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> Fahrradfahrer fährt betrunken auf parkendes Auto., Versicherungsrecht
Gast_Hydra_*
Beitrag 02.11.2003, 19:50
Beitrag #1





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Hallo,
wie seht Ihr die Sache:
Mitten in der Nacht fährt ein betrunkener Radfahrer ohne Licht mit hoher Geschwindigkeit auf einen ordnungsmäßig am Straßenrand geparkten PKW auf.
Der Aufprall ist so heftig, dass zum einen der Radfahrer schwere Verletzungen erleidet und zum anderen am PKW ca. 3000,00€ Schaden entstehen. Der Radfahrer ist 18 Jahre alt und noch über die Haftpflichtversicherung seiner Eltern mitversichert.

Meine Fragen:
Muss die Versicherung der Eltern leisten und kann sich dann das Geld beim Radfahrer wegen des Alkohohls zurückholen (wie z.B. bei einer KFZ-Haftpflichtvers). smile.gif

Wenn die Versicherung des Radfahrers nicht in Vorlage treten muss und der Radfahrer kein eigenes Einkommen hat, weil er noch Schüler ist, ist dann der Besitzer des PKW der Dumme? mad.gif

Muss die Haftpflicht-Versicherung des PKW leisten, weil ja seit dem 1.8.2002 Radfahrer und Fußgänger unabhängig vom Verschulden Anspruch aus der Gefährdungshaftung haben? mad.gif
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Achim
Beitrag 02.11.2003, 20:58
Beitrag #2


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Zahlen wird das vorerst die Haftpflichtversicherung des Radfahrers. Diese wird sich das geld aber aufgrund des Alkoholes wieder zurückholen. Hängt natürlich davon ab, wieviel Alkohol im Spiel war. Sollte der Radfahrer noch kein Einkommen haben, kann die Versicherung gern gegen Gebührenerstattung warten.
Die Haftpflichtversicherung des geschädigten PKW zahlt in kaum einem Fall (Kulanz?), da durch dieses Fahzeug kein Schaden verursacht wurde.


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Gast_Guest_*
Beitrag 02.11.2003, 21:20
Beitrag #3





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Zitat (Achim @ 02.11.2003, 20:58)
Die Haftpflichtversicherung des geschädigten PKW zahlt in kaum einem Fall (Kulanz?), da durch dieses Fahzeug kein Schaden verursacht wurde.

Der Halter eines Kraftfahrzeuges haftet - ohne dass es auf sein Verschulden ankommt - bei Unfällen aus der sog. Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges, § 7 StVG. Diese Haftung konnte der Halter nur abwenden, wenn ein sog. "unabwendbares Ereignis" vorlag, d. h., dass auch ein optimaler Fahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können.

Seit 1.8.2002 gilt jedoch folgende Regelung:

Zum Schutz von Verkehrsopfern wurde hier die Haftung deutlich verschärft: Kommt es zu einem Unfall mit einem "schwächeren" Verkehrsteilnehmer - also einem Fußgänger oder Radfahrer (nicht motorisiert) - entfällt die Haftung des Kfz-Halters nur noch dann, wenn der Unfall auf "höhere Gewalt" zurückzuführen ist.

War die Trunkeheitsfahrt des Radfahrers für den PKW-Besitzer höhere Gewalt?
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Achim
Beitrag 02.11.2003, 21:35
Beitrag #4


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War denn das Kraftfahrzeug in Betrieb?


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Gast_Hydra_*
Beitrag 02.11.2003, 21:48
Beitrag #5





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Zitat (Achim @ 02.11.2003, 21:35)
War denn das Kraftfahrzeug in Betrieb?

Klar, denn es gilt als in Betrieb, sobald es sich im öffentlichen Verkehrsraum befindet. Es hat nichts damit zu tun, ob es gerade fährt oder der Motor läuft.
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Achim
Beitrag 02.11.2003, 21:54
Beitrag #6


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Willst Du mich testen, oder warum stellst Du diese Frage???


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Gast_Hydra_*
Beitrag 02.11.2003, 22:12
Beitrag #7





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Zitat (Achim @ 02.11.2003, 21:54)
Willst Du mich testen, oder warum stellst Du diese Frage???

Ich will niemanden testen, aber ich bin als Halter des PKW betroffen und suche nach Argumenten, um schlimmstenfalls von der Gefährdungshaftung wegzukommen.
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Jack Daniels
Beitrag 03.11.2003, 01:20
Beitrag #8


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Da der Radler besoffen ohne Licht auf ein ,hoffentlich,ordnungsgemäs geparktes Auto auffuhr wird es an ihm hängenbleiben.Das Auto hatte ja keinerlei Möglichkeit den Unfall zu vermeiden, huh.gif oder ist K.I.T.T. in Serie gegangen?Allerdings ist damit zu rechnen das die gegnerische Versicherung die Betriebsgefahr nutzen will.Tipp:Spätestens wenn die gegnerische Seite rumzickt zum Anwalt,ich würde gleich mit einem die Möglichkeiten erörtern und wenn ich das selber zahlen müsste.
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Gast_Guest_*
Beitrag 03.11.2003, 02:35
Beitrag #9





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Zitat (Hydra @ 02.11.2003, 21:48)
Zitat (Achim @ 02.11.2003, 21:35)
War denn das Kraftfahrzeug in Betrieb?

Klar, denn es gilt als in Betrieb, sobald es sich im öffentlichen Verkehrsraum befindet. Es hat nichts damit zu tun, ob es gerade fährt oder der Motor läuft.

In BETRIEB bedeutet aber, das es "genutzt" wird. Hier gilt nicht die Zulassung eines Pkw´s automatisch als Betrieb eines Kraftfahrzeugs. Sofern Dein PKW ordnungsgemäß geparkt war und nicht von Dir zum Zeitpunkt des Unfalls in irgendeiner Weise genutzt wurde, kann die Gegenseite keinerlei Ansprüche gegen Dich erheben. Anders wäre es, wenn Dein Kfz unvorschriftsmäßig geparkt gewesen wäre, z. B. in einem Park- oder Halteverbot, was aber offentlichtlich nicht der Fall war. Also KEEP COOL!!!
Gruß Werner
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Werner
Beitrag 03.11.2003, 03:01
Beitrag #10


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Sorry, das war ich rolleyes.gif
... und wieder mal vergessen, mich einzuloggen.
Gruß Werner
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Gast_Gast_Chris_*
Beitrag 03.11.2003, 11:27
Beitrag #11





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Die Haftpflichtversicherung des Radfahrers muss den Schaden ersetzen - ein Regress ist nicht möglich, da es - anders wie beim Auto - keine entsprechende Regelung in den PHV-Verträgen gibt.
Und wenn es eine solche Regelung evtl. in einzelnen Verträgen doch gäbe, dann würde die Versicherung gar nicht leisten - denn anders als beim Auto (Pflichtversicherung) gibt es keinen DIREKTEN Anspruch gegen den privten Haftpflichtversicherer.

Das im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte Auto ist in Betrieb, egal ob ordnungsgemäß geparkt oder nicht - die Gefährdungshaftung ist gegeben.
Eine Entlastungsmöglichkeit wegen höherer Gewalt sehe ich nicht, denn damit sind nur wirklich außergewöhnliche Umstände gemeint.

Allerdings müssen dann die beiden Haftungen (Verschulden des Radfahrers und Gefährdungshaftung des Autos) gegeneinander abgewogen werden. M.E.ist das Verschulden des Radfahrers so hoch, dass die Betriebsgefahr des Autos dahinter völlig zurücktritt - im Ergebnis 100 % Schadensersatz für den Autofahrer.

Chris
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Peter Lustig
Beitrag 03.11.2003, 11:39
Beitrag #12


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Zitat
Die Haftpflichtversicherung des Radfahrers muss den Schaden ersetzen

...so der Radfahrer eine solche überhaupt hat. Hier ist die Privathaftpflichtversicherung gemeint, die bekanntlich ja nicht obligatorisch ist. Ansonsten darf der Radfahrer den angerichteten Schaden aus eigener Tasche bezahlen.
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Gast_DaMock_*
Beitrag 03.11.2003, 20:22
Beitrag #13





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Zitat (Hydra @ 02.11.2003, 19:50)
Mitten in der Nacht fährt ein betrunkener Radfahrer ohne Licht mit hoher Geschwindigkeit auf einen ordnungsmäßig am Straßenrand geparkten PKW auf.

Mich würde hier interessieren, was unter Du unter ordnungsmäßig verstehst...
Hast Du unter einer Straßenbeleuchtung geparkt oder vielleicht die Parkleuchte angehabt?

Greetz DaMock
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Peter Lustig
Beitrag 03.11.2003, 20:29
Beitrag #14


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Beachte jedoch hier § 17 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz StVO: "...,eigene Beleuchtung ist (innerhalb geschlossener Ortschaften) entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht."
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Gast_DaMock_*
Beitrag 03.11.2003, 20:35
Beitrag #15





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Zitat (Peter Lustig @ 03.11.2003, 20:29)
Beachte jedoch hier § 17 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz StVO: "...,eigene Beleuchtung ist (innerhalb geschlossener Ortschaften) entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht."

Sorry, ich vergaß ;-)

Aber war´s denn nun so?

Greetz DaMock
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Gast_Hydra_*
Beitrag 04.11.2003, 15:05
Beitrag #16





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Zitat (DaMock @ 03.11.2003, 20:22)
Mich würde hier interessieren, was unter Du unter ordnungsmäßig verstehst...
Hast Du unter einer Straßenbeleuchtung geparkt oder vielleicht die Parkleuchte angehabt?

Das Auto war am rechten Fahrbahnrand maximal 5cm vom Bordstein entfernt geparkt. Durch die Straßenbeleuchtung war es gut aus 200m Entfernung zu sehen. Die Polizei, die den Unfall aufgenommen hat, hatte auch nichts zu beanstanden.

Um die Frage zur Versicherung des Ragfahrers zu klären:
Seine Eltern haben eine Privat-Haftpflichtversicherung, bei der er als 18-jähriger Schüler, der noch zu Hause wohnt, mitversichert ist.

Ich glaube auch nicht, dass Ansprüche aus Gefährdungshaftung vom Verursacher geltend gemacht werden, aber ich weiß, dass Krankenkassen gerne ihre Kosten auf andere abwälzen.
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Uwe W
Beitrag 04.11.2003, 15:31
Beitrag #17


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Soweit ich weiß gibt es zwischen den öffentlich rechtlichen Krankenkassen und den Haftpflichtversicherern eine Art Teilungsabkommen, dass die Haftpflichtversicherer einen bestimmten Teil der Krankenbehandlungskosten übernehmen und zwar unabhängig von der Schuldfrage. Diese Regelung erspart zeit- und kostenaufwendige juristische Streitigkeiten über die Schuldfrage zwischen den Versicherungen.

Eine Rückstufung des Haftpflichtversicherten ist aber nur möglich, wenn tatsächlich berechtigte Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung erhoben werden können.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Grobi
Beitrag 05.11.2003, 12:00
Beitrag #18


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Sollte hier dem Halter des Wagens eine Teilschuld zugesprochen werden, so können wir unser gesamtes Rechtssystem in die Tonne treten... huh.gif

Denn: Dann müssten Lokführer bei Unfällen am Bahnübergang IMMER eine Teilschuld bekommen (Betriebsgefahr Zug höher als die vom Auto) oder besoffene Fußgänger könnten nur noch auf der Straße laufen...

Grobi

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Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal die Fresse halten!
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