Radverkehrsverbot im Sinne §45, Wenn geringfügig schon erheblich ist |
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Radverkehrsverbot im Sinne §45, Wenn geringfügig schon erheblich ist |
29.03.2015, 13:02
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1760 Beigetreten: 03.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72086 |
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 23. März 2015 – 3 K 650/14.NW –.: "Für die Prognose einer Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO reiche wegen der betroffenen hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts aus." §45-StVO Absatz 9: "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) oder von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) oder von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder ZonenGeschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt." Also entweder gehören die "hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben" - zu denen in §45 genannten, dann muss die Beeinträchtigung erheblich sein. - nicht zu denen in §45 genannten, dann wären sie für eine Prognose einer Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO irrelevant. Ich habe das Gefühl, da wird sich wieder was zurechtgebogen, dass es kracht, damit Radler "dem Verkehr" nicht im Weg sind Lustig finde ich auch: "Irrelevant sei, dass bis zur Anordnung des Rad- und Mofafahrverbots an den Unfällen kein Radfahrer beteiligt gewesen sei." Weil Kraftfahrzeuge dort viele Unfälle haben, ist es dort zwingend geboten das Radfahren zu verbieten Gehe ich recht in der Annahme, dass man mit der Argumentation das Radfahren fast überall und immer verbieten kann? -------------------- Nulla poena sine lege
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29.03.2015, 13:11
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24268 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Ist das ein dauerhaftes Verkehrsverbot trotz allgemeiner Widmung?
Und weil einzelne Autofahrer aufgrund von Rechtsverstößen Radfahrer gefährden, wird den Radfahrern pauschal das Radfahren verboten? Das Urteil liegt aber leider noch nicht im Volltext vor. -------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen? |
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29.03.2015, 13:16
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1760 Beigetreten: 03.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72086 |
Ja, konnte nicht solange warten
Und so wie ich das lese, wird den Autofahrern noch nicht mal Gefährdung unterstellt, sondern einfach eine Gafahrenlage postuliert, weil da viel Verkehr ist, man teilweise 100 fahren darf und es viele Fahrstreifenwechsel gibt. Ich bin mal gespannt, ob es da im Urteil etwas objektiveres gibt, oder dies nur Rationalisierung des richterschen Bauchgefühls ist. -------------------- Nulla poena sine lege
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29.03.2015, 13:44
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#4
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 560 Beigetreten: 16.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6737 |
Und so wie ich das lese, wird den Autofahrern noch nicht mal Gefährdung unterstellt, sondern einfach eine Gafahrenlage postuliert, weil da viel Verkehr ist, man teilweise 100 fahren darf und es viele Fahrstreifenwechsel gibt. Das Radfahrverbot kann ich auf der besagten Straße (in diesem Einzelfall) durchaus nachvollziehen. Ich würde die Straße durchaus als "autobahnähnlich" bezeichnen. Leider gibt es nicht einmal einen Seitenstreifen, sodass ich die subjektive Gefahrenlage in diesem Fall bejahen würde. Ich kenn die Strecke und bin mit dem Rad immer die Alternativroute (teilweise Schotterweg durch den Wald) gefahren, weil auch ich die Fahrt auf der B270 für zu gefährlich hielt. Auf dem beasgten Abschnitt gab es im Wesentlichen auch praktisch keinen Radverkehr (bis auf ein paar ganz seltene Ausnahmen). Ich bin mit dem Pkw dort einmal einem Radler begegnet und fand es schon recht abenteuerlich. Ist zwar alles rein subjektiv aus meiner Sicht, aber ich persönlich kann in diesem Fall das Verbot nachvollziehen. Ich habe mich allerdings immer gewundert, warum man das ganze mit dem Rad- und Mofaverbot ausgeschildert hat und keine Kraftfahrstraße daraus gemacht hat. Die sehr allgemein gehaltene Begründung finde ich allerdings unangebracht, da sie Tür und Tor für alle möglichen Radfahrverbote öffnet. Da sollte mehr auf den speziellen Gefahren dieses Falles eingegangen werden. |
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29.03.2015, 13:46
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 |
Ich habe mich allerdings immer gewundert, warum man das ganze mit dem Rad- und Mofaverbot ausgeschildert hat und keine Kraftfahrstraße daraus gemacht hat. Fußgänger sind dort also weiterhin erlaubt? -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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29.03.2015, 13:56
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24268 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Auch Traktoren, Kleinkrafträder, selbstfahrende Arbeitsgeräte ("Bagger").
Das Problem ist halt oft, daß man den langsameren keine Alternativwege bieten kann, und deswegen kann man dann auch keine Kraftfahrstraße draus machen. Wirtschafts- und Waldwege taugen für Pendler nicht, weil sie jederzeit gesperrt werden können und nicht bei jeder Witterung benutzbar sind. Ich kann also nachvollziehen, warum man auf Kraftfahrstraßen keine Radfahrer zulassen möchte, aber nicht für "normale Landstraßen", die ja das Gerüst für den Verkehr zwischen Orten darstellen. Hier wäre die normale Maßnahme erst mal die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit. Und wenn dort kein Radverkehr existiert, dann hätte es wohl auch keinen Kläger gegeben. Aber vielleicht gibt der Volltext ja mehr her. -------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
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29.03.2015, 13:57
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9453 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 |
Falls ja wäre das mal wieder ein Fall für "Fußgänger der ein Fahrzeug mitführt"...
Vermutlich nur vergessen (wie bei meinem Tunnelthema) weil keiner gedacht hat, daß da einer laufen würde. Kraftfahrstraßen haben immer ein Problem mit Traktoren - vielleicht ist das hier auch so? -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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29.03.2015, 15:26
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#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1154 Beigetreten: 27.12.2010 Mitglieds-Nr.: 56866 |
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29.03.2015, 16:12
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#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2034 Beigetreten: 28.01.2007 Wohnort: Neu-Ulm Mitglieds-Nr.: 27928 |
Und wenn dann der Bauersmann mittels Fahrrad nach dem Gedeihen im Allgemeinen und dem Düngerbedarf im Besonderen auf dem Acker sieht?
-------------------- Quid pro quo ... ernst gemeinte Beiträge zur Teilnahme am Straßenverkehr mit muskelkraftbetriebenen Fahrzeugen (you know what I mean) setzen voraus, dass erkennbar ernst gemeinte und aktiv durchgesetzte Anordnungen vorgefunden werden. Soll heißen: Wer Spaß sät, braucht sich über flapsige Äußerungen nicht zu wundern.
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29.03.2015, 16:23
Beitrag
#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5668 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 |
Und so wie ich das lese, wird den Autofahrern noch nicht mal Gefährdung unterstellt, sondern einfach eine Gafahrenlage postuliert, Damit hast du auf ein grundsätzliches Problem - unabhängig von diesem Fall - hingewiesen: Wenn abstrakt von einer Gefahrenlage gesprochen wird, ohne die Ursachen auch nur anzudeuten, wird der Eindruck erweckt, es handle sich um einen unabwendbaren, quasi natürlichen Zustand, den man so akzeptieren und zum Schutz der schwächeren VT diese als Service mit Sonderwegen oder gleich Ausschluss beglücken muss. Wenn man stattdessen ausgehend von der Gefahrenursache deren Behebung anstrengen würde, wäre man sehr schnell bei Einschränkungen für den Kfz-Verkehr. Interessengeleitete Rechtsprechung macht die Wahl der richtigen Formulierung zum Glück leicht: Gefahrenbehebung oder Gefahrenumgehung? Will/Soll man den Verkehr sicherer gestalten oder die "verunsicherten" VT vom Verkehr ausschließen? Alles nur eine Frage der Prioritäten! -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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29.03.2015, 17:36
Beitrag
#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2110 Beigetreten: 07.09.2014 Mitglieds-Nr.: 73791 |
Wirtschafts- und Waldwege taugen für Pendler nicht, weil sie jederzeit gesperrt werden können und nicht bei jeder Witterung benutzbar sind. Bei uns gibt es manchmal Überflutungen die den Waldweg neben der Schnellstraße unter Wasser setzen. Und da macht man sich extra die Mühe, Holzbretter hinzustellen, um die Fußgänger und Radler trockenen Fußes durch den Wald zu bringen. Es gibt aber auch wirklich keine andere Wahl, da die Schnellstraße für Radler gesperrt ist. |
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Gast_Pockensuppe_* |
01.04.2015, 12:05
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#12
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Guests |
Dank der "subjektive Gefahrenlage"
Das Radfahrverbot kann ich auf der besagten Straße durchaus nachvollziehen. um dann "Die sehr allgemein gehaltene Begründung" unangebracht zu finden.Was soll "subjektive Gefahrenlage" sein? Sowas wie die verschleiernde Sprachregelung "gefühlte Sicherheit", heißt "ich kack mir dort in die Hose"? Letzteres hat sich vielleicht auch der Richter gedacht und dieses mit juristischem Instinkt zu ersterem umgemünzt, um selbst noch ruhig schlafen zu können. Das dann eine Schein-Begründung rauskommt, ist ja logisch. Wer seinen eigenen Schweißausbruch zum Maßstab für andere macht (ein Verbot), kann nicht glaubwürdig fordern "sollte mehr auf den speziellen Gefahren dieses Falles eingegangen werden." |
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01.04.2015, 12:42
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#13
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1760 Beigetreten: 03.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72086 |
Ich frage mich auch, ob der Weg durch den Wald als Radler soviel sicherer ist.
Gestern bin ich extra einen Umweg mit weniger Bäumen an der Straßen gefahren. Heute morgen mußte ich dann auf der Bundestraße Radeln, weil 2 junge Birken auf dem Radweg lagen... -------------------- Nulla poena sine lege
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01.04.2015, 12:46
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#14
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Bin gerade hierüber gestolpert: Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 23. März 2015 – 3 K 650/14.NW –.: "Für die Prognose einer Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO reiche wegen der betroffenen hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts aus." Ich habe bei den unteren Verwaltungsgerichten im Verkehrsrecht immer so meine Probleme. Da gibt es teilweise Urteile ... -------------------- |
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01.04.2015, 14:15
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#15
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 |
Und so wie ich das lese, wird den Autofahrern noch nicht mal Gefährdung unterstellt, sondern einfach eine Gafahrenlage postuliert, weil da viel Verkehr ist, man teilweise 100 fahren darf und es viele Fahrstreifenwechsel gibt. Wenn 100 zur Gefahr für Andere werden, darf man keine 100 fahren, auch wenn 100 erlaubt sind. Klingt komisch, ist aber so. Zitat Ist zwar alles rein subjektiv aus meiner Sicht, aber ich persönlich kann in diesem Fall das Verbot nachvollziehen. Das mindeste wäre jedenfalls, dass so lange keine anderen Projekte mehr aus den Töpfen der "Fahrradförderung" bezuschusst werden, bis auch der letzte Meter solcher Strecken einen fahrbahnbegleitenden Radweg bekommen hat. (Obwohl, dann steht allerdings zu befürchten, dass bald jeder Dorfschulze auf "seinen" Kreisstraßen Fahrradverbote anordnen lässt, um sein Prestigewegelchen vom Fußballplatz zum Friedhof doch noch bezahlt zu bekommen... ) |
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01.04.2015, 17:16
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#16
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
Das ist völlig verkürzt zitiert. Richtig muss es heißen: VG Neustadt an der Weinstraße. Da passiert sowas mal. Ist schwierig, immer einen klaren Kopf zu behalten.
-------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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02.04.2015, 09:07
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#17
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1760 Beigetreten: 03.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72086 |
Na, wenn dort der Bacchus im Gerichtsaal zuhause ist, dann hoffe ich, dass dem Urteil wenigstens eine entsprechend lusitige Verhandlung vorausging
-------------------- Nulla poena sine lege
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02.04.2015, 09:52
Beitrag
#18
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 |
Wenn 100 zur Gefahr für Andere werden, darf man keine 100 fahren, auch wenn 100 erlaubt sind. Klingt komisch, ist aber so. Trotzdem waren es KFZ-Führer die sich über die Rad Fahrenden dort erfolgreich beschwert haben. -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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03.04.2015, 16:14
Beitrag
#19
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 299 Beigetreten: 11.06.2011 Wohnort: ST Mitglieds-Nr.: 59794 |
Bin gerade hierüber gestolpert: "Für die Prognose einer Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO reiche wegen der betroffenen hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben bereits eine geringere Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts aus." Lustig finde ich auch: "Irrelevant sei, dass bis zur Anordnung des Rad- und Mofafahrverbots an den Unfällen kein Radfahrer beteiligt gewesen sei." Gehe ich recht in der Annahme, dass man mit der Argumentation das Radfahren fast überall und immer verbieten kann? Empfinde ich auch so. Nimm dieses Beispiel irgendwo in der verschlafenen Siedlung auf dem Lande >>Klick<< Immerhin kann einen auf der Fahrbahn ein Auto hinten reinknallen. Auf dem Radweg (jetzt nicht mehr ) geht das doch gar nicht -> Fahrbahnverbot -------------------- Symptom-Doktorei in Reinkultur:
"»Überall in der Stadt funktioniert es. Jetzt haben wir einen einzigen Radweg und es funktioniert nicht.« Der Bürgermeister schlug vor, auszuprobieren, ob die rote Markierung des Radwegs [...] eine Besserung bringt." |
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18.03.2019, 09:41
Beitrag
#20
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 194 Beigetreten: 04.11.2018 Mitglieds-Nr.: 84389 |
Ich hab vor einer Weile vom damaligen Kläger das besagte Witz-Urteil erhalten und die Entscheidungsgründe in meinem Blog kommentiert / veröffentlicht (als pdf). Unter anderem:
Zitat Dem Kläger wird durch das Radfahrverbot auch nicht die Möglichkeit des Radfahrens zwischen seinem Wohnort Siegelbach und Kaiserslautern abgeschnitten. Ihm steht dort ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Plans „Radwegführung B 270“ eine alternative zumutbare, mit dem Rad befahrbare Strecke, die im Übrigen Teil des Barbarossa-Radwegs zwischen Glan und Rhein ist (s. www.google.maps), zur Verfügung, auch wenn diese nicht durchgängig asphaltiert und beleuchtet ist. Die Zumutbarkeit dieser Alternativstrecke für Radfahrer ist durch die vorgelegten Lichtbilder dokumentiert. (...) Dies führt jedoch nicht zu einer Unzumutbarkeit der Nutzung dieses Alternativweges durch Radfahrer, zumal von einem Radfahrer erwartet werden kann, dass er sich auf die Witterungsverhältnisse einstellt und dementsprechend Schutzkleidung trägt. Man merkt, dass die rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichte wohl schlicht und ergreifend überhaupt keine Erfahrung in Sachen Klagen gegen Verkehrsverbote für Radfahrer oder Radwegbenutzungspflichten haben. -------------------- Ich werde dieses Forum hier in Zukunft aufgrund der unterirdischen Diskussionskultur nicht mehr mit meiner Anwesenheit beehren.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 20.04.2024 - 08:41 |