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> StVO-Novelle im Bundeskabinett
Speichenkarussell
Beitrag 16.06.2016, 07:59
Beitrag #51


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OT:
Zitat (rapit @ 15.06.2016, 16:16) *
Aber das hat man ja vor ein paar Jahren bei der Rechtschreibreform auch gemacht, als man die alte Schreibweise "Albtraum" in neu: "Albtraum" geändert hat... narr.gif

Die alte Schreibweise war "Alptraum", abgeleitet vom Nachtalp. [/korinthenkackmodus]
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Mueck
Beitrag 16.06.2016, 11:21
Beitrag #52


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Nun ist der Praktikantenentwurf verlinkt thread.gif

Zitat
§ 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 6 werden nach dem Wort „Mofa“ die Wörter „und E-Bikes“ eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten
zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Soweit ein Kind bis zum
vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf
diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad
benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16
Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr
darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich muss die Geschwindigkeit
an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Vor dem Überqueren einer
Fahrbahn müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.“


Zitat
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei
Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge
im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen
zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden
Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“



Zitat
In § 39 Absatz 7 wird nach dem Sinnbild „Mofas“ das folgende Sinnbild „E-Bikes“ eingefügt:
„[Bildchen Fahrrad mit Akku, Kabel und Stecker]
„Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei
einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet.
E-Bikes“.“



Zitat
§ 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf
Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen
nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist,
weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig
erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und
Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der
besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko
einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich
übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
1. Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2. Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3. Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
4. verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
5. innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h
(Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im
unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten,
allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder
Krankenhäusern.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach
Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen
Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der
Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt
zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für
kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.“

Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung
der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz getroffen werden dürfen.“



Zitat
Zu Nummer 1 a):
E-Bikes im Sinne dieser Änderung sind einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem
Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet.
Darunter fallen einspurige Fahrzeuge, die sich mit Hilfe des Elektroantriebs durch einen
Drehgriff oder Schaltknopf mit einer Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h fahren lassen, auch
ohne dass der Fahrer gleichzeitig in die Pedale tritt.
Die Aufnahme dieser Fahrzeugart dient der Trennung des schnellen Kfz-Verkehrs von
E-Bikes wegen zu hoher Differenzgeschwindigkeiten und unterstützt damit die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs insgesamt. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas
bereits ohne die Anordnung eines Zusatzzeichens Radwege benutzen, insoweit werden die in
der Endgeschwindigkeit vergleichbaren E-Bikes in diese Regelung mit aufgenommen.
Außerorts dürfen diese Fahrzeuge zukünftig generell auf Radwegen fahren.
E-Bikchen dieser Art waren also bisher keine Mofas!?


Zitat
Zu Nummer 1 b):
Die Neufassung des § 2 Absatz 5 soll künftig einer geeigneten Aufsichtsperson die sachgerechte
Begleitung der besonders jungen radfahrenden Kinder bis acht Jahren auch mit dem
Fahrrad auf dem Gehweg ermöglichen. Eine Begleitung zu Fuß ist selbstverständlich ebenso
weiterhin möglich. Bei über acht jährigen Kindern, die die Fahrbahn bereits benutzen dürfen,
ist eine solche Begleitung auch unter Wahrung der Belange des Fußgängerverkehrs nicht
mehr geboten. Nach gesetzlicher Wertung sind Kinder ab dem achten Lebensjahr grundsätzlich
in der Lage, auf dem Radweg oder der Fahrbahn zu fahren, wo sie rechtskonform von
einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet werden können. Geeignet ist die Aufsichtsperson,
in der Rege, wenn sie mindestens 16 Jahre alt ist. Dann kann davon ausgegangen werden,
dass die Person über die körperliche und geistige Reife zur Teilnahme am Straßenverkehr
verfügt. Sie sollte zudem eine Garantenstellung (Familie, Freunde oder aus Aufsichtspflicht)
gegenüber dem zu begleitenden Kind innehaben. Dies soll die Sicherheit der Kinder bis acht
Jahren auf dem Fahrrad erhöhen und die Ausübung der Aufsichtspflicht erleichtern. Es ist
ausdrücklich nicht das Ziel, dass auch ältere unsichere Radfahrer den Gehweg nutzen dürfen.
Unsichere ältere Radfahrer sollten dann das Fahrrad ggfs. schieben oder auf eine Verkehrsteilnahme
mit dem Fahrrad verzichten.
Eine gleichzeitige Rücksichtnahme auf die Fußgänger ist bei Nutzung des Gehwegs durch
Radfahrer dabei selbstverständlich. Dazu wird festgelegt, dass im Bedarfsfall der Fußgänger
weder behindert noch gefährdet werden darf, erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit auf
die Geschwindigkeit des Fußgängers (Schrittgeschwindigkeit) abzusenken. Den Fußgängern
gleichgestellt ist der Verkehr mit besonderen Fortbewegungsmitteln gemäß § 24 StVO, wie
z. B. Schiebe- und Greifreifenrollstühle.


Zitat
Zu Nummer 3:
E-Bikes im Sinne dieser Änderung sind einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem
Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet.
Darunter fallen zum einen einspurige Fahrzeuge, die sich mit Hilfe des Elektroantriebs
durch einen Drehgriff oder Schaltknopf mit einer Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h fahren
lassen, auch ohne dass der Fahrer gleichzeitig in die Pedale tritt. Sie sind nicht zulassungsaber
versicherungspflichtig, benötigen daher ein Versicherungskennzeichen. Dazu zählen
auch Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e der EU VO 168/2013, wenn ihre Bauart
Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Strecke auf höchstens 25
km/h beschränkt ist.
Für eine bundeseinheitliche Beschilderung zur Freigabe geeigneter Radwege für E-Bikes im
o. g. Sinn wird den zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Länder im Verkehrszeichenkatalog
(VzKat) ein neues Zusatzzeichen mit Piktogramm („E-Bikes frei“) zur Verfügung
gestellt werden. Die neuen Zusatzzeichen sollen im innerörtlichen Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen
angeordnet werden dürfen. Die zuständigen Behörden können die neuen Zusatzzeichen
„E-Bikes frei“ zur Freigabe geeigneter Radwege unter den gleichen Voraussetzungen
wie das Zusatzzeichen „Mofas frei“ anordnen: Trennung des Verkehrs wegen zu hoher Differenzgeschwindigkeiten
zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehr. Für dieses Zusatzzeichen
ist zunächst die Aufnahme eines Sinnbildes erforderlich. Die Sinnbilder Mofa und E-Bike
können auch auf einem Zusatzzeichen vereint werden. Auch dafür wird ein entsprechendes
Zusatzzeichen im VzKat zur Verfügung gestellt.
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Kühltaxi
Beitrag 16.06.2016, 11:27
Beitrag #53


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Zitat (Speichenkarussell @ 16.06.2016, 08:59) *
OT:
Zitat (rapit @ 15.06.2016, 16:16) *
Aber das hat man ja vor ein paar Jahren bei der Rechtschreibreform auch gemacht, als man die alte Schreibweise "Albtraum" in neu: "Albtraum" geändert hat... narr.gif

Die alte Schreibweise war "Alptraum", abgeleitet vom Nachtalp. [/korinthenkackmodus]

Hat auch nix mit Bergen zwischen D und I zu tun sondern mit Elfen und Kobolden.


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Schattenfell
Beitrag 16.06.2016, 11:35
Beitrag #54


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Zitat (Mueck @ 16.06.2016, 12:21) *


Keine weitere Verlängerung von § 37 Abs. 2 Nr. 6? Das hat wohl tatsächlich der Praktikant geschrieben.
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Mitleser
Beitrag 16.06.2016, 11:35
Beitrag #55


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Danke, @Mueck flowers.gif

Mal den Praktikanten ein paar Anmerkungen mitgeben:

Zitat
§ 2 wird wie folgt geändert:
„(5) ... Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist.
Es kann also auch geeignete Aufsichtspersonen unter 16 Jahren geben. Das "insbesondere" ist an der Stelle ansonsten falsch.

Zitat
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“
Und was ist mit mehrstreifigen Straßen innerorts? blink.gif

Zitat
§ 45 wird wie folgt geändert:
Ui, ein neuer Satz 2 wurde eingeschoben. Mal schauen, wann diese Satznummerierungsverschiebung in den Standardantwortschreiben eingeflossen ist.

Zitat
§ 45 wird wie folgt geändert:

Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
5. innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern.
An normalen Straßen mit Schulen&Co braucht man also für T30 weiterhin besondere Umstände und eine besondere Gefahrenlage? Oder man muss ein T30-Zone für die Strecke ausweisen.
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iru
Beitrag 16.06.2016, 11:57
Beitrag #56


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Zitat (Mitleser @ 16.06.2016, 12:35) *
Es kann also auch geeignete Aufsichtspersonen unter 16 Jahren geben. Das "insbesondere" ist an der Stelle ansonsten falsch.
Dann wird es so gewollt sein.

Zitat
Und was ist mit mehrstreifigen Straßen innerorts? blink.gif
Nichts anderes als bisher? think.gif
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Mitleser
Beitrag 16.06.2016, 11:59
Beitrag #57


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Zitat (iru @ 16.06.2016, 12:57) *
Zitat
Und was ist mit mehrstreifigen Straßen innerorts? blink.gif
Nichts anderes als bisher? think.gif
Richtig. Ich hätte nur erwartet, dass man wenn man es schon ändert, es gleich richtig macht. Denn auch igO gibt es bundesweit genug Straßen, denen eine Rettungsgassenpflicht gut tun würde.
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HeinerHainer
Beitrag 16.06.2016, 12:16
Beitrag #58


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Zitat
§ 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 6 werden nach dem Wort „Mofa“ die Wörter „und E-Bikes“ eingefügt.


Zitat
In § 39 Absatz 7 wird nach dem Sinnbild „Mofas“ das folgende Sinnbild „E-Bikes“ eingefügt:
„[Bildchen Fahrrad mit Akku, Kabel und Stecker]
„Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei
einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet.
E-Bikes“.“

Was sind E-Bikes nochmal?

ahja
Zitat
Zu Nummer 1 a):
E-Bikes im Sinne dieser Änderung sind einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem
Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet.
Darunter fallen einspurige Fahrzeuge, die sich mit Hilfe des Elektroantriebs durch einen
Drehgriff oder Schaltknopf mit einer Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h fahren lassen, auch
ohne dass der Fahrer gleichzeitig in die Pedale tritt.
Also ganz klar eine Mofa.

oder doch nicht?
Zitat
Zu Nummer 3:
E-Bikes im Sinne dieser Änderung sind einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem
Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet.
Darunter fallen zum einen einspurige Fahrzeuge, die sich mit Hilfe des Elektroantriebs
durch einen Drehgriff oder Schaltknopf mit einer Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h fahren
lassen, auch ohne dass der Fahrer gleichzeitig in die Pedale tritt. Sie sind nicht zulassungsaber
versicherungspflichtig, benötigen daher ein Versicherungskennzeichen. Dazu zählen
auch Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e der EU VO 168/2013, wenn ihre Bauart
Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Strecke auf höchstens 25
km/h beschränkt ist.


Was sind E-Bikes denn nun?

A) Fahrrad mit Anfahrhilfe bis 6km/h und danach Unterstützung bis 25km/h (allgemein pedelec genannt): Nein
B) KFZ bis 25km/h und Pedalen (allgemein Elektro-Mofa): Nach zu Nr. 1a Ja, Nach zu Nr. 3 Ja.
C) KFZ bis 25km/h und Pedalen und danach Unterstützung bis 45km/h (allgemein S-Pedelec): Nach zu Nr. 1a Nein, Nach zu Nr. 3 Ja.

B ist für mich immer noch eine Mofa, kenne solche Gefährte in Fahrradform garnicht.


--------------------
Gruß Heiner
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Kuli
Beitrag 16.06.2016, 12:51
Beitrag #59


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Man will offenbar Mofas mit Verbrenner von Mofas mit Elektromotor trennen. Aber warum?

Gut, das wird bei den PKW auch gemacht: Auch Fahrzeuge mit Elektroantrieb kann man nun gesondert beschildern. Aber ein Elektro-PKW fällt zusätzlich trotzdem noch in die Kategorie "PKW".
Fällt ein E-Bike nun zusätzlich auch noch in die Kategorie "Mofa"? Wenn ja, warum gibt es dann das neue kombinierte ZZ mit Mofa und E-Bike? Wenn nein, warum nicht?
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Speichenkarussell
Beitrag 16.06.2016, 12:56
Beitrag #60


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Wo nun die Diskussion anläuft, was alles in der novellierten StVO stehen wird, möchte ich in Erinnerung rufen, was nicht in der Novelle auftauchen wird: die komplizierte Ampelregelung für Radfahrer in § 37 wird nicht angetastet, insbesondere wird die Übergangsfrist für die Gültigkeit der Fußgängerampel an Dreistrichfurten (b.a.W.) nicht verlängert. rolleyes.gif
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HeinerHainer
Beitrag 16.06.2016, 12:58
Beitrag #61


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Mir fällt auf Anhieb allerdings auch keine Ampel ein, die nicht umgerüstet ist.

Müssen die Restlichen paar jetzt halt fix geändert werden whistling.gif


--------------------
Gruß Heiner
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Mueck
Beitrag 16.06.2016, 13:00
Beitrag #62


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Zitat (Speichenkarussell @ 16.06.2016, 13:56) *
Wo nun die Diskussion anläuft, was alles in der novellierten StVO stehen wird, möchte ich in Erinnerung rufen, was nicht in der Novelle auftauchen wird: die komplizierte Ampelregelung für Radfahrer in § 37 wird nicht angetastet, insbesondere wird die Übergangsfrist für die Gültigkeit der Fußgängerampel an Dreistrichfurten (b.a.W.) nicht verlängert. rolleyes.gif

PSSSSSST! whistling.gif
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HeinerHainer
Beitrag 16.06.2016, 13:07
Beitrag #63


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Zitat
Zu Nummer 3:
..... Dazu zählen
auch Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e der EU VO 168/2013, wenn ihre Bauart
Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Strecke auf höchstens 25
km/h beschränkt ist.
Das seh ich jetzt erst. Schreibfehler? Fehlt da was? Sowas gibt es doch Logischerweise schon nicht.

PS. oder meinen die damit, die eingetragene Höchstgeschwindigkeit, halt S-Pedelec.


--------------------
Gruß Heiner
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Mueck
Beitrag 16.06.2016, 13:17
Beitrag #64


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Zitat (Kuli @ 16.06.2016, 13:51) *
Man will offenbar Mofas mit Verbrenner von Mofas mit Elektromotor trennen. Aber warum?
<vemutung><gerüchtstreu>
Chef: Diese schnellen E-Bikes dürfen nicht auf Radwege und müssen Autos im Weg rumfahren? Das ist aber schlecht ... Praktikant: Mach da mal was ...
Praktikant: Ok
...
Chef: Und? Was gibt's neues bei der E-Bike-Sache?
Praktikant: Das taugt irgendwie nix mit den schnellen Zeugs zwischen den Fußgängern ..
Chef: Papperlapapp! Ich will was zu E-Bikes in der StVO haben!
Praktikant: Ok ...
...
Chef: Und?
Praktikant: Wir haben da jetzt was in der StVO drin ...
Chef:Sehr schön! Gut gemacht!
</gerüchtstreu></vemutung> thread.gif whistling.gif

Zitat (Kuli @ 16.06.2016, 13:51) *
Fällt ein E-Bike nun zusätzlich auch noch in die Kategorie "Mofa"?
Wenn in den Papieren das drin steht, was Mofa bedeutet, dann ja ...

Zitat (Kuli @ 16.06.2016, 13:51) *
Wenn ja, warum gibt es dann das neue kombinierte ZZ mit Mofa und E-Bike? Wenn nein, warum nicht?
S.o. ;-)
E-Bike-Zz alleine kann ich mir ja noch vorstellen: E-Bikes zulassen, wo knatternde Mofas stören, Parks bspw.
Aber sonst ... whistling.gif

.... oder man denkt im Mysterium zweistufig:
Jetzt E-Bike-Nischensparte aufnehmen, alle rüsten E-Bike-Zz nach, E-Bike-Regel wird im zweiten Schritt nach Bürgerwünschen o.ä. auf die 45 erweitert, E-Bike-Zz hängen überall schon ... thread.gif
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rapit
Beitrag 16.06.2016, 13:19
Beitrag #65


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Zitat (Kuli @ 16.06.2016, 13:51) *
Man will offenbar Mofas mit Verbrenner von Mofas mit Elektromotor trennen. Aber warum?

Weil eigene Schilder entwickelt wurden: Fahrrad mit Stecker und Mofa mit Stecker.
Dafür braucht man eine Verwendung.

Bei diesen ganzen Elektrofahrzeugpiktogrammen frage ich mich allerdings immer, wie man die Dinger in die Zapfsäule bekommt, die ja gem. Piktogramm dummerweise auch einen Stecker, und keine Dose hat think.gif


--------------------
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Kai R.
Beitrag 16.06.2016, 13:28
Beitrag #66


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wird eigentlich die Berliner StVO auch geändert?


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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HeinerHainer
Beitrag 16.06.2016, 13:48
Beitrag #67


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Gar keine Blöde Frage wavey.gif
Nicht wegen Berlin, sondern was werden die Praktischen Auswirkungen sein?


--------------------
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granny
Beitrag 16.06.2016, 14:42
Beitrag #68


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Zitat (Mueck @ 16.06.2016, 11:21) *
Zitat
§ 2 wird wie folgt geändert:
Zu Nummer 1 a):
[...]
Die Aufnahme dieser Fahrzeugart dient der Trennung des schnellen Kfz-Verkehrs von
E-Bikes wegen zu hoher Differenzgeschwindigkeiten und unterstützt damit die Sicherheit
und Leichtigkeit
des Verkehrs insgesamt.

Was denn nun eigentlich? think.gif

Wenn die Differenzgeschwindigkeit "zu hoch" ist, dann ist das ein Verstoß gegen § 3 StVO, und zwar seitens des (zu) schnellen Verkehrsteilnehmers (=Sicherheit des Verkehrs gefährdet). Aber in Wahrheit geht es wie immer bei Sonderregeln für den Radverkehr nur darum, dass das Ministerium befürchtet, dass die Differenzgeschwindigkeit wegen der Beachtung der StVO durch die Kraftfahrer nicht hoch genug ist (=Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt). Entweder oder also, und nicht sowohl als auch.

Ich finde die Gleichsetzung beider Aspekte durch die unreflektierte Verwendung der StVG-Floskel "Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs" niederträchtig.
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rapit
Beitrag 16.06.2016, 15:07
Beitrag #69


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Zitat (Speichenkarussell @ 16.06.2016, 08:59) *
OT:
...Die alte Schreibweise war "Alptraum", abgeleitet vom Nachtalp. [/korinthenkackmodus]

nach Duden aber nicht whistling.gif


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Mueck
Beitrag 16.06.2016, 16:02
Beitrag #70


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Kompromiss:
Wir leihen uns was bei den isländern aus und einigen uns darauf, dass die StVO-Novelle ein Alþtraum ist! whistling.gif
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rapit
Beitrag 16.06.2016, 16:32
Beitrag #71


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Zitat (Mueck @ 16.06.2016, 17:02) *
einigen uns darauf, dass die StVO-Novelle mittlerweile ein Alþtraum ist! whistling.gif



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GM_
Beitrag 16.06.2016, 16:34
Beitrag #72


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Zitat (HeinerHainer @ 16.06.2016, 14:07) *
Zitat
Zu Nummer 3:
..... Dazu zählen
auch Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e der EU VO 168/2013, wenn ihre Bauart
Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit
auf ebener Strecke auf höchstens 25
km/h beschränkt ist.
Das seh ich jetzt erst. Schreibfehler? Fehlt da was? Sowas gibt es doch Logischerweise schon nicht.

PS. oder meinen die damit, die eingetragene Höchstgeschwindigkeit, halt S-Pedelec.

Genau das sind S-Pedelecs. Siehe 95/1/EG:

Zitat
VORSCHRIFTEN FÜR DIE ERMITTLUNG DER BAUARTBEDINGTEN HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT

1. VORSCHRIFTEN
1.1. Die bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs wird nach den nachstehenden Vorschriften ermittelt.
[...]

3. FAHRER
3.1. Fahrzeuge ohne Aufbau
3.1.1. Die Masse des Fahrers muß 75 kg ± 5 kg, seine Größe 1,75 m ± 0,05 m betragen. Bei Kleinkrafträdern betragen die Toleranzen jedoch nur ± 2 kg bzw. ± 0,02 m.
3.1.2. Der Fahrer muß mit einer ihm passenden Kombination oder gleichwertiger Kleidung bekleidet sein.
3.1.3. Er muß auf dem für den Fahrer vorgesehenen Sitz sitzen, die Füße auf den Pedalen oder Fußstützen und die Arme in normaler ausgestreckter Haltung haben. Bei Fahrzeugen, die mit sitzendem Fahrer eine Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 120 km/h erreichen, muß der Fahrer die Ausrüstung haben und sich in der Haltung befinden, die vom Fahrzeughersteller empfohlen werden. Diese Haltung muß es dem Fahrer jedoch gestatten, das Fahrzeug während der gesamten Prüffahrt ständig unter Kontrolle zu halten. Die Haltung des Fahrers darf sich während der gesamten Prüfdauer nicht verändern; die Haltung ist im Prüfprotokoll zu beschreiben oder anhand von Fotografien darzustellen.
Wenn der Fahrer sich nicht bewegt laufen S-Pedelecs 20 bzw. manche 25 km/h.

Erst wenn der Fahrer "mitkurbelt" werden sie schneller, das ist aber banal und kann nicht gemeint sein, denn auch Mofas, Pedelecs und sogar Fahrräder werden schneller wenn man kurbelt.


Zitat (HeinerHainer @ 16.06.2016, 13:16) *
Was sind E-Bikes denn nun?

A) ...
B) ....
C) KFZ bis 25km/h und Pedalen und danach Unterstützung bis 45km/h (allgemein S-Pedelec): Nach zu Nr. 1a Nein,
Auch nach Nr. 1a würde ich ja sagen, du mußt den 2. Satz lesen:

Zitat
Zu Nummer 1 a):
E-Bikes im Sinne dieser Änderung sind einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet.

Darunter fallen einspurige Fahrzeuge, die sich mit Hilfe des Elektroantriebs durch einen Drehgriff oder Schaltknopf mit einer Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h fahren lassen, auch ohne dass der Fahrer gleichzeitig in die Pedale tritt.

Der Autor erklärt den Begriff E-Bike zwar im Satz 1, ist aber der Meinung dies noch weiter konkretisieren zu müssen. Dies tut er im Satz 2, und Satz 2 erklärt - ganz konform zu 95/1/EG - dass dies für den Fall zutrifft wenn der Fahrer nicht in die Pedale tritt.

Davon abgesehen: Was sollte denn der Gesetzgeber meinen wenn nicht S-Pedelecs? Wen will man denn zusätzlich auf Radwege lassen? Normale Pedelecs dürfen (bzw. müssen) da schon immer fahren.

Und elektrische Fahrräder, bei denen der Motor sowohl ohne Kurbeln als auch mit Kurbeln nur bis 20 oder 25 unterstützt gibt es doch überhaupt nicht. Jedes Fahrzeug am Markt das ein Versicherungskennzeichen braucht unterstützt bis 45.

(Mal abgesehen davon, dass das alles sowieso Quatsch ist, weil S-Pedelecs schon immer Mofas waren.)


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haidi
Beitrag 16.06.2016, 21:18
Beitrag #73


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Zitat (rapit @ 16.06.2016, 15:07) *
Zitat (Speichenkarussell @ 16.06.2016, 08:59) *
OT:
...Die alte Schreibweise war "Alptraum", abgeleitet vom Nachtalp. [/korinthenkackmodus]

nach Duden aber nicht whistling.gif

Ich hab schon vor fast einem halben Jahrhundert in der Volksschule Albtraum gelernt. Ältere Menschen haben auch von einer "Alb" gesprochen, wenn sie etwas schreckliches gemeint haben.
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hk_do
Beitrag 16.06.2016, 23:49
Beitrag #74


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Zitat
Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf
diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen;



Ist dem Ministerium entgangen, dass die Benutzung von Fahrrädern häufig im Familienverbund erfolgt, und auch heute noch viele Familien zwei erwachsene Mitglieder wie z.B. "Vater" und "Mutter" (oder auch "Vater" und "Vater" oder "Mutter" und "Mutter") enthalten? (Ähnliche Probleme haben Oma und Opa, .....)

Eine Vorschrift die nicht praxistauglich ist, wird sich erfahrungsgemäß in der Praxis nicht durchsetzen...

Zitat
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei
Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge
im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen
zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden
Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“


Das dagegen gefällt mir:
Klar und deutlich. Kann jeder verstehen.
(und endlich auch offiziell der einheitliche Ort, der ja offensichtlich schon länger gewollt ist)


Zitat (HeinerHainer @ 16.06.2016, 14:07) *
Zitat
Zu Nummer 3:
..... Dazu zählen
auch Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e der EU VO 168/2013, wenn ihre Bauart
Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Strecke auf höchstens 25
km/h beschränkt ist.
Das seh ich jetzt erst. Schreibfehler? Fehlt da was? Sowas gibt es doch Logischerweise schon nicht.


Nein, das passt schon.

Die Fahrzeugklasse L1e umfasst alle zweirädrigen (Klein-) Krafträder bis 45 km/h Höchstgeschwindigkeit. Ohne damit zu verlangen, dass auch jedes KKR diese 45 km/h erreicht.

Das ist so wie bei den "Fahrzeugen zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze". Dieser haben ganz überwiegend maximal 5 Sitzplätze, und wurden früher ganz einfach "PKW" genannt...

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GM_
Beitrag 17.06.2016, 01:33
Beitrag #75


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Im Gegensatz zu 5-sitzigen Pkw gibt aber praktisch keine E-Bikes die versicherungspflichtig (d.h. keine Fahrräder) sind und deren Antrieb bei 25 km/h abschaltet. 99% der versicherungspflichtigen E-Bikes schalten den Antrieb - wenn man in die Pedale tritt - erst bei 45 ab.


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Kuli
Beitrag 17.06.2016, 06:35
Beitrag #76


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Zitat (GM_ @ 16.06.2016, 17:34) *
Davon abgesehen: Was sollte denn der Gesetzgeber meinen wenn nicht S-Pedelecs? Wen will man denn zusätzlich auf Radwege lassen? Normale Pedelecs dürfen (bzw. müssen) da schon immer fahren. Und elektrische Fahrräder, bei denen der Motor sowohl ohne Kurbeln als auch mit Kurbeln nur bis 20 oder 25 unterstützt gibt es doch überhaupt nicht.
In der Praxis nicht, aber eskönnte sie geben tongue.gif

S-Pedelecs meint er jedenfalls explizit nicht:

Zitat (http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2016/094-dobrindt-stvo-novelle.html?linkToOverview=DE%2FPresse%2FPressemitteilungen%2Fpressemitteilungen_node.html%23id219734)
Die neuen Regelungen gelten ausdrücklich nicht für die schnellen Elektrofahrräder, die so genannten S-Pedelecs, die deutlich schneller als 25 km/h fahren können.
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Mitleser
Beitrag 17.06.2016, 07:16
Beitrag #77


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Jetzt wo sie diese super-"Privilegien" bekommen, werden es bestimmt viel mehr. Lenkungsfunktion par ex­cel­lence.
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mgka
Beitrag 17.06.2016, 07:20
Beitrag #78


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Zitat (granny @ 16.06.2016, 14:42) *
Ich finde die Gleichsetzung beider Aspekte durch die unreflektierte Verwendung der StVG-Floskel "Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs" niederträchtig.

Nicht nur du ranting.gif !
Heißt es nicht an anderer Stelle in der Verwaltungsvorschrift, dass die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer der Leichtigkeit [einer bestimmten] vorgeht? Insofern stehen Sicherheit und Leichtigkeit eben nicht gerade "gleichberechtigt" in der Ermessensausübung nebeneinander.


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Kuli
Beitrag 17.06.2016, 07:22
Beitrag #79


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Zitat (Mitleser @ 17.06.2016, 08:16) *
Jetzt wo sie diese super-"Privilegien" bekommen, werden es bestimmt viel mehr. Lenkungsfunktion par ex&shy;cel&shy;lence.


Ich setz die Anführungszeichen mal woanders: Jetzt wo sie diese super-Privilegien "bekommen"... twinkle.gif Es war sicher auch vorher schon kein Problem, ein E-Mofa auf den Markt zu bringen, mit genau den gleichen Privilegien.


Ich finde die neuen Regelungen für den 0815-VT eher verwirrend. Erstens, weil "E-Bike" umgangssprachlich für Pedelec verwendet wird, und zweitens weil das Ding auf dem Zusatzzeichen auch noch wie eines aussieht. Da hätte man lieber das Mofa mit einem Stecker versehen sollen.
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Tinu
Beitrag 17.06.2016, 07:50
Beitrag #80


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@granny & @mgka:
Ich teile ja eure Kritik an der "unreflektierten Verwendung der Floskel", wobei die Verfolgung beider Ziele (Sicherheit und Leichtigkeit) gleichzeitig ja kein Widerspruch sein muss. Es wird aber wie selbstverständlich behauptet, dass die Neuregelung diesen Zielen (und unterstellt: für alle betroffenen VT!) auch tatsächlich gerecht wird, was aber nur mit Tunnelblick zu belegen sein dürfte.


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Gruß
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dazydee
Beitrag 17.06.2016, 08:29
Beitrag #81


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Die Definition von E-Bikes in der Novelle scheint mir Mofa mit elektrischem Antrieb zu sein.

Da gibt es doch einige
- E-Bikeboards
- E-Roller
- Pedelec ohne Pedale

Und für die möchte man nun so tun, als würde man sie fördern.


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Kuli
Beitrag 17.06.2016, 08:39
Beitrag #82


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Zitat (dazydee @ 17.06.2016, 09:29) *
Da gibt es doch einige
Siehste, und die sehen sogar aus wie normale Mofas. Wie bereits gesagt hätte ich mir das Mofapiktogramm mit Stecker gewünscht, nicht das Fahrradpiktogramm.
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granny
Beitrag 17.06.2016, 08:45
Beitrag #83


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Zitat (Tinu @ 17.06.2016, 07:50) *
@granny & @mgka:
Ich teile ja eure Kritik an der "unreflektierten Verwendung der Floskel", wobei die Verfolgung beider Ziele (Sicherheit und Leichtigkeit) gleichzeitig ja kein Widerspruch sein muss.

Schon klar: wenn künftig nur noch Audi-Fahrzeuge die linke Spur der Autobahn benutzen dürfen, dann senkt das die zu hohe Differenzgeschwindigkeit, und dient damit gleichzeitig der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. tongue.gif
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Tinu
Beitrag 17.06.2016, 09:08
Beitrag #84


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Es schränkt allerdings die Leichtigkeit für die nun ausgeschlossenen Linke-Spur-Fahrer ein.


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Gruß
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HeinerHainer
Beitrag 17.06.2016, 09:18
Beitrag #85


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Ist das Bewiesen? Und wenn, die Audifahrer dürfen auch nicht überall machen was die wollen, so ist das ja nicht. Außerdem dient es nur der Sicherheit. Man kann doch mal langsam machen, Audifahrer dürfen auch nur 50 in der Stadt.....ach du kennst das doch.

Also ich bin dafür, linke Spur nur für Audifahrer. Erhöht die Sicherheit aller anderen auf jedenfall. Viel zu gefährlich für die anderen das die auch links fahren. Die könnten dann von den Audifahrern gefährdet werden.

Wo steht das denn oder sind das änderungen die jetzt vom BR da reinkommen?

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 17.06.2016, 10:21
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht


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Gruß Heiner
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GM_
Beitrag 17.06.2016, 21:20
Beitrag #86


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Na gut:

Also nehmen wir mal an, die Radwegerlaubnis außerorts für "E-Bikes" würde S-Pedelecs nicht einschließen.

Was dann?

Dann dürfen die trotzdem, denn sie sind nach wie vor auch Mofas, und Mofas dürfen! Eine doppelte Erlaubnis ist ja garnicht notwendig, eine reicht völlig.


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GM_
Beitrag 18.06.2016, 12:18
Beitrag #87


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Ist übrigens mein voller Ernst: Begründung:

1.) Was ist ein Mofa?

Zitat ('FeV §4 (1)')
... Ausgenommen sind

1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor auch ohne Tretkurbeln, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); ...
Die FeV sagt auch nicht: "Mofas im Sinne dieser Verordnung ..." o.ä., sie regelt den Begriff allgemeingültig. Es gibt auch weder im deutschen noch im europäischen Zulassungsrecht noch in der StVO oder sonstwo eine konkurrierende Definition eines Mofas, der Begriff ist juristisch eindeutig und unumstritten.


2.) Welche Eigenschaften hat ein Mofa?

a) Seine Bauart bietet dafür Gewähr, dass es auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h läuft. Es hat also eine bbH von max. 25 km/h. Diese wird seit Menschengedenken nach allen einschlägigen Vorschriften mit einem unbewegten 75 kg-Fahrer ermittelt.

Dazu ist auch beim herkömmlichen Mofa kein Drehzahlbegrenzer o.ä. vorgeschrieben, es reicht völlig wenn sich das aus der Charakteristik des Antriebs ergibt.

b) Unterstützt der Motor eines Mofas auch über 25 km/h?

Natürlich! Sobald es leicht bergab geht wird ein Mofa mit 75 kg-Fahrer schneller als 25 km/h und das darf es auch. Und selbstverständlich trifft das auch auf ebener Bahn zu wenn wenn kurbelt, man wird auch jenseits von 25 km/h dabei vom Motor unterstützt.

c) Wird also der Antrieb eines Mofas über 25 km/h "selbsttätig abgeschaltet"?

Nein, natürlich nicht.

d) Muss ein Mofa einen Verbrennungsantrieb haben?

Natürlich nicht, es kann auch elektrisch sein.


3.) Fällt ein S-Pedelec somit unter den Begriff "Mofa"?

Somit eindeutig ja.


4.) Wird die Definition eines Mofas von der Novelle tangiert?

Es wird im "besonderen Teil zu den Einzelvorschriften" neu eingeführt die Definition eines E-Bikes. Der Mofa-Begriff wird also nur insoweit tangiert, als bestimmte Fahrzeuge, die bisher ein Mofa waren (und dies im Zulassungsrecht auch weiterhin bleiben), im Sinne der StVO künftig spezifischer als E-Bikes bezeichnet werden:

Zitat ('Novelle')
E-Bikes im Sinne dieser Änderung sind einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet. Darunter fallen zum einen einspurige Fahrzeuge, die sich mit Hilfe des Elektroantriebs durch einen Drehgriff oder Schaltknopf mit einer Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h fahren lassen, auch ohne dass der Fahrer gleichzeitig in die Pedale tritt. Sie sind nicht zulassungs- aber versicherungspflichtig, benötigen daher ein Versicherungskennzeichen. Dazu zählen auch Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e der EU VO 168/2013, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Strecke auf höchstens 25 km/h beschränkt ist.
Auf den ersten Blick widerspricht sich diese Definition selbst. Denn zumindest bei den im hervorgehobenen Satz bezeichneten L1e-Fahrzeugen trifft es eben einfach nicht zu, dass der Antrieb sich bei mehr als 25 km/h "selbsttätig abschaltet". Es sind KKR bis 45 km/h mit einer bbH von 25 km/h, und bezüglich bbH gilt das selbe wie für Mofas und alle anderen Kfz (s.o.).

Der Widerspruch läßt sich nur auflösen durch Interpretation der Formulierung "Dazu zählen auch ...":

Es steht hier nicht: "Dies sind auch ...", oder "Darunter fallen auch ...". Das wäre wie gesagt inhaltlich falsch. Und genau deshalb steht hier lediglich: "Dazu zählen auch...". Das Wort "zählen" bedeutet, sie sollen hinzugerechnet werden, auch wenn sie technisch dem ersten Satz nicht entsprechen. Dies wird mit dem Wort "auch" noch unterstrichen: Es bedeutet hier "neben". Also: Neben den Fahrzeugen nach Satz 1 und Satz 2, bei denen sich der Antrieb abschaltet, zählen auch die L1e-KKR dazu (bei denen sich der Antieb nicht abschaltet).

Ich finde keine andere Auflösung dieses Widerspruchs oder andere Interpretation, die irgendwie plausibler wäre. unsure.gif

Solange also die uralte Definition des Begriffs der bbH, formuliert von je her mit der Redewendung "wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet", nicht wackelt, zählen S-Pedelecs definitv zum neuen E-Bike-Begriff.

In dem Fall ist diese ganze Betrachtung des Mofas obsolet.

Sollte man dies auf Grund der Formulierung "der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet" aber doch anders interpretieren, was ist dann?


5.) Sind S-Pedelecs auf Grund der Novelle nun keine Mofas mehr?

Falls sie nicht unter den neuen E-Bike-Begriff fallen bleben sie natürlich das was sie bisher waren: Mofas.

Dann ist die gesamte Novelle nämlich für S-Pedelecs ganz einfach nicht einschlägig.



Der Einwand:

Zitat ( @ 17.06.2016, 07:35)
S-Pedelecs meint er jedenfalls explizit nicht:

Zitat (http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2016/094-dobrindt-stvo-novelle.html?linkToOverview=DE%2FPresse%2FPressemitteilungen%2Fpressemitteilungen_node.html%23id219734)
Die neuen Regelungen gelten ausdrücklich nicht für die schnellen Elektrofahrräder, die so genannten S-Pedelecs, die deutlich schneller als 25 km/h fahren können.
Das kann der Minister oder der Praktikant oder wer auch immer gerne so meinen, aber davon steht nichts im Gesetz und nichts in der Begründung.


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granny
Beitrag 18.06.2016, 12:33
Beitrag #88


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Zitat (GM_ @ 18.06.2016, 12:18) *
Sollte man dies auf Grund der Formulierung "der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet" aber doch anders interpretieren, was ist dann?

Leichtmofas? think.gif
Zitat (Leichtmofa-AusnahmeVO)
2 Mofa-Merkmale
2.6 Leistungscharakteristik: derart ausgelegt, daß oberhalb einer Geschwindigkeit, die nicht mehr als 24 km/h betragen darf, keine Überschußleistung zum Antrieb des Fahrzeugs abgegeben werden kann

Oder gibt es das mit der "Überschussleistung" bei "echten" Mofas bzw. mit 45 km/h bei Kleinkrafträdern auch? Ich verstehe diese Einschränkung jedenfalls erstmal so, dass (nur bei Leichtmofas) ab 25 km/h der Antrieb automatisch komplett abschalten muss. think.gif

Edit: <Verschwörungstheorie>Irgendwie habe ich den Eindruck, die Nummer mit den e-bikes dient dazu, auf diesem Wege eine neue Kategorie von Zweirädern zu erfinden, für die man ohne die Kraftrad-Helmpflicht für Mofas und Kleinkrafträder aufweichen zu müssen, mittelfristig die (Fahrrad-)Helmpflicht begründen bzw. anordnen kann. Langfristig ist natürlich das Ziel, dass man damit ein weiteres Mosaiksteinchen auf dem Weg zur allgemeinen Helmpflicht für Radfahrer ins Puzzle fügt.</Verschwörungstheorie>
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GM_
Beitrag 18.06.2016, 13:18
Beitrag #89


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Zitat (granny @ 18.06.2016, 13:33) *
Zitat (GM_ @ 18.06.2016, 12:18) *
Sollte man dies auf Grund der Formulierung "der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet" aber doch anders interpretieren, was ist dann?

Leichtmofas? think.gif
Für meine Argumentation ist es egal ob S-Pedelecs Mofas oder Leichtmofas sind, Leichtmofas sind eine Unter-Kategorie von Mofas, Leichtmofas sind Mofas mit zusätzlichen Einschränkungen.

Zitat
Oder gibt es das mit der "Überschussleistung" bei "echten" Mofas bzw. mit 45 km/h bei Kleinkrafträdern auch? Ich verstehe diese Einschränkung jedenfalls erstmal so, dass (nur bei Leichtmofas) ab 25 km/h der Antrieb automatisch komplett abschalten muss. think.gif
Richtig: Beim Leichtmofa ist ein km/h-Wert für das Abschaltung der Überschussleistung definiert, beim Mofa allgemein und beim KKR nicht.

OT: Die für S-Pedelecs umstrittene Gültigkeit der Leichtmofa-Verordnung braucht man aber nicht mehr seit es eine 2009/67/EG gibt, denn auch diese erlaubt Fahrradlicht für KKR bis 25 km/h bbH. Und für die Befreiung von der Helmpflicht braucht man die Leichtmofa-VO auch nicht, die Helmpflicht basiert nämlich auf der StVO und entfällt bei bbH bis max. 20 km/h, unabhängig von der Fahrzeugklasse.


Zitat ( @ 18.06.2016, 13:33) *
Edit: <Verschwörungstheorie>
Naja, scheint mir bissel weit hergeholt. wink.gif

Ich teile eher den Eindruck, man wollte öffentlichkeitswirksam irgendwas ablassen in Richtung Elektromobilität.


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Tinu
Beitrag 18.06.2016, 14:28
Beitrag #90


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Als Imagemaßnahme? Da halte ich die StVO aber für einen schlechten Werbeträger.

Die Novellierung macht an dieser Stelle für mich nur Sinn, falls damit vermeintliche Lücken (bisher nicht erfasste neuartige Fahrzeuge) geschlossen, Unklarheiten (inwieweit z.B. E-Bikes oder (S-)Pedelecs unter die Regelungen für Mofas fallen) beseitigt werden oder neue Differenzierungen für Fahrzeugtypen und die sie betreffenden Regelungen eingeführt werden sollen.

Genau hierzu hast du ja sehr schön ausgeführt, dass entweder die Novellierung nichts (oder wenig) Neues bringt, so dass man sich fragen muss, wozu der Aufwand und was die Verwirrung durch viel zusätzlichen Text ohne neue Inhalte überhaupt soll, oder ob doch etwas anderes gemeint ist, als bei genauem Lesen zu erkennen, und die Beschreibung einfach fehlerhaft ist.


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Gruß
Martin
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Heinz Wäscher
Beitrag 19.06.2016, 05:19
Beitrag #91


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Gibt es eigentlich Unterschiede bei der Art des Schutzhelms die je nach Antriebskonzept von Mofa Fahrenden getragen werden sollen? Bei Mofas mit Verbrennungsmotor trägt der Fahrzeugführer einen richtigen Helm, was für einen Helm muß beim Führen eines E-Bikes getragen werden?


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Kühltaxi
Beitrag 19.06.2016, 08:16
Beitrag #92


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Zitat (hk_do @ 17.06.2016, 00:49) *
Das ist so wie bei den "Fahrzeugen zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze". Dieser haben ganz überwiegend maximal 5 Sitzplätze, und wurden früher ganz einfach "PKW" genannt...

Da steht doch um es noch komplizierter zu machen auch noch "außer dem Fahrersitz" hinter "Sitzplätze", es ist also eigentlich 9 und nicht 8 gemeint, nur der Fahrer "befördert" anscheinend nicht sich selbst sondern nur die anderen falls vorhanden.

Und nicht nur Pkws im klassischen Sinne sind gemeint sondern auch noch Womos und was weiß ich. Nur wie will der deutsche Staat jetzt Womos und anderen Nicht-Lkws/Bussen über 3,5 t zGG die "Pkw-Rechte" absprechen wenn er das papiermäßig nicht mehr unterscheiden kann?

Zitat (haidi @ 16.06.2016, 22:18) *
Ältere Menschen haben auch von einer "Alb" gesprochen, wenn sie etwas schreckliches gemeint haben.

Da muß man mal ältere Schwaben fragen ob die Schwäbische Alb auch was schreckliches ist. laugh2.gif

@Tanker und @Bernie werden wohl sagen "nur in Richtung Ulm". whistling.gif


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 19.06.2016, 08:38
Beitrag #93


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Zitat (Mueck @ 16.06.2016, 12:21) *
Zitat (Drucksache 332/16)
Zu Nummer 3:
... Trennung des Verkehrs wegen zu hoher Differenzgeschwindigkeiten zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehr.

Mag sein, dass ich in der Diskussion irgendwas übersehen habe, aber für mich stellt sich das SO dar:
Es dreht sich hier um Fahrräder mit elektrischem Hilfsmotor, die mit Motor-Unterstützung bis zu 25 km/h fahren können. Man KANN mit so einem E-Bike auch schneller als 25 km/h fahren; dann allerdins verhalten sie sich wie "normale" Fahrräder: Der Hlfsantrieb ist wirkungskos und man muss die gesamte Vortriebskraft SELBER aufbringen.

Wie verhält es sich nun, wenn wir einen innerörtlichen Blauschild-Radweg OHNE das neue Zusatzszeichen "frei für E-Bikes" haben?
Ist klar: Das E-Bike muss bei einer Geschwindigkeit bis zu 25 km/h auf der Fahrbahn fahren
Da aber die meisten in der Regel bei Geschwindigkeiten unter 25 km/h den Elektromotor nur zur UNTERSTÜTZUNG des Antriebs verwenden und da außerdem ein E-Bike von hinten wie ein normales Fahrrad aussieht, haben wir dann jede Menge vermeintliche "Radfahrer" auf der Fahrbahn - was nicht nur der Intention von benutzungspflichigen Radwegen zuwiderläuft, sondern auch zu manchen wütenden Angriffen von Autofahrern gerade auf Omi und Opi führen wird, die mit ihrem E-Bike vermeintlich verbotenerweise auf der Fahrbahn mit 10 bis 15 km/h vor sich hin "treten".

Und wie ist das "umgekehrt"?
Der sportliche junge Mensch, der zwar ein E-Bike benutzt, aber dabei mit eigener Kraft und (konstruktionsbedingt!) ohne jegliche Hilfsmotor-Unterstützung mit 30 oder gar 40 km/h fährt?
DER müsste doch eigentlich - da keine Motor-Unterstützung besteht - auf dem Radweg fahren, oder?

WIE war das noch mal mit den - ach so gefährlichen - "Differeinzgeschwindigkeiten"? whistling.gif

Doc


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Heinz Wäscher
Beitrag 19.06.2016, 09:28
Beitrag #94


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 19.06.2016, 09:38) *
WIE war das noch mal mit den - ach so gefährlichen - "Differeinzgeschwindigkeiten"? whistling.gif

Auf den wenigsten Fahrbahnen, die für Rad Fahrende zu gefährlich sind, werden gleichzeitig Mofa Fahrende verboten. Bis jetzt jedenfalls whistling.gif


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GM_
Beitrag 19.06.2016, 16:08
Beitrag #95


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Zitat (Heinz Wäscher @ 19.06.2016, 06:19) *
Gibt es eigentlich Unterschiede bei der Art des Schutzhelms die je nach Antriebskonzept von Mofa Fahrenden getragen werden sollen? Bei Mofas mit Verbrennungsmotor trägt der Fahrzeugführer einen richtigen Helm, was für einen Helm muß beim Führen eines E-Bikes getragen werden?
Nein, Helmpflicht basiert auf §21a StVO und ist für alle Kfz-Zweiräder ab 20 km/h bbH gleich.

Dabei gelten für Mofas die selben hohen Sicherheits-Maßstäbe an wie für Klasse A, und bisher spricht nichts dafür dass das bei E-Bikes anders sein wird.

Da bei mir 25 km/h eingetragen sind dürfte ich eigentlich nicht mit Fahrradhelm fahren. Ich habe daher vor, bei Gelegenheit die bbH ohne Mittreten auf 20 km/h zu programmieren und eintragen zu lassen.


@Doc,

Die E-Bikes, die ab 25 keine Motorunterstützung mehr haben, sollen - wie Mofas - außerorts immer und innerorts wenn freigegeben auf Radwege dürfen - nicht müssen.

Umstritten ist, ob das auch für die S-Pedelecs gilt, die ohne Pedalieren 20 oder 25 fahren und mit Pedalieren bis zu 45 km/h unterstützen.

Bezüglich dem Recht oder der Pflicht den Radweg zu benutzen kommt es dann nur auf die Art des Fahrzeugs an, es spielt keine Rolle wie man es aktuell tatsächlich antreibt.


Zitat (Doc aus Bückeburg @ 19.06.2016, 09:38) *
Wie verhält es sich nun, wenn wir einen innerörtlichen Blauschild-Radweg OHNE das neue Zusatzszeichen "frei für E-Bikes" haben?
Ist klar: Das E-Bike muss bei einer Geschwindigkeit bis zu 25 km/h auf der Fahrbahn fahren
Da aber die meisten in der Regel bei Geschwindigkeiten unter 25 km/h den Elektromotor nur zur UNTERSTÜTZUNG des Antriebs verwenden und da außerdem ein E-Bike von hinten wie ein normales Fahrrad aussieht, haben wir dann jede Menge vermeintliche "Radfahrer" auf der Fahrbahn - was nicht nur der Intention von benutzungspflichigen Radwegen zuwiderläuft, sondern auch zu manchen wütenden Angriffen von Autofahrern gerade auf Omi und Opi führen wird, die mit ihrem E-Bike vermeintlich verbotenerweise auf der Fahrbahn mit 10 bis 15 km/h vor sich hin "treten".
Das ist richtig.

Aber auch mit "frei für E-Bikes"-Zeichen wirst du die haben, denn viele werden die Radweg-Erlaubnis vor allem innerorts selten nutzen, und außerorts kommt es auf die Bedingungen an.

Zitat (Doc aus Bückeburg @ 19.06.2016, 09:38) *
Und wie ist das "umgekehrt"?
Der sportliche junge Mensch, der zwar ein E-Bike benutzt, aber dabei mit eigener Kraft und (konstruktionsbedingt!) ohne jegliche Hilfsmotor-Unterstützung mit 30 oder gar 40 km/h fährt?
DER müsste doch eigentlich - da keine Motor-Unterstützung besteht - auf dem Radweg fahren, oder?
Nein, muss er nicht. Selbst dann nicht wenn er, weil es bergauf geht, nur 15 bis 20 fährt.


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ulm
Beitrag 19.06.2016, 18:36
Beitrag #96


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Zitat (Kühltaxi @ 19.06.2016, 09:16) *
@Tanker und @Bernie werden wohl sagen "nur in Richtung Ulm". whistling.gif
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...und ich versuche schon seit Jahren, zu verstehen, was ein E-Bike, ein Pedelec und ein S-Pedelec unterscheidet.
Anstatt da noch weiter zu differenzieren, hätte ich klarere Regelungen erwartet.
Wie hat denn ein Normalbürger (also ohne vp-Mitgliedsnummer) überhaupt noch eine Chance, die für ihn relevanten Regelungen zu erfahren?
Mit Beratung im Fachgeschäft mag das noch möglich sein, im Gebrauchthandel chancenlos.
Damit ist durch die Komplexität der Regelmissachtung und Unfallgefahr Tür und Tor geöffnet.
Hat der Gesetzgeber denn neben Praktikanten und Lobbyisten nicht auch noch eine Fürsorgepflicht? think.gif
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Tinu
Beitrag 19.06.2016, 18:47
Beitrag #97


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Zitat (ulm @ 19.06.2016, 19:36) *
Mit Beratung im Fachgeschäft mag das noch möglich sein,

Den Optimismus hätte ich nicht.


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mir
Beitrag 19.06.2016, 18:51
Beitrag #98


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Verständlichkeit ist kein ernsthaftes Ziel, Gendering ist jedenfalls wichtiger. Das ist aber nichts neues. Die Politik lebt ja geradezu davon, Kompromißformeln zu ersinnen, die nicht eindeutig sind; Lobbyisten schmuggeln Klauseln hinein, deren Bedeutung absichtlich verschleiert ist; und die Gerichte sollens dann richten. dry.gif


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Tinu
Beitrag 19.06.2016, 18:58
Beitrag #99


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Da stimme ich dir zwar grundsätzlich zu, aber welche Lobby (Anwälte ausgenommen) sollte in diesem Fall ein Interesse an Unklarheit haben? Fahrzeughersteller dürften doch wohl eher an klaren Regeln interessiert sein, um rechtssicher produzieren zu können und nicht Gefahr zu laufen auf ihren Fahrzeugen sitzen zu bleiben. think.gif


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mir
Beitrag 19.06.2016, 20:04
Beitrag #100


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Da hast Du recht, das kommt in dem Fall wohl nicht in Betracht. Und im Grunde reicht die Praktikantenhypothese aus, das zu erklären. Irgendwer will halt "E-Bikes" födern, weil er damit modern dasteht.


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