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> Hochgepflasterter Radweg kreuzt Straße - Vorfahrt?, Vorfahrtsregelung mit und ohne Beschilderung
Gernfahrer
Beitrag 23.02.2016, 22:14
Beitrag #1


Neuling
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Hallo,

bei uns im Ort gibt es einen mehrere Kilometer langen, unabhängig von einer Straße verlaufenden gemeinsamen Geh- und Radweg.

Dort wo er in Tempo-30-Zonen auf Straßen trifft und diese kreuzt, ist er in der Regel hochgepflastert (mit Sinusschwellen an beiden Rändern, damit querende Fahrzeuge ihn passieren können). An solchen Kreuzungen stehen in den kreuzenden Straßen vor dem hochgepflasterten Geh- und Radweg "Vorfahrt gewähren"- oder "Stop"-Schilder (VZ 205+206). Auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg steht aber kein Vorfahrtschild (VZ 301).

Meine Fragen:
1. Wenn an einer solchen Kreuzung auf der Straße ein VZ 205 oder 206 steht, muss dann auch auf dem Geh- und Radweg ein VZ 301 aufgestellt werden, damit der Radfahrer auch weiß, dass er Vorfahrt hat?
2. Wie wäre die Vorfahrt an einer solchen Kreuzung geregelt, wenn es dort gar keine Schilder gäbe?

Vielen Dank schon einmal für Antworten.
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durban
Beitrag 23.02.2016, 22:21
Beitrag #2


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Was sind Sinusschwellen? think.gif

Hast Du mal ein Foto von so einer Kreuzung?

MfG
Durban smile.gif


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Schattenfell
Beitrag 23.02.2016, 22:28
Beitrag #3


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Zitat (durban @ 23.02.2016, 22:21) *
Was sind Sinusschwellen? think.gif


Laut dem Internet sind das abgerundete Schwellen, die unter anderem quer zur Fahrbahn zur Verkehrsberuhigung eingesetzt werden. Der Begriff scheint aber eher unüblich zu sein — offenbar gleichen die Schwellen im Querschnitt aber einer langgezogenen Sinuskurve.
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Gernfahrer
Beitrag 23.02.2016, 22:30
Beitrag #4


Neuling
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Zitat (durban @ 23.02.2016, 22:21) *
Was sind Sinusschwellen? think.gif

Hast Du mal ein Foto von so einer Kreuzung?

Ein Foto kann ich vielleicht morgen machen.
Sinusschwellen - vielleicht nennt man es auch Sinusstein? Jedenfalls sind die dafür da, dass man da angenehmer rauf und runter fahren kann als über einen einfachen, abgeschrägten Bordstein. Ich vermute, der Begriff ist von der Sinuskurve abgeleitet und dass diese Steine von der Form her einer Sinuskurve nachempfunden sind.
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Heinz Wäscher
Beitrag 24.02.2016, 06:58
Beitrag #5


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Zitat (Gernfahrer @ 23.02.2016, 22:14) *
1. Wenn an einer solchen Kreuzung auf der Straße ein VZ 205 oder 206 steht, muss dann auch auf dem Geh- und Radweg ein VZ 301 aufgestellt werden, damit der Radfahrer auch weiß, dass er Vorfahrt hat?
Zitat
Zu § 42 Richtzeichen
Zu den Zeichen 205 und 206 Vorfahrt gewähren. und Halt. Vorfahrt gewähren.
  1. I. Die Zeichen sind unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung anzuordnen.
  2. II. ...
  3. III. Das Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades und zwei gegenläufigen waagerechten Pfeilen (100032) ist anzuordnen, wenn der Radweg im Verlauf der Vorfahrtstraße für den Radverkehr in beide Richtungen freigegeben ist.
  4. IV. ...
  5. V. ...
  6. VI. Jede Kreuzung und Einmündung, in der vom Grundsatz „Rechts vor Links" abgewichen werden soll, ist sowohl positiv als auch negativ zu beschildern, und zwar sowohl innerhalb als auch außerhalb geschlossener Ortschaften. Ausgenommen sind Ausfahrten aus verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1, 325.2) sowie Feld- und Waldwege, deren Charakter ohne Weiteres zu erkennen ist. Straßeneinmündungen, die wie Grundstückszufahrten aussehen sowie Einmündungen von Feld- oder Waldwegen können einseitig mit Zeichen 205 versehen werden.
  7. VII. ...


Zitat (Gernfahrer @ 23.02.2016, 22:14) *
2. Wie wäre die Vorfahrt an einer solchen Kreuzung geregelt, wenn es dort gar keine Schilder gäbe?
Zitat
§ 8 Vorfahrt
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
  1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
  2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.


Zitat (durban @ 23.02.2016, 22:21) *
Was sind Sinusschwellen? think.gif

Beispielbild:




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Mr Hyde
Beitrag 24.02.2016, 07:31
Beitrag #6


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Ich stelle mal in Frage, ob ein Radweg mangels Fahrbahn überhaupt eine Kreuzung/Einmündung i.S.d. §8 StVO mit einer anderen Fahrbahn bilden kann.

Für mich wäre ein solcher Fall ohne Beschilderung ein §10 Fall.
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Heinz Wäscher
Beitrag 24.02.2016, 08:05
Beitrag #7


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Verlangt der § 8 StVO wirklich das Vorhandensein von Fahrbahnen?


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Tinu
Beitrag 24.02.2016, 08:16
Beitrag #8


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Nein, das wäre auch mein Einwand: Ohne VZ klarer Fall von Vorfahrt nach § 8.

Die im Eingangsbeitrag gestellte Frage 1 ist mE allerdings nur unbefriedigend zu beantworten: Es fehlt die Positivbeschilderung auf dem Radweg, so dass man sich dort die offenbar gewollte Vorfahrt nur indirekt aus dem "Vorfahrt achten" erschließen kann, was sich aber nicht aus der StVO ableiten lässt, weil dort diese halbe Beschilderung gar nicht vorgesehen ist.

Unabhängig davon scheint mir die Situation aus einem anderen Grund nicht ganz nachvollziehbar: Auch mit Positivbeschilderung hätten die Radler zwar explizit Vorfahrt, nicht aber die Fußgänger! Also genau umgekehrt zur Regelung bei FÜ. Wer soll denn das begreifen?

Baulich scheint der Regelungswille klar, der durch die Beschilderung auch bestärkt wird. Wenn aber Radfahrer und Fußgänger Vorrang haben sollen, fehlt noch Positivbeschilderung und FÜ!


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Gruß
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NTM
Beitrag 24.02.2016, 08:21
Beitrag #9


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Folgt man dem Wiener Abkommen, sind eigenständig geführte Radwege der klassischen Straße gleichgestellt.


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"Seltsam mutet auch der Hinweis des Beklagten darauf an, daß die Radfahrer sich angesichts der Beschaffenheit des Radweges verstärkt um die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes (§ 1 StVO) bemühen müßten. Abgesehen davon, daß eine allgemeine Einhaltung dieses Gebotes weitergehende verkehrsregelnde Maßnahmen weitgehend überflüssig machen würde...." VG Berlin Az. 27 A 47.92
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Schorsch
Beitrag 24.02.2016, 09:04
Beitrag #10


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Zitat (Mr Hyde @ 24.02.2016, 07:31) *
Ich stelle mal in Frage, ob ein Radweg mangels Fahrbahn überhaupt eine Kreuzung/Einmündung i.S.d. §8 StVO mit einer anderen Fahrbahn bilden kann.

Es ist ein durchgängiger Radweg mit 2 endenden Fahrbahnen, zwischen denen man (ähnlich einer Grundstückzufahrt) durch Überqueren des Radwegs wechseln kann.
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Mueck
Beitrag 24.02.2016, 09:35
Beitrag #11


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Zitat (Mr Hyde @ 24.02.2016, 07:31) *
Ich stelle mal in Frage, ob ein Radweg mangels Fahrbahn überhaupt eine Kreuzung/Einmündung i.S.d. §8 StVO mit einer anderen Fahrbahn bilden kann.
Doch. Mir sind da 2 Urteile in Erinnerung.
1x außerorts mEn, wo sich zwei kleine Sträßchen in glaub Bayern kreuzten ohne baulichen Schnickschnack, ein As war halt Radweg
1x igO glaub im Badischen, war nämlich glaub sogar "mein" LG Karlsruhe ...
Beide schon öfters im VP zitiert

Zitat (Mr Hyde @ 24.02.2016, 07:31) *
Für mich wäre ein solcher Fall ohne Beschilderung ein §10 Fall.
... wenn der Radweg über einen abgesenkten Bordstein in die Querstraßenfahrbahn münden täte, was hier ja wohl gerade nicht der Fall ist ...
Ob der Sinusstein hier ein "negativ abgesenkter" Bordstein sein kann, weswegen der Autler § 10 beachten muss und die positiven Vz am Radweg fehlen dürften ... thread.gif
Hmmm...
Ohne Pics sage ich dazu nix ... whistling.gif
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durban
Beitrag 24.02.2016, 09:39
Beitrag #12


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Ich denke da auch an ein Urteil einer Kreuzung eines gemeinsamen Geh- und Radweges mit einer (anderen) Straße; ich finde das Urteil nur nicht mehr.
Ich halte diese Ansicht aber auch für richtig: Ich sehe nicht, welche Variante des § 10 StVO erfüllt sein sollte und auch nicht, es sich nicht um eine Kreuzung i.S.d. § 8 StVO handelt sollte



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Tinu
Beitrag 24.02.2016, 09:47
Beitrag #13


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Zitat (Schorsch @ 24.02.2016, 09:04) *
Es ist ein durchgängiger Radweg mit 2 endenden Fahrbahnen, zwischen denen man (ähnlich einer Grundstückzufahrt) durch Überqueren des Radwegs wechseln kann.

Das klingt zwar wie eine Überspitzung, dürfte genau genommen aber sogar richtig sein: analog der Standardsituation unterbrochener Radwege an Kreuzungen, wo ja nicht einmal die Fahrradfurt zum Radweg gehört, sondern nur eine Markierung auf der Fahrbahn der querenden Straße darstellt, mit u.a. der Folge, dass der Verkehr auf der Fahrbahn eben gerade nicht nach § 10 in die Kreuzung einfährt.

Welche Implikationen würdest du denn weiter aus der unterbrochenen Fahrbahn ableiten? think.gif


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durban
Beitrag 24.02.2016, 09:52
Beitrag #14


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In den Fällen, @Tinu, hat man aber meistens eine § 10-Situation.

Im Fall des TE wird es sich entweder um eine "echte" Kreuzung handeln oder aber um eine Einfahrt nach § 10, deren Regelung aber durch Verkehrszeichen verdrängt wird.


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Explosiv
Beitrag 24.02.2016, 09:58
Beitrag #15


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Wer sagt denn, dass ein Radweg keine Fahrbahn hat? Geläuf wäre jedenfalls die falsche Bezeichnung....


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Schorsch
Beitrag 24.02.2016, 09:59
Beitrag #16


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Zitat (Tinu @ 24.02.2016, 09:47) *
analog der Standardsituation unterbrochener Radwege an Kreuzungen, wo ja nicht einmal die Fahrradfurt zum Radweg gehört, sondern nur eine Markierung auf der Fahrbahn der querenden Straße darstellt, mit u.a. der Folge, dass der Verkehr auf der Fahrbahn eben gerade nicht nach § 10 in die Kreuzung einfährt.

Da kreuzen sich Fahrbahn und Radweg, auch wenn es bautechnisch Fahrbahn ist.
Der analoge Fall wäre ein Radweg quer zur Fahrbahn auf freier Strecke, der tatsächlich durch die Fahrbahn unterbrochen wird.
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Tinu
Beitrag 24.02.2016, 10:05
Beitrag #17


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Zitat (durban @ 24.02.2016, 09:52) *
Im Fall des TE wird es sich entweder um eine "echte" Kreuzung handeln oder aber um eine Einfahrt nach § 10, deren Regelung aber durch Verkehrszeichen verdrängt wird.

Verdrängt oder klargestellt, wie bisweilen bei Ausfahrten zu beobachten?

Zitat (Schorsch @ 24.02.2016, 09:59) *
Da kreuzen sich Fahrbahn und Radweg, auch wenn es bautechnisch Fahrbahn ist.

Einspruch! Wenn die Schnittfläche auch rechtlich beides wäre, würden für den Fahrbahnverkehr ja - unabhängig von der Vorfahrtfrage - die Regeln zum Überfahren eines Sonderwegs gelten. (Gilt analog für Gehwege genauso.)


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durban
Beitrag 24.02.2016, 10:07
Beitrag #18


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Also wenn es sich nicht um eine Kreuzung i.S.d. § 8 StVO handelt, dann wird die Einfahrt baulich bestimmt so ausgestaltet sein, dass die Radfahrer eigentlich nachrangig wären (z.B. Bordstein zur "Straße"). Deshalb tippe ich auf "verdrängt".


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Schattenfell
Beitrag 24.02.2016, 10:07
Beitrag #19


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Zitat (Tinu @ 24.02.2016, 08:16) *
Die im Eingangsbeitrag gestellte Frage 1 ist mE allerdings nur unbefriedigend zu beantworten: Es fehlt die Positivbeschilderung auf dem Radweg, so dass man sich dort die offenbar gewollte Vorfahrt nur indirekt aus dem "Vorfahrt achten" erschließen kann, was sich aber nicht aus der StVO ableiten lässt, weil dort diese halbe Beschilderung gar nicht vorgesehen ist.


Solche Beschilderungen, ob vorgesehen oder nicht, sind an Kreuzungen mit Radwegen aber doch eher die Regel als die Ausnahme. Da bekommt der Radfahrer sein Zeichen 205 und alle wissen Bescheid, ganz unabhängig davon, welche Zeichen der Fahrbahnverkehr sieht. Damit scheint die Rechtsprechung nach einem Unfall auch kein Problem zu haben und ganz heiß war ja das Urteil des OLG Hamm in diesem Zusammenhang think.gif

Zitat (Tinu @ 24.02.2016, 08:16) *
Unabhängig davon scheint mir die Situation aus einem anderen Grund nicht ganz nachvollziehbar: Auch mit Positivbeschilderung hätten die Radler zwar explizit Vorfahrt, nicht aber die Fußgänger! Also genau umgekehrt zur Regelung bei FÜ. Wer soll denn das begreifen?


Hat zwar nichts mehr mit dem Thema zu tun, aber für Fußlinge ein Überweg, für Radlinge ein Zeichen 205, das alles in Kombination mit § 9 Abs. 3 StVO — kapiert selbstverständlich kein Mensch, wird aber auch nicht abgeschafft.
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Explosiv
Beitrag 24.02.2016, 10:21
Beitrag #20


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Dass die Positivbeschilderung bei Radwegen häufig weggelassen wird, mach die Sache ja nicht besser.
Und das verlinkte Beispiel ist musterhaft für Probleme, die es ohne Radwege erst gar nicht gäbe. Man nimmt dem Radler, der dem Verlauf der Vorfahrtstraße folgen möchte, auf dem ihm aufgezwungenen Weg die Vorfahrt vor dem abbiegenden Verkehr. Führe da ein Bus oder eine Tram käme niemand auf eine solche Idee. Aber mit Radlern kann man es ja machen... Was aber vielleicht sogar Leben rettet, denn die bestens ausgebildeten und geprüften Führer der KFZ würden in solcher Situation beachtliche Strichlisten an "übersehenen" und geplätteten Radlern zusammen bekommen. Nackensteife halt.


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Schorsch
Beitrag 24.02.2016, 10:40
Beitrag #21


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Zitat (Tinu @ 24.02.2016, 10:05) *
Wenn die Schnittfläche auch rechtlich beides wäre, würden für den Fahrbahnverkehr ja - unabhängig von der Vorfahrtfrage - die Regeln zum Überfahren eines Sonderwegs gelten. (Gilt analog für Gehwege genauso.)

Im einen Fall kreuzen sich die Wege (beide bleiben auf ihrem Weg) im anderen Fall endet die Fahrbahn und es wird "fremdes Territorium" überfahren.
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Tinu
Beitrag 24.02.2016, 10:49
Beitrag #22


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Jetzt weiß ich nicht, wo genau du was meinst.

Mal vereinfacht zusammengefasst: Wenn die Furten (egal ob Radfahrer- oder Fußgänger-) gleichzeitig Teil des Sonderwegs als auch Fahrbahn wären (weil Kreuzung), müssten für diese Flächen auch die Regelungen für beide Verkehrsflächenarten gleichzeitig gelten, was zu Widersprüchen führt. Deshalb: Entweder-Oder.


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mir
Beitrag 24.02.2016, 10:58
Beitrag #23


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Auch auf Fahrbahnen findet Fußgängerverkehr statt, und da gelten dann auch für Fußgänger und Fahrzeugverkehr unterschiedliche Vorrangsregeln.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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Tinu
Beitrag 24.02.2016, 11:02
Beitrag #24


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Ja, aber eben die für Fahrbahnen und nicht die für Gehwege!


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durban
Beitrag 24.02.2016, 11:03
Beitrag #25


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Ob baulich das Pflaster des Radweges über die Straße geführt wird oder umgekehrt ist aber für den Vorrang m.E. egal.


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Tinu
Beitrag 24.02.2016, 11:09
Beitrag #26


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Zustimmung. Vorfahrtbestimmend dürfte wie üblich mit steigender Priorität sein: § 8 (rvl), § 10 bei entsprechenden Bordsteinen, Verkehrszeichen (die hier offenbar nur teilweise angebracht wurden).


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Achim
Beitrag 24.02.2016, 13:55
Beitrag #27


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Zitat (Heinz Wäscher @ 24.02.2016, 08:05) *
Verlangt der § 8 StVO wirklich das Vorhandensein von Fahrbahnen?

Nein, sondern das Vorhandensein von Kreuzungen oder Einmündungen.

Zitat (Gernfahrer @ 23.02.2016, 22:14) *
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder


Es kommt daher erheblich darauf an, ob es sich bei der baulichen Gestaltung um eine Kreuzung handelt (Bordsteinführung!! andere äußerliche Merkmale) und ob die sich treffenden Straßen auch wirklich Straßen in diesem Sinne sind. Nicht alles, wo Z 205 oder 206 hängt, ist auch eine Kreuzung. Dann gehen diese Zeichen ins leere. Und das scheint hier wegen der Gestaltung der Fall zu sein. Wieder mal absolute Fehlauslegung der Behörde.


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Pogge
Beitrag 24.02.2016, 15:46
Beitrag #28


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Stimmt, die Straße kreuzt hier den Radweg ja nicht, da sie unterbrochen ist! wavey.gif
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Gernfahrer
Beitrag 27.02.2016, 23:02
Beitrag #29


Neuling
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Hallo, vielen Dank für die zahlreichen Antworten!
Entschuldigung, dass es so lange mit den Fotos gedauert hat. unsure.gif Habe ich noch nie zuvor gemacht ... und eine Funktion/einen Link für Thumbnails habe ich bei imageshack auch noch nicht gefunden ...

Jetzt seht ihr hier vier "typische" Kreuzungen, jeweils aus beiden Perspektiven:













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Tinu
Beitrag 28.02.2016, 07:44
Beitrag #30


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Da scheint der Regelungswille zumindest bei der Negativbeschilderung eindeutig. "Schade", dass die entsprechende Positivbeschilderung auf den Radwegen fehlt. Widersinnig ist natürlich das Drängelgitter im ersten Foto, dass zwar keine Vorfahrt regelt, aber alles andere Vorfahrt signalisiert. Und zusätzlich schade, dass wohl niemand an die Fußgänger gedacht hat, die an der Vorfahrt gerade nicht teilhaben!


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Explosiv
Beitrag 28.02.2016, 08:59
Beitrag #31


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Vielleicht wurden die Positivschilder für den Radverkehr bewusst deshalb weggelassen, damit dieser ebenfalls verlangsamt und nicht mit 25+ über die Kreuzungen donnert. Eben wegen der Fußgänger.

Schön in einem Foto zu sehen, wie extra eine Zaunerhöhung gebastelt wurde, um ja keine Sichtbeziehungen zwischen den Fahrbahnen zuzulassen.... crybaby.gif


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blue0711
Beitrag 28.02.2016, 10:30
Beitrag #32


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Ich find das alles sehr wirr.

Wenn sich da Fußgänger, Fahrradfahrer und KFZ aus allen möglichen Richtungen treffen, weiß keiner mehr, wie er sich jetzt eigentlich verhalten soll.

Insofern Regelungswille: Schon. Regelungsgehalt: ? Regelungsefffekt: Alle irritiert.
Das ist nicht im Sinne der StVO, auch, wenn man das gewünschte Ergebnis erhält, dass da aus allen Richtungen langsam und vorsichtig gefahren wird.

Es ist eine frustrierende Situation, weil man zum einen sich mit den anderen abstimmen muss, zum anderen aber ständig damit rechnen muss, dass der andere irgendeinen ihn bevorzugenden Regelungsgehalt erkennen könnte und sich demnach der Abstimmung entziehen könnte.


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Heinz Wäscher
Beitrag 28.02.2016, 10:38
Beitrag #33


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Man hätte für die zu Fuß Gehenden besser überall hingepinselt.

Zitat (Gernfahrer @ 27.02.2016, 23:02) *

Wo ist denn da rechts ein zu finden? think.gif


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durban
Beitrag 28.02.2016, 10:41
Beitrag #34


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Interessante Fotos.

Ich finde die Konstruktion gar nicht so schlecht.
Es ist nun einmal ungewöhnlich, dass einem Sonderweg Vorfahrt eingeräumt wird. Hier hat man aber immerhin sich darüber Gedanken gemacht und Bordsteine usw. entfernt und baulich eine richtige Kreuzung angeregt. Natürlich fehlt die positive Vorfahrtsbeschilderung.


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Tinu
Beitrag 28.02.2016, 10:47
Beitrag #35


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Ja, und Rückbau der Sperrgitter auf der Vorfahrtstraße!


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durban
Beitrag 28.02.2016, 11:54
Beitrag #36


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Richtig, die Sperrgitter verstehe ich auch nicht.


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Explosiv
Beitrag 28.02.2016, 19:00
Beitrag #37


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Ich denke mal, die Fußgänger sollen sich so verhalten wie an jeder Kreuzung ohne LSA oder Zebras: schauen, ob frei ist, bevor sie rüberlaufen; erforderlichenfalls warten. Ggf. hilft noch §9. Wenn sie und der Abbieger ihn kennen.


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Tinu
Beitrag 28.02.2016, 19:08
Beitrag #38


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Für die Fußgänger ist die Vorrangfrage zumindest theoretisch klar, wenn auch nicht unbedingt intuitiv. Die Sperrgitter sind aber gerade für die vorfahrtberechtigten Radfahrer aufgestellt, die im Unterschied zu den Fußgängern gehalten sind rechts zu fahren!


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Beitrag 29.02.2016, 06:16
Beitrag #39


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Für mich sind Sperrgitter auf Radwegen immer unnötig und illegal.


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Schattenfell
Beitrag 29.02.2016, 17:47
Beitrag #40


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Zitat (Heinz Wäscher @ 28.02.2016, 10:38) *
Man hätte für die zu Fuß Gehenden besser überall hingepinselt.


Und dann dauert es drei Tage, bis sich ein ganz schlauer Kraftfahrer berufen fühlt, einen Radfahrer vorsätzlich zu gefährden, weil er dank des ACE ja bestens informiert ist und weiß, dass Radfahrer niemals und auf gar keinen Fall über Fußgängerüberwege fahren dürfen und man für solche renitente Radfahrer nicht bremsen muss.
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Explosiv
Beitrag 29.02.2016, 18:31
Beitrag #41


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Unfassbar, dass der Mist immer noch online ist.
Hab denen mal ne Mail geschrieben, ob sie das nicht endlich ändern wollen.


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Schattenfell
Beitrag 29.02.2016, 18:36
Beitrag #42


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Vor allem wird diese Falschinformation ja regelmäßig wieder erneuert, wenn beispielsweise dpa oder andere Agenturen wieder aus der ACE-Mitteilung zitieren, um Füllmaterial für die Zeitungen anzubieten. Hat ja schon einen Grund, warum ich drüben im Kampfradler-Forum eine Sammlung sehenswerter Fußgängerüberwege gestartet habe.
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Mueck
Beitrag 29.02.2016, 19:08
Beitrag #43


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Zitat (Tinu @ 28.02.2016, 07:44) *
Und zusätzlich schade, dass wohl niemand an die Fußgänger gedacht hat, die an der Vorfahrt gerade nicht teilhaben!
Nücht?
Wie ist das denn bei "normalen" Hochpflasterungen, also denen bspw. entlang von Vorfahrtsstr. ggü. Querstr.
Läuft da nicht quasi der Gehweg durch und der Autler überquert einen Gehweg?
Da das hier gemeinsame Geh- und Radwege sind und diese durchlaufen ... thread.gif


Zitat (Heinz Wäscher @ 28.02.2016, 10:38) *
Wo ist denn da rechts ein zu finden? think.gif
Nicht rechts, das Gepflasterte in der Mitte, was sonst ... thread.gif
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Tinu
Beitrag 29.02.2016, 19:55
Beitrag #44


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Zitat (Mueck @ 29.02.2016, 19:08) *
Wie ist das denn bei "normalen" Hochpflasterungen, also denen bspw. entlang von Vorfahrtsstr. ggü. Querstr.
Läuft da nicht quasi der Gehweg durch und der Autler überquert einen Gehweg?

Und woraus genau leitest du Nachrang für den Autler ab? Sicher nicht § 10! unsure.gif


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Mueck
Beitrag 29.02.2016, 20:20
Beitrag #45


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Zitat (Tinu @ 29.02.2016, 19:55) *
Und woraus genau leitest du Nachrang für den Autler ab?
Andersrum gefragt: Woher sollte auf einem Gehweg ein Vorrang des Autlers kommen?

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blue0711
Beitrag 01.03.2016, 00:04
Beitrag #46


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Zitat (Schattenfell @ 29.02.2016, 17:47) *
... und weiß, dass Radfahrer niemals und auf gar keinen Fall über Fußgängerüberwege fahren dürfen und man für solche renitente Radfahrer nicht bremsen muss.
Wo steht da der zweite Teil des Satzes?

Ich les da was davon, dass Radfahrer ihrerseits den Zebrastreifen ignorieren, also auf der Fahrbahn durchfahren, obwohl Fußgänger queren. Und das Fahrradfahrer verbotswidrig den Fußgängerüberweg fahrend benutzen.
Da seh ich nichts falsches.
Und auch nichts von der Übertreibung ala niemals und auf gar keinen Fall.

Ich bring da gerne nochmal meine Sichtweise ins Spiel, an der ich weiterhin festhalte: Der fahrende Radfahrer kann den FGÜ gar nicht benutzen, er quert einfach nur die Fahrbahn und ist dabei denselben Regeln ausgesetzt, wie wenn da gar kein FGÜ wäre.
Einfach mal mit dem KFZ durchdenken. Das benutzt auch nicht den FGÜ, wenn es über dessen Markierung fährt. wavey.gif


Also bevor man was als Mist bezeichnet, vielleicht doch mal einen Gang zurück schalten. Nützt dem Image.


Zitat (Mueck @ 29.02.2016, 20:20) *
Woher sollte auf einem Gehweg ein Vorrang des Autlers kommen?
Wieso sollte eine Hochpflasterung alleine schon ein Gehweg sein?
Pflastern kann man viel, das ist aber in den meisten Fällen nicht mehr als ein gut gemeinter Hinweis.

Damit es zum durchlaufenden Gehweg wird, braucht es schon ein bisschen mehr. zB. beidseitig durchlaufender, an der Überfahrt abgesenkter Bordstein.
Wenn der Bordstein um die Ecke in die Querstraße gezogen wird und lediglich das Pflaster auf der Fahrbahn weitergeführt wird, ist das für mich kein Gehweg.

In den obigen Beispielen sehe ich auch keine Gehwege, die die Fahrbahn unterbrechen würden.
Die Rampensteine unterbrechen nicht die Fahrbahn (das könnte allenfalls ein abgesenkter Bordstein), die Fahrbahn des Radwegs kreuzt, aber die Gehwege enden jeweils an der Kreuzung und die Fußgänger müssen in allen Richtungen eine Fahrbahn queren.
Bei dem gemischten Rad-/Fußweg wird's kompliziert, inwieweit da überhaupt eine Fahrbahn da ist, da bei dieser Beschilderung die Fahrräder eigentlich auf dem Gehweg unterwegs sind, also die Vorfahrt achten-Beschilderung Unsinn ist und unbeachtlich wäre.

Was wiederum anders wäre, wäre da kein Misch-Lolly, sondern ein Z250 mit ZZ Fahradfahrer frei, dann wärs nämlich wieder ne Fahrbahn, wenn auch für KFZ gesperrt.

Ich seh das leider nicht so optimistisch wie einige hier.


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HeinerHainer
Beitrag 01.03.2016, 07:36
Beitrag #47


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Zitat (blue0711 @ 01.03.2016, 00:04) *
Ich les da was davon, dass Radfahrer ihrerseits den Zebrastreifen ignorieren, also auf der Fahrbahn durchfahren, obwohl Fußgänger queren. Und das Fahrradfahrer verbotswidrig den Fußgängerüberweg fahrend benutzen.
Da seh ich nichts falsches.
Und auch nichts von der Übertreibung ala niemals und auf gar keinen Fall.

Richtig.
Aber das ganze ist so Blöde geschrieben, das es keiner Versteht.
Ich Unterstelle dem ACE keine Absicht, aber besser kann man nicht gegen die Radfahrer schreiben.
Kann ja mal vorkommen, aber der Mist könnte auch schon Ewig in der Mülltonne sein und das nehme ich denen Wirklich Übel.


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Tinu
Beitrag 01.03.2016, 07:55
Beitrag #48


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Zitat (blue0711 @ 01.03.2016, 00:04) *
Was wiederum anders wäre, wäre da kein Misch-Lolly, sondern ein Z250 mit ZZ Fahradfahrer frei, dann wärs nämlich wieder ne Fahrbahn, wenn auch für KFZ gesperrt.

Ich sehe da den grundsätzlichen Unterschied nicht: egal ob das Verkehrsverbot durch Positiv- oder Negativbeschilderung erfolgt, bedeutet es doch nicht anderes als die Klarstellung, welche Verkehrsarten dort erlaubt sind. Es bewirkt keinen Unterschied des Status der Straßen, der sich auf die Vorfahrtregeln auswirken würde.

Einzige Ausnahme: Es würde sich um einen reinen Gehweg handeln. Hier würde der Nachrang der Fußgänger aber nur daraus folgen, dass sie eben nicht an den Vorfahrtregeln teilhaben und für sie gesonderte Regeln nach § 25 im Unterschied zu Fahrzeugen (inkl. Fahrrädern) gelten.


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NMY
Beitrag 01.03.2016, 08:04
Beitrag #49


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Zitat (blue0711 @ 01.03.2016, 00:04) *
Und das Fahrradfahrer verbotswidrig den Fußgängerüberweg fahrend benutzen.

...

Ich bring da gerne nochmal meine Sichtweise ins Spiel, an der ich weiterhin festhalte: Der fahrende Radfahrer kann den FGÜ gar nicht benutzen, er quert einfach nur die Fahrbahn und ist dabei denselben Regeln ausgesetzt, wie wenn da gar kein FGÜ wäre.
Einfach mal mit dem KFZ durchdenken. Das benutzt auch nicht den FGÜ, wenn es über dessen Markierung fährt. wavey.gif

Und wie unterscheidest Du, ob jemand den FÜ fahrend benutzt oder die Fahrbahn an dieser Stelle lediglich fahrend quert?
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Tinu
Beitrag 01.03.2016, 08:29
Beitrag #50


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Fahrzeuge können den FÜ prinzipiell nicht "nutzen". Das ist nur eine Markierung auf der Fahrbahn, die den Vorrang von Fußgängern anordnet.

Alle weiteren Spekulationen, z.B. ob das Überfahren dieser Markierung eine Benutzung darstellt, sind freie Assoziationen, die mit dem Regelwerk der StVO nichts zu tun haben.


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 18.05.2024 - 06:25