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> Kreuzung Südkirchener Straße / Rektoratsweg, Warum erknnen viele nicht das hier Rechts vor Links ist?
DerFragensteller
Beitrag 21.10.2017, 19:43
Beitrag #351


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Nicht nur ein oder zwei Richter, soll ich dir noch mehr Urteile senden?

Lese Mal ganz genau:

Diese Vorschrift wurde eingeführt, um die Konfliktlage zu beenden, die darin bestand, dass die Rechtsprechung überwiegend von rechts einmündenden, über einen Bordstein geleiteten Fahrbahnen nach § 8 StVO den Vorrang zuerkannte, andererseits die Verkehrswirklichkeit solche Einmündungen ähnlich wie Grundstückseinfahrten bewertete und deren Vorrang nicht respektierte (Bouska in DAR 1998, 385).

Und achte auf das Wort überwiegend. Überwiegend sind nicht ein oder zwei Richter!!!!!
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janr
Beitrag 21.10.2017, 19:51
Beitrag #352


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Es bleibt dabei, daß das was im Gesetz steht richtiger ist, als das was du an Urteilen findest.

Aber bevor du anfängst bekommst du von mir nochmal den Link mit den vielen Gegenurteilen.

Klick

Ein Urteil befasst sich mit dem Radweg (anderer Straßenteil > §10) und schreibt: "Führt der Übergang eines Radweges zur Fahrbahn über einen abgesenkten Bordstein, erfüllt dies ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal des § 10 S. 1 StVO, ..."

Dort wird also festgestellt, daß der "andere Straßenteil" §10 erfüllt und der Bordstein zusätzlich §10 erfüllt.


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Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
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DerFragensteller
Beitrag 21.10.2017, 20:19
Beitrag #353


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Also dein Urteil finde ich grade nicht auf der Seite. Aber wenn es nach 88 war stand es eindeutig in der StVo im §10. Wenn es vor 88 war haben die meisten Richter sich für den §8 Rechts vor Links entschieden. Aber manche sahen durch den Gesamteindruck der Einmündung grade durch den abgesenkten Bordstein, das es den Eindruck erweckt es sei nur eine Grundstückzufahrt.
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janr
Beitrag 21.10.2017, 20:35
Beitrag #354


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Gleich das zweite Urteil, was mir zeigt, daß du nicht liest was dir nicht passt.

Hier der Service-Link

Was ich in "Gänsefüschen" gesetzt hab ist direkt daraus zitiert.


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DerFragensteller
Beitrag 21.10.2017, 21:43
Beitrag #355


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Habe mit Strg F das gesucht was da stand und der Hand nichts.

Und in deinen Urteil geht es um einen Wendehammer also ein ganz anderer Fall.

Und die Mehrheit der Richter und hier im Forum Urteilen nicht so wie du. Warum meinst du das du Recht hast
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janr
Beitrag 21.10.2017, 21:51
Beitrag #356


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Ich meine, daß ich Recht habe, weil das Gesetz zweifelsfrei so geschrieben ist.
Wenn Richter anders entscheiden hat das was mit der Örtlichkeit zu tun oder mit der besonderen Situation.
All dies ist dann kein Vergleich mit einer Standartsituation.

Daß dann bei Standartsituationen nicht vor Gericht gegangen wird, zeigt daß das Gesetz ausreichend ist.
Nur weil es andere Entscheidungen gibt, heißt dies nicht, daß die Richterentscheidung immer und überall gilt.
Immer und überall gilt erst mal das Gesetz.
Nur wenn etwas strittig ist, bemüht man einen Richter.

Bei der Situation vom Faden hier, ist nichts strittig. Du versuchst nur mittels Richterentscheidungen den §10 ad absurdum zu führen um an dieser Stelle rvl zu bekommen.
Leider vergisst du, daß Richterentscheidungen nicht der Standart sind und so nicht herangezogen werden können.

Und deine Suchfunktion schein nicht zu funktionieren, denn wenn ich da hin guck seh ich es sofort.
Der erste Teil-Satz unter 4.: "Führt der Übergang eines Radweges zur Fahrbahn über einen abgesenkten Bordstein, erfüllt dies ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal des § 10 S. 1 StVO, ..."

Und ja, es geht um einen Radweg der auf die Fahrbahn führt. Ob dies in einem Wendehammer ist oder nicht ist doch egal.
Wichtig ist der Punkt, daß §10 gleich doppelt gilt - so die Aussage - weil es ein anderer Straßenteil (Sonderweg) ist und weil ein abg.Bordstein vorhanden ist.


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durban
Beitrag 22.10.2017, 11:02
Beitrag #357


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Zitat (janr @ 21.10.2017, 22:51) *
Bei der Situation vom Faden hier, ist nichts strittig.


Das die Situation strittig ist, sieht man schon daran, dass mehrere Leute die Sache unterschiedlich beurteilen.


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janr
Beitrag 22.10.2017, 11:09
Beitrag #358


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Aber nur weil sie keinen Gehweg erkennen oder den anderen Straßenteil verneinen oder noch irrwitziger Dinge einfallen lassen.

Wer aber einen Gehweg erkennt und auch dazu noch weis/akzeptiert, daß dies ein "anderer Straßenteil" ist muß §10 erkennen.

Diejenigen die da meinen hier wäre rvl erkennen entweder keinen Gehweg, oder erkennen nicht an, daß der Gehweg ein anderer Straßenteil ist.
Einer meinte sogar man käme gar nicht vom Gehweg, man fährt ja nur drüber weg. rolleyes.gif

Da kann man sich dann fragen, was ist, wenn man über einen Seitenstreifen fährt (§10) oder über den Radweg (§10) ... dry.gif


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durban
Beitrag 22.10.2017, 11:18
Beitrag #359


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Und dann willst Du ernsthaft behaupten, es sei nichts strittig? Es wird in 359 Beiträgen über die Situation gestritten!


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DerFragensteller
Beitrag 22.10.2017, 11:24
Beitrag #360


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@Jan die hier rechts vor links sehen, davon verneint keiner das dort ein Gehweg ist oder das der Gehweg ein anderer Straßenteil ist. Die Begründung war die, die mir der Vertragsanwalt meiner Rechtsschutz bei Rechtsfragen gab, als ich das Bild gesendet habe.
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janr
Beitrag 22.10.2017, 11:28
Beitrag #361


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@durban:
Na klar. Weil unstittig ein Gehweg vorhanden ist und weil unstrittig dies ein anderer Straßenteil ist und weil, auch wenn man über diesen weg fährt, man von diesem kommt und auf die Fahrbahn einfährt.
Ich sehe da nichts unstrittiges.

Nur der Versuch mit irgendwelchen Ausreden rvl zu konstruieren in dem man Behauptungen aufstellt die eindeutig falsch sind. wavey.gif

Der nächste wird in anderer Situation behaupten, wenn er von seinem Grundstück kommt und über eine Zufahrt fährt, gar nicht aus seinem Grundstück kommt (§10 verneinen) und daß die Zufahrt eine Fahrbahn im Sinne §2 StVO ist > rvl rolleyes.gif

Man kann ja viel versuchen um sich Situationen herbei zu reden. Solange es aber wie hier auf den Bildern eindeutig zu erkennen ist, daß man zwar von einer Straße (die mir wiederherum wie eine Privatstraße aussieht > zusätzlich §10) aber im Endeffekt direkt vom Gehweg kommt.

Bordsteine braucht es ja für die anderen Straßenteile nicht, daher ist dies nur ein Nebenkriesschauplatz um Ausreden zu finden.

@Fragensteller: Wenn der Anwalt einen Gehweg sieht und dennoch §10 verneint, muß er erklären warum dies kein anderer Straßenteil ist denn rvl kann im Grunde nur gelten wenn die Fahrbahnen sich direkt berühren also nix dazwischen ist. Gar nix!!!
Und dann kommt noch hinzu, daß ich dir da nicht glaube. wink.gif


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DerFragensteller
Beitrag 22.10.2017, 11:29
Beitrag #362


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Und das beim Wendehammer der 10er gewinnt ist weil er vom Radweg des Längsverkehr kam. Ist doch ganz klar
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janr
Beitrag 22.10.2017, 11:39
Beitrag #363


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Falsch!!! Lesen und nix erfinden um sich was zu konstruieren!!!

§10 gilt beim Wendehammerurteil, weil dies ein anderer Straßenteil ist und weil er zustätzlich über den Bordstein führt.

Es ist nämlich vollkommen egal von wo man kommt, wenn man nicht von einer Fahrbahn kommt.
Wer dies angefangen hat ... rolleyes.gif
Auch wieder so was erfundenes.

Dabei hatten wir schon vor Jahren entdeckt, daß Wege aus Parks, die keine Fahrbahn sind/keine Straße sind kein rvl sondern §10 (anderer Straßenteil) gilt.


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durban
Beitrag 22.10.2017, 11:41
Beitrag #364


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Zitat (janr @ 22.10.2017, 12:28) *
@durban:
Na klar. Weil unstittig ein Gehweg vorhanden ist und weil unstrittig dies ein anderer Straßenteil ist und weil, auch wenn man über diesen weg fährt, man von diesem kommt und auf die Fahrbahn einfährt.
Ich sehe da nichts unstrittiges.


Du wirst wohl kaum leugnen, dass die Kreuzung hier im Forum umstritten ist.

Zitat (janr @ 22.10.2017, 12:28) *
Nur der Versuch mit irgendwelchen Ausreden rvl zu konstruieren in dem man Behauptungen aufstellt die eindeutig falsch sind. wavey.gif



Wenn Du andere Ansichten - die ausführlich begründet werden - als "Ausreden" abtust, qualifizierst Du andere hier ziemlich herab. Damit setzt Du Dich auf ein ziemlich hohes Ross. Kein guter Diskussionsstil.


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janr
Beitrag 22.10.2017, 11:54
Beitrag #365


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Zitat (durban @ 22.10.2017, 12:41) *
... Wenn Du andere Ansichten - die ausführlich begründet werden - als "Ausreden" abtust, qualifizierst Du andere hier ziemlich herab. Damit setzt Du Dich auf ein ziemlich hohes Ross. Kein guter Diskussionsstil. ...


Ausführlich begründet? Aber leider nicht mit Tatsachen.

Da wird behauptet: "Da ist kein Gehweg". Dies mag dies eine Begründung sein, aber eine falsche > wurde widerlegt > ist also keine Begründung.
Dann wird da behauptet: "Ein Gehweg ist kein anderer Straßenteil" ... Dazu sag ich jetzt nix, denn dies wurde auch widerlegt > keine Begründung.
Was bleibt? Ach ja. Der fehlende abgesenkte Bordstein. Klar fehlt der, aber braucht man diesen denn?
Nein und diese Widerlegung wurde auch ausreichend begründet.

Mehr "ausreichende" Begründungen gibt es nicht.

Wer dies alles nicht anerkennen will ... muß alles besser Begründen, denn wiederholungen machen es nicht "anders"
Ich schreibe bewusst "alles" weil schon ein Teil davon das rvl-Konstrukt zusammenbrechen lassen.

Und Urteile sind keine Begründung denn wie du selber weißt ist man vor Gericht und auf hoher See ... wavey.gif
Und das liegt daran, daß 1 von 10 dort rvl sieht.

Ich geh sogar soweit, daß es zum Ort des Fadens kein Urteil gibt, weil täglich mehrere dort §10 sehen.
Nur einer will dort rvl. Der sollte dann vor Gericht gehen und dies durchfechten.

Bis dahin gilt dort "anderer Straßenteil > §10"


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durban
Beitrag 22.10.2017, 12:00
Beitrag #366


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Ich will gerade überhaupt nicht auf die Sache eingehen. Ich finde frech, dass Du andere Ansichten nicht einmal zulässt, sondern behauptest, es wäre überhaupt nichts strittig. Ist das Deine Auffassung von Diskussionskultur?

Ich persönlich finde Deine Ansicht unzutreffend. Trotzdem käme ich nicht auf die Idee, zu behaupten, es gäbe hier keine andere Ansicht als meine. Das fänd ich nämlich persönlich abwertend.


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DerFragensteller
Beitrag 22.10.2017, 13:03
Beitrag #367


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Wo habe ich behauptet da ich kein Gehweg?
Das hat hier keiner behauptet der für den §8 war!!!!!

Zitat (Explosiv @ 19.03.2016, 16:59) *
Man fährt aber nicht von einem anderen Straßenteil der Südkirchender Straße auf die Fahrbahn der Südkircher Straße ein, sondern von der Fahrbahn des Rektoratsweges über den Fußgängerweg ohne Bordstein in die Fahrbahn der Südkirchener Straße ein. Also nicht "von", sondern "über".
Von würde bedeuten, man habe den Fußgängerweg vorher fahrenderweise genutzt. Hat man aber nicht. Man hat ihn lediglich gequert.

Aber trotzdem eine 1a Falle. Wenn man wenigstens mit unterbrochener Haltlinie auf die rvl-Situation aufmerksam machen würde, wie man das sonstwo tut, wo man das schnell mal übersehen kann.
Vielleicht nach dem ersten Toten mit Grabsteininschrift: Er hatte Vorfahrt.


Ganz am Anfang die TOP Begründung!!!!

Zitat (Explosiv @ 19.03.2016, 19:41) *
Nochmal, man kommt nich vom Gehweg auf die Fahrbahn, sondern über den Gehweg auf die Fahrbahn. Das ist was anderes.
Und der eventuelle Kantstein zwischen Gehweg und Rektoratsweg ist räumlich von der Fahrbahn der Südkirchener Straße durch eben den Gehweg getrennt. Man fährt also nicht über einen Kantstein auf die Fahrbahn, schon gar nicht über einen abgesenkten. Man fährt über den Kantstein/Randstein/Tiefenbord/Hastenichtgesehen von der Fahrbahn des Rektoratsweges über den Gehweg auf die Fahrbahn der Südkirchener Straße. Ich sehe keinen Ansatz für § 10.

Aber wir drehen uns im Kreis. Wenn kein RA hier fundiert Auskunft gehen kann, hat weitere Diskussion keinen Sinn außer der Diskussion.



Und hier noch mal zur verdeutlichung
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DerFragensteller
Beitrag 22.10.2017, 13:27
Beitrag #368


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Und hier noch mal der Beweis:

§ 10 StVO wiederum normiert in der seit dem Jahre 1988 geltenden Fassung eine Wartepflicht nur für denjenigen, der über einen „abgesenkten Bordstein“ hinweg auf eine Fahrbahn einfahren will. Diese Vorschrift wurde eingeführt, um die Konfliktlage zu beenden, die darin bestand, dass die Rechtsprechung überwiegend von rechts einmündenden, über einen Bordstein geleiteten Fahrbahnen nach § 8 StVO den Vorrang zuerkannte, andererseits die Verkehrswirklichkeit solche Einmündungen ähnlich wie Grundstückseinfahrten bewertete und deren Vorrang nicht respektierte (Bouska in DAR 1998, 385).

Denn vor 88 haben sich die Gerichte immer drum gestritten ob ein abgesenkter Bordstein einer Grundstückausfahrt gleichgestellt werden kann. Da der Eindruck schnell entstehen kann. Beispiel

BGH v. 04.03.1971:: Der Begriff "Grundstückseinfahrt und Grundstücksausfahrt" in StVO § 16 Abs 1 Nr 5 jetzt StVO J: 1970 § 12 Abs 3 Nr 3, setzt nicht voraus, dass die Bordsteine des Gehweges, über den die Einfahrt und Ausfahrt führt, zur Fahrbahn hin abgesenkt sind.

Und daraus sieht man nur ein Bordstein, weil es ein anderer Straßenteil ist macht nicht schon §10 aus
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mir
Beitrag 22.10.2017, 13:53
Beitrag #369


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Also ich für meinen Teil bin hier längst raus. Es gibt mehrere unterschiedliche Standpunkte, die hier eigentlich nur noch stur vertreten werden, ohne dass neue Argumente eingebracht werden.

Von mir aus macht gerne weiter, aber zu einer Klärung wird das nicht führen.


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DerFragensteller
Beitrag 22.10.2017, 14:13
Beitrag #370


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Genau deswegen wäre ich ja für eine klärende Antwort im FAQ

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 23.10.2017, 05:26
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat entfernt
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mir
Beitrag 22.10.2017, 14:14
Beitrag #371


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Die Sache konnte im Forum nicht geklärt werden, folglich haben wir auch keine Antwort.


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janr
Beitrag 22.10.2017, 16:34
Beitrag #372


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Zitat (DerFragensteller @ 22.10.2017, 14:03) *
Wo habe ich behauptet da ich kein Gehweg? ...
Da hast du mich wohl falsch verstanden! wavey.gif
Du hast dies nicht behauptet, kann mich aber erinnern, daß da jemand sagte, es wäre zu ähnlich gepflastert.

Nur wenn du einen Gehweg siehst muß du auch anerkennen, daß dies dann ein anderer Straßenteil ist.
Für manche wäre das nur ein anderer Straßenteil wenn der die Straße begleitet, was dieser Gehweg aber auch macht.




Zitat (DerFragensteller @ 22.10.2017, 14:27) *
Und hier noch mal der Beweis:

§ 10 StVO wiederum normiert in der seit dem Jahre 1988 geltenden Fassung eine Wartepflicht nur für denjenigen, der über einen „abgesenkten Bordstein“ hinweg auf eine Fahrbahn einfahren will. ...
Und dieser Beweis ist falsch, denn §10 gilt eben nicht nur über den abgesenkten Bordstein.
Klar ist, daß über den abgesenkten Bordstein §10 gilt, aber eben nicht nur beim abgesenkten Bordstein.
Zitat (§10 StVO Satz 1)
Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; ...
Es steht also deutlich "oder von anderen Straßenteilen" und zusätzlich steht "oder über einen abgesenkten Bordstein".

Da steht nix von "nur".

So steht ebenfalls unstrittig in der StVO, daß von anderen Straßenteilen kommend §10 bereits gilt.

Daher seh ich - ich weis es ist anstrengend mit mir whistling.gif - keinen Beweis, daß hier §8 gelten sollte, da man ja von einen anderen Straßenteil kommt.

Um §10 weg zu bekommen, muß man den "anderen Straßenteil" weg bekommen. Und dies halte ich für schier unmöglich, weil ja der Gehweg zu deutlich erkennbar ist.




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DerFragensteller
Beitrag 22.10.2017, 16:43
Beitrag #373


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Jan ich sag ja nicht da da nur steht, sondern durch Urteile da von Ängsten Straßenteile bei abgesenkten Bordstein dennoch öfters rechts vor links gegeben wurde vor 88.


Aber ich denke dieser Herr unter https://www.selm.de/rat-verwaltung/virtuell...n-strassen.html wird dir das selbe sagen. Da er für diese Gestaltung verantwortlich ist.
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DerFragensteller
Beitrag 22.10.2017, 17:30
Beitrag #374


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Zitat (DerFragensteller @ 22.10.2017, 17:43) *
Jan ich sag ja nicht da da nur steht, sondern durch Urteile da von Ängsten Straßenteile bei abgesenkten Bordstein dennoch öfters rechts vor links gegeben wurde vor 88.


Aber ich denke dieser Herr unter https://www.selm.de/rat-verwaltung/virtuell...n-strassen.html wird dir das selbe sagen. Da er für diese Gestaltung verantwortlich ist.


Nicht von ängstlichen, sondern von anderen.

Sorry, das war die Auto-Korrektur

Und am Anfang, das da nur abgesenkter bordstein steht
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janr
Beitrag 22.10.2017, 19:05
Beitrag #375


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think.gif Du bis verwirrend. Die Rechtschreibfehler hab ich gefunden, aber du darfst sie behalten laugh2.gif

Ich meine was anderes.
Im Beitrag #368 schreibst du "... in der seit dem Jahre 1988 geltenden Fassung eine Wartepflicht nur für denjenigen, der über einen „abgesenkten Bordstein“ hinweg ..."
Was falsch ist, denn es steht anders geschrieben.

Dann schreibst du im Beitrag #373/374, daß du Urteile meinst und die Zeit vor '88 unsure.gif

Die Jahreszahl ist egal. Es zählt was heute in der StVO steht und da kann ich mich nicht oft genug wiederholen: Von anderen Straßenteilen gilt bereits §10.

Urteile interessieren auch nicht, da diese kein neues Recht bilden, denn es ist ja in der StVO geregelt.
Auf Urteile/gebildetes Recht kannst du verweisen, wenn etwas nicht geregelt ist.

Da sich ein Richter nicht an die StVO halten muß (außer er fährt grad selber Auto wink.gif ) kann er frei entscheiden und damals was gemeint haben und heute wieder anders entscheiden.
Daher bleibt es dabei, daß alle Urteile die du findest dir nicht helfen dort rvl zu bekommen.
Es gibt mindestens genau so viele Urteile dagegen - ich glaub sogar viel mehr.

So bleibt uns solche Situationen nur anhand der augenscheinlichen Örtlichkeit und der StVO sowie der Definitionen zur StVO zu beurteilen.
Und da ist hier ein Gehweg und der ist und bleibt ein anderer Straßenteil.
Von diesem fährt man auf die Fahrbahn ein > §10


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DerFragensteller
Beitrag 22.10.2017, 19:34
Beitrag #376


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Denn einen Teil habe ich nur aus einem Urteil kopiert und eingefügt. Und da es zwar vor 88 nicht den abgesenkten Bordstein gab aber andere Straßenteile ist es doch Grade interessant dass man vor 88 über einen anderen Straßenteil kommend dem Bordstein nicht den 10er sondern den 8er sah. Da nur der Längsverkehr zählt.

Aber das dich Richter Urteile die Jura studiert haben und wissen wie man Gesetze auslegt nicht interessieren, finde ich sehr komisch.
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janr
Beitrag 22.10.2017, 19:55
Beitrag #377


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Wie gesagt: Vergiss was 88 war. Ist 30 Jahre her. Such was heutzutage ist.

Lies die StVO und schau nach was alles "anderer Straßenteil" ist.

Aber selbst heut gibt es Richter die seltsam entscheiden, für mich. Manche Urteile sind für andere wieder seltsam und dann gibt es Urteile die sind für alle seltsam.
Solange aber was in der StVO geregelt ist hilft bei eindeutigen Situationen sowieso kein Richter und bei seltsamen Situationen könnte er heut so und morgen so entscheiden.

Dennoch halte ich mich an die StVO und nicht an irgendwelche seltsamen Richtermeinungen die ohnehin nur auf spezielle Örtlichkeiten/speziellen Gegebenheiten gemünzt sind.


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durban
Beitrag 22.10.2017, 22:40
Beitrag #378


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Zitat (janr @ 22.10.2017, 20:05) *
Da sich ein Richter nicht an die StVO halten muß


Steht im Grundgesetz auch irgendwie anders...

Ernst gemeint:

Zitat (janr @ 22.10.2017, 20:05) *
Es gibt mindestens genau so viele Urteile dagegen - ich glaub sogar viel mehr.


Wenn Du welche hast, bin ich für Quellen und Fundstellen dankbar.


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janr
Beitrag 22.10.2017, 23:06
Beitrag #379


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Hab ich doch schon verlinkt blink.gif

Es geht in meiner Verlinkung zu "anderen Straßenteilen" und §10 und genau dort speziell ein Beispiel in dem (grob gesagt) festgestellt wurde, daß der Radweg als "anderer Straßenteil" bereits §10 erfüllt und der abg. Bordstein zusätzlich §10 erfüllt.

Dort gibt es weitere Urteile zu "anderen Straßenteilen" und welche dies auch sind. wavey.gif


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durban
Beitrag 22.10.2017, 23:26
Beitrag #380


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Ach so.
Diese Verlinkungen beziehen sich darauf, dass Gehwege "andere Straßenteile" iSd § 10 sind, weil Du hier immer wieder behauptest, das hätte irgendwer bestritten.
Ist aber m.E. nicht so. Keiner hat hier etwas anderes behauptet. Das schreibst Du einfach nur.

Oder - vielleicht habe ich es übersehen - kannst Du in diesem Thread ein Zitet bringen, wo jemand sagt, dass ein Gehweg kein anderer Straßenteil sei?

(Und schreibe jetzt bitte nicht, dass wenn man einen anderen Straßenteil "sehe", § 10 anwenden müsse. Darum geht es nicht. Es geht nur darum, wer - wie Du behauptest - sagt, dass ein Gehweg kein anderer Straßenteil iSd § 10 sei.)


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Mueck
Beitrag 23.10.2017, 01:15
Beitrag #381


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Einen Versuch mache ich noch ...
Mit Bild 1, Bild 2, Bild 3 und Bild 4, Google Maps und Google-Fundstück male ich mal ein wenig in Bild 1 rum:

Wir haben
- in rot die Kante zwischen Asphalt und Pflasterung
- in orange Kantsteine zu Grünflächen etc.
- in weiß eine metallene Regenrinne
- in blau Grenzen von Pflasterausrichtungen und -größen

In Bild 4 sieht man gut, dass insbesondere die Flächen 3 und 5, aber nach den anderen Bildern auch die Flächen 1 und 4 absolut dieselbe graue Farbe haben. Nr. 2 könnte einen leichten Rotstich haben, das ist nicht ganz sicher zu sagen. Nur die Rinne zwischen 5 und Tonnenplatz ist klar rötlich.
Bei allen 5 Flächen wechseln die Ausrichtungen, ebenso bei den unnumerierten schmalen Streifen samt Rinne zwischen Asphalt und Pflasterung.
Bei den Flächen 2 und 5 sind die Steine wohl etwas kleiner.

Rechtlich relevante Bordsteine werden nirgends gekreuzt.
Regenrinnen, weder welche aus Metall wie zwischen 3 und 5, noch muldenförmige wie zu 6, haben im Gegensatz zu Bordsteinen keine rechtliche Relevanz.

Relevant sind nur Sachen, die vom Gesamteindruck her verschiedene Flächen darstellen.

Wechsel der Ausrichtung der Pflasterung halte ich diesbezüglich für irrelevant, sie ergeben sich aus technischen Gründen, gepflastert wird bezüglich der Richtung des Weges, bei einer Kreuzung treffen daher zwangsläufig zwei Ausrichtungen zusammen. Siehe auch das Urteil im Fall St. Leon-Rot und meine Bilder im anderen Faden.

Pflastergrößen könnten einen relevanten Wechsel darstellen, wenn sie mit beiläufigem Blick deutlich zu erkennen sind. Das ist hier m.E. nicht der Fall.

Damit ergibt sich, dass die Flächen 1 bis 5 rechtlich m.E. EINE Fläche sind.

Somit sieht ein Fahrer auf der Südkirchener Straße
- seine Fahrbahn (6) und
- einen Gehweg daneben (1,2,3,4).

Der Fahrer aus dem Rektoratsweg sieht dagegen
- seine Fahrbahn (5,3), die
- direkt an die Fahrbahn (6) der S. anstößt.
Einen extra Gehweg sieht er aus seinem Blickwinkel dagegen nicht. Da ist nix von seiner Fahrbahn abgegrenzt.

Das ist das, was ich schon paar mal gesagt habe vor paar Seiten, dass sich hier aus verschiedenen Perspektiven verschiedene Eergebnisse ergeben, § 10 aus Sicht der S., § 8 aus Sicht des R., da ein Belagswechsel der Fahrbahnen keine rechtliche Relevanz für die Vorfahrt hat. Sonst täte sich in manchem Ort die Frage stellen, was Vorfahrt hat: Kopfsteinpflaster oder Asphalt?

Selbst wenn man Pflasterausrichtungen und -größen eine Bedeutung zumessen will, ergibt sich hier keinesfalls ein durchgehender Gehweg. Die Pflasterausrichtung von 1 entspricht der von 4. Die Ausrichtung von 3 ist eine ganz andere und reicht nicht nur über den R., sondern auch über die Stellplatzzufahrten, sieht man in Bild 4 besser als in Bild 4.
Was Fläche 2 ist ... Wer weiß ... Evtl. ist auch das der eigentliche Gehweg, denn womöglich ist diese Pflasterunterscheidung die Unterscheidung zwischen Busfahrstreifen und Bahnsteig im Google-Fundstück, die sich bis hierhin weiterzieht?
Dann wäre schon gleich gar nix mit durchgehendem Gehweg ...
Diese Feingliederung der Flächen hätte für den Fahrer auf der S. den Effekt, dass § 10 entfiele, wenn man davon ausginge, dass er dies mit beiläufigem Blick erkennen müssen sollte. Verneint man dies, was ich naheliegend fände, ist's auch vorbei mit der Erkennbarkeit des Wechsels von 5 zu 3 für den Fahrer aus dem R. und er quert nix fremdes Wasauchimmer, was eh kein Gehweg wäre, weil ja ein Fußgänger noch am ehesten mit beiläufigem Blick sähe, dass sein Gehweg vorm R. endet ...

Kurzum: Keine eindeutige Rechtslage.
Wer da Eindeutigkeit haben will, muss Schilder aufstellen, 205 oder 102.
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janr
Beitrag 23.10.2017, 01:55
Beitrag #382


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Und ich sehen ganz klar eine asphaltierte Fahrbahn (6), Rinne (ohne Nummer, aber auch nicht relevant).

Gehweg (1,3 & 4) wobei (1) schräg geführt ist und so auch die Pflasterung schräg ist, (3 & 4) sind gleich gepflastert und so aus Sicht der Südkirchener Straße eindeutig ein durchgehendern Gehweg (anderer Straßenteil).

Des weiteren seh ich in den Bildern 1 und 3 sowie im Bild mit den bunten Zahlen deutlich, daß die Fahrbahn von Rektoratsweg eindeutig anders gestaltet ist als der Gehwegsbereich.
Man kann dies als private Straße /Zufahrt werten (ebenfalls anderer Straßenteil weil keine Fahrbahn im StVO-Sinn - siehe Urteile zu anderen Straßenteilen) oder als echte Fahrbahn die am Gehweg endet.

Ist aber völlig irrelevant, weil der deutliche Gehweg ein solcher erkennbar ist.
Daher auch meine Frage die aber nie richtig beantwortet wurde: Was passiert, wenn man auf der Fläche (3) einen querenden Fußgänger über den Haufen fährt?
Wer jetzt antwortet, daß dem Fußgänger keine Schuld zukommt, weil dies ein Gehweg ist, bestätigt bereits, daß dies keine Fahrbahn ist > anderer Straßenteil.

@durban: Ich bin zu Faul zum suchen ( whistling.gif ) aber irgedwo hat hier jemand bereits gesagt, daß dies kein Gehweg sei.
Dann könnte man weiter §10 anzweifeln, aber auch du siehst einen Gehweg.

Fazit: Jeder - und ich glaube auch aus dem Rektoratsweg kommend kann man das auch - der bei Fläche (3) einen Gehweg erkennt, muß argumentieren, warum dann §10 nicht gilt.
Da kann sich aber die Diskussion nur darum drehen, daß ein Gehweg kein anderer Straßenteil ist im Sinne der StVO ist.

Daher bleibe ich bei meiner Meinung.

Interessanter wird es wenn man zusätzlich weiterspinnt und feststellt, daß aus dem Rektoratsweg, weil Sackgasse, nur ortskundige Fahrer, auf der Südkirchener Straße auch ortsunkundige Fahrer unterwegs sind. Da könnte ein Richter zusätzlich für den Fahrer auf der Südkirchener Straße entscheiden.

Für rvl erkenne ich nach der nummerierten Nahaufnahme, dank Mueck ( flowers.gif ) noch weniger Gründe, weil die Pflasterung des Rektoratsweg deutlicher eher keine Fahrbahn (typisch für die Gegend Asphalt) ist.
Eher eine Mischverkehrsfläche (was für ein böses Wort laugh2.gif ).

wavey.gif


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DerFragensteller
Beitrag 23.10.2017, 07:39
Beitrag #383


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Zitat (janr @ 23.10.2017, 00:06) *
Es geht in meiner Verlinkung zu "anderen Straßenteilen" und §10 und genau dort speziell ein Beispiel in dem (grob gesagt) festgestellt wurde, daß der Radweg als "anderer Straßenteil" bereits §10 erfüllt und der abg. Bordstein zusätzlich §10 erfüllt.


Wie oft noch, hier handelt es sich um einen Wendehammer ein ganz anderer Fall, da ein Wendehammer in Längs -und Fahrtrichtung des fließenden verkehr verläuft. Der verlauf geht in den fließenden Verkehr hinen und somit muss die Vorfahrt geachtet werden-


Zitat (janr @ 22.10.2017, 20:05) *
Da sich ein Richter nicht an die StVO halten muß (außer er fährt grad selber Auto wink.gif ) kann er frei entscheiden und damals was gemeint haben und heute wieder anders entscheiden.
Daher bleibt es dabei, daß alle Urteile die du findest dir nicht helfen dort rvl zu bekommen.
Es gibt mindestens genau so viele Urteile dagegen - ich glaub sogar viel mehr.


§ 10 StVO wiederum normiert in der seit dem Jahre 1988 geltenden Fassung eine Wartepflicht nur für denjenigen, der über einen „abgesenkten Bordstein“ hinweg auf eine Fahrbahn einfahren will. Diese Vorschrift wurde eingeführt, um die Konfliktlage zu beenden, die darin bestand, dass die Rechtsprechung überwiegend von rechts einmündenden, über einen Bordstein geleiteten Fahrbahnen nach § 8 StVO den Vorrang zuerkannte, andererseits die Verkehrswirklichkeit solche Einmündungen ähnlich wie Grundstückseinfahrten bewertete und deren Vorrang nicht respektierte (Bouska in DAR 1998, 385).

Die überwiegende Anzahl der Richter sahen hier eine Rechts vor Links Kreuzung wenn man vom anderen Straßenteil Bordstein auf die Fahrbahn fährt. Bei den Urteilen wo §10 galt handelte es sicher wirklich um eine Zufahrt zu einen oder meheren Grundstücken die nicht dem fließenden Verkehr dient. Und sag mir nicht das zählt nicht was vor 30 Jahren war. Den auch vor 30 Jahren stand schon der andere Straßenteil drin.

Also bis jetzt haben nur wir überwiegend Urteile gebracht die den §8 beweisen, dein einziges Urteil ist ein Wendehammer der in Fahrtrichtung des fließenden Verkehr geht und man kommt vom Längrichtung in den fließenden Verkehr hinein. Somit besteht für uns da auch ein Tatbestand des §10, also falsches Urteil um uns zu überzeugen. Da es genau unsere Überzeugung widersprigelt.
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mir
Beitrag 23.10.2017, 08:26
Beitrag #384


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Zitat (janr @ 23.10.2017, 02:55) *
Fazit: Jeder - und ich glaube auch aus dem Rektoratsweg kommend kann man das auch - der bei Fläche (3) einen Gehweg erkennt, muß argumentieren, warum dann §10 nicht gilt.
Da kann sich aber die Diskussion nur darum drehen, daß ein Gehweg kein anderer Straßenteil ist im Sinne der StVO ist.


Nein, es gibt noch die Möglichkeit, die StVO anders als Du zu interpretieren. Es geht z.B. um diese Formulierung:

Zitat
von anderen Straßenteilen [...] auf die Fahrbahn einfahren [will]


Da ist zum einen die Phrase "von anderen Straßenteilen" - gilt das auch, wenn man diese nur quert?
Und zum anderen "auf die Fahrbahn einfahren" - gilt das auch, wenn man vorher bereits Teil des fließenden Straßenverkehrs war?

Das erklärt aber dann doch besser jemand, der dieser Auslegung anhängt.

Zitat (DerFragensteller @ 23.10.2017, 08:39) *
§ 10 StVO wiederum normiert in der seit dem Jahre 1988 geltenden Fassung eine Wartepflicht nur für denjenigen, der über einen „abgesenkten Bordstein“ hinweg auf eine Fahrbahn einfahren will.


Das stimmt ja nun eindeutig nicht, der § 10 ist erheblich komplexer.

Es wäre der Diskussion hier wirklich zuträglich, wenn Du die Rechtslage nicht zu Deinen Gunsten vereinfachst (und außerdem bekannte Argumente nicht ständig grundlos wiederholst).



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DerFragensteller
Beitrag 23.10.2017, 09:02
Beitrag #385


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Warum sollte es egal sein wenn vor 30 Jahren, der andere Straßenteil, schon im 10er mit seinen Bezug wie heute schon gab.

Und was heute ist habe ich auch schon ein paar Urteile gesendet. Aber da sagst du ja der Richter ist einfach dumm und kann keine Gesetze lesen.

Zitat (mir @ 23.10.2017, 09:26) *
Es wäre der Diskussion hier wirklich zuträglich, wenn Du die Rechtslage nicht zu Deinen Gunsten vereinfachst (und außerdem bekannte Argumente nicht ständig grundlos wiederholst).


Das habe ich aus einem Urteil so kopiert und eingefügt.
Kopiere es und füge es bei Google ein und du siehst das es so Wort wörtlich auf einem Urteil kommt
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iru
Beitrag 23.10.2017, 09:03
Beitrag #386


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Zitat (janr @ 23.10.2017, 02:55) *
Da kann sich aber die Diskussion nur darum drehen, daß ein Gehweg kein anderer Straßenteil ist im Sinne der StVO ist.
Nö, die Diskussion kann sich auch um "von" ≠ "über" drehen und das tut sie auch, darauf gehst Du aber gar nicht ein, Du behauptest einfach "von" ≡ "über".
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DerFragensteller
Beitrag 23.10.2017, 09:05
Beitrag #387


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Zum Beispiel hier findet man diesen Passus Wort wörtlich

https://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr2280.php

Das ist mittig unten fast im letzten Drittel zu finden.
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DerFragensteller
Beitrag 23.10.2017, 09:36
Beitrag #388


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Ich glaube da Wort nur steht da, weil es darauf hinweisen will wenn du vorher Teil des fließenden Verkehr warst und einen anderen Straßenteil NUR querst bzw. Über den hinweg fährst gilt dies nur bei einen abgesenkten Bordstein. Bei allen anderen Straßenteilen bezieht sich der 10er nur wenn du nicht Teil des fließenden Verkehr warst, sprich von einem anderen Straßenteil kommst. Ich denke darauf bezieht sich das im Zusammenhang mit dem Wort NUR.
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henpara
Beitrag 23.10.2017, 09:52
Beitrag #389


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Wow, 8 Seiten. Ich muss zugeben, ich habe mir nicht alles angeschaut und es ist wirklich ein sehr schwieriger Fall.

Wenn ich aus der Pflasterung komme würde ich wohl nicht auf rvl hoffen, eben wegen der Pflasterung, welche ja keine Vorfahrt regelt, aber dennoch optisch genau das impliziert. Einen Gehweg erkenne ich auch nicht eindeutig und ich finde auch, dass $10 nicht eindeutig ist was die Überquerung von anderen Straßenteilen angeht.

Es bedarf wohl eines Unfalls und Gerichtsurteils möglichst weiter als die ersten Instanzen aber NOCH lieber wäre auch mir ein Klärendes Verkehrsschild!!
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mir
Beitrag 23.10.2017, 10:29
Beitrag #390


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Für die Praxis im Straßenverkehr kann aus einer derartigen Diskussion eigentlich nur folgen, dass die Vorfahrt an der Stelle unklar ist. Das bedeutet: Egal, von wo man fährt, fährt man am besten wie ein Wartepflichtiger und verständigt sich notfalls.


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janr
Beitrag 23.10.2017, 10:54
Beitrag #391


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Zitat (mir @ 23.10.2017, 09:26) *
...
Da ist zum einen die Phrase "von anderen Straßenteilen" - gilt das auch, wenn man diese nur quert?
Und zum anderen "auf die Fahrbahn einfahren" - gilt das auch, wenn man vorher bereits Teil des fließenden Straßenverkehrs war? ...
Beidesmal würde ich hier deutlich mit Ja antworten.
Vor allem weil ja "von einem anderen Straßenteil kommend" immer diese quert und der Rektoratsweg nur als Zufahrt zu ein paar Häusern dient.

Im Grunde ist die Oberflächengestaltung des Rektoratsweg ja egal, weil auch wenn ich über einen Supermakrtparkplatz fahre (ohne geparkt zu haben) von diesem komme und §10 deshalb gilt.
So seh ich das queren eindeutig als "von diesem kommen".

Würde jetzt der Rektoratsweg Kies sein, was wäre dann? Wäre er Wiese, was wäre dann?
Der Rektoratsweg hat optisch keine Fahrbahn. Er gleicht viel mehr dem Gehweg etwas, auch wenn er deutlich anders ist.

Und so muß doch der VT sehen, wenn er in den Rektoratsweg einfährt, daß dort die Oberfläche eher dem Gehweg als einer Fahrbahn ähnelt.
Und so auch beim wieder ausfahren bemerken, daß die Fahrbahn der Südkirchener Straße deutlich anders gestaltet ist.



Hier wurde so was schon mal diskutiert.
Dort ist die Fahrbahn der anderen Straße deutlich als Fahrbahn gestaltet, ein Gehweg durchgehend, keine Bordsteine und dennoch sehen viele hier §10, weil man eben beim Queren des anderen Straßenteils eben von diesem kommt, weil man von deisem auf die neue Fahrbahn einfährt.


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Beitrag 23.10.2017, 11:07
Beitrag #392


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Zitat (janr @ 23.10.2017, 11:54) *
...dennoch sehen viele hier §10, weil man eben beim Queren des anderen Straßenteils eben von diesem kommt, weil man von deisem auf die neue Fahrbahn einfährt.
Und wenn Du diese "eben" jetzt noch durch ein "meiner Meinung nach" ersetzt, dann kann man auch vernünftig diskutieren.
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NMY
Beitrag 23.10.2017, 11:08
Beitrag #393


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Zitat (durban @ 22.10.2017, 12:02) *
Zitat (janr @ 21.10.2017, 22:51) *
Bei der Situation vom Faden hier, ist nichts strittig.


Das die Situation strittig ist, sieht man schon daran, dass mehrere Leute die Sache unterschiedlich beurteilen.

Dieses Argument zählt meiner Erfahrung nach im VP nicht. thread.gif

Im Übrigen teile ich diese Erkenntnis, habe es nur nicht gewagt das auch zu posten.
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Mueck
Beitrag 23.10.2017, 11:11
Beitrag #394


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Zitat (janr @ 23.10.2017, 02:55) *
Gehweg (1,3 & 4)
Und was ist dann (2)?
Zitat (janr @ 23.10.2017, 02:55) *
wobei (1) schräg geführt ist und so auch die Pflasterung schräg ist, (3 & 4) sind gleich gepflastert und so aus Sicht der Südkirchener Straße eindeutig ein durchgehendern Gehweg (anderer Straßenteil).
Wenn man in Bild 4 reinzoomt, enden die Pflasterfugen deutlich am Ende des Bereichs der Parkflächen und knapp vor dem Beginn der Baumreihe. Ab dort ist in irgendeiner Form anders gepflastert, somit reicht der Gehweg eben nicht ohne Unterbrechung über den Bereich der Weg- und Parkplatzzufahrten und somit kein durchgehender Gehweg, wenn man darauf besteht, dass 3 und 5 unterschiedlich gepflastert sind:
Zitat (janr @ 23.10.2017, 02:55) *
Des weiteren seh ich in den Bildern 1 und 3 sowie im Bild mit den bunten Zahlen deutlich, daß die Fahrbahn von Rektoratsweg eindeutig anders gestaltet ist als der Gehwegsbereich.
Ebenfalls auf Bild 4 sieht man die eindeutig gleiche Pflasterfarbe für 3 und 5.
Wenn die Pflasterausrichtung und -größe einen relevanten Unterschied darstellen soll, ist dummerweise auch Dein durchgehender Gehweg zerstört, weil sich 3 genauso "deutlich" von 1/2 (insbes. 2) und 4 unterscheidet ...
Zitat (janr @ 23.10.2017, 02:55) *
Ist aber völlig irrelevant, weil der deutliche Gehweg ein solcher erkennbar ist.
Deutlich garantiert nicht, allenfalls aus Sicht des S-Fahrers, aber ganz sicher nicht aus Sicht des R-Fahrers.
Zitat (janr @ 23.10.2017, 02:55) *
Daher auch meine Frage die aber nie richtig beantwortet wurde: Was passiert, wenn man auf der Fläche (3) einen querenden Fußgänger über den Haufen fährt?
Wer jetzt antwortet, daß dem Fußgänger keine Schuld zukommt, weil dies ein Gehweg ist, bestätigt bereits, daß dies keine Fahrbahn ist > anderer Straßenteil.
Der Fahrer auf der S. kreuzt etwas, was aus seiner Perspektive ein Gehweg sein könnte, aber der muss ja eh als Abbieger auf Fußgänger aufpassen, unabhängig von der Gehwegfrage.
Der Fahrer auf dem R. sieht keinen Gehweg, sein R. ist aber Mischverkehrsfläche ohne Gehweg, also erhöhte Vorsicht. Dass er ein Vorrecht für den R. querende Fußgänger ableiten muss, ist aber aus seiner Perspektive nicht unbedingt zwingend. der Fußgänger mag aus seiner Sicht zu einem anderen Ergebnis kommen... thread.gif
Zitat (janr @ 23.10.2017, 02:55) *
Fazit: Jeder - und ich glaube auch aus dem Rektoratsweg kommend kann man das auch - der bei Fläche (3) einen Gehweg erkennt, muß argumentieren, warum dann §10 nicht gilt.
Das mit dem Gehweg scheitert dummerweise bereits vorher, bevor man § 10 diskutieren könnte


Zitat (mir @ 23.10.2017, 11:29) *
Für die Praxis im Straßenverkehr kann aus einer derartigen Diskussion eigentlich nur folgen, dass die Vorfahrt an der Stelle unklar ist.
Sag ich ja die ganze Zeit: Dort ist nix eindeutig. Der Zuständige in der Straßenverkehrsbehörde gehört geteert und gepflastert, sollte er eine Klarstellung dort für unnötig halten.
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janr
Beitrag 23.10.2017, 11:32
Beitrag #395


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Zitat (iru @ 23.10.2017, 12:07) *
... Und wenn Du diese "eben" jetzt noch durch ein "meiner Meinung nach" ersetzt, dann kann man auch vernünftig diskutieren.
Wieso soll ich das Wort "eben" durch "m.M.n." ersetzen. Es wird ja nicht bestritten, daß dort ein Gehweg ist und auch nicht, daß man von diesem kommt. unsure.gif
Für mich eine Tatsache. wavey.gif


Zitat (Mueck @ 23.10.2017, 12:11) *
...
Zitat (mir @ 23.10.2017, 11:29) *
Für die Praxis im Straßenverkehr kann aus einer derartigen Diskussion eigentlich nur folgen, dass die Vorfahrt an der Stelle unklar ist.
Sag ich ja die ganze Zeit: Dort ist nix eindeutig. Der Zuständige in der Straßenverkehrsbehörde gehört geteert und gepflastert, sollte er eine Klarstellung dort für unnötig halten.
Da bin ich bei dir.

Du schreibst zwar, daß man aus der S.Straße einen Gehweg erkennt, vergisst aber wohl, daß der aus dem R.Weg vorher aus der S.Straße gekommen sein muß, da dies ja nur eine "Zufahrt" zu ein paar Häusern ist. Eine Sackgasse. Kein durchgehender Verkehr.
So muß der aus dem R.Weg kommende die Situation aus der S.Straße kennen. think.gif


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DerFragensteller
Beitrag 23.10.2017, 11:59
Beitrag #396


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Zitat (janr @ 23.10.2017, 12:32) *
Du schreibst zwar, daß man aus der S.Straße einen Gehweg erkennt, vergisst aber wohl, daß der aus dem R.Weg vorher aus der S.Straße gekommen sein muß, da dies ja nur eine "Zufahrt" zu ein paar Häusern ist. Eine Sackgasse. Kein durchgehender Verkehr.
So muß der aus dem R.Weg kommende die Situation aus der S.Straße kennen. think.gif


Allein die Tatsache dass der Rekoratsweg einen eigenen Straßennamen trägt gegenüber der Südkirchener Straße macht deutlich dass der Rekoratsweg eine eigenständige Straße ist. Und der 8er zählt eindeutig zwischen Straßen. Somit ehr rechts vor links als nur eine Zufahrt zu Grundstücken die jeglich den Zweck erfüllen um zum Grundstück zu kommen. Allein die Breite des Rekoratsweg zeigt schon das da fließender Verkehr stattfinden kann
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janr
Beitrag 23.10.2017, 12:39
Beitrag #397


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Irgendwo hatten wir das Thema "Straßennamen" schon. Ist ein Hinweis auf eine Straße, bringt aber nix in Bezug auf die Vorfahrt.
Ein VBB hat ja auch einen Straßennamen. Gut, der ist auch extra aufgeführt. Er hat auch keine Fahrbahn.
Ein Feld-/Waldweg kann auch Straßennamen haben und muß dadurch keine Vorfahrt haben.

Hier mal eine Feldwegeinmündung auf einen Feldweg. Beide sind als Feldwege gewidmet.
Da würde keiner rvl annehmen, obwohl dies nach deiner Argumentation hier auch gelten müßte.
Es kommt eben sehr auf das Augenscheinliche an.

Da du gerne Urteile heranziehst werde ich hier mal was zitieren (hier zu finden)
Zitat
...
Ein Privatweg ist dann keine Grundstücksausfahrt, wenn er als Zufahrt zu mehreren Wohngrundstücken von jedermann benutzt werden kann und damit der Allgemeinheit zugänglich ist.
Im Zweifel, Straßeneinmündung oder Grundstücksausfahrt, müssen die Beteiligten von der für sie ungünstigsten Annahme ausgehen (OLG Koblenz, Beschl. v. 04.04.1975 – 1 Ws (a) 199/75, VRS 49, 449).
Begrifflich ist ein sogenannter „anderer Straßenteil“ ein Teil der Straße, der zwar öffentlicher Verkehrsgrund ist, aber grundsätzlich nicht dem fließenden Durchgangsverkehr dient. Die Unterscheidungsmerkmale müssen auch hier wieder im Wesentlichen äußerlich für jedermann erkennbar sein (KG, Urt. v. 30.09.1982 – 12 U 1327/82, VerkMitt 1983, 53).
...


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DerFragensteller
Beitrag 23.10.2017, 13:09
Beitrag #398


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Und Grade der Rekoratsweg macht doch den Eindruck dass er von jedermann benutzt werden kann. Als Hinweis zu deinem Urteil. Es bestätigt doch mehr das es dem fließenden Verkehr dient der Rekoratsweg.

Klar bei Straßennamen sind die Gerichte unterschiedlicher Meinung, wird aber dennoch gern als Argument Ran gezogen

Zitat (janr @ 23.10.2017, 13:39) *
.
Ein Feld-/Waldweg kann auch Straßennamen haben und muß dadurch keine Vorfahrt haben.

Hier mal eine Feldwegeinmündung auf einen Feldweg. Beide sind als Feldwege gewidmet.
Da würde keiner rvl annehmen, obwohl dies nach deiner Argumentation hier auch gelten müßte.
Es kommt eben sehr auf das Augenscheinliche an.


Wenn beide Straßen Feldwege sind und keiner auf eine andere Straße kommt gilt laut 8er rechts vor links.

Rechts vor links gilt nicht
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen
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janr
Beitrag 23.10.2017, 13:15
Beitrag #399


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Zitat (DerFragensteller @ 23.10.2017, 14:09) *
Und Grade der Rekoratsweg macht doch den Eindruck dass er von jedermann benutzt werden kann. ...
Richtig. Und?
Was ist mit dem Satz? "Begrifflich ist ein sogenannter „anderer Straßenteil“ ein Teil der Straße, der zwar öffentlicher Verkehrsgrund ist, aber grundsätzlich nicht dem fließenden Durchgangsverkehr dient."
Das trifft auch zu wink.gif


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DerFragensteller
Beitrag 23.10.2017, 13:24
Beitrag #400


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Hat der Rekoratsweg auch
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