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> § 7a ... Ausfädelungsstreifen - Wann fährt man schneller?
Lupfi
Beitrag 30.07.2016, 10:00
Beitrag #1


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Hallo zusammen,

zur Zeit grübel ich darüber, wie ich folgenden Auszug interpretieren muss:

Zitat
(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.


Wann genau bin ich denn schneller als der durchgehende Fahrstreifen? Es wird hier ja nicht explizit vom Verbot des Vorbeifahrens gesprochen, sondern rein von der Geschwindigkeitsbegrenzung gegenüber den durchgehenden Fahrstreifen - die widerum natürlich auch das Vorbeifahren einschließt, bis auf die Ausnahme bei stockendem Verkehr.

Beispiel 1:

Ich fahre allein auf der Autobahn, wobei "allein" heißt, dass ich weder vor noch hinter mir ein Fahrzeug sehen kann. Damit gebe ich vermutlich selbst die aktuelle Geschwindigkeit auf dem durchgehenden Fahrstreifen vor und kann mich ja kaum selbst überholen oder an mir vorbeifahren. Ich kann also auf den Verzögerungsstreifen wechseln und weiterfahren ...

Beispiel 2:

Ich nähere mich dem Ausfädelungsstreifen und vor mir fährt ein deutlich langsameres Fahrzeug. Würde ich auf den Ausfädelungssteifen wechseln und weiterfahren, würde ich dieses Fahrzeug vermutlich in einigen Sekunden überholen/vorbeifahrn. Das andere Fahrezeug scheint also in diesem Fall die Geschwindigkeit des durchgehenden Fahrstreifens zu bestimmen und ich darf auf dem Ausfädelungsstreifen nicht schneller als dieses Fahrzeug fahren. Ich müsste sogar auf der durchgehenden Fahrbahn meine Geschwindigkeit bereits herabsetzen, da ich sonst zu Beginn eine höhere Geschwindigkeit fahren würde. Das macht für mich aber wenig Sinn, denn ich erkenne darin keinen Mehrwert. Für mich wäre es sinnvoll, wenn es lediglich hieße "Ich darf an dem vor mir fahrenden Fahrzeug nicht vorbeifahren.". Dann würde ich auf den Verzögerungsstreifen wechseln und meine Geschwindigkeit so reduzieren, dass ich hinter dem anderen Fahrzeug bleibe - falls dieses auch im letzten Moment noch rüber möchte.

Beispiel 3:

(Hier wird es für mich dann völlig undurchsichtig)
Ich überholen ein Fahrzeug vor dem Ausfädelungsstreifen und wechsel dann direkt - unter Beachtung des nachfolgenden Verkehrs - auf den Ausfädelungsstreifen, um die Autobahn zu verlassen. Zum Zeitpunkt des Überholens habe ich in jedem Fall eine höhere Geschwindigkeit als die auf der Spur neben mir, sonst könnte ich ja nicht überholen. Diesen Geschwindigkeitsüberschuss nehme ich ja beim Wechsel auf die Ausfädelungsspur mit. Bin ich jetzt schneller als der durchgehende Fahrstreifen neben mir?

Beispiel 4:

Das Beispiel 3 etwas konkreter: Es fahren zwei LKWs auf der Autobahn mit jeweils 90km/h. Ich überhole mit 120km/h den ersten LKW und wechsel auf die Ausfäderlungsspur. Ich bin jetzt schneller auf der Ausfädelungsspur unterwegs als der LKW vor und hinter mir, aber ich fahre (noch) nicht an dem vorderen LKW vorbei. Verstößt das jetzt schon gegen §7 oder doch erst wieder, wenn ich an dem anderen LKW vorbeifahre?

--

Ich verstehe einfach nicht, was mit der Geschwindigkeit der durchgehenden Fahrbahn gemeint ist. Kann ich daraus ableiten, dass ein Wechsel von der mittleren Spur auf den Ausfädelungsstreifen nur dann (direkt) möglich ist, wenn ich auf der Spur dazwischen erst meine Geschwindigkeit an diese Spur angepasst habe?



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Sperber
Beitrag 30.07.2016, 10:11
Beitrag #2


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Du darfst auf dem Ausfädelungsstreifen an Fahrzeugen auf der durchgehenden Fahrbahn rechts vorbeifahren. Das Verbot rechts zu überholen, gilt hier nicht mehr. Denn praktisch betrachtet ist die Ausfädelungsspur bereits eine neue Straße, die lediglich baulich das Abbiegen bei hohen Geschwindigkeiten ermöglicht.

Natürlich hast du nach StVO §1 weiterhin auf Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen, die evtl. vor dir etwas verspätet auf den Ausfädelungsstreifen wechseln.
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Heinz Wäscher
Beitrag 30.07.2016, 10:30
Beitrag #3


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Zitat (Lupfi @ 30.07.2016, 11:00) *
Wann genau bin ich denn schneller als der durchgehende Fahrstreifen?

Wenn die KFZ links von dir langsamer als du sind?


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Lupfi
Beitrag 30.07.2016, 10:36
Beitrag #4


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Zitat
Du darfst auf dem Ausfädelungsstreifen an Fahrzeugen auf der durchgehenden Fahrbahn rechts vorbeifahren.


Wie kann das mit

Zitat
Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen


in Einklang gebracht werden? Wenn ich rechts vorbeifahre, dann bin ich objektiv schneller. Dann macht der Absatz der StVO ja gar keinen Sinn mehr.


Die Frage nach "wann bin ich schneller" lässt sich mit

Zitat
Wenn die KFZ links von dir langsamer als du sind?


natürlich beantworten. Aber sie lässt aussen vor, dass es um die Geschwindigkeit der Fahrspur geht. Wenn das KFZ von mir 500m entfernt ist, bin ich dann auch noch schneller? Objektiv ja, aber auch im Sinne des §7 (3)? Dahin geht eigentlich meine Frage.


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Heinz Wäscher
Beitrag 30.07.2016, 10:58
Beitrag #5


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Wie kannst du denn die Geschwindigkeit eines 500 m entfernten KFZ überhaupt sicher einschätzen?

Zitat (Lupfi @ 30.07.2016, 11:36) *
Dann macht der Absatz der StVO ja gar keinen Sinn mehr.

Doch - scheinbar ist eine solche Markierung gemeint wenn rechts schneller gefahren werden darf.


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Lupfi
Beitrag 30.07.2016, 11:15
Beitrag #6


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Zitat
Wie kannst du denn die Geschwindigkeit eines 500 m entfernten KFZ überhaupt sicher einschätzen?


Natürlich kann ich sowas nicht sicher einschätzen, aber "darf nicht schneller gefahren werden als" zwingt mich ja zu einer Schätzung. Daher nochmal die Frage etwas präziser:

Wie hoch ist denn die Geschwindigkeit einer Fahrspur?
* Habe ich selbst einen Einfluß darauf?
* Haben Fahrzeuge hinter mir darauf Einfluß
* Haben Fahrzeuge mit Abstand >200m Einfluß darauf? (Siehe Beispiel 4)
* ...


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Schorsch
Beitrag 30.07.2016, 12:11
Beitrag #7


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Sinn der Sache ist es, dass es zu keinem Unfall mit einem Spätabfahrer kommt und so ist. m.E. der § auch zu interpretieren.
Die Formulierung "nicht schneller gefahren werden" kommt daher, dass es sich formal nicht um ein Überholen handelt, da der Verzögerungsstreifen kein Bestandteil der Hauptfahrbahn ist.
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ulm
Beitrag 30.07.2016, 12:56
Beitrag #8


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Andere Interpretationsvariante:
Der Ausfädelungsstreifen ist eine eigene Straße.
Durch den §7a Abs. 3 StVO "erbt" er die evtl. vorhandene Geschwindigkeitsbegrenzung der durchgehenden Straße.

Beispiel:
Vor einem Autobahnkreuz (AK) gilt 100 km/h, so gelten diese 100 km/h auch auf den Verflechtungsfahrbahnen innerhalb des AK und reduzieren den Beschilderungsaufwand.
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Wastl82
Beitrag 30.07.2016, 13:28
Beitrag #9


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Die Verflechtungsfahrbahnen sind aber nicht mehr der Ausfädelungsstreifen. Er geht zwar in die Verflechtungsfahrbahn über (deswegen würde ein beschildertes Streckenverbot weiter gelten), aber der §7a(3) regelt ja, wenn man ihn denn als Tempoliment auffasst, ausdrücklich nur die Geschwindigkeit auf dem Ausfädelstreifen.

Ich gehe eher davon aus, hier wollte der Verordnungsgeber auf ein Überholverbot hinaus, hat aber bei der Formulierung den Begriff "Überholen" bewusst vermieden, da es sonst aufgrund der Nichtzugehörigkeit des Ausfädelungsstreifens zur Fahrbahn wirkungslos wäre (weil ein Überholen auf derselben Fahrbahn stattfinden muss, um ein Überholen zu sein).


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hk_do
Beitrag 30.07.2016, 17:26
Beitrag #10


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Zitat (Lupfi @ 30.07.2016, 11:00) *
zur Zeit grübel ich darüber, wie ich folgenden Auszug interpretieren muss:

Zitat
(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.



Als Einschränkung des Absatzes 1.

Nicht mehr und nicht weniger.

In der StVO ist das Rechtsüberholen grundsätzlich verboten. Man schreibt nun aber nicht "es ist links zu überholen. Jedoch darf rechts überholt werden wenn $Liste" sondern man erlaubt dann, rechts schneller als links zu fahren. (Ausnahme: Radfahrende dürfen wartende Fahrzeuge rechts überholen; Schienenfahrzeuge und Linksabbieger sind rechts zu überholen).

Man hätte also auch schreiben können: "Wer Ausfädelungsstreifen nutzt, darf Fahrzeuge auf der durchgehenden Fahrbahn nicht rechts überholen." (aber dann kommt wieder jemand und sagt "das ist kein Überholen, weil ich ja nicht in die gleiche Richtung will!"). Es muss halt eindeutig sein.

Zitat (Heinz Wäscher @ 30.07.2016, 11:58) *
Doch - scheinbar ist eine solche Markierung gemeint wenn rechts schneller gefahren werden darf.


Ich sehe (von links nach rechts) zwei durchgehende Fahrstreifen, einen abgehenden Fahrstreifen (auf dem schneller als auf den durchgehenden Fahrstreiten gefahren werden darf) und einen Ausfädelungsstreifen (auf dem nicht schneller als auf den durchgehenden Fahrstreifen gefahren werden darf; ob dort schneller als auf dem abgehenden Fahrstreifen gefahren werden darf wäre eine eigene Diskussion).

Ob das der Richter hinterher auch so sieht und ob das der Verordnungsgeber auch so gemeint hat? Wer weiß.... wavey.gif
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Kuli
Beitrag 01.08.2016, 09:51
Beitrag #11


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Zitat (Lupfi @ 30.07.2016, 11:00) *
Zitat
(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.


Da steht ja nicht "Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als die Fahrzeuge auf den durchgehenden Fahrstreifen fahren.".

Es bezieht sich also nicht auf die anderen Fahrzeuge. (Gedankenspiel: In einer Rechtskurve könntest du, obwohl du nicht schneller als die anderen Fz fährst, trotzdem die anderen Fz überholen laugh2.gif )

Meine Interpretation: Es bezieht sich auf das Tempolimit der Hauptfahrbahn.
Also quasi: Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen [gefahren werden darf].
Und nicht: Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen [gefahren wird].


Ich glaube, @Ulms Idee ging in die gleiche Richtung.
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janr
Beitrag 01.08.2016, 11:44
Beitrag #12


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Zitat (Kuli @ 01.08.2016, 10:51) *
...
Also quasi: Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen [gefahren werden darf]. ...
Dementsprechend geht aber der Absatz wie folgt weiter:
"Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholt werden."
Also wird doch auf die Geschwindigkeit eingegangen.

Aber der erste Satz in dem §en ("Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden.")
Da ich keine Ausfädelungsstreifen mit schmalen Leitlinien kenne ... wavey.gif


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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