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Gast_Original Bernie_* |
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#1
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Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit 3 Achsen dürfen bis 27,5 zGG haben, gibt es hierfür irgendwelche Auflagen, oder reicht allein die Zulassung als SAM, um die 27,5 to. zGG ins Schein eingetragen zu bekommen? ![]() |
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Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3331 Beigetreten: 28.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68698 ![]() |
Mir hat mal ein Ex-TÜV-Mitarbeiter erzählt, dass je nach Achsabstand auch höhere Gewichte als gesetzlich zugelassen eingetragen werden können.
Ich fuhr ein paar mal Bagger auf einem Tieflader. Der hatte 3 Achsen und 28t Gesamtgewicht. Theoretisch ist bei Anhängern aber bei 24t Schluß. Allerdings waren bei dem Tieflader die Achsen hinten ziemlich weit auseinander. |
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Gast_Original Bernie_* |
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Beitrag
#3
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Auch ne entscheidende Faktor ist die Zwillingsbereifung...
Kann sonst keiner etwas genaueres dazu sagen? ![]() Das einzige, was ich dazu fand, ist dies... (PDF) Da aber, wenn ich es richtig interpretiere, betrifft die 27,5 Tonne zGG auf 3 Achsen nur GST-Transporter, und bei Bühnen wäre bis zu 36 Tonnen möglich... ![]() |
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Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7175 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 ![]() |
..., betrifft die 27,5 Tonne zGG auf 3 Achsen nur GST-Transporter, und bei Bühnen wäre bis zu 36 Tonnen möglich... Die Richtlinie 2 (In den Richtlinien zu § 70 StVZO) gilt für Selbstfahrende Kräne (Autokräne und Mobilkräne), Gelenkmastfahrzeuge, Betonpumpen, Arbeitsbühnen, Feuerlöschfahrzeuge. Also auch Hubsteiger (Arbeitsbühnen). Der Achsabstand und die Reifengrösse/Tragfähigkeit sind entscheidend. Dieser Kran hat nur drei Achsen, aber bei 12 t Achslast ein GG von 36 Tonnen Aber selbst wenn das Fahrzeug eine AG nach § 70 STVZO hat, braucht's für jede Fahrt eine "29er" AG für eben diese Fahrt auf öffentlichen Strassen. § 29 Abs. 3 StVO |
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Gast_Original Bernie_* |
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Beitrag
#5
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Na dann scheint es was anderes zu sein...
Denn der neue Bühne, die kommen soll, soll angeblich mit Eintrag ein zGG von 27,5 Tonnen haben, das ohne Sondergenehmigung... Es sei laut Regierungspräsidium so geregelt... Drum frage ich mich, was da wie geregelt sein sollte... |
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Beitrag
#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7175 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 ![]() |
Das ist in den Verwaltungsvorschriften zu § 34 so geregelt. Zitat von dieser Seite: (98) 4. Von dem in Nummer 2 und 3 angeführten Anhörungsverfahren ist abzusehen, wenn folgende tatsächliche Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte im Einzelfall nicht überschritten werden und Zweifel an der Geeignetheit des Fahrtweges, insbesondere der Tunnelanlagen und an der Tragfähigkeit der Brücken, nicht bestehen: a) Höhe über alles 4 m b) Breite über alles 3 m Länge über alles: Einzelfahrzeuge (ausgenommen Sattelanhänger) 15 m ... ... d) Achslasten Einzelachsen 11,5 t Doppelachsen - Achsabstand: 1 m bis weniger als 1,3 m = 17,6 t 1,3 m bis 1,8 m = 20,0 t e) Gesamtgewicht Einzelfahrzeuge – Fahrzeuge mit zwei Achsen 18,0 t – Kraftfahrzeuge mit drei Achsen 27,5 t |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 11.05.2025 - 22:33 |