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> Unfall unter Alkoholeinfluss, 1,59 Promille
orange87
Beitrag 17.05.2016, 14:30
Beitrag #1


Neuling
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Hallo,

ich habe hier in dem Forum schon viel mitgelesen und möchte mich bei den ganzen aktiven Usern hier bedanken, einfach super was ihr hier leistet. smile.gif


Ich bin unter Alkoholeinfluss gefahren und habe einen Unfall gebaut. BAK Wert liegt mir vor und dieser liegt bei 1,59. Ich weiß, das ich selbst Schuld bin an den Unfall und dies auch an meinen Alkoholkonsum lag. Ich bin zum jetzigen Zeitpunkt einfach nur froh, das niemand ernsthaften Schaden davon genommen hat. Also das hätte alles auch anders ausgehen können.

Ich wollte jetzt mal wissen welche Strafe auf mich zukommt. Ich bin nicht vorbestraft und auch noch nie aufgrund von Alkohol oder Drogen auffällig geworden. Ich bin mir schon bewusst, das meine versicherung in Regress gehen wird und ich 5000€ an die Versicherung zahlen muss und ich auf meinen Schaden sitzen bleibe.

Ich bin zzt. auch überlegen ob ich die Sache über einen Anwalt abwickeln soll, auf der einen Seite bin ich auf der sicheren Seite und ich reite mich nicht weiter rein und auf der anderen Seite ist es ja schon klar, das ich an den Unfall schuld bin. Da gibt es auch nichts abzustreiten. Wie sinnvoll wäre es ?

Ich habe hier auch schon einige Zeit gelesen. Werde ich mit einer Strafe in Höhe von 30 - 60 Tagessätzen hinkommen und ein Entzug der der Fahrerlaubnis für ca. 12 - 15 Monate. ? Ich würde mich freuen, wenn ihr mir bei der Einschätzung mal helfen könnte.
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Kai R.
Beitrag 17.05.2016, 14:46
Beitrag #2


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Hallo und willkommen hier,

bei Ersttätern geht das Verfahren normalerweise über einen Strafbefehl ziemlich automatisch. Da kann auch der Anwalt nichts ändern. Die Kosten kann man also, wenn keine ungewöhnlichen Umstände vorliegen, einsparen. Dann aber tunlichst keinerlei Aussagen machen und auch keine Vorladungen und Termine wahrnehmen.

Das Strafmaß sollte so bei 40 - 50 Tagessätzen und ca. 12-14 Monate Sperrfrist liegen. Aus welchem Bundesland kommst Du? Hast Du Angaben zum Trinkende gemacht? Eine MPU steht im Raum.


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Grüße

Kai

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oberfranke1
Beitrag 17.05.2016, 14:49
Beitrag #3


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Hallöchen und Herzlich willkommen im Forum.... wavey.gif

Aus welchem Bundesland kommst du??

Warte mal mit dem Anwalt..... der bringt dir im Moment sowieso nix, der kostet nur Geld, dass du später anderweitig besser investieren kannst.
Denn der vorfall ist soweit klar, und am blutwert gibts meist auch nix zu rütteln...

Stell dich mal mental auf eine MPU ein. crybaby.gif

gruss
Uwe


Frau edith sagt...... ZU SPÄT...... whistling.gif
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orange87
Beitrag 17.05.2016, 14:51
Beitrag #4


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Ich habe keine Angaben bei der Polizei gemacht. Ich komme aus NRW

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 26.05.2016, 10:09
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat gelöscht
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Kai R.
Beitrag 17.05.2016, 14:54
Beitrag #5


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dann bist Du im Moment noch kein Kandidat für eine MPU. Da sich aber das Bundesverwaltungsgericht bis zum Ende Deiner Sperrzeit vermutlich entschieden haben wird, kann es sein, dass wir dann eine bundeseinheitliche Regelung mit 1,1 %o haben.


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Grüße

Kai

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orange87
Beitrag 17.05.2016, 14:56
Beitrag #6


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Also kann ich nur hoffen, das sich das Verwaltungsgericht noch ein Wenig Zeit lässt.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 26.05.2016, 10:10
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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Kai R.
Beitrag 17.05.2016, 15:00
Beitrag #7


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Du bist bestimmt gut beraten, wenn Du Dich so aufstellst, dass Du auch im Falle einer MPU Aufforderung dafür gerüstet bist. Es muss ja keine nachgewiesene Abstinenz sein.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 26.05.2016, 11:29
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht


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Grüße

Kai

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orange87
Beitrag 17.05.2016, 15:10
Beitrag #8


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Das werde ich selbstverständlich machen, also ich bin hier im Forum schon ein wenig am lesen. Ich möchte am Ende nur kein böses erwachen. Ich will mich jetzt nicht drauf verlassen, das ich keine MPU machen muss. Das ist ja soweit ich weiß eine Entscheidung eines Sachbearbeiters. Ich überlege auch schon selbst einfach von mir aus einen Abstinenz nachweis zu erbringen, mir würde das ehrlich gesagt absolut nicht schwer fallen. Ich möchte nur nicht, das es dann kurz vor Ende der Sperrfrist heisst, das ich eine MPU machen muss und dann ist solch ein Nachweis gefordert und ich müsste dann noch ein weiteres Jahr zu Fuß gehen, das will ich mir ersparen.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 26.05.2016, 11:30
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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toni montana
Beitrag 19.05.2016, 09:51
Beitrag #9


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Zitat (orange87 @ 17.05.2016, 16:10) *
Ich will mich jetzt nicht drauf verlassen, das ich keine MPU machen muss. Das ist ja soweit ich weiß eine Entscheidung eines Sachbearbeiters.

Wenn bis zu Deiner Neubeantragung das Urteil des Verwaltungsgerichtes da sein sollte und dann die MPU ab 1,1 Promille vorgeschrieben ist, hat der Sachbearbeiter keinen Entscheidungsfreiraum mehr (den hat er bislang aber streng genommen auch nicht, da es geltende Gesetze gibt).


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Schöne Grüße,

Toni
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Lotte 2
Beitrag 19.05.2016, 10:08
Beitrag #10


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Hallo orange

ich finde Deine Haltung und wie Du mit der Sache umgehst, vernünftig, richtig und gut.

Ob Du nun AN brauchen wirst, hängt einteils von Dir selbst ab, wie Du zukünftig mit Alkohol umgehen möchtest, dh ob Du tatsächlich AB leben möchtest, aber auch in welche Hypothese der GA Dich aufgrund Deiner erreichten Problemtiefe (falls es zur MPU kommt) einordnen wird, dh ob er bei Dir eine ABpflicht sieht.

Du kannst und darfst gerne Deine Aufarbeitung hier im VP machen, um das zu erörtern, wie tief Dein Problem ist, ob KT eine Option ist, oder eine AB gelebt werden sollte / muss.


Wenn Du magst, dann beschäftige Dich in der nächsten Zeit mit folgenden Fragen:

Zitat (Hornblower @ 14.01.2015, 17:10) *
Die Fragen der Q wub.gif :

1. Was ist passiert (genaue Beschreibung einschließlich Trinkmengen etc.)?
2. Wann ist es passiert?
3. Warum ist es passiert (innere und äußere Motive)?
4. Wie war Dein Drogenkonsum (=auch Alkoholkonsum) (Häufigkeit und Mengen) vor Deiner TF?
5. Wie ist er heute?
6. Wie stellst Du sicher, dass es nie wieder passiert (Vermeidungsstrategien)?

(Q-Treiberins Fragenkatalog zur MPU-Vorbereitung)


Beschäftigen heißt, antworte nicht schnellschießend, sondern gönne und gebe Dir Zeit, alle Fragen in Dir wirken zu lassen, um durchdacht antworten zu können.


Liebe Grüße
Lotte




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orange87
Beitrag 19.05.2016, 18:25
Beitrag #11


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Vielen Dank für deine Antwort.

Ich versuche mal zum jetzigen Zeitpunkt die 6 Fragen zu beantworten.

1. Was ist passiert (genaue Beschreibung einschließlich Trinkmengen etc.)?

Ich war mit einen Freund feiern und wir haben viel getrunken. Ich habe ca. über den Tag / Abend verteilt 10 flaschen Bier getrunken (0,5). Wir haben gegen Ca. 19 Uhr angefangen zu trinken und gegen 01:30 Uhr aufgehört.

2. Wann ist es passiert?

Der Unfall ist gegen 04:00 Uhr passiert. Ich habe zuvor was im Auto geschlafen und wollte eigentlich meine Rausch ausschlafen, aber wir konnten nicht mehr schlafen und aufgrund von Fehleinschätzung habe ich mich danach total klar im Kopf gefühlt und war mir sicher, das ich noch fahren könnte.

3. Warum ist es passiert (innere und äußere Motive)?

Ich habe an diesem Tag alkohol getrunken, weil ich feiern war. Das war auch so geplant, also der Alkoholkonsum kam nicht sponaten. Ich habe dann auch Abends nach meinen 10 flaschen Bier von selbst auch aufgehört zu trinken, weil ich mir da schon gesagt habe. Das es für diesen Abend reicht. Aber wie man sieht, hat es dennoch dazu geführt, das ich mich total überschätzt habe.

4. Wie war Dein Drogenkonsum (=auch Alkoholkonsum) (Häufigkeit und Mengen) vor Deiner TF?
Ich konnte so noch nie was mit Drogen anfangen, außer halt Alkohol. Ich bin allen anderen Drogen abgeneigt. Ich habe früher auf Partys oder Feiern gerne mal was getrunken. Ich war dem jetzt nicht extrem abgeneigt, da ich bis auf diesen einen Tag glaube mich unter kontrolle zu haben und so noch nie was passiert ist. Es war aber nicht so, das ich jetzt ein klares Trinkmuster habe und pauschal sagen könnte. Das ich jedes Wochenende Alkohol konsumiere.

5. Wie ist er heute?
Ich habe seit dem Vorfall keinen Schluck Alkohol mehr bekommen, die Situation hat einiges in mir verändert. Ich habe auch kein verlangen danach bzw. ich kann jetzt nicht sagen, das mir irgendwas fehlt. Ich würde mich aber auch überschätzen, wenn ich sagen würde, das ich nie mehr alkohol trinke. Ich bin 28 Jahre und jetzt solch eine Aussage zu treffen wäre überheblich.

6. Wie stellst Du sicher, dass es nie wieder passiert (Vermeidungsstrategien)?
Ich bin mir sehr sicher, das so etwas nie mehr passieren wird. Ich könnte dies aber nicht sagen, wenn es diesmal gut gegangen wäre. Ich wäre bestimmt an TAG X noch einmal gefahren und dann hätte es noch deutlich schlimmer kommen können. Ich habe auch aufgrund meines Vorfall mich schon sehr Stark mit dem Thema auseinander gesetzt und alleine mein Unfall hat mich genügend abgeschreckt und meine Einstellung zum Thema Alkohol und Auto nachhaltig beeinflusst. Ich würde in Zukunft gar nicht mehr erst mit dem Auto irgendwo hinfahren, wenn ich schon weiß das getrunken wird und mich auch nicht mehr auf so Ideen einlassen zur not im Auto zu schlafen. Ich würde mir schon im Vorfeld gedanken um meinen Rückweg, ich würde ggf einen Fahrer organisiere oder einfach mit dem Taxi fahren, es wäre im jedenfall Billiger als noch einmal Betrunken zu fahren. Die bedeutung meines Füherschein ist mir jetzt erst einmal richtig aufgefallen und dies ist eine erhebliche einschränkung oben und ich möchte mir aufgrund eines fehlenden Füherscheins nicht meine Zukunft verbauen.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 26.05.2016, 11:31
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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Lotte 2
Beitrag 20.05.2016, 08:34
Beitrag #12


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Hallo orange

wie zu erwarten war, gehen Deine Antworten schießend am Sinn der Fragen vorbei bzw sind ungenügend beantwortet. Für ein besseres Verständnis, auf was es ankommt, gebe ich Dir einen Tipp.

zu 3 - damit ist nicht nur die TF selbst gemeint, sondern generell, also allgemein Deine äußeren und inneren Motive für Deinen Alkoholkonsum.
Du hast nicht gerade wenig getrunken, dass ist erkennbar an dem Trinkabend der TF. Du musst also schon häufiger solche Mengen getrunken haben, um dann mit 1,59 Promille Autofahren zu können. (Zumal Du ja auch geraume Zeit im Auto geschlafen hast, Dein Promillewert ist also höher gewesen)


zu 4. damit Du die Frage 3 leichter beantworten kannst, solltest Du erst diese Frage in aller Ruhe beantworten. Deine Antwort reicht einem GA bei weitem noch nicht aus. Du solltest Dich in aller Ruhe (und immer wieder) hinsetzten und reflektieren, wie Dein Alkoholkonsum war.

Dazu mag hilfreich sein:
Wann war Dein erster Alkoholkonsum? Wie hat es sich weiter entwickelt. Wann, wie oft, was, mit wem hast Du getrunken? Dies kannst Du gerne in Lebensphasen einteilen. Das lässt evtl erkennen, ob es Phasen mit mehr und Phasen mit weniger Konsum gab. Dabei notiere, ob Du einen Wirkungswunsch hattest und ob diese Wirkung sich einstellte. (Das mag helfen um dann die Motive finden zu können).



Frage 5 und 6 kannst Du jetzt noch nicht beantworten. Deine TF liegt noch nicht lange zurück, daher weißt Du 5 noch nicht sicher. Die Vermeidungsstrategien 6 ergeben sich, wenn Du mit 3 Deiner Motiven wesentlich weiter bist.



Verstehst Du nun warum ich schrieb:
Zitat (Lotte 2 @ 19.05.2016, 11:08) *
Beschäftigen heißt, antworte nicht schnellschießend, sondern gönne und gebe Dir Zeit, alle Fragen in Dir wirken zu lassen, um durchdacht antworten zu können.

Um diese Fragen beantworten zu können, braucht es eben Zeit, Ruhe, um Dich reflektieren zu können, was bisher in Deinem Leben war und geschah.


Hilfreich kann auch sein, wenn Du in der Zeit Dich ein bisschen im VP durch die Threads durchliest.


Liebe Grüße
Lotte


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toni montana
Beitrag 20.05.2016, 09:57
Beitrag #13


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War vielleicht auch noch ein bisschen zu früh für die Frage-Aktion.


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Schöne Grüße,

Toni
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Kai R.
Beitrag 20.05.2016, 10:04
Beitrag #14


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ergänzend: nimm bitte den Antworten-Button, sonst werden die Beiträge zu lang. Richtiges Zitieren kannst Du hier üben, aber bitte die Zitate auf die relevanten Inhalte kürzen.

So, jetzt zurück zu Dir.


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Grüße

Kai

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Lotte 2
Beitrag 20.05.2016, 13:26
Beitrag #15


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Zitat (toni montana @ 20.05.2016, 10:57) *
War vielleicht auch noch ein bisschen zu früh für die Frage-Aktion.

Nö, warum sollte es das gewesen sein?

Aber das ist wohl Ansichtssache.

Ich sehe es als Heranführen an die Thematik! und das kann in meinen Augen nicht zu früh erfolgen.


Liebe Grüße
Lotte


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orange87
Beitrag 15.06.2016, 14:21
Beitrag #16


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Strafbefehl habe ich heute erhalten und ich bin überrascht.

Fahrerlaubns wurde entzogen und ich habe "nur" eine Sperrfrist von 10 Monate bekommen. Ich hätte eher mit 12 - 15 gerechnet und 60 Tagessätze. Im Urteil steht ein Wert von 1,59 Promille.
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Reue2016
Beitrag 15.06.2016, 17:10
Beitrag #17


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Hallo erstmal, 10 Monate für solch einen Vorfall hören sich gut an.
Was ich nicht verstehe du hattest einen Unfall ich nicht und alle meinen ich würde genauso eine Strafe bekommen.. Und mein wert war auch 1,26. naja muss man nicht verstehen..


Den Rat den ich dir geben kann ist viel nachdenken und selbst reflektieren das hat mir bisher sehr viel gebracht
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orange87
Beitrag 16.06.2016, 13:26
Beitrag #18


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Also ich bin positiv überrascht über das Strafmaß, also ich wäre nicht überrascht gewesen. Wenn ich eine Sperrfrist von 15 Monate bekommen hätte. Es ist jetzt 1 Monat her, also 11 Monate Sperrfrist, das ist sehr mild. Ich habe sehr viel darüber nachgedacht, ich bin ehrlich gesagt dankbar dafür, das es passiert ist. Es hört sich bekloppt an, aber manchmal muss mal was passieren, damit einen die augen geöffnet werden. Ich bin leider solch ein Mensch der einmal kräftig auf die schnauze fallen muss.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 16.06.2016, 13:32
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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Reue2016
Beitrag 16.06.2016, 16:00
Beitrag #19


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Aus welchem Bundesland kommst du ?
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Kai R.
Beitrag 16.06.2016, 16:02
Beitrag #20


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Kai

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Reue2016
Beitrag 16.06.2016, 16:08
Beitrag #21


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Also hast du keine mpu zu befürchten ?
Zur Zeit !
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orange87
Beitrag 16.06.2016, 16:36
Beitrag #22


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Das ist es ja. Ich bereite mich trotzdem schon einmal darauf vor und ich will da nicht zu viel hoffen. Aber bis jetzt ist es ja so, das man erst zu einer MPU muss ab 1,6. Ich lag mit 1,59 sehr nahe dran bin aber drunter. Aber vllt rundet der Sachbearbeiter auf, was ich echt nicht hoffe.
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Reue2016
Beitrag 16.06.2016, 16:42
Beitrag #23


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War das dein minimalwert ?
Ja hoffen wir alle.. Wurde auch mit 1,26 Promille angehalten.
In der selben Zeit wie du smile.gif)
Das Problem ist nicht das er es aufrunden könnte sondern eher das es sein kann das sich das Gesetz bis dahin ändert auf 1,1 Promille. Das ist das was ich fürchte
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orange87
Beitrag 16.06.2016, 18:58
Beitrag #24


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Also ich habe nichts von einen Minimalwert oder einen Maximalwert gelesen. Es war immer die Rede von 1,59. So stande es auch im Bogen von der Polizei, sowie auch im Strafbefehel.
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orange87
Beitrag 17.06.2016, 14:06
Beitrag #25


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Ich habe mal eine kurze Frage, wäre es möglich in meinem Fall die Sperrfrist um 3 Monate zu verkürzen. ?
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Optimist
Beitrag 20.06.2016, 10:42
Beitrag #26


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ja


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ganz liebe Grüße ... Optimist

Überholen Sie ruhig .. wir schneiden Sie wieder raus ! Liebe Grüße Deine Feuerwehr.
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Kai R.
Beitrag 20.06.2016, 10:56
Beitrag #27


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3 Monate erscheinen mir gewagt, Du bist eh schon gut davongekommen. 1-2 Monate Verkürzung sind realistisch.


--------------------
Grüße

Kai

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MrMurphy
Beitrag 20.06.2016, 11:18
Beitrag #28


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Hallo

Zitat
Ich bereite mich trotzdem schon einmal darauf vor und ich will da nicht zu viel hoffen. Aber bis jetzt ist es ja so, das man erst zu einer MPU muss ab 1,6. Ich lag mit 1,59 sehr nahe dran bin aber drunter.


Es wäre besser wenn du dein Alkoholproblem angehen würdest. Mit 1,59 Promille hast du kein kleineres als jemand, der 1,60 Promille erreicht. Und zwar unabhängig davon ob du noch gefahren bist oder nicht.

Zitat
Aber vllt rundet der Sachbearbeiter auf, was ich echt nicht hoffe.


Nein. Für die Frage einer MPU wird da nichts mehr gerundet. Entscheidend ist einzig und allein welcher Wert bei dem Führerscheinantrag die aktuelle MPU-Grenze darstellt. Wobei die Einstellung: Ich muss nicht zur MPU, also habe ich auch kein Alkoholproblem, falsch ist.

Zitat
Das Problem ist nicht das er es aufrunden könnte sondern eher das es sein kann das sich das Gesetz bis dahin ändert auf 1,1 Promille.


Fast richtig. Da im Gesetz überhaupt keine Promillewerte für die MPU-Grenze genannt sind ist die Auslegung des Gesetzes entscheidend. Das Gesetz muss also überhaupt nicht geändert werden, sondern die Führerscheinstellen können nach eigenem Ermessen entscheiden.

Da Fachleute zu der Erkenntnis gelangt sind, dass auch Personen, die mit weniger als 1,6 Promille erwischt werden, hinterm Steuer gefährlich sind und die Wiederholungsgefahr sehr groß ist, geht die Tendenz dahin, bereits ab 1,1 Promille eine MPU zu fordern. Alkohol ist halt eine Droge die süchtig macht.

Zitat
Was ich nicht verstehe du hattest einen Unfall ich nicht und alle meinen ich würde genauso eine Strafe bekommen.


Das ist die ganz normale deutsche Rechtsprechung. Ein Grundsatz ist, das Täter hauptsächlich für ihre Tat bestraft werden sollen. Die Folgen spielen nur eine untergeordnete Rolle.

Das du keinen Unfall gebaut hast ist einfach nur Glück gewesen.

Nehmen wir zwei Personen. Beide trinken gleich viel, fahren nach Hause und fliegen aus einer Linkskurve. Person A (bzw. sein Auto) rutscht über einen Bürgersteig auf ein Feld, knapp an zwei Fußgängern vorbei, die unverletzt bleiben. Person B (bzw. sein Auto) rutscht über einen Bürgersteig auf ein Feld, trifft zwei Fußgänger, einer stirbt, einer wird für den Rest seines Lebens zum Pflegefall.

Die Strafen (Tagessätze und Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis) werden ähnlich ausfallen, da beide Fahrer die gleiche Schuld auf sich geladen haben. Person A hat einfach nur etwas mehr Glück gehabt. Er ist weder ein besserer Fahrer noch ein besserer Mensch als Person B.

Daher rühren auch vermeintlich milden Strafen für Unfallfahrer, die mehrere Personen töten.


Gruss

MrMurphy

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Kai R.
Beitrag 20.06.2016, 13:10
Beitrag #29


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Zitat (MrMurphy @ 20.06.2016, 12:18) *
Nehmen wir zwei Personen. Beide trinken gleich viel, fahren nach Hause und fliegen aus einer Linkskurve. Person A (bzw. sein Auto) rutscht über einen Bürgersteig auf ein Feld, knapp an zwei Fußgängern vorbei, die unverletzt bleiben. Person B (bzw. sein Auto) rutscht über einen Bürgersteig auf ein Feld, trifft zwei Fußgänger, einer stirbt, einer wird für den Rest seines Lebens zum Pflegefall.
Die Strafen (Tagessätze und Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis) werden ähnlich ausfallen, da beide Fahrer die gleiche Schuld auf sich geladen haben. Person A hat einfach nur etwas mehr Glück gehabt. Er ist weder ein besserer Fahrer noch ein besserer Mensch als Person B.Daher rühren auch vermeintlich milden Strafen für Unfallfahrer, die mehrere Personen töten.
was Du nicht wieder alles weißt!


--------------------
Grüße

Kai

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Beitrag 20.06.2016, 17:43
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Heißt das also das jemand ohne Unfall
Genau die selbe Strafe bekomme wie jemand mit ?
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Mr.T
Beitrag 20.06.2016, 21:28
Beitrag #31


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Zitat (MrMurphy @ 20.06.2016, 12:18) *
Fast richtig. Da im Gesetz überhaupt keine Promillewerte für die MPU-Grenze genannt sind ist die Auslegung des Gesetzes entscheidend. Das Gesetz muss also überhaupt nicht geändert werden, sondern die Führerscheinstellen können nach eigenem Ermessen entscheiden.

Da Fachleute zu der Erkenntnis gelangt sind, dass auch Personen, die mit weniger als 1,6 Promille erwischt werden, hinterm Steuer gefährlich sind und die Wiederholungsgefahr sehr groß ist, geht die Tendenz dahin, bereits ab 1,1 Promille eine MPU zu fordern. Alkohol ist halt eine Droge die süchtig macht.
Falsch ist, dass die FSST Ermessen hat. Richtig ist, dass du keine Ahnung hast.


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Gruß Mr.T

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Uwe W
Beitrag 20.06.2016, 22:55
Beitrag #32


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Zitat (Reue2016 @ 20.06.2016, 17:43) *
Heißt das also das jemand ohne Unfall
Genau die selbe Strafe bekomme wie jemand mit ?

Nein, auch diesbezüglich hat Mr.Murphy Unsinn geschrieben. Wenn man z.B. für eine folgenlose Trunkehheitsfahrt 30 bis 40 Tagessätze bekommt, erhöht sich die Strafe, wenn noch Gefährdungen bzw. Schädigungen Dritter dazukommen. Wenn es bei Sachschäden und Verletzten bleibt, wird es dabei auch bei einer Geldstrafe bleiben, allerdings mit mehr Tagessätzen. Bei tödlichem Ausgang der Alkoholfahrt werden in der Regel Freiheitsstafen verhängt, die oftmals aber nicht zwingend zur Bewährung ausgesetzt werden.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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orange87
Beitrag 10.04.2017, 19:37
Beitrag #33


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Hallo vielen lieben Dank für die Bemühungen....

Hier mal ein kurzer Zwischenstand.

Ich habe meinen Füherschein Antrag am 09.02.2017 gestellt. Meine Sperrfrist läuft am 15.04.2017. Ich habe bis jetzt nichts mehr von der Füherscheinstelle gehört. Ich hatte mal kurz telefonisch nachgefragt ob alle benötigten Unterlagen vorhanden sind. Die Frau am Telefon hatte mir dies bestätigt. Ich wurde nachträglich noch aufgeordert eine Kopie meines Personalausweises nachzureifen, was ich auch getan habe und mir auch bestätigt worden ist, das alles vorhanden ist.


Ich habe mich in der Zwischenzeit intensiv mit dem Thema Alkohol auseinander gesetzt und ich kann wirklich ernsthaft von mir behaupten, das sich da grundlegend was geändert hat.

Ich mache mir jetzt mal so langsam Gedanken, wie lange die Bearbeitung noch dauert. Ich bin ehrlich, ich würde mich darüber freuen, keine MPU machen zu müssen, aber auch nur aufgrund des finanziellen Aufwand. Ich habe mich aber so gut hier im Forum vorbereitet und mich mit der Problematik auseinander gesetzt, so das ich die MPU auch entspannt angehen würde. Ich sehe es dann nicht als Strafe, eher als Möglichkeit wirklich zu beweisen, das ich was geändert habe.


Was jetzt für mich spricht, ist das das Bundesverwaltungsgericht ja so geurteilt hat, das eine MPU erst ab 1,6 Promille pflicht ist.

Was mich auch noch total wundert. Ich war ja an meinen Unfall schuld ( Sachschaden 20.000€ ) Es kam bis heute keine Aufforderung der Versicherung zum Regress was mich auch ein wenig wundert. Kann mir da mal einer vllt was zu sagen wie lange so etwas brauch ? Das ganze ist ja bald 1 Jahr schon her...
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Kai R.
Beitrag 11.04.2017, 19:29
Beitrag #34


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Für den Regress hat die Versicherung 3 Jahre Zeit. Vielleicht ist die Regulierung noch nicht abgeschlossen? Manchmal wird es aber auch einfach vergessen.


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Grüße

Kai

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orange87
Beitrag 14.04.2017, 13:05
Beitrag #35


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Okay, da bin ich mal gespannt. Ich meine ich werde da jetzt nicht nachbohren und nachhaken... Aber ich verlasse mich nicht drauf, das es vergessen wird. Aber ich kann euch ja in paar Jahren bescheid geben. biggrin.gif

Mein Sperrfrist läuft Morgen ab. Ich meine sicher, durch Ostern und alles werde ich garantiert nicht morgen meinen Füherschein bekommen oder irgendwie ein Bescheid, ob ich zur MPU muss oder nicht.... Kann da Jemand vllt aus erfahrung sagen, wie lange so etwas in etwa dauert. ? Ich weiß, das ist jetzt vllt ein wenig schön reden. Aber ich habe den Antrag ja schon vor Wochen gestellt und mir wurde auch vor 5 Wochen bestäigt, das alles meine Unterlagen da sind. Das mir der Füherschein entzogen wurde und ich 1,59 Promille hatte, das ist ja bekannt. Ich denke mir dabei, dann wäre eventuell auch schon längt der Bescheid gekommen, das ich zu der MPU muss.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 06.05.2017, 22:45
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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Grübel2013
Beitrag 14.04.2017, 18:13
Beitrag #36


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Also mir hätten die damals auch nix mehr geschickt, wenn ich sie (die FS) nicht darauf aufmerksam gemacht hätte wavey.gif


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orange87
Beitrag 16.04.2017, 11:31
Beitrag #37


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Okay, dann werde ich mal nächste Woche höflich nachfragen.

In diesem Sinne, wünsche ich euch allen frohe Ostern.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 06.05.2017, 23:07
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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orange87
Beitrag 29.07.2017, 16:43
Beitrag #38


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Hallo,

ich habe Post bekommen und ich muss eine MPU machen.


Ihr Antrag vom.: xx.xx.xxxx auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

hier:
Nach über die Körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Vorlage des Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung ( medizinisches-psychologisches Gutachten )

gem § 2 Absatz 2 Ziffer 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) vom 05.03.2003 (BGBI. III/FNA9231-1) ist die Fahrerlaubnis für die Jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber zum Führen von Kraffahrzeugen geeignet ist. Die Verwaltungsbehörde hat nach §22 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -vom 13.12.2010 (BGBI.I S.1980 ) in der geltenden Fassung zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht.

Die aufgrund Ihres o. g. Antrages angestellen Ermittlungen und eingesehnen Unterlagen haben ergeben, dass Ihnen die Fahrlerlaubnis wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung durch das Amtsgericht xxx rechtskräftig seit dem xx.xx.2016 entzogen wurde. (Az xxxxx) Da Sie an dem zugrunde liegenden Tattag dem xx.xx.2016 um xx Uhr unter Alkoholeinfluss standen, wurde Ihnen anderhalb Stunden nach dem Vorfall eine Blutprobe entnommen, die eine Blutalkoholkonzentration von 1, 59 promille ergab.

Meine Einsicht in Strafakte der Staatsanwaltschaft xxx hat zudem ergeben, dass Sie lt. ärtzlichem Bericht zur Blutentnahme den äußeren anschein nach nur leicht unter Alkoholeinfluss standen. Ihr gang war sicher, die Sprache deutlich, der Denkablauf geordnet.

Die Höhe der Blutalkoholkonzentration im Zusammenhang mit den festgestellten fehlenden Ausfallerscheinungen (Gang, Sprache, Denkablauf) lassen den Schluss zu, dass Sie über eine hohe Giftfestigkeit im Hinblick auf Alkohol verfügen und daher größere Mengen Alkohols gewöhnt sind/waren. Eine alkoholungewohnte Person wäre nicht in der Lage gewesen, eine solch hohe Blutalkoholkonzentration wie in Ihrem Falle zu erreichen und dabei dann keine alkoholbedingten Beeinträchtigungen/Ausfalerscheinungen zu zeigen. Dies kann nur durch einen früheren regelmäßigen Alkoholmissbrauches zumindes in der Vergangenheit nahe liegen.

Die Tatsachen begründen Bedenken an Ihre Kraftfahreignung, da von hier nicht ausgeschlossen werden kann, dass Sie auch zukünftig unter dem Einfluss von Alkohol ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen und dabei sich und andere Verkehrsteilnehmer gefährden werden.

Daher wird zur Klärung der Eignungsbedenken die Vorlage des o. a. Gutachtens gem. § 11 Abs. 3 Ziff. 5 , §13 Ziff. 2a FeV bis zum xx.xx.xxxx auf Ihre kosten angeordnet.

Durch das hier angeordnete Gutachten soll(en) folgende Frage(n) geklärt werden:

Liegt bei Ihnen (noch) Alkoholmissbrauch vor ?

Sind ggfs. als Folge des früheren Alkoholmissbrauches gesundheitliche Beeinträchtigungen enstanden, die für die Kraftfahreigung erheblich sind und können Sie trotz der ggf. entstandenen Beeinträchtigungen ein Kraftfahrzeug der beantragten Fahrerlaubnisklasse(n) sicher führen und ggf. unter Beachtung welcher Auflagen / Einschränkungen

Ist zu erwarten, dass Sie auch zukünftig, ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen und dass erneut den Straßenverkehr gefährden werden ?





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Grübel2013
Beitrag 30.07.2017, 17:59
Beitrag #39


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Hi!,

Da kannst du leider nix wirklich dagegen machen....MPU bestehen oder Versagung abwarten und dagegen klagen, weil Anordnung zur MPU unzulässig......Arschkarte unsure.gif , lieg ich falsch? think.gif


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Lotte 2
Beitrag 30.07.2017, 18:13
Beitrag #40


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Vielleicht sollte @orange87 endlich einen eigenen Thread zu seinem / ihrem Thema eröffnen?
Dadurch müssten die rein informativen Threads durch persönliche Belange nicht stetig zugemüllt werden und gleichzeitig steigen die Chancen für den Hilfesuchendenden individuelle Antworten zu erhalten.


Liebe Grüße
Lotte


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Mr.T
Beitrag 30.07.2017, 18:37
Beitrag #41


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Zitat (Lotte 2 @ 30.07.2017, 19:13) *
Vielleicht sollte @orange87 endlich einen eigenen Thread zu seinem / ihrem Thema eröffnen?
Habe in den bestehenden Thread verschoben.


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Gruß Mr.T

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Lars
Beitrag 30.07.2017, 18:41
Beitrag #42


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@orange87
Meines Erachtens ist die MPU-Aufforderung rechtens.
Das Urteil sagt ja nur, dass nicht jeder ab 1,1 Promille hin muss, lässt aber weiterhin Ausnahmefälle zu.
Du gehörst zu den Ausnahmefällen, weil du nur minimal unter 1,6 lagst und dazu nicht alkoholisiert gewirkt hast.


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Mr.T
Beitrag 30.07.2017, 19:32
Beitrag #43


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Zitat (Lars @ 30.07.2017, 19:41) *
Meines Erachtens ist die MPU-Aufforderung rechtens.
MMn nicht.

Zitat (Lars @ 30.07.2017, 19:41) *
Das Urteil sagt ja nur, dass nicht jeder ab 1,1 Promille hin muss, lässt aber weiterhin Ausnahmefälle zu.
Jo.

Zitat (Lars @ 30.07.2017, 19:41) *
Du gehörst zu den Ausnahmefällen, weil du nur minimal unter 1,6 lagst und dazu nicht alkoholisiert gewirkt hast.
, Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn würde erst ab 1,6‰ vorliegen. Und in der MPU-Anordnung ist nicht begründet, weshalb im vorliegenden Fall fahrerlaubnisrechtlicher Alkoholmissbrauch vorliegt. Der lapidare Hinweis auf fehlende Ausfallerscheinungen reicht dafür nicht aus.


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Lotte 2
Beitrag 30.07.2017, 20:15
Beitrag #44


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würde denn ein lapidarer Hinweis, dass die Blutentnahme erst 1,5 Stunden nach der Kontrolle erfolgte, einen Verdacht in diesem Falle auf Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn begründen können ?

Liebe Grüße
Lotte


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Mr.T
Beitrag 30.07.2017, 20:43
Beitrag #45


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, das allein nicht. Aber wenn zusätzlich bekannt wäre, dass das Trinkende mehr als 3 Stunden vor der Blutentnahme lag, wäre bei Berücksichtigung eines Abbauwertes von 0,1 ‰/Stunde festzustellen, dass der TE mehr als 1,5 Stunden zuvor sein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzertration oberhalb von 1,6 ‰ geführt hatte. Und dann wäre die Begründung "Alkoholmissbrauch" entbehrlich.


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Lars
Beitrag 31.07.2017, 07:17
Beitrag #46


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Zitat (Mr.T @ 30.07.2017, 20:32) *
, Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn würde erst ab 1,6‰ vorliegen. Und in der MPU-Anordnung ist nicht begründet, weshalb im vorliegenden Fall fahrerlaubnisrechtlicher Alkoholmissbrauch vorliegt. Der lapidare Hinweis auf fehlende Ausfallerscheinungen reicht dafür nicht aus.
think.gif
Aus dem Urteil des VGH BW in einem vergleichbaren Fall
https://openjur.de/u/830492.html
Unter Anwendung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend näher dargelegt, dass im Falle des Klägers hinreichende zusätzliche Tatsachen vorliegen, die bei der gebotenen Gesamtschau die erhöhte Gefahr eines auch zukünftig drohenden Alkoholmissbrauchs begründen. Der Senat teilt die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde und des Verwaltungsgerichts, die erforderlichen zusätzlichen Tatsachen ergäben sich bereits aus den Feststellungen des die Blutentnahme durchführenden Arztes und den hierauf aufbauenden sachverständigen Feststellungen einer Rechtsmedizinerin. So vermochte der die Blutentnahme durchführende Arzt ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift bei den zahlreichen angewandten Testverfahren keinerlei Anhaltspunkte für alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festzustellen; der Arzt gelangte zu der zusammenfassenden Beurteilung, der Untersuchte scheine äußerlich nicht merkbar unter Alkoholeinfluss zu stehen.

Und auch das BVerwG-Urteil widerspricht dieser Auffassung nicht, ganz im Gegenteil:
Im Neuerteilungsverfahren bedarf es hingegen bei einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille nach der Wertung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zusätzlicher tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch im Sinne des Fahrerlaubnisrechts. Auch im vorliegenden Fall beschränkt sich das Urteil des Amtsgerichts auf die Feststellung, die Klägerin habe infolge Alkoholkonsums fahruntüchtig einen Pkw geführt, eine Blutprobe habe eine Alkoholkonzentration von 1,28 Promille ergeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Jenseits der strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung hat es das Vorliegen von Zusatztatsachen im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV verneint. Das ist mit Bundesrecht vereinbar. Nach seinen tatsächlichen Feststellungen lassen sich aus dem Umgang der Klägerin mit Melissengeist keine sonstigen Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift entnehmen. Auch im Übrigen hat das Berufungsgericht das Vorliegen relevanter Anhaltspunkte, etwa das Fehlen von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, die auf eine gewisse Giftfestigkeit schließen lassen, verneint (UA S. 9 f.).


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orange87
Beitrag 31.07.2017, 12:04
Beitrag #47


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vielen lieben Dank für eure Antworten und das Ihr euch so damit auseinander setzt !

Die mangelnden Ausfallerscheinungen das finde ich auch etwas komisch, also der Unfall an sich ist für mich schon eine Ausfallerscheinung... angenommen, man wird oberhalb von 0,3 Promille angehalten und dann ist es ja auch mit Ausfallerscheinung strafbar...also Schlangenlinien usw...Also für mich ist der Unfall schon eine Ausfallerscheinung...

Was würdest Ihr mir raten, soll ich noch einmal beim Füherscheinstelle anrufen und mal drüber sprechen oder habe ich da keine Chance und ich muss zu der MPU.

Ich meine, ich will gerne meinen Füherschein zurück und ich habe so auch keine Angst vor der MPU, da ich glaube mich hier durch Forum gut vorbereitet zu haben und ich wirklich bei mir selber merke, das sich zum Thema Alkohol sehr sehr viel bei mir geändert hat im laufe der Zeit... Aber dennoch würde ich mir gerne das Geld sparen...
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Kai R.
Beitrag 31.07.2017, 12:38
Beitrag #48


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Ich glaube nicht, dass es hier gelingt mit Worten die FSSt von einer falschen Meinung zu überzeugen. Also gibt es zwei Wege:
1. MPU machen und bald FS zurück
2. Erklären, dass man keine MPU macht, FS-Antrag ablehnen lassen, klagen, Urteil abwarten, ggf. über mehrere Instanzen


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Kai

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Twista2005
Beitrag 01.08.2017, 21:40
Beitrag #49


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Zitat
Nach seinen tatsächlichen Feststellungen lassen sich aus dem Umgang der Klägerin mit Melissengeist keine sonstigen Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift entnehmen. Auch im Übrigen hat das Berufungsgericht das Vorliegen relevanter Anhaltspunkte, etwa das Fehlen von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen, die auf eine gewisse Giftfestigkeit schließen lassen, verneint (UA S. 9 f.).


Naja, verneint wurde die Tatsache, das Ausfallerscheinungen fehlen, nicht direkt. Es wurde einfach erwähnt dass dies als Tatsache für Alkoholmissbrauch nicht ausreicht, denn es hieß laut VGH:

Zitat
Die Berufung der Klägerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt:
.........
Weder das Vorhalten von Melissengeist in großen Mengen noch die Vermutung, dass sie ihn eventuell zur Berauschung missbrauchen könne, reichten als Zusatztatsachen aus. Auch ein sogenanntes Spiegeltrinken könne nicht angenommen werden. Das teilweise Fehlen von Ausfallerscheinungen bei der Blutabnahme genüge ebenfalls nicht
.........
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Twista2005
Beitrag 01.08.2017, 22:06
Beitrag #50


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noch eine Kleinigkeit:

Zitat
Zwar kann aus den festgestellten fehlenden Ausfallerscheinungen auf eine gewisse Giftfestigkeit der Klägerin geschlossen werden, die auf eine Alkoholgewöhnung hindeutet. Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014, Begründung zu Nr. 3.13.1 und 3.13.2) führt häufiger Alkoholmissbrauch zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des hierdurch ausgelösten Verkehrsrisikos. Das allein reicht jedoch als Tatsache für die Annahme von (fahrerlaubnisrechtlichem) Alkoholmissbrauch i. S.v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV nicht aus. Der Gesetzgeber hat nach Auffassung des Senats mit den Regelungen in § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV zum Ausdruck gebracht, dass der Alkoholgenuss – auch in schädlich großen Mengen – solange er nicht in wenigstens mittelbarem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht und keine Alkoholabhängigkeit vorliegt, die Fahreignung nicht ausschließt (BayVGH, B.v. 20.3.2009 – 11 CE 08.3308 – juris Rn. 12; v. 4.1.2006 – 11 CS 05.1878 – juris; v. 4.4.2006 – 11 CS 05.2439 – DAR 2006, 413). Der bloße medizinische Alkoholmissbrauch ist daher unterhalb der Schwelle der Alkoholabhängigkeit für eine Gutachtensanordnung allein, also ohne Hinzutreten weiterer (Zusatz-)Tatsachen, die für die Frage des Trennungsvermögens maßgeblich sein können, nicht ausreichend; denn unterhalb der Schwelle der Alkoholabhängigkeit ist nach der gesetzgeberischen Wertung allein das Trennungsvermögen maßgeblich. Aus einem bloßen medizinischen Alkoholmissbrauch kann daher nicht ohne weiteres auf fehlendes Trennungsvermögen geschlossen werden (vgl. auch OVG NW, B.v. 29.7.2015 – 16 B 584/15 – juris Rn. 9 ff.). Hierzu bedarf es der Kenntnis über die Fahrgewohnheiten des Betreffenden (z. B. Häufigkeit der Teilnahme mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr). Insoweit liegen keine Erkenntnisse bei der Klägerin vor.
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