Zulassung eines Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe |
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Zulassung eines Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe |
11.05.2015, 15:28
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 11.05.2015 Mitglieds-Nr.: 76192 |
ich habe mal eine Fachfrage zum o.g. Thema. Ich versuche es mal hier, da ich auch mit umfangreicher Recherche und einem Termin bei der Kfz-Zulassungsstelle nicht wirklich weitergekommen bin. Vielleicht kennt sich ja hier jemand mit dem Thema aus. Wir wollen einen PKW (bzw. Geländewagen) als "Unfallhilfsfahrzeug öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen" (Formulierung aus § 52 Abs. 3 Nr. 3 StvZO) zulassen. Dies soll ein Einsatzfahrzeug für das Notfallmanagement einer Eisenbahn werden (analog den NFM-Fahrzeugen der DB z.B.). Die rechtlichen Vorbedingungen liegen vor, d.h. Halter ist eine Eisenbahn im öffentlichen Auftrag, Spurgeführte Fahrzeuge sind vorhanden, da Eisenbahn) Die Frage die mir niemand beantworten kann: Wie wird das Fahrzeug zum "Unfallhilfsfahrzeug öff. Verkehrsbetriebe"? Die Zulassungsstelle wollte die Fahrzeugklasse ggf. umschlüsseln. Ich habe jedoch eine Liste vom KBA gefunden und dort gibt es keine derartige Fahrzeugklasse. Gibt es evtl. die Möglichkeit über ein Umrüstungsgutachten einer Prüforganisation? (Obwohl, was sollen die prüfen - ein richtiger Umbau findet nicht statt, da nur bestimmte Ausrüstungsgegenstände in Kisten im Kofferraum mitgeführt werden.) Für hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar, da ich an dem Problem gerade fast verzweifle. |
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11.05.2015, 16:00
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 |
Hallo zusammen, Hallo und willkommen im Verkehrsportal Gibt es evtl. die Möglichkeit über ein Umrüstungsgutachten einer Prüforganisation? (Obwohl, was sollen die prüfen - ein richtiger Umbau findet nicht statt, da nur bestimmte Ausrüstungsgegenstände in Kisten im Kofferraum mitgeführt werden.) Kein Blaulicht wie z. B. bei der DB AG?-------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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11.05.2015, 20:36
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7214 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Das klassische Problem:
Die Zulassungsstelle ist zuständig, Zur Rechtslage habe ich auch keine über den Wortlaut der StVZO ("...nach dem Fahrzeugschein ... anerkannt") gefunden; eine Ausrüstungsvorgabe wie bei den Pannenhilfsfahrzeugen o.ä. scheint es nicht zu geben. Ich sehe zwei Wege: Wenn die Zulassungsstelle auf einer Umschlüsselung besteht, dann müsst ihr zur zuständigen TP und ein Gutachten nach §19(2) StVZO machen lassen für ein "So.Kfz Unfallhilfswagen" (Schlüsselnumern 18 9000). Allerdings halte ich das eigentlich nicht für notwendig, weil ja hier die Regeln des §19(2a) ohnehin nicht greifen. Vielleicht geht es aber auch viel einfacher über §13 FZV mit einem Eintrag in Feld 22, z.B. "Unfallhilfswagen gem. §52(3)Nr.3 StVZO". ggf. kann man hier die Sondersignalanlage auch gleich noch mit eintragen. Über die Bauartgenehmigung der Sondersignalanlage könnte es natürlich auch eine Änderungsabnahme nach §19(3) werden. Eigentlich bin ich ja sogar der Meinung, dass "Unfallhilfswagen" in Feld 21 reichen müsste, aber das versteht dann doch wieder keiner.... Welchen Weg ihr geht, kann wiederum eigentlich nur die Zulassungsstelle festlegen (s. oben, die ist Herrin des Verfahrens). Vielleicht könnte es hilfreich sein, wenn ihr an eine Kopie des Fahrzeugscheins eines bereits "anerkannten" Unfallhilfswagens kommen könnt. |
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11.05.2015, 20:40
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#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
Kurze Verständnisfrage:
Warum soll überhaupt umgeschlüsselt werden? Wozu braucht man / ihr das? |
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11.05.2015, 20:42
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#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7214 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Dafür kann es eigentlich nur einen sinnvollen Grund geben
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12.05.2015, 07:54
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
Kann ja sein, dass die Aufsichtsbehörde ein solches Fahrzeug fordert und auf dem Nachweis über den FzSchein besteht. Daher die ernst gemeinte Frage an den TE.
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12.05.2015, 08:42
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#7
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 11.05.2015 Mitglieds-Nr.: 76192 |
Hallo zusammen,
nun die Sammelantwort dazu: Ja, das Fahrzeug soll analog der Fahrzeuge der DB AG mit einer SoSi-Anlage ausgerüstet werden. Die Genehmigung dazu gibt m.E. nach der §52 Abs. 3 Nr. 3 StVZO. Voraussetzung hierfür ist eine Eintragung im Fahrzeugschein als "Unfallhilfswagen öffentl. Verkehrsbetriebe....". Bei anderen Eisenbahnen gibt es diese Fahrzeuge ja auch, auch bei Schwesterunternehmen von uns. Allerdings wird hier meist der Weg beschritten, daß ein normaler PKW im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO mit SoSi-Anlage ausgerüstet werden darf. Aber Achtung: diese Ausnahmegenehmigung regelt nur das Vorhandensein einer SoSi-Anlage, der Unfallhilfswagen an sich wird damit nicht genehmigt. Nun bin ich der Ansicht, dass mit einer Widmung des Fahrzeuges als Unfallhilfsfahrzeug die Ausnahmegenehmigung nicht nötig ist, da es ja keine Ausnahme mehr ist, sondern der im §52 StVZO beschriebene Regelfall. Da steckt die Genehmigung zur Ausrüstung mit Blaulicht und Einsatzhorn ja drin. Daher ist dieser Weg der einfachere - hier ergibt sich aber das Problem aus der Urspriungsfrage: Was muss man tun, um das Fahrzeug für die Zulassungsstelle zum "Unfallhilfswagen" zu machen. Es gibt keine Ausrüstungsvorschrift oder ähnliches. Lediglich firmeninterne Festlegungen, die aber im Rahmen einer Sicherheitsbescheinigung vom Eisenbahn-Bundesamt (also der Aufsichtsbehörde) zertifiziert und anerkannt wurden. Indirekt ergibt ist also daher die Notwendigkeit des Unfallhilfswagens. Meine Frage zielte daher aber eher auch auf die technische Umsetzung ab. Hoffe damit mal noch ein wenig mehr erklärt zu haben... Achso und zu der Frage wozu braucht man das: Gemäß §4 Abs. 3 AEG haben Eisenbahnen Vorkehrungen zum Notfallmanagement zu treffen. Wir haben als Eisenbahn eigene Infrastruktur mit eigener Oberleitung in der 15000V herrschen. Hauptaufgabe des Fahrzeuges wird es sein, fachkundiges Personal und Gerät zur einem potentiellen Unfall zu bringen, um die anderen Rettungskräfte bei der Bergung und Hilfeleistung im Unfall zu unterstützen. Dies macht im Regelfall die DB AG, da wir aber wie gesagt eigene Infrastruktur haben, sind wir hier selber zuständig. |
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12.05.2015, 08:44
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#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
Danke für die ausführliche Aufklärung!
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12.05.2015, 10:56
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7214 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
ist die Bescheinigung vom EBA auf das konkrete Fahrzeug bezogen?
Dann würde ich mit dieser Bescheinigung zur Zulassungsstelle gehen und ganz selbstbewusst verlangen, dass die einen entsprechenden Eintrag in den Fahrzeugschein machen. Amtliches Papier und die selbstbewusste Aussage "das muss so!" könnte zum Erfolg führen. Falls die Zulassungsstelle auf einer Änderung der Fahrzeugart besteht, die gleiche Bescheinigung nebst Fahrzeug (mit SoSi-Anlage) dem aaS vorstellen... |
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12.05.2015, 13:45
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9453 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 |
hm, ich finde direkt auch nichts.
Vielleicht hat einer tiefere Einblicke? Ansonsten geht vielleicht ein J:______-__18 (4):_______9000 (5) 1. Zeile: SO.KFZ ......... (5) 2. Zeile: ...................... (Schlüsselnummer für "sonstige SO.KFZ") Und bei den ... dann der "Unfallhilfswagen öffentl. Verkehrsbetriebe". -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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12.05.2015, 14:40
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#11
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 11.05.2015 Mitglieds-Nr.: 76192 |
Hallo,
nein der EBA-Bescheid ist nicht auf das konkrete Fahrzeug bezogen. Das EBA zertifiziert nur die selbst aufgestellten Regelwerke zu dem Thema und bezieht die in die Sicherheitsbescheinigung mit ein. Aber es gibt trotzdem News: Nach Aussage der Dekra können wir wohl den Unfallhilfswagen mit SoSi-Anlage gesamthaft abnehmen und bescheinigen lassen und somit wäre der Forderung der Zulassungsstelle nach einem Abnahmegutachten nach §19(2) StVZO erfüllt. Aber näheres hierzu erfahre ich erst am Montag. Das ganze ist irgendwie ein völlig exotisches Thema, das scheinbar rechtlich nirgendwo so richtig geregelt ist. Danke aber erstmal für eure Antworten, ich werde weiter News zu dem Thema liefern. Eine Zusatzfrage hab ich aber noch: Die Kfz-Zulassung ist ja Ländersache. Darf ein Bundesland sich über die (Bundes-)Regelungen der StVZO hinwegsetzen und manche dort geregelten Dinge einfach anders machen? Nur mal so vom Grundsatz her. |
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12.05.2015, 15:13
Beitrag
#12
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 |
Das ganze ist irgendwie ein völlig exotisches Thema, das scheinbar rechtlich nirgendwo so richtig geregelt ist. Warum steht dann in der StVZO Folgendes: Zitat § 52 StVZO: Das zuständige Strassenverkehrsamt muß doch einen fachlich kompetenten Leiter haben der weiß, wo genau deine Frage diesbezüglich beantwortet werden kann?... (3) 3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein* als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind, ... [Klugscheißmodus] Müßte das nicht mittlerweile Zulassungsbescheinigung Teil I heißen? [/Klugscheißmodus] -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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12.05.2015, 20:47
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#13
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7214 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Eine Zusatzfrage hab ich aber noch: Die Kfz-Zulassung ist ja Ländersache. Darf ein Bundesland sich über die (Bundes-)Regelungen der StVZO hinwegsetzen und manche dort geregelten Dinge einfach anders machen? Nur mal so vom Grundsatz her. Man nennt es nicht "sich über die StVZO hinwegsetzen", man nennt es "die StVZO anders auslegen als die anderen". Das ist leider absoluter Alltag; und wenn es landesweit einheitlich ist sogar noch der harmlosere Fall... [Klugscheißmodus] Müßte das nicht mittlerweile Zulassungsbescheinigung Teil I heißen? [/Klugscheißmodus] nein, warum? Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist nach wie vor der Fahrzeugschein. Steht sogar drauf. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 28.04.2024 - 13:04 |