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> Kreuzung Südkirchener Straße / Rektoratsweg, Warum erknnen viele nicht das hier Rechts vor Links ist?
DerFragensteller
Beitrag 29.09.2017, 10:52
Beitrag #251


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Und warum heißt es dann über ein abgesenkten Bordstein wenn man doch nach deine Logik vom abgesenkten Bordstein kommt. Da man ja nicht über einen abgesenkten Bordstein fliegen kann. Ich denke die haben bewusst einmal von und einmal über genommen. Von wenn man auf diesen straßenteil gefahren ist und über wenn man nur mal drüber fahren müsste.
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janr
Beitrag 29.09.2017, 12:14
Beitrag #252


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Wenn du vom Rektoratsweg kommst, fährst du über dessen Fahrbahn.
Wenn du über den Gehweg der Südkirchener Straße fährst, kommst du von diesem "anderen" Straßenteil.

Wenn dort ein Bordstein wäre, würdest du auch über diesen fahren und von diesem kommen.
Da aber der Bordstein in aller Regel zu einem anderen Straßenteil gehört, kommst du von diesem anderen Straßenteil und fährst über ihn hinweg.

Selbst das Wort "abgesenkt" ist verwirrend, denn wenn der Bordstein hoch ist, bleibt es ein Bordstein und da er eben zu Gehweg, Radweg oder Grünstreifen gehört - die Fahrbahn zu diesen anderen Straßenteilen abgrenzt - kann man sagen: Immer über einen Bordstein hinweg ist §10.

Fehlt dieser muß man eben gucken ob es ohne diesen auch einen anderen Straßenteil gibt, denn für eine Abgrenzung einer Fahrbahn zu einem anderen Straßenteil ist ein Bordstein nicht notwendig.


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DerFragensteller
Beitrag 29.09.2017, 14:09
Beitrag #253


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Zitat (janr @ 29.09.2017, 13:14) *
Wenn dort ein Bordstein wäre, würdest du auch über diesen fahren und von diesem kommen.
Da aber der Bordstein in aller Regel zu einem anderen Straßenteil gehört, kommst du von diesem anderen Straßenteil und fährst über ihn hinweg.


Wenn dort ein Gehweg wäre, würdest du auch über diesen fahren und von diesem kommen.
Da aber der Gehweg in aller Regel zu einem anderen Straßenteil gehört, kommst du von diesem anderen Straßenteil und fährst über ihn hinweg.

Du siehst man kann es auch umdrehen, deine Argumentation ist noch nicht Wasserdicht wink.gif

...Wer von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren will...

Der Gesetzgeber muss schon was anderes mit über als von verstehen, sonst hätte er auch schreiben können von einem abgesenkten Bordstein.
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janr
Beitrag 29.09.2017, 14:19
Beitrag #254


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Zitat (DerFragensteller @ 29.09.2017, 15:09) *
... Da aber der Gehweg in aller Regel zu einem anderen Straßenteil gehört, kommst du von diesem anderen Straßenteil und fährst über ihn hinweg. ...
Da ist was falsch.
Ein Gehweg ist ein Teil der Straße. Wie die Fahrbahn, der Radweg, der Grünstreifen.
Dies sind alles Teile einer Straße.

Ein Gehweg gehört nicht zu einem anderen Straßenteil. Er gehört zur Straße und ist einer der "anderer Straßenteile" ... als die Fahrbahn.


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Tinu
Beitrag 29.09.2017, 14:55
Beitrag #255


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Zitat (DerFragensteller @ 29.09.2017, 15:09) *
Der Gesetzgeber muss schon was anderes mit über als von verstehen, sonst hätte er auch schreiben können von einem abgesenkten Bordstein.

Ich habe diese Diskussion nicht verfolgt, weil mir hier zu viel durcheinander geht. Nur ein Tipp von meiner Seite:

Gehwege sind Verkehrsflächen, auf denen man fahren oder sich befinden kann. Verlässt man sie danach, kommt man dann von ihnen.

Bordsteine haben zwar auch eine zweidimensionale Oberfläche, werden in der Praxis aber eher wie eine (eindimensionale) Linie behandelt. (Mehrspurigen) Fahrzeugen ist es aufgrund ihrer Breite auch kaum möglich sich auf ihnen zu befinden, so dass man zwar über sie fahren, aber nicht von ihnen kommen kann.

Statt von Gehwegen zu kommen, kann man auch (!) über sie fahren, was bedeutet, dass man von einer Fläche neben dem Gehweg auf die Fläche gegenüber wechselt, wobei man sich zwischendurch zwar auch auf dem Gehweg befindet, allerdings nur notgedrungen, weil der Gehweg nun mal dazwischen liegt. Man kommt also "eigentlich" nicht vom Gehweg, sondern der Fläche daneben.

Wenn man von Kiel nach Bremen fährt, wird man dabei wahrscheinlich durch (im Sinne von "über") Hamburg fahren. Es ist dann zwar nicht falsch zu sagen man sei von Hamburg gekommen, aber zu recht unüblich, weil Hamburg nicht der Ausgangspunkt der Fahrt war! (Bei der Gehweg-Diskussion geht es zwar nicht um den Beginn einer Fahrt, aber um eine Verkehrssituation, die durchaus unterschiedlich bewertet werden kann, je nachdem, ob man von jenseits eines Gehwegs diesen überfährt oder direkt von ihm kommt!)

Soviel zum Grundkurs "Deutsch: Präpositionen für Dummies". Ob diese Unterscheidung in der StVO bewusst so gewählt wurde, um einen Unterschied zu machen, oder man hier einfach nur dem natürlichen Sprachgefühl gefolgt ist, ist wieder eine andere Frage. Ich sehe insbesondere Parallelen zur immer wieder geführten Diskussion um den "Längsverkehr" als Anwendungsfall für den § 10.

Damit weiter viel Spaß beim Missverständnisse austauschen - ich bin wieder raus! wavey.gif


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Gruß
Martin
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DerFragensteller
Beitrag 03.10.2017, 16:35
Beitrag #256


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Zitat (Tinu @ 29.09.2017, 15:55) *
Ich sehe insbesondere Parallelen zur immer wieder geführten Diskussion um den "Längsverkehr" als Anwendungsfall für den § 10.


Und hier ist das Problem, dennoch sehen wir beide hier Rechts vor Links und Jan den 10er. Und alle Seiten können es mit dem "Längsverkehr" auslegen.
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mir
Beitrag 03.10.2017, 16:57
Beitrag #257


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Was mich gerade nachhaltig irritiert: Wenn man die Auffassung von @janr unterstellt, greift der § 10 hier erst beim Einfahren auf die Fahrbahn, nicht schon beim Auffahren auf den Gehweg. Was ist dann mit den Fußgängern, die den Gehweg benutzen? Sie überqueren keine Fahrbahn, sind also selber ebenfalls nicht wartepflichtig.


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swift
Beitrag 03.10.2017, 22:42
Beitrag #258


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Schließe mich @janr an. Für mich trennt hier eindeutig ein Gehweg beide Fahrbahnen, was dazu führt, dass man von einem Straßenteil auf den anderen "auffährt" => es gilt § 10 StVO, auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen, völlig unabhängig von welcher Seite man kommt.
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janr
Beitrag 04.10.2017, 14:59
Beitrag #259


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Zitat (mir @ 03.10.2017, 17:57) *
... Was ist dann mit den Fußgängern, die den Gehweg benutzen? ...
Die Frage ist jetzt nicht dein ernst blink.gif

Aus fast jedem Grundstück fährt man über eine Gehwegüberfahrt die neben dem "befahren dürfen" zusätzlich die Eigenschaften eines Gehwegs haben.
Wenn nun eine Fläche die Eigenschaften eines Gehwegs hat, ist dies ein anderer Straßenteil und wenn man von diesem auf die FB fährt, dann gilt §10.

Dennoch bleiben die Eigenschaften des Gehwegs und dort hat der Fußgänger Vorrang.

Was wäre denn mit Gehwegen ohne Bordstein? Gilt dann dort rvl rolleyes.gif ?


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mir
Beitrag 04.10.2017, 22:27
Beitrag #260


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Aus einem Grundstück heraus gilt § 10 bereits beim Einfahren auf die Straße, die den Gehweg und auch die Überfahrt inkludiert. Da läßt sich der Vorrang der Fußgänger unmittelbar konstruieren. Bei unserer Beispielskreuzung sehe ich das nicht. Und wo steht, dass auf dem Gehweg Fußgänger Vorrang haben? Auf dem Radweg haben Radfahrer auch nicht automatisch Vorrang.

Eigentlich sollte man annehmen dürfen, dass solche Formulierungen nicht achtlos auf Verordnungstexte verstreut werden, sondern sorgsam und mit Bedacht gewählt wurden. Und da steht nun mal der Unterschied: In bestimmten Fällen gilt der Vorrang bereits beim Einfahren auf die Straße, in anderen erst mit dem Einfahren auf die Fahrbahn. Oder ich übersehe irgendwas, dann würde ich gerne dazulernen.


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durban
Beitrag 05.10.2017, 09:44
Beitrag #261


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Hast schon recht, @mir. smile.gif


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DerFragensteller
Beitrag 05.10.2017, 10:04
Beitrag #262


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@mir und genau das macht ja den 10er schwerer zu verstehen. Wenn da nur Straße anstatt Fahrbahn stehen würde, wäre der 10er klar anzuwenden. Aber da dort Fahrbahn steht ist die Frage ob da der 10er noch in betracht kommen kann.
Wäre ein Fall für die FAQ
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janr
Beitrag 05.10.2017, 11:05
Beitrag #263


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Zitat (mir @ 04.10.2017, 23:27) *
Aus einem Grundstück heraus gilt § 10 bereits beim Einfahren auf die Straße, die den Gehweg und auch die Überfahrt inkludiert. ...

Stimmt. Vor lauter immer wieder lesen ist das bei mir untergegangen.

Der Vorangsgrundsatz des §10 gilt vom Grundstück aus auf die Straße und von anderen Straßenteilen aus auf die Fahrbahn.

@DerFragensteller: Ich bleib dabei, daß eine FAQ nicht notwendig ist, denn da steht ja "von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn" und dies reicht aus.
Man sollte sich halt immer vor Augen halten, daß alles was nicht Fahrbahn ist andere Straßenteile sind. Alles. wavey.gif


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DerFragensteller
Beitrag 05.10.2017, 18:16
Beitrag #264


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Zitat (janr @ 05.10.2017, 12:05) *
@DerFragensteller: Ich bleib dabei, daß eine FAQ nicht notwendig ist, denn da steht ja "von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn" und dies reicht aus.
Man sollte sich halt immer vor Augen halten, daß alles was nicht Fahrbahn ist andere Straßenteile sind. Alles. wavey.gif


Naja, du weist selber das 50% sagen da nur der Längstverkehr zu beachten ist und in diesem Fall kommt man von der Fahrbahn Rektoratsweg auf der Fahrbahn der Südkirchener Straße und überfährt nur den anderen Straßenteil der Südkirchener Straße. Und die anderen 50% gehen aber davon aus das man VOM anderen Straßenteil der Südkirchener Straße kommt und somit der 10er gilt.

Also alles andere als EINDEUTIG
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janr
Beitrag 05.10.2017, 18:23
Beitrag #265


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Aber nur weil du sprachlich nicht so weit bist wie alle anderen crybaby.gif

Es ist logisch und bleibt wie es die zig andere hier erklärt haben: Du kommst vom Gehweg auch wenn du über ihn hinweg fährst.
Klar kommst du auch vom Rektoratsweg aber fahre ich dort hin um mir das Live an zu schauen komme ich aus München und das bringt StVO-Technisch auch nix.

Es kommt eben nicht darauf an, wo man irgendwann mal war sondern wo man war wenn man grad auf die Fahrbahn einfährt und hier sind die Vorderräder grad auf der Fahrbahn und die Hinterräder noch auf dem Gehweg ergo kommst du vom Gehweg und fährst über ihn hin weg.

Deutsche Sprache ist halt eine schwere Sprache dry.gif


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DerFragensteller
Beitrag 05.10.2017, 18:47
Beitrag #266


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Zitat (janr @ 05.10.2017, 19:23) *
Aber nur weil du sprachlich nicht so weit bist wie alle anderen crybaby.gif


Deutsche Sprache ist halt eine schwere Sprache dry.gif


Aber zu den 50% sind nicht nur welche dabei die Sprachlich zurück geblieben sind wie ich^^
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janr
Beitrag 05.10.2017, 18:54
Beitrag #267


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Zurückgeblieben hab ich nicht gesagt wavey.gif

Und 50% ... ich glaube keiner Statistik die ich nicht selber gefälscht hab.

Ich würde sogar sagen, daß 100 % der Fußgänger auf dem Gehweg einfach weitergehen und über 90% der Fahrer auf der Südkirchner richtiger weise kein rvl annehmen.


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DerFragensteller
Beitrag 06.10.2017, 10:54
Beitrag #268


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Hörte sich aber So an das du allen die rechts vor links hier sehen unterstellst nicht der deutschen Sprache mächtig zu sein. Und ich erlebe selbst das die hälfte von rechts vor links ausgeht und die andere Hälfte vom 10er
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janr
Beitrag 06.10.2017, 11:03
Beitrag #269


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Die Frage ist doch viel mehr ob dort ein Gehweg ist.

Dies muß man bejahen.
Da der Gehweg ein anderer Straßenteil (als die Fahrbahn) der Südkirchener Straße ist gilt der §10 denn auch wenn man über den Gehweg hinweg fährt kommt man direkt von diesem.

Bevor du auf den Gehweg kommst fährst du ja auch über den Rektoratsweg hinweg. Kommst also von ihm. Aber halt nicht direkt auf die Fahrbahn der Südkirchener Straße.


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DerFragensteller
Beitrag 11.10.2017, 07:31
Beitrag #270


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Ich sag ja nicht das Deine Interpretation ungültig ist. Ich stelle nur Fest das 50% es so sehen und 50% so. Und die Gegenseite kann man auch Verstehen, vorallem das dazu schon ein Urteil gibt.

Also alles andere als Eindeutig, deswegen wird an soeiner Stelle der Hauptschuldige ungefähr 66,6666% und der andere 33,3333% bekommmen-

Und deswegen ist es vielleicht nicht verkehrt diese Frage direkt in der FAQ zu klären.
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janr
Beitrag 11.10.2017, 14:18
Beitrag #271


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Ich glaube dir nicht, daß dies 50 % anders sehen und ein Urteil kenne ich auch nicht.


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dazydee
Beitrag 11.10.2017, 16:31
Beitrag #272


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Zitat (janr @ 06.10.2017, 12:03) *
... denn auch wenn man über den Gehweg hinweg fährt kommt man direkt von diesem.

Mal so als Gedankenexperiment:
- Ich komme beim Einfahren auf die Fahrbahn vom Gehweg
- Ich kann nicht von einem Gehweg kommen ohne diesen vorher benutzt zu haben
- Stünde dort ein VZ239 (Gehweg) dürfte ich den Gehweg also nicht queren

Richtig?


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janr
Beitrag 11.10.2017, 18:11
Beitrag #273


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Daß man den Gehweg queren darf ist nicht in der StVO verankert,
Das gehört zu den Grundrechten.

Sonst dürfte man ja auch nicht auf sein Grundstück. Ist ja fast immer der Gehweg dazwischen. wavey.gif

Nachtrag: Auch ohne Blauschild ist ein Gehweg ein Gehweg und wenn vor der Grunstückszufahrt weitere Sonderwege (Radweg, Busspur) sind dürfte man diese auch queren.


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durban
Beitrag 11.10.2017, 22:27
Beitrag #274


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Im Ergebnis stimmt es zwar, dass man an einer Einmündung Gehwege überfahren darf, das hat aber mit Grundrechten nichts zu tun.

Im Beispiel von @janr mit den Grundstücken ergibt sich das Überfahrungsrecht aus Art. 14 GG; bei Einmündungen ist dessen Anwendungsbereich aber nicht eröffnet.


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janr
Beitrag 11.10.2017, 22:40
Beitrag #275


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Warum das grad Art 14 sein soll versteh ich nicht so ganz (Eigentum verpflichtet) aber das ist nur eine Teilfrage.

Es ist also kein Grundrecht der Grundstücksanlieger aus dem Rektoratsweg auf die Südkirchner Straße fahren zu dürfen? Ist eine Sackgasse wink.gif


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durban
Beitrag 11.10.2017, 22:48
Beitrag #276


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Zitat (janr @ 11.10.2017, 23:40) *
Warum das grad Art 14 sein soll versteh ich nicht so ganz


Welches denn sonst? think.gif

Zitat (janr @ 11.10.2017, 23:40) *
(Eigentum verpflichtet)


Das ist 14 Abs. 2; das Grundrecht ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 S. 1

Zitat (janr @ 11.10.2017, 23:40) *
Es ist also kein Grundrecht der Grundstücksanlieger aus dem Rektoratsweg auf die Südkirchner Straße fahren zu dürfen? Ist eine Sackgasse wink.gif


Ach so; ich dachte Du meinst das eher grundsätzlich bezüglich Gehwegüberfahrten an Einmündungen.


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Mueck
Beitrag 11.10.2017, 22:52
Beitrag #277


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Zitat (dazydee @ 11.10.2017, 17:31) *
- Ich kann nicht von einem Gehweg kommen ohne diesen vorher benutzt zu haben
- Stünde dort ein VZ239 (Gehweg) dürfte ich den Gehweg also nicht queren
Das
- Gebot der Fahrbahnnutzung und
- Verbot der Gehwegnutzung
für Fahrzeugführer findet sich in § 2 und der regelt nur den Fahrverkehr in Längsrichtung. (Radler ignorieren wir mal kurz ... thread.gif )
Die Regeln für den ruhenden Verkehr in Längsrichtung finden sich in § 12
Regeln für den Querverkehr über Gehwege finden sich nicht in der StVO und daher auch kein Verbot desselben ...

Und beim Rektoratsweg bleibe ich dabei: Ein Fahrer aus diesem heraus findet vor der Fahrbahn der anderen Straße nichts vor, was sich von seiner eigenen Fahrbahn rechtlich ausreichend unterscheidet, insbesondere keinen von seiner Fahrbahn abweichenden Gehweg einer anderen Straße und auch nix anderes §-10-relevantes ...
Für einen Fahrer auf der S. mag das alles einen ganz anderen Eindruck machen, dann ist eine Klarstellung der Behörde erforderlich.
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janr
Beitrag 11.10.2017, 23:47
Beitrag #278


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Zitat (Mueck @ 11.10.2017, 23:52) *
... Ein Fahrer aus diesem heraus findet vor der Fahrbahn der anderen Straße nichts vor, was sich von seiner eigenen Fahrbahn rechtlich ausreichend unterscheidet, ...
aißer einer deutlich anderen Obverfläche und einem schmalen Kantstein.

Auch wenn man aus dem R.-weg fährt erkennt man den durchgehend gleich gepflasterten Gehweg welcher anders ist als die Fahrbahn des R.wegs.


@durban: Art 14 Abs 1: "Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt"
Wo ist da jetzt die Erlaubnis aus seinem Grundstück über den Gehweg fahren zu dürfen? huh.gif


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iru
Beitrag 12.10.2017, 08:44
Beitrag #279


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Reicht Dir "Das Eigentum [...wird]* gewährleistet" nicht?




* wie macht man das eigentlich richtig?
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durban
Beitrag 12.10.2017, 09:10
Beitrag #280


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Zitat (janr @ 12.10.2017, 00:47) *
@durban: Art 14 Abs 1: "Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt"
Wo ist da jetzt die Erlaubnis aus seinem Grundstück über den Gehweg fahren zu dürfen? huh.gif



Du hast doch geschrieben:

Zitat
Daß man den Gehweg queren darf ist nicht in der StVO verankert,
Das gehört zu den Grundrechten.


Woraus ergibt sich dass denn Deiner Ansicht nach? think.gif



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janr
Beitrag 12.10.2017, 09:28
Beitrag #281


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Daß man sein Grundstück nutzen darf steht jedenfalls so nicht im Art 14.

Gut, daß steht, daß das Eigentum gewährleistet wird, aber was ist mit Besitz? Dürfen Mieter nicht in die gemietete Garage fahren wenn sie einen Gehweg queren?

Daß dies ein Grundrecht ist, hab ich ja nur vom VP, aber warum dies der Art 14 mit dem Satz "Das Eigentum wird gewährleistet" dies macht ist mir nicht klar.
Daher die interessierte Nachfrage.


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DerFragensteller
Beitrag 12.10.2017, 15:33
Beitrag #282


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Zitat (janr @ 11.10.2017, 15:18) *
Ich glaube dir nicht, daß dies 50 % anders sehen und ein Urteil kenne ich auch nicht.


Lese doch mal den Pfard durch, da wirst du sehen das die hälfte hier Rechts vor Links sehen, genauso war es als es um diese Einmündung https://1drv.ms/i/s!AvIcOPujrkCcl7g6k0rSyOF6PdNDPQ ging

Nun zum Urteil:

Diesen Gehwegbereich musste der Beklagte vor dem Einfahren in die Kreisstraße unstreitig überqueren. Demnach handelt es sich im vorliegenden Fall nicht – wie herkömmlich – um die übergangslose Einmündung einer eindeutig als Fahrbahn zu erkennenden Fläche in eine gleichartige andere. Vielmehr musste ein Gehweg überfahren werden. Es kann daher fraglich sein, ob es sich um eine Einmündung im Sinne des § 8 StVO handelt.

Hat damit der Verordnungsgeber der „Rechtswirklichkeit“ und dem Vorrangsempfinden des durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers Rechnung getragen, so liegt es unter den hier gegebenen Umständen nicht fern, § 10 StVO auch auf solche Fälle anzuwenden, [...]und als solcher erkennbarer Gehweg vorhanden ist, auf dem der Vorrang der Fußgänger sicherlich von jedem Kraftfahrzeugführer zu respektieren ist. Es widerspricht nämlich dem Empfinden des durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers, dass eine seitlich über einen Gehweg geleitete und in der Fahrbahngestaltung durch diesen unterbrochene Straße dennoch vorrangig sein soll.

Aber dennoch von einer Bordsteinabsenkung kann nur gesprochen werden, wo eine höherliegende Umgebung vorhanden ist. Ein durchgehend auf gleichem Niveau wie die daneben liegende Fahrbahn angeordneter Gehweg unterfällt dem Begriff des „abgesenkten Bordsteins“ auch bei großzügiger Auslegung unter Einbeziehung des Schutzgedankens des § 10 StVO nicht mehr. Es gilt die Regel "rechts vor links".
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janr
Beitrag 12.10.2017, 17:02
Beitrag #283


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Ich hab nur die ersten beiden Sätze gelesen. Du die vielen anderen dazu aber selber nicht.

Ich werde das aber dennoch noch mal für dich wiederholen.

Dieses Bild (auch mit zwei Links bleibt es ein Bild) ist nicht mal aus Deutschland > Vergiss dies Beispiel.
(ps: Wäre es in D würde hier niemand rvl sehen, weil ein Bordstein vorhanden ist > noch mal falsches Beispiel)

Das Urteil: Da geht es nicht um einen Gehweg/anderen Straßenteil > falsches Urteil > falsches Beispiel > Vergiss auch dies.
Vielmehr dreht sich bei diesem Einzelfall (nicht für dich anwendbar) nur um den Bordstein.

Was hast du jetzt in deiner Argumentation? Nichts, aber auch rein gar nichts.

Hier aber mal was zum Lesen in Sachen "anderer Straßenteil" Klickediklack


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DerFragensteller
Beitrag 12.10.2017, 17:36
Beitrag #284


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Zitat (janr @ 12.10.2017, 18:02) *
Ich hab nur die ersten beiden Sätze gelesen. Du die vielen anderen dazu aber selber nicht.


Das Urteil: Da geht es nicht um einen Gehweg/anderen Straßenteil > falsches Urteil > falsches Beispiel > Vergiss auch dies.


Was hast du jetzt in deiner Argumentation? Nichts, aber auch rein gar nichts.


Wer das Urteil lesen kann weiß dass es um einen anderen Straßenteil Gehweg sich hier handelt, noch mal der eine Satz für dich:

Es widerspricht nämlich dem Empfinden des durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers, dass eine seitlich über einen Gehweg geleitete und in der Fahrbahngestaltung durch diesen unterbrochene Straße dennoch vorrangig sein soll.
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mir
Beitrag 12.10.2017, 17:43
Beitrag #285


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Vieles, was Gerichte urteilen, widerspricht dem Empfinden des durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers.

Deswegen lässt man durchschnittliche VT auch nicht einfach so ohne professionelle Begleitung Recht sprechen wink.gif


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dazydee
Beitrag 12.10.2017, 19:05
Beitrag #286


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Zitat (DerFragensteller @ 12.10.2017, 16:33) *
Nun zum Urteil:
[...]und als solcher erkennbarer Gehweg vorhanden ist, auf dem der Vorrang der Fußgänger sicherlich von jedem Kraftfahrzeugführer zu respektieren ist.

Rechtsgrundlage?

Mir fällt nämlich keine ein, wenn §10 nicht gilt.


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durban
Beitrag 12.10.2017, 22:23
Beitrag #287


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Zitat (janr @ 12.10.2017, 10:28) *
Daß man sein Grundstück nutzen darf steht jedenfalls so nicht im Art 14.


Da steht auch nicht, dass man seinen Fernseher, seinen Fön oder sein Auto nutzen darf. Statt aufzuzählen, was ein Mensch alles haben kann, wird insgesamt "Eigentum" gewährleistet, also an allem, woran man Eigentum haben darf.
Das Eigentum ist ein Recht, das die Nutzung beinhaltet. Wenn also Eigentum geschützt wird, wird u.a. ein Nutzungsrecht geschützt.

Zitat (janr @ 12.10.2017, 10:28) *
Gut, daß steht, daß das Eigentum gewährleistet wird, aber was ist mit Besitz? Dürfen Mieter nicht in die gemietete Garage fahren wenn sie einen Gehweg queren?


Guter Punkt. Jetzt wird es kompliziert: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann sich ein Mieter auf Artikel 14 GG berufen.

Zitat (DerFragensteller @ 12.10.2017, 18:36) *
Wer das Urteil lesen kann weiß dass es um einen anderen Straßenteil Gehweg sich hier handelt, noch mal der eine Satz für dich:

Es widerspricht nämlich dem Empfinden des durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers, dass eine seitlich über einen Gehweg geleitete und in der Fahrbahngestaltung durch diesen unterbrochene Straße dennoch vorrangig sein soll.


Nur um Missverständnisse zu vermeiden: In dem Urteil hat das Gericht ja gerade entschieden, dass bei der Gehwegüberfahrt ohne Bordstein § 10 StVO nicht anwendbar ist.


MfG
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DerFragensteller
Beitrag 13.10.2017, 07:28
Beitrag #288


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Zitat (durban @ 12.10.2017, 23:23) *
Nur um Missverständnisse zu vermeiden: In dem Urteil hat das Gericht ja gerade entschieden, dass bei der Gehwegüberfahrt ohne Bordstein § 10 StVO nicht anwendbar ist.


MfG
Durban wavey.gif


Genau das wollte ich damit auch sagen^^

Zitat (janr @ 12.10.2017, 18:02) *
Dieses Bild (auch mit zwei Links bleibt es ein Bild) ist nicht mal aus Deutschland > Vergiss dies Beispiel.
(ps: Wäre es in D würde hier niemand rvl sehen, weil ein Bordstein vorhanden ist > noch mal falsches Beispiel)


Wo siehst du da ein Gehweg mit den angrenzenen Bordstein der runtergeführt wird? Bordstein und Gehweg bleiben auf gesamter Strecke auf selber höhe. Man sieht das nichts abgesenkt, und somit kann nur bei einem abgesenkten Boardstein §10 angewendet werden. So steht es auch im Urteil!!!

Von einer Bordsteinabsenkung kann nur gesprochen werden, wo eine höherliegende Umgebung vorhanden ist. Ein durchgehend auf gleichem Niveau wie die daneben liegende Fahrbahn angeordneter Gehweg unterfällt dem Begriff des „abgesenkten Bordsteins“ auch bei großzügiger Auslegung unter Einbeziehung des Schutzgedankens des § 10 StVO nicht mehr. Es gilt die Regel "rechts vor links".
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mir
Beitrag 13.10.2017, 08:56
Beitrag #289


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Es mag für Dich unbefriedigend sein, aber hier im Forum folgen halt nicht alle der Einschätzung dieses Gerichts. Oder steht irgendwo, dass man sich an Gerichtsurteile in einer fremden Rechtssache halten muss? whistling.gif


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janr
Beitrag 13.10.2017, 09:06
Beitrag #290


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Ist doch klar, daß abgesenkte Bordsteine im §10 stehen. Die bemängle ich ja auch schon länger. Ist aber nicht so wichtig, denn wo ein Bordstein hoch ist, gibt es ein Hochbord, welches keine Fahrbahn ist. Darauf darfst du also nicht fahren. Grundsätzlich mal so, außer weil du aus deinem Grundstück mußt.
Nur weil ein Gehweg höhengleich mit der Fahrbahn ist und keinen Bordstein hat - das wäre deine Situation - heißt es auch nicht, daß man darauf fahren darf. Grundstätzlich.

Würdest du hier auch über den Gehweg fahren und weil kein abgesenkter Bordstein vorhanden ist auf rvl pochen?
Ok, ein bisschen ein extremes Beispiel aber dennoch bleibt das Gehweg befahren und es fehlt der abgesenkte Bordstein > Urteil.

Das Urteil geht allerdings auch nur auf §10 und Bordstein ein, nicht auf die anderen Punkte wie "anderer Straßenteil" und "Gehweg befahren" daher kann ich diesen Einzelfall erst mal nicht ernst nehmen und schon gar nicht auf deine Stelle münzen.
Wenn der Richter schon Gesetzesteile weglässt und dies nicht begründet ... rolleyes.gif


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durban
Beitrag 13.10.2017, 09:36
Beitrag #291


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Anscheinend hat sich auch keine der (anwaltlich vertretenen) Parteien auf die Variante "anderer Straßenteil" berufen. think.gif


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DerFragensteller
Beitrag 13.10.2017, 09:41
Beitrag #292


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Jan dein Beispiel sieht mit ehr nach einen Grundstück und keine eigenständige Straße aus.

Zitat (durban @ 13.10.2017, 10:36) *
Anscheinend hat sich auch keine der (anwaltlich vertretenen) Parteien auf die Variante "anderer Straßenteil" berufen. think.gif


Naja ich habe bei meiner Rechtschutzversicherung die Anwalt Hotline diese Fotos gesendet. Die gehen von rechts vor links aus, aber sagen man muss dennoch Defensiv fahren da viele so eine Stelle anders interpretieren können. Und Anwälte glaube ich.
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janr
Beitrag 13.10.2017, 09:50
Beitrag #293


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Zitat (DerFragensteller @ 13.10.2017, 10:41) *
Jan dein Beispiel sieht mit ehr nach einen Grundstück und keine eigenständige Straße aus. ...
Bei GSV kann man sich das ja immer ansehen.

Ich helf mal

Es ist eine Sackgasse die nur über ein Hochbord auf die andere Straße führt.
Hochbord-Grünfläche und Hochbord-Gehweg.

Da gibt es halt keinen abgesenkten Bordstein und Gehweg scheint dich ja nicht zu interessieren ergo muß man, wenn man das Urteil heran zieht, von rvl ausgehen. rolleyes.gif


Hast du die Anwälte gefragt was mit dem Gehweg ist? Gehweg bleibt Gehweg und der darf nur ausnahmsweise überfahren werden.


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DerFragensteller
Beitrag 13.10.2017, 10:43
Beitrag #294


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Darauf war ja meine Frage bezogen auf den anderen Straßenteil Gehweg. Aber die gehört nicht zum 10er sagte er mir. Aber man muss dennoch Defensiv fahren da sie Regel nicht erkannt werden kann.
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janr
Beitrag 13.10.2017, 10:48
Beitrag #295


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Versteh ich dich jetzt richtig und der Anwalt sagt, daß im §10 es keine "anderen Straßenteile" gibt? blink.gif

Der sollte den §en noch mal lesen.


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DerFragensteller
Beitrag 13.10.2017, 10:56
Beitrag #296


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Und bei deinem Beispiel kann man auch so argumentieren. Die Fahrbahn endet durch das Sackgassen Schild eindeutig. Die Fahrbahn führt nicht weiter. Somit kann man nicht von der Fahrbahn sondern nur vom anderen Straßenteil "Fahrbahnrand" von der selben Straße auf dessen Fahrbahn in den fließenden Verkehr. So würde ich es vielleicht sehen. Also der 10er

Zitat (janr @ 13.10.2017, 11:48) *
Versteh ich dich jetzt richtig und der Anwalt sagt, daß im §10 es keine "anderen Straßenteile" gibt? blink.gif

Der sollte den §en noch mal lesen.


Aber in diesem Fall kommt man von der Fahrbahn des Rekoratsweg und nicht vom Gehweg der südkirchener sagte er mir. Man kann das nicht auf den 10 er beziehen.

Kannst ja selbst bei der Rechtsschutz Fragen und dich überzeugen
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janr
Beitrag 13.10.2017, 12:20
Beitrag #297


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Ein Sackgassenschild beendet keine Fahrbahn. Das macht der Bordstein des Hochbords.

Es gibt auch Sackgassenschilder wenn es noch mehrere Straßen gibt die aber am Ende nirgends weiter führen.

Und daß die Fahrbahn vom Rektoratsweg am Gehweg endet ist wohl unstrittig.
Dann fährt man auf den Gehweg.
Daß dieser Gehweg zur Südkirchener Straße gehört ist anhand deiner Bilder auch unstrittig.

Deine Bahauptung man käme von der Fahrbahn und deshalb gilt rvl kann man auch anders widerlegen.
Du kommst ja beim Rektoratsweg vorher ja auch aus einem Grundstück

Entweder gelten direkt nebeneinander liegende Straßenteile oder, so argumentierst du, fährt man nur darüber weg.
Dann gilt aber auch, daß du nur über den Rektoratsweg drüber weg fährst und du aus dem Grundstück kommst.

Was aber quatsch ist.

Ich glaube dir nicht, daß der Anwalt wirklich alles gesehen hat.
Man kann auch in der Art der Fragestellung bereits "lenken".


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DerFragensteller
Beitrag 13.10.2017, 12:27
Beitrag #298


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Frag doch einfach den Vertragsanwalt deiner Rechtsschutz indem du die Bilder sendet. So habe ich es auch gemacht
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durban
Beitrag 13.10.2017, 17:57
Beitrag #299


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Zitat (DerFragensteller @ 13.10.2017, 10:41) *
Zitat (durban @ 13.10.2017, 10:36) *
Anscheinend hat sich auch keine der (anwaltlich vertretenen) Parteien auf die Variante "anderer Straßenteil" berufen. think.gif


Naja ich habe bei meiner Rechtschutzversicherung die Anwalt Hotline diese Fotos gesendet. Die gehen von rechts vor links aus, aber sagen man muss dennoch Defensiv fahren da viele so eine Stelle anders interpretieren können. Und Anwälte glaube ich.


Ich meinte damit, dass alle Beteiligten die Variante "anderer Straßenteil" wohl von vorne herein für abwegig hielten. Sonst hätte dies im Verfahren sicherlich eine Rolle gespielt.


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DerFragensteller
Beitrag 13.10.2017, 21:17
Beitrag #300


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Zitat (durban @ 13.10.2017, 18:57) *
Ich meinte damit, dass alle Beteiligten die Variante "anderer Straßenteil" wohl von vorne herein für abwegig hielten. Sonst hätte dies im Verfahren sicherlich eine Rolle gespielt.


Aber Jan hält daran immer noch fest
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