... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

 
Reply to this topicStart new topic
> Parkvoranfragen, ... will ja nicht falsch stehen ;-)
Mueck
Beitrag 21.08.2015, 00:21
Beitrag #1


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7931
Beigetreten: 30.01.2014
Wohnort: Karlsruhe
Mitglieds-Nr.: 71378



    
 
Gegeben sei mal folgende Straße:

Einbahnstr., inzwischen auch Radfahrer frei, nicht nur das Stück im Vordergrund (das 2. Zz unter der Spardose ist ein "Mofas frei")
Alle Welt parkt links, auf der rechten Seite ist auch schon ewig ein eingeschränktes HV.
Mal angenommen, ich wollte in Bälde einen Kleintransporter mit reichlich Dingen aus dem Hause zur Rechten beladen wollen und mal angenommen, ich habe Glück und es links so frei wie gerade im Bild oben:
Zitat
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
2. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.
Da reichlich Zeugs, könnte es länger dauern, da rechts zu stehen. Ich würde mich dort natürlich so hinstellen, dass man gut vorbei käme, also mit Abstand zum nächsten links.
Frage: Was wäre eigentlich, wenn sich in der Zeit links jemand hinstellen würde zum Parken und dann nicht mehr genug Platz zum Durchfahren wäre für (große) Autos und jemand ranting.gif ?
Könnte ich dann mit den Schultern zucken, "Der da war's" sagen und weiter günstig beladen?
Oder müsste ich dann weichen?
Dass ich natürlich vorher sicherheitshalber mit der Digi doikumentiere, versteht sich von selbst ;-)
Wie weit in Richtung Fotostandort dürfte ich eigentlich parken?
Bündig zum Schild und dabei die Absenkung leicht tangierend?
Nach der Absenkung erst?
Oder gar erst nach der Einmündung? 0 oder 5 m? Dies nach bisherigem Verfolgen von VP-Diskussionen vermutlich nicht nötig?

Und wie sieht es mit dem Entladen dort aus, falls frei wäre?

- In der Ladezone zu den angegebenen Zeiten
- In der Ladezone außerhalb dieser
- Vor nach der Ladezone?
Im Hintergrund ist evtl. noch das 314 zu erkennen, das den Beriech davor/danach regeltm dessen Zz. die Wahl lassen zwischen
- Parkschein
- Anwohnerparken
Genaue Formulierung ist mir gerade nicht in Erinnerung und auch die Zeiten nicht.
Aber nach § 13 (4) sollte das ja beides kein Problem sein ...

Werde wohl besser vorsichtshalber per Zettel auf die Laderei hinweisen. Falls sich doch ein Ticket hinter den Scheibenwischer verirrt und selbiges erfolgreich angefochten würde: Was ist dann mit der "Gebühr" des Leihwagenunternehmens?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
thetdk
Beitrag 21.08.2015, 10:49
Beitrag #2


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2233
Beigetreten: 06.03.2007
Wohnort: Aachen
Mitglieds-Nr.: 29273



Meiner bescheidenen Meinung nach darfst Du dort Laden, dafür ist ein eingeschränktes Halteverbot da.
Und das auch für größere Mengen, auch in Ruhe, aber eben "ohne Verzögerung".

Kartons und Möbel einladen sollte kein Problem sein, Kartons einpacken oder Möbel verpacken darf zumindest der Fahrzeugführer nicht (andere Helfer aber ggf. durchaus, solange der Fahrzeugführer genug anderes zu laden hat)

Am Ziel ist außerhalb der Zeiten keine Ladezone, und kein eingeschränktes Halteverbot. Was da dann sonst ist hängt ggf. von anderer Beschilderung ab (Parkschein?)


Wenn Du im ersten Bild stehst, darf sich in der Tat niemand gegenüber hinstellen und die Durchfahrt verengen, denn er muss den Regeln der Restfahrbahnbreite folgen.

es grüßt

thetdk


--------------------
----------------------------------------------------------
Schon weil wir alle in einem Boot sitzen, ist es gut,
das wir nicht alle auf der gleichen Seite stehen
----------------------------------------------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mueck
Beitrag 21.08.2015, 11:39
Beitrag #3


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7931
Beigetreten: 30.01.2014
Wohnort: Karlsruhe
Mitglieds-Nr.: 71378



Zitat (thetdk @ 21.08.2015, 11:49) *
Kartons einpacken oder Möbel verpacken darf zumindest der Fahrzeugführer nicht
Die verpacke ich ja JETZT ;-) (Genauer: Ich sollte es tun ... whistling.gif )
... nicht wegen des 283, sondern wegen der Autokosten ;-)

Zitat (thetdk @ 21.08.2015, 11:49) *
(andere Helfer
... werden noch gesucht ... ;-)

Zitat (thetdk @ 21.08.2015, 11:49) *
Was da dann sonst ist hängt ggf. von anderer Beschilderung ab (Parkschein?)
Zitat (Mueck @ 21.08.2015, 01:21) *
Im Hintergrund ist evtl. noch das 314 zu erkennen, das den Beriech davor/danach regeltm dessen Zz. die Wahl lassen zwischen
- Parkschein
- Anwohnerparken
Genaue Formulierung ist mir gerade nicht in Erinnerung und auch die Zeiten nicht.
Aber nach § 13 (4) sollte das ja beides kein Problem sein ...
... wobei ich ja ganz die Frage für die VP-Spezialisten vergaß ;-)
Die Anfangsbeschilderung steht m.E.n. nur am Straßenanfang, die Ende im besagten Hintergrund. Ist der Anfang vom Ende ;-) dann überhaupt korrekt da? Oder eleminiert das 283 dessen Anfang? Weil nix Zone ...
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Achim
Beitrag 21.08.2015, 11:43
Beitrag #4


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 19515
Beigetreten: 14.09.2003
Wohnort: Dresden
Mitglieds-Nr.: 18



Die Zeichen 286 eliminieren den Anfang nur in der Zeit ihrer Geltung. Außerhalb des Geltungszeitraumes sind sie nicht da, können also den Anfang nicht tangieren.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Cabronito
Beitrag 21.08.2015, 12:33
Beitrag #5


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3383
Beigetreten: 11.12.2010
Wohnort: Franken
Mitglieds-Nr.: 56730



Zitat (Mueck @ 21.08.2015, 12:39) *
Zitat (thetdk @ 21.08.2015, 11:49) *
(andere Helfer
... werden noch gesucht ... ;-)

In KA?
Wann?

wavey.gif


--------------------
Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten.
Und dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de
"Es wird nicht einfacher, du wirst nur schneller." – Greg LeMond
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mueck
Beitrag 22.08.2015, 09:56
Beitrag #6


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7931
Beigetreten: 30.01.2014
Wohnort: Karlsruhe
Mitglieds-Nr.: 71378



Zitat (Achim @ 21.08.2015, 12:43) *
Die Zeichen 286
Ich parke halt Kfz so selten, dass ich die Nummern nicht auswendig kenne ... whistling.gif

Zitat (Achim @ 21.08.2015, 12:43) *
eliminieren den Anfang nur in der Zeit ihrer Geltung. Außerhalb des Geltungszeitraumes sind sie nicht da, können also den Anfang nicht tangieren.
Also kann man während der Geltung ungeniert ohne Parkschein etc. zwischen Ladezone und Straßenende ...? whistling.gif


Zitat (Cabronito @ 21.08.2015, 13:33) *
In KA?
Wann?
Wenn ich das schon so genau wüsste ... Müsste eigentlich so langsam mal einen Transporter buchen (könnte langsam knapp werden ...) und dafür erst mal einen Volumen-, Gewichts- und Zeitplan über den Daumen peilen etc. ... Aber eigentlich ist alles handlich genug und daher alleine transportierbar, auch mit Plattformwägelchen und Aufzug n KA eigentlich kein Problem, sofern Ladezone frei ... whistling.gif In KA muss ich ja über keinen Grünstreifen drüber weg plus Hochparterre wie in BHV ...
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Achim
Beitrag 26.08.2015, 15:08
Beitrag #7


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 19515
Beigetreten: 14.09.2003
Wohnort: Dresden
Mitglieds-Nr.: 18



Zitat (Mueck @ 22.08.2015, 10:56) *
Also kann man während der Geltung ungeniert ohne Parkschein etc. zwischen Ladezone und Straßenende ...? whistling.gif

yes.gif


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mueck
Beitrag 26.08.2015, 15:56
Beitrag #8


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7931
Beigetreten: 30.01.2014
Wohnort: Karlsruhe
Mitglieds-Nr.: 71378



Ob das hiesige OA auch der Meinung ist? unsure.gif Ich würde es ja auststen, wenn da nicht die im Anfangsbeitrag aufgeworfene Frage noch offen wäre, was im Falle eines Falles mit der Gebühr des carsharing-Unternehmens wäre, Erfolg beim Knöllchen vorausgesetzt ...

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 26.08.2015, 18:01
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
Go to the top of the page
 
+Quote Post
dazydee
Beitrag 26.08.2015, 16:11
Beitrag #9


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1769
Beigetreten: 03.04.2014
Mitglieds-Nr.: 72086



Dazu müssten wir schon die Vertragsbedingungen wissen.


--------------------
Nulla poena sine lege
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mueck
Beitrag 26.08.2015, 16:28
Beitrag #10


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7931
Beigetreten: 30.01.2014
Wohnort: Karlsruhe
Mitglieds-Nr.: 71378



In find's grad nicht in den AGB, aber irgendwo bin ich drüber gestolpert, dass die für das Raussuchen der Fahrerdaten und Weitergabe ans Amt was berechnen. Die Frage wäre dann, ob man das dann dem Amt in Rechnung stelen kann, wenn sie unberechtigt ein Knöllchen ausgestellt haben, insbesondere dann, wenn man den Fahrer bspw. durch einen Zettel hinter der Windschutzscheibe outet ("Fahrzeug wird entladen, wenden Sie sich im Zweifel an den Fahrer Mueck, Mueckstraße 30, ...")
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mitleser
Beitrag 26.08.2015, 21:38
Beitrag #11


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 20363
Beigetreten: 16.10.2009
Mitglieds-Nr.: 50997



In der Gebührenordnung findet sich der reichlich unbestimmt formulierte Posten "Bearbeitungsgebühr bei Strafzettel / Bußgeld" mit der ebenfalls (zu) unbestimmten Höhe von "ab 5,00 €".

Legt man hier die Bedingungen der Mietwagenunternehmen zu Grunde, dann besteht eine Zahlungspflicht dieser Bearbeitungsgebühr nur bei "begangenen Ordnungswidrigkeiten" und nicht schon bei "vorgeworfenen" oä. Somit besteht keine vertragliche Zahlungspflicht gegenüber dem Vermieter. Und damit mMn auch kein Ersatzanspruch ggü der Behörde.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
oscar_the_grouch
Beitrag 27.08.2015, 09:46
Beitrag #12


bekennender Pfostenumfahrer
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 9708
Beigetreten: 15.07.2005
Wohnort: Berlin
Mitglieds-Nr.: 11315



Zitat (Achim @ 26.08.2015, 16:08) *
Zitat (Mueck @ 22.08.2015, 10:56) *
Also kann man während der Geltung ungeniert ohne Parkschein etc. zwischen Ladezone und Straßenende ...? whistling.gif

yes.gif


Ich sehe aber einen Parkscheinautomaten und zumindest direkt daneben, sollte man sich den Parkschein gönnen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mueck
Beitrag 10.04.2016, 16:54
Beitrag #13


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7931
Beigetreten: 30.01.2014
Wohnort: Karlsruhe
Mitglieds-Nr.: 71378



*abstaub*
Bonusfrage:
Gegeben sein nun linkerhand wegen Buddellei ein absolutes HV M-Fr 7-17 oder so ähnlich ... whistling.gif


Das macht es Mo-Fr 7-17 vermutlich einfacher, rechterhand zu parken zum Be- und Entladen ...
Aber was wäre der Fall, wenn nach dem Parken und Start des Beladevorgangs Bauarbeiter ankämen und sagen
- "Wir wollen unsere Kfz links abstellen, nur dafür haben wir das abs. HV beantragt!!!!!11"
- "Wir wollen jetzt links buddeln und brauchen den linken Teil der Fahrbahn!!!111elf"
Haben die dann Pech und müssen warten? Oder muss ich fort? Jeweils natürlich vorausgesetzt, die waren nicht vor mir damit da ...
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Heinz Wäscher
Beitrag 10.04.2016, 20:52
Beitrag #14


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 11927
Beigetreten: 19.09.2007
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 36749



Dann las dir doch erst einmal deren Ausnahmegenehmigung zum Parken im Haltverbot zeigen.


--------------------
Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
erwin_a
Beitrag 10.04.2016, 22:31
Beitrag #15


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 4981
Beigetreten: 23.08.2013
Mitglieds-Nr.: 69716



Aus meiner Sicht sind solche handgeschriebenen Zettel, noch dazu ohne schwarzen Rand, aufgeklebt auf der Rückseite von Zusatzzeichen, selbst keine Zusatzzeichen. Also nichtig. Und damit in dem Fall die gesamte Beschilderung. dry.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Achim
Beitrag 11.04.2016, 09:00
Beitrag #16


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 19515
Beigetreten: 14.09.2003
Wohnort: Dresden
Mitglieds-Nr.: 18



Zitat (Mueck @ 10.04.2016, 16:54) *
Aber was wäre der Fall, wenn nach dem Parken und Start des Beladevorgangs Bauarbeiter ankämen und sagen
- "Wir wollen unsere Kfz links abstellen, nur dafür haben wir das abs. HV beantragt!!!!!11"
- "Wir wollen jetzt links buddeln und brauchen den linken Teil der Fahrbahn!!!111elf"

Haltverbot ist Haltverbot für alle. Also nichts mit Reservierung für Bauarbeiter. Ob die handgeschriebenen Zettel wirkung entfalten, liegt an den Gerichten. Denn diese machen es sich oft sehr einfach und verweisen auf die Erkennbarkeit. Dem hat zwar das BVerwG jetzt einen Riegel vorgeschoben, aber ob dies auch für handgemalte Schilder gilt think.gif


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post

Reply to this topicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 18.08.2025 - 03:31