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> "Anlieger frei" - wann bin ich ein Anlieger?
Drosselklappe
Beitrag 10.11.2014, 11:18
Beitrag #1


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Hallo liebe Forengemeinde,

am Wochenende war ich auf einem gut besuchten Grenzfest anlässlich des 25jährigen Mauerfalls.
Der Ort des Festes war in einem Stadtteil, an dessen (einziger) Einfahrt ein VZ 250 mit Zusatzzeichen "Anlieger frei" steht.

Nun fragte ich mich, ob ich da rein fahre darf - ich besitze weder ein Grundstück dort, noch trete ich mit einem Grundstücksbesitzer/Bewohner dort in Kontakt, was
lt. StVO und einschlägigen Urteilen dazu notwendig ist.
Reicht die Absicht, ein öffentliches Fest besuchen zu wollen aus, um Anlieger zu sein?
Beim Durchfahren des Stadtteiles sah ich u.a. einen Gebrauchtwagenhändler, einen Supermarkt und einen Imbiss. Wie steht's damit?
Ist man durch den Besuch dieser ein Anlieger?

Dazu gibt es ein Urteil des bayrische Landesgericht (BayObLG VRS 33, 457):
Anlieger sind Personen […], die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen.
Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend.
Erkennt der Anlieger bei Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück [...], dass der Gesuchte nicht erreichbar ist,
kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt.

Demnach reicht es ja aus, dass ich mir beim Autohöker ein Fahrzeug ansehen möchte - auch, wenn ich dann feststelle, dass es schon weg ist oder der Hdl. zu hat.
Das Thema ist lt. Suchfunktion oft diskutiert, aber die Rechtslage ist hier für mich noch undurchsichtig.

Wie seht Ihr das Thema?

Drosselklappe wavey.gif
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ulm
Beitrag 10.11.2014, 11:27
Beitrag #2


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Fest in der Nähe reicht nicht,
Autos gucken in der Straße reicht.

Die grundsätzliche Rechtslage halte ich nicht für undurchsichtig.
Sie wird nur durch ahnungslose "Experten" verwirrend gemacht:
Zitat
Auf den Parkstreifen längs der Magirusstraße seien auf Dauer Fahrzeuge abgestellt, die dort nicht hingehörten, fand ein Anwohner. Da sei nichts zu machen, sagte der Bürgermeister. Die Allgemeinheit habe diese Plätze zu neunzig Prozent finanziert, also dürften dort auch Fahrzeuge stehen. Das Zeichen „Nur für Anlieger“ aufzustellen, werde nicht wirken, denn es beziehe sich nur auf die Fahrbahn.
rofl1.gif
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amfa
Beitrag 10.11.2014, 11:27
Beitrag #3


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Eigentlich geht das Urteil nicht weit genug.
Bewohner und Grundstückseigentümer schließt im Zweifel den Autohändler aus.
Weder bewohnt er sein Autohaus noch gehört im ja zwingend das Grundstück wink.gif

Egal zu deiner eigentlichen Frage:
Ich würde sagen du bist Anlieger, kommt aber natürlich auch auf die Gesamtsituation an.
Wenn es wirklich nur diesen einen Weg gibt (kann ich mir gar ncht vorstellen) gibt und dieses Fest dort stattfindet, dann bist du eindeutig Anlieger.
Allerdings auch nur dann, wenn man wie oben geschrieben das Urteil etwas ausweitet.
Denn bei so einem Fest möchte man ja meistens nicht mit einem Bewohner oder Grundstückseigentümer in Beziehung treten.
Sondern bestenfalls mit dem Verantstalter.

Dann sehe ich die Anliegereigenschaft aber als erfüllt.

EDIT wegen @ulm's Beitrag
Ich bin jetzt davon ausgegangen, dass das Fest quasi direkt an die Anlieger Straße anliegt.


--------------------
Wenn du einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hinweist, wird er dankbar sein. Dumme Menschen werden dich beleidigen.
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ilam
Beitrag 10.11.2014, 11:31
Beitrag #4


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Zitat (Drosselklappe @ 10.11.2014, 11:18) *
Demnach reicht es ja aus, dass ich mir beim Autohöker ein Fahrzeug ansehen möchte


Schlaues Beispiel (bzw. gute Ausrede), denn die anderen Läden haben ja am Sonntag zu, während viele Autohändler ja Sonntags "Schautag" haben. whistling.gif
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erwin_a
Beitrag 10.11.2014, 11:43
Beitrag #5


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Zitat (Drosselklappe @ 10.11.2014, 11:18) *
Demnach reicht es ja aus, dass ich mir beim Autohöker ein Fahrzeug ansehen möchte - auch, wenn ich dann feststelle, dass es schon weg ist oder der Hdl. zu hat.


Ja, das genügt.
Und wenn du ein unbebautes Grundstück aufsuchst, welches ja auch einem Anlieger gehört (und wo nun vielleicht gerade ein Volksfest drauf stattfindet), so genügt das auch
Zitat
BGH, 09.07.1965 - 4 StR 191/65
Amtlicher Leitsatz:

Ein Kraftfahrer, der, ohne selbst Anlieger zu sein, ein unbebautes Grundstück betreten oder benutzen will, das an einer nur für den Anliegerverkehr freigegebenen Straße gelegen ist, ist zum "Anliegerverkehr" auf dieser Straße befugt, wenn der (verfügungsberechtigte) Anlieger das Betreten oder Benutzen des Grundstücks allgemein oder im besonderen Fall ausdrücklich oder stillschweigend gestattet hat.
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Scitch
Beitrag 10.11.2014, 11:56
Beitrag #6


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Zitat (ulm @ 10.11.2014, 11:27) *
Sie wird nur durch ahnungslose "Experten" verwirrend gemacht:
Achso. Wenn ein Parkstreifen nicht zur Fahrbahn zählt - zählt dieser automatisch als eigenständiges Grundstück? Interessanter Aspekt des Herrn Bürgermeisters. think.gif


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Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
- Johann Wolfgang von Goethe
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Achim
Beitrag 10.11.2014, 11:57
Beitrag #7


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Zitat (Drosselklappe @ 10.11.2014, 11:18) *
Nun fragte ich mich, ob ich da rein fahre darf - ich besitze weder ein Grundstück dort, noch trete ich mit einem Grundstücksbesitzer/Bewohner dort in Kontakt, was
lt. StVO und einschlägigen Urteilen dazu notwendig ist.
Reicht die Absicht, ein öffentliches Fest besuchen zu wollen aus, um Anlieger zu sein?

Damit bist Du nach meiner Einschätzung ein astreiner Anlieger.


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janr
Beitrag 10.11.2014, 19:33
Beitrag #8


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dito

Man ist Anlieger wenn man mit einem an den Anliegerstraßen anliegendes Grundstück in eine Beziehung tritt.

Bewohner oder Grundstücksbesitzer auch -eigentümer sind neben dem daß sie Anrainer sind auch Anlieger.

Anrainer ist zwar ein eher bajuwarisches Wort, welches vor allem in Ösistan genutzt wird, man kann damit aber besser/präziser definieren.

Denn ein Anlieger muß nicht dort wohnen, ein Anrainer schon. wink.gif


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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Drosselklappe
Beitrag 12.11.2014, 12:50
Beitrag #9


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Zitat (ilam @ 10.11.2014, 11:31) *
...Schlaues Beispiel (bzw. gute Ausrede), denn die anderen Läden haben ja am Sonntag zu, während viele Autohändler ja Sonntags "Schautag" haben. whistling.gif


Ja - da kommen nämlich dann die Feinheiten.
So könnte ich ja jeden Tag da durchfahren, kurz beim Autohöker abstoppen - schon bin ich Anlieger und habe einen großen Umweg gespart. Genau das sollte ja
aber nicht passieren.

Es handelt sich übrigens um den Lübecker Stadteil Schlutup mit dem ehemaligen Grenzübergang. Es führt nur eine Strasse rein und wieder raus, deren Benutzung
einen Umweg mehrerer km erspart. http://goo.gl/maps/PM5rZ
Ist nicht mein täglicher Weg, ich war dort anlässlich des Grenzöffnungsfestes.

Danke für Eure Meinungen.

Drosselklappe wavey.gif
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Explosiv
Beitrag 12.11.2014, 13:12
Beitrag #10


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Hi
darum ist es ja auch sinnfrei, eine Anliegerstraße einzurichten, wenn dort Gewerbe mit Publikumsverkehr vorhanden ist.
Es gibt auch andere Maßnahmen, die den Durchgangsverkehr unattraktiv machen. Tempo 30, Straßeneinbauten, die schnelles Fahren verhindern, etc. Tempo 30 dann natürlich mit Überwachung.


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amfa
Beitrag 12.11.2014, 14:00
Beitrag #11


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Auf dem Google Maps Bild sehe ich ingesamt 3 Straßen die dort rein bzw rausführen.
Die Frage ist jetzt von wo bist du gekommen und wo war das Fest.

Wenn du aus Westen kommst und zur "Grenze" willst, würde ich sagen du musst Aussenrum fahren und bist kein Anlieger.
Kommt aber auch ein wenig darauf an wo genau die "Anlieger Zone" anfängt und aufhört.

Ist ansonsten quasi der ganze Stadtteil mit "Anlieger frei" beschildert?
Weil dann findet sich doch IMMER eine Ausrede biggrin.gif


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