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> Gilt "Fahrad frei" auf Fusswegen in beide Richtungen?
Noch?ohne_Punkte
Beitrag 23.08.2015, 15:51
Beitrag #1


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Bei uns in der Gegend sind an (fast) allen Radwegen die blauen Schilder abgebaut worden.

Gleichzeitig sind "Fahrrad frei" Schilder angeschraubt worden. Diese sind aber immer so angebracht, dass man als Geisterradler die Schilder sieht. Muss ich den als Richtig-Fahrer auf der Straße fahren oder gelten die Schilder in beide Richtungen?


Gruß
Jens

PS: Das man die Straßenmalereien, die rot gepflasterten oder bemalten Flächen, die Signalscheiben an Ampeln und die Zusatzbeschilderung an vorfahrtregelenden Schildern nicht geändert hat führt dazu, dass alle Autofahrer oder Gelegenheitsradler die ich auf die neue Regelung hingewiesen habe fest behaupteten ich würde Blödsinn erzählen und das man weiter auf dem roten Pflaster fahren muss.


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Tinu
Beitrag 23.08.2015, 17:14
Beitrag #2


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Zitat (Noch?ohne_Punkte @ 23.08.2015, 16:51) *
Muss ich den als Richtig-Fahrer auf der Straße fahren oder gelten die Schilder in beide Richtungen?

Die Schilder gelten - wie immer - nur in der Richtung, in der sie zu sehen sind. In der "richtigen" Richtung sind sie aber ohnehin überflüssig (und damit unzulässig), weil diese Richtung automatisch freigegeben ist - im Unterschied zum Blauschild aber freiwillig und nicht verpflichtend.


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Gruß
Martin
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Mueck
Beitrag 23.08.2015, 17:25
Beitrag #3


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... vorausgesetzt, wir reden von getrennten Geh- und Radwegen.
Waren es vorher gemeinsame, gilt das so nicht.
.. nur der Vollständigkeit halber ...
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Noch?ohne_Punkte
Beitrag 23.08.2015, 17:52
Beitrag #4


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Zitat (Tinu @ 23.08.2015, 18:14) *
. In der "richtigen" Richtung sind sie aber ohnehin überflüssig (und damit unzulässig), weil diese Richtung automatisch freigegeben ist - im Unterschied zum Blauschild aber freiwillig und nicht verpflichtend.


Das würde ja heißen, dass man immer auf Gehwegen Rad fahren darf. Die Verkehrsbehörde kann doch nicht davon ausgehen, dass jeder weiß was da früher war.

Oder reden wir an einander Vorbei? Dort gab es auf einer Seite einen durch farbiges Pflaster und Zeichen 241 in Beide Richtungen Rad/Fußweg Pi mal Daumen 3m Breit, auf der andern Straßenseite war nie ein Radweg und der Bürgersteig ist ca 1m Breit. Jetzt ist nur noch das verschiedenfarbige Pflaster und das Fahrrad frei Schild vorhanden.

Gruß
Jens


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Tinu
Beitrag 23.08.2015, 18:06
Beitrag #5


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Zitat (Noch?ohne_Punkte @ 23.08.2015, 18:52) *
Oder reden wir an einander Vorbei?

Offenbar: Am Anfang ging's um Radwege, jetzt sprichst du von Gehwegen!

Das frühere VZ 241 zeigt ja, dass es sich um getrennte Wege handelt, was sich nicht geändert hat! Der Radweg bleibt nur Radweg und der Gehweg nur Gehweg. Ob das auch ohne Beschilderung allerdings eindeutig erkennbar ist, lässt sich nur mit Bildern beantworten.


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Gruß
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Explosiv
Beitrag 24.08.2015, 06:07
Beitrag #6


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Hi
fassen wir mal zusammen, ob das richtig rüber kam.

Zustand vorher: Hochbord auf der einen Straßenseite ca. 3m breit, mit farbigem Pflaster aufgeteilt in einen Gewegteil und einen Radwegteil. Das Ganze mit Z 241 als getrennter Rad/Gehweg für Radler benutzungspflichtig.
Frage: galt die Benutzungspflicht auch für die Gegenrichtung, als linksseitiger Radweg?

Zustand jetzt: Blauschilder sind demontiert.
In Fahrtrichtung rechts gar keine Kennzeichnung mehr. Der Radweg ist weiter als solcher erkennbar, da die unterschiedliche Pflasterung so gedeutet wird.
In Gegenrichtung steht Zusatzzeichen „Radverkehr frei“.

Dann ist es nun ein "anderer" Radweg, den man benutzen darf, aber nicht benutzen muss. Er ist auch in Gegenrichtung freigegeben.

Diesen Weg nun zu benutzen ist eine schlechte Idee. Viele Fahrradunfälle passieren wegen zu enger Radwege mit Geisterfahrern, die hier sogar legal fahren dürfen.
Für die Radler in Gegenrichtung ist die Unfallgefahr sogar rund 12 mal höher wie auf der Fahrbahn. Daher sollte man gerade in Gegenrichtung lieber auf der Fahrbahn bleiben.


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Sperber
Beitrag 24.08.2015, 09:28
Beitrag #7


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Andererseits ist deine Überlebenschance beim Zusammenprall mit einem durchgeknallten Geisterfahrer auf einem Radweg deutlich höher als auf der Fahrbahn mit einem durchgeknallten Autofahrer.
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Mitleser
Beitrag 24.08.2015, 09:32
Beitrag #8


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Das würde ich nicht unterschreiben!
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granny
Beitrag 24.08.2015, 09:46
Beitrag #9


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Zitat (Tinu @ 23.08.2015, 18:06) *
Der Radweg bleibt nur Radweg und der Gehweg nur Gehweg. Ob das auch ohne Beschilderung allerdings eindeutig erkennbar ist, lässt sich nur mit Bildern beantworten.

Wo keine Trennung erkennbar ist, ist ein Z.241 unbeachtlich.

Ein Blauschild kann weder a priori nicht existente Trennungen nachträglich herstellen, noch a priori vorhandene Trennungen wirksam aufheben.
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Tinu
Beitrag 24.08.2015, 09:49
Beitrag #10


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@Sperber:
Auf jeden Fall ist die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenpralls mit einem durchgeknallten Geisterfahrer auf einem Radweg deutlich höher als auf der Fahrbahn mit einem durchgeknallten Autofahrer.

@granny:
Richtig. Deshalb auch mein Hinweis auf Bilder. Ohne Bilder gehe ich bei einem Z.241 zunächst davon aus, dass die Trennung als solche erkennbar ist (und war), weil dies die Voraussetzung für die Anordnung ist.


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Gruß
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tucks
Beitrag 24.08.2015, 13:31
Beitrag #11


Neuling
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Es gibt halt kein Schild, daß einen rechtsseitigen "anderen Radweg" kennzeichnet. Er soll durch seine bauliche Gestaltung als solcher erkennbar sein. Ein Blauschild würde lediglich eine angeordnete Benutzungspflicht kennzeichnen. Die linksseitigen ZZ 1022-10 zeigen halt daß dieser andere Radweg auch in Gegenrichtung befahren werden darf (meist keine gute Idee....).

Hier bei uns in der Gemeinde soll auch bald so weit möglich die Benutzungspflicht aufgehoben werden, bisher sind schon einige VZ 240 zu VZ 239 + ZZ 1022-10 geworden, was dann aus den VZ241 Sonderwegen wird bin ich auch schon ganz gespannt whistling.gif
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granny
Beitrag 24.08.2015, 14:02
Beitrag #12


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Zitat (tucks @ 24.08.2015, 13:31) *
Es gibt halt kein Schild, daß einen rechtsseitigen "anderen Radweg" kennzeichnet.

Das braucht man ebensowenig, wie ein Schild, das eine Fahrbahn als solche kennzeichnet. Oder umgekehrt: wenn du nicht ohne Schild schon weißt, wo der Radweg ist, wird dir das Schild auch nicht weiterhelfen können.
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sigggi
Beitrag 24.08.2015, 15:21
Beitrag #13


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Zitat (granny @ 24.08.2015, 15:02) *
..wird dir das Schild auch nicht weiterhelfen können.

Da wird einem dann schon geholfen.


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Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal.
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Noch?ohne_Punkte
Beitrag 24.08.2015, 17:53
Beitrag #14


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Zitat (Explosiv @ 24.08.2015, 07:07) *
Hi
fassen wir mal zusammen, ob das richtig rüber kam.

Zustand vorher: Hochbord auf der einen Straßenseite ca. 3m breit, mit farbigem Pflaster aufgeteilt in einen Gewegteil und einen Radwegteil. Das Ganze mit Z 241 als getrennter Rad/Gehweg für Radler benutzungspflichtig.
Frage: galt die Benutzungspflicht auch für die Gegenrichtung, als linksseitiger Radweg?

Zustand jetzt: Blauschilder sind demontiert.
In Fahrtrichtung rechts gar keine Kennzeichnung mehr. Der Radweg ist weiter als solcher erkennbar, da die unterschiedliche Pflasterung so gedeutet wird.
In Gegenrichtung steht Zusatzzeichen „Radverkehr frei“.


So meine ich das.

Zitat (Tinu @ 24.08.2015, 10:49) *
Richtig. Deshalb auch mein Hinweis auf Bilder. Ohne Bilder gehe ich bei einem Z.241 zunächst davon aus, dass die Trennung als solche erkennbar ist (und war), weil dies die Voraussetzung für die Anordnung ist.



Zweifarbiges Pflaster: Früher grau für Fussgänger und rot für Radfahrer.

Gruß
Jens


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Tinu
Beitrag 24.08.2015, 18:00
Beitrag #15


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Zitat (Noch?ohne_Punkte @ 24.08.2015, 18:53) *
Früher grau für Fussgänger und rot für Radfahrer.

Wieso "früher"? Wie gesagt: wenn die Pflasterung früher hinreichend war, um getrennte Rad- und Gehwege zu kennzeichnen, hat sich an der Trennung nichts geändert.


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Gruß
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Noch?ohne_Punkte
Beitrag 24.08.2015, 20:00
Beitrag #16


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Mit dem Abbau der blauen Schilder ist es doch gar kein Radweg mehr. Da kann der Fußgänger doch machen was er will. Er kann auf dem roten oder dem grauen laufen. Nur die "Alteingesessenen" wissen, dass das rot gepflasterte ein Radweg war. Außerdem hat sich die rechtliche Lage des Radfahrers gegenüber des Fußgängers verschlechtert. Durch den Wegfall muss er auf die Fußgänge Rücksicht nehmen, früher konnte er in seinem Teil beim Zeichen 241 "Tempo machen".

Gruß
Jens


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sigggi
Beitrag 24.08.2015, 20:05
Beitrag #17


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Zitat (Noch?ohne_Punkte @ 24.08.2015, 21:00) *
Mit dem Abbau der blauen Schilder ist es doch gar kein Radweg mehr.

Gruß
Jens

Die blauen Schilder sind keine Radwegschilder. Sie ordnen nur eine Benutzungspflicht für diesen Radweg an.
Sind die blauen Schilder weg ist die Benutzungspflicht weg - der Radweg bleibt.


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HeinerHainer
Beitrag 25.08.2015, 05:45
Beitrag #18


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Eben. So sieht das ja auch die StVO. Das bedeutet für Natürlich auch, nur weil da ein Blauschild steht, entsteht nicht aus dem Nichts ein Radweg. Wenn man einen erkennen kann ist da einer, das Schild sagt nur ob Benutzungspflichtig oder nicht.


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Gruß Heiner
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Tinu
Beitrag 25.08.2015, 07:23
Beitrag #19


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... und für die Fußgänger heißt das umgekehrt: Egal, ob da ein blaues Schild steht oder nicht - wenn neben dem Gehweg erkennbar ein Radweg verläuft, darf der nicht genutzt werden!

Und damit bin ich wieder beim Punkt: Bilder! Dass da irgendeine Pflasterung vorliegt, ist ja seit Anfang an klar. Aber ob die wirklich so klar die Wege abgrenzt, kannst du nicht mit bloßer Beschreibung klären.

Wenn die Pflasterung zu uneindeutig ist, um die Wege klar zu trennen, läge tatsächlich nur ein Gehweg vor, der von Radlern nicht benutzt werden dürfte. Dann wäre es aber auch früher schon keiner gewesen und nur wegen der Beschilderung "großzügig" als solcher interpretiert worden. Außerdem wäre dann die jetzige Beschilderung für die "Geisterradler" falsch, weil die Freigabe ohne VZ 239 (Gehweg) das ganze Konstrukt zu einem reinen Radweg erklären würde, was ja offensichtlich nicht stimmt!


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HeinerHainer
Beitrag 25.08.2015, 07:42
Beitrag #20


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Ja, ich frage mich ja immer mal, ob Fußgänger sowas als Radweg erkennen müssen?
Zitat (Baghira @ 24.08.2015, 20:07) *
Hamburg hat die Lombardsbrücke modernisiert. ..................................
Auch auf der südlichen Seite haben die Kopfsteinpflaster auf dem Trottoir verlegt.



So ist der davor gewesen


also den Neuzustand mein ich. Oder ist da gar kein Radweg?
Der Vorherzustand ist ja Klar, aber soll das ein extra Radweg werden? Ich weis nicht wie das nachher in Echt Aussieht und bei Dunkelheit. Wenn ein Schild für einen Gemeinsamen Fußradweg hinkommt, ist die Sache Klar, aber sonst seh ich da im Moment keinen Radweg und das kann ja rein Sachlich durch ein Schild nicht geändert werden.


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Tinu
Beitrag 25.08.2015, 07:50
Beitrag #21


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Zitat (HeinerHainer @ 25.08.2015, 08:42) *
Ja, ich frage mich ja immer mal, ob Fußgänger und Radfahrer sowas als Radweg erkennen müssen?

Vorher eindeutig ja, nachher hätte ich mindestens starke Zweifel (bei dem Ausschnitt sage ich mal "nein").


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tbb
Beitrag 25.08.2015, 13:03
Beitrag #22


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Zitat (sigggi @ 24.08.2015, 21:05) *
Die blauen Schilder sind keine Radwegschilder. Sie ordnen nur eine Benutzungspflicht für diesen Radweg an.
Sind die blauen Schilder weg ist die Benutzungspflicht weg - der Radweg bleibt.

Zitat (HeinerHainer @ 25.08.2015, 06:45) *
Eben. So sieht das ja auch die StVO. Das bedeutet für Natürlich auch, nur weil da ein Blauschild steht, entsteht nicht aus dem Nichts ein Radweg. Wenn man einen erkennen kann ist da einer, das Schild sagt nur ob Benutzungspflichtig oder nicht.


Und wie sieht das dann bei einem VZ 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg)? Dann bleibt das ohne Schild auch ein gemeinsamer Geh- und Radweg? Wie soll das funktionieren?
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HeinerHainer
Beitrag 25.08.2015, 13:24
Beitrag #23


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Nö. So einen Weg gibt es ja ohne das Schild gar nicht. Geht dann halt nur Gehweg mit Radfahrer frei.


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Mitleser
Beitrag 25.08.2015, 13:35
Beitrag #24


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Ich bleibe bei meiner Meinung, dass es nicht-benutzungspflichtige, weil unbeschilderte, gemeinsame Geh- und Radwege geben darf.
Zitat (Mitleser @ 12.07.2013, 17:32) *
Ich wurde soeben per PN darauf hingewiesen, dass man als Radler ja auf allen unbeschilderten Gehwegen -sollte igO die Masse sein- problemstraflos fahren darf; man muss sich nur auf der rechten Straßenseite befinden. Denn diese unbeschilderten reinen Gehwege könnte man ja auch für einen "Rechte[n] Radweg ohne ... Zeichen ... 240" halten.
Mir war das bis dahin nicht so bewußt. Und ich halte es auch für einen Fehler in der StVO.

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HeinerHainer
Beitrag 25.08.2015, 13:48
Beitrag #25


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Wie Erkennt man die denn?

Was ich schon mal gesehen habe war ein auf den Weg gemaltes Symbol VZ.240. Das kann man als Wunsch einer Behörde sehen, den Weg als solchen zu erkennen, es kann aber ebenso eine Restmalerei aus einer Zeit mit Benutzungspflicht sein.
Mir wäre das zu Unsicher - man denke nur an die Kinder biggrin.gif ohmy.gif
OK, zum Schaufensterbummeln im max Fußgängertempo, würde ich sowas auch benutzen, aber nur dafür.


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Gruß Heiner
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Mitleser
Beitrag 25.08.2015, 14:02
Beitrag #26


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Zitat (HeinerHainer @ 25.08.2015, 14:48) *
Wie Erkennt man die denn?
Vor Ort? Schwierig.
Beim Blick in die entsprechende Anordnung [rofl1.gif]? Sehr gut.

Es ging mir nur darum, dass die StVO mMn diese Möglichkeit erlaubt. Und dass man sich vor Ort natürlich im Wissen der Möglichkeit irren darf. whistling.gif
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dazydee
Beitrag 25.08.2015, 14:23
Beitrag #27


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Zitat (HeinerHainer @ 25.08.2015, 14:48) *
eine Restmalerei aus einer Zeit mit Benutzungspflicht


Kuck smile.gif

Und nu ist er der gleiche Weg nur ohne Benutzungspflicht. (sonst hätte man die irreführenden Malereien doch bestimmt entfernt...)


Man kann sich auch andere Piktogramme ausdenken und aufmalen um die Art der Straßenfläche klarzustellen, unsere StVB sind in der Hinsicht erstaunlich kreativ.


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Nulla poena sine lege
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Tinu
Beitrag 25.08.2015, 14:27
Beitrag #28


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Wo "erlaubt" die StVO denn so etwas? Der Terminus "Gemeinsamer Geh- und Radweg" taucht ja nur in Verbindung mit VZ 240 auf. Auch Einbahnstraßen existieren nicht ohne entsprechende Beschilderung, ohne dass das explizit ausgeschlossen werden müsste.

Was sollten den überhaupt die Regeln für einen "Gemeinsamen Geh- und Radweg" ohne Blauschild sein? Die gleichen wie für einen freigegebenen Gehweg? Wozu gibt es dann überhaupt diese Beschilderung?

VZ 239 (Gehweg) dient nur zur Klarstellung von Gehwegen, wo dies sonst nicht eindeutig erkennbar ist. Das unterscheidet es von VZ 237, wo es nur um die Benutzungspflicht und nicht um die Kennzeichnung eines Radwegs geht. VZ 240 ist eine Mischung von beidem: Gehweg kennzeichnen und Benutzung für Radler vorschreiben.


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Mitleser
Beitrag 25.08.2015, 14:33
Beitrag #29


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Zitat (Tinu @ 25.08.2015, 15:27) *
Wo "erlaubt" die StVO denn so etwas?
In § 2 Abs. 4 StVO. "Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden."

Zitat (Tinu @ 25.08.2015, 15:27) *
Was sollten den überhaupt die Regeln für einen "Gemeinsamen Geh- und Radweg" ohne Blauschild sein? Die gleichen wie für einen freigegebenen Gehweg?
Nö. Sondern die gleichen wie beim beschilderten gemeinsamen Weg; nur eben ohne RWBP.
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HeinerHainer
Beitrag 25.08.2015, 14:37
Beitrag #30


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Zitat (Mitleser @ 25.08.2015, 15:02) *
Beim Blick in die entsprechende Anordnung [rofl1.gif]? Sehr gut.


Ha, die möchte ich sehen laugh2.gif

Obwohl, Radverkehr und Unmöglich think.gif

Aber Ihr beiden seit ja sowieso gut, MSDWGi für den Radfahrer whistling.gif


--------------------
Gruß Heiner
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Mitleser
Beitrag 25.08.2015, 14:42
Beitrag #31


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So unmöglich ist das wirklich nicht.
Vielfach gibt es [inzwischen vergilbtes und von Mäusen aufgefressenes] Papier, welches einen gemeinsamen Weg ausweist. Entweder im Rahmen des Baus oder später bei der Beschilderung. Und dann gibt es häufig ein aktuelleres [digitalisiertes] Dokument, welches die RWBP aufhebt und die Entschilderung anweist - aber mehr steht oft nicht drin.

-> Voilá, ein gemeinsamer Weg ohne Blauschild
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Tinu
Beitrag 25.08.2015, 15:06
Beitrag #32


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Zitat (Mitleser @ 25.08.2015, 15:33) *
In § 2 Abs. 4 StVO. "Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden."

Verstehe! Würde ich aber für ein reines Formulierungs-/Interpretationsproblem halten.

Ich interpretiere den Satz wie folgt: "Rechte Radwege ohne die Benutzungspflicht anordnenden Blauschilder [müssen natürlich vollständig aufgezählt werden] dürfen benutzt werden - im Unterschied zu Radwegen mit Blauschildern, die benutzt werden müssen." Soweit sind wir uns sicher einig.

Das sagt aber erst mal nur etwas über Radwege ohne Blauschild aus, ohne vorauszusetzen, dass es zu jedem Blauschild sozusagen ein Pendant ohne das Schild geben müsste!

Wenn man ein VZ 240 entfernt, verliert der Sonderweg nicht nur die Benutzungspflicht, sondern sogar den Radwegstatus. Die Historie (vorher war da ein Schild) spielt keine Rolle: wenn der Weg ohne Schild als Gehweg erkennbar ist, ist es einer, ansonsten müsste da ein VZ 239 hin.


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tucks
Beitrag 25.08.2015, 15:45
Beitrag #33


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Ein Indiz, daß es so einen "anderen gemeinsamen Rad- und Gehweg" vielleicht geben kann liefert auch der Text zum VZ240 im §41 StVO:

Zitat
Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet sein, das - durch einen waagerechten weißen Streifen getrennt - die entsprechenden Sinnbilder zeigt.

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Tinu
Beitrag 25.08.2015, 15:57
Beitrag #34


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Und ein gutes Indiz dagegen, dass dieses Zitat inzwischen aus der StVO gestrichen wurde. wink.gif

Das Zitat dürfte aus einer Zeit stammen, zu der die Regeln für Rad- und Gehwege (und deren Beschilderung) noch sehr andere waren.

Noch mal eine Interpretationshilfe zu § 2(4), falls mein Pendant-Argument nicht verstanden wurde: Jeder "andere Radweg" (also einer ohne Blauschild) ist einer ohne die Zeichen 237, 240 oder 241. Das heißt ja nur, dass er keines dieser Zeichen hat. Die mögliche Existenz eines Gemeinsamen Rad-/Gehwegs ohne Zeichen 240 vermag ich daraus nicht abzuleiten.


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Mueck
Beitrag 25.08.2015, 18:12
Beitrag #35


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Zitat (HeinerHainer @ 25.08.2015, 14:48) *
Wie Erkennt man die denn?
Am vorausfahrenden Radfahrer, der ihn wiederum am ihm vorausfahrenden Radfahrer erkannt hat, welcher es wiederum ... whistling.gif scared.gif

Zitat (Tinu @ 25.08.2015, 15:27) *
Auch Einbahnstraßen existieren nicht ohne entsprechende Beschilderung, ohne dass das explizit ausgeschlossen werden müsste.
Sind Straßen mit Fahrbahnteiler nicht quasi zwei unbeschilderte Einbahnstraßen nach § 2 Abs. 1 Satz 1?


Zitat (Mitleser @ 25.08.2015, 15:33) *
Zitat (Tinu @ 25.08.2015, 15:27) *
Wo "erlaubt" die StVO denn so etwas?
In § 2 Abs. 4 StVO. "Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden."
Ach deswegen werden die Gehwegradler immer mehr scarey.gif crybaby.gif plasma.gif

Andere Variante: Die Gehwegradler haben das früher schon zuverlässig als Radweg erkannt, als sie noch unter § 2 (5) fielen ...
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Tinu
Beitrag 25.08.2015, 18:45
Beitrag #36


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Zitat (Mueck @ 25.08.2015, 19:12) *
Sind Straßen mit Fahrbahnteiler nicht quasi zwei unbeschilderte Einbahnstraßen nach § 2 Abs. 1 Satz 1?

Aber auch nur "quasi", weil z.B. die Linksparkerlaubnis von Einbahnstraßen trotzdem nicht gilt.

Sollte ja auch nur ein Beispiel dafür sein, dass manche Wegearten ausschließlich durch Beschilderung festgelegt werden. Wenn dir Einbahnstraße nicht gefällt, nimm stattdessen gerne Autobahn. Für "Gemeinsamer Rad- und Gehweg" gilt dies mE auch - im Unterschied allerdings zu Radweg, für den es kein konstituierendes Schild gibt (allenfalls mit VZ 295 eine solche Markierung in bestimmten Fällen)!


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Mueck
Beitrag 25.08.2015, 18:53
Beitrag #37


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Zitat (Tinu @ 25.08.2015, 19:45) *
Aber auch nur "quasi", weil z.B. die Linksparkerlaubnis von Einbahnstraßen trotzdem nicht gilt.
Ich meine, ich täte da Gegenbsp. kennen, aber wir schweifen ab und ich wäre eh zu weit weg zum knippsen ...
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tbb
Beitrag 26.08.2015, 13:20
Beitrag #38


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Die Argumentation war ja folgende:
Ein Blauschild gibt nur die Benutzungspflicht eines Radwegs wieder, nicht aber das eigentliche vorhandensein eines Radwegs.

Somit wird durch ein VZ 240 ein gemeinsamer Fuß- und Radweg benutzungspflichtig. Ohne das Schild muss hier also immernoch ein gemeinsamer Fuß- und Radweg bestehen. Würde nämlich ohne Schild kein gemeinsamer Fuß- und Radweg vorhanden sein, dann ist das VZ 240 ja wirkungslos. Denn nur ein Gehweg kann nicht auf einmal durch ein VZ 240 ein gemeinsamer Fuß- und Radweg werden. Zumindest wenn ich der Argumentation folge, dass Blauschilder nur die Benutzungspflicht ausweisen, nicht aber den Radweg an sich.

Damit könnte man dann Mitleser recht geben:
Zitat (Mitleser @ 12.07.2013, 17:32) *
Ich wurde soeben per PN darauf hingewiesen, dass man als Radler ja auf allen unbeschilderten Gehwegen -sollte igO die Masse sein- problemstraflos fahren darf; man muss sich nur auf der rechten Straßenseite befinden. Denn diese unbeschilderten reinen Gehwege könnte man ja auch für einen "Rechte[n] Radweg ohne ... Zeichen ... 240" halten.
Mir war das bis dahin nicht so bewußt. Und ich halte es auch für einen Fehler in der StVO.

Oder man vertritt die Meinung, dass alle VZ 240 wirkungslos sind, weil Gehwege nicht zu gemeinsamen Fuß- und Radwegen durch ein VZ240 werden. Und wo kein Radweg, da auch keine Benutzungspflicht.
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granny
Beitrag 26.08.2015, 13:34
Beitrag #39


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Zitat (tbb @ 26.08.2015, 13:20) *
Die Argumentation war ja folgende:
Ein Blauschild gibt nur die Benutzungspflicht eines Radwegs wieder, nicht aber das eigentliche vorhandensein eines Radwegs.

Somit wird durch ein VZ 240 ein gemeinsamer Fuß- und Radweg benutzungspflichtig. Ohne das Schild muss hier also immernoch ein gemeinsamer Fuß- und Radweg bestehen.

Schmeißt doch bitte nicht immer (straßenrechtliche) Radbahnen mit (verkehrsrechlichen) Radwegen durcheinander. ranting.gif

Eine Radbahn existiert ebenso wie eine Fahr- oder Gehbahn immer auch ohne Verkehrszeichen, allein auf der Basis der allgemeinen Verkehrsanschauung. Ein Radweg ist ein abstraktes verkehrsrechtliches Konstrukt, das das Radeln auf einer bestimmten Fläche (im Falle von Z.240 z.B. auch auf einer Gehbahn) verbindlich vorschreibt.
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dazydee
Beitrag 26.08.2015, 13:44
Beitrag #40


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Wirklich?

§2-StVO: "Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden."


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Tinu
Beitrag 26.08.2015, 13:51
Beitrag #41


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Ja, aber dazu muss zunächst mal ein Radweg vorliegen!

Ergänzende (verkehrsrechtliche) Argumentation:

Du kannst die Historie nicht als Argument nehmen: Du würdest doch auch nicht behaupten, dass dies immer noch ein Radweg wäre, wenn das VZ 240 nicht nur entfernt, sondern durch ein VZ 239 ersetzt worden wäre, oder?

Es zählt nicht, was früher war, sondern nur, was jetzt zu erkennen ist. Mit welchem Blauschild der Weg früher eventuell bestückt war, kannst oder musst du ja nicht wissen. Nur das aktuelle Erscheinungsbild (inkl. VZ) bestimmt den aktuellen Status und der ist sozusagen "reiner Gehweg" als priorisierte Funktion.


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dazydee
Beitrag 26.08.2015, 15:01
Beitrag #42


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Bei einem Z239 würde ich argumentieren, dass dieser Weg ohne das Schild für einen kritischen Anteil von VT für etwas anderes als ein reiner Gehweg gehalten wird, denn sonst wäre eine Klarstellung mit Z239 nicht zwingend notwendig.

Gerade ein Z239 wäre (rechtsgemäß angeordnet) ein sicheres Indiz, dass es ohne das Zeichen alles andere als abwegig ist, diesen Weg für etwas anderes zu halten tongue.gif


Zitat (Tinu @ 26.08.2015, 14:51) *
Nur das aktuelle Erscheinungsbild (inkl. VZ) bestimmt den aktuellen Status und der ist sozusagen "reiner Gehweg" als priorisierte Funktion.

Nur das "reiner Gehweg" als priorisierte Funktion ein ungeschriebenes Gesetz ist.

Und es ist doch schon komisch, dass es für die priorisierte Funktion extra klarstellende Schilder gibt, aber für Radwege (die viel häufiger unklar sind) aber nicht...


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Tinu
Beitrag 26.08.2015, 15:10
Beitrag #43


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Wen willst du damit narren?

Bei vorhandem 239er kannst du zwar darauf schließen, dass bei dessem Fehlen Zweifel aufkommen würden (so die Theorie).

Ohne 239er sollte die Deutung allerdings eindeutig sein (weil sonst ein Blauschild anzubringen wäre). Erste Annahme: Gehweg. Erst wenn das nicht passt (weil z.B. parallel bereits vorhanden), sind Alternativen (z.B. Radweg) anzunehmen.


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dazydee
Beitrag 26.08.2015, 15:38
Beitrag #44


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Zitat (Tinu @ 26.08.2015, 16:10) *
Erste Annahme: Gehweg. Erst wenn das nicht passt (weil z.B. parallel bereits vorhanden), sind Alternativen (z.B. Radweg) anzunehmen.

Diese Annahme ist aber auf nicht anderes gestützt als das allgemeine Verkehrsbewußtsein.

Und solange alle Richter das auch so sehen ist es auch Recht (und man tut gut sich dran zu halten).


Nur hier bei uns im Efenbeinturm darf man doch mal diskutieren, dass die StVO Gehwege und Radgehwege vorsieht, die sich äußerlich nicht unterscheiden und es objektiv eigentlich immer unklar ist, auch wenn eine klare Tradition existiert.


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Tinu
Beitrag 26.08.2015, 16:12
Beitrag #45


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Genau. Aber diese "Tradition" ist nunmal die geltende Regel.

Dass sich Geh- und Radwege isoliert betrachtet nicht (immer) optisch unterscheiden lassen, bezweifelt ja niemand. Nach welchen Kriterien die Deutung "traditionell" zu erfolgen hat, wird immer mal wieder in die Diskussion geworfen. Wenn diese Deutung trotzdem als zu zweifelhaft anzunehmen ist, soll eine klarstellende Kennzeichnung (Beschilderung, Markierung, ...) erfolgen. Wenn dies trotzdem unterbleibt, landen Einzelfälle erforderlichenfalls zur Klärung vor Gericht...

Das übliche Spiel also wie mit allen nicht abschließend/eindeutig geregelten Belangen der StVO. wavey.gif


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dazydee
Beitrag 26.08.2015, 16:15
Beitrag #46


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Ab wieviel % Gehwegradler kann man dann von einem Bruch mit der Tradition und einem geänderten Verkehrsbewußtsein ausgehen. think.gif


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Tinu
Beitrag 26.08.2015, 16:36
Beitrag #47


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Es geht ja nicht darum, ob Regeln missachtet werden, sondern darum, ob man sie (bei gutem Willen) erkennen können müsste. Gegen Gehwegradler helfen schließlich auch (eindeutige!) Schilder nicht.


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 12.10.2025 - 12:15