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24.08.2004, 12:26
Beitrag
#1
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 88 Beigetreten: 01.06.2004 Mitglieds-Nr.: 3584 |
Wie läuft das eigentlich bei der Polizei ab, wenn z.B. ein ausländischer Verkehrsteilnehmer (kein Wohnsitz hier, z.B. auf Durchreise) eine Verkehrsowi oder gar ein Vergehenstatbestand begeht. Wie läuft das mit der Sicherheitsleitung und wie wäre es wenn derjenige kein Geld dabei hat, wird dann sein Auto einbehalten ? Würde mich sehr für eine ausführliche Info über dieses Thema interessieren. Besten Dank im voraus. |
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24.08.2004, 14:15
Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Sicherheitsleistungen nach § 132 StPO
Besteht der dringende Verdacht, dass jemand, der im Inland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, eine Straftat begangen hat, liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, kann nach § 132 StPO eine Sicherheitsleistung erhoben werden. Entsprechendes gilt bei Ordnungswidrigkeiten (vgl. § 46 Abs. 1 OWiG). Nach dieser Bestimmung können bei Straftaten, bei denen als Hauptstrafe eine Geldstrafe zu erwarten ist (nicht also bei Straftaten, die dem Jugendgerichtsgesetz unterliegen), der Richter oder - bei Gefahr in Verzug - die Staatsanwaltschaft sowie die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellten Polizeibeamten (§ 152 GVG) bei Ordnungswidrigkeiten die nach § 36 OWiG zuständige Verwaltungsbehörde oder - bei Gefahr in Verzug - die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellten Polizeibeamten (§ 152 GVG) anordnen, dass der Beschuldigte/Betroffene eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe bzw. Geldbuße zuzüglich der Kosten des Verfahrens leistet und einen Zustellungsbevollmächtigten im Zuständigkeitsbereich des Gerichts bzw. der Verwaltungsbehörde benennt. Die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellten Polizeibeamten sollen bei Straftaten sowie - soweit eine Verwarnung nicht möglich ist - bei Ordnungswidrigkeiten, insbesondere wegen Verkehrsverstößen und Verstößen gegen das Fahrpersonalgesetz bzw. das Gefahrgutbeförderungsgesetz, grundsätzlich eine Sicherheitsleistung anordnen. Auch bei anderen Ordnungswidrigkeiten soll eine Sicherheitsleistung angeordnet werden, wenn der Verstoß nicht mehr geringfügig ist und die Höhe der voraussichtlich zu erwartenden Geldbuße mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden kann. Denn Geldstrafen bzw. Geldbußen können bei Fehlen eines festen Wohnsitzes im Inland sonst nicht mehr oder nur unter Schwierigkeiten eingezogen werden, sobald der Beschuldigte/Betroffene die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat. Lediglich bei Ordnungswidrigkeiten braucht gegenüber Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der Republik Österreich haben, keine Sicherheitsleistung angeordnet werden, da mit Österreich ein entsprechendes Vollstreckungsabkommen besteht. Weigert sich der Beschuldigte/Betroffene, eine angeordnete Sicherheitsleistung zu zahlen oder einen Zustellbevollmächtigten zu benennen, ist nach § 132 Abs. 3 StPO zu verfahren; dies bedeutet, dass die Polizei unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beispielsweise ein Auto oder andere Wertgegenstände, die der Beschuldigte/Betroffene bei sich hat und die ihm gehören, beschlagnahmen kann. Sicherheitsleistung nach § 127a StPO Liegen im Strafverfahren die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 oder 2 StPO vor, ist aber ein Haftbefehl nur wegen Fluchtgefahr veranlasst, kann bei Beschuldigten, die im Inland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, bei Vorliegen der dort näher bestimmten Voraussetzungen nach Maßgabe des § 127a StPO verfahren werden. Danach können die Beamten des Polizeidienstes von der Festnahme sowie von der Anordnung oder Aufrechterhaltung einer angeordneten Festnahme absehen, wenn keine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel zu erwarten ist und der Beschuldigte bereit ist, angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe zuzüglich der Kosten des Verfahrens zu leisten und der Beschuldigte im Zuständigkeitsbereich des Gerichts einen Zustellbevollmächtigten benennt. |
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24.08.2004, 15:10
Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 88 Beigetreten: 01.06.2004 Mitglieds-Nr.: 3584 |
Besten Dank für die umfangreiche Antwort.
Wenn denn nun nach einer Owi der Betroffene nicht bezahlen kann und es wird z.B. sein PKW einbehalten, wird der Wagen dann abgeschleppt und auf einen Verwahrplatz verbracht ?Was ist wenn der Betr. sich nicht mehr meldet bleibt die Polizei auf den Abschleppkosten sitzen ? Wer kümmert sich um das einbehaltene Kfz und eventuell um dessen Verwertung ? Ist die Anwendung des § 132 STPO nur hinsichtlich Owien gängig oder können auch kleinere Straftaten (Ladi, §316 STGB) darunterfallen oder wird dann § 127a angewandt und bei Nichtleisten einer Sicherheitsleistung eine Haftsache daraus ? Ordnet der Haftrichter tatsächlich Haft an ? Mir sind Fälle bekannt, wo der Beschuldigte kein Geld dabei hatte, das Kfz wurde nicht einbehalten und es wurde lediglich eine Zustellungsvollmacht erhoben. Besten Dank im voraus. |
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24.08.2004, 20:35
Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Bei Straftaten (Rechtsgrundlage § 132 bzw. § 127a StPO) wird eine Sicherheitsleistung von der Polizei in der Regel erst nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft erhoben. Dabei legt der StA die Höhe fest und ist manchmal bei kleineren Sachen auch großzügig, wenn der Beschuldigte nicht so viel Geld dabei hat oder wenn im Auto noch Frau, Kinder, Großmutter usw. sitzen. Möglicherweise liegt in anderen Bundesländern auch ein Katalog der StA auf, der festgelegte Sätze für bestimmte Standardstraftaten enthält.
Bei Ordnungswidrigkeiten (Rechtsgrundlage § 46 OWiG i.V.m. § 132 StPO) wird die Sicherheitsleistung in Höhe des zu erwartenden Bußgelds plus einem Aufschlag für Gebühren und Auslagen von der Polizei festgesetzt. Wurde ein Fahrzeug oder auch ein anderer Gegenstand als Sicherheitsleistung einbehalten und holt der Betroffene das Fahrzeug/ den Gegenstand nicht mehr ab, wird dieser nach einer angemessenen Zeit verwertet. Der Erlös wird auf die Geldstrafe bzw. die Geldbuße angerechnet; ein übrig bleibender Differenzbetrag wird dem ehemaligen Eigentümer über den Zustellungsbevollmächtigten zugestellt. In Einzelfällen von einiger Erheblichkeit kann auch von einem Richter ein Haftbefehl erlassen werden, wenn der Beschuldigte keine Sicherheit leisten kann oder will. |
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24.08.2004, 21:11
Beitrag
#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 88 Beigetreten: 01.06.2004 Mitglieds-Nr.: 3584 |
Besten Dank für die Info !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
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| Gast_Guest_* |
25.08.2004, 11:10
Beitrag
#6
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Guests |
Bei Straftaten reicht zur Not auch eine einfache Zustellungsvollmacht, immerhin leben wir in Europa......
Bei OWIs ist immer die Verhältnismäßigkeit zu beachten. Zum Beispiel bei einem Osteuropäer, welcher kaum über Bargeld verfügt, ist im Zweifelsfall die Weiterfahrt ohne Erhebung einer SL zu gestatten. |
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