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> Ã¤rztlichen Gutachter vs Aussagen
Adola
Beitrag 10.10.2016, 10:35
Beitrag #1


Neuling


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Ihre Meinung ist Wichtig.

Nach Akteneinsicht sind folgenden Fakten.
Blutwerte:
THC 1,0 mg/L*
THC-Carbonsäure ca. 4,6** mg/L*
Hydroxy-THC ca. 0,49** mg/l*

Aussagen:
1) Im Polizeibericht, dass ich jeden tage Cannabis konsumiere.
2) Im Polizeiprotokoll, einen Joint am 11.01. 2015 um 20 Uhr.
“ich habe das Polizeiprotokoll ohne Überlegung und unter Situation schock unterschrieben“
P.S: Das Protokoll ist durchgehend datiert von dem Polizeibeamten mit 2015 anstatt 2016,-denken Sie das
kann ich irgendwie nutzen?

3) In der Anhörung steht das ich nur einen Joint konsumiert habe.

*Unverzüglich Argumentierte ich mit anschreiben an der Führerscheinstelle,
– dass ich gegenüber den Polizeibeamten bei der Verkehrskontrolle zu keinem Zeitpunkt Angaben dahingehend
machte, dass ich jeden Tag Cannabis konsumieren würde.
– Und eine solche Aussage wurde von mir nicht willentlich abgegeben
– Und ich hatte nämlich nicht regelmäßig Cannabis konsumiert.
– Es muss sich dabei um ein Missverständnis handeln, welches darauf zurückzuführen ist, dass ich der deutschen
Sprache nicht besonders gut mächtig bin. Zudem stand war ich bei der Verkehrskontrolle unter Schock, was die
sprachlichen Defizite nur verschlimmert hat.
– Diese Angabe hätte auch nicht der Wahrheit entsprochen.

– Diese angebliche Aussage wurde auch nicht mit in die Betroffenenanhörung aufgenommen.
Außerdem hatte ich noch keinerlei Eintragungen im Fahreignungsregister.

Ebenso überreiche ich In der Anlage eine Bestätigung einer gefärbte Haaranalyse vom 24.08.2016, die ich am 09.08.2016 gemacht habe, woraus hervorgeht, dass ich seit mindestens 6 Monaten keine Drogen konsumiert habe.
Und noch eine Bestätigung einer Vereinbarung über die Durchführung von Urinscreenings für den Zeitraum vom 08.08.2016 bis 08.02.2017 abgeschlossen.

Dann Die Führerscheinstelle kommt entgegen und, die sehen bis auf weiteres vom Entzug der Fahrerlaubnis ab, und anordnen zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens. mit 3 cm Haaranalyse ohne chemischen Stoffen + 2 Urin.

**lange rede Kurz Sinn**
bald steht der Termin mit dem Ärztlichen Gutachter an und ich frage mich
1- auf welcher Aussage (die in meinem Akte steht) soll ich mich jetzt einstellen gegenüber die ÄG Gespräch?
oder umgekehrt mit welche aussage werde der ÄG mich überraschen??
2- wie ich vorgehen soll, mit die Anhaltspunkte, die meinen Fall betrifft zwischen Experimenteller Konsum+ 6 Stunden Regel und meiner Aussage, Blut werte und Uhr Zeit wie ich das zusammen glaubhaft verlinken kann
da am 12.01.2016 um ca16:00 Uhr die Blutentnahme stattfand, aber wegen dem noch vorhandenem Aktiv-THC in meinem Blut (in Anbetracht der 6 Stunden Regel) dieser Test auf einen erneuten Konsum hinwiest (da ich leider laut Aufregung und Situation schock ohne Überlegung auf der Polizeiprotokoll unterschrieben habe das ich am 11.Januar um 20:00 Uhr am Vorabend konsumiert habe). Kann ich demnach bei meiner Aussage, nur einmal um 20:00 am Vorabend konsumiert zu haben bleiben??

oder lieber die Wahrheit erzählen, dass ich kurz vor die kontrolle einen geraucht habe?? wegen Polizei angst habe ich nicht die Wahrheit gesagt (würde ich gerne wissen ob ich das zu meinem Vorteil nützen kann)???
und diese unterschriebene Protokoll ignorieren for allem (Das Protokoll ist durchgehend datiert von dem Polizeibeamten mit 2015 anstatt 2016) kann ich irgendwie nutzen?

Und auf welche Punkte ich achten muss bei dem Gespräch um ein positives Ergebnis beim ÄG zu erreichen??

Darüber hinaus würde ich gerne von Ihnen wissen, wie ich in Betrachtung der Gesamtsituation, Ihrer Meinung nach handeln soll. Vorrangig möchte ich mögliche eine MPU vermeiden.

Haaranalyse Frage??
werde der ÄG meine meine vorhandne von 24. August, der 6 cm gefärbte Haaranalyse Akzeptieren?? wo ich am gleichem tag Urin test gemacht?? ebenso am 27 September noch ein Haaranalyse in den kopfnahen 2 cm lagen graue und teilweise schwärzliche Haare mit den Hinweis wieder auf verfärbte Haare??

Einen herzlichen Dank im Voraus für Eure Mühe!

Adola






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Malermeister
Beitrag 10.10.2016, 16:34
Beitrag #2


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Hallo Adola

Mit dem Fehler beim Datum wirst du nichts anfangen können - es ist ein sogenannter 'heilbarer Fehler'

Die ermittelten Blutwerte widersprechen auf jeden Fall einem regelmäßigen Konsum

Sie widersprechen m.E. auch einem gelegentlichen Konsum.

An deiner Stelle würde ich mit einmaligen Probierkonsum argumentieren.
Die Prämisse '6 Std' weißt du ja selber, also halte dich daran.

Allerdings muss das, was du dem GA erzählst, plausibel/ glaubhaft sein.

Die Führerscheinstelle schickt dich zum ÄG, weil sie die Konsumform sicher bestimmt haben möchte.

Wenn sie von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen wäre, hätte sie bei 1 ng/ml aktiven THC deine FE bereits entziehen müssen.

Bei deinen Werten und nachfolgenden Abstinenznachweisen/ Haaranalysen erscheint Probierkonsum nicht ausgeschlossen.

Somit steht und fällt das ÄG mit einer plausiblen Schilderung deines Konsum, sofern du danach gefragt wirst.

Überraschungen in den Fragen sehe ich nicht. Du kennst bereits die Akten und mehr bekommt der GA auch nicht.



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Jan De Fries
Beitrag 10.10.2016, 17:26
Beitrag #3


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Hallo Adola,

Wie lange hatte es gedauert, bis du überhaupt nachdem du kontrolliert wurdest Post bekommen hast?
Du hattest letzte nacht einen Thread von mir kommentiert, ich warte mittlerweile über 4 Monate auf Post und es kam einfach gaaaarnichts nachdem die mich kontrolliert hatten.

Grüße
Jan
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Adola
Beitrag 10.10.2016, 18:40
Beitrag #4


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über 4 Monaten nach Kontrolle habe ich den post erhalten. Anfang Januar die Kontrolle, Anfang Juni kam den post.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 10.10.2016, 18:43
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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Jan De Fries
Beitrag 10.10.2016, 18:56
Beitrag #5


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Wow, also 6 Monate nach der Kontrolle ohmy.gif
Gibt es da keine Verjärung oder so? 6 Monate ist echt krass, kann ich mir kaum vorstellen
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Malermeister
Beitrag 10.10.2016, 19:26
Beitrag #6


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Verfolgungsverjährung bei Owis nach § 24 a StVG beträgt 6 Mon, bei sonstigen Owis im Straßenverkehr 3 Mon.

Siehe hier

Die Verjährung kann durch versch. Maßnahmen der Behörde unterbrochen werden und dauert dann länger.

Siehe dort


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Adola
Beitrag 10.10.2016, 20:27
Beitrag #7


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@ Malermeister

Das ist erstmal gut, D.h. (Experimenteller Konsum + 6 Stunden Regel) mit einem glaubhafteren Vortrag.

Es wäre eine große Erleichterung für mich wenn du einen rechtlichen Rat für mich hast, falls der ÄG nachfragt und sagt hier steht unter deiner Unterschrift, dass ich am 11.Januar um 20:00 Uhr am Vorabend konsumiert habe, bzw. Wie soll ich mich reagieren oder sagen??
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Lotte 2
Beitrag 10.10.2016, 20:31
Beitrag #8


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Hallo Adola

Zitat (Malermeister @ 10.10.2016, 17:34) *
An deiner Stelle würde ich mit einmaligen Probierkonsum argumentieren.
Die Prämisse '6 Std' weißt du ja selber, also halte dich daran.

Allerdings muss das, was du dem GA erzählst, plausibel/ glaubhaft sein.

Ich halte es für ein schwieriges Unterfangen dem Arzt beim äG eine glaubhafte Story aufzutischen, in der Du als Probierkonsument an einem Dienstag, zudem morgens um 10 Uhr, zum ersten und einzigen mal in Deinem Leben gekifft haben willst.


Liebe Grüße
Lotte



@Jan De Fries
Zitat (Adola @ 10.10.2016, 19:40) *
Anfang Januar die Kontrolle, Anfang Juni kam den post.

Zitat (Jan De Fries @ 10.10.2016, 19:56) *
Wow, also 6 Monate nach der Kontrolle ohmy.gif

es sind 5 Monate





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Malermeister
Beitrag 10.10.2016, 20:48
Beitrag #9


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Zitat (Lotte 2 @ 10.10.2016, 21:31) *
Zitat (Malermeister @ 10.10.2016, 17:34) *
An deiner Stelle würde ich mit einmaligen Probierkonsum argumentieren.
Die Prämisse '6 Std' weißt du ja selber, also halte dich daran.

Allerdings muss das, was du dem GA erzählst, plausibel/ glaubhaft sein.

Ich halte es für ein schwieriges Unterfangen dem Arzt beim äG eine glaubhafte Story aufzutischen, in der Du als Probierkonsument an einem Dienstag, zudem morgens um 10 Uhr, zum ersten und einzigen mal in Deinem Leben gekifft haben willst.
naja - deshalb schrub ich von plausibel whistling.gif
Die GA sind zwar nicht unbedingt Psychologen, aber blöd sind die mal gar nicht dry.gif

Zitat (Lotte 2 @ 10.10.2016, 21:31) *
@Jan De Fries
Zitat (Adola @ 10.10.2016, 19:40) *
Anfang Januar die Kontrolle, Anfang Juni kam den post.

Zitat (Jan De Fries @ 10.10.2016, 19:56) *
Wow, also 6 Monate nach der Kontrolle ohmy.gif

es sind 5 Monate
sei doch nicht so pedantisch - Jan ist doch so zappelig - da klappt es nicht so mit dem Rechnen rolleyes.gif



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Lotte 2
Beitrag 10.10.2016, 21:11
Beitrag #10


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Hi

plausibel klingt es mir auch nicht, warum ein sogenannter Probierkonsument sich an die 6 Std Regel halten soll.
Woher soll jemand, der von Cannabis (noch) keine Ahnung hat, von dieser wissen?

Wenn man von dieser festen Konstante (und das im doppelte Sinn) in der Geschichte abweicht, könnte evtl eine Geschichte gebastelt werden.
Ob ein GA die glauben wird / kann steht (v.a. in Betracht der Aktenlage) weiterhin auf dem Blatt.


Liebe Grüße
Lotte


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Malermeister
Beitrag 10.10.2016, 21:29
Beitrag #11


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Er sollte nicht gerade dem GA erzählen, dass er diese 'Regel' kennt.

10 - 12 Std. sind eventuell auch möglich, aber dann ist es in den sehr frühen Morgenstunden gewesen - kaum glaubhafter... think.gif

Bei mir sind solche Aufstehzeiten zwar durchaus gewöhnlich, aber außer einem Liter Kaffee pfeife ich mir dann erst mal nix ein twinkle.gif

16 - 18 Std nach Konsumende wären als Konsumzeit mehr nachvollziehbar think.gif


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Mr.T
Beitrag 10.10.2016, 21:51
Beitrag #12


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Zitat (Malermeister @ 10.10.2016, 20:26) *
Verfolgungsverjährung bei Owis nach § 24 a StVG beträgt 6 Mon
Nö, sondern mindestens ein Jahr.


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Malermeister
Beitrag 10.10.2016, 21:54
Beitrag #13


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na - kannst mal sehen. Doch so lange rolleyes.gif


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Lars
Beitrag 11.10.2016, 06:51
Beitrag #14


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Moment mal: Die 6-Stunden-Regel heißt doch nicht, dass man genau 6 Stunden vorher konsumiert hat, sondern dass der Konsum nicht länger als die 6 Stunden zurückliegen darf. Bei so geringen Werten besteht durchaus Spielraum, den Zeitraum näher Richtung Kontrolle zu legen, wenn die konsumierte Menge nicht so groß war (letzteres macht die Erstkonsumbehauptung zudem noch glaubwürdiger). Ich denke, Mittags einen halben, nicht sonderlich starken Joint geraucht zu haben, könnte die Werte erklären (oder @Uwe?) und dazu kann man durchaus eine plausible Geschichte finden.


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Lotte 2
Beitrag 11.10.2016, 08:24
Beitrag #15


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Hi


Genau in die Richtung dachte ich auch.

Wobei (kleine Korrektur an Lars) der Konsumzeitpunkt natürlich auch länger zurückliegen darf, aber dann entsprechend mehr konsumiert werden sollte. Ferner ist auch klar, dass die 6 Stunden Regel nur ein Mittelwert darstellt, da es von der Qualität, der exakt konsumierten Menge, aber auch vom Stoffwechselgeschehen des Probanden abhängig ist.

So wie der Zeitpunkt nach hinten verlegt werden kann, so kann er auch nach vorne verlegt werden und dabei muss entsprechend die Menge des Konsum auch angepasst werden. Wenige Züge reichen aus, um den aktiven Wert zu erzeugen.


Sicher bin ich mir allerdings nicht, ob ich die Grafik von Hornblower richtig lese, so dass bei dem beschriebenen möglichen Konsummuster von Lars, die Werte zueinander plausibel sind.

So wie ich es verstanden habe, steigt der THC Wert enorm rasch nach Konsum an und fällt auch ebenso rasch ab. Der Restabbau dauert dafür umso länger. Der THC COOH Wert hingegen, steigt erst allmählich an, um dann auch sehr langsam abzufallen. (Wie es sich mit dem THC-OH Wert verhält habe ich noch nicht wirklich verstanden.)

So denke ich mir, dass ein Konsum von wenigen Zügen 1-2 Std vor der Blutabnahme die Werte erklären könnten und einen Spielraum für eine Probierkonsumstory an einem heiligen Dienstag am frühen Nachmittag erlauben. Ob das so richtig ist - da brauchen wir @Uwe oder Hornblower.


Nichtsdestotrotz gibt es die Akte mit den Aussagen des TE bei der Polizeikontrolle.
Der TE braucht eine gute Geschichte, um den Einmalkonsum zu erklären und auch, wie es denn zu den Aussagen gegenüber der Polizei kam, und warum diese angeblich nur geschwindelt waren.


Liebe Grüße
Lotte


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Uwe W
Beitrag 13.10.2016, 16:04
Beitrag #16


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Zitat (Lars @ 11.10.2016, 05:51) *
Ich denke, Mittags einen halben, nicht sonderlich starken Joint geraucht zu haben, könnte die Werte erklären (oder @Uwe?) und dazu kann man durchaus eine plausible Geschichte finden.

In der Tat decken sich die gemessenen Werte sehr gut mit den Werten, die man nach der Maastricht-Studie im Durchschnitt bekommt, wenn man 3 Stunden vor der Blutentnahme ca. 60% eines schwachen Joints konsumiert. Das wäre bei einer Blutentnahme um 16 Uhr also gegen 13 Uhr.

Die Standardabweichungen sind allerdings so groß, dass auch andere Konsumzeitpunkte und -mengen möglich sind. Da hat @Lotte schon richtig erkannt, dass bei einem längeren Zeitraum zwischen Konsum und Blutentnahme die konsumierte Menge deutlich größer sein muss. Bei einem Konsum am Vorabend um 20 Uhr muss es schon mehr als ein einziger starker Joint gewesen sein, um den aktiven Wert bei 1,0 erklären zu können: der aktive Wert läge dann im oberen Bereich des Möglichen. Der THC-COOH-Wert wäre dann aber tendenziell eher niedrig im Verhältnis zum Durchschnitt.
Rein medizinisch-pharmakologisch betrachtet wäre es aber ein Wagnis, den Konsumzeitpunkt auf 20 Stunden vor der Blutentnahme festzulegen: es gibt zu viele Leute, die in diesem Fall einen Verstoß gegen die "6 Stunden-Regel" behaupten würden und dann hätte man das Problem, dass man sehr genau und sorgfältig mit diversen wissenschaftlichen Originalarbeiten argumentieren müsste, um Gutachter/Behörde bzw. Gericht davon zu überzeugen, dass das möglich ist.

Andererseits: Inwieweit sich die Behörde auf den 20 Uhr Konsum laut Polizeibericht berufen wird, ist leider schlecht vorhersehbar, zumal uns Detailinformationen fehlen: in welchem Bundesland liegt die Führerscheinstelle? Was steht sonst noch im Polizeibericht?
Wurden die beiden Berichte von unterschiedlichen Personen verfasst?




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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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arme-wurst
Beitrag 08.02.2017, 19:44
Beitrag #17


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Hallo Mr. T, bitte entschuldige das ich den Threat nochmal rauskrame. Aber bei der Trunkenheitsfahrt Ersttätern ist doch das normale Strafmaß gem. Bussgeldkatalog bei 500€ anzusetzen. Wenn dann weiter ein Vorsatz fehlt sowie ähnliche Eignungsmängel, weshalb sollte in dem Fall die Verjährung auf die Strafe von Ordnungswidrigkeiten von über 1000€ angewendet werden?

Nicht das ich mir die Tatsache nicht vorstellen kann, ohnehin kommen die verjährungshemmenden Schritte dazwischen, aber dies kann ich nicht ganz nachvollziehen.

LG
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Uwe W
Beitrag 08.02.2017, 20:41
Beitrag #18


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Für die Verjährungsfristen relevant sind nicht die Regelsätze des Bußgeldkatalogs, sondern die vom Gesetzgeber festgelegten Höchst"strafen".

Das sind die in § 24a StVG genannten 3000 Euro, die sich im Falle von Fahrlässigkeit auf 1500 Euro halbieren.
Dadurch kommt es zu einer Verjährungsfrist von 2 Jahren bei Vorsatz und von einem Jahr bei Fahrlässigkeit. Im vorliegenden Fall sollte von Fahrlässigkeit ausgegangen werden, da der Messwert ja genau auf der Grenze lag.


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arme-wurst
Beitrag 08.02.2017, 21:37
Beitrag #19


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Gibt es hierzu eine Durchführungsverordnung? Weil es widerspricht hier meinen rechtsverständnis. Da bisher bei OWI normal eine Regel Verfolgungsverjährung von 3 Monaten angenommen wird (ohne Unterbrechungen natürlich). Die Trunkenheitsfahrt stellt eine Exoten dar mit der laut OWiG "doppelten Verjährung" somit komme ich wirklich nicht über die 6Monate. Selbstverständlich ausgeschlossen Hemmungen der Verjährung sowie die üblichen Ausnahmen. Auch natürlich Wiederholung und besondere Schwere der Umstände. Meines Wissens steht im Gesetz das die Verjährung lediglich spätestens nach 2 Jahren Eintritt. Wie gesagt eine genau Info hierzu finde ich trotz intensiver Suche nicht auch 3 Anwälte die ich hierzu befragt habe haben 3 unterschiedliche Auskünfte hierzu erteilt
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Uwe W
Beitrag 09.02.2017, 01:25
Beitrag #20


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Die Verjährung für "normale" Verkehrsordnungswidrigkeiten ist in § 26 StVG Absatz 3 geregelt.

Für die OWis nach § 24 a StVG (Verstöße gegen die 0,5 Promille-Grenze, Fahrten unter Drogeneinfluss) gelten die allgemeinen Regeln des § 31 OWiG.


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