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> Kind beschädigt fremdes Auto mit Autotür
SeriousSam
Beitrag 25.11.2015, 22:09
Beitrag #1


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Ich hätte da gerne mal ein Problem ... crybaby.gif

Also nicht ich aber ein guter (fiktiver whistling.gif ) Freund hat zur Zeit folgendes: Eine Mutter mit Kind (ca. 5-7 Jahre alt) parkt neben ihm, das Kind schlägt beim Aussteigen die Tür gegen sein Auto und verursacht einen Schaden. Erst ist sie auch bereit für den Schaden geradezustehn, nachdem ein Kostenvoranschlag eingeholt ist allerdings nicht mehr ... Sie hat wohl auch von Anfang an ihre Versicherung nicht informiert und antwortet nur noch das ihr Kind laut Internet schuldunfähig ist und man deshalb auf gut deutsch selber sehn kann was man macht ranting.gif

Wäre das in so einem Fall wirklich so oder müsste die KFZ-Haftpflicht nicht trotzdem regulieren da der Schaden "mit Auto" entstanden ist?
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Prince Kassad
Beitrag 25.11.2015, 22:22
Beitrag #2


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Da gab es Entscheidungen dass die Kfz-Haftpflicht nicht einspringt wenn der Beifahrer die Tür aufreißt und dadurch ein anderes Auto beschädigt.

Und wenn das Kind unter 7 Jahren ist ist es deliktunfähig und kann deshalb auch nicht für Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Das heißt, du bleibst auf deinen Kosten sitzen.
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Nerari
Beitrag 25.11.2015, 23:22
Beitrag #3


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Kann man hier nicht von einer Vernachlässigung der Aufsichtspflicht sprechen think.gif ? Die Mutter hätte ja ganz einfach durch die entsprechende Vorrichtung das Öffnen der Türen von innen verhindern können dry.gif
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janr
Beitrag 25.11.2015, 23:27
Beitrag #4


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Die Aufsichtspflicht wird ja schon nicht mehr verletzt, wenn die Mami vorher sagt: "Pass auf" wavey.gif


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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mir
Beitrag 25.11.2015, 23:45
Beitrag #5


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Abgesehen davon beantwortet das ja nicht die Frage, ob das nicht die Kfz-Versicherung zahlt. Ich würde diese einfach anschreiben und um Regulierung bitten.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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steveluke
Beitrag 26.11.2015, 06:30
Beitrag #6


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Zitat (Prince Kassad @ 25.11.2015, 22:22) *
Da gab es Entscheidungen dass die Kfz-Haftpflicht nicht einspringt wenn der Beifahrer die Tür aufreißt und dadurch ein anderes Auto beschädigt.

Soweit das Öffnen der Beifahrertür im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Fahrzeugbetrieb steht, die Tür also z.B. direkt nach dem Einparken geöffnet wird oder halt beim Einsteigen, wenn dies zum Zweck des anschließenden Losfahrens (= Betrieb) geschieht, ist die Fahrzeughaftpflichtversicherung mE schadenersatzpflichtig.


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haschee
Beitrag 26.11.2015, 07:52
Beitrag #7


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Wenn ich das Kennzeichen hätte würde ich mich einfach mal selber an die Kfz.-Haftpflicht wenden.

Zentralruf der Versicherer googeln.


Wenn die nein sagen kann man dann immer noch weitersehen.


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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mir
Beitrag 26.11.2015, 08:28
Beitrag #8


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Ich würde es auf jeden Fall mal probieren.

Wobei es hier dann untypischerweise - sofern das Kind unter 7 ist - nicht um ein Verschulden beim Öffnen der Tür geht, sondern alleine um den Anteil aus der Betriebsgefahr. Bei einem geparkten Auto ist das so eine Sache, und auf der Gegenseite gibt es ja genauso eine Betriebsgefahr. Ich tippe eher auf hälftigen Ersatz. Aber das ist nicht mehr als Tippen ...


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Epaminaidos
Beitrag 26.11.2015, 09:14
Beitrag #9


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Zitat (SeriousSam @ 25.11.2015, 22:09) *
Sie hat wohl auch von Anfang an ihre Versicherung nicht informiert und antwortet nur noch das ihr Kind laut Internet schuldunfähig ist und man deshalb auf gut deutsch selber sehn kann was man macht
Grundsätzlich richtig. Die einzige Möglichkeit für eine Haftung der Eltern ist eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht. Eventuell könnte etwas über die fehlende Kindersicherung an der Autotür erreicht werden.
Außerdem gibt es auf private Haftpflichtversicherungen, die auf die Prüfung der verletzten Aufsichtspflicht verzichten. Das ist auf jeden Fall einen Blick in die Versicherungsbedingungen wert. Wir hatten mal einen ähnlichen Fall und überraschend war diese Klausel im Vertrag :-)
Dann zahlt die private Haftpflicht auch, wenn die Eltern rein juristisch nicht haften würden.

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SeriousSam
Beitrag 26.11.2015, 09:38
Beitrag #10


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Vielen Dank schonmal für eure Antworten smile.gif

Zentralruf der Versicherer war auch meine erste Idee nachdem ich gehört habe, dass sie sich querstellt ... Da kann er dann mal anrufen und weniger als jetzt kann ja nicht dabei rauskommen dry.gif
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haschee
Beitrag 26.11.2015, 09:45
Beitrag #11


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Ansonsten gibt es noch die eigene Vollkasko... falls vorhanden.


Oder die eigene Privathaftpflicht die "eigene Gegnerschäden" die nicht bezahlt werden / werden können (wollen) übernimmt.
z. B. eben Kinder, Behinderte, H4, Flüchtlinge...


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Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
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Tinu
Beitrag 26.11.2015, 10:05
Beitrag #12


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Zitat (haschee @ 26.11.2015, 09:45) *
Oder die eigene Privathaftpflicht die "eigene Gegnerschäden" die nicht bezahlt werden / werden können (wollen) übernimmt.

Auch wenn der Schaden nicht schuldhaft verursacht wurde? Ich kenne den Ausfallschutz nur als Ersatz für Fälle, in denen der haftpflichtige Verursacher (mangels entsprechender Versicherung und Vermögen) nicht zahlen kann, berechtigte Ansprüche also nicht erfüllt werden, was bei deliktunfähigen Kindern ja nicht der Fall ist: es gibt eben keine "berechtigten" Ansprüche!


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Gruß
Martin
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Schorsch
Beitrag 26.11.2015, 10:06
Beitrag #13


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Wenn z.B. ein geparktes Fahrzeug plötzlich aus heiterem Himmel anfängt zu brennen oder die Handbremse versagt, dann zählt auch die KFZ-Haftpflicht für Fremdschäden, ohne das eine bestimmte Person schadenersatzpflichtig wäre. Wieso sollte sie nicht auch in diesem Fall zahlen müssen?
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Tinu
Beitrag 26.11.2015, 10:09
Beitrag #14


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Ich dachte es geht um Privathaftpflicht?


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Gruß
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Achim
Beitrag 26.11.2015, 10:30
Beitrag #15


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Zitat (steveluke @ 26.11.2015, 06:30) *
Soweit das Öffnen der Beifahrertür im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Fahrzeugbetrieb steht, die Tür also z.B. direkt nach dem Einparken geöffnet wird oder halt beim Einsteigen, wenn dies zum Zweck des anschließenden Losfahrens (= Betrieb) geschieht, ist die Fahrzeughaftpflichtversicherung mE schadenersatzpflichtig.

Das sehe ich aber genau so.Das sollte zum bestimmungsgemäßen Gebauch eines Kraftfahrzeuges gehören.


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rapit
Beitrag 26.11.2015, 10:35
Beitrag #16


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So ganz eindeutig ist das aber nicht. Denn der "das Kfz" als solches Gebrauchende verursacht den Schaden ja nicht.

Persönlich bin ich aber auch bei @stevelukes Meinung.

Und dazu kommt noch, dass es der Fahrer im Griff hat, bei der Beförderung von Kindern die Kindersicherung zu aktivieren.

Die Deaktivierung derselben fördert die Gefahrenlage, die sich nun realisiert hat.


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steveluke
Beitrag 26.11.2015, 10:54
Beitrag #17


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Zitat ( @ 26.11.2015, 10:30) *
(…) bestimmungsgemäßen Gebauch (…)


Bis auf das fehlende „r“ war das genau die Bezeichnung, nach der ich suchte... yahoo.gif


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blue0711
Beitrag 26.11.2015, 11:08
Beitrag #18


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Zitat (steveluke @ 26.11.2015, 06:30) *
Soweit das Öffnen der Beifahrertür im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Fahrzeugbetrieb steht, die Tür also z.B. direkt nach dem Einparken geöffnet wird oder halt beim Einsteigen, wenn dies zum Zweck des anschließenden Losfahrens (= Betrieb) geschieht, ist die Fahrzeughaftpflichtversicherung mE schadenersatzpflichtig.
So sehe ich das auch unumschränkt in dieser Konstellation.

Ein Verschulden ist nicht notwendig. Der Schaden ist durch den Betrieb des KFZ verursacht.

Etwas anderes wäre es, wenn die Kinder im Fahrzeug längere Zeit "geparkt" sind und dann irgendwann die Tür aufmachen, weil ihnen langweilig ist.
Dann müsste man tatsächlich die PHV bemühen, so sie das in den Bedingungen einschließt.

PS: Da wäre dann allerdings durchaus eine Aufsichtspflichtverletzung im Raum. Kleine Kinder alleine im Auto lassen ist grundsätzlich keine gute Idee. Ohne Kindersicherung oder auch mit.


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Lars
Beitrag 26.11.2015, 12:02
Beitrag #19


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Zitat (rapit @ 26.11.2015, 10:35) *
Denn der "das Kfz" als solches Gebrauchende verursacht den Schaden ja nicht.
Richtig, aber hier greift doch die Gefährdungshaftung, denn ein Fall von höherer Gewalt sind kleine Kinder ja wohl eher nicht? unsure.gif


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reckoner
Beitrag 26.11.2015, 13:26
Beitrag #20


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Hallo,

ich sehe das Ein- und Aussteigen auch als zum gewöhnlichen Gebrauch erforderlich an (sogar zwingend erforderlich), daher ist imho die Versicherung im Boot.

Zitat
Und dazu kommt noch, dass es der Fahrer im Griff hat, bei der Beförderung von Kindern die Kindersicherung zu aktivieren.

Die Deaktivierung derselben fördert die Gefahrenlage, die sich nun realisiert hat.
Da diese Kindersicherung nicht Pflicht ist und dazu auch nicht den hier erhofften Zweck* erfüllen soll, sehe ich da kaum Chancen, etwas auf den Fahrer/Halter abzuwälzen. Spielt aber eigentlich keine Rolle, denn der Fahrer haftet imho sowieso (siehe nächstes Zitat).

*der eigentliche Zweck der Kindersicherung ist doch, dass Kinder nicht während der Fahrt oder am Straßenrand die Tür öffnen und dadurch den fließenden Verkehr oder sich selber gefährden - wenn es um die Vermeidung von Türremplern gehen würde, dann müssten schließlich auch die vorderen Türen geschützt werden (Erwachsene sind da nämlich auch nicht perfekt) laugh2.gif

Zitat
Denn der "das Kfz" als solches Gebrauchende verursacht den Schaden ja nicht.
Doch, der Fahrzeugführer ist für alles was mit dem/durch das Fahrzeug geschieht verantwortlich (jedenfalls im Außenverhältnis).
Außerdem spielt es keine Rolle, welche Person der Schadenverursacher war, das Auto haftet quasi von sich aus (Betriebsgefahr - und das öffnen einer Tür ist ja wohl ein betreiben).

Anderes Beispiel: Jemand - nicht der Fahrer - löst beim Aussteigen aus versehen* die Handbremse und dadurch entsteht ein Fremdschaden. Natürlich haftet dafür dann die Versicherung; selbst wenn wenn der Fahrer/Halter nicht mal dabei war.

*soll jetzt nur theoretisch sein, nehmen wir mal an das ginge so einfach und unbemerkt

Stefan
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rapit
Beitrag 26.11.2015, 13:48
Beitrag #21


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Zitat (reckoner @ 26.11.2015, 13:26) *
der Fahrzeugführer ist für alles was mit dem/durch das Fahrzeug geschieht verantwortlich (jedenfalls im Außenverhältnis).

no.gif

Jedenfalls aber das OLG Hamm (Urteil vom 20.08.1999 - 9 U 9/99) bejaht aber in Beifahrer-Aussteige-Fällen eine Haftung aus Betriebsgefahr. Trotz Verneinung der Verantwortung.


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haschee
Beitrag 26.11.2015, 14:28
Beitrag #22


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Also, meine Haftpflichtversicherung leistet bei gegnerischen Kindern U7.

Weil meinerseits Kinder U7 inbegriffen sind und in der "Gegenrichtung" dann auch.


Das kostet dann türlich mehr als nur Haftpflicht gegenüber anderen, aber angesichts der aufgekommenen Diskussion mit Flüchtlingen ist so eine Ausfalldeckung schon was wert.
Und eingeschlossene Kinder sind schon zur Nervenschonung praktisch.







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Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

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Schorsch
Beitrag 26.11.2015, 15:35
Beitrag #23


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Zitat (haschee @ 26.11.2015, 14:28) *
Und eingeschlossene Kinder sind schon zur Nervenschonung praktisch.

Wieso sollte die Privathaftpflicht bei Kindern zahlen, wenn sie wegen der Bezinklausel bei Erwachsenen nicht zahlen würde?
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haschee
Beitrag 26.11.2015, 16:30
Beitrag #24


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Das war mehr allgemein gemeint. wavey.gif

Ob man jetzt Risiken absichern muß die keine sind?
Im Fall der Kinder U7 würde ich das als moralische Verantwortung bezeichnen.
Und jemand der das nicht tut (oder aus eigener Tasche zahlt) würde ich als "nicht sozial" bezeichnen. Ohne Wertung selbstverständlich.


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rapit
Beitrag 26.11.2015, 16:38
Beitrag #25


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Zitat (haschee @ 26.11.2015, 14:28) *
eingeschlossene Kinder sind schon zur Nervenschonung praktisch.

Das so alleingestellt hört sich auch nett an. Zellentür zu, fertig. whistling.gif


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s.lamers
Beitrag 26.11.2015, 22:05
Beitrag #26


Neuling


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Bei mir hat vor zwei Monaten erst ein ähnlicher Fall stattgefunden, nur mit dem Unterschied das der Verursacher meine 3 Jährige Tochter war. Ich habe dies meiner privaten Haftpflichtversicherung gemeldet, und die hat sich um alles andere gekümmert. Der Geschädigte hat seinen Schaden hierrüber ersetzt bekommen (fast 2.000€). Ich hab aber auch darauf geachtet das in meiner Versicherung deliktunfähoge Kinder mit eingeschlossen sind.
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jeho
Beitrag 27.11.2015, 19:31
Beitrag #27


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@s.lamers

Sehr löblich thumbup.gif smile.gif


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Wenn Jeder bereit wäre für sein (Fehl)Verhalten und Missgeschicke auch vorbehaltlos die Verantwortung zu übernehmen,
dann wäre unsere "Miteinander" viel entspannter.
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SeriousSam
Beitrag 03.12.2015, 12:27
Beitrag #28


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Haben letzte Woche also über den Zentralruf der Versicher die Versicherung bekommen und den Schaden dort selbst gemeldet, gestern kam dann ein Brief, dass der Fall bearbeitet wird und man noch keine Benachrichtigung der VN über einen Vorfall hat dry.gif Mal sehen was das noch für ein "Spass" wird ...

Danke schonmal für alles Beiträge, ich halte euch auf dem Laufenden wavey.gif
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raggelo
Beitrag 03.12.2015, 16:04
Beitrag #29


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Folgende Frage dazu: der Geschädigte braucht ja gar nicht unbedingt genau mitbekommen zu haben, wer genau den Schaden verursacht hat, oder? Wenn man angibt, den Schaden vorgefunden und das schädigende Fahrzeug ermittelt zu haben, ohne weitere Nachforschungen anzustellen wer genau die Türe geöffnet hat, liegt es ja am Fahrzeughalter, darzulegen/zu beweisen, dass ein Kind die Türe geöffnet hat. Oder irre ich mich da?
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Prince Kassad
Beitrag 03.12.2015, 16:21
Beitrag #30


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Moment mal, im Zivilrecht gibt es keine Halterhaftung. Der Halter muss keinen Schadensersatz leisten für Schäden, die andere Passagiere mit seinem Fahrzeug verursacht haben.

Das natürlich nur für den Fall, dass die Versicherung die Regulierung ablehnt. Wenn die zahlen, ist der Käse eh gegessen.
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reckoner
Beitrag 03.12.2015, 16:44
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Hallo,

Zitat
Moment mal, im Zivilrecht gibt es keine Halterhaftung.
Doch, im Punkto Versicherung gibt es die praktisch doch. Denn versichert ist nicht die Person (Halter oder Fahrer), sondern das Fahrzeug. Und wenn der Schaden von dem Fahrzeug ausging, dann haftet auch dessen Versicherung.

Stefan
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Prince Kassad
Beitrag 03.12.2015, 16:49
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Wir reden aber hier von dem Fall, dass die Versicherung die Regulierung des Schadens ablehnt, weil sich der Schaden nicht im Straßenverkehr ereignet hat, folglich der Geschädigte sich direkt zivilrechtlich an den Schädiger richten muss.

Und da kann nur der tatsächliche Schädiger (sofern deliktfähig) in Verantwortung gezogen werden. Keinesfalls aber kann der Fahrzeughalter quasi als Ausfallbürge in Verantwortung gezogen werden, wenn der tatsächliche Schädiger nicht feststellbar ist (bzw. dies verleugnet wird).
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reckoner
Beitrag 03.12.2015, 17:06
Beitrag #33


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Hallo,

Zitat
Wir reden aber hier von dem Fall, dass die Versicherung die Regulierung des Schadens ablehnt, weil sich der Schaden nicht im Straßenverkehr ereignet hat, folglich der Geschädigte sich direkt zivilrechtlich an den Schädiger richten muss.
Nein, eigentlich reden wir doch nur darüber, ob die Versicherung haftet oder nicht. Denn das Kind haftet auf keinen Fall (<7), und die Eltern/die Aufsichtsperson imho auch nicht (das kann ein Richter aber auch anders sehen).

Zitat
Keinesfalls aber kann der Fahrzeughalter quasi als Ausfallbürge in Verantwortung gezogen werden, wenn der tatsächliche Schädiger nicht feststellbar ist (bzw. dies verleugnet wird).
Ja, da hast du recht. Wenn die KFZ-Haftpflicht nicht regulieren muss, dann bleibt nur der Verursacher. Und das ist hier das Kind und vielleicht die Aufsichtsperson (wohlgemerkt, für ihr eigenes Tun, also das nicht ausreichend aufpassen), nicht aber der Fahrzeughalter.

Stefan
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raggelo
Beitrag 03.12.2015, 21:50
Beitrag #34


Neuling
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Wie wäre denn folgender Fall zu bewerten: Kind löst Handbremse, Fahrzeug rollt weg und verursacht massiven Sachschaden. Versicherung kann folglich auch hier die Regulierung ablehnen?
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blue0711
Beitrag 03.12.2015, 22:40
Beitrag #35


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Nö wieso. Ungenügende Sicherung gehört zum Betrieb. Ein parkendes Fahrzeug im öffentlichen Raum hat ja auch eine Betriebsgefahr. Wenn es sich wegen gelöster Handbremse in Bewegung setzt, ist diese Betriebsgefahr unzweifelhaft realisiert.

Für wahrscheinlicher halte ich allerdings folgende Variante (weil Handbremse doch meist schwer zu lösen ist): Kind will Radio anmachen und dreht den Zündschlüssel zu weit, Gang ist drin. Da greift die Aufsichtspflichtverletzung auch nicht unbedingt.


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Gruß Kai
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"Feminismus im Jahr 2014 ist nicht mehr als "ein Haufen gemeiner Mädchen auf Twitter"." Camille Paglia, Professorin für Geistes- und Medienwissenschaft, USA - Mehr dazu?
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SF6
Beitrag 31.01.2016, 13:23
Beitrag #36


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Zitat (SeriousSam @ 25.11.2015, 22:09) *
Ich hätte da gerne mal ein Problem ... crybaby.gif

Also nicht ich aber ein guter (fiktiver whistling.gif ) Freund hat zur Zeit folgendes: Eine Mutter mit Kind (ca. 5-7 Jahre alt) parkt neben ihm, das Kind schlägt beim Aussteigen die Tür gegen sein Auto und verursacht einen Schaden. Erst ist sie auch bereit für den Schaden geradezustehn, nachdem ein Kostenvoranschlag eingeholt ist allerdings nicht mehr ... Sie hat wohl auch von Anfang an ihre Versicherung nicht informiert und antwortet nur noch das ihr Kind laut Internet schuldunfähig ist und man deshalb auf gut deutsch selber sehn kann was man macht ranting.gif

Wäre das in so einem Fall wirklich so oder müsste die KFZ-Haftpflicht nicht trotzdem regulieren da der Schaden "mit Auto" entstanden ist?


Ich habe dazu in Finanztest 01/2016 dazu folgenden Artikel gefunden:
Zitat:
"Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss zahlen, wenn ein Beifahrer beim Aussteigen mit der Autotür ein anderes Fahrzeug beschädigt. Das LG Saarbrücken gab einer Autobesitzerin recht, die mit der gegnerischen Versicherung
über einen Schaden von 800 EUR und Gutachterkosten von 300 EUR stritt (Az. 13 S 117/15).
Das Öffnen der Beifahrertür beim Aussteigen gehöre zum normalen Gebrauch des Fahrzeugs und sei somit versichert. Die Besitzerin des beschädigten Autos hatte ihr Fahrzeug vorschriftsmäßig geparkt, daher traf sie keine Mitschuld an der Delle. Auch dass das Missgeschick dem Beifahrer aus dem anderen Auto und nicht dem Fahrer oder Fahrzeughalter passiert war, spiele keine Rolle. "


Gruß SF6
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SeriousSam
Beitrag 05.04.2016, 23:47
Beitrag #37


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Wollte das ganze noch "auflösen" wavey.gif

Die Versicherung hat den Schaden mittlerweile vollständig ohne zu murren nach Kostenvoranschlag bezahlt, nachdem der Schaden über den Zentralruf der Versicherer gemeldet wurde. Es hat seine Zeit gedauert, da die Mutter des Kindes zwischenzeitlich zwischen selbst regulieren und über die Versicherung regulieren am schwanken war ...

Aber Ende gut, alles gut laugh2.gif
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oscar_the_grouch
Beitrag 05.04.2016, 23:55
Beitrag #38


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Danke!
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Octi
Beitrag 06.04.2016, 11:16
Beitrag #39


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Das wird die Dame aber geärgert haben nachdem sie dank Google sich ja erstmal "sicher" gefühlt hat. Darf man fragen wie hoch die Summe, laut Kostenvoranschlag, in etwa war?

Dieses Thema war übrigends der ausschlaggebene Punkt bei unserem Wechsel der Haftpflicht mal genau in die AGBs zu schauen. Und erstaunlicherweise ist dies selbst bei günstigeren Haftpflichtversicherungen integriert. Man muss nur suchen. Danke auf jeden Fall! Wenn mein Sohn älter wird, könnte das sehr hilfreich sein.
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SeriousSam
Beitrag 06.04.2016, 19:31
Beitrag #40


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Brutto zwischen 600€ und 700€, habe die genaue Zahl aber nicht mehr im Kopf blushing.gif
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Alex79
Beitrag 07.04.2016, 09:43
Beitrag #41


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Jetzt mal eine dumme Frage.
Wenn man nun in die AKB 2015 schaut steht da.
-A.1.1
Was ist versichert?
Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt
Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von
Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gese
tzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes
oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflic
htbestimmungen des Privatrechts geltend
gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs
gehört neben dem Fahren z. B. das Ein-
und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.

desweiteren heißt es.
Wer ist versichert?
Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für
Sie und für folgende Personen (mitversicherte Per-
sonen):
a den Halter des Fahrzeugs,
b den Eigentümer des Fahrzeugs,
c den Fahrer des Fahrzeugs,
d den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeit
sverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter
den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsar-
beiten nicht nur gelegentlich begleitet,
e Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustim-
mung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
f den Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit
dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
g den Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer
und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.5
mitversicherten Fahrzeugs.
Diese Personen können Ansprüche aus dem Versic
herungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.

So, nun gibt es in meinen Augen bei Kindern 2 Probleme.
1. Sie sind unter 7 Jahren nach dem BGB gar nicht haftbar, daß wäre der erste Ausschlussgrund
und
2. Sie fallen eigentlich gar nicht unter die Versicherten Personen, die überhaupt einen Schaden mit einem KFZ machen können.
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TunisDream
Beitrag 24.10.2018, 10:16
Beitrag #42


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Da man diesen Thread über google findet mal ein Einschub hier um auch anderen Suchenden weiteres Infos zu geben:

Anfang Juni(!) öffnete meine 4 jährige die Tür und berührte damit ein anderes Auto. Meine Frau rief zur Sicherheit die Polizei ohne vorher das ganze zu sehen.

Die antreffende Polizei konnte selber nichts sehen und wischte erstmal die betroffene Stelle. Auch danach war (ich übertreibe nicht, sonst hätten wir nicht die Polizei gerufen) nichts zu sehen. Man nahm das ganze dennoch auf.

Heute noch über drei Monaten kam nun direkt Post vom Anwalt der Geschädigten. Wir hatten unsere Kontaktdaten hinterlassen mit der Bitte um Kontaktaufnahme.

Der Anwalt möchte die Daten unserer privaten Haftpflicht ohne näher auf den Schaden einzugehen. Da ich jetzt wegen der Sache nicht einen eigenen Anwalt einschalten möchte ist daher die Frage, wie ich hier vorgehen sollte?

Ich würde selbstverständlich, wenn man den tatsächlichen Schaden und dessen Beseitigung nachweisen kann, bezahlen (notfalls auch privat) aber nach über drei Monaten kann ja viel an dem Auto passiert sein. Fotos haben wir natürlich auch gemacht.
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Explosiv
Beitrag 24.10.2018, 10:27
Beitrag #43


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Einfach die Daten herausgeben und zeitgleich die eigene Haftpflichtversicherung informieren, was vorgefallen ist und dass nach eigener und polizeilicher Beobachtung kein Schaden entstanden ist. Dass Bilder vorhanden sind und eine polizeiliche Akte.
Die Versicherung ist nicht nur dazu da, Schäden zu regulieren, sondern auch, ungerechtfertigte Forderungen abzuwehren.


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rapit
Beitrag 24.10.2018, 10:34
Beitrag #44


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Zitat (TunisDream @ 24.10.2018, 11:16) *
Der Anwalt möchte die Daten unserer privaten Haftpflicht

Aha. Und was macht der RA beruflich?

Sei mal ganz entspannt.

Du musst allerdings deine Privathaftpflicht über die Sache informieren. Die übernimmt die Abwehr der Ansprüche. Oder die Regulierung, was dir auch egal sein kann, denn da wird man ja nicht hochgestuft.

Eine 4-jährige ist für einen solchen Schaden jedoch nicht verantwortlich.
Und dass die Aufsichtspflicht verletzt wurde, sehe ich aufgrund der bisherigen Schilderung auch nicht.

Wenn das ganze beim Ein- oder Aussteigen passiert ist, könnte aber ggfls. aus Betriebsgefahr die Kfz-Haftpflicht eintrittspflichtig sein.
Dort würde ich den Schaden daher "vorsorglich" auch mal melden. Falls der Gegner-RA noch auf die Idee kommen sollte.
Drauf stoßen muss man ihn aber nicht. rolleyes.gif


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henpara
Beitrag 24.10.2018, 13:56
Beitrag #45


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Also ich kann Euch aus eigener Erfahrung auch ein Fallbeispiel liefern:
Autotür wird beim Einsteigen von 2-jährigem gegen Nachbarfahrzeug getitscht. Ich selbst habe es nicht mitbekommen, aber zufällig der besagte Nachbar. Also alles brav der Privathaftplficht gemeldet, der KFZ-Haftpflicht vorsorglich gleich mit.

Nachbar war dann auch bei Mercedes - Kostenvoranschlag: 10.000€ (weil angeblich die ganze Tür ausgebaut werden muss und es nicht anders repariert werden könne + neue Fenster + neue Gummis und so weiter und so fort.

Private Haftpflicht schickte mir dann Schreiben, dass sie nicht zuständig sei, da beim Ein-Aussteigen passiert. Nachbar hakte bei Versicherung nach, Antwort: Sie schicken einen Gutachter, der sich die Sache anschaut. Der kam dann, konnte alles nachvollziehen und reichte eine eigene Kostenabschätzung bei der Privathaftpflicht ein. Diese wollte dann diese Forderung begleichen. Nachbar drohte mit Anwalt und Klage, weil der Gutachter wohl "nur" auf ca. 5.000€ Reparaturkosten kam.

Geklagt wurde dann doch nicht.

Traurige Randnotiz:
Als mich mein Nachbar zuerst drauf ansprach war der Tenor: "das ist in meinen über 50 Lebensjahren das erste neue Auto, das ich mir gekauft habe, die Delle (Größe ca 2mm, tiefe 0.5mm, und kaum sichtbar) wäre ja optisch so schlimm, die müsse er sofort wegmachen!"
Dann, ca. 2 Jahre später, war die Delle natürlich immer noch nicht repariert, er nahm das Geld dann wohl doch lieber so an.

Tja, so sind manche Leute.

Fazit: Selbst möglichst schnell der Privathaftpflicht und ggf. der KFZ-Haftpflicht melden, abwarten, Nerven beruhigen.
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dopero
Beitrag 24.10.2018, 14:03
Beitrag #46


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Zitat (Explosiv @ 24.10.2018, 10:27) *
Die Versicherung ist nicht nur dazu da, Schäden zu regulieren, sondern auch, ungerechtfertigte Forderungen abzuwehren.
Diesen rein theoretischen Satz könnt Ihr euch eigentlich sparen. Praktisch ist es bei kleineren Schäden so, dass einfach gezahlt wird.
Die paar Euro "Verlust" kann man ja vom Versicherten durch die folgende Anpassung des Schadensfreiheitsrabattes wieder bekommen.
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rapit
Beitrag 24.10.2018, 14:06
Beitrag #47


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Zitat (henpara @ 24.10.2018, 14:56) *
...bei der Privathaftpflicht ein. Diese wollte dann diese Forderung begleichen. ...

Ja, unverständlich, aber für dich schön.

Man holt sich dann einen Ausgleich bei der Kfz-KH, die dich aber dafür nicht hochstufen kann.

Warum die PHV nicht abgelehnt hat, kann ich mir nur über die unterstellte Aufsichtspflichtverletzung erklären, weil man 2-jährige noch nicht alleine Ein-/Aussteigen lässt.

Bei 4-jährigen geht das je nach Kind aber schon.

Insbesondere aber, wenn man zu einemr eigentlich vernünftigen 4-jährigen sagt: "warte auf mich, nicht selbst die Tür aufmachen!" und es dann doch passiert, steht der Geschädigte dumm da, wenn es ein PHV-Schaden ist.

Von daher kann ich das Vorgehen des Geschädigtenanwaltes nicht nachvollziehen.

(Edit meinte, wenn ich von Vernunft rede, wäre die weibliche Form eher angezeigt, als bei einem Y-Chromosom...) laugh.gif


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Alex79
Beitrag 24.10.2018, 16:43
Beitrag #48


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Er kann ja es vorsichtshalber mal der Haftpflicht melden.
Im BGB heißt es aber salopp gesagt, ein Kind bis 10 Jahren ist für einen Schaden, den er an einem fremden Kraftfahrzeug verursacht nicht verantwortlich.

Es gibt keine Unterscheidung ob der Schaden zu Fuß, mit Spielzeug, Fahrrad oder Auto zugefügt wurde.
Somit braucht weder der Schreiber noch die Haftpflicht einspringen.
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treysis
Beitrag 24.10.2018, 17:54
Beitrag #49


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Es gibt aber bei vielen PHVs den Ergänzungsbaustein, dass auch Schäden von nicht-schuldfähigen Kindern übernommen werden. Damit man z.B. nicht mit den Freunden streitet, wenn das Kind beim Besuch die teure Stereoanlage kaputt macht.
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haschee
Beitrag 24.10.2018, 17:55
Beitrag #50


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evtl. ist es auch eine PHV die bei Schäden mit Kindern explizit zahlt.

Kann man tariflich zukaufen - und dann natürlich auch zahlen.
Das macht man aus hm moralischen Gründen.


Genau wie zahlen bei fremden Kindern oder leisten wenn der Gegner keine PHV hat und es ihm egal ist.
Das ist weniger moralisch als...


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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