... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

 
Reply to this topicStart new topic
> Zulassung eines Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe
asche2000
Beitrag 11.05.2015, 15:28
Beitrag #1


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 3
Beigetreten: 11.05.2015
Mitglieds-Nr.: 76192



    
 
Hallo zusammen,

ich habe mal eine Fachfrage zum o.g. Thema. Ich versuche es mal hier, da ich auch mit umfangreicher Recherche und einem Termin bei der Kfz-Zulassungsstelle nicht wirklich weitergekommen bin. Vielleicht kennt sich ja hier jemand mit dem Thema aus.
Wir wollen einen PKW (bzw. Geländewagen) als "Unfallhilfsfahrzeug öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen" (Formulierung aus § 52 Abs. 3 Nr. 3 StvZO) zulassen. Dies soll ein Einsatzfahrzeug für das Notfallmanagement einer Eisenbahn werden (analog den NFM-Fahrzeugen der DB z.B.). Die rechtlichen Vorbedingungen liegen vor, d.h. Halter ist eine Eisenbahn im öffentlichen Auftrag, Spurgeführte Fahrzeuge sind vorhanden, da Eisenbahn)
Die Frage die mir niemand beantworten kann: Wie wird das Fahrzeug zum "Unfallhilfsfahrzeug öff. Verkehrsbetriebe"?
Die Zulassungsstelle wollte die Fahrzeugklasse ggf. umschlüsseln. Ich habe jedoch eine Liste vom KBA gefunden und dort gibt es keine derartige Fahrzeugklasse.
Gibt es evtl. die Möglichkeit über ein Umrüstungsgutachten einer Prüforganisation? (Obwohl, was sollen die prüfen - ein richtiger Umbau findet nicht statt, da nur bestimmte Ausrüstungsgegenstände in Kisten im Kofferraum mitgeführt werden.)

Für hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar, da ich an dem Problem gerade fast verzweifle.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Heinz Wäscher
Beitrag 11.05.2015, 16:00
Beitrag #2


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 11927
Beigetreten: 19.09.2007
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 36749



Zitat (asche2000 @ 11.05.2015, 16:28) *
Hallo zusammen,
Hallo und willkommen im Verkehrsportal wavey.gif

Zitat (asche2000 @ 11.05.2015, 16:28) *
Gibt es evtl. die Möglichkeit über ein Umrüstungsgutachten einer Prüforganisation? (Obwohl, was sollen die prüfen - ein richtiger Umbau findet nicht statt, da nur bestimmte Ausrüstungsgegenstände in Kisten im Kofferraum mitgeführt werden.)
Kein Blaulicht wie z. B. bei der DB AG?


--------------------
Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hk_do
Beitrag 11.05.2015, 20:36
Beitrag #3


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7214
Beigetreten: 28.09.2012
Wohnort: Dortmund
Mitglieds-Nr.: 65729



Das klassische Problem:

Die Zulassungsstelle ist zuständig, hat aber keine Ahnung kennt sich aber mit Technik nicht aus.

Zur Rechtslage habe ich auch keine über den Wortlaut der StVZO ("...nach dem Fahrzeugschein ... anerkannt") gefunden; eine Ausrüstungsvorgabe wie bei den Pannenhilfsfahrzeugen o.ä. scheint es nicht zu geben.

Ich sehe zwei Wege:

Wenn die Zulassungsstelle auf einer Umschlüsselung besteht, dann müsst ihr zur zuständigen TP und ein Gutachten nach §19(2) StVZO machen lassen für ein "So.Kfz Unfallhilfswagen" (Schlüsselnumern 18 9000). Allerdings halte ich das eigentlich nicht für notwendig, weil ja hier die Regeln des §19(2a) ohnehin nicht greifen.

Vielleicht geht es aber auch viel einfacher über §13 FZV mit einem Eintrag in Feld 22, z.B. "Unfallhilfswagen gem. §52(3)Nr.3 StVZO". ggf. kann man hier die Sondersignalanlage auch gleich noch mit eintragen. Über die Bauartgenehmigung der Sondersignalanlage könnte es natürlich auch eine Änderungsabnahme nach §19(3) werden.

Eigentlich bin ich ja sogar der Meinung, dass "Unfallhilfswagen" in Feld 21 reichen müsste, aber das versteht dann doch wieder keiner....

Welchen Weg ihr geht, kann wiederum eigentlich nur die Zulassungsstelle festlegen (s. oben, die ist Herrin des Verfahrens).
Vielleicht könnte es hilfreich sein, wenn ihr an eine Kopie des Fahrzeugscheins eines bereits "anerkannten" Unfallhilfswagens kommen könnt.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mitleser
Beitrag 11.05.2015, 20:40
Beitrag #4


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 20363
Beigetreten: 16.10.2009
Mitglieds-Nr.: 50997



Kurze Verständnisfrage:

Warum soll überhaupt umgeschlüsselt werden? Wozu braucht man / ihr das?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hk_do
Beitrag 11.05.2015, 20:42
Beitrag #5


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7214
Beigetreten: 28.09.2012
Wohnort: Dortmund
Mitglieds-Nr.: 65729



Dafür kann es eigentlich nur einen sinnvollen Grund geben wavey.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mitleser
Beitrag 12.05.2015, 07:54
Beitrag #6


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 20363
Beigetreten: 16.10.2009
Mitglieds-Nr.: 50997



Kann ja sein, dass die Aufsichtsbehörde ein solches Fahrzeug fordert und auf dem Nachweis über den FzSchein besteht. Daher die ernst gemeinte Frage an den TE.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
asche2000
Beitrag 12.05.2015, 08:42
Beitrag #7


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 3
Beigetreten: 11.05.2015
Mitglieds-Nr.: 76192



Hallo zusammen,

nun die Sammelantwort dazu: Ja, das Fahrzeug soll analog der Fahrzeuge der DB AG mit einer SoSi-Anlage ausgerüstet werden. Die Genehmigung dazu gibt m.E. nach der §52 Abs. 3 Nr. 3 StVZO. Voraussetzung hierfür ist eine Eintragung im Fahrzeugschein als "Unfallhilfswagen öffentl. Verkehrsbetriebe....".
Bei anderen Eisenbahnen gibt es diese Fahrzeuge ja auch, auch bei Schwesterunternehmen von uns. Allerdings wird hier meist der Weg beschritten, daß ein normaler PKW im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO mit SoSi-Anlage ausgerüstet werden darf. Aber Achtung: diese Ausnahmegenehmigung regelt nur das Vorhandensein einer SoSi-Anlage, der Unfallhilfswagen an sich wird damit nicht genehmigt.
Nun bin ich der Ansicht, dass mit einer Widmung des Fahrzeuges als Unfallhilfsfahrzeug die Ausnahmegenehmigung nicht nötig ist, da es ja keine Ausnahme mehr ist, sondern der im §52 StVZO beschriebene Regelfall. Da steckt die Genehmigung zur Ausrüstung mit Blaulicht und Einsatzhorn ja drin. Daher ist dieser Weg der einfachere - hier ergibt sich aber das Problem aus der Urspriungsfrage: Was muss man tun, um das Fahrzeug für die Zulassungsstelle zum "Unfallhilfswagen" zu machen.
Es gibt keine Ausrüstungsvorschrift oder ähnliches. Lediglich firmeninterne Festlegungen, die aber im Rahmen einer Sicherheitsbescheinigung vom Eisenbahn-Bundesamt (also der Aufsichtsbehörde) zertifiziert und anerkannt wurden.
Indirekt ergibt ist also daher die Notwendigkeit des Unfallhilfswagens.
Meine Frage zielte daher aber eher auch auf die technische Umsetzung ab.
Hoffe damit mal noch ein wenig mehr erklärt zu haben...

Achso und zu der Frage wozu braucht man das: Gemäß §4 Abs. 3 AEG haben Eisenbahnen Vorkehrungen zum Notfallmanagement zu treffen. Wir haben als Eisenbahn eigene Infrastruktur mit eigener Oberleitung in der 15000V herrschen. Hauptaufgabe des Fahrzeuges wird es sein, fachkundiges Personal und Gerät zur einem potentiellen Unfall zu bringen, um die anderen Rettungskräfte bei der Bergung und Hilfeleistung im Unfall zu unterstützen.
Dies macht im Regelfall die DB AG, da wir aber wie gesagt eigene Infrastruktur haben, sind wir hier selber zuständig.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mitleser
Beitrag 12.05.2015, 08:44
Beitrag #8


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 20363
Beigetreten: 16.10.2009
Mitglieds-Nr.: 50997



Danke für die ausführliche Aufklärung!
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hk_do
Beitrag 12.05.2015, 10:56
Beitrag #9


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7214
Beigetreten: 28.09.2012
Wohnort: Dortmund
Mitglieds-Nr.: 65729



ist die Bescheinigung vom EBA auf das konkrete Fahrzeug bezogen?

Dann würde ich mit dieser Bescheinigung zur Zulassungsstelle gehen und ganz selbstbewusst verlangen, dass die einen entsprechenden Eintrag in den Fahrzeugschein machen.

Amtliches Papier und die selbstbewusste Aussage "das muss so!" könnte zum Erfolg führen.

Falls die Zulassungsstelle auf einer Änderung der Fahrzeugart besteht, die gleiche Bescheinigung nebst Fahrzeug (mit SoSi-Anlage) dem aaS vorstellen...



Go to the top of the page
 
+Quote Post
haschee
Beitrag 12.05.2015, 13:45
Beitrag #10


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 9453
Beigetreten: 14.01.2006
Wohnort: Mitte der Südschiene
Mitglieds-Nr.: 15997



hm, ich finde direkt auch nichts.

Vielleicht hat einer tiefere Einblicke?

Ansonsten geht vielleicht ein

J:______-__18
(4):_______9000
(5) 1. Zeile: SO.KFZ .........
(5) 2. Zeile: ......................

(Schlüsselnummer für "sonstige SO.KFZ")

Und bei den ... dann der "Unfallhilfswagen öffentl. Verkehrsbetriebe".


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
Go to the top of the page
 
+Quote Post
asche2000
Beitrag 12.05.2015, 14:40
Beitrag #11


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 3
Beigetreten: 11.05.2015
Mitglieds-Nr.: 76192



Hallo,

nein der EBA-Bescheid ist nicht auf das konkrete Fahrzeug bezogen. Das EBA zertifiziert nur die selbst aufgestellten Regelwerke zu dem Thema und bezieht die in die Sicherheitsbescheinigung mit ein.
Aber es gibt trotzdem News: Nach Aussage der Dekra können wir wohl den Unfallhilfswagen mit SoSi-Anlage gesamthaft abnehmen und bescheinigen lassen und somit wäre der Forderung der Zulassungsstelle nach einem Abnahmegutachten nach §19(2) StVZO erfüllt. Aber näheres hierzu erfahre ich erst am Montag.

Das ganze ist irgendwie ein völlig exotisches Thema, das scheinbar rechtlich nirgendwo so richtig geregelt ist. Danke aber erstmal für eure Antworten, ich werde weiter News zu dem Thema liefern.

Eine Zusatzfrage hab ich aber noch: Die Kfz-Zulassung ist ja Ländersache. Darf ein Bundesland sich über die (Bundes-)Regelungen der StVZO hinwegsetzen und manche dort geregelten Dinge einfach anders machen? Nur mal so vom Grundsatz her.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Heinz Wäscher
Beitrag 12.05.2015, 15:13
Beitrag #12


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 11927
Beigetreten: 19.09.2007
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 36749



Zitat (asche2000 @ 12.05.2015, 15:40) *
Das ganze ist irgendwie ein völlig exotisches Thema, das scheinbar rechtlich nirgendwo so richtig geregelt ist.

Warum steht dann in der StVZO Folgendes:
Zitat
§ 52 StVZO:
...
(3) 3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein* als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind,
...
Das zuständige Strassenverkehrsamt muß doch einen fachlich kompetenten Leiter haben der weiß, wo genau deine Frage diesbezüglich beantwortet werden kann?

[Klugscheißmodus]
Müßte das nicht mittlerweile Zulassungsbescheinigung Teil I heißen?
[/Klugscheißmodus]


--------------------
Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
hk_do
Beitrag 12.05.2015, 20:47
Beitrag #13


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7214
Beigetreten: 28.09.2012
Wohnort: Dortmund
Mitglieds-Nr.: 65729



Zitat (asche2000 @ 12.05.2015, 15:40) *
Eine Zusatzfrage hab ich aber noch: Die Kfz-Zulassung ist ja Ländersache. Darf ein Bundesland sich über die (Bundes-)Regelungen der StVZO hinwegsetzen und manche dort geregelten Dinge einfach anders machen? Nur mal so vom Grundsatz her.


Man nennt es nicht "sich über die StVZO hinwegsetzen", man nennt es "die StVZO anders auslegen als die anderen".

Das ist leider absoluter Alltag; und wenn es landesweit einheitlich ist sogar noch der harmlosere Fall...


Zitat (Heinz Wäscher @ 12.05.2015, 16:13) *
[Klugscheißmodus]
Müßte das nicht mittlerweile Zulassungsbescheinigung Teil I heißen?
[/Klugscheißmodus]


nein, warum?

Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist nach wie vor der Fahrzeugschein.

Steht sogar drauf.

Go to the top of the page
 
+Quote Post

Reply to this topicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 28.04.2024 - 13:04