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> Parkplatzmarkierung, Sind Parkplatzmarkierungen auf dem Boden verbindlich?
Bergstrassler
Beitrag 29.06.2015, 07:58
Beitrag #1


Neuling


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Ich habe eine Frage zum Parken: Es wird ja in StVO Paragraph 12 gefordert, dass platzsparend zu parken ist. Gleichzeitig gehe ich davon aus, dass wenn eine Gruppe Parkplätze einzeln durch weiße Linien am Boden markiert sind, dass man innerhalb der Markierungen parken soll, auch wenn ich keinen Paragraphen dazu nennen kann.

Wenn jetzt aber zuvor abgestellte Fahrzeuge sich nicht an das Raster gehalten haben und zwar eine Lücke da ist, die breit genug ist, um darin zu Parken, ohne jemanden zu behindern, diese Lücke aber auf einer Trennlinie liegt, darf ich mich dann dort hinstellen?

Nun einen Schritt weiter, wenn eine solche Lücke zwei Fahrzeugbreiten hat, dann habe ich Wahl ordentlich zwischen den Linien zu parken, und damit den Platz für zwei Fahrzeuge mit nur einem zu belegen, was nicht platzsparend wäre. Oder aber mich nicht an die Trennlinien zu halten, und damit einem weiteren Fahrzeug Platz zu lassen. Welche Anforderung wiegt schwerer?

Nun zum konkreten Fall: In der Nähe meiner Arbeit gibt es eine öffentliche Freifläche, die in einer Häuserzeile zwischen zwei parallelen Straßen liegt. Das rechteckige Areal ist auf zwei der vier Seiten zugänglich, die übrigen Seiten sind Zäune und Mauern zu den Nachbargrundstücken. An den beiden zu den Straßen liegenden Seiten sind Parkplätze angelegt, auf denen Autos im rechten Winkel zur Straße nebeneinander stehen können. Die Plätze sind so mit weißen Linien (weiße Pflastersteine zwischen den normalen schwarzen) am Boden markiert, dass der Rand in jeweils 12 gleiche Rechtecke unterteilt ist. Die inneren 10 Flächen sind mit dünnen Linien umrahmt, die zur Straße hin unterbrochen sind. Die vier Flächen an den Rändern sind mit dicken Linien umrahmt, in der Mitte der Vorderseite zur Straße hin ist jeweils eine Metallstange (Poller) aufgestellt. Offensichtlich sind diese Randflächen als Durchgang für Fußgänger gedacht (sonst wäre der einzige Zugang zwischen den geparkten Autos hindurch). Da die Poller mittig im jeweiligen Feld angeordnet sind, stellen sich PKW regelmäßig so auf, dass sie die Hälfte dieser Felder mitnutzen. Der Nebeneffekt ist, dass dann auf die 10 Plätze 11 Autos draufpassen. Es gibt keine weiteren Verkehrsschilder.

Damit gibt es dann immer wieder Situationen, dass z.B. am Rand eineinhalb echte Parkplätze frei sind, unter Mitnutzung des halben mutmaßlichen Gehweges also zwei. Wie stelle ich dann mein Auto hin? Es wiederstrebt mir, den mutmaßlichen Gehweg zuzustellen, andererseits hatte ich auch schon Diskussionen, dass ich dann einen Parkplatz verschwende, wenn ich mich genau in die reguläre Markierung hineinstelle. Deshalb die Frage - welchen rechtlichen Status haben die Markierungen auf dem Boden? Sind die verbindlich, oder mehr eine Art Empfehlung oder Orientierungshilfe? Auch wenn man sich die Absicht denken kann, ist der Poller vermutlich kein offizielles Verkehrszeichen, jemand könnte argumentieren, dass er dran vorbeifahren darf, solange er ihn nicht umfährt. Und eine Regelung über die Bedeutung von verschiedenen Linienstärken bei Parkplätzen ist mir auch nicht bekannt. Macht es einen Unterschied, ob Markierungen aufgemalt sind, oder eine Art Mosaik aus schwarzen und weißen Steinen sind? Kann mir jemand hier Klarheit verschaffen?
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erwin_a
Beitrag 29.06.2015, 08:23
Beitrag #2


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Zur Parkflächenmarkierung sagt die StVO:
Zitat
Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert ist, darf diese überfahren werden.

Erläuterung
Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind.


Zur Verdeutlichung noch aus der Rechtsprechung:
Zitat
Die Parkflächenmarkierung bezweckt – lediglich – die raumsparende Ausnutzung des vorhandenen Parkraums und den ungehinderten Zu- und Abgang zu den einzelnen Parkfeldern ), regelt demzufolge nur das "Wie", nicht aber das "Wo" des Parkens.
OLG Stuttgart VRS 74, 222 f.
Ein Parken auf der Markierung oder außerhalb bedeutet für sich genommen keinen Parkverstoß, womit prinzipiell auch ein wesentlich breiterer Lkw dort parken dürfte VG Berlin Urteil vom 20. September 2007 · Az. 11 A 884.06.


Zitat (Bergstrassler @ 29.06.2015, 08:58) *
Wenn jetzt aber zuvor abgestellte Fahrzeuge sich nicht an das Raster gehalten haben und zwar eine Lücke da ist, die breit genug ist, um darin zu Parken, ohne jemanden zu behindern, diese Lücke aber auf einer Trennlinie liegt, darf ich mich dann dort hinstellen?


siehe VG Berlin wavey.gif

Ergänzend: Natürlich kann es sein, dass ein Fahrzeug nicht platzsparend parkt, gerade weil es nicht innerhalb der Markierung abgestellt ist. Das muss aber nicht für weitere Fahrzeuge gelten, die sich in angemessenem Abstand daneben in der Reihe aufstellen. Den Tatbestand des "nicht Platz sparenden Parkens" hätte dann ebend nur der Fahrer des ersten Autos verwirklicht.
Die vorgegebene Aufstellart der Markierung (quer, längs, schräg parken) ist davon unabhängig zwingend einzuhalten.
Der Gehweg darf im Übrigen nicht zm Parken mitgenutzt werden, auch wenn dadurch eine halbe Parklücke ungenutzt bleiben sollte.
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Mitleser
Beitrag 29.06.2015, 09:03
Beitrag #3


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Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 09:23) *
Zitat (Bergstrassler @ 29.06.2015, 08:58) *
Wenn jetzt aber zuvor abgestellte Fahrzeuge sich nicht an das Raster gehalten haben und zwar eine Lücke da ist, die breit genug ist, um darin zu Parken, ohne jemanden zu behindern, diese Lücke aber auf einer Trennlinie liegt, darf ich mich dann dort hinstellen?


siehe VG Berlin wavey.gif
Das VG Berlin beschäftigte sich in keinem einzigen Gedanken damit, ob man auf der Trennlinie zwischen zwei Parkboxen parken darf, wenn dort durch andere Fehlparker eine entsprechende Lücke gelassen wurde.

Mal wieder ein klassischer Zitat- und Verweis"fehler". ranting.gif
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erwin_a
Beitrag 29.06.2015, 09:06
Beitrag #4


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Zitat (Bergstrassler @ 29.06.2015, 08:58) *
Macht es einen Unterschied, ob Markierungen aufgemalt sind, oder eine Art Mosaik aus schwarzen und weißen Steinen sind? Kann mir jemand hier Klarheit verschaffen?


Ja. Die Parkflächenmarkierung ist ein verbindliches Verkehrszeichen. Das Andere ist allenfalls eine gekennzeichnete Parkfläche, aber ohne eigenen Regelungsgehalt.
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Mitleser
Beitrag 29.06.2015, 09:08
Beitrag #5


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Wobei ich weiße(!) Steine einer aufgemalten Markierung gleichsetzen würde, wenn auch das Muster identisch ist.
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rapit
Beitrag 29.06.2015, 09:10
Beitrag #6


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Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 10:06) *
Das Andere ist allenfalls eine gekennzeichnete Parkfläche, aber ohne eigenen Regelungsgehalt.

So pauschal auch falsch.

Vgl. § 39 Abs. 5 StVO:
Zitat
Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein.


Auch die Markierungsknopfreihe ist nicht näher definiert.


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erwin_a
Beitrag 29.06.2015, 09:10
Beitrag #7


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Von Markierungsknopfreihen hat der TE aber nicht gesprochen, sondern von "eine Art Mosaik aus schwarzen und weißen Steinen". Das sind wohl kaum Markierungsknöpfe.

Zitat (Mitleser @ 29.06.2015, 10:03) *
Das VG Berlin beschäftigte sich in keinem einzigen Gedanken damit, ob man auf der Trennlinie zwischen zwei Parkboxen parken darf, wenn dort durch andere Fehlparker eine entsprechende Lücke gelassen wurde.
Mal wieder ein klassischer Zitat- und Verweis"fehler".


Nun mal halb lang. Das VG sagt zutreffend, dass es nicht verboten ist auf oder innerhalb der Markierung zu parken. Etwas Anderes sagt auch nicht die StVO selbst, wonach die Parkmarkierung nur regelt wie zu parken ist (nicht wo).

Und da die Markierung nur das "wie" des Parkens regelt, spielt es auch keine Rolle, ob die Markierung mehrere Parkboxen abtrennt oder nicht. Der Regelungsgehalt dieses Verkehrszeichens ist immer derselbe. Es wäre auch geradezu absurd auf der Markierung nicht parken zu dürfen. Wenn man auf einem Parkplatz eine Hand voll "Falschparker" hätte, die mittig auf der Markierung stehen, müsste der halbe Parkplatz dann ungenutzt bleiben, nur wegen der Markierung. Das "nicht Platz sparende Parken" würde damit auch noch gefördert, weil nicht der Abstand zum Fahrzeug, sondern die Markierung entscheidend wäre. Darin liegt nicht der Zweck von Parkmarkierungen. wavey.gif
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Mitleser
Beitrag 29.06.2015, 09:25
Beitrag #8


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Das BVerwG hat mit seiner Entscheidung zum Gehwegparken von Fahrrädern in Parkverboztszonen auch zutreffend, entlang der StVO, geurteilt. Aber auch die Entscheidung passt eben nicht zur vorliegenden Frage. dry.gif
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erwin_a
Beitrag 29.06.2015, 09:29
Beitrag #9


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Dann wundet mich, dass du die Entscheidung hier erwähnst; @Mitleser. Die allgemeine Aussage, dass Parkmarkierungen nicht das Parken auf oder außerhalb der Markierung verbieten, passt hingegen durchaus zu unserer Frage.
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rapit
Beitrag 29.06.2015, 09:31
Beitrag #10


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Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 10:10) *
die StVO selbst, wonach die Parkmarkierung ... regelt wie zu parken ist (nicht wo).

Und ist die Anordnung von Parkboxen, aufgrund derer sich ein gewisser Abstand der parkenden Fahrzeuge zueinander ergibt, nun ein "wie" oder ein"wo" whistling.gif

Meiner Meinung nach eher ein "wie".

Mit "wo" ist wohl gemeint, dass auch vor Beginn der Parkboxenreihe geparkt werden kann, oder gegenüber von ihr.

Aber dort, wo die Parkboxen markiert sind, bestimmen die Trennstriche das "wie".
Sonst könnte man statt der Parkboxmarkierung einfach einen Parkstreifen markieren.
Hat man aber nicht.

Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 10:29) *
Dann wundet mich, dass du die Entscheidung hier erwähnst; @Mitleser.

Da siehst Du mal, wie es uns mit vielen Deiner Entscheidungen ergeht twinkle.gif


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erwin_a
Beitrag 29.06.2015, 09:37
Beitrag #11


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Zitat (rapit @ 29.06.2015, 10:31) *
Mit "wo" ist wohl gemeint, dass auch vor Beginn der Parkboxenreihe geparkt werden kann, oder gegenüber von ihr.

Aber dort, wo die Parkboxen markiert sind, bestimmen die Trennstriche das "wie".


Kann man diese Interpretation irgendwo nachlesen oder hast du dir das ausgedacht?

Zitat (rapit @ 29.06.2015, 10:31) *
Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 10:10) *
die StVO selbst, wonach die Parkmarkierung ... regelt wie zu parken ist (nicht wo).

Und ist die Anordnung von Parkboxen, aufgrund derer sich ein gewisser Abstand der parkenden Fahrzeuge zueinander ergibt, nun ein "wie" oder ein"wo" whistling.gif


Auch das VG Berlin sagt ja:
Zitat
Markierungen sind nach allgemeiner Auffassung als äußerste Begrenzung zu verstehen
Natürlich regelt die Markierung das raumsparende Parken, zeigt also auch wo geparkt werden soll. Deswegen ist es aber noch nicht verboten, über die Markierung hinaus zu parken. So sagt es das Gericht. Anders wenn dadurch bsw. Andere behindert werden oder tatsächlich nicht Platz sparend geparkt wird, ist es ordnungswidrig.

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rapit
Beitrag 29.06.2015, 09:41
Beitrag #12


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Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 10:37) *
Kann man diese Interpretation irgendwo nachlesen ...?

In der StVO: "Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten."

Das gilt auch für die Trennung der Parkboxen.

Dein VG Berlin befasst sich doch nur mit dem äußersten Ende der Parkfläche, und nicht mit den Trennungen in der Mitte.


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erwin_a
Beitrag 29.06.2015, 09:47
Beitrag #13


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Zitat (rapit @ 29.06.2015, 10:41) *
Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 10:37) *
Kann man diese Interpretation irgendwo nachlesen ...?

In der StVO: "Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten."

Das gilt auch für die Trennung der Parkboxen.


Die Aufstellung bezieht sich aber nur auf das "wie" des Parkens, oder hast du andere Quellen?
Zitat
§ 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO verbietet nicht das Parken außerhalb der markierten Parkflächen. (BGH NJW 1980, 845; BayObLG, NJW 1978, 277, OLG Düsseldorf, DAR 1986, 157; OLG Köln, DAR 1983, 333 f.)
Zitat (OLG Düsseldorf @ 2 Ss (OWi) 325/94)
1. Die in StVO § 41 Abs 3 Nr 7 getroffene Anordnung hinsichtlich der Art und Weise des Abstellens eines Fahrzeuges bezieht sich nur auf das Parken innerhalb der durch die Markierung gekennzeichneten Parkflächen und verbietet nicht das Parken außerhalb der markierten Flächen.


Natürlich darf innerhalb einer Längsmarkierung nicht quer geparkt werden. Die vorgeschriebene Aufstellung muss eingehalten werden. Da ist die StVO eindeutig.

Dass es nicht verboten ist außerhalb der Markierung zu parken sagen verschiedene Oberlandesgerichte. Würde die Markierung auch das "wo" reglementieren, müsste das hier ebenso zweifelhaft sein, wie das Parken auf der Markierung.
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rapit
Beitrag 29.06.2015, 09:52
Beitrag #14


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Nimm doch Dein eigenes Zitat, und dort das Wesentliche.

Wenn Du das hier nicht die Bohne interessierende Problem des Parkens außerhalb weglässt, ergibt sich:
Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 10:47) *
Zitat (OLG Düsseldorf @ 2 Ss (OWi) 325/94)
1. Die in StVO § 41 Abs 3 Nr 7 getroffene Anordnung hinsichtlich der Art und Weise des Abstellens eines Fahrzeuges bezieht sich nur auf das Parken innerhalb der durch die Markierung gekennzeichneten Parkflächen .


Und da sind nunmal einzelne, getrennte, Boxen markiert.


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erwin_a
Beitrag 29.06.2015, 09:55
Beitrag #15


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Innerhalb der Markierung muss die Aufstellart eingehalten werden. Das sagt das Zitat und geht auch aus der StVO eindeutig hervor. Demzufolge darf nicht quer oder schräg geparkt werden, wenn es sich um eine Längsmarkierung handelt. Wir reden da über die "Art" des Aufstellens, nicht über den "Ort" des Aufstellens. Da sind die Gerichte eindeutig, wie auch die StVO selbst.

Edit: kommt ja nicht selten vor, dass mir die falsche Interpretation eines Urteils vorgeworfen wird, wenn man mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist.

In SVR wird es genauso interpretiert:
Zitat
Die Parkflächenmarkierung bedeutet, dass ein Parken innerhalb der weißen Linien erlaubt ist; innerhalb bedeutet, dass das Fahrzeug nicht darauf steht oder darüber hinausragt, da Markierungen nach allgemeiner Auffassung als äußerste Begrenzung zu verstehen sind (VG Berlin NJW 08, 870, 871). Das Parken auf der Markierung oder außerhalb stellt für sich genommen keinen Parkverstoß dar (VG Berlin NJW 08, 870, 871). In Betracht kommen kann aber zB ein Verstoß gegen § 1 StVO, etwa bei konkreter Beeinträchtigung des Straßenbahnverkehrs. S auch Z 325.1 StVO [Verkehrsberuhigter Bereich]: Parken außerhalb der gekennzeichneten Flächen unzulässig; dies bedeutet, dass das Fahrzeug zwar auf der Markierung stehen, aber nicht darüber hinausragen darf.

Burmann/Heß/Jahnke/Janker, SVR22. Auflage 2012

Klar: Bei konkreter Behinderung beispielsweise oder in einem Verkehrsberuhigten Bereich dürfte nicht auf bzw. außerhalb der Markierung geparkt werden. Aber darum ging es hier wohl nicht. Ansonsten ist es ebend so, dass zwar innnerhalb der Markierung geparkt werden soll, es aber andererseits nicht verboten ist. Was Anderes kann weder der StVO, noch der Rechtsprechung entnommen werden.
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rapit
Beitrag 29.06.2015, 10:13
Beitrag #16


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Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 10:55) *
Innerhalb der Markierung muss die Aufstellart eingehalten werden. ... Demzufolge darf nicht quer oder schräg geparkt werden

Das hast Du Dir ausgedacht.

Diese Einschränkung des "Wie" gibt es nicht.

Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 10:55) *
Das Parken auf der Markierung oder außerhalb stellt für sich genommen keinen Parkverstoß dar (VG Berlin NJW 08, 870, 871).

Das betrifft doch aber nur den Außenrand.

Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 10:55) *
Klar: Bei konkreter Behinderung beispielsweise

Und das "konkret" hast Du Dir auch ausgedacht.

Wenn bei 5m-Parkboxen (parallel zur Fahrbahn) einer mittig mit einem Smart auf der Trennlinie steht, dann macht er sowohl die vordere als auch die hintere für mich unbenutzbar. Schon dann, wenn ich noch gar nicht vor Ort bin.


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erwin_a
Beitrag 29.06.2015, 10:26
Beitrag #17


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Zitat (rapit @ 29.06.2015, 11:13) *
Diese Einschränkung des "Wie" gibt es nicht.

Doch: denn auf das "wie" des Parkens stellt die StVO ab.

Zitat (rapit @ 29.06.2015, 11:13) *
Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 10:55) *
Das Parken auf der Markierung oder außerhalb stellt für sich genommen keinen Parkverstoß dar (VG Berlin NJW 08, 870, 871).

Das betrifft doch aber nur den Außenrand.


Das VG Berlin sagt, dass auch bsw. ein wesentlich größerer LKW dort parken dürfte. Das mit dem "Außenrand" hab ich nirgends so gelesen.

Zitat (rapit @ 29.06.2015, 11:13) *
Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 10:55) *
Klar: Bei konkreter Behinderung beispielsweise

Und das "konkret" hast Du Dir auch ausgedacht.


Nein, die Behinderung ist nur tatbestandsmäßig, wenn sie konkret ist. Brauchst du Quellen?

Zitat (rapit @ 29.06.2015, 11:13) *
Wenn bei 5m-Parkboxen (parallel zur Fahrbahn) einer mittig mit einem Smart auf der Trennlinie steht, dann macht er sowohl die vordere als auch die hintere für mich unbenutzbar. Schon dann, wenn ich noch gar nicht vor Ort bin.


Richtig. Deswegen ist es auch verboten über der Markierung zu parken, wenn dadurch nicht Platz sparend geparkt wird (§12 Abs.6 StVO). Das sagte ich schon.
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Bergstrassler
Beitrag 29.06.2015, 10:37
Beitrag #18


Neuling


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Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 11:26) *
Nein, die Behinderung ist nur tatbestandsmäßig, wenn sie konkret ist. Brauchst du Quellen?

Richtig. Deswegen ist es auch verboten über der Markierung zu parken, wenn dadurch nicht Platz sparend geparkt wird (§12 Abs.6 StVO). Das sagte ich schon.


Dann ist es also nicht ordnungswidrig, wenn ich mich in eine vorhandene Lücke hineinstelle. Wenn ich jetzt aber länger dort stehen bleibe und die Nachbarfahrzeuge wieder weggefahren sind, dann bin ich doch derjenige, der schief über zwei Boxen parkt. Ändert das etwas?
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durban
Beitrag 29.06.2015, 10:39
Beitrag #19


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Hm. Ich bin mir hier im Ergebnis nicht sicher.

Aber um @rapits Beispiel aufzugreifen: Wenn ich mich mit dem Smart auf die Linie stelle, dann parke ich ja nicht automatisch nicht platzsparend - insbesondere wenn auch für die anderen VT die Linien "nicht verbindlich" sind. think.gif

Wenn man sogar über die Außenlinien parken darf, so kommt am Ende (mindestens) eine Parkfläche mehr heraus als wenn ich mit meinen Smart (und nachfolgend alle anderen) innerhalb der Markierung parke. wavey.gif


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Mitleser
Beitrag 29.06.2015, 10:44
Beitrag #20


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Zitat (Bergstrassler @ 29.06.2015, 11:37) *
Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 11:26) *
Nein, die Behinderung ist nur tatbestandsmäßig, wenn sie konkret ist. Brauchst du Quellen?

Richtig. Deswegen ist es auch verboten über der Markierung zu parken, wenn dadurch nicht Platz sparend geparkt wird (§12 Abs.6 StVO). Das sagte ich schon.


Dann ist es also nicht ordnungswidrig, wenn ich mich in eine vorhandene Lücke hineinstelle.
Vorsicht. Das ist eine Nebendiskussion*. Eine Behinderung ist nur dann straferhöhend vorwerfbar, wenn sie konkret stattfand. ABER auch das Falschparken ohne jede Behinderung ist bereits ordnungswidrig.


* = Eine Nebendiskussion, die nur deswegen entstand und zu einem vorgeblich abstrusen Ergebnis führt, weil ein User mal wieder sehr selektiv zitiert und in abschweifende Richtung antwortet.
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Mueck
Beitrag 29.06.2015, 10:47
Beitrag #21


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Aus dem verlinkten Berliner Urteil:

"Zwar ist die Auffassung zutreffend, es handele sich vorliegend um eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO) und ein Parken außerhalb bzw. ein Hinausragen über diese Fläche bedeute für sich genommen kein ordnungswidriges Verhalten (einhellige Meinung, vgl. BGHSt, 29,180; OLG Karlsruhe, VRS 57,455; OLG Oldenburg, DAR 1994,379; OLG Düsseldorf, VRS 90,66). Indes wird dies der Klägerin hier auch gar nicht zum Vorwurf gemacht.
Die Parkflächenmarkierung bedeutet nur, dass ein Parken innerhalb der weißen Linien erlaubt ist, wobei "innerhalb" entgegen der Meinung der Klägerin bedeutet, dass das Fahrzeug nicht darauf steht oder darüber hinausragt. Markierungen sind nach allgemeiner Auffassung als äußerste Begrenzung zu verstehen (vgl. BGH, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 21.12.2005 -11 CS 05.1329-, zitiert nach Juris; OLG Oldenburg, DAR 1994,370). Ein Parken auf der Markierung oder außerhalb bedeutet für sich genommen keinen Parkverstoß, womit prinzipiell auch ein wesentlich breiterer Lkw dort parken dürfte. Wird allerdings außerhalb oder auf der Markierung geparkt, kann dies einen sonstigen Verstoß – wie hier – bedeuten."

Also ich interpretiere das so, dass bei einer Reihe von Parkplätzen nebeneinander nur die Aufstellrichtung durch die Markierungen vorgegeben ist, aber durchaus über den Linien geparkt werden darf, wenn die Situation (Fahrzeugbreite, Aufstellung der anderen, ...) es erfordert.
Es kann aber sein, dass jenseits einer Linie das Parken nicht mehr erlaubt ist, wie im Falle Berlins wegen Straßenbahnen (könnte mir auch vorstellen, dass das Reinragen in einen Rolli-P nicht erlaubt ist o.ä.), dann wird das Parken schon auf der Linie ein Verstoß.
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Mitleser
Beitrag 29.06.2015, 10:49
Beitrag #22


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Da ging es um seitliches Hinausragen beim Längsparken.
Nicht um seitliches Hinausragen beim Querparken inkl. Hereinragen in die Nachbarbox. Und auch nicht um vorderes/hinteres Hinausragen beim Längsparken inkl. Hereinragen in die Nachbarbox.
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erwin_a
Beitrag 29.06.2015, 10:52
Beitrag #23


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Zitat (Mitleser @ 29.06.2015, 11:44) *
Eine Nebendiskussion, die nur deswegen entstand und zu einem vorgeblich abstrusen Ergebnis führt, weil ein User mal wieder sehr selektiv zitiert und in abschweifende Richtung antwortet.


Abschweifend bist du, weil du unnötig persönlich wirst. Die "Behinderung" war nie Kern meiner Aussage und nur beiläufig erwähnt worden. Ich kann ja nicht ahnen, dass @Rapit infrage stellt, dass diese auch konkret sein muss, falls sie eine Rolle spielt. Nur dadurch wurde erst ein Thema daraus.

Zitat (durban @ 29.06.2015, 11:39) *
Aber um @rapits Beispiel aufzugreifen: Wenn ich mich mit dem Smart auf die Linie stelle, dann parke ich ja nicht automatisch nicht platzsparend


Ebend! Wie gesagt:
Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 09:23) *
Natürlich kann es sein, dass ein Fahrzeug nicht platzsparend parkt, gerade weil es nicht innerhalb der Markierung abgestellt ist. Das muss aber nicht für weitere Fahrzeuge gelten, die sich in angemessenem Abstand daneben in der Reihe aufstellen. Den Tatbestand des "nicht Platz sparenden Parkens" hätte dann ebend nur der Fahrer des ersten Autos verwirklicht.


Zitat (Mitleser @ 29.06.2015, 11:49) *
Da ging es um seitliches Hinausragen beim Längsparken.
Nicht um seitliches Hinausragen beim Querparken inkl. Hereinragen in die Nachbarbox.


Richtig. Der Regelungsgehalt von Parkmarkierungen ist aber davon wohl nicht abhängig.
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Mitleser
Beitrag 29.06.2015, 10:56
Beitrag #24


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Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 11:52) *
Die "Behinderung" war nie Kern meiner Aussage und nur beiläufig erwähnt worden. Ich kann ja nicht ahnen, dass @Rapit infrage stellt, dass diese auch konkret sein muss, falls sie eine Rolle spielt. Nur dadurch wurde erst ein Thema daraus.

Diese Aussage von Dir war eindeutig und in dieser abschließenden Pauschalität falsch:
Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 10:55) *
Klar: Bei konkreter Behinderung beispielsweise oder in einem Verkehrsberuhigten Bereich dürfte nicht auf bzw. außerhalb der Markierung geparkt werden.

Und darauf hat @rapit Dich zutreffend hingewiesen:
Zitat (rapit @ 29.06.2015, 11:13) *
Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 10:55) *
Klar: Bei konkreter Behinderung beispielsweise

Und das "konkret" hast Du Dir auch ausgedacht.

Und weil der TE anscheinend Deine Aussage missverstanden hat, habe ich darauf hingewiesen, dass es für die Frage ob das Parken auf dem Trennstrich zweier Parkboxen erlaubt oder verboten ist, eben nicht auf das Vorliegen einer Behinderung ankommt.


Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 11:52) *
Zitat (Mitleser @ 29.06.2015, 11:49) *
Da ging es um seitliches Hinausragen beim Längsparken.
Nicht um seitliches Hinausragen beim Querparken inkl. Hereinragen in die Nachbarbox.


Richtig. Der Regelungsgehalt von Parkmarkierungen ist aber davon wohl nicht abhängig.
Doch. Und vor allem betrifft es die Frage, ob eine eingeworfene Gerichtsentscheidung den Sachverhalt klärt oder ob sie am Thema vorbei geht.
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erwin_a
Beitrag 29.06.2015, 11:03
Beitrag #25


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Zitat (Mitleser @ 29.06.2015, 11:56) *
Und weil der TE anscheinend Deine Aussage missverstanden hat, habe ich darauf hingewiesen, dass es für die Frage ob das Parken auf dem Trennstrich zweier Parkboxen erlaubt oder verboten ist, eben nicht auf das Vorliegen einer Behinderung ankommt.


Diesen Hinweis kann man auch geben ohne persönlich zu werden.

Zitat (Mitleser @ 29.06.2015, 11:56) *
Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 11:52) *
Zitat (Mitleser @ 29.06.2015, 11:49) *
Da ging es um seitliches Hinausragen beim Längsparken.
Nicht um seitliches Hinausragen beim Querparken inkl. Hereinragen in die Nachbarbox.


Richtig. Der Regelungsgehalt von Parkmarkierungen ist aber davon wohl nicht abhängig.
Doch. Und vor allem betrifft es die Frage, ob eine eingeworfene Gerichtsentscheidung den Sachverhalt klärt oder ob sie am Thema vorbei geht.


Ging ja nicht am Thema vorbei. Die Aussage des Gerichts zur Parkflächenmarkierung wiederspricht keineswegs der StVO. Das VG sagt konkret was die Markierung regelt. Die Aussagen stimmen auch mit früherer Rechtsprechung überein. Nur das hier noch was zum Parken "auf" der Markierung gesagt wurde.
Da die StVO zum "wo" des Parkens nichts sagt, gibt es keinen zwingenden Anlass die Entscheidung für falsch zu halten. Das "wie" ist freilich auslegungsfähig. Aber dabei helfen ja die Gerichte.
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rapit
Beitrag 29.06.2015, 11:17
Beitrag #26


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Zitat (Mitleser @ 29.06.2015, 11:49) *
Da ging es um seitliches Hinausragen beim Längsparken.
Nicht um ... Hereinragen in die Nachbarbox.

Ebend.

@TE: Dein Faden wird sich voraussichtlich zu einem Monsterfaden entwickeln. Das macht das Ganze wahrscheinlich für Dich sehr unübersichtlich.

Ist aber generell so, wenn @erwin einen Fehler gemacht hat, es aber partout nicht einsehen will, und das manchmal über 30 Seiten diskutiert.

Es haben hier mit @durban, @Mitleser und anderen, schon sehr kompetente User geantwortet.

Aber letztlich kann man Deine Ausgangsfrage nicht klar beantworten, weil es in der Regel nicht geahndet wird, wenn man sich in eine Lücke stellt, die sich ergibt, weil Vorder- und Hintermann nicht mittig in der Parkbox stehen.

Wie Du richtig erkannt hast, wird das Ganze definitiv dann interessant, wenn Vorder- und Hintermann wegfahren.
Und dann droht auch eine Ahndung.

In der Praxis wird sich bei Beweisbarkeit der Situation beim Einparken eine große Chance ergeben, dass das Verfahren eingestellt wird.
Dafür sollte man dann aber Fotos machen. wavey.gif

Zitat (Bergstrassler @ 29.06.2015, 11:37) *
Dann ist es also nicht ordnungswidrig, wenn ich mich in eine vorhandene Lücke hineinstelle.

Doch, ordnungswidrig ist es, wird aber generell nicht verfolgt.


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Bergstrassler
Beitrag 29.06.2015, 11:18
Beitrag #27


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Zitat (Mitleser @ 29.06.2015, 11:56) *
Und weil der TE anscheinend Deine Aussage missverstanden hat, habe ich darauf hingewiesen, dass es für die Frage ob das Parken auf dem Trennstrich zweier Parkboxen erlaubt oder verboten ist, eben nicht auf das Vorliegen einer Behinderung ankommt.


Uff, das ist ganz schön kompliziert.

Neben der Frage, ob ich über dem Trennstrich parken darf wollte ich herausfinden, wie es sich mit einem markierten Bereich verhält, vor dem ein Poller steht, dazu gab es jetzt noch keinen Hinweis. Von meinem Gefühl her ist da die Absicht, dass man auf dieser Box dann gar nicht stehen soll, weil die Stadt dies als Gehweg vorgesehen hat. Wenn allerdings der Poller so aufgestellt ist, dass man das halbe Feld noch befahren kann, heisst das, dass man das auch darf? Mich persönlich stört es, wenn der vermutlich als Fussweg angedachte Bereich halb zugestellt wird. Andererseits ist so eine dicke Linie (zwei Pflastersteine breit) keine offizielle Markierung, oder? Man könnte es auch für ein gestalterisches Element halten. Man hätte ja z.b. auch zwei Poller in die beiden Ecken der Box setzen können um es deutlich zu machen. Kann man aus dem Poller irgendein Recht oder eine Pflicht herleiten?
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Mitleser
Beitrag 29.06.2015, 11:20
Beitrag #28


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Zitat (Bergstrassler @ 29.06.2015, 12:18) *
Neben der Frage, ob ich über dem Trennstrich parken darf wollte ich herausfinden, wie es sich mit einem markierten Bereich verhält, vor dem ein Poller steht, dazu gab es jetzt noch keinen Hinweis.
Das lässt sich mit einem Foto deutlich leichter beurteilen. Denn es kommt auf Details wie bspw. Absenkung der Kante an. Ein Poller sperrt jedoch nicht grundsätzlich den Seitenstreifen / markierten Stellplatz.
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durban
Beitrag 29.06.2015, 11:25
Beitrag #29


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Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 11:52) *
Ebend! Wie gesagt:
Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 09:23) *
Natürlich kann es sein, dass ein Fahrzeug nicht platzsparend parkt, gerade weil es nicht innerhalb der Markierung abgestellt ist. Das muss aber nicht für weitere Fahrzeuge gelten, die sich in angemessenem Abstand daneben in der Reihe aufstellen. Den Tatbestand des "nicht Platz sparenden Parkens" hätte dann ebend nur der Fahrer des ersten Autos verwirklicht.



Da hast Du mich vielleicht falsch verstanden. Gerade wenn das erste Fahrzeug auf der Linie parkt, wieso sollte das "nicht platzsparend" sein? think.gif
Gerade wenn sich die folgenden Fahrzeuge danaben stellen dürfen, geht ja kein Parkraum verloren.

Es kommt mit der Formel "Vorschrift, "wie" zu parken ist, aber nicht "wo", m.E. ganz gut hin, wobei auch diese Formel natürlich sprachlich unbestimmt ist.

Man muss sich vergegenwärtigen, dass die Markierung nur dort Rechtswirkungen entfaltet, wo sie aufgebracht ist. Wenn ich eine Markierung auf die Straße pinsle, entfaltet sie dort ihre Wirkung, nicht aber auf der Fläche der Straße, die von der Markierung nicht umfasst wird. Deshalb verbietet eine Parkflächenmarkierung nicht das Parken außerhalb der Markierung. Insofern "wo".

Diese Formel bedeutet aber nicht zwingend, dass die Markierung nicht vorschreibt, "wo" innerhalb der Markierung zu parken ist (also das "wo" im engeren Sinn). Meiner Einschätzung nach soll das das "wie" sein: In Bezug auf das "wo" entscheidet man sich für "innerhalb der Markierung" und das "wie" wird dann von den Linien vorgeschrieben (also die Parkordnung innerhalb der Markierung).

Ein "anderes wie" kann die Markflächenmarkierung dagegen nicht vorschreiben. Es ist egal, ob ich mich mit dem Fahrzeug innerhalb der einzelnen markierten Parkflücke längs oder aufstelle.


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rapit
Beitrag 29.06.2015, 11:27
Beitrag #30


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Zitat (Bergstrassler @ 29.06.2015, 12:18) *
Neben der Frage, ob ich über dem Trennstrich parken darf wollte ich herausfinden, wie es sich mit einem markierten Bereich verhält, vor dem ein Poller steht

Dazu wünschen wir uns Fotos. wavey.gif


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erwin_a
Beitrag 29.06.2015, 11:48
Beitrag #31


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Zitat (rapit @ 29.06.2015, 12:17) *
Ist aber generell so, wenn @erwin einen Fehler gemacht hat, es aber partout nicht einsehen will, ...


Solche Aussagen bitte ich zu lassen. Bis jetzt gibt es nur, wie zu erwarten, unterschiedliche Ansichten. Mit "Fehlern" hat das nix zu tun. Und Persönliches Gestänker hilft dem TE am Allerwenigsten. Das verunsichert nur.


Zitat (durban @ 29.06.2015, 12:25) *
Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 11:52) *
Ebend! Wie gesagt:
Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 09:23) *
Natürlich kann es sein, dass ein Fahrzeug nicht platzsparend parkt, gerade weil es nicht innerhalb der Markierung abgestellt ist. Das muss aber nicht für weitere Fahrzeuge gelten, die sich in angemessenem Abstand daneben in der Reihe aufstellen. Den Tatbestand des "nicht Platz sparenden Parkens" hätte dann ebend nur der Fahrer des ersten Autos verwirklicht.



Da hast Du mich vielleicht falsch verstanden. Gerade wenn das erste Fahrzeug auf der Linie parkt, wieso sollte das "nicht platzsparend" sein? think.gif
Gerade wenn sich die folgenden Fahrzeuge danaben stellen dürfen, geht ja kein Parkraum verloren.


Ich hab dich nicht missverstanden. Ich sagte ja "Es kann sein, dass ein Fahrzeug nicht platzsparend parkt, gerade weil es nicht innerhalb der Markierung abgestellt ist." Dass das erste Fahrzeug automatisch den Tatbestand erfüllt, war nicht meine Aussage. wavey.gif

Zitat (rapit @ 29.06.2015, 12:17) *
Wie Du richtig erkannt hast, wird das Ganze definitiv dann interessant, wenn Vorder- und Hintermann wegfahren.
Und dann droht auch eine Ahndung.


...in "meinem" Bezirk jedenfalls nicht. Das "nicht Platz sparende Parken" muss auch nachgewisen sein. Ich kann nicht unterstellen, dass ein Fahrzeug den Tatbestand erfüllt , nur weil es auf der Markierung steht, allein oder mit Fahrzeugen daneben. Steht es alleine da, kann ich ja nicht wissen, wie die Fahrzeuge daneben zuvor geparkt hatten. Vielleicht hat sich der Fahrer dieses einen Autos allein vorschriftsmäßig dahin gestellt.

Zitat (rapit @ 29.06.2015, 12:17) *
Zitat (Bergstrassler @ 29.06.2015, 11:37) *
Dann ist es also nicht ordnungswidrig, wenn ich mich in eine vorhandene Lücke hineinstelle.

Doch, ordnungswidrig ist es, wird aber generell nicht verfolgt.


Damit wiedersprichst du zumindest eindeutig dem Wortlaut des VG Berlin:
Zitat
ein Parken außerhalb bzw. ein Hinausragen über diese Fläche bedeutet für sich genommen kein ordnungswidriges Verhalten


Dass es "generell" nicht verfolgt wird, würde ich nicht unbedingt unterstreichen. Der Wortlaut der StVO wird sicherlich häufig missinterpretiert.
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Bergstrassler
Beitrag 29.06.2015, 11:51
Beitrag #32


Neuling


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Zitat (Mitleser @ 29.06.2015, 12:20) *
Zitat (Bergstrassler @ 29.06.2015, 12:18) *
Neben der Frage, ob ich über dem Trennstrich parken darf wollte ich herausfinden, wie es sich mit einem markierten Bereich verhält, vor dem ein Poller steht, dazu gab es jetzt noch keinen Hinweis.
Das lässt sich mit einem Foto deutlich leichter beurteilen. Denn es kommt auf Details wie bspw. Absenkung der Kante an. Ein Poller sperrt jedoch nicht grundsätzlich den Seitenstreifen / markierten Stellplatz.


Der Bereich zwischen Straße und Platz ist komplett auf der ganzen Breite gepflastert, eine Ebene ohne Absätze. Die weißen Steine teilen diesen Streifen einfach nur in 12 gleich große Felder, von denen bei den beiden äußeren die Umrandung doppelt dick ausgeführt ist und der Poller davorsteht. Der Platz ist im ganzen begehbar, und auch durchaus von vielen Passanten genutzt, die zwischen den Parallelstraßen unterwegs sind. Es ist schon plausibel, dass an den Rändern Durchgänge frei bleiben sollten. Ich kann beide Seiten verstehen, ich freue mich wenn ich einen der knappen Plätze erwische, und ich möchte mich gleichzeitig nicht an eng geparkten Autos vorbeidrängen müssen. Ich frage mich eben, ob es eine Regel gibt, oder ob man sich einfach hinstellen darf, wenn man hineinpasst.
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Mitleser
Beitrag 29.06.2015, 11:51
Beitrag #33


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Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 12:48) *
Zitat (rapit @ 29.06.2015, 12:17) *
Wie Du richtig erkannt hast, wird das Ganze definitiv dann interessant, wenn Vorder- und Hintermann wegfahren.
Und dann droht auch eine Ahndung.


...in "meinem" Bezirk jedenfalls nicht. Das "nicht Platz sparende Parken" muss auch nachgewisen sein. Ich kann nicht unterstellen, dass ein Fahrzeug den Tatbestand erfüllt , nur weil es auf der Markierung steht, allein oder mit Fahrzeugen daneben. Steht es alleine da, kann ich ja nicht wissen, wie die Fahrzeuge daneben zuvor geparkt hatten. Vielleicht hat sich der Fahrer dieses einen Autos allein vorschriftsmäßig dahin gestellt.

Wenn man nicht über den § 12 Abs. 6 StVO sondern zutreffend über das Ge- und Verbot der lfd. Nr. 74 der Anlage 2 StVO ahndet, dann braucht man sich weder über 'platzsparend' noch über die konkret Parksituation beim Einparken des Verwarnkandidaten zu streiten.

Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 12:48) *
Zitat (rapit @ 29.06.2015, 12:17) *
Zitat (Bergstrassler @ 29.06.2015, 11:37) *
Dann ist es also nicht ordnungswidrig, wenn ich mich in eine vorhandene Lücke hineinstelle.

Doch, ordnungswidrig ist es, wird aber generell nicht verfolgt.
Damit wiedersprichst du zumindest eindeutig dem Wortlaut des VG Berlin:
Zitat
ein Parken außerhalb bzw. ein Hinausragen über diese Fläche bedeutet für sich genommen kein ordnungswidriges Verhalten
Und erneut verdrehst Du die Tatsachen, denn beim Posting von @rapit ging es eindeutig um das Parken auf einem Mittelstrich zweier Boxen und nicht um das Beparken des unreglementierten Raumes neben einer Box.
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rapit
Beitrag 29.06.2015, 11:58
Beitrag #34


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Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 12:48) *
Damit wiedersprichst du zumindest eindeutig dem Wortlaut des VG Berlin:

Nein, das bist Du. Du verdrehst das Urteil, um es als Fundament für Deine falsche Behauptung zu missbrauchen. Und genau deswegen sind auch ranting.gif angebracht.


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durban
Beitrag 29.06.2015, 12:02
Beitrag #35


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Zitat
beim Posting von @rapit ging es eindeutig um das Parken auf einem Mittelstrich zweier Boxen und nicht um das Beparken des unreglementierten Raumes neben einer Box.


Genau das ist es, was ich meine und was auch das Urteil des VG Berlin ausdrückt:

Die Parkflächenmarkierung hat keine Auswirkungen auf den Bereich neben der Markerung. Deshalb ist grundsätzlich nicht verboten, außerhalb der Markierung zu parken. Innerhalb des durch die markierung reglementierten Raumes gibt die Markierung vor, wie zu parken ist.

Wobei ich auch finde, dass die Ansicht des VG Berlin nicht ohne Weiteres einleuchtend ist. Denn die Fahrerin dort hatte ja (zum überwiegenden Teil) innerhalb der Marikerung gepart - aber entgegen des Gebotes, so zu parken, wie die Markierung vorgibt. Dass außerhalb der Markierung das Parken nicht wegen der Markierung verboten ist, bleibt davon ja unberührt. D.h. wäre m.E. auch gut vertretbar gewesen, die Fahrerin aus dem Gebot der Markierung heraus zu bebußen.


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erwin_a
Beitrag 29.06.2015, 12:07
Beitrag #36


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Zitat (Mitleser @ 29.06.2015, 12:51) *
Wenn man n...zutreffend über das Ge- und Verbot der lfd. Nr. 74 der Anlage 2 StVO ahndet, dann braucht man sich weder über 'platzsparend' noch über die konkret Parksituation beim Einparken des Verwarnkandidaten zu streiten.


Dass man über diese Vorschrift nicht zur Ahndung kommt wurde wohl deutlich. Allein die Tasache, dass du das VG Berlin nicht gelten lassen willst, kann nicht zu dem von dir favorisierten Ergebnis führen. Die StVO sagt nicht, dass die Markierung vorschreibt wo zu parken ist. Deswegen ist schon in früherer Rechtsprechung geklärt worden, dass grundsätzlich auch außerhalb der Markierung geparkt werden darf. Und da das "wo" nicht Bestandteil der StVO- Erläuterungen ist, kann man auch nicht das Parken auf der Markierung verbieten.

Die Formulierungen "angeordnete Aufstellung ist einzuhalten" und " ...wird ...angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind" sind auslegungsfähig. Keine der bekannten Entscheidungen verschiedener Gerichte deutet auch nur annähernd darauf hin, dass damit eine örtliche Einschränkung getroffen werden soll. Das Gegenteil ist der Fall. Mit der Aufstellung und dem "wie" des Parkens kann also nur die Richtung gemeint sein (Quer, schräg, längs). Dafür spricht auch folgender Kommentar:
Zitat
Parkflächenmarkierungen Johann Kralik Praxis der Kommunalverwaltung:

Wo gegen das Längsparken auf der Fahrbahn nichts einzuwenden ist, bedarf es außer an Parkuhren in der Regel einer Parkflächenmarkierung nicht, wohl aber dort, wo es wünschenswert ist, quer oder schräg parken zu lassen. Dann empfiehlt es sich, die Einzelparkflächen durch ununterbrochene Linien oder durch Markierungsknopfreihen zu begrenzen oder, insbesondere bei größerer Gesamtparkfläche, das Zeichen 314 „Parkplatz“ aufzustellen und die Art der geforderten Aufstellung wenigstens durch Markierung der vier Ecken der Einzelparkflächen deutlich zu machen.


Zitat (durban @ 29.06.2015, 13:02) *
Genau das ist es, was ich meine und was auch das Urteil des VG Berlin ausdrückt:

Die Parkflächenmarkierung hat keine Auswirkungen auf den Bereich neben der Markerung. Deshalb ist grundsätzlich nicht verboten, außerhalb der Markierung zu parken.

...und auch nicht auf der Markierung:
Zitat
ein Parken außerhalb bzw. ein Hinausragen über diese Fläche bedeutet für sich genommen kein ordnungswidriges Verhalten..Ein Parken auf der Markierung oder außerhalb bedeutet für sich genommen keinen Parkverstoß...
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Mitleser
Beitrag 29.06.2015, 12:08
Beitrag #37


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Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 13:04) *
[...] Mit der Aufstellung und dem "wie" des Parkens kann also nur die Richtung gemeint sein (Quer, schräg, längs). Dafür spricht auch folgender Kommentar:
Zitat
Parkflächenmarkierungen Johann Kralik Praxis der Kommunalverwaltung:

Wo gegen das Längsparken auf der Fahrbahn nichts einzuwenden ist, bedarf es außer an Parkuhren in der Regel einer Parkflächenmarkierung nicht, wohl aber dort, wo es wünschenswert ist, quer oder schräg parken zu lassen. Dann empfiehlt es sich, die Einzelparkflächen durch ununterbrochene Linien oder durch Markierungsknopfreihen zu begrenzen oder, insbesondere bei größerer Gesamtparkfläche, das Zeichen 314 „Parkplatz“ aufzustellen und die Art der geforderten Aufstellung wenigstens durch Markierung der vier Ecken der Einzelparkflächen deutlich zu machen.
Magst Du mir aufzeigen, wo der Kommentar ausführt, dass die Begrenzungslinien zwischen zwei Boxen irrelevant sind? Das steht da nämlich nicht! Nicht ansatzweise. ranting.gif

*Nebelkerze*
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durban
Beitrag 29.06.2015, 12:09
Beitrag #38


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Aber innerhalb der Parkfläche gibt die Markierung doch nicht vor, ob ich mich da quer oder längs hineinstelle. think.gif
Sie drückt das schon optisch gar nicht aus.

Das Aufstellen der Fahrzeuge entlang der Linien ist in diesem Sinne das "wie": Eben entlang der Markierungen. Das drücken die Markierungen ja schon ganz selbstverständlich aus. Es halte es für äußerst fernliegend, anzunehmen, dass die Markierungen etwas anderes ausdrücken als dass man entsprechend der Markierung parken soll.



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erwin_a
Beitrag 29.06.2015, 12:16
Beitrag #39


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Zitat (Mitleser @ 29.06.2015, 13:08) *
Magst Du mir aufzeigen, wo der Kommentar ausführt, dass die Begrenzungslinien zwischen zwei Boxen irrelevant sind? Das steht da nämlich nicht! Nicht ansatzweise.


Nein. Ich meine ebenso wie das VG Berlin, dass die Markierung als äußerste Grenze zu verstehen ist. Sie soll schliesslich das raumsparende Parken begünstigen. Nur bedeutet das ebend noch nicht, dass es verboten wäre über der Markierung zu parken. Und das lese ich ebend auch nicht aus der StVO. Daher klingt die argumentation des VG Berlin für mich schlüssig. Der Kommentar diente nur der Verdeutlichung, das die Markierung die Aufstellungsart (Aufstellrichtung) vorgibt.

Zitat (durban @ 29.06.2015, 13:09) *
Aber innerhalb der Parkfläche gibt die Markierung doch nicht vor, ob ich mich da quer oder längs hineinstelle. think.gif
Sie drückt das schon optisch gar nicht aus.


Aber doch! blink.gif Eine Längsmarkierung (längs angeordnete Parkbox) ist zum Längsparken. Eine Quermarkierung (Querbox) zum Querparken. Schliesslich ist doch gerade das "wie" der Aufstellung verbindlich in der StVO gefordert.
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Freisinn
Beitrag 29.06.2015, 12:18
Beitrag #40


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Ich habe mal gelernt, und wende es auch so an, dass Fahrzeuge, die über die Markierungen der Boxen hinausragen mit 141015 verwarnt werden, ohne jetzt ein Urteil dafür parat zu haben.
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erwin_a
Beitrag 29.06.2015, 12:20
Beitrag #41


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Ich weis das von dir bereits, @Freisinn. Deswegen schrieb ich weiter oben:
Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 12:48) *
Dass es "generell" nicht verfolgt wird, würde ich nicht unbedingt unterstreichen. Der Wortlaut der StVO wird sicherlich häufig missinterpretiert.


Hier in Berlin wird das nicht so gehandhabt. Die Begründung liefert neben der StVO das oben zitierte VG Berlin. Eine Ahndung kommt nur bei Nichtbeachtung der Aufstellart in Betracht.
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Freisinn
Beitrag 29.06.2015, 12:36
Beitrag #42


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Ich sehe es so, dass Parkflächenmarkierungen verbindlich vorschreiben wie die Fzge. aufzustellen sind, nämlich in den Boxen.
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erwin_a
Beitrag 29.06.2015, 12:40
Beitrag #43


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Mit dem "wie" da sind wir uns einig. Nur geht damit keine räumliche Einschränkung einher. Das ist auch das Ergebnis sämtlicher Rechtsprechung.

Zitat
Die Parkflächenmarkierung bezweckt – lediglich – die raumsparende Ausnutzung des vorhandenen Parkraums und den ungehinderten Zu- und Abgang zu den einzelnen Parkfeldern (OLG Stuttgart VRS 74, 222 f.), regelt demzufolge nur das "Wie", nicht aber das "Wo" des Parkens.
Die Vorschrift beinhaltet eine Parkerlaubnis für die markierten Flächen, nicht hingegen ein Parkverbot für angrenzende Bereiche. (OLG Oldenburg, Beschl. v. 03.05.1994 – DAR S. 370).
Sie regelt raumsparenden und unbehinderten Parkens. Eine Parkeinschränkung außerhalb dieser Zweckbestimmung kann durch sie nicht erreicht werden. (BayObLG, Beschl. v. 16.01.1987 – VRS Bd. 75 S. 69)

Und nochmal: Dass die Markierung als äußerste Grenze zu verstehen ist, erkennt auch das VG Berlin. Die Einhaltung der Markierung wird auch zumeist beim raumsparenden Parken behilflich sein (Früher wurde die Markierung auch "Parkleitlinie" genannt). Nur ist es ebend nicht verboten darüber hinaus oder dadrauf zu parken.
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Freisinn
Beitrag 29.06.2015, 12:48
Beitrag #44


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Ich bin kein Freund dieser ewig langen Threads, es konnte mich bisher auch kein Urteil überzeugen, dass hier das verwarnen nicht rechtmäßig ist.
Letztendlich geht ruhender Verkehr meist zu selten vor Gericht, um ausreichend aussagekräftige Urteile zu finden. Meine Dozenten waren bisher immer der Meinung, das eine Markierung mit Boxen ja ad absurdum geführt werde, wenn sie nicht auch das "wie" regeln würde. So sehe ich das auch, und entscheide nach pflichtgemäßen Ermessen auf 141015 wink.gif
Was das parken außerhalb markierter Flächen betrifft, sind wir uns ja einig, ich denke das sollte auch nicht Thema dieses Threads werden.
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erwin_a
Beitrag 29.06.2015, 12:55
Beitrag #45


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Zitat (Freisinn @ 29.06.2015, 13:48) *
Meine Dozenten waren bisher immer der Meinung, das eine Markierung mit Boxen ja ad absurdum geführt werde, wenn sie nicht auch das "wie" regeln würde.


Meine Dozenten sehen das nicht anders. Und ich auch nicht. Steht schliesslich wortwörtlich in der StVO, dass das "wie" geregelt wird. Nur wird ebend im Ergebnis des Wortlauts und der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nur die Aufstellart vorgegeben wird (also Querparkbox zum Querparken, längsmarkierte Box zum Längsparken u.s.w.) wavey.gif
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durban
Beitrag 29.06.2015, 12:55
Beitrag #46


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Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 13:16) *
Aber doch! blink.gif Eine Längsmarkierung (längs angeordnete Parkbox) ist zum Längsparken. Eine Quermarkierung (Querbox) zum Querparken. Schliesslich ist doch gerade das "wie" der Aufstellung verbindlich in der StVO gefordert.


Aber was ist, wenn mein Fahrzeug die Ausmaße besitzt, dass ich innerhalb der markierten Parkbox sowohl längs als auch quer parken kann?
Die Markierung gibt dann diesbezüglich gar nichts her.

Die genannten Zitate legst Du m.E. zu eng aus. Denn ganz natürlich haben die Linien ja eine Bedeutung. Die Striche sind ja nicht zum Spaß da. Und sie entfalten ihre Regelungswirkung innerhalb des markierten Bereiches: Dort geben sie vor, wie die Fahrzeuge zu parken haben.

Dass sie keine räumliche Vorschrift machen, ist so gemeint, dass sie nicht vorschreiben, dass innerhalb des markierten Bereiches geparkt werden muss.


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erwin_a
Beitrag 29.06.2015, 13:05
Beitrag #47


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Zitat (durban @ 29.06.2015, 13:55) *
Aber was ist, wenn mein Fahrzeug die Ausmaße besitzt, dass ich innerhalb der markierten Parkbox sowohl längs als auch quer parken kann?
Die Markierung gibt dann diesbezüglich gar nichts her.


richtig! Eine Anordnung, wie die Fahrzeuge aufzustellen waren, wird dann durch die ununterbrochene weisse Linie nicht getroffen (Vergleich OLG KÖLN , Urteil vom 09.01.1987 - SS 604/86). Dann wäre nur darauf zu achten platzsparend zu parken.
Edit: Aus dem OLG Köln (habs rausgesucht):
Zitat
1. Durch die Markierung auf dem Gehweg nur durch eine parallel zur Fahrbahn verlaufende nicht unterbrochene weisse Linie im Abstand von einer Fahrzeugbreite von der Gehwegkante wird das Parken auf Gehwegen erlaubt.
2. Eine Anordnung darüber, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind, wird durch die unterbrochene weisse Linie nicht getroffen, so dass schräg zur Fahrbahn unter Mitbenutzung des Gehwegs geparkt werden kann.

Bei einer solchen, nicht untebrochenen, Linie auf der Fahrbahn kann (natürlich nur hinsichtlich der Aufstellart) m.E. nichts Anderes gelten.

Zitat (durban @ 29.06.2015, 13:55) *
Die Striche sind ja nicht zum Spaß da. Und sie entfalten ihre Regelungswirkung innerhalb des markierten Bereiches: Dort geben sie vor, wie die Fahrzeuge zu parken haben.


Daran zweifle ich nicht. Nur daran, dass da ein "wo" verbindlich mit vorgegeben wird, daran zweifle ich aus den genannten Gründen. wavey.gif


Zitat (durban @ 29.06.2015, 13:55) *
Dass sie keine räumliche Vorschrift machen, ist so gemeint, dass sie nicht vorschreiben, dass innerhalb des markierten Bereiches geparkt werden muss.


Das sehe ich auch so. Man darf aber innerhalb der Markierung parken; also auch in eine angrenzende Markierung hinein.
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durban
Beitrag 29.06.2015, 13:11
Beitrag #48


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Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 14:05) *
Daran zweifle ich nicht. Nur daran, dass da ein "wo" mit vorgegeben wird, daran zweifle ich aus den genannten Gründen. wavey.gif


Das sehe ich. Aber alle zitate meinen bisher das "wo" in Relation zur nicht markierten Fläche.

Wenn man jemanden, der gar keine Ahnung vom StVR hat, fragen würde: "Was sagen Parkflächenmarkierungen aus?", dann ja wohl, dass man so parken soll, wie es die Markierungen vorgeben: D.h. innerhalb der markierten Parkboxen. Da ist es schon ein wenig verschwurbelt, wenn man behauptet, die Linien machen diesbezüglich keine Vorgabe.

wavey.gif

Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 14:05) *
richtig! Eine Anordnung, wie die Fahrzeuge aufzustellen waren, wird dann durch die ununterbrochene weisse Linie nicht getroffen


Damit hat die Linie aber gar keine Funktion mehr, denn entgegen Deiner Aussage gibt sie auch nicht vor, in welcher Richtung zu parken ist. Ein Smart kann z.B. auch eine "Querparklücke" längs beparken. Die Form der Parklücke gibt da ja nichts vor.


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erwin_a
Beitrag 29.06.2015, 13:19
Beitrag #49


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Zitat (durban @ 29.06.2015, 14:11) *
Wenn man jemanden, der gar keine Ahnung vom StVR hat, fragen würde: "Was sagen Parkflächenmarkierungen aus?", dann ja wohl, dass man so parken soll, wie es die Markierungen vorgeben: D.h. innerhalb der markierten Parkboxen. Da ist es schon ein wenig verschwurbelt, wenn man behauptet, die Linien machen diesbezüglich keine Vorgabe.


So sag ich das auch nicht. Ich sage dass sie vorgeben wie zu parken ist und damit die Aufstellart meinen (längs, quer, schräg). Ich denk mir das auch nicht aus. Das ist mein Fazit aus StVO, Rechtsprechung und verkehrsrechtlicher Schulung.

Zitat (durban @ 29.06.2015, 14:11) *
Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 14:05) *
richtig! Eine Anordnung, wie die Fahrzeuge aufzustellen waren, wird dann durch die ununterbrochene weisse Linie nicht getroffen


Damit hat die Linie aber gar keine Funktion mehr, denn entgegen Deiner Aussage gibt sie auch nicht vor, in welcher Richtung zu parken ist. Ein Smart kann z.B. auch eine "Querparklücke" längs beparken. Die Form der Parklücke gibt da ja nichts vor.


Eine Funktion hat sie dann schon deswegen, weil sie das Parken ausdrücklich erlaubt. In der Regel werden die Markierungen boxenförmig angeordnet. Und dann ist auch zu erkennen ob schräg oder quer geparkt werden soll.

Eine einzige durchgezogene Markierung kenn ich nur ausnahmsweise bei aus dem Gehweg ausgesparten Parkstreifen. Da ist schon wegen der Breite der Aussparung und der markierten Fläche zu erkennen, dass es platzsparend sein kann quer zu parken oder ebend bei schmalen Streifen längs geparkt werden muss.
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rapit
Beitrag 29.06.2015, 13:23
Beitrag #50


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Zitat (Mitleser @ 29.06.2015, 13:08) *
Magst Du mir aufzeigen, wo der Kommentar ausführt, dass die Begrenzungslinien zwischen zwei Boxen irrelevant sind? Das steht da nämlich nicht! Nicht ansatzweise. ranting.gif
*Nebelkerze*

Im Gegenteil, es steht drin, dass sie zu beachten sind.
Nämlich:
Zitat (erwin_a @ 29.06.2015, 13:04) *
Johann Kralik Praxis der Kommunalverwaltung:
Wo gegen das Längsparken auf der Fahrbahn nichts einzuwenden ist, bedarf es außer an Parkuhren in der Regel einer Parkflächenmarkierung nicht,


Es mag ja sein, dass kein Bedarf besteht.
Aber dass die Boxen an Parkuhren verbindlich sind, ist ja wohl völlig unstrittig.

Und auch eine Einbahnstraße muss ich beachten, obwohl sie unsinnig ist.
Sie ist eben, trotz Unsinnigkeit, auch ohne Bedarf, verbindlich.


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