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> AHK eingetragen aber nicht vorhanden
Couscous
Beitrag 27.11.2015, 11:07
Beitrag #1


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Gegeben sei ein VW-Bus T5 Kombi Bj. 2011. Im Fahrzeugschein befindet sich die Eintragung

Zitat
*FZ ist mit werkseitig montierter AHK und ESP m.spez.Fahrdyn.Stabi.Syst.f.Anh.Betr.f.Temp.100 km/h gem.3.Aend.VO.z.9.Ausn.VO.z.STVO*


Am Fahrzeug befindet sich jedoch augenscheinlich nur der normale Heck-Prallträger ohne starre oder abnehmbare AHK. Auch in den VW-Fahrzeugdaten findet sich kein Hinweis auf eine AHK, im Gegenteil, dort steht "1D0 L AHV Ohne Anhängevorrichtung".

Wie kommt die Eintragung im Schein zustande?




--------------------

Gruss, Couscous
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janr
Beitrag 27.11.2015, 11:55
Beitrag #2


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Vermutlich der falsche Text-Baustein. think.gif


--------------------
Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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willi
Beitrag 27.11.2015, 14:52
Beitrag #3


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Bei meinem letzten Auto ohne AHK stand das auch so drin. Der Fakt ist doch auch unabhängig davon ob eine AHK verbaut ist so.
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hk_do
Beitrag 27.11.2015, 23:54
Beitrag #4


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Das ist ein Standard-Textbaustein. Ich würde das erste "mit" als "wenn" verstehen...

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Doc aus Bückeburg
Beitrag 28.11.2015, 09:48
Beitrag #5


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Also als "wenn überhaupt, dann mit...".

Daraus ergibt sich die Frage:
Wie funktioniert bei einem solchen Fahrzeug die Nachrüstung einer Anhängerkupplung?
Ist sie
- unmöglich,
- nur mit einem teuren Eingriff in die Fahrzeug-Software möglich,
- kein Problem, da das "Anhänger-ESP" bei JEDEM Fahrzeug implementiert ist und nach AHK-Montage nur im Steuergerät "angeknipst" werden muss? think.gif

Doc


--------------------
Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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willi
Beitrag 28.11.2015, 10:30
Beitrag #6


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Soviel ich weiß gibt's 3 Varianten:
- werksseitig verbaut
- mit Vorbereitung für eine Anhängerkupplung
- ohne

Bei letzterem ist zunächst einmal der Nachrüstaufwand höher, als bei Zweiterem (bei dem ich mich immer Frage wozu das gut sein soll. Entweder ich brauche eine AHK oder nicht zumal der Preisunterschied marginal ist).
Wo jetzt im Detail zwischen den 3 Varianten die Unterschiede liegen weiß ich allerdings auch nicht think.gif
Zitat (hk_do @ 27.11.2015, 23:54) *
Das ist ein Standard-Textbaustein. Ich würde das erste "mit" als "wenn" verstehen...


Dann wird aus
Zitat
FZ ist mit werkseitig montierter AHK [...]f.Temp.100 km/h[...]


ein
Zitat
FZ ist wenn werkseitig montierter AHK [...]f.Temp.100 km/h[...]


Der Satz ist zwar jetzt schon irgendwie komisch unvollständig, aber wirklich sinnvoll wird der Satz dadurch nicht. wink.gif
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 28.11.2015, 10:56
Beitrag #7


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@Willi:
Lies mal MEINEN Text dazu:
Zitat (Doc aus Bückeburg @ 28.11.2015, 09:48) *
Also als "wenn überhaupt, dann mit...".

Der Standard-Textbeistein SOLL wohl aussagen: "WENN werksseitig eine Anhängerkupplung eingebaut ist, DANN hat das Fahrzeug Anhänger-ESP etc."
Zulassungsstellen sind aber - so meine Erfahrung - ganz groß darin, bei manchen Eintragungen im Fahrzeugschein Platz zu sparen und dafür Textzeilen bis zur absoluten Unverständlickeit einzudampfen.



Zitat (willi @ 28.11.2015, 10:30) *
... Bei letzterem ist zunächst einmal der Nachrüstaufwand höher, als bei Zweiterem (bei dem ich mich immer Frage wozu das gut sein soll. Entweder ich brauche eine AHK oder nicht zumal der Preisunterschied marginal ist).

Es gibt nun mal Leute, die WOLLEN keine Anhängerkupplung haben, aber sie wollen sich die Möglichkeit zur Nachrüstung nicht gänzlich verbauen.

Doc wavey.gif


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willi
Beitrag 28.11.2015, 11:48
Beitrag #8


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Hmmh, ich habe gerade mal nachgeschaut: Bei meinem jetzigen Fahrzeug mit AHK ab Werk steht der Satz nicht drin. Ist der nur für Fahrzeuge, wo es keine ebensolche AHK gibt?think.gif

Edit: Oder gibt's den deshalb nicht mehr, weil es keine 3.Aend.VO.z.9.Ausn.VO.z.STVO mehr gibt?
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hk_do
Beitrag 28.11.2015, 17:01
Beitrag #9


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 28.11.2015, 10:56) *
Der Standard-Textbeistein SOLL wohl aussagen: "WENN werksseitig eine Anhängerkupplung eingebaut ist, DANN hat das Fahrzeug Anhänger-ESP etc."
Zulassungsstellen sind aber - so meine Erfahrung - ganz groß darin, bei manchen Eintragungen im Fahrzeugschein Platz zu sparen und dafür Textzeilen bis zur absoluten Unverständlickeit einzudampfen.


Genau so verstehe ich den Satz auch.

Bei einer nachgerüsteten AHK ist das TSP halt nicht (automatisch) aktiv.

BTW dürfte der Satz aus der Typgenehmigung stammen, bestenfalls noch vom KBA. Die einzelne Zulassungsstelle tippt ja nicht selber die Texte für Fahrzeuge mit vollständiger Schlüsselnummer.

Zitat (willi @ 28.11.2015, 11:48) *
Hmmh, ich habe gerade mal nachgeschaut: Bei meinem jetzigen Fahrzeug mit AHK ab Werk steht der Satz nicht drin. Ist der nur für Fahrzeuge, wo es keine ebensolche AHK gibt?think.gif


Dann hat das Fahrzeug vermutlich einfach kein TSP...

Zitat
Edit: Oder gibt's den deshalb nicht mehr, weil es keine 3.Aend.VO.z.9.Ausn.VO.z.STVO mehr gibt?


Die durch die genannte Vorschrift eingefügten Änderungen haben doch weiterhin Bestand? !
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willi
Beitrag 28.11.2015, 17:15
Beitrag #10


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Zitat (hk_do @ 28.11.2015, 17:01) *
Dann hat das Fahrzeug vermutlich einfach kein TSP...
Watt fürn Ding?

Zitat (hk_do @ 28.11.2015, 17:01) *
Zitat
Edit: Oder gibt's den deshalb nicht mehr, weil es keine 3.Aend.VO.z.9.Ausn.VO.z.STVO mehr gibt?


Die durch die genannte Vorschrift eingefügten Änderungen haben doch weiterhin Bestand? !
Ja, aber warum sollte man bei einem neu zugelassenen Fahrzeug auf eine nicht mehr existente Vorschrift verweisen? think.gif
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hk_do
Beitrag 28.11.2015, 18:49
Beitrag #11


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TrailerStabilitätsProgramm, also Anhänger-Stabilisierung im Zugfahrzeug-ESP.

(es gibt auch Anhänger-ESP komplett im Anhänger)

Aber warum sollte es die 3.ÄndVO zur 9. AusnVO nicht mehr geben?

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willi
Beitrag 28.11.2015, 19:15
Beitrag #12


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Weil es inzwischen mindestens eine 5.ÄndVO zur 9. AusnVO gibt. think.gif

Zitat (hk_do @ 28.11.2015, 18:49) *
TrailerStabilitätsProgramm, also Anhänger-Stabilisierung im Zugfahrzeug-ESP.
Wenn das so ist, kann das
Zitat (hk_do @ 28.11.2015, 17:01) *
Dann hat das Fahrzeug vermutlich einfach kein TSP...
nicht sein.
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hk_do
Beitrag 29.11.2015, 01:54
Beitrag #13


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Zitat (willi @ 28.11.2015, 19:15) *
Weil es inzwischen mindestens eine 5.ÄndVO zur 9. AusnVO gibt. think.gif


deswegen entfallen doch die vorangegangenen Änderungen nicht wieder? think.gif

Zitat
Zitat (hk_do @ 28.11.2015, 18:49) *
TrailerStabilitätsProgramm, also Anhänger-Stabilisierung im Zugfahrzeug-ESP.
Wenn das so ist, kann das
Zitat (hk_do @ 28.11.2015, 17:01) *
Dann hat das Fahrzeug vermutlich einfach kein TSP...
nicht sein.


warum nicht?

Ein TSP ohne entsprechenden Eintrag im Fahrzeugschein ist im Sinne der 9. AusnVO nutzlos.
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willi
Beitrag 29.11.2015, 09:38
Beitrag #14


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Zitat (hk_do @ 29.11.2015, 01:54) *
warum nicht?
Weil es im Handbuch steht. wink.gif

Zitat
ohne entsprechenden Eintrag im Fahrzeugschein ist im Sinne der 9. AusnVO nutzlos.

Ein Eintrag bringt doch nur etwas, wenn man die Erhöhung der Faktoren gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d für Buchstabe b und c in Anspruch nehmen will.
Was aber bei meinem Fahrzeug mindestens im Fall Buchstabe c witzlos wäre, da man auch ohne Erhöhung der Faktoren die zul. Anhängelast überschreiten würde.

Vielleicht liegt der "fehlende" Eintrag daran. think.gif
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 29.11.2015, 11:21
Beitrag #15


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Zitat (willi @ 29.11.2015, 09:38) *
... Was aber bei meinem Fahrzeug mindestens im Fall Buchstabe c witzlos wäre, da man auch ohne Erhöhung der Faktoren die zul. Anhängelast überschreiten würde.

Nur:
Der "Juckepunkt" ist für die meisten Pkw-Fahrer nicht der Punkt "c", sondern Punkt "b".

Die Haupt-Gründe für das Anbringen einer Anhängerkupplung an einen "normalen" Pkw sind:
- "Ich will dann und wann meinen Klaufix ankuppeln und Gartenabfälle wegbringen";
- "ich will einmal im Jahr mit meinem Wohnanhänger ans Mittelmeer/an die Nordsee".


Im ersteren Fall ist die zulässige Geschwindigkeit mehr oder weniger egal, im 2. Fall sollten schon 100 km/h möglich sein.

Wer dagegen regelmäßig einen "richtigen" Anhänger (also nicht Wohnwagen und dennoch DEUTLICH über eine Tonne zGM), der wird sich auch ein entsprechendes "richtiges" Zugfahrzeug dafür zulegen.
Eine Schlingerdämpfung an der AHK und entsprechende elektronische Helferlein werden dann noch als nice to have mitgenommen, sind aber keine Krücken mehr, um die 100km/h-Grenze noch um ein paar kg hochzujubeln.

Doc


P.S.:
Ich habe für meinen neuen BMW einen Fahrrad-Gepäckträger, den ich an der AHK befestigen kann.
Der Schwerpunkt von dem Gerät samt Fahrrädern drauf liegt ja ein ganzes Stück hinter dem Kugelkopf.
Ich KÖNNTE mir vorstellen, dass mein Wagen damit im Grenzbereich zu einer üblen Heckschleuder wird.
Ist SOWAS eigentlich auch in der ESP-Programmierung berücksichtigt? think.gif


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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willi
Beitrag 29.11.2015, 12:36
Beitrag #16


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 29.11.2015, 11:21) *
Der "Juckepunkt" ist für die meisten Pkw-Fahrer nicht der Punkt "c", sondern Punkt "b".
Da bin ich auch schon drüber gestolpert. Aber in dem Fall reicht es doch, wenn der Anhänger gemäß Buchstabe d ausgerüstet ist.

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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 02.05.2024 - 07:50