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#451
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 ![]() |
... Das ist mittlerweile zu deinem Lieblingsspruch geworden. Leider immer völlig unpassend. ... weil du das anscheinend nicht machst.Mußte wegen dir zwei mal schreiben, daß cih keine Blitzersoftware hab und mußte wegen dir zweimal schreiben um was es sich für Daten handelt. Daher der Satz, daß lesen hilft. Und ja, so gesehen ist ein geringer Überschuß beim GPS-Tacho eine vorsätzliche Überschreitung, aber aus Toleranzgründen nicht vorwerfbar und so ist es auch wieder keine vorsätzliche Geschw.-übertretung. -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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#452
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3974 Beigetreten: 08.01.2009 Wohnort: Munich County Mitglieds-Nr.: 46150 ![]() |
Ich persönlich habe bisher einen solchen Verstoß zur Anzeige gebracht und in diesem Zuge ein mobiles Navi beschlagnahmt. Ach. Und mit welchen Folgen für den Navi-Besitzer? Kannst du prüfen, ob eine Anzeige dann eingestellt wird? Ansonsten könntest du mal bei der Polizei NRW anfragen. Dort gibt es mWn zu dieser Thematik einen Erlass des MIK, in welchen explizit geregelt ist, dass die bei solchen Verstößen verwendeten Geräte zu beschlagnehmen sind. Die Polizei in Bayern macht sowas nicht. Wie gesagt, das Justizministerium und das IM kabbelten sich am Anfang ein wenig, aber jetzt interessiert das Thema niemanden mehr. -------------------- Firefighter im Ruhestand....
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#453
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5566 Beigetreten: 13.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34126 ![]() |
@janr
Sorry aber dann bist du in dem Faden hier im Endeffekt fehl am Platze - dich betrifft es ja nicht. @Officer Du findest es also angemessen (besonders mal in Anbetracht der potentiellen Strafe) ein komplettes Fahrzeug(!!!) zu beschlagnahmen wegen ein paar POIs? ![]() Das passt mit meinem Rechtsverständnis nicht mehr zusammen, nein. -------------------- |
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#454
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 ![]() |
@janr Dann möge jeder, der von einer Beschlagnahme nicht betroffen ist, sich hier fernhalten Sorry aber dann bist du in dem Faden hier im Endeffekt fehl am Platze - dich betrifft es ja nicht. ... ![]() ![]() Fakt ist doch, daß es im Gesetz um Geräte geht, die dafür gedacht sind und ein Radio oder ein Telefon ist in erster Linie nicht dafür gedacht. Nur weil sich mir der Sinn einer solchen Funtion im Gerät nicht erschließt, heisst es doch nicht, daß ich mit einer Beschlagnahme einverstanden bin. ![]() -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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#455
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3584 Beigetreten: 22.10.2003 Mitglieds-Nr.: 407 ![]() |
Ob deren Antwort der Maßstab für die Rechtmäßigkeit sein sollte? Das war auch nicht der Hintergrund meines Hinweises, sondern es wurde ja nach Erfahrungen hinsichtlich dieser Verstöße gefragt. Und da man sich in NRW offenbar bereits ausführlich damit auseinandergesetzt hat, könnte eine Anfrage nach dort bei wirklichem Interesse an der Thematik evtl. weitere Informationen liefern. Bzgl. der Rechtmäßigkeit solcher Beschlagnahmen sind mir auch noch keine gegenteiligen Entscheidungen bekannt. Und mit welchen Folgen für den Navi-Besitzer? Kannst du prüfen, ob eine Anzeige dann eingestellt wird? Natürlich kann ich das im Einzelfall prüfen, indem ich bei dem zuständigen Sachbearbeiter nachfrage. Und natürlich habe ich das in diesem Fall auch getan, da es ja gerade hierbei immer wieder Leute gibt, die das nicht einsehen wollen bzw. für die nicht sein kann, was nicht sein darf. Die Anzeige ging durch, der Bußgeldbescheid wurde rechtskräftig und bezahlt. Du findest es also angemessen (besonders mal in Anbetracht der potentiellen Strafe) ein komplettes Fahrzeug(!!!) zu beschlagnahmen wegen ein paar POIs? Wo steht, dass ich das pauschal angemessen finde? Im Übrigen gäbe es im Einzelfall auch die Möglichkeit, das beschlagnahmte Gerät zu siegeln, so dass das Fahrzeug bis zum Ausbau des Geräts beim Betroffenen verbleiben kann. -------------------- Gruß, Officer
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#456
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5566 Beigetreten: 13.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34126 ![]() |
@janr Dann möge jeder, der von einer Beschlagnahme nicht betroffen ist, sich hier fernhalten Sorry aber dann bist du in dem Faden hier im Endeffekt fehl am Platze - dich betrifft es ja nicht. ... ![]() ![]() Es ist aber absolut unnötig über X Beiträge darüber zu diskutieren, dass du dir Streckentempolimits im Navi anzeigen lässt und die Funktionalität nicht gut findest ![]() @Officer Nunja bei der Summe wäre es mir ohne RSV vermutlich auch zu blöde es auf einen Prozess ankommen zu lassen. Wenn du es durch einen "Fachbetrieb" ausbauen lassen möchtest (warum auch immer das nötig sein sollte) brauchst du das Fahrzeug dafür. Wie stellst du dir denn das "Siegeln" des Gerätes vor? Wie soll das verhindern, dass ich die POI-Datenbank lösche/überschreibe? Da muss ich das Gerät nicht ausbauen dafür... Wobei ich mir nichtmal sicher bin ob und wie das geht, im Zweifelsfall müsste ich wohl alle POIs opfern... Und wenn dus einmal machst musst du es bei jedem Fahrzeug mit verbautem Herstellernavi machen. Da bin ich ganz froh in Bayern zu wohnen wo soetwas wie @Veranstalter so schön dargestellt hat völlig wurscht ist. Hier schießt man mit möglichen maßnahmen und dem Aufwand völlig übers Ziel hinaus. -------------------- |
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#457
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3584 Beigetreten: 22.10.2003 Mitglieds-Nr.: 407 ![]() |
Wie stellst du dir denn das "Siegeln" des Gerätes vor? Wie soll das verhindern, dass ich die POI-Datenbank lösche/überschreibe? Da muss ich das Gerät nicht ausbauen dafür... Wobei ich mir nichtmal sicher bin ob und wie das geht, im Zweifelsfall müsste ich wohl alle POIs opfern.. ??? Das hat doch überhaupt nichts mit der Beweisführung zu tun, sondern es handelt sich um die Beschlagnahme des Geräts als Einziehungsgegenstand. Bei einem fest verbauten Navi sollte sich der Verstoß i.d.R. bereits vor Ort so weit feststellen und dokumentieren lassen, dass es unerheblich ist, ob danach noch Veränderungen an der Software vorgenommen werden. Und ob @Der_Veranstalter einfach mal so für alle Kollegen in Bayern sprechen kann, möchte ich dann auch mal bezweifeln. -------------------- Gruß, Officer
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#458
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5566 Beigetreten: 13.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34126 ![]() |
Nun wenn die Regelungen so sind müsste m.E. beim Verkauf dies standardmäßig deaktiviert sein oder gesondert darauf hingewiesen werden. Inzwischen werden WLAN-Router ja auch mit aktivierter Verschlüsselung verkauft. Das ist auch erst seit der Gesetzesänderung so.
Die Frage bei der Beweisführung vor Ort ist genauso wie beim Handy - auf welcher Grundlage hat der ![]() -------------------- |
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#459
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3584 Beigetreten: 22.10.2003 Mitglieds-Nr.: 407 ![]() |
Du vermengst hier ständig unterschiedliche Dinge miteinander. Natürlich muss erst einmal der Verdacht bestehen. Wir sprachen jedoch gerade über die Folgen, wenn ein solcher Verdacht vorliegt.
Wenn du meinst, dass bei dir ein solcher Verdacht nie aufkommen kann, dann ist das doch schön für dich. Bei anderen VT kam dieser Verdacht schon auf inkl. der entsprechenden Folgen. -------------------- Gruß, Officer
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#460
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5566 Beigetreten: 13.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34126 ![]() |
Wie kommt denn der Verdacht auf? Das interessiert mich ehrlich.
Denn gerade bei den Navis die ich kenne taucht der POI halt auf der Karte auf wenn man darauf zufährt. Und gerade beim Smartphone kommt für mich zusätzlich dazu, dass auf dem Gerät noch ganz andere Daten gespeichert sind. Da muss doch mehr sein als "Ich habe einen pfeil vergleichbar einer üblichen App gesehen". -------------------- |
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#461
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3584 Beigetreten: 22.10.2003 Mitglieds-Nr.: 407 ![]() |
Der Verdacht kann aufkommen, indem man z.B. entsprechende Symbole im Vorbeifahren / nebeneinander Herfahren erkennt. Aber auch das steht bereits im Thread und, wie bereits erwähnt, halte ich es für fruchtlos, diesen nun peu à peu erneut aufzuwärmen.
Die unterschiedlichen Sichtweisen und Argumente waren schließlich hinreichend erschöpfend ausgetauscht. Den in Beitrag #433 erwähnten Verstoß habe ich z.B. im Rahmen einer VU-Aufnahme festgestellt. -------------------- Gruß, Officer
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#462
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5566 Beigetreten: 13.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34126 ![]() |
Wie gesagt mir ist das zu dünn um ein Gerät mit einem anderen Zweck zu durchsuchen.
Im Rahmen eines VU? Wie kommt man von einem VU zu den POIs eines Navi? -------------------- |
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#463
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3584 Beigetreten: 22.10.2003 Mitglieds-Nr.: 407 ![]() |
Indem einen das Radarsymbol auf dem Display des an der Frontscheibe befestigten Navis anblinkt. Ironie des Schicksals: Der VU ereignete sich kurz vor einer von einigen hier so bezeichneten "Gefahrenstelle", vulgo Standort eines PoliScan speed.
-------------------- Gruß, Officer
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#464
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5566 Beigetreten: 13.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34126 ![]() |
Okay...es gibt Fälle von Dummheit die bestraft gehört
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#465
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 25 Beigetreten: 23.12.2012 Mitglieds-Nr.: 66723 ![]() |
Insgesamt wäre ja dann die Installation oder Benutzung von Openstreetmap-Navisoftware wie OSMAND generell verdächtig. Mag jemand mal ein Feature-Remove-Request stellen?
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#466
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 ![]() |
... Es ist aber absolut unnötig über X Beiträge darüber zu diskutieren, dass du dir Streckentempolimits im Navi anzeigen lässt und die Funktionalität nicht gut findest Weil ständig nachgefragt und was anderes unterstellt wird wie ich geschrieben hab.![]() Und ich finde die Beschlagnahme nicht gut, und Blitzer-Poi-Warnungen halte ich für schmarrn. ![]() Insgesamt wäre ja dann die Installation oder Benutzung von Openstreetmap-Navisoftware wie OSMAND generell verdächtig. ... Ich hab OSM-Karten und MapNavigator.Bin ich jetzt auch generalverdächtig? Ist im Mobile und im Radio installiert. Ich habs vor allem weil OSM-Karten recht genau sind und fast wöchentlich aktualisiert werden. Dazu noch kostenlos. Ich würde mich weigern was geht, wenn da ein Polizist mich unter Generalverdacht stellt und mir alles weg nimmt. ![]() -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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#467
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 856 Beigetreten: 14.06.2014 Wohnort: Österreich Mitglieds-Nr.: 72848 ![]() |
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#468
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 15913 Beigetreten: 05.02.2008 Wohnort: Vussem bei Mechernich bei Euskirchen zwischen Köln, Bonn und Aachen Mitglieds-Nr.: 39938 ![]() |
+2
Wenn der Staat das nicht will muß er konsequent bei den Herstellern ansetzen (wie die Schweiz das m. W. tut) und nicht wenn er gerade Lust hat mal eben beschlagnahmen und ansonsten alle Hühneraugen zudrücken. -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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#469
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Nunmehr gibt es eine obergerichtliche Entscheidung - OLG Celle, Beschluss vomm 03.11.2015 - 2 Ss (OWi) 313/15.
Das OLG bejaht für eine Blitzer-App auf dem Handy den Verstoß gegen § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO. Ich sehe keine extremen Schnitzer beim OLG, stehe selbst jedoch am anderen Ende der Auslegungsseite. Mal schauen, ob sich andere OLG oder der BGH äußern (müssen/dürfen). |
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#470
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14203 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Ich sehe schon Schnitzer beim OLG, denn das OLG hat wegen der "Sprengkraft" dieses Urteils nicht die Tatanteile der Tateinheit mit dem Fahrspurwechsel gewürdigt. Dem OLG muss bewusst sein, dass dieses Urteil als "Verbot der Blitzer-App" interpretiert wird.
Der Verweis auf die amtliche Begründung zum §23 Abs. 1b StVO halte ich auch für untauglich oder gar einen Knieschuss, da gar nicht auf die Geeignetheit der App abgehoben wird. Insbesondere die Warnung vor mobilen Mess-Stellen dient ja primär der Erinnerung an die vor Ort vorhandenen Geschwindigkeitsbegrenzungen und nicht auf das konkrete Vorhandensein einer Kontrolle. In der Begründung wird nämlich der Vergleich zu Rundfunkdurchsagen über Geschwindigkeitskontrollen abgehoben, die eben nicht verboten sind, da zwar ein Ort angegeben wird, aber nicht mit dem Aufenthaltsort des Hörers verknüpft ist. Bei Apps mit mobilen Mess-Stellen ist der Ort auch nicht mit dem konkreten Vorhandensein einer Kontrolle verknüpft. Würde man die eingeschlagene Begründung des OLG konsequent weitergehen, wären die Geschwindigkeitsanzeigen in Navigationssystemen verboten, denn jeglicher Hinweis auf vorhandene Geschwindigkeits-Beschränkungen wäre ein Stören der Geschwindigkeitskontrolle. ![]() |
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#471
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10085 Beigetreten: 29.03.2004 Wohnort: Rheinebene Mitglieds-Nr.: 2545 ![]() |
Soviel Aufwand nur um zu verhindern, dass manche Autofahrer an bestimmten Stellen die vorgeschriebene Geschw. einhalten.
![]() Demnächst gibts die Warnung dann auf der IWatch. Oder ganz ohne auffällige POI App. Eine GPS App überträgt ihre Daten ständig an einen Server und der schickt vor der "Gefahrenstelle" eine Whatapp Nachricht. Das wäre ähnlich wie Radio hören und kaum zu beanstanden. -------------------- Wer bremst hat Angst
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10341 Beigetreten: 26.11.2008 Mitglieds-Nr.: 45539 ![]() |
Eine GPS App überträgt ihre Daten ständig an einen Server und der schickt vor der "Gefahrenstelle" eine Whatapp Nachricht. Das wäre ähnlich wie Radio hören und kaum zu beanstanden. Wie kommst Du darauf? Das OLG stellt ja gar nicht auf die konkret verwendete verwendete Technik ab sondern auf das Ergebnis: - Auto nähert sich Blitzerposition - Das Gerät warnt den Unterschied zum Radio sieht das Gericht darin, dass - es nicht flächendeckend vor Blitzern warnt - die Warnungen keinen Ortsbezug zur Fahrzeugposition haben - dass der Radionutzer keinen Einfluss darauf nehmen kann, ob nun gewarnt wird oder nicht zu deutsch: Per Whatsapp vor einzelnen Blitzern warnen ist ok. Aber ein System wie es Dir vorschwebt, ändert gar nichts am nach Auffassung des OLG bestehenden Verbot. Zitat Demnächst gibts die Warnung dann auf der IWatch Das auch nicht. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24833 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Ich finde das Urteil tatsächlich überzeugend.
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#474
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 15124 Beigetreten: 08.09.2004 Wohnort: Stuttgart Mitglieds-Nr.: 5436 ![]() |
Äh, wo die Auswertung stattfindet, ist aber irrelevant. Nur die Verknüpfung von aktuellem Standort und dazu passender Warnung ist entscheidend.
-------------------- Gruß Kai
---------------------- "Feminismus im Jahr 2014 ist nicht mehr als "ein Haufen gemeiner Mädchen auf Twitter"." Camille Paglia, Professorin für Geistes- und Medienwissenschaft, USA - Mehr dazu? |
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#475
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24833 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Soviel Aufwand nur um zu verhindern, dass manche Autofahrer an bestimmten Stellen die vorgeschriebene Geschw. einhalten. ![]() Unsinn, es geht darum, die allgemeine Kontrollfunktion von mobilen Radarkontrollen aufrecht zu halten. Diese funktionieren nicht mehr, wenn der Standort bekannt ist und die Autofahrer an anderen Stellen weitgehend sicher sein können, daß sie schneller als die vorgeschriebene Geschwindigkeit fahren können, ohne ertappt zu werden. Gegen die Anzeige der Höchstgeschwindigkeit alleine - an allen Stellen und nicht nur bei Kontrollen - hat ja niemand etwas. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 15124 Beigetreten: 08.09.2004 Wohnort: Stuttgart Mitglieds-Nr.: 5436 ![]() |
Ich glaub, das war andersrum gemeint
![]() -------------------- Gruß Kai
---------------------- "Feminismus im Jahr 2014 ist nicht mehr als "ein Haufen gemeiner Mädchen auf Twitter"." Camille Paglia, Professorin für Geistes- und Medienwissenschaft, USA - Mehr dazu? |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24501 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Ernschtl,
Soviel Aufwand nur um zu verhindern, dass manche Autofahrer an bestimmten Stellen die vorgeschriebene Geschw. einhalten. ![]() das ist ganz sicher nicht der Grund für das Verbot. M. E. geht es bei diesem Verbot darum, dass die kultivierten Schnellfahrer davon abgehalten werden sollen, dauerhaft die Geschwindigkeit zu überschreiten, um dann an den Punkten, an denen Blitzer stehen, kurz abzubremsen und dann wieder weiter zu rasen. Klar: Ortskundige machen es auch ohne Blitzer - App, aber es gibt ja auch VT, die diese Blitzer nicht alle kennen und sich deshalb von vornherein auf der gesamten Fahrtstrecke an die Beschränkungen halten, um nicht zahlen zu müssen. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10341 Beigetreten: 26.11.2008 Mitglieds-Nr.: 45539 ![]() |
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#479
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 15124 Beigetreten: 08.09.2004 Wohnort: Stuttgart Mitglieds-Nr.: 5436 ![]() |
"technisch" hab ich jetzt mal als Basis vorausgesetzt.
-------------------- Gruß Kai
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#480
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Dazu eine gute Meinung
![]() Und dann ging es um eine App. Nicht geklärt bleibt damit eine Navi-Software. Aber wir warten wohl weiterhin ab. -------------------- |
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#481
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10341 Beigetreten: 26.11.2008 Mitglieds-Nr.: 45539 ![]() |
Nicht geklärt bleibt damit eine Navi-Software. Da ist das OLG anderer Meinung: Zitat Die insoweit vorliegende Fallkonstellation ist daher ver-gleichbar mit der Benutzung mobiler Navigationsgeräte, die über eine sog. Ankündigungs-funktion verfügen. Bei dieser Funktion werden dem Kraftfahrer die einprogrammierten Ge-schwindigkeitskontrollstellen jeweils rechtzeitig mitgeteilt. Auch diese Navigationsgeräte haben primär den Zweck, dem Nutzer den Weg zu seinem Ziel zu weisen. Dass bei Naviga-tionssystemen mit Ankündigungsfunktion die Ankündigung nur eine unter vielen anderen Funktionen ist, ändert ebenfalls nichts daran, dass diese Geräte dem Verbot des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO unterfallen
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#482
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Und verweist, mangels Rechtssprechung oder Normbegründung, begründend ganz simpel auf etwas Literatur. Literatur in der diese Meinung auch mal eben ohne weitere Herleitung als ist-so und msdwgi vertreten wird.
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#483
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 10790 Beigetreten: 21.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7367 ![]() |
Da das betriebsbereite mitführen schon verboten ist, ist letztlich jedes internetfähige Kommunikationsmittel verboten.
Auch die Google-Autos müsste man theoretisch beschlagnahmen. -------------------- MfG Thomas
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#484
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10341 Beigetreten: 26.11.2008 Mitglieds-Nr.: 45539 ![]() |
Dazu kommt es hier massiv ins Schwimmen:
Zitat Auch diese Navigationsgeräte haben primär den Zweck Äh... nein, haben sie nicht. Primärer Zweck ist das Navigieren. Beim Handy passiert ja laut OLG eine "Umwidmung" des Geräts auf einen neuen "primären Zweck": Zitat Wenn der Benutzer aber auf seinem Smartphone eine entsprechende Blit-zer-App installiert oder installieren lässt und diese Blitzer-App während der Fahrt aufruft, um vor mobilen und/oder stationären Geschwindigkeitsmessanlagen gewarnt zu werden, gibt er seinem Smartphone durch dieses Verhalten aktiv und zielgerichtet die neue Zweckbestim-mung, Was ist also mit einer Blitzer-Software, die der Benutzer gar nicht während der Fahrt startet sonder die nach Installation immer im Hinergrund mitläuft? Da geht diese Argumentation doch komplett ins Leere, denn schon ist damit die Warnfähigkeit eine von vielen und nicht mehr die "aktiv und zielgerichtet" geänderte neue Zweckbestimmung ![]() |
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#485
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24833 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Ich hatte in früheren Threads zu dem Thema die Meinung vertreten, daß ja keine Geschwindigkeitsmessungen angezeigt werden, sondern lediglich die Orte, an denen früher Geschwindigkeitsmessungen stattgefunden haben. Wenn ich das Gericht richtig verstehe, stellt es darauf ab, daß aus Sicht des Fahrers rein subjektiv das Gerät dazu bestimmt ist, Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen, egal was es denn nun objektiv tut. Insofern wäre auch ein Orakel, das Geschwindigkeitsmessungen "durch feinstoffliche Schwingungen" erkennt und anzeigt, verboten.
Zumindest mich überzeugt das. Was ist also mit einer Blitzer-Software, die der Benutzer gar nicht während der Fahrt startet sonder die nach Installation immer im Hinergrund mitläuft? Da geht diese Argumentation doch komplett ins Leere, denn schon ist damit die Warnfähigkeit eine von vielen und nicht mehr die "aktiv und zielgerichtet" geänderte neue Zweckbestimmung ![]() Ich sehe da durchaus Raum für weitere Entscheidungen, aber inwiefern verlangt denn das Urteil, daß der Fahrer die Software während der Fahrt startet oder daß es im Vordergrund läuft? -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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Gast_Georg_g_* |
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Beitrag
#486
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Bei Apps mit mobilen Mess-Stellen ist der Ort auch nicht mit dem konkreten Vorhandensein einer Kontrolle verknüpft. Doch, je nach App ist das so. Es gibt Apps oder Navi-POIs, die lediglich die regelmäßigen Standorte mobiler Blitzer anzeigen, es gibt aber auch solche, die aufgrund von Meldungen anderer User nur solche mobilen Blitzer anzeigen, wo derzeit tatsächlich eine Kontrolle stattfindet. Die App von blitzer.de kann letzteres. Witzig finde ich die Aussage des Zeugen/Polizisten, dass er die App gut kenne, weil er sie selbst benutze - aber nur als Beifahrer. Abgesehen von der Frage, wie glaubwürdig diese Aussage ist, stellt sich auch die Frage, ob dadurch nicht der Fahrer ordnungswidrig handelt. Denn ob das Smartphone in einer Halterung am Armaturenbrett steckt oder ob der Fahrer seinen Beifahrer als lebende Halterung fungieren lässt, dürfte für den Schutzzweck der Bestimmung keine Rolle spielen. |
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#487
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Witzig finde ich die Aussage des Zeugen/Polizisten, dass er die App gut kenne, weil er sie selbst benutze - aber nur als Beifahrer. Abgesehen von der Frage, wie glaubwürdig diese Aussage ist, stellt sich auch die Frage, ob dadurch nicht der Fahrer ordnungswidrig handelt. Denn ob das Smartphone in einer Halterung am Armaturenbrett steckt oder ob der Fahrer seinen Beifahrer als lebende Halterung fungieren lässt, dürfte für den Schutzzweck der Bestimmung keine Rolle spielen. An dieser Stelle wird der Schutzzweck aber eindeutig von Normwortlaut begrenzt. Nur dem Fahrzeugführer ist das betreiben oder betriebsbereit mitführen untersagt. Die dafür notwendige Handlungshoheit des Fahrers besteht gegenüber dem Beifahrer nicht. |
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#488
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10341 Beigetreten: 26.11.2008 Mitglieds-Nr.: 45539 ![]() |
aber inwiefern verlangt denn das Urteil, daß der Fahrer die Software während der Fahrt startet oder daß es im Vordergrund läuft? In der StVO wird verlangt Zitat das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen und diese Zweckbestimmung sieht das Gericht im konkreten Fall als erfüllt an weil die App während der Fahrt gestartet wurde und das Gerät sozusagen aktiv "umgewidmet" wurde. Wenn das Gericht hierauf so stark abstellt, dann stellt sich mir halt die Frage: "Was wenn das Smartphone nicht so explizit umgewidmet wurde wie in diesem Fall?" die aufgrund von Meldungen anderer User nur solche mobilen Blitzer anzeigen, wo Habs mal korrigiert. ![]() |
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Gast_Georg_g_* |
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#489
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An dieser Stelle wird der Schutzzweck aber eindeutig von Normwortlaut begrenzt. Der Normwortlaut begrenzt lediglich den in Frage kommenden Täterkreis: Die Ordnungswidrigkeit kann nur vom Fahrzeugführer begangen werden, nicht von einem Mitfahrer. Das schließt aber nicht aus, dass der Fahrer die OWi begeht, indem er den Beifahrer als Hilfsmittel benutzt. Wo siehst du denn den rechtlichen (nicht den technischen) Unterschied, ob das unzulässige Gerät a) in einer Halterung am Armaturenbrett steckt b) in der Türablage liegt c) in der Hosentasche des Fahrers ist d) in der Hosentasche des Beifahrers ist? Die Entdeckungsgefahr ist natürlich unterschiedlich groß, aber rechtlich relevant ist der Unterschied nicht, jedenfalls solange der Beifahrer mit Wissen oder gar im Auftrag des Fahrzeugführers handelt. Verboten ist ja das Betreiben oder das betriebsbereite Mitführen - beides kann vom Fahrzeugführer problemlos verwirklicht werden, indem der Beifahrer als "Halterung" fungiert. |
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#490
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24833 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
aber inwiefern verlangt denn das Urteil, daß der Fahrer die Software während der Fahrt startet oder daß es im Vordergrund läuft? In der StVO wird verlangt Zitat das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen und diese Zweckbestimmung sieht das Gericht im konkreten Fall als erfüllt an weil die App während der Fahrt gestartet wurde und das Gerät sozusagen aktiv "umgewidmet" wurde. Wenn das Gericht hierauf so stark abstellt, dann stellt sich mir halt die Frage: "Was wenn das Smartphone nicht so explizit umgewidmet wurde wie in diesem Fall?" Danke ![]() Ich zitiere mal den ganzen Absatz aus der Entscheidung im Wortlaut: Zitat (1) Der Umstand, dass ein Smartphone bauseits zur mobilen Telekommunikation und gerade nicht primär dazu bestimmt ist, Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz verlangt eine Verhaltensnorm so zu formulieren, dass der Normadressat in die Lage versetzt wird zu erkennen, welche Verhaltensweisen verboten sind und mit welchen staatlichen Sanktionen er bei verbotswidrigem Handeln zu rechnen hat (BVerfGE 45, 371 ff.). Diesen Anforderungen wird die Regelung des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO auch insoweit gerecht, als dass sie den unbestimmten Rechtsbegriff des „Bestimmtseins“ verwendet. Der auslegungsbedürftige Begriff des „Bestimmtseins“ bezeichnet den Zweck, für den etwas verwendet werden soll. Dieser Begriff wird auch sonst im Strafrecht zur Abgrenzung strafbaren Verhaltens von nicht strafbarem Verhalten verwendet. Zu nennen sind beispielsweise § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB (nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug), § 248c Abs. 1 StGB (nicht zur ordnungsgemäßen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung bestimmter Leiter) und § 268 Abs. 2 StGB (Beweisbestimmung von technischen Aufzeichnungen). Bei aller Unterschiedlichkeit der Verwendung des Begriffes des „Bestimmtseins“ in diesen Straftatbeständen, ist ihnen eine subjektive Komponente gemeinsam. Nach diesen Strafnormen wird vorausgesetzt, dass der jeweilige Gegenstand nach den Vorstellungen einer Person für einen näher genannten Zweck bestimmt oder eben nicht bestimmt ist. Bei den genannten Straftatbeständen steht die Bestimmtheit des Straftatbestandes gemessen an dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot im Übrigen nicht infrage. Sie kann deshalb - nur weil der Begriff des Bestimmtseins eines technischen Gerätes für die Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im Sinne des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO der Auslegung bedarf - also erst recht nicht für einen Bußgeldtatbestand infrage gestellt werden, bei dem die Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit der Norm wegen der im Vergleich zum Strafrecht geringeren Sanktionsandrohung geringer sind als bei Straftatbeständen (Albrecht in DAR 9/2006, 481 (483) mwN.). Zwar kann ein Mobiltelefon in Gestalt eines Smartphones für viele verschiedene Zwecke genutzt werden. Wenn der Benutzer aber auf seinem Smartphone eine entsprechende Blitzer-App installiert oder installieren lässt und diese Blitzer-App während der Fahrt aufruft, um vor mobilen und/oder stationären Geschwindigkeitsmessanlagen gewarnt zu werden, gibt er seinem Smartphone durch dieses Verhalten aktiv und zielgerichtet die neue Zweckbestimmung, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Zwar verfügt das Smartphone immer noch über weitere Funktionen, dies ändert aber nichts an der aus Benutzersicht konkret bestimmten Zweckrichtung. Die insoweit vorliegende Fallkonstellation ist daher vergleichbar mit der Benutzung mobiler Navigationsgeräte, die über eine sog. Ankündigungsfunktion verfügen. Bei dieser Funktion werden dem Kraftfahrer die einprogrammierten Geschwindigkeitskontrollstellen jeweils rechtzeitig mitgeteilt. Auch diese Navigationsgeräte haben primär den Zweck, dem Nutzer den Weg zu seinem Ziel zu weisen. Dass bei Navigationssystemen mit Ankündigungsfunktion die Ankündigung nur eine unter vielen anderen Funktionen ist, ändert ebenfalls nichts daran, dass diese Geräte dem Verbot des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO unterfallen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 23, Rn. 35; Lütkes-Bachmeier, Straßenverkehrsrecht, Bd. 2, Stand Sept. 2014, § 23, Rn. 30a; Kärger in DAR-Extra 2011, 711; Hufnagel in NJW 2008, 621 (622)). Soweit in Rundfunksendungen vor Geschwindigkeitsmessungen gewarnt wird, ist das Radio lediglich geeignet, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, aber gerade nicht von dem Fahrzeugführer dazu bestimmt. Ein Radio ist weder primär zur flächendeckenden Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen bestimmt, noch kann es nachträglich hierfür besonders ausgestattet und entsprechend gewidmet werden. Darüber hinaus werden Blitzerwarnungen im Radio gerade nicht ortsbezogen für den konkreten Standort eines konkreten Hörers/Fahrers ausgesprochen. Der Radiohörer hat keinen Einfluss auf die Rundfunksendung und kann damit den Zweck des Radios zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen nicht bestimmen. Deshalb fällt das Radio als technisches Gerät nicht unter die bußgeldrechtliche Verbotsnorm des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO. (Hervorhebung von mir) Abgesehen von der schwachen Begründung verstehe ich das Gericht - siehe die zweite Hervorhebung - so, daß ein Gerät durchaus mehrere Bestimmungen haben kann. Aus meiner Sicht spricht also nichts dagegen, daß Blitzersoftware im Hintergrund laufen kann, aber trotzdem das Handy durch den Fahrer dazu bestimmt sein kann, Geschwindigkeitskontrollen anzuzeigen. Ob das der Fall ist, wird vom Einzelfall abhängen - denn die Bestimmung eines Geräts ist ja nun eine subjektive Angelegenheit. Wenn der Benutzer das Handy, wie im zu entscheidenden Fall, mit der Blitzersoftware im Vordergrund deutlich im Blickfeld plaziert hat, wird es recht offensichtlich, daß das Handy diese Bestimmung hat. Läuft sie nur im Hintergrund, wird es recht schon recht schwierig, die Bestimmung des Handys nachzuweisen; und insofern ist das entscheidungserheblich. Trotzdem dürfte auch die im Hintergrund laufende Blitzersoftware ausreichen, wenn sich die Bestimmung des Handys anderweitig ergibt, z.B. aus einer Aussage des Beifahrers. (So richtig sicher scheint sich das Gericht aber nicht zu sein, ob ein Gerät nun wirklich mehrere Bestimmungen haben kann, da eiert es an einigen Stellen in der Begründung ziemlich herum ...) -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#491
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Wo siehst du denn den rechtlichen (nicht den technischen) Unterschied, ob das unzulässige Gerät Nirgends. Denn an all diesen Örtlichkeiten kann es vom Fahrer oder vom Beifahrer betrieben oder betriebsbereit mitgeführt werden. a) in einer Halterung am Armaturenbrett steckt b) in der Türablage liegt c) in der Hosentasche des Fahrers ist d) in der Hosentasche des Beifahrers ist? ![]() |
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#492
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24833 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
[Nachtrag zu meinem letzten Beitrag]
Der Kernpunkt der Entscheidung ist für mich, daß "Bestimmtheit für Geschwindigkeitskontrollen" keine objektive Eigenschaft des Geräts ist, sondern eben eine subjektive, bei der die Sicht des Fahrers zugrunde zu legen ist. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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Gast_Georg_g_* |
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#493
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Denn an all diesen Örtlichkeiten kann es vom Fahrer oder vom Beifahrer betrieben oder betriebsbereit mitgeführt werden. Ja, eben. Daher kann man das Verbot m.E. nicht umgehen, indem man die Gerätschaften dem Beifahrer übergibt, auch nicht, indem der Beifahrer seine eigenen Geräte benutzt. Herr Vetter ist in seinem Blog anderer Meinung, aber m.E. irrt er da ("Im Zweifel zahlt es sich künftig aus, einen Beifahrer zu haben. Der ist nämlich kein Fahrzeugführer im Sinne der Vorschriften. Deshalb darf er nach Lust und Laune eine Blitzer-App auf seinem Handy laufen und den Fahrer daran teilhaben lassen."). |
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#494
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Du kannst doch nicht aus dem Schutzzweck heraus den Wortlaut negieren. Nur weil es auch dem Normadressaten möglich ist, so zu handeln, wird die Handlung des Beifahrers nicht automatisch zu einer des Normadressaten/Fahrers.
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#495
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Wenn der Benutzer das Handy, wie im zu entscheidenden Fall, mit der Blitzersoftware im Vordergrund deutlich im Blickfeld plaziert hat, wird es recht offensichtlich, daß das Handy diese Bestimmung hat. Läuft sie nur im Hintergrund, wird es recht schon recht schwierig, die Bestimmung des Handys nachzuweisen; und insofern ist das entscheidungserheblich. Trotzdem dürfte auch die im Hintergrund laufende Blitzersoftware ausreichen, wenn sich die Bestimmung des Handys anderweitig ergibt, z.B. aus einer Aussage des Beifahrers. (So richtig sicher scheint sich das Gericht aber nicht zu sein, ob ein Gerät nun wirklich mehrere Bestimmungen haben kann, da eiert es an einigen Stellen in der Begründung ziemlich herum ...) Ganz genau das meinte ich. Das Problem in der StVO-Formulierung ist halt die Bestimmung, um die das Gericht herumeiert. Als die StVO-Regelung formuliert wurde (2001), dachte man nur an spezialisierte Geräte, dass es mal solche "Alleskönner" wie heute gibt, war für den Verordnungsgeber nicht absehbar. Wäre dies so gewesen, hätte man anders formuliert und wäre eher Richtung "Eignung" gegangen. |
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#496
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... und hätte das StVG anders gefasst und begründet.
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Gast_Georg_g_* |
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#497
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Du kannst doch nicht aus dem Schutzzweck heraus den Wortlaut negieren. Nur weil es auch dem Normadressaten möglich ist, so zu handeln, wird die Handlung des Beifahrers nicht automatisch zu einer des Normadressaten/Fahrers. Ich negiere den Wortlaut nicht, ich bleibe ganz dicht am Wortlaut ohne ihn auszudehnen. Hast du oben nicht gerade selbst bestätigt, dass auch im Fall d) der Fahrzeugführer ordnungswidrig handelt? |
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#498
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Wenn es das Radarwarngerät des Fahrers ist und er es in der Hosentasche des Beifahrers deponiert / deponieren lässt und weiterhin die volle Entscheidungsgewalt hat. Dann ist die Beifahrerhosentasche nicht anders zu bewerten als der Jutebeutel im Kofferraum oder die Halterung an der Windschutzscheibe.
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Gast_Georg_g_* |
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#499
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Wenn es das Radarwarngerät des Fahrers ist ... § 23 StVO stellt nicht auf die Besitz- oder Eigentumsverhältnisse des Gerätes ab. Betreiben oder betriebsbereit mitführen kann ich auch ein fremdes Gerät. ... und weiterhin die volle Entscheidungsgewalt hat. Ja, der Fahrzeugführer muss zumindest Kenntnis davon haben, sonst läge ja nicht mal eine fahrlässige Begehung vor. Daher schrieb ich oben auch, dass der Beifahrer "mit Wissen oder gar im Auftrag des Fahrzeugführers handelt". Die Tatbestandsmäßigkeit hängt sicherlich von der genauen Konstellation ab, aber keineswegs ist die Annahme richtig, dass nie eine OWi vorliegen kann, wenn das Gerät auf dem Schoß des Beifahrers liegt. |
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#500
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§ 23 StVO stellt nicht auf die Besitz- oder Eigentumsverhältnisse des Gerätes ab. Betreiben oder betriebsbereit mitführen kann ich auch ein fremdes Gerät. So ganz ohne Besitz und/oder Eigentum geht das nicht. Denn dann würde es jemand anders mitführen.... aber keineswegs ist die Annahme richtig, dass nie eine OWi vorliegen kann, wenn das Gerät auf dem Schoß des Beifahrers liegt. Das hat hier im Thread doch auch niemand behauptet. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 06.09.2025 - 18:47 |