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> StVO-Novelle im Bundeskabinett
GM_
Beitrag 19.06.2016, 20:33
Beitrag #101


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Warum fängt man überhaupt in der StVO damit an Fahrzeuge zu klassifizieren?

Das Thema gehört doch eigentlich in die StVZO. Auf die dort definierten Fahrzeugklassen sollte man sich dann in der StVO beziehen können.

Wahrscheinlich ist aber das Chaos zwischen deutschem und europäischem Zulassungsrecht mittlerweile so groß, dass man sich darauf nicht mehr sinnvoll beziehen kann.

Und weil da keiner mehr durchblickt definiert jetzt halt jeder Praktikant, der irgenwas verordnen will, dazu passend seine eigene Fahrzeugklasse.


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 19.06.2016, 20:53
Beitrag #102


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Zitat (mir @ 19.06.2016, 21:04) *
... die Praktikantenhypothese ...

Ich finde es SEHR befriedigend, dass man meine Praktikantenhypothese nicht als wirre Verschwörungstheorie abqualifiziert, sondern als "Arbeits-Hypothese" durchaus ernst nimmt.

Doc wavey.gif


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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mir
Beitrag 19.06.2016, 21:14
Beitrag #103


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Verschwörungstheoretiker stellen keine Hypothesen auf, sondern unwiderlegbare Wahrheiten, das ist der Unterschied ...


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hk_do
Beitrag 19.06.2016, 23:46
Beitrag #104


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Zitat (GM_ @ 19.06.2016, 21:33) *
Warum fängt man überhaupt in der StVO damit an Fahrzeuge zu klassifizieren?

Das Thema gehört doch eigentlich in die StVZO. Auf die dort definierten Fahrzeugklassen sollte man sich dann in der StVO beziehen können.


Dann vergleiche man zwei Fahrzeuge:

Fahrzeug A ist ein Wohnmobil, zGM 5 Tonnen, national geschlüsselt als "sonstiges Kfz - Wohnmobil über 2,8t", also 21-0500
Fahrzeug B ist ein Wohnmobil, zGM 5 Tonnen, EU-Geschlüsselt als "Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze - Wohnmobil", also M1-SA (welches ja immerhin schon einen Abgasschlüssel mit 06 bekommt...)

Gerne dürfen Fahrzeug A und Fahrzeug B baugleich sein.

Dann stellen sich mehrere Fragen:

Wie schnell darf auf einer BAB ohne sonstiges Limit gefahren werden?
Fahrzeug A 100, Fahrzeug B "unbegrenzt"?

Wie schnell darf auf einer BAB mit Anhänger gefahren werden?
Fahrzeug A 60, Fahrzeug B 80?

Was passiert beim Zeichen 253:
Fahrzeug A darf nicht durch, Fahrzeug B darf?

und natürlich als Zusatzfrage unter der Annahme, dass auch die FeV sich auf die Definitionen der StVZO beziehen sollte:
Welche Fahrerlaubnis braucht man zukünftig für diese Fahrzeuge?
Fahrzeug A Klasse C1, Fahrzeug B Klasse D1?

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Heinz Wäscher
Beitrag 20.06.2016, 00:08
Beitrag #105


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Diese Fragen können bestimmt die hier im Forum angemeldeten cop.gif in relativ kurzer Zeit beantworten. thread.gif

Zitat (ulm @ 19.06.2016, 19:36) *
Wie hat denn ein Normalbürger (also ohne vp-Mitgliedsnummer) überhaupt noch eine Chance, die für ihn relevanten Regelungen zu erfahren?
Spätestens dann wenn er von der Exekutive belehrt wurde welchen Helm er denn beim Führen seines KFZ benötigen würde. whistling.gif


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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GM_
Beitrag 20.06.2016, 01:37
Beitrag #106


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Zitat (hk_do @ 20.06.2016, 00:46) *
Fahrzeug A ist ein Wohnmobil, zGM 5 Tonnen, national geschlüsselt als "sonstiges Kfz - Wohnmobil über 2,8t", also 21-0500
Fahrzeug B ist ein Wohnmobil, zGM 5 Tonnen, EU-Geschlüsselt als "Fahrzeug zur Personenbeförderung bis 8 Sitzplätze - Wohnmobil", also M1-SA (welches ja immerhin schon einen Abgasschlüssel mit 06 bekommt...)

Gerne dürfen Fahrzeug A und Fahrzeug B baugleich sein.

Also genau wie ich schon vermutet hatte:
Zitat (GM_ @ 19.06.2016, 21:33) *
Wahrscheinlich ist aber das Chaos zwischen deutschem und europäischem Zulassungsrecht mittlerweile so groß, dass man sich darauf nicht mehr sinnvoll beziehen kann.





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HeinerHainer
Beitrag 20.06.2016, 06:19
Beitrag #107


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Zitat (ulm @ 19.06.2016, 19:36) *
Mit Beratung im Fachgeschäft mag das noch möglich sein, im Gebrauchthandel chancenlos.
Meist höhrt man was anderes. Händler bieten S-pedelecs zur Probefahrt ohne Versicherungskennzeichen an. Nach deren Aussagen würde eh keiner die Versichern. Fanden die anscheinend ganz in Ordnung blink.gif


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mir
Beitrag 20.06.2016, 08:48
Beitrag #108


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Kommt mir bekannt vor. Bei der ersten Probefahrt wollte man mich ohne Kennzeichen losschicken. Dann hat man festgestellt, daß die Befestigungsplatte fehlt. Und schließlich fand man die Typgenehmigung nicht.

crybaby.gif


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Gast_Pockensuppe_*
Beitrag 20.06.2016, 11:07
Beitrag #109





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Zitat (mgka @ 15.06.2016, 16:37) *
Hauptsache die Radfahrer sind weg von der Fahrbahn - und die Kleinen lernen das dann ja früh genug
So siehts aus, auch mit dem Benutzen von Kindern als Waffe für alle möglichen Zwecke. Und die Eltern machens mit.

Zitat (mgka @ 15.06.2016, 16:37) *
Ich dachte eigentlich, dass die Erziehung der Kinder nach wie vor das vornehme (Grund-)Recht ihrer Eltern ist.
Vielleicht ist es das: Dann sind sie die treibende Kraft. Dieses Grundrecht wird ohnehin ausgehöhlt: Die von den Nazis eingeführten Schulpflicht und Jugendämter, und das zunehmende Drängen in Kitas. Aber das nur nebenbei.

Zitat (mgka @ 15.06.2016, 16:37) *
denn die Lobby der Fußgänger ist noch mal um einiges schwächer als die der Radfahrer.
Schwächer als Schwach macht den Kohl nicht fett. Dafür aber haben sie einen dicken fetten Mitleidsbonus, mit dem sie auf "Radwegen" machen können, was immer sie wollen (nicht aber auf Fahrbahnen).

Zitat (Kuli @ 15.06.2016, 19:45) *
denn Mofas durften auch vorher schon außerorts auf Radwegen fahren und innerorts auf Radwegen durch ZZ zugelassen werden.
Die ganze Wahrheit ist, daß nur 237er freigegeben werden durften, die illegale Praxis, jede Blauform freizugeben, aber nachträglich per StVO legalisiert wurde.

Zitat (granny @ 18.06.2016, 13:33) *
<Verschwörungstheorie>
Natürlich, das habe ich schon vor Jahren gedacht, als man damit anfing. Ziel: Nicht-Auto marginalisieren und ansonsten beiseite schaffen. Dafür werden ja auch die illegalen Praktikten der Behörden nachträglich per StVO legalisiert, mindestens schon 2 mal, mit rosigen Aussichten auf Wiederholung.

Zitat (GM_ @ 18.06.2016, 14:18) *
Ich teile eher den Eindruck, man wollte öffentlichkeitswirksam irgendwas ablassen in Richtung Elektromobilität.
Mobilität = Auto-Mobilität. Alles andere zählt nicht. Ob mit Atom-Strom, Gas oder Sprit, spielt dabei keine Rolle.

Zitat (mir @ 19.06.2016, 21:04) *
Irgendwer will halt "E-Bikes" födern, weil er damit modern dasteht.
Nein, es ist umgekehrt: Man reagiert auf den nicht zu entgehenden Trend. Die Leute sollen gefälligst weiterhin mit dem Auto im Stau stehen, statt sich, ebenso motorisiert, hindurchzuschlängeln und so "Vorteile" zu ergattern.

Zitat (Mueck @ 15.06.2016, 17:44) *
Praktikanten haben nun das ganze Mysterium übernommen ... Bis ganz nach oben ...
Natürlich, in Form von Frauen. Und die heißen nicht alle Lewinsky.

Zitat (mir @ 19.06.2016, 19:51) *
Die Politik lebt ja geradezu davon, Kompromißformeln zu ersinnen, die nicht eindeutig sind
Du meinst nicht Kompromisse, sondern politsche Korrektheit. Und die ist so neu wie das mitmischen von Frauen in der Politik, also wenige Jahrzehnte.
Aber wie gesagt, halte ich Absicht für wahrscheinlicher als Unfähigkeit. Das wedeln mit Praktikanten verschleiert nur den Blick auf die Zukunft, die für Radfahrer nichts positives bereithält, sofern sie nicht einfach Widerstand per ausschließlicher Fahrbahnnutzung leisten.
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Mitleser
Beitrag 20.06.2016, 11:15
Beitrag #110


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Zitat (Pockensuppe @ 20.06.2016, 12:07) *
Die von den Nazis eingeführten Schulpflicht und Jugendämter ...

Wenn man schon mit der schäbigen Nazi-Keule seinen Gesprächspartner diskreditieren oder selbst die moralische Meinungshoheit erobern will, dann sollte wenigstens die Historie stimmen.

thumbdown.gif
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GM_
Beitrag 20.06.2016, 11:54
Beitrag #111


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Zitat (HeinerHainer @ 20.06.2016, 07:19) *
Meist höhrt man was anderes. Händler bieten S-pedelecs zur Probefahrt ohne Versicherungskennzeichen an. Nach deren Aussagen würde eh keiner die Versichern. Fanden die anscheinend ganz in Ordnung blink.gif
Wenn du mal kuckst wieviele E-Bike-Bausätze für 500 Watt / 45 km/h online angeboten werden, dann weißt du Bescheid: Die damit umgebauten Räder stehen alle komplett ohne Papiere da.


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Explosiv
Beitrag 20.06.2016, 12:08
Beitrag #112


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Es liegt in der Verantwortung dessen, der den Umbau vornimmt, das von ihm produzierte Gefährt dem Genehmigungsprozedere zu unterwerfen. So er das Gefährt außerhalb von Privatgelände, abgesperrtem natürlich, betreiben will.
Nichtwissen schützt vor Strafe nicht.

Ist doch analog zu den Pocketbikes oder neuerdings den Elektrodingensboards, die bei voller Fahrt abschalten können und beim Aufladen schon manche Bude abgefackelt haben.
Besitzen kann man viel, betreiben noch lange nicht.


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HeinerHainer
Beitrag 20.06.2016, 12:10
Beitrag #113


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Zitat (GM_ @ 20.06.2016, 12:54) *
... wieviele E-Bike-Bausätze für 500 Watt / 45 km/h online angeboten werden, dann weißt du Bescheid: Die damit umgebauten Räder stehen alle komplett ohne Papiere da.
Wenn man die mit einem EMV-Gutachten bekommen könnte, dann hätte man eine Chance sowas Zugelassen zu bekommen.
Da wären bestimmt etliche dran Interessiert. Mit ein wenig Good Will auch kein Problem, aber anscheinend Wirklich nicht gewollt.


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GM_
Beitrag 20.06.2016, 13:04
Beitrag #114


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Wenn du aber mal kuckst, was nach §21 so alles zu prüfen ist, dann ist das ja nicht nur EMV, das ganze Fahrzeug wird ja an anderen Maßstäben gemessen als ein Fahrrad. Wie kann man einem TÜV-Prüfer nachweisen, dass der Rahmen stabil genug ist?

So verzichtet zum Beispiel der Kleinserienhersteller meines Bikes auf Scheibenbremsen, weil er kein Gutachten hat ob die Gabel das Drehmoment abstützen kann. Es ist eine tonnenschwere SR-Suntour-Gabel, bei einem Fahrrad käme kein Mensch auf die Idee dafür ein Gutachten zu verlangen, aber am Kfz braucht man das.


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HeinerHainer
Beitrag 21.06.2016, 06:27
Beitrag #115


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Ob man für jedes Teil einen Nachweis - z.B. in Form eines Gutachtens oder eines Festigkeitsnachweisses - benötigt, liegt doch im Ermessen des TÜV-Prüfers. Er ist doch der Fachmann, deshalb darf er das ja Beurteilen. Können könnten die sehr viel, ist nur immer die Frage wie weit die sich aus dem Fenster hängen. Es gibt doch bei einigen Fahrzeugen Prüfer die bestimmte Teile eintragen, bei anderen Prüfern keine Chance.
In Bremerhaven gab es einen Prüfer der kannte sich mit Ami-Schlitten anscheinend sehr gut aus. Die Leute sind aus ganz Deutschland gekommen um bei dem Eintragungen machen zu lassen. Das war auch kein Schmuh. Der hat keinen Pfusch eingetragen, wusste aber halt bei denen genau was ging.


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Gast_Pockensuppe_*
Beitrag 21.06.2016, 09:37
Beitrag #116





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Zitat (Mitleser @ 20.06.2016, 12:15) *
Wenn man schon mit der schäbigen Nazi-Keule seinen Gesprächspartner diskreditieren
Genau, "Nazi" = kein Argument.
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hk_do
Beitrag 21.06.2016, 22:54
Beitrag #117


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Zitat (HeinerHainer @ 21.06.2016, 07:27) *
Können könnten die sehr viel, ist nur immer die Frage wie weit die sich aus dem Fenster hängen.


und weil einige sich etwas sehr zu weit aus dem Fenster gehängt haben, gibt es seit einigen Jahren im §21 diesen Passus:

Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt zehn Jahre.

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Hane
Beitrag 12.09.2016, 21:19
Beitrag #118


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Der Verkehrsausschuss hat da ein paar Änderungsvorschläge. Ich kann gar nicht so viel fressen wie ich kotzen möchte.


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 12.09.2016, 21:42
Beitrag #119


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Ich hab da unter anderem verstanden, dass Fahrzeuge, die "geradeaus" aus nachrangigen Straßen herauskommen, nicht nur querenden Fahrzeugen, dondern auch querenden Fußgängern gegenüber wartepflichtig dein sollen (Punkt 2a)

Diesen Änderungsvorschlag finde ich eigentlich nur logisch: Wieso eigentlich gelten Vorfahrtszeichen bisher lediglich für Fahrzeuge, nicht aber für Fußgänger? think.gif
Völlig UNLOGISCH finde ich allerdings, dass bei "rechts vor links" auch von links kommende Fußgänger Vorrang haben sollen.

DANN müsst man zumindest auch vorschreiben, dass sich Fußgänger im Straßenverkehr nur mit Schrittempo bewegen dürfen.

Es wäre übrigens mal an der Zeit, den Begriff "Schritttempo" nicht den Richten zu überlassen, sondern ihn in der StVO selbst rechtssicher zu definieren!

Doc


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Mitleser
Beitrag 12.09.2016, 21:56
Beitrag #120


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Ähm, Hallo. blink.gif Da kann man ja beinahe jeden Punkt kommentieren. ranting.gif

  1. Kids also nur auf baulich von der Fahrbahn abgetrennten Radwegen. Echt intuitiv. Und so praxisnah, wenn diese Radwege mal wegen Engstelle [bspw wegen Querungshilfe, Bushaltestelle] kurz auf Fahrbahnniveau verschwenkt werden. Und dennoch muss an Kreuzungen abgestiegen werden - sehr zur Freunde der nachfolgenden Radler und zur weiteren Vereinfachung für Fahrbahn-Rechtsabbieger.
  2. Fußgänger hätten an abknickenden Vorfahrtstraßen nicht mehr den bisherigen Vorrang. An allen anderen Kreuzungen müssen sie raten, wie die Vorfahrtregelung für Fahrbahnfahrer ist. Dafür hätten sie neuerdings Vorrang gegenüber geradeausfahrenden Nebenstraßennutzern. Und an rvl-Kreuzungen dürfen sie suchen, ob nicht doch irgendwo Vorrangzeichen hängen.
  3. Radler über den Fußgängerüberweg müssen langsamer machen - ok. Aber impliziert dies nicht erst einen Vorrang wenn man langsam radelt, obwohl man ihn nicht hat?
  4. Der geliebte Abs. 9 des 45er wird gestrichen, weil man davon eh kaum Gebrauch macht? Stimmt, aber ... Wieviel hat die Radweglobby dafür bezahlt???
  5. Alternativ werden Radwege agO und fahrbahnebene Radwege igO generell erlaubt. Toll.



Ich bin mal Essen. Viel Essen. Sehr viel Essen.


Zitat (Doc aus Bückeburg @ 12.09.2016, 22:42) *
Wieso eigentlich gelten Vorfahrtszeichen bisher lediglich für Fahrzeuge, nicht aber für Fußgänger? think.gif

Weil sie den Fahrverkehr regeln. Und auf diesen abgestimmt sind. Und selbst mancher Prüfling damit überfordert ist, vom Kind ganz zu schweigen.
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oimara
Beitrag 12.09.2016, 22:40
Beitrag #121


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Zitat (Mitleser @ 12.09.2016, 21:56) *
  1. Alternativ werden Radwege agO und fahrbahnebene Radwege igO generell erlaubt. Toll.

Die Benutzungspflicht derselben, oder?
Die pauschale Behauptung der Gefährlichkeit vom Radeln auf der Fahrbahn ist schon dreist.
Zitat
Infolge der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (hier sind Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h üblich) besteht außerorts auch ohne Nachweis einer ungefähr 30-prozentigen höheren Gefahrenlage in der Regel per se die Notwendigkeit, infolge der hohen Differenzgeschwindigkeiten Radfahrer vom übrigen weitaus schnelleren Kfz-Verkehr auf der Fahrbahn zur Wahrung eines sicheren flüssigen Verkehrsablaufs zu trennen.

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Mitleser
Beitrag 12.09.2016, 22:47
Beitrag #122


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Zitat (oimara @ 12.09.2016, 23:40) *
Zitat (Mitleser @ 12.09.2016, 21:56) *
  1. Alternativ werden Radwege agO und fahrbahnebene Radwege igO generell erlaubt. Toll.

Die Benutzungspflicht derselben, oder?

Ja, natürlich. blushing.gif

Zitat (oimara @ 12.09.2016, 23:40) *
Die pauschale Behauptung der Gefährlichkeit vom Radeln auf der Fahrbahn ist schon dreist.
Zitat
Infolge der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (hier sind Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h üblich) besteht außerorts auch ohne Nachweis einer ungefähr 30-prozentigen höheren Gefahrenlage in der Regel per se die Notwendigkeit, infolge der hohen Differenzgeschwindigkeiten Radfahrer vom übrigen weitaus schnelleren Kfz-Verkehr auf der Fahrbahn zur Wahrung eines sicheren flüssigen Verkehrsablaufs zu trennen.

Eine Gefährlichkeitsbehauptung (iSv Lebens- und Gesundheitsgefahr) sehe ich in dem Zitat nicht. think.gif
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Heinz Wäscher
Beitrag 13.09.2016, 00:03
Beitrag #123


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Was macht eigentlich die PKW-Maut, darüber habe ich ja immer noch nichts gelesen? thread.gif

Zitat
An Kreuzungen und Einmündungen haben zu Fuß Gehende beim Queren der Fahrbahn Vorrang gegenüber
Fahrzeugen, die in eine wartepflichtige Straße abbiegen, gegenüber Fahrzeugen, die wartepflichtig sind (Zeichen 205 und Zeichen 206) oder wenn die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen geregelt ist (rechts vor links). In diesen Fällen hat der Fahrverkehr besondere Rücksicht auf zu Fuß Gehende zu nehmen; wenn nötig, muss er warten.

Welche der beiden Fahrbahnen ist damit gemeint? Die der einmündenden Straße oder die parallel zur Richtung des zu Fuß Gehenden verlaufende Fahrbahn der Vorfahrtstraße?



Zitat
Infolge der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (hier sind Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h üblich) besteht außerorts auch ohne Nachweis einer ungefähr 30-prozentigen höheren Gefahrenlage in der Regel per se die Notwendigkeit,
infolge der hohen Differenzgeschwindigkeiten Radfahrer vom übrigen weitaus schnelleren Kfz-Verkehr auf der Fahrbahn zur Wahrung eines sicheren flüssigen Verkehrsablaufs zu trennen.

Und auf der Fahrbahn fahrende Mofa Fahrende sind nicht infolge der hohen Differenzgeschwindigkeiten gleichermaßen gefährdet?

Zitat (oimara @ 12.09.2016, 23:40) *
Die pauschale Behauptung der Gefährlichkeit vom Radeln auf der Fahrbahn ist schon dreist.

Bei mir in der Gegend gibt es viele relativ schmale Kreisstraßen auf denen bis zu 100 km/h im Regelfall erlaubt sind - das sind die verkehrsarmen Ausweichrouten für Rad Fahrende abseits der Bundesstraßen. whistling.gif


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Kuli
Beitrag 13.09.2016, 06:15
Beitrag #124


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Zitat (Mitleser @ 12.09.2016, 22:56) *
[*]Kids also nur auf baulich von der Fahrbahn abgetrennten Radwegen. Echt intuitiv.
An sich finde ich die Idee nicht schlecht, Kinder auf Radwege zu lassen. Aber die Einschränkung auf bauliche Radwege ist sinnlos. Ok gut, ein Radweg auf Fahrbahnniveau kann auch mal plötzlich verschwinden, da kann sich das Kind nicht mal eben den Hochbord hochbeamen. Allerdings kann einem das auch auf einem Radweg passieren, der baulich von der Fahrbahn und z.B. durch Grünstreifen vom Gehweg getrennt ist.

Insofern sollte man vllt besser doch alles beim alten lassen.

Zitat
[*]Fußgänger hätten an abknickenden Vorfahrtstraßen nicht mehr den bisherigen Vorrang. [...] Und selbst mancher Prüfling damit überfordert ist, vom Kind ganz zu schweigen.


Nicht nur an abknickenden Vorfahrtstraßen. Auch sind Fußgänger gegenüber abbiegenden Fahrzeugen, die in eine Vorfahrtstraße einbiegen, dann nicht mehr vorrangig. Ich weiß nicht, ob es sinnvoll ist, solch eine essenzielle Regel zu ändern. Das könnte zu vielen Verletzten in der Übergangsphase kommen. Und wie lang so eine Übergangsphase ist, sieht man immer noch am Blinkverhalten an abknickenden Vorfahrtstraßen.

Ich habe auch grad nach einer "Faustregel" gesucht, wie man jemandem das erklären kann. Neulich erklärte ich es so: "Wenn du [an einer Kreuzung] die Straße überquerst, musst du nur nach rechts und links schauen, so wie man es in der Schule gelernt hat. Wer von hinten oder vorne kommt, muss auf dich warten."
Eine neue Faustregel könnte sein: "Wenn du [an einer Kreuzung] die Straße überquerst, hast du genauso Vorfahrt wie die Autos. Du musst also nach den Schildern gucken." - Stimmt aber auch nicht, denn an r-v-l-Kreuzungen stimmt das ja schon wieder nicht think.gif Ich finds ehrlich gesagt auch etwas unintuitiv, Fußgängervorrang zu beachten, wenn ich nicht abbiege, oder gar wenn von links ein Gässlein einmündet blink.gif

Edit, Beispiel: Nach meinem Leseverständnis sollen diese Fußgänger also Vorrang ggü. mir haben, der in Fotoposition in seinem Auto fährt?



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treysis
Beitrag 13.09.2016, 07:07
Beitrag #125


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Ich dachte bisher, Fußgänger sind immer wartepflichtig, solange kein Fußgängerüberweg/Ampel an der Stelle existiert?
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Heinz Wäscher
Beitrag 13.09.2016, 07:24
Beitrag #126


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Zitat (Kuli @ 13.09.2016, 07:15) *
Auch sind Fußgänger gegenüber abbiegenden Fahrzeugen, die in eine Vorfahrtstraße einbiegen, dann nicht mehr vorrangig.

think.gif
Zitat
An Kreuzungen und Einmündungen haben zu Fuß Gehende beim Queren der Fahrbahn Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die in eine wartepflichtige Straße abbiegen, gegenüber Fahrzeugen, die wartepflichtig sind (Zeichen 205 und Zeichen 206) oder wenn die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen geregelt ist (rechts vor links).


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Kuli
Beitrag 13.09.2016, 07:29
Beitrag #127


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Stimmt blink.gif
Das macht es noch komplizierter think.gif
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HeinerHainer
Beitrag 13.09.2016, 07:37
Beitrag #128


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Also fassen wir zusammen:
kids dürfen auch - jedenfalls meist oder so - auf Radwegen fahren.
Fussgänger haben jetzt meist so Vorrang wie sie in sich jetzt meist nehmen.
Gegen Radwegeschilder kann Praktisch nicht mehr Vorgegangen werden.


--------------------
Gruß Heiner
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Mitleser
Beitrag 13.09.2016, 07:41
Beitrag #129


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Zitat (Heinz Wäscher @ 13.09.2016, 01:03) *
Zitat
An Kreuzungen und Einmündungen haben zu Fuß Gehende beim Queren der Fahrbahn Vorrang gegenüber
Fahrzeugen, die in eine wartepflichtige Straße abbiegen, gegenüber Fahrzeugen, die wartepflichtig sind (Zeichen 205 und Zeichen 206) oder wenn die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen geregelt ist (rechts vor links). In diesen Fällen hat der Fahrverkehr besondere Rücksicht auf zu Fuß Gehende zu nehmen; wenn nötig, muss er warten.

Welche der beiden Fahrbahnen ist damit gemeint? Die der einmündenden Straße oder die parallel zur Richtung des zu Fuß Gehenden verlaufende Fahrbahn der Vorfahrtstraße?

http://fs5.directupload.net/images/160913/36epdvmc.jpg
Es geht um die Fahrbahn, die der Fußgänger überschreiten will.
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ukr
Beitrag 13.09.2016, 07:43
Beitrag #130


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Wenn also der gelbe PKW rechts abbiegen will, habe ich als Fußgänger beim Queren der Vorfahrtstraße Vorrang, vor dem geradeausfahrenden Gegenverkehr natürlich nicht. An RvL-Kreuzungen und Einmündungen haben Fußgänger immer Vorrang.
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Mitleser
Beitrag 13.09.2016, 07:47
Beitrag #131


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Zitat (Kuli @ 13.09.2016, 07:15) *
Edit, Beispiel: Nach meinem Leseverständnis sollen diese Fußgänger also Vorrang ggü. mir haben, der in Fotoposition in seinem Auto fährt?
Richtig.

Und rvl wo man auf Fahrzeugverkehr von rechts und zusätzlich Fußgänger von links und rechts -und das auf beiden Kreuzungsseiten- achten muss, ist echt wenig intuitiv und wohl auch im Gesamtsystem nicht wirklich sicherer.


Zitat (ukr @ 13.09.2016, 08:43) *
Wenn also der gelbe PKW rechts abbiegen will, habe ich als Fußgänger beim Queren der Vorfahrtstraße Vorrang, vor dem geradeausfahrenden Gegenverkehr natürlich nicht.
Stimmt. Bei diesem Vorschlag gilt der Vorrang nicht mehr nur nach, sondern auch schon vor dem Abbiegen. wallbash.gif


Der Vollständigkeit halber mal kurz die Passage aus dem verbindlichen Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr:
Zitat
Wenn kein [...] Schutzweg vorhanden ist, müssen die Fahrzeuglenker [...] beim Abbiegen in eine andere Straße die Fußgänger, die sich [...] auf die Fahrbahn dieser anderen Straße begeben haben, vorbeilassen; nötigenfalls müssen sie anhalten.
so simpel
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Heinz Wäscher
Beitrag 13.09.2016, 07:55
Beitrag #132


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Zitat (Mitleser @ 13.09.2016, 08:41) *
Es geht um die Fahrbahn, die der Fußgänger überschreiten will.
Davon gibt es in meinem Beispiel ja zwei:




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Kuli
Beitrag 13.09.2016, 07:57
Beitrag #133


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Zitat (Mitleser @ 13.09.2016, 08:47) *
Stimmt. Bei diesem Vorschlag gilt der Vorrang nicht mehr nur nach, sondern auch schon vor dem Abbiegen. wallbash.gif
Woraus ergibt sich das? Hier ist die aktuell gültige StVO auch nicht 100%ig formuliert, da könnte man das gleiche rauslesen, wenn man möchte.
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Mitleser
Beitrag 13.09.2016, 07:59
Beitrag #134


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@Heinz Wäscher:

Ich steh auf dem Schlauch was Deine konkrete Frage- oder Problemstellung ist. think.gif
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Heinz Wäscher
Beitrag 13.09.2016, 08:05
Beitrag #135


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Zu Fuß Gehende, die an einer Einmündung eine der beiden vorhandenen Fahrbahnen überqueren, hätten somit beim Überqueren beider Fahrbahnen Vorrang vor Fahrzeugen, die erst noch abbiegen wollen?

Es könnten ja auch zu Fuß Gehende aus der einmündenden Straße kommen, die die Fahrbahn der Vorfahrtstraße überqueren wollen?


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Tinu
Beitrag 13.09.2016, 08:06
Beitrag #136


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Zitat (Mitleser @ 12.09.2016, 22:56) *
3. Radler über den Fußgängerüberweg müssen langsamer machen - ok. Aber impliziert dies nicht erst einen Vorrang wenn man langsam radelt, obwohl man ihn nicht hat?

Ich steige schon bei der Voraussetzung "benutzen" aus: Wenn ich durch eine vermurkste Radverkehrsführung gezwungen werde, dort die Straße zu queren, wo sich zufälligerweise ein FÜ befindet, "benutze" ich diesen nicht, sondern nehme ihn missbilligend in Kauf. Ohne den FÜ würden andere VT meinen Vorrang in der Regel problemlos erkennen und gewähren. So aber hat es den Anschein, dass der FÜ mir den Vorrang nimmt, solange ich mich nicht wie ein Fußgänger verhalte. Perverser geht's kaum!


Zitat (oimara @ 12.09.2016, 23:40) *
Die pauschale Behauptung der Gefährlichkeit vom Radeln auf der Fahrbahn ist schon dreist.

Genauso wie die der Sicherheit von Radwegen an anderer Stelle!



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Gruß
Martin
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Mitleser
Beitrag 13.09.2016, 08:09
Beitrag #137


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[off-topic]

Nochmal, woraus lest ihr in dem Machwerk die pauschale Behauptung der Gefährlichkeit vom Radeln auf der Fahrbahn?
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Heinz Wäscher
Beitrag 13.09.2016, 08:13
Beitrag #138


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Zitat
Der Antrag zielt unter Buchstabe a auf eine Ergänzung der abschließenden Aufzählung in § 45 Absatz 9 Satz 4 um die Anordnung der Benutzungspflicht von baulich angelegten Radverkehrsanlagen außerorts und die Anordnung von benutzungspflichtigen Radfahrstreifen innerorts ab. Infolge der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (hier sind Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h üblich) besteht außerorts auch ohne Nachweis einer ungefähr 30-prozentigen höheren Gefahrenlage in der Regel per se die Notwendigkeit, infolge der hohen Differenzgeschwindigkeiten Radfahrer vom übrigen weitaus schnelleren Kfz-Verkehr auf der Fahrbahn zur Wahrung eines sicherenflüssigen Verkehrsablaufs zu trennen.


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Mitleser
Beitrag 13.09.2016, 08:16
Beitrag #139


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Da steht, dass man bislang eine Gefahrenlage benötigt, die um mindestens ca. 30% über den normalen Gefahren liegt, um eine RWBP anzuordnen.
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HeinerHainer
Beitrag 13.09.2016, 08:25
Beitrag #140


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Nö, da steht das auch ohne Nachweis eine 30% höhere Gefahrenlage besteht. Daraus wird dann geschlossen das RWBP angeordnet werden kann.


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Heinz Wäscher
Beitrag 13.09.2016, 08:25
Beitrag #141


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Das Erbringen dieses Nachweises soll ja zukünftig entfallen, wobei igO keine so hohe Differenzgeschwindigkeit gegeben ist:

Zitat
Dies gilt auch für die Radfahrstreifen innerorts. Bei Bedarf reichen dort Schutzstreifen für eine sichere Führung des Radverkehrs nicht aus. Für sie ist keine tatsächliche Mindestbreite vorgegeben, sie dürfen bei Notwendigkeit von anderen Kfz-Teilnehmern überfahren werden und für sie gilt lediglich ein Parkverbot. Zur Eindämmung des Schilderwaldes und zur Gewährleistung einer noch sicheren Führung des Radverkehrs (Radfahrstreifen müssen mindestens 1,50 breit, einschließlich Breite des Zeichens 295 sogar 1,85 m breit sein, und sie dürfen als Sonderwege für den Radverkehr nicht von anderen Verkehrsteilnehmern befahren werden) ist es daher geboten, auch für diese keinen Nachweis einer überhöhten Gefahrenlage zu erbringen. Dies gilt zumindest für Hauptverkehrsstraßen.


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Mitleser
Beitrag 13.09.2016, 08:29
Beitrag #142


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@HeinerHainer:

Wie gesagt, ich lese den Bandwurmsatz anders.


@Heinz Wäscher:

Schönes Zitat.
Also der Entfall von Prüfvoraussetzungen für die Beschilderung einer RWBP führt zur Eindämmung des Schilderwaldes? think.gif laugh2.gif
Und echt nett, dass in der Begründung eine Begrenzung auf Hauptverkehrsstraßen erfolgt. Aber warum nur "zumindest"? Und was sind Hauptverkehrsstraßen? Und wieso steht die Einschränkung dann nicht in der Norm? ranting.gif
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Speichenkarussell
Beitrag 13.09.2016, 08:30
Beitrag #143


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Zitat (HeinerHainer @ 13.09.2016, 09:25) *
Nö, da steht das auch ohne Nachweis eine 30% höhere Gefahrenlage besteht. Daraus wird dann geschlossen das RWBP angeordnet werden kann.

think.gif
Ich lese da, dass man normalerweise eine um 30 % höhere Gefahrenlage nachweisen muss/müsste, es aber aus Gründen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ohnehin geboten sei, den Radverkehr zu separieren.
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Kühltaxi
Beitrag 13.09.2016, 08:31
Beitrag #144


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Zitat (ulm @ 19.06.2016, 19:36) *
Zitat (Kühltaxi @ 19.06.2016, 09:16) *
@Tanker und @Bernie werden wohl sagen "nur in Richtung Ulm". whistling.gif
ranting.gif

War doch gar nicht gegen dich (und andere Leute aus Ulm) gerichtet, bezog sich auf die Topografie. wavey.gif
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Richtung Ulm --> muß man sich hochquälen --> schrecklich


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Explosiv
Beitrag 13.09.2016, 08:36
Beitrag #145


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Die wollen ganz einfach nicht begreifen, dass ein gut angelegter Radweg auch ohne Benutzungspflicht von den allermeisten Radlern benutzt werden. Sogar von Rennradlern.
Und auch mit Benutzugspflicht wird man die mündigen Radler nicht auf schlechte Radwege zwingen können.
Nicht umsonst vermisse ich einen Passus, dass wirklich nur die Radwege bebläut werden dürfen, die dem Stand der Technik und der VwV-StVO entsprechen.
Der Verpflichtung roter Handtücher wäre Tür und Tor geöffnet.


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Heinz Wäscher
Beitrag 13.09.2016, 08:37
Beitrag #146


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Folgendes steht doch dort narr.gif
Zitat
(Radfahrstreifen müssen mindestens 1,50 breit, einschließlich Breite des Zeichens 295 sogar 1,85 m breit sein, und sie dürfen als Sonderwege für den Radverkehr nicht von anderen Verkehrsteilnehmern befahren werden)



Zitat (Speichenkarussell @ 13.09.2016, 09:30) *
Ich lese da, dass man normalerweise eine um 30 % höhere Gefahrenlage nachweisen muss/müsste, es aber aus Gründen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ohnehin geboten sei, den Radverkehr zu separieren.

Für KFZ mit max. zul. 25 km/h gilt das beim Fahren auf der Fahrbahn komischerweise nicht?


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Mitleser
Beitrag 13.09.2016, 08:37
Beitrag #147


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Zitat (Mitleser @ 13.09.2016, 08:47) *
Und rvl wo man auf Fahrzeugverkehr von rechts und zusätzlich Fußgänger von links und rechts -und das auf beiden Kreuzungsseiten- achten muss, ist echt wenig intuitiv und wohl auch im Gesamtsystem nicht wirklich sicherer.

Nachtrag:
Das gilt ja auch, wenn jemand an einer beschilderten Kreuzung auf einer Nebenstraße die Vorfahrtstraße queren will. Dann müsste er nicht nur vor, sondern auch nach dem Queren den Fußgängern Vorrang gewähren. Egal ob sie von rechts oder von links kommen. Und selbst wenn keiner kommt, muss man so langsam und bremsbereit fahren, dass man einen plötzlich auftauchenden Fußgänger nicht umfährt oder behindert.
In der Konsequenz würde man nur sehr langsam über die Vorfahrtstraße fahren können. Und auch mal mitten auf dieser anhalten müssen.

Echt sicher. Mal eine Neuerung von der nicht nur Radler negativ betroffen sind. Sondern eine die auch die Interessen des ADAC angreift.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 13.09.2016, 08:38
Beitrag #148


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Zitat (oimara @ 12.09.2016, 23:40) *
... Die pauschale Behauptung der Gefährlichkeit vom Radeln auf der Fahrbahn ist schon dreist.

Radeln auf der Fahrbahn IST "gefährlich".
Allerdings nicht SO gefährlich wie das Radeln auf einem durchschnittlichen innerörtlichen Radweg.. wavey.gif

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Tinu
Beitrag 13.09.2016, 08:40
Beitrag #149


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Zitat (Mitleser @ 13.09.2016, 09:16) *
die um mindestens ca. 30% über den normalen Gefahren liegt,

Was soll denn überhaupt die Benchmark für "normale Gefahren" sein, die zum Vergleich heranzuziehen wären? Da wird man ohnehin je nach gewünschtem Ergebnis beliebige Vergleiche anstellen können. rolleyes.gif


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Gruß
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Mitleser
Beitrag 13.09.2016, 08:41
Beitrag #150


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Der Benchmark sind eigentlich vergleichbare Straßen. Also nicht agO - igO und schmale Sackgasse - mehrstreifige Hauptstraße. Eigentlich.
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