... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

6 Seiten V  « < 4 5 6  
Reply to this topicStart new topic
> Wie erkenne ich einen Radfahrstreifen?, oscars Erben parken (mal wieder) in HH
ks-film
Beitrag 04.05.2020, 12:23
Beitrag #251


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 448
Beigetreten: 25.10.2018
Wohnort: Hamburg
Mitglieds-Nr.: 84343



Zitat (Mueck @ 26.08.2018, 12:47) *
Ist diese HH-StVO whistling.gif immer noch aktueller Stand? oder hat man dort inzwischen die Meinung geändert?


Ich habs noch mal schriftlich
Zitat
„Ergänzend zum Bezugsschreiben zur Umsetzung der Rechtsprechung zur so genannten Rad­wegebenutzungspflicht bei Radwegen wird darauf hingewiesen, dass die dort getroffenen Festlegungen für Radfahrstreifen keine Anwendung finden. Diese Rechtsprechung zur Anwen­dung von § 45 Absatz 9 StVO bei der Anordnung von Zeichen 237 bezieht sich ausschließlich auf bauliche Radwege und ist nicht auf Radfahrstreifen übertragbar.

Ausgangsgedanke der überwiegenden Rechtsprechung zur Radwegebenutzungspflicht ist, dass die straßenverkehrsbehördlich durch Zeichen 237 angeordnete Pflicht zur Radwegbenut­zung zugleich das Verbot beinhaltet, die Fahrbahn zu benutzen. Dieses mit der Benutzungs­pflicht bei Radwegen verknüpfte Fahrbahnbenutzungsverbot ist das entscheidende rechtliche Element, das zur Anwendung von § 45 Absatz 9 StVO führt, weil die Rechtsprechung dieses Verbot als Verkehrsbeschränkung für Radfahrer einstuft. Dieses Verbot wirkt umfassend, weil es das ansonsten vorgeschriebene und erlaubte Fahren auf der Fahrbahn generell ausschließt, und stellt deshalb eine weit reichende und als tiefgreifend erachtete Verkehrsbeschränkung für Radfahrer dar. Die in diesem Sinne hohe Eingriffsintensität des durch die Radwegebenut­zungspflicht angeordneten Fahrbahnbenutzungsverbots bedingt zugleich die in der Rechtspre­chung entwickelten hohen Anforderungen an die Voraussetzungen nach § 45 Absatz 9 bei der Anordnung eines solchen besonderen Fahrbahnbenutzungsverbotes für Radfahrer.

Demgegenüber fehlt es bei der Anordnung eines Radfahrstreifens, wie er (nur) in der VwV-StVO geregelt ist, an einer vergleichbaren Verkehrsbeschränkung für Radfahrer. Beim Radfahr­streifen als einem Sonderfahrstreifen für den Radverkehr bleiben die Pflicht und das Recht der Radfahrer zur Fahrbahnbenutzung nicht nur un­angetastet, sondern der Radverkehr wird darüber hinaus privilegiert, indem ihm zulasten des übrigen Verkehrs ein Teil der Fahrbahn zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Ein­schränkende Wirkung entfaltet der Radfahrstreifen insoweit allein in Bezug auf den übrigen gleichgerichteten Verkehr, weil dieser die Fahrbahn im Bereich des Radfahrstreifens nicht befahren darf und so die ihm zur Verfügung stehenden Verkehrsflächen verringert werden.

Durch die Anordnung eines Radfahrstreifens wird das gegebene Fahrbahnmitbenutzungsgebot des Radverkehrs somit zu einem Alleinbenutzungsrecht eines Fahrbahnteils für den Radver­kehr. Diese Privilegierung des Radverkehrs auf der Fahrbahn ist das wesentliche rechtliche Element von Radfahrstreifen. Sie ist die Grundlage dafür, dass durch die Anordnung von Rad­fahrstreifen die Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs in ähnlicher Weise wie durch bauli­che Radwege verbessert werden kann. Der Radverkehr kann ggf. stauunabhängig und ohne Behinderungen durch am Fahrbahnrand parkende Fahrzeuge fließen und Überholvorgänge zwischen Radfahrern werden erleichtert. Die Schaffung von ausreichend breiten Radfahrstrei­fen kann daher wesentlich zur Steigerung der Attraktivität des Radverkehrs beitragen.

Über die beschriebene Rechtsverbesserung für den Radverkehr hinaus begründet die Anord­nung eines Radfahrstreifens für Radfahrer eine Benutzungspflicht. Sie ergibt sich ebenso wie bei Schutzstreifen bereits aus dem Rechtsfahrgebot. Eine zusätzliche Kennzeichnung durch Zeichen 237 ist daher abweichend von der VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2, Abschnitt I Nr. 3 und zu Zeichen 237 entbehrlich, eine Verdeutlichung durch Piktrogamme ist ausreichend (vgl. Anlage). Die durchgehende Linie Zeichen 295 darf (auch) beim Radfahrstreifen nur überfahren werden, wenn dies notwendig und eine Gefährdung ausgeschlossen ist, durch Radfahrer z. B., um einem Hindernis auf dem Radfahrstreifen (parkender Pkw) auszuweichen, und durch Kraft­fahrer z. B., um einen Parkplatz rechts vom Radfahrstreifen zu erreichen oder zu verlassen.

Auf Grundlage dieser Überlegungen haben die Vertreter der für die StVO zuständigen obersten Landesbehörden auf ihrer letzten Sitzung am 9./10. Mai 2007 (BLFA-StVO) beschlossen, dass die VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2 hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung von Radfahrstreifen zu ändern ist. Darüber hinaus haben sich die Landesvertreter in dem Beschluss für eine zukünftige Regelung der Verhaltens- und Benutzungspflichten beim Radfahrstreifen in der StVO ausgesprochen.“
Go to the top of the page
 
+Quote Post
MrMurphy
Beitrag 04.05.2020, 13:42
Beitrag #252


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5160
Beigetreten: 27.11.2004
Mitglieds-Nr.: 6966



Hallo

Um sich darauf berufen zu können wäre die Quelle noch interessant.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Tinu
Beitrag 04.05.2020, 13:57
Beitrag #253


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5917
Beigetreten: 24.09.2013
Wohnort: München
Mitglieds-Nr.: 70026



Neben der fragwürdigen Definition von "Fahrbahn", die hiernach auch den Radfahrstreifen beheimatet und damit einige sicher nicht bedachte Nebeneffekte hat (angefangen mit dem Widerspruch, dass durch VZ 237 für einen Radfahrstreifen man "den Radweg" benutzen muss und gleichzeitig nicht auf der Fahrbahn fahren darf, was sich nun aber ausschließt!), finde ich besonders diese Passage interessant: "Überholvorgänge zwischen Radfahrern werden erleichtert".

Von welcher Breite des Streifens und von welchem Sicherheitsabstand geht man denn aus, dass dies tatsächlich möglich sein soll?


--------------------
nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt

Gruß
Martin
Go to the top of the page
 
+Quote Post
ks-film
Beitrag 04.05.2020, 14:52
Beitrag #254


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 448
Beigetreten: 25.10.2018
Wohnort: Hamburg
Mitglieds-Nr.: 84343



Quelle:
Zitat (Polizei Hamburg PK35 StVB)
Sehr geehrter Herr [...],

eine Nachfrage bei der in Hamburg für den Radverkehr zuständigen Behörde für Inneres und Sport / Zentrale Straßenverkehrsbehörde VD 52 , Sachgebiet Radverkehr, ergab, dass auf Grund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde , Amt für Innere Verwaltung und Planung, Abteilung Grundsatzangelegenheiten des Straßenverkehrs, Radfahrstreifen nicht mit dem Verkehrszeichen 237 StVO beschildert werden. Hier ein Auszug aus dieser Entscheidung :

„Ergänzend zum Bezugsschreiben [...]
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Explosiv
Beitrag 04.05.2020, 15:08
Beitrag #255


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 10597
Beigetreten: 23.10.2013
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 70368



Die wissen scheinbar nicht, was eine Fahrbahn ist und was nicht mehr dazugehört. Die sollten auf Flaschenwasser aus der Eifel umsteigen.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
durban
Beitrag 04.05.2020, 16:00
Beitrag #256


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 19635
Beigetreten: 17.04.2005
Mitglieds-Nr.: 9339



Zitat (Tinu @ 04.05.2020, 14:57) *
Neben der fragwürdigen Definition von "Fahrbahn", die hiernach auch den Radfahrstreifen beheimatet und damit einige sicher nicht bedachte Nebeneffekte hat (angefangen mit dem Widerspruch, dass durch VZ 237 für einen Radfahrstreifen man "den Radweg" benutzen muss und gleichzeitig nicht auf der Fahrbahn fahren darf, was sich nun aber ausschließt!),


Insofern ist doch konsequent, dass man in Hamburg die Radfahrstreifen gerade nicht mehr mit VZ 237 beschildert.

Welche Nebeneffekte meinst Du noch? Meines Erachtens wären diese Nebeneffekte umgekehrt viel bedenklicher. Wenn man einen Radfahrstreifen nicht als Bestandteil der Fahrbahn ansähe, wäre nach § 12 Abs. 4 S. 1 StVO links neben dem Radfahrstreifen zu parken. Dann gäbe es Dooring von von rechts und links.
(Deshalb mag ich es auch nicht, wenn gut meinende Paketboten ihre Sprinter neben den Rad- bzw. Schutzstreifen stellen. Ich führe lieber einen ordentlichen Fahrstreifenwechsel durch, um an einem (falsch) parkenden Sprinter vorbeizufahren, als mich zwischen Parkstreifen und links von mir stehendem Sprinter vorbeizudrücken).


--------------------
Proxima Estación: Esperanza.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Tinu
Beitrag 04.05.2020, 16:51
Beitrag #257


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5917
Beigetreten: 24.09.2013
Wohnort: München
Mitglieds-Nr.: 70026



Zitat (durban @ 04.05.2020, 17:00) *
Wenn man einen Radfahrstreifen nicht als Bestandteil der Fahrbahn ansähe, wäre nach § 12 Abs. 4 S. 1 StVO links neben dem Radfahrstreifen zu parken.
Das verbietet zum Glück VZ 295: "Wer ein Fahrzeug führt, darf links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist."
Die Gefahr besteht also nur in Hamburg, weil man das VZ weg lässt!

Wenn man den Radfahrstreifen dagegen als Teil der Fahrbahn betrachtet, passen die Definitionen in der Erläuterung zu VZ 295 nicht mehr:
"2. Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.
3. Als Begrenzung eines Sonderwegs kennzeichnet sie den Verlauf des für den Radverkehr bestimmten Teils des Sonderwegs."


Ist der Radfahrstreifen dann noch ein Sonderweg? Und ist VZ 295 dann eine Fahrbahnbegrenzung oder Fahrstreifenbegrenzung? Wenn der Radfahrstreifen zur Fahrbahn gehört, muss es sich doch wohl um eine Fahrstreifenbegrenzung handeln. Dann würde aber der im ersten Absatz zitierte Satz, der das Parken links davon verbietet, gerade deshalb nicht greifen, weil der Radfahrstreifen nun zur Fahrbahn gehört! Außerdem stellt sich dann die Frage, wie gemäß Erklärung dann überhaupt noch ein Sonderweg durch eine Fahrbahnbegrenzung getrennt sein kann.

Soviel zu weiteren Nebeneffekten, die erstmal nur Verwirrung stiften. Und ich bin sicher, dass sich noch weitere finden, wenn man die StVO daraufhin mal durchgeht.


--------------------
nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt

Gruß
Martin
Go to the top of the page
 
+Quote Post
DMHH
Beitrag 06.05.2020, 12:09
Beitrag #258


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 536
Beigetreten: 29.10.2015
Mitglieds-Nr.: 77425



Das Schreiben hat der allseits geliebte Rupert Schubert verfasst.
Und die StVBen der PKs ziehen das aus der Info-Ablage hervor, wenn mal wieder jemand anfragt.

Link zum Schreiben: https://fragdenstaat.de/anfrage/landesrecht...eVz237_A320.pdf
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Cabronito
Beitrag 07.05.2020, 21:07
Beitrag #259


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3383
Beigetreten: 11.12.2010
Wohnort: Franken
Mitglieds-Nr.: 56730



Zitat (Mueck @ 24.04.2020, 23:34) *
Nun ja ... Auf dem Bild sieht man ja zwei große Autos. Der weiße hat hier Scheiben, durch die hintere evtl durchschauen könnte, aber das ist nicht immer so. Stelle Dir vor, der weiße wäre ein Trasnporter, heute nicht selten, und dahinter ein normales Auto oder Kleinwagen hinter SUV etc. Wann sehen die dahinter den Radfahrer auf dem Streifen? Deutlich zu spät!

Zum Glück ist das in der StVO eindeutig geregelt:
Zitat (StVO @ 06.03.2013)
§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim
Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.


--------------------
Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten.
Und dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de
"Es wird nicht einfacher, du wirst nur schneller." – Greg LeMond
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mueck
Beitrag 05.06.2020, 14:54
Beitrag #260


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7883
Beigetreten: 30.01.2014
Wohnort: Karlsruhe
Mitglieds-Nr.: 71378



Zitat (Cabronito @ 07.05.2020, 22:07) *
Zum Glück ist das in der StVO eindeutig geregelt:
Aber wer lässt sich schon freiwillig einweisen, wahlweise in die Fahrbahn oder in die Psychiatrie ...

Fundstück via anderes Forum bei Twitter:
Ohne 237 erkennt man's einfchnicht als Radfahrstreifen ...

Go to the top of the page
 
+Quote Post
silenz
Beitrag 31.01.2024, 22:11
Beitrag #261


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 778
Beigetreten: 30.07.2015
Mitglieds-Nr.: 76782



15 Jahre hat's gedauert und Hamburg sagt: Ups.

https://fragdenstaat.de/anfrage/schreiben-v...vom-29-08-2023/

wallbash.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post

6 Seiten V  « < 4 5 6
Reply to this topicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 09.05.2025 - 22:17