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> TÜV abgelaufen bei geparktem Krad, Bussgeld?, Durch Politesse festgestellt
delgado
Beitrag 20.08.2004, 17:13
Beitrag #1


Neuling


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Ein herzliches "Hallo" von einem Newbie,

ich habe von der Suchfunktion ausgiebig Gebrauch gemacht, jedoch zu meinem Anliegen nix gefunden.

Vielleicht kann mich hier jemand aufklären:

Ein Krad steht zwei Jahre unter einer Plane (die das Kennzeichen abdeckt) geparkt auf dem Bürgersteig. Während dieser Zeit wurde es nie bewegt.

Zwischenzeitig ist der HU-Termin länger als 8 Monate verstrichen und man versucht, das Fahrzeug zum Zwecke der HU-Vorführung in Betrieb zu nehmen.
Dazu nimmt man die Plane vom Fahrzeug herunter.

Die Inbetriebnahme misslingt, wahrscheinlich ist der Vergaser bzw. Tank verharzt.
Man lässt das Fahrzeug nun dummerweise ohne Plane zwei Tage am selben Ort stehen und handelt sich kurze Zeit später eine Anzeige ein (40 € + 2 Punkte).
Festgestellt hatte diese Ordnungswidrigkeit eine "Politesse" (die wohl jeden Tag mindestens zweimal an diesem Fahrzeug vorbeiläuft).

Ein Anruf beim Ordnungsamt ergab nichts: "So sind nun einmal die Gesetze".

Zum TÜV vorgeführt werden konnte das Fahrzeug noch immer nicht (-> Motor läuft nicht).
Abgemeldet wurde es nicht, da immer wieder geplant war, das Teil wieder zu nutzen (Ach, wie die Zeit vergeht !).

Frage 1: Ist es wirklich so hart? 2 Punkte und ein fettes Bussgeld? Für ein ruhendes Fahrzeug?

Frage 2: Einspruch einlegen und schnell Reparatur und zum TÜV fahren oder besser abmelden?

Frage 3: Wann muss der Halter bei Untätigkeit mit erneuten Schritten rechnen?

Ich freu mich auf Eure Kommentare!

Gruß aus Köln.
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redsonja
Beitrag 20.08.2004, 17:20
Beitrag #2


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zu 1. und 3.)solange ein fahrzeug im öffentlichen /tatsächlich öffentlichen verkehrsraum (das sind z.b. frei zugängliche, also nicht abgesperrte, parkplätze) steht, unterliegt es den gesetzen der stvzo, auch wenn es nicht bewegt wird, und als solches muss es gültigen tüv und asu haben, ist dies nicht der fall, gibt es ein bussgeld und dieses kann (so glaube ich zu wissen) auch täglich vergeben werden.

zu 2.) einspruch einlegen bringt nichts, da die abgelaufene hu festgestellt war und auch das schnelle nachweisen einer neuen hu nicht bringt, da auch aus dem prüfbericht hervorgeht, wann die hu dürchgeführt wurde (nach dem verstoss)


Live long and prosper
RedSonja


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Die Wissenden reden nicht viel, die Redenden wissen nicht viel.

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Peter Lustig
Beitrag 20.08.2004, 18:10
Beitrag #3


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Bei einem zugelassenen Fahrzeug reicht für einen Verstoß bereits die Möglichkeit aus, es jederzeit in Betrieb nehmen zu können. Aus diesem Grund sind HU und AU selbst dann vorzunehmen, wenn das Fahrzeug auf Privatgrund, in der Garage oder im Schuppen steht. Du wirst in den sauren Apfel beißen und das Bußgeld zahlen müssen.

Wenn die Zulassungsstelle von der Überziehung informiert wird, kann sie das Fahrzeug ggf. auch (auf Deine Kosten natürlich sad.gif ) zwangsstilllegen.

Mit dem abgelaufenen TÜV sind alle Fahrten zulässig, die der Erlangung einer erfolgreichen Untersuchung dienen.
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Balu
Beitrag 20.08.2004, 20:41
Beitrag #4


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Zitat (Peter Lustig @ 20.08.2004, 19:10)
Bei einem zugelassenen Fahrzeug reicht für einen Verstoß bereits die Möglichkeit aus, es jederzeit in Betrieb nehmen zu können. Aus diesem Grund sind HU und AU selbst dann vorzunehmen, wenn das Fahrzeug auf Privatgrund, in der Garage oder im Schuppen steht. Du wirst in den sauren Apfel beißen und das Bußgeld zahlen müssen.

Genau so sieht es aus !
Ist ein Fahrzeug ZUGELASSEN, so MUSS es einen gültigen Tüv und AU vorweisen !
Hättest du es abgemeldet gehabt, so dürfte der Tüv ablaufen, doch ein abgemeldetes Fahrzeug dürfte dann nicht im öffentlichen Strassenverkehr abgestellt sein !
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Gast_Biker_*
Beitrag 20.08.2004, 21:57
Beitrag #5





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ich habe vor einigen jahren mal ein billiges motorrad gekauft,
um einen Schadenfreiheitsrabatt zu erhalten. einen Sommer bin ich damit gefahren, dann habe ich es zerlegt und die einzelteile liegen gut eingeölt in Kartons im Kellerregal. Es ist noch immer angemeldet und ich zahle die Versicherungsprämie und Steuern.

Hoffentlich muss ich demnächst nicht mal aus dem Gefängnis an dieses Forum schreiben - aber die Gesetze sind nun mal so
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Gast_Ratgeber_*
Beitrag 20.08.2004, 23:08
Beitrag #6





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Juristisch heißt das: es kommt nicht auf die t a t s ä c h l i c h e sondern auf die rechtlich m ö g l i c h e Nutzung drauf an.

Mit einem zugelassenen Krad kannst Du jederzeit den öffentlichen Verkehrsraum benutzen und unteliegst somit der HU-Pflicht.
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delgado
Beitrag 21.08.2004, 07:33
Beitrag #7


Neuling


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Moin,

danke Euch allen! So weiss ich wenigstens Bescheid und kann allen Zweiflern fundiert entgegenstehen:
("'würd ich nicht bezahlen"..."ich kenn einen Polizisten, der sagt, dass Du das nicht bezahlen sollst"..."so'n Schwachsinn" etc...)

Na ja, dann werde ich das Teil mal schnell abmelden.

Gruss aus Köln.
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