... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

 
Reply to this topicStart new topic
> Mit Cannabis zu Fuß erwischt
Fabbl21
Beitrag 25.03.2015, 18:19
Beitrag #1


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 2
Beigetreten: 25.03.2015
Mitglieds-Nr.: 75814



    
 
Guten Abend an alle erstmal,

Hatte schon etwas im Forum gesucht, jedoch kein Thema gefunden, welches so wirklich auf mein Problem zugeschnitten war.
Also erstmal zu meiner Geschichte:
Ein Freund und ich sind letztes Jahr im Spätsommer (August-September rum) auf der Straße von Polizisten kontrolliert worden, wobei diese dann auch Cannabis bei uns gefunden hatten. Haben dann fragen über Konsumverhalten stellt, worauf ich sagte, dass ich es vorher einmal probiert hatte, und ich es jetzt noch einmal probieren wollte.
Wie dem auch sei, kam drei Monate später ein Brief von der Polizei, dass ich vorgeladen wurde. Ich dort auch brav hin, mich mit dem Beamten unterhalten( war sehr freundlich) und konnte dann später auch wieder gehen. Dieser wiederum hatte das Protokoll vom Tag des vorfalls für nichtig erklärt ( waren Fehler von den Polizeibeamten enthalten) und mich dort nicht nach meinem Konsumverhalten befragt.
Heute kam dann ein schrieb vom Staatsanwalt, dass das Verfahren wegen "verhältnismäßig geringem Verschulden und der Vermutung des einmaligen Verstoßes gegen das Strafgesetz" eingestellt wurde.
Nun zu meiner Frage: Kann da noch etwas von der Führerscheinstelle, wie z.B. die Aufforderung eines Screenings, kommen? Ich bin (jetzt) 21 Jahre, Student in NRW und seit zwei Jahren aus der Probezeit raus.
Das Ding ist, dass ich in nächster Zeit größere Ausgaben erwarte und ich jetzt nicht weiss, ob ich die Kosten für die Screenings "einplanen" soll, oder eben nicht.

Hoffe dass ihr mir weiterhelfen könnt.
Schöne Grüße,
Fabbl
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mr.T
Beitrag 25.03.2015, 18:34
Beitrag #2


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 31404
Beigetreten: 06.02.2004
Mitglieds-Nr.: 1686



Nein.


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Scitch
Beitrag 25.03.2015, 18:57
Beitrag #3


Mitglied
*******

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 7635
Beigetreten: 27.05.2013
Wohnort: Wiesbaden
Mitglieds-Nr.: 68681



Hallo Fabbl21 und herzlich Willkommen im Verkehrsportal. wavey.gif

Nur zur Aufklärung:

Mr.Ts Antwort war übrigens wohl hierauf gedacht:
Zitat (Fabbl21 @ 25.03.2015, 18:19) *
Nun zu meiner Frage: Kann da noch etwas von der Führerscheinstelle, wie z.B. die Aufforderung eines Screenings, kommen?


Und nicht etwa hierfür gemeint:
Zitat (Fabbl21 @ 25.03.2015, 18:19) *
Hoffe dass ihr mir weiterhelfen könnt.
thread.gif whistling.gif

Was ich aber noch erwähnen will:
Dir ist bewusst dass hierdurch wohl dein "Einmalkonsum-Joker" nicht mehr existent ist und du bei einer Verkehrskontrolle durchaus Gefahr läufst deine Fahrerlaubnis zu verlieren wenn dein aktiver THC Wert 1ng/ml oder mehr beträgt?
Dazu kommt noch dass du mit NRW in einem Bundesland lebst, dass zu den strengeren in Punkto Cannabiskonsum und Straßenverkehr zählt und daher Einmalkonsum so oder so dort eher schwer zu argumentieren ist.

Das nur am Rande. wavey.gif


--------------------
Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
- Johann Wolfgang von Goethe
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Fabbl21
Beitrag 25.03.2015, 19:12
Beitrag #4


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 2
Beigetreten: 25.03.2015
Mitglieds-Nr.: 75814



@ Scritch
Erstmal vielen dank für den netten Empfang smile.gif
Jo, dass mein "Joker" jetzt futsch ist ist mir durchaus bewusst, war meine eigene Dummheit mit sowas rum zu laufen und dann soll er auch weg sein. Früher bin ich eh frühestens 4 Tage nach dem letzten Konsum hinters Steuer gestiegen (Also wenn ich denn mal was Konsumiert hatte). Mir gehts einzig und allein darum, ob ich mir jetzt z.b. nen neuen Computer kaufen kann oder nicht( der hier hat seinen Dienst schon lange erfüllt und möchte wohl in den Ruhestand tongue.gif).
Und danke für die aufklärung, war mir bei Mr.T´s antwort nicht genau sicher, worauf es sich bezogen hat biggrin.gif
Also teilst du seine Meinung wenn ich fragen darf?

Schöne Grüße,
Fabbl
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Puppenkopf_*
Beitrag 25.03.2015, 19:31
Beitrag #5





Guests






Das ist der Knackpunkt in der vermeintlich ach so viel liberaleren NRW-Drogenpolitik als in Bayern. In Bayern gibt es ein Strafverfahren und bei Ersttätern mit kleinen Mengen wird das in der Regel auch gegen kleine Auflagen eingestellt. Das war es dann, klare Kante und damit ist die Sache gegessen. In NRW wird es zwar strafrechtlich häufig komplett und ohne Sanktionen eingestellt, dafür kommt dann der potentiell sehr viel teurere und ärgerlichere Nackenschlag über die verwaltungsrechtliche Seite mit der Fahrtüchtigkeit, die zudem wie ein Damoklesschwert über den Betroffenen hängt (siehe deine Situation). Da bist du leider nicht der erste und man kann nur hoffen, dass dieser Praxis höchstrichterlich mal ein Riegel vorgeschoben wird. Der Staat hat das Strafrecht zur Sanktionierung und solange jemand nicht unter Drogeneinfluß am Steuer gesessen ist hat man ihn ansonsten einfach in Ruhe zu lassen.

Ob das in dem Fall so kommt kann dir natürlich keiner sagen, das wird die Zeit zeigen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Scitch
Beitrag 25.03.2015, 19:39
Beitrag #6


Mitglied
*******

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 7635
Beigetreten: 27.05.2013
Wohnort: Wiesbaden
Mitglieds-Nr.: 68681



Zitat (Fabbl21 @ 25.03.2015, 19:12) *
Also teilst du seine Meinung wenn ich fragen darf?
Ich teile seine Meinung, Ja.
Da hier kein Bezug zum Straßenverkehr vorliegt hat dies keine Auswirkungen auf deine Fahrerlaubnis.

Selbst wenn ich aber eine gegenteilige Meinung als Mr.T hätte würde ich dir raten eher seiner Meinung zu folgen. Er ist da mit der Materie vertrauter als viele Andere. wavey.gif


Zitat (Puppenkopf @ 25.03.2015, 19:31) *
Das ist der Knackpunkt in der vermeintlich ach so viel liberaleren NRW-Drogenpolitik als in Bayern.
Das NRW viel liberaler ist sagt doch niemand.

Zitat (Puppenkopf @ 25.03.2015, 19:31) *
In Bayern gibt es ein Strafverfahren und bei Ersttätern mit kleinen Mengen wird das in der Regel auch gegen kleine Auflagen eingestellt.
Gleiches gilt in NRW, die Mengen unterscheiden sich allerdings geringfügig darin, dass in NRW eine leicht höhere Menge noch als "geringe Menge" im Strafverfahren gilt. (10g gegenüber 6g in Bayern)

Zitat (Puppenkopf @ 25.03.2015, 19:31) *
Das war es dann, klare Kante und damit ist die Sache gegessen. In NRW wird es zwar strafrechtlich häufig komplett und ohne Sanktionen eingestellt, dafür kommt dann der potentiell sehr viel teurere und ärgerlichere Nackenschlag über die verwaltungsrechtliche Seite mit der Fahrtüchtigkeit.
Da kenne ich ehrlich gesagt spontan keinen Fall aus NRW in dem so gehandelt wurde. Hättest du da ein Beispiel? unsure.gif



--------------------
Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
- Johann Wolfgang von Goethe
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Lotte 2
Beitrag 26.03.2015, 07:56
Beitrag #7


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5292
Beigetreten: 26.03.2012
Wohnort: da wo ich bin
Mitglieds-Nr.: 63817



Hallo Fabbl,

Zitat (Fabbl21 @ 25.03.2015, 19:12) *
Jo, dass mein "Joker" jetzt futsch ist ist mir durchaus bewusst,

das sehe ich nicht ausschließlich so, denn

Zitat (Fabbl21 @ 25.03.2015, 18:19) *
Heute kam dann ein schrieb vom Staatsanwalt, dass das Verfahren wegen "verhältnismäßig geringem Verschulden und der Vermutung des einmaligen Verstoßes gegen das Strafgesetz" eingestellt wurde.

es wurde nur vermutet Du hättest gekifft. Du könntest es bei einer etwaigen späteren Auffälligkeit so darstellen, dass es damals nicht zum Konsum kam und Du daher die Finger von dem Zeugs gelassen hast. Nun hat es doch gereizt es mal zu versuchen......

Allerdings ist es sicherlich kein Fehler die Finger ganz davon wegzulassen...

Zitat (Fabbl21 @ 25.03.2015, 19:12) *
Früher bin ich eh frühestens 4 Tage nach dem letzten Konsum hinters Steuer gestiegen (Also wenn ich denn mal was Konsumiert hatte).

....oder wenn Du tatsächlich "nur" ein gelegentlicher Konsument bist auf genügend zeitlichen Abstand zum Fahren zu achten.

Liebe Grüße
Lotte



--------------------
Jedes Ding hat drei Seiten: Eine, die Du siehst, eine, die ich sehe und eine, die wir beide nicht sehen. (aus China)
https://www.youtube.com/watch?v=oZyyaRyoTyk
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Scitch
Beitrag 26.03.2015, 08:20
Beitrag #8


Mitglied
*******

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 7635
Beigetreten: 27.05.2013
Wohnort: Wiesbaden
Mitglieds-Nr.: 68681



Zitat (Lotte 2 @ 26.03.2015, 07:56) *
es wurde nur vermutet Du hättest gekifft.
Der TE hat allerdings ausgesagt er hätte bereits vorher konsumiert. Wenn das in den Akten vermerkt wird ist damit der "Joker" weg.

Zitat (Fabbl21 @ 25.03.2015, 18:19) *
Haben dann fragen über Konsumverhalten stellt, worauf ich sagte, dass ich es vorher einmal probiert hatte, und ich es jetzt noch einmal probieren wollte.
wavey.gif


--------------------
Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
- Johann Wolfgang von Goethe
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Lotte 2
Beitrag 26.03.2015, 08:29
Beitrag #9


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5292
Beigetreten: 26.03.2012
Wohnort: da wo ich bin
Mitglieds-Nr.: 63817



Oh blushing.gif Danke für die Korrektur biggrin.gif das hatte ich in der Tat überlesen.


--------------------
Jedes Ding hat drei Seiten: Eine, die Du siehst, eine, die ich sehe und eine, die wir beide nicht sehen. (aus China)
https://www.youtube.com/watch?v=oZyyaRyoTyk
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Puppenkopf_*
Beitrag 26.03.2015, 12:44
Beitrag #10





Guests






Zitat (Scitch @ 25.03.2015, 19:39) *
Zitat (Puppenkopf @ 25.03.2015, 19:31) *
Das war es dann, klare Kante und damit ist die Sache gegessen. In NRW wird es zwar strafrechtlich häufig komplett und ohne Sanktionen eingestellt, dafür kommt dann der potentiell sehr viel teurere und ärgerlichere Nackenschlag über die verwaltungsrechtliche Seite mit der Fahrtüchtigkeit.
Da kenne ich ehrlich gesagt spontan keinen Fall aus NRW in dem so gehandelt wurde. Hättest du da ein Beispiel? unsure.gif



Darüber kam vor ein paar Wochen sogar eine Reportage in einem Politmagazin im öffentlich-rechtlichen TV, sollte mir der Name der Sendung wieder einfallen reiche ich es nach. Tenor war, dass indirekt und auf kritische Weise über den Verwaltungsweg de facto gestraft wird (nichts anderes ist es im Ergebnis für den Betroffenen, wenn er Zeit und Kosten für Maßnahmen zu tragen hat, die seine Fahrtüchtigkeit anzweifeln), um sozusagen die zunehmende Weigerung der Juristen in der Justiz, jeden kleinen Cannabiskonsumenten strafrechtlich zu verfolgen, an anderer Stelle zu kompensieren. Auch wenn ein BTM Delikt in keinem Zusammenhang mit dem Führen eines KFZ stand. Das ist dogmatisch (rechtspolitisch) einfach nicht der Sinn und Zweck von MPU & Co.

Bei Politikern und in der Boulevardpresse ist es aber schon längere Zeit eine populäre Idee, auch bei Delikten ohne jeglichen Verkehrsbezug über die Fahrerlaubnis zu sanktionieren (seit Jahren zB der bizzare Vorschlag, bei jugendlichen Straftätern statt Sozialstunden oder Geldstrafen den Führerschein für eine gewisse Zeit zu entziehen, weil denen das ja besonders weh tue, so als wäre der Staat tatsächlich unser Übervater und unsere Justiz nicht Rechtsstaatlichkeit sondern Pädagogik verpflichtet, die Super Nanny im Richterstuhl, her mit dem Führerschein und ab in die stille Ecke...).

Go to the top of the page
 
+Quote Post
Scitch
Beitrag 26.03.2015, 12:56
Beitrag #11


Mitglied
*******

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 7635
Beigetreten: 27.05.2013
Wohnort: Wiesbaden
Mitglieds-Nr.: 68681



Zitat (Puppenkopf @ 26.03.2015, 12:44) *
Darüber kam vor ein paar Wochen sogar eine Reportage in einem Politmagazin im öffentlich-rechtlichen TV, sollte mir der Name der Sendung wieder einfallen reiche ich es nach. Tenor war, dass indirekt und auf kritische Weise über den Verwaltungsweg de facto gestraft wird (nichts anderes ist es im Ergebnis für den Betroffenen, wenn er Zeit und Kosten für Maßnahmen zu tragen hat, die seine Fahrtüchtigkeit anzweifeln), um sozusagen die zunehmende Weigerung der Juristen in der Justiz, jeden kleinen Cannabiskonsumenten strafrechtlich zu verfolgen, an anderer Stelle zu kompensieren. Auch wenn ein BTM Delikt in keinem Zusammenhang mit dem Führen eines KFZ stand. Das ist dogmatisch (rechtspolitisch) einfach nicht der Sinn und Zweck von MPU & Co.
Ich glaube ich weiss welchen Fall du meinst.
Wenn es aber dieser war sehe ich das weniger kritisch als das dortige Fernsehprogramm (gut die müssen sich auch um Einschaltquoten sorgen, ich nicht).
Ein Fall war eine junge Dame, die bei Besuch eines Festes von den Beamten im Taxi kontrolliert wurde. Das Strafverfahren wurde auch eingestellt weil sie angab die 3 (oder 4?) Gramm an Marihuana, die sie bei der Kontrolle bei sich hatte, zum Eigenverbrauch nutzen zu wollen.
Und genau da liegt der Knackpunkt:
Strafrechtlich war diese Aussage natürlich gut für sie. Führerscheinrechtlich ist eine solche Menge nicht mehr mit Einmalkonsum und nur bedingt mit gelegentlichem Konsum in Verbindung zu bringen.

Die Dame wurde dann aufgefordert ein ärztliches Gutachten zu erbringen um die Konsumform endgültig zu klären. Grundsätzlich ist eben auch nicht jeder Konsum außerhalb des Straßenverkehrs keine Gefahr für die Fahrerlaubnis. Regelmäßiger Konsum kann auch ohne Bezug zum Straßenverkehr zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Um einen solchen Grenzfall handelte es sich dort bspw. mAn.
(Gerade weil die Dame natürlich auch weggelassen hat was sie genau zu ihrem Konsum ausgesagt hat... whistling.gif )

Ich würde also nicht alles glauben....zumindest nicht ohne die versteckten Anhaltspunkte für die Hintergründe zu lesen. Denn wenn man diese in Kontext bringt sieht auf einmal vieles Anders aus. Das gilt übrigens für beide Seiten.
Die "Pro-Cannabis"-Lobby ist da keinen Deut besser mAn. wavey.gif


--------------------
Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
- Johann Wolfgang von Goethe
Go to the top of the page
 
+Quote Post
durban
Beitrag 26.03.2015, 12:58
Beitrag #12


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 19473
Beigetreten: 17.04.2005
Mitglieds-Nr.: 9339



An sich ist die fahrerlaubnisrechtliche Lage in Bayern und NRW gleich: Gelegentlicher Konsum ist bei fehlendem Trennvermögen nicht mit der FE vereinbar; Einmalkonsum schon.

Der praktisch wesentliche Unterschied liegt in der Darlegungslast: In NRW wird bei einem Fahrer, der ohne Trennvermögen angehalten wird, vermutet, dass er gelegentlicher Konsument ist, da es unwahrscheinlich ist, beim ersten Mal erwischt zu werden. In Bayern teilt man diese Vermutung nicht, sondern schaltet ein äG vor, um festzustellen, ob gelegentlicher Konsum vorliegt.


--------------------
Proxima Estación: Esperanza.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Puppenkopf_*
Beitrag 26.03.2015, 13:09
Beitrag #13





Guests






Ich habe noch nie irgendwelche Drogen genommen und finde auch Alkohol schon geschmacklich absolut widerlich. Ich sehe das mehr aus der rechtsdogmatischen Warte, die mir im Jurastudium beigebracht wurde. Der Staat ist eben Kellner und nicht Koch und er hat grundrechtsschonend mit dem Bürger umzugehen.

Apropos Alkohol, Volltrunkenheit ist an der Tagesordnung in unserer Gesellschaft, geh Abends durch Clubs, Bars, sonstige Lokale. Würde man jeden den man aufgreift nun zu seinen Konsumgewohnheiten befragen und aus regelmäßigem Alkoholkonsum sowie einem hohen Promillespiegel eines Passanten oder Taxikunden auch entsprechende Konsequenzen ziehen? Offenbar nicht. Ist aber dogmatisch die selbe Sache. Weil es eben gerade nicht um Strafbarkeit von BTM Besitz geht sondern um Fragen der Fahrtüchtigkeit. All die Argumente, die man da anbringen könnte um solch ein Vorgehen bei Canabiskonsumenten zu verteidigen, die kann man auch alle bei Alkoholkonsumenten anbringen. Inklusive einem auch am nächsten Morgen gerne noch höheren Alkoholspiegel, wenn derjenige bis tief in die Nacht enorme Mengen zu sich genommen hat, sich schon wieder verkehrstauglich fühlen mag, aber immer noch eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ist, etc. Auch die sehr hohe Zahl an gefährlichen Unfällen unter Alkoholeinfluss wäre ein starkes rechtspolitisches Argument dafür.

Der Unterschied, der hier gemacht wird, ist moralisierender Natur. Pöses Cannabis, gesellschaftlich anerkannter Alk. Solche Maßstäbe haben aber bei staatlichem Handeln nix zu suchen. Die ach so konservativen Juristen sind hier übrigens schon viel weiter als Politik und Gesellschaft. Es gab sogar eine Petition, endlich mit der Kriminalisierung von Kiffern aufzuhören und unnötig Arbeit für die Justiz damit zu produzieren, die das Gros der deutschen Strafrechtsprofessoren unterzeichnet hat. Die ist recht ungehört verhallt. Offenbar hört man lieber auf den gutbürgerlichen (Bier)Stammtisch, als auf die Rechtswissenschaft, die sich damit auskennt.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
durban
Beitrag 26.03.2015, 13:13
Beitrag #14


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 19473
Beigetreten: 17.04.2005
Mitglieds-Nr.: 9339



Wieso?

Wenn es keinen Bezug zum Straßenverkehr gibt, gibt es grundsätzlich auch keine weiteren fahrerlaubnisrechtlichen Folgen. So ist es beispielsweise in diesem Fall.

Nur bei Verdacht auf regelmäßigen (also täglichen oder fast täglichen) Konsum kann die Eignung überprüft werden. So etwas gibt es aber auch bei Alkohol. Da Alkoholabhängigkeit nicht mit der FE zu vereinbaren ist kommt es bei einem entsprechenden Verdacht ebenfalls zu Überprüfungsmaßnahmen.


--------------------
Proxima Estación: Esperanza.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Puppenkopf_*
Beitrag 26.03.2015, 13:19
Beitrag #15





Guests






Zitat (durban @ 26.03.2015, 13:13) *
Wieso?

Nur bei Verdacht auf regelmäßigen (also täglichen oder fast täglichen) Konsum kann die Eignung überprüft werden. So etwas gibt es aber auch bei Alkohol. Da Alkoholabhängigkeit nicht mit der FE zu vereinbaren ist kommt es bei einem entsprechenden Verdacht ebenfalls zu Überprüfungsmaßnahmen.


laugh2.gif

Tut mir leid, das ist einfach eine amüsante Behauptung.

In unserer Gesellschaft ist die Schwelle, wo wir erst von krankhaftem Alkoholismus sprechen, ziemlich hoch. Es gilt als normal, dass sich Mio. Bürger regelmäßig bis zum Filmriß "besaufen", das gilt in vielen Kreisen sogar als etwas, womit man sich dann schmunzelnd schmückt im Freundeskreis, wieviel man doch weggebechert habe. Umgekehrt muss man sich fast schon dafür rechtfertigen, in geselliger Runde zB keinen "Absacker" usw. trinken zu wollen, wie ich das regelmäßig auch selbst als jemand, der Alkohol nicht mag, erlebe. Auf welcher Familienfeier gehen Joints rum und man muss sich dafür rechtfertigen, wenn man nicht ziehen will? Alkoholkonsum, natürlich nicht weils so lecker ist sondern mit dem Ziel, einen Spiegel zu bekommen, ist gesellschaftlich sehr verbreitet und alltäglich. Ich sag nur "Feierabendbier". Es gibt sogar einen kleinen Toleranzbereich bis zur Fahruntüchtigkeit, obwohl erwiesen ist, dass jede noch so kleine Menge Alkohol im Blut die Fahrtüchtigkeit negativ beeinflußt, natürlich ansteigend zur konsumierten Menge, aber diesen Unterschied macht man bei THC natürlich nicht.

Und regelrechter Alkoholmißbrauch ist ein Massenphänomen und nimmt immer mehr zu, gibt zig empirische Erhebungen dazu, das ist keine Spekulation. Mir ist persönlich noch kein einziger Fall untergekommen, wo jemand nicht schon klinisch durch Alkoholismus aufgefallen wäre ("Alkoholabhängigkeit"), wo es irgendwelche Konsequenzen gegeben hätte, die mit den Konsequenzen für Cannabiskonsumenten auch nur ansatzweise vergleichbar wären. Beim Cannabiskonsumenten wird auch nicht auf Abhängigkeit abgestellt, der Konsum will man aus moralischen Gründen sanktionieren, da ist dann der Wunsch der Sanktion der Vater des Gedanken, es irgendwie hinzudrehen, dahin zu kommen, es Cannabiskonsumenten möglichst schwer zu machen. Selbst Leute die mit Alkohol am Steuer erwischt wurden haben selten mehr, als ein Bußgeld zu befürchten. Da muss man schon eine ordentliche Rauschfahrt hingelegt haben, um MPU & Co. aufgedrückt zu bekommen. Wenn jemand mit einem nachweisbaren THC Spiegel, so minimal er auch sein mag solange er noch nachweisbar ist, am Steuer erwischt wird, dann sind Konsequenzen über ein Bußgeld hinaus so sicher, wie das Amen in der Kirche. Und hier macht sich, vermutlich leider zurecht, ein Bürger Sorgen um Konsequenzen für seine Fahrerlaubnis, weil er als Fußgänger mit Cannabis erwischt wurde. Wenn, wie das in jedem Dorf und jeder Stadt in Deutschland am Samstagabend zu sehen ist, jemand so volltrunken angetroffen ist, dass er kaum noch aufrecht stehen kann - was macht die Polizei dann? Wenn sie nett ist, fährt sie ihn nachhause oder derjenige landet in der Ausnüchterungszelle und fertig. Solange er noch alleine heimkommt und die Beamten sich davon vergewissern konnten, wünschen sie ihm eine Gute Nacht und nehmen nichtmal die Personalien auf. MPU? Bestimmt nicht. Aber als Cannabiskonsument muss man nicht einmal bekifft auf dem Gehweg angetroffen werden, alleine wenn man was bei sich hat,...

Wenn du nicht erkennst, wie hier mit zweierlei Maß gemessen wird, dann wundert mich das ehrlich gesagt.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Scitch
Beitrag 26.03.2015, 14:56
Beitrag #16


Mitglied
*******

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 7635
Beigetreten: 27.05.2013
Wohnort: Wiesbaden
Mitglieds-Nr.: 68681



Zitat (Puppenkopf @ 26.03.2015, 13:19) *
Tut mir leid, das ist einfach eine amüsante Behauptung.
Das ist keine Behauptung sondern in der FeV und den Beurteilungskriterien festgelegt.

Zitat (Puppenkopf @ 26.03.2015, 13:19) *
In unserer Gesellschaft ist die Schwelle, wo wir erst von krankhaftem Alkoholismus sprechen, ziemlich hoch.
Was "wir" als Gesellschaft da sagen ist dahingehend aber ebenfalls egal. Wenn die Abhängigkeit ärztlich festgestellt wird (was bei regelmäßigem Konsum ja auch getan wird) nehmen sich da weder Alkohol noch Cannabis fahrerlaubnisrechtlich etwas.

Die Folge ist für beide die Selbe: Der Entzug der Fahrerlaubnis.

Zitat (Puppenkopf @ 26.03.2015, 13:19) *
Es gibt sogar einen kleinen Toleranzbereich bis zur Fahruntüchtigkeit, obwohl erwiesen ist, dass jede noch so kleine Menge Alkohol im Blut die Fahrtüchtigkeit negativ beeinflußt, natürlich ansteigend zur konsumierten Menge, aber diesen Unterschied macht man bei THC natürlich nicht.
Doch genau den macht man. Zum Einen gilt immer noch die 1ng/ml Grenze an THC. Ist man darunter hat dies keine negativen Folgen auf die Fahrerlaubnis. Selbst gelegentlicher Konsum mit Trennvermögen ist mit einer Fahrerlaubnis vereinbar.
Und dies obwohl Cannabis immer noch als illegale Droge geführt wird. Selbst damit nimmt Cannabis bereits eine Sonderstellung ein.

Zitat (Puppenkopf @ 26.03.2015, 13:19) *
Mir ist persönlich noch kein einziger Fall untergekommen, wo jemand nicht schon klinisch durch Alkoholismus aufgefallen wäre ("Alkoholabhängigkeit"), wo es irgendwelche Konsequenzen gegeben hätte, die mit den Konsequenzen für Cannabiskonsumenten auch nur ansatzweise vergleichbar wären.
Lies dich doch mal hier durchs Forum da siehst du jede Menge....ich vermute allerdings es fällt daher schlicht nicht auf weil viele diese Problematik aus Scham verschweigen.
Auch dies findet man immer mal wieder innerhalb und außerhalb des Forums.

Zitat (Puppenkopf @ 26.03.2015, 13:19) *
Beim Cannabiskonsumenten wird auch nicht auf Abhängigkeit abgestellt, der Konsum will man aus moralischen Gründen sanktionieren, da ist dann der Wunsch der Sanktion der Vater des Gedanken, es irgendwie hinzudrehen, dahin zu kommen, es Cannabiskonsumenten möglichst schwer zu machen.
Nicht wirklich. Der rechtliche Spielraum ist da ziemlich eng abgesteckt.
Wenn man weiß was vorgefallen ist kann man da relativ genau sagen was auf einen zukommt.

Im Gegensatz ist in manchen Bundesländer sogar schwieriger vorherzusagen was einen bei Alkoholvergehen am Steuer droht. Bspw. die momentan schlicht nicht einheitliche Anordnung von MPUs in Baden-Württemberg.
Das grenzt da momentan fast schon an Glücksspiel...

Zitat (Puppenkopf @ 26.03.2015, 13:19) *
Da muss man schon eine ordentliche Rauschfahrt hingelegt haben, um MPU & Co. aufgedrückt zu bekommen.
In BW bspw. reichen da 1,1 Promille ohne Ausfallerscheinungen.

Zitat (Puppenkopf @ 26.03.2015, 13:19) *
Wenn jemand mit einem nachweisbaren THC Spiegel, so minimal er auch sein mag solange er noch nachweisbar ist, am Steuer erwischt wird, dann sind Konsequenzen über ein Bußgeld hinaus so sicher, wie das Amen in der Kirche.
Nö. Ist der aktive THC Wert unter 1ng/ml folgt erstmal nichts.

Zitat (Puppenkopf @ 26.03.2015, 13:19) *
Wenn, wie das in jedem Dorf und jeder Stadt in Deutschland am Samstagabend zu sehen ist, jemand so volltrunken angetroffen ist, dass er kaum noch aufrecht stehen kann - was macht die Polizei dann?
Grundsätzlich ist auch bei alkoholisierten Fußgängern eine MPU denkbar, bspw. bei Verdacht auf Alkoholmissbrauch oder Abhängigkeit.

Zitat (Puppenkopf @ 26.03.2015, 13:19) *
MPU? Bestimmt nicht.
Das würde ich pauschal nicht sagen.
Siehe bspw. das Urteil des VG Mainz Az.: 3 L 823/12.MZ

Zitat (Puppenkopf @ 26.03.2015, 13:19) *
Aber als Cannabiskonsument muss man nicht einmal bekifft auf dem Gehweg angetroffen werden, alleine wenn man was bei sich hat,...
Du hast anscheinend meinen und durbans obige Beiträge nicht gelesen. Besitz von Cannabis außerhalb des Straßenverkehrs ist erst einmal nicht schädlich. Auch dafür gibt es genügend Beispiele im Forum (und außerhalb).
Wer allerdings zugibt dies öfter zu konsumieren hat schlechte Karten. Denn regelmäßiger Konsum von Cannabis ist auch außerhalb des Straßenverkehrs eignungsschädlich.

Zitat (Puppenkopf @ 26.03.2015, 13:19) *
Wenn du nicht erkennst, wie hier mit zweierlei Maß gemessen wird, dann wundert mich das ehrlich gesagt.
Wenn du nicht erkennst, dass diese zwei Maße unglaublich nah beieinander liegen obwohl es sich bei einer Substanz um eine illegale Substanz handelt wundert mich das ehrlich gesagt.
Eigentlich sollte man doch froh sein dass eine illegale Substanz im Gegensatz zur eigentlichen illegalen Einstufung relativ liberal gehandhabt wird? Dazu gehört wie gesagt auch, dass der gelegentliche Konsum mit Trennvermögen sogar mit einer Fahrerlaubnis vereinbar ist.


--------------------
Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
- Johann Wolfgang von Goethe
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Puppenkopf_*
Beitrag 26.03.2015, 16:14
Beitrag #17





Guests






Meine Antworten in Fettschrift:

Das ist keine Behauptung sondern in der FeV und den Beurteilungskriterien festgelegt.

Wo kein Kläger da kein Richter, ich sagte ja, was in der Regel in der Praxis passiert, wenn die Polizei auf Volltrunkene trifft und beim Ausmaß der Volltrunkenheit gerade in den Abendstunden zu einschlägigen Zeiten hätte die Justiz andernfalls ja auch mit einer Welle an Verfahren zu tun, die die BTM Verfahren komplett in den Schatten stellen würde. Es bleibt aber dabei, dass hier mit zweierlei Maß Repression betrieben wird.

Zitat (Puppenkopf @ 26.03.2015, 13:19) *
In unserer Gesellschaft ist die Schwelle, wo wir erst von krankhaftem Alkoholismus sprechen, ziemlich hoch.
Was "wir" als Gesellschaft da sagen ist dahingehend aber ebenfalls egal. Wenn die Abhängigkeit ärztlich festgestellt wird (was bei regelmäßigem Konsum ja auch getan wird) nehmen sich da weder Alkohol noch Cannabis fahrerlaubnisrechtlich etwas.

Wer stellt bei regelmäßigem Alkoholkonsum eine Abhängigkeit fest? Mio. Deutsche wären plötzlich Alkoholiker. Außerdem gilt: wo kein Diagnostiker, da auch kein ICD-Code, starker Alkoholkonsum ist gesellschaftlich akzeptiert und es muss schon zu besonderen Exzessen kommen, bis ein soziales Umfeld hellhörig wird. Auch der kleine, gelegentliche Joint ist aber insgesamt geächtet und nur in der "Szene" toleriert.


Doch genau den macht man. Zum Einen gilt immer noch die 1ng/ml Grenze an THC. Ist man darunter hat dies keine negativen Folgen auf die Fahrerlaubnis. Selbst gelegentlicher Konsum mit Trennvermögen ist mit einer Fahrerlaubnis vereinbar.
Und dies obwohl Cannabis immer noch als illegale Droge geführt wird. Selbst damit nimmt Cannabis bereits eine Sonderstellung ein.


Was für eine Sonderstellung? Du vermischt Strafrecht (Sanktionierung von BTM Verstößen) und Verwaltungsrecht.
Alkohol gilt halt nicht als BTM (aus traditionellen, weniger aus sich aufdrängenden Gründen).



Zitat (Puppenkopf @ 26.03.2015, 13:19) *
Da muss man schon eine ordentliche Rauschfahrt hingelegt haben, um MPU & Co. aufgedrückt zu bekommen.
In BW bspw. reichen da 1,1 Promille ohne Ausfallerscheinungen.

"Reicht"? 1,1 Promille ist ja wohl eine gestandene Rauschfahrt, Ausfallerscheinungen hin oder her, der Cannabiskonsument wird ja auch nicht näher danach beurteilt, ab welchem THC Spiegel er individuell wie beeinträchtigt ist.

Grundsätzlich ist auch bei alkoholisierten Fußgängern eine MPU denkbar, bspw. bei Verdacht auf Alkoholmissbrauch oder Abhängigkeit.

Denkbar ist vieles, in der Realität aber extrem exotisch. Selbst betrunkene Radler, die also auch tatsächlich am Straßenverkehr teilnehmen, wurden ja bisher bis 1,6 Promille nicht weiter belangt, absolut bizzar.


Zitat (Puppenkopf @ 26.03.2015, 13:19) *
MPU? Bestimmt nicht.
Das würde ich pauschal nicht sagen.
Siehe bspw. das Urteil des VG Mainz Az.: 3 L 823/12.MZ

Ein einzelnes Urteil hat erstmal wenig Aussagekraft, wird leben ja nicht im Common Law. Einzelurteile kann man fast zu jedem denkbaren Ergebnis finden, bei der hohen Dichte an Gerichtsverfahren in der Bundesrepublik. Welche praktische Relevanz das tatsächlich hat, darüber kenne ich keine Erhebung darum kann ich das erstmal nur so stehen lassen.

Du hast anscheinend meinen und durbans obige Beiträge nicht gelesen.

Ich habe lediglich eine andere Meinung.

Wer allerdings zugibt dies öfter zu konsumieren hat schlechte Karten. Denn regelmäßiger Konsum von Cannabis ist auch außerhalb des Straßenverkehrs eignungsschädlich.

Warum auch immer das so sein soll und bei Alkohol nicht. ("Konsumieren Sie regelmäßig Alkohol?" - "Ja." > MPU? Nicht besonders realistisch)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
durban
Beitrag 26.03.2015, 16:46
Beitrag #18


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 19473
Beigetreten: 17.04.2005
Mitglieds-Nr.: 9339



Anmerkung Moderator:

Bitte nutze die Zitierfunktion des Forums. Falls Du nicht weißt, wie das geht, findet sich im Testbereich ein Übungsthread dazu. Ansonsten sind die Beiträge sehr schwer nachzuvollziehen. Danke!


--------------------
Proxima Estación: Esperanza.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
durban
Beitrag 26.03.2015, 17:32
Beitrag #19


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 19473
Beigetreten: 17.04.2005
Mitglieds-Nr.: 9339



Zitat (Puppenkopf @ 26.03.2015, 17:14) *
Was für eine Sonderstellung? Du vermischt Strafrecht (Sanktionierung von BTM Verstößen) und Verwaltungsrecht.[/b] Alkohol gilt halt nicht als BTM (aus traditionellen, weniger aus sich aufdrängenden Gründen).


@Scitch hat das nicht vermischt. Cannabis nimmt innerhalb des Verwaltungsrechts unter dem (verbotenen) Betäubungsmitteln eine Sonderstellung ein, was die Fahreignung angeht.


--------------------
Proxima Estación: Esperanza.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Scitch
Beitrag 26.03.2015, 18:27
Beitrag #20


Mitglied
*******

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 7635
Beigetreten: 27.05.2013
Wohnort: Wiesbaden
Mitglieds-Nr.: 68681



Zitat (Puppenkopf @ 26.03.2015, 16:14) *
Wer stellt bei regelmäßigem Alkoholkonsum eine Abhängigkeit fest? Mio. Deutsche wären plötzlich Alkoholiker. Außerdem gilt: wo kein Diagnostiker, da auch kein ICD-Code, starker Alkoholkonsum ist gesellschaftlich akzeptiert und es muss schon zu besonderen Exzessen kommen, bis ein soziales Umfeld hellhörig wird. Auch der kleine, gelegentliche Joint ist aber insgesamt geächtet und nur in der "Szene" toleriert.
Das klingt ehrlich gesagt eher nach Stammtischparolen...

Es gibt bei Alkohol weit mehr Abstufungen als nur "Normalkonsument" und dann direkt "Alkoholiker". Und selbst diese werden nicht alle erfasst sondern nur die Formen des Missbrauchs und des Alkoholikers angesprochen, die übrigens beide nicht mit einer Fahrerlaubnis vereinbar sind.
Starker Alkoholkonsum mag (teilweise) gesellschaftlich akzeptiert sein, je nachdem in welcher Gesellschaft man sich gerade bewegt, vom rein Fahrerlaubnisrechtlichen her ist dies aber genau so eignungsschädlich.

Zitat (Puppenkopf @ 26.03.2015, 16:14) *
Was für eine Sonderstellung? Du vermischt Strafrecht (Sanktionierung von BTM Verstößen) und Verwaltungsrecht.Alkohol gilt halt nicht als BTM (aus traditionellen, weniger aus sich aufdrängenden Gründen).
Wie durban bereits erwähnte:
Nein. Wenn du einen Blick in die FeV wirfst siehst du das ganz schnell.

Im Gegenteil vermischst du hier gerade zwei völlig unabhängige Vorgänge.

Zitat (Puppenkopf @ 26.03.2015, 16:14) *
"Reicht"? 1,1 Promille ist ja wohl eine gestandene Rauschfahrt, Ausfallerscheinungen hin oder her, der Cannabiskonsument wird ja auch nicht näher danach beurteilt, ab welchem THC Spiegel er individuell wie beeinträchtigt ist.
Ab wann wäre denn eine Fahrt unter Cannabis für dich gefühlt eine "gestandene Rauschfahrt"?

Natürlich ist ein solcher Alkoholwert eine berauschte Fahrt. Genau dies ist ja auch der Vorwurf. Der Grenzwert für Cannabis liegt aber momentan nunmal bei 1ng/ml aktivem THC und wenn du diesen überschreitest liegt, rechtlich gesehen, eben auch eine "gestandene Rauschfahrt" vor.

Zitat (Puppenkopf @ 26.03.2015, 16:14) *
Denkbar ist vieles, in der Realität aber extrem exotisch. Selbst betrunkene Radler, die also auch tatsächlich am Straßenverkehr teilnehmen, wurden ja bisher bis 1,6 Promille nicht weiter belangt, absolut bizzar.
Auch das stimmt so nicht.
Wiederholungstäter wurden und werden auch bei unter 1,6 Promille zur MPU gebeten. Das ist in §13 FeV auch so vorgesehen.

Zitat (Puppenkopf @ 26.03.2015, 16:14) *
Ein einzelnes Urteil hat erstmal wenig Aussagekraft, wird leben ja nicht im Common Law. Einzelurteile kann man fast zu jedem denkbaren Ergebnis finden, bei der hohen Dichte an Gerichtsverfahren in der Bundesrepublik. Welche praktische Relevanz das tatsächlich hat, darüber kenne ich keine Erhebung darum kann ich das erstmal nur so stehen lassen.
Ein solches Gerichtsverfahren ist aber erst einmal eine bindende Entscheidung und zeigt ja durchaus auch, dass wohl durchaus auch so verfahren wird oder stimmst du mir da nicht zu?

Zitat (Puppenkopf @ 26.03.2015, 16:14) *
Warum auch immer das so sein soll und bei Alkohol nicht. ("Konsumieren Sie regelmäßig Alkohol?" - "Ja." > MPU? Nicht besonders realistisch)
Das habe ich so nicht geschrieben und ist jetzt deine Schlussfolgerung, warum auch immer.
Denn der missbräuchliche Konsum von Alkohol ist ebenfalls eignungsschädlich. Die von dir genannte Schlussfolgerung so demnach in ihrer pauschalen Aussage schlicht falsch, denn sie hätte wohl ebenfalls ein ärztliches Gutachten zur Folge wenn dies der Führerscheinstelle so bekannt wird.

Was ich hier aber gerade mitnehme ist dass Argumente anscheinend bei dir nicht ankommen, was ich durchaus schade finde. wavey.gif


--------------------
Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
- Johann Wolfgang von Goethe
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Puppenkopf_*
Beitrag 26.03.2015, 18:55
Beitrag #21





Guests






@durban
Das ist mir schon klar, das ist aber lediglich eine Feststellung des Ist-Zustandes, aber keine Begründung dafür. Das Thema ist derzeit sehr "im Fluß" und man kann eigentlich nur darauf warten, dass es mal einer mit einem interessanten Fall durch alle Instanzen schafft und höchstrichterlich neu darüber entschieden wird. In der Rechtswissenschaft hat sich in den letzten 20 Jahren die Haltung zu THC fundamental gewandelt bzw. "gedreht" und man möchte von dieser Sonderstellung weg. Höchstrichterliche Rechtsprechung folgt häufig dem Diskussionsstand der Rechtswissenschaften.

@Scitch
Die angeblich größere Eignungsschädlichkeit in Folge von THC-Konsum im Vergleich zu Alkoholkonsum ist, wie alles im positiven Recht, eine willkürliche Festsetzung und gehört noch einmal höchstrichterlich in Augenschein genommen. Auch das ist nur eine Frage der Zeit.


Es ist eigentlich in rechtspolitischen Debatten überhaupt nicht strittig, dass es ein Ungleichgewicht im Umgang mit dem gesellschaftlich akzeptierten Alkohol einerseits und dem immer noch "anrüchigeren" Cannabis auf der anderen Seite gibt. Darum verstehe ich einfach nicht, dass du dich so gegen diese Feststellung stemmst.

Ein knapper Artikel über die schon genannte Petition, die 122 Strafrechtsprofessoren, also zentrale Vertreter der Strafrechtswissenschaft, gezeichnet haben:

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/lega...n-a-963054.html

Es ist sowohl in der Suchtmedizin als auch in der Kriminologie aktueller Wissensstand, dass Alkoholkonsum gesamtgesellschaftlich als auch bezüglich der Suchtproblematik das weitaus größere Probleme darstellt. Auch bei den Verkehrsdelikten ein eindeutiges Bild, über ein Drittel aller Verkehrsstraftaten gehen bundesweit auf Trunkenheit am Steuer zurück, das mit Abstand häufigste Verkehrsdelikt, weit vor der zweitplatzierten "Fahrerflucht", bei dem angenommen wird, dass ein überproportionaler Anteil ebenfalls alkoholisiert war, was hinterher entsprechend nur nicht mehr festgestellt werden kann.

Hier eine interessante Publikation des Bundesamtes für Statistik aus dem Jahre 2011:

https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Th...publicationFile

Die präzisen Zahlen aus der Publikation sind: bei insgesamt 91,4 % aller Unfälle mit Personenschaden war mind. einer der Beteiligten nur unter Alkoholeinfluß, bei 3,6 % unter Alkoholeinfluß plus andere berauschende Mittel und nur bei 5 % nur unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel als Alkohol (wobei unklar ist, wie groß dabei der THC-Anteil ist).

Und während die über 3.000 Verkehrstoten im Jahr schon eine unschöne Zahl ist, ist die Zahl der bei Verkehrsunfällen Verletzten im sechsstelligen Bereich um mehr als den Faktor 100 größer. Das können leichte Verletzungen sein, bis hin zu dauerhaften Pflegefällen. Siehe diese Statistik, http://de.statista.com/statistik/daten/stu...ersonenschaden/ wobei hier nur die Unfallereignisse mit Personenschaden als solche gezählt werden und nicht die Zahl der Geschädigten selbst.

Wenn man also nun die große Bedeutung von Alkohol als bei den Verkehrsdelikten sowie die totale Dominanz im Bereich "Unfallursache Rauschfahrt" mit der insgesamt hohen Zahl an Verkehrsunfällen kombiniert, bei denen Menschen in irgend einer Weise an ihrer Gesundheit geschädigt werden, dann ist zB für mich nicht verständlich, dass es zB bei Alkohol keine 0 Promille-Grenze gibt und umgekehrt stattdessen THC als besonders eignungsschädlich (im Unterschied zu Alkohol also) betrachtet wird. Hätten wir den selben Eifer, den die Behörden bei Cannabis entwickeln, auch beim Thema Alkohol am Steuer und unsere Straßen wären wesentlich sicherer.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Scitch
Beitrag 26.03.2015, 19:34
Beitrag #22


Mitglied
*******

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 7635
Beigetreten: 27.05.2013
Wohnort: Wiesbaden
Mitglieds-Nr.: 68681



Zitat (Puppenkopf @ 26.03.2015, 18:55) *
@Scitch
Die angeblich größere Eignungsschädlichkeit in Folge von THC-Konsum im Vergleich zu Alkoholkonsum ist, wie alles im positiven Recht, eine willkürliche Festsetzung und gehört noch einmal höchstrichterlich in Augenschein genommen. Auch das ist nur eine Frage der Zeit.
Das magst du als willkürlich sehen, diese Festsetzung erfolgte damals jedoch auf Empfehlung eines Gremiums.
Die letzte Entscheidung dazu ist übrigens von 2009 als das BVerWG den Grenzwert von 1ng/ml aktivem THC bestätigte. So schnell würde ich dort also keine Änderung mehr erwarten.

Zitat (Puppenkopf @ 26.03.2015, 18:55) *
Es ist eigentlich in rechtspolitischen Debatten überhaupt nicht strittig, dass es ein Ungleichgewicht im Umgang mit dem gesellschaftlich akzeptierten Alkohol einerseits und dem immer noch "anrüchigeren" Cannabis auf der anderen Seite gibt. Darum verstehe ich einfach nicht, dass du dich so gegen diese Feststellung stemmst.
Weil sie hier nicht von Belang ist. So lange Cannabis nicht legalisiert wird ist ein solches Ungleichgewicht nur logisch.
Allerdings ist es bei Cannabis durch seine Einordnung als "weiche Droge" nicht wirklich massiv.
Das fängt bspw. bereits damit an, dass jemand mit 1,1 Promille am Steuer seine Fahrerlaubnis auf jeden Fall verliert. Jemand mit mehr als 1ng/ml aktivem THC dagegen nicht sofort und schon gar nicht automatisch.

Zitat (Puppenkopf @ 26.03.2015, 18:55) *
Ein knapper Artikel über die schon genannte Petition, die 122 Strafrechtsprofessoren, also zentrale Vertreter der Strafrechtswissenschaft, gezeichnet haben:
Danke, kenne ich bereits.
Und was soll mir das nun sagen?

Du scheinst nicht ganz zu verstehen was ich bisher geschrieben habe: Mit solchen Dingen kannst du gerne versuchen gegen die momentanen Gesetze und Regeln anzugehen. Dann richte sie aber bitte an die richtige Adresse denn hier im Forum macht es nur Sinn mit dem zu arbeiten was momentan gilt. Und momentan gelten die, oben bereits mehrfach erwähnten, Grenzwerte und Regeln. Sowohl in Bezug auf Alkohol als auch THC.

Was gesellschaftlich angesehen ist oder nicht ist, wie oben ebenfalls erwähnt, schlicht nicht von Belang.

Du versuchst hier schlicht einen Bogen von der gesellschaftlichen Seite über geltende Gesetze zu schlagen und das funktioniert nicht denn die momentan geltenden Gesetze und Verfahren kannst du damit nicht aushebeln.

Zitat (Puppenkopf @ 26.03.2015, 18:55) *
Hätten wir den selben Eifer, den die Behörden bei Cannabis entwickeln, auch beim Thema Alkohol am Steuer und unsere Straßen wären wesentlich sicherer.
Ich empfehle nochmal den MPU Bereich zum Thema Alkohol am Steuer zu durchforsten. Dann siehst du mal recht deutlich mit welchem Eifer die Beamten dem nachgehen.

Ansonsten hilft nur:
Praktikum bei den Damen und Herren in Blau dann bekommst du es vielleicht mal live mit. wavey.gif


--------------------
Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
- Johann Wolfgang von Goethe
Go to the top of the page
 
+Quote Post
durban
Beitrag 26.03.2015, 20:27
Beitrag #23


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 19473
Beigetreten: 17.04.2005
Mitglieds-Nr.: 9339



Zitat (Puppenkopf @ 26.03.2015, 19:55) *
In der Rechtswissenschaft hat sich in den letzten 20 Jahren die Haltung zu THC fundamental gewandelt bzw. "gedreht" und man möchte von dieser Sonderstellung weg. Höchstrichterliche Rechtsprechung folgt häufig dem Diskussionsstand der Rechtswissenschaften.


Ich glaube, Du hast nicht ganz verstanden, was ich meinte. Cannabis wird im Verhältnis zu anderen illegalen Drogen im Fahrerlaubnisrecht privilegiert. Ich glaube nicht, dass man davon weg und Cannabis mit diesen anderen "harten" Drogen gleichbehandeln möchte.

Um es mal zusammenzufassen: Selbst, wenn der Cannabisbesitz irgendwann legalisiert wird, heißt das ja nicht, dass sich auch die Regelungen des Fahrerlaubnisrechts ändern. Der FeV ist relativ egal, ob der Besitz nun legal ist oder nicht.


--------------------
Proxima Estación: Esperanza.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe W
Beitrag 26.03.2015, 20:50
Beitrag #24


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21408
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



Zitat (durban @ 26.03.2015, 12:58) *
In NRW wird bei einem Fahrer, der ohne Trennvermögen angehalten wird, vermutet, dass er gelegentlicher Konsument ist, da es unwahrscheinlich ist, beim ersten Mal erwischt zu werden. In Bayern teilt man diese Vermutung nicht, sondern schaltet ein äG vor, um festzustellen, ob gelegentlicher Konsum vorliegt.

Im Prinzip unterscheidet sich die Rechtsprechung in Bayern und in NRW nicht großartig voneinander: auch in Bayern erfolgt kein äG, wenn die Behörde (z.B. aufgrund von Aussagen gegenüber der Polizei) von gelegentlichem Konsum ausgeht und der Betroffene in der Anhörung keine glaubhafte Schilderung des Einmalkonsums macht. In NRW ist die Verwaltungspraxis allerdings rigider, dort wird oft auch ohne Anhaltspunkte direkt zum Entzug angehört. Dann kommt es vor, dass die Behörde trotz Einmalkonsumschilderung die Fahrerlaubnis entzieht. Das Problem in NRW ist dann, dass man keinen Widerspruch einlegen kann, sondern direkt vor dem Verwaltungsgericht klagen muss. Dort muss man dann ggf. persönlich vor Gericht erscheinen und die Zeugen seines Einmalkonsums namentlich und mit Anschrift benennen. Das könnte zwar auch in Bayern passieren, da sich dort die Widerspruchsverfahren aber länger hinziehen können, ordnet die Behörde dann oftmals doch noch ein äG an.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
durban
Beitrag 26.03.2015, 21:02
Beitrag #25


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 19473
Beigetreten: 17.04.2005
Mitglieds-Nr.: 9339



Ich habe nichts anderes geschrieben. unsure.gif
Natürlich wird auch in Bayern ein Entziehungsverfahren eingeleitet, wenn sich gelegentlicher Konsum ohne Trennvermögen (z.B. durch entsprechende Aussagen) herausstellt. Aber in NRW bedient man sich mangels anderer Anzeichen eben einer widerleglichen Vermutung.


--------------------
Proxima Estación: Esperanza.
Go to the top of the page
 
+Quote Post

Reply to this topicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 05.05.2024 - 12:50