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> Navi mit Blitzerwarnsoftware beschlagnahmt durch Polizei
GM_
Beitrag 07.10.2014, 19:43
Beitrag #201


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Wenn es so wäre, dann müßte der Fahrer bevor er einen Passagier mitnimmt dessen Gepäck nach elektronischen Geräten durchsuchen und diesen einer Leibesvisitation unterziehen, und sämtliche gefundenen Geräte dann komplett untersuchen, und um einigermaßen ausschließen zu können dass solche Funktionen auf den Geräten vorhanden sind müßte er in aller Regel zuerst die Manuals durcharbeiten.

Die Sicherheitskontrolle vor dem Besteigen eines Autos wäre damit wesentlich umfangreicher und komplexer als vor dem Besteigen eines Flugzeuges.


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Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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Mr.T
Beitrag 07.10.2014, 23:38
Beitrag #202


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Zitat (Anderssen @ 07.10.2014, 19:51) *
Wenn der Beifahrer so ein Gerät mit sich führt bzw. betreibt: Berührt dies dann rechtlich den Fahrer?
Nö.


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Der_Veranstalter
Beitrag 08.10.2014, 07:21
Beitrag #203


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So, habe gestern einen Anruf von dem Leser erhalten, ich darf das einstellen.

Seite 1 des Bußgeldbescheids
Seite 2 des Bußgeldbescheids

Schreiben an die Bußgeldstelle

Ich hätte mich gegen den Bußgeldbescheid gewehrt. Problem ist natürlich, dass die Person das voll und ganz zugegeben hat.


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Damastor
Beitrag 08.10.2014, 07:26
Beitrag #204


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Na die Einlassung hätte ich ja nun wirklich anders geschrieben unsure.gif


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Der_Veranstalter
Beitrag 08.10.2014, 08:08
Beitrag #205


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Passiert ist passiert.

Deswegen immer gleich: NICHTS SAGEN. Darauf berufen, dass man jetzt zu durcheinander ist, und dass man später gerne was sagen würde.



Können wir mal auf die Fehler eingehen bzw. aufführen, wie man sich besser verhalten hätte?

a) Fahrzeug stand auf dem Parkplatz. In dieser Zeit darf auf einem Navi laufen was will.
b) Niemals Schuldeingeständnis auf dem Polizeirevier - das wäre m.E. niemals vor Gericht gegangen.
c) ...?


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GM_
Beitrag 08.10.2014, 09:43
Beitrag #206


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Zitat (Der_Veranstalter @ 08.10.2014, 09:08) *
Können wir mal auf die Fehler eingehen bzw. aufführen, wie man sich besser verhalten hätte?
Einspruch gegen Bußgeldbescheid weil kein Radarwarner benutzt wurde, ich dachte da sind wir uns soweit einig.

Hat der Mann denn nun sein Navi zurück bekommen?


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Damastor
Beitrag 08.10.2014, 09:53
Beitrag #207


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- Die Fahrereigenschaft gleich mal zugeben und irgendeine Geschichte aussenrum erzählen die eigentlicht nichts zur Sache tut
- Die Frage gestellt mit welcher Grundlage das Navi in Betrieb genommen wurde


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Der_Veranstalter
Beitrag 08.10.2014, 11:03
Beitrag #208


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Zitat (GM_ @ 08.10.2014, 10:43) *
Hat der Mann denn nun sein Navi zurück bekommen?


Ja.



Zitat (GM_ @ 08.10.2014, 10:43) *
Einspruch gegen Bußgeldbescheid weil kein Radarwarner benutzt wurde, ich dachte da sind wir uns soweit einig.


Klar sind wir uns einig. Aber was sollte man in so einer Situation machen, wenn sie einem jetzt passieren sollte?

Keinerlei Aussage, und wenn ein BGB kommt, Einspruch einlegen.



Ach ja, nochwas: Der Betroffene war natürlich mit dem BGB bei einem ADAC-Anwalt in seiner Nähe, der hat aber auch gemeint, dass man da nichts machen könne...


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ilam
Beitrag 08.10.2014, 11:09
Beitrag #209


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Zitat (Der_Veranstalter @ 08.10.2014, 12:03) *
Ach ja, nochwas: Der Betroffene war natürlich mit dem BGB bei einem ADAC-Anwalt in seiner Nähe, der hat aber auch gemeint, dass man da nichts machen könne...


Bevor oder nachdem er bezahlt hat?
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Achim
Beitrag 08.10.2014, 12:24
Beitrag #210


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Zitat (Der_Veranstalter @ 08.10.2014, 12:03) *
.... bei einem ADAC-Anwalt ...

Da wundert das Ergebnis leider nicht whistling.gif


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Beitrag 08.10.2014, 13:19
Beitrag #211


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Zitat (GM_ @ 08.10.2014, 10:43) *
Einspruch gegen Bußgeldbescheid weil kein Radarwarner benutzt wurde, ich dachte da sind wir uns soweit einig.

Einigkeit herrscht, dass es sich bei dem Gerät nicht um einen "Radarwarner" handelt. Die Benutzung eines solchen wird aber doch gar nicht vorgeworfen, sondern vielmehr die Benutzung des bereits viel zitierten Geräts, dass dafür bestimmt ist...anzuzeigen.


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Der_Veranstalter
Beitrag 08.10.2014, 13:56
Beitrag #212


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Unsinn. Ein Navi ist nicht DAFÜR bestimmt.


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Achim
Beitrag 08.10.2014, 14:02
Beitrag #213


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Ich habe die gleiche Meinung, bezeichne es aber nicht als Unsinn. Sowohl die eine, als auch die andere Sichtweise kann stimmen. Wir werden dazu auf die Rechtsprechung warten müssen.


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Beitrag 08.10.2014, 14:06
Beitrag #214


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@ Achim

Richtig.

@ Der_Veranstalter

Der Einwurf ist an dieser Stelle des Threads unangebracht.


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Damastor
Beitrag 08.10.2014, 14:11
Beitrag #215


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An der Meinung hat sich aber bisher nichts geändert. Du @Officer bist der Meinung ein Navi/Smartphone ist für diesen Zweck gedacht, der Rest hier ist es nicht.

@der Veranstalter
Wieso dein Bekannter auchnoch zugegeben hat, dass ihm die Funktion bewusst ist verstehe ich auch nicht. Und an seiner Stelle würde mich wirklich brennend interessieren mit welcher Berechtigung hier in seinen Sachen herumgeschnüffelt wurde...


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Beitrag 08.10.2014, 14:13
Beitrag #216


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Zitat (Damastor @ 08.10.2014, 15:11) *
An der Meinung hat sich aber bisher nichts geändert. Du @Officer bist der Meinung ein Navi/Smartphone ist für diesen Zweck gedacht, der Rest hier ist es nicht.

Richtig, und es wurden über mehrere Seiten hinweg entsprechende Argumente ausgetauscht. Inwieweit hilft es nun weiter, auf Seite 5 des Threads eine Ansicht pauschal als Unsinn zu bezeichnen (noch dazu, ohne einen neuen Aspekt einbringen zu können)?


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Achim
Beitrag 08.10.2014, 14:15
Beitrag #217


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Zitat (Damastor @ 08.10.2014, 15:11) *
Du @Officer bist der Meinung ein Navi/Smartphone ist für diesen Zweck gedacht, der Rest hier ist es nicht.

Es geht aber leider nicht nach Mehrheiten. Daher kann ich auch dieser Sichtweise zustimmen, sofern dies auch durch gefestigte Rechtsprechung nachvollziehbar ist. Diese fehlt derzeit (noch), so dass jede Sichtweise etwas für sich hat. Selbst wenn diese (nocht) nicht die Mehrheit ist.


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Bielo
Beitrag 08.10.2014, 14:16
Beitrag #218


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Ich dachte immer, das Kfz stand und das Fenster war offen. Wie wurde das Gerät zu diesem Zeitpunkt benutzt?
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Beitrag 08.10.2014, 14:19
Beitrag #219


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Gar nicht. Der Nachweis konnte durch Feststellung des Geräts im Fahrzeug nicht geführt, jedoch offenbar ein Verdacht begründet werden. Und in seiner Einlassung hat der Betroffene dann die Nutzung während der Fahrt eingeräumt.


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Bielo
Beitrag 08.10.2014, 14:43
Beitrag #220


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Wodurch wurde denn dieser Verdacht begründet?
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Beitrag 08.10.2014, 14:44
Beitrag #221


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Das kann nur der Beamte beantworten, der das Verfahren eingeleitet hat.


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CvR
Beitrag 08.10.2014, 14:48
Beitrag #222


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Zitat (Officer @ 06.10.2014, 09:47) *
Im § 23 (1b) StVO hingegen ist das Gerät nicht explizit bezeichnet, sondern lediglich beschrieben. Hier kommt es nun auf die Zweckbestimmung des Gerätes an (entweder durch den Hersteller oder durch den Nutzer, der dies Gerät durch Aufspielen und Nutzen einer bestimmten Software in seiner momentanen Zweckbestimmung verändert hat).

Okay, darauf dass es um die Zweckbestimmung geht, kann man sich sicher einlassen.
Zitat (§23 (1b) StVO)
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

Kern der Zweckbestimmung müsste also die Anzeige einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme sein. Eine Maßnahme kann aber nur dann "angezeigt" werden, wenn es auch eine konkrete Maßnahme gibt! Eine Maßnahme ist etwas anderes als ein Ort, an dem irgendwann früher mal ein Blitzer stand. Die POI-Warner warnen nicht vor konkreten Maßnahmen der Überwachung, sondern nur vor "potentiellen Standorten von Überwachungsmaßnahmen". Sie geben keinerlei Hinweis, ob tatsächlich eine Maßnahme vorliegt. Insofern erfüllen sie den in §23 (1b) StVO geforderten Zweck m.E. nicht.

Spannend fände ich in diesem Zusammenhang mal abzuschätzen, wieviele Geschwindigkeitskontrollgeräte bundesweit existieren, die maximal parallel betrieben werden könnten, wieviele "normalerweise" maximal parallel betrieben werden und wieviele POIs in solch einer Datenbank drinstehen. Ich könnte mir vorstellen, dass die Anzahl der POIs die Anzahl der maximal möglichen Messkapazität um ein vielfaches übersteigt. Aus diesem Zahlenwerk ergibt sich dann jedoch möglicherweise, dass der Zweck der Warners überwiegend darin besteht, Standorte anzuzeigen, an denen zum Zeitpunkt des Betriebs [b]keine Verkehrsüberwachungsmaßnahmen[b] stattfinden.


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"Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger
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Bielo
Beitrag 08.10.2014, 14:51
Beitrag #223


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Zitat (Officer @ 08.10.2014, 15:44) *
Das kann nur der Beamte beantworten, der das Verfahren eingeleitet hat.

War klar, dass diese Antwort so von dir kommt.
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Alex79
Beitrag 08.10.2014, 14:55
Beitrag #224


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Zitat (nachteule @ 02.10.2014, 16:16) *
Jammer oder andere spezielle Geräte wären schon ein anderes Kaliber und so etwas würde ich sicher zur Anzeige bringen, aber kein Handy oder Navi mit einer Blitzerapp.

Amateurfunkzeugniss sei dank und man kann völlig legal Funkgeräte als "Jammer" benutzen.
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Beitrag 08.10.2014, 14:56
Beitrag #225


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@ CvR

Die POI-Warner, die mir bekannt sind, erfassen (in den aktuellen Versionen) eigentlich ziemlich zuverlässig so gut wie alle stationären Überwachungsanlagen. Je nach System werden noch häufige mobile Messstandorte angezeigt oder, bei direkter Datenverbindung, die aktuell in der Datenbank eingestellten mobilen Messstandorte.

Ich hatte ja bereits geschrieben, dass man im Zweifelsfall gerne dem Richter erklären darf, dass das System nicht der ordnungswidrigen Anzeige von Überwachungsanlagen dient. Und ehe es nicht entsprechende Entscheidungen dazu gibt, kommen wir an dem Punkt nicht mehr weiter.


Zitat (Bielo @ 08.10.2014, 15:51) *
War klar, dass diese Antwort so von dir kommt.

Welche Antwort sollte ich, der nicht dabei gewesen ist, denn sonst geben?


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CvR
Beitrag 08.10.2014, 15:04
Beitrag #226


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Zitat (Officer @ 08.10.2014, 15:56) *
Die POI-Warner, die mir bekannt sind, erfassen (in den aktuellen Versionen) eigentlich ziemlich zuverlässig so gut wie alle stationären Überwachungsanlagen.

Bestimmt. Eine Anlage ist aber auch keine Maßnahme... Auch bei den stationären Anlagen sind ja nicht immer alle in Betrieb, da gibt es sicher Kommunen, die für 10 stationäre Anlagen(gehäuse) nur ein Innenleben haben.

Zitat (Officer @ 08.10.2014, 15:56) *
Ich hatte ja bereits geschrieben, dass man im Zweifelsfall gerne dem Richter erklären darf, dass das System nicht der ordnungswidrigen Anzeige von Überwachungsanlagen dient.

Die Anzeige von Überwachungsanlagen ist dem Gesetz nach gar nicht ordnungswidrig. Ordnungswidrig ist das Anzeigen von Überwachungsmaßnahmen.

Zitat (Officer @ 08.10.2014, 15:56) *
Und ehe es nicht entsprechende Entscheidungen dazu gibt, kommen wir an dem Punkt nicht mehr weiter.

Warum sollten wir - auch ohne Urteile - in der Sache nicht weiterkommen? Wie definiert sich bspw. für dich eine Überwachungsmaßnahme? Ist - in deinen Augen - ein leerer Starenkasten eine Überwachungsmaßnahme? Ist ein Standort, an dem zum fraglichen Zeitpunkt kein mobiler Blitzer aufgebaut ist, eine Überwachungsmaßnahme?


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Beitrag 08.10.2014, 15:11
Beitrag #227


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Ich halte mich da eng an die Begründung des Verordnungsgebers. Und der spricht von Überwachungsanlagen. Im Übrigen sind das auch dauerhafte Maßnahmen zur Geschwindigkeitsüberwachung.
Wie es sich damit verhält, dass nicht alle angezeigten Messstellen aktiv sind und ob ein Gerät, dass auch solche nicht aktiven Messstellen anzeigt, unter den Tatbestand fällt?
Siehe oben. Das muss im Zweifelsfall ein Richter entscheiden, der wird schließlich dafür bezahlt.


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ilam
Beitrag 08.10.2014, 15:18
Beitrag #228


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Zitat (Officer @ 08.10.2014, 16:11) *
Wie es sich damit verhält, dass nicht alle angezeigten Messstellen aktiv sind


Ist dem überhaupt noch so? Leere "Starenkästen" habe ich in den letzten Jahren zumindest in Hamburg nicht mehr gesehen. Sobald die einmal digitalisiert sind, reduziert sich ja auch die Wartung erheblich.




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Officer
Beitrag 08.10.2014, 15:26
Beitrag #229


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Da bin ich überfragt. Das ist nicht meine Baustelle.


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iru
Beitrag 08.10.2014, 15:34
Beitrag #230


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Zitat (CvR @ 08.10.2014, 16:04) *
Ist ein Standort, an dem zum fraglichen Zeitpunkt kein mobiler Blitzer aufgebaut ist, eine Überwachungsmaßnahme?

Nein, das ist halt dann eine falsche Anzeige. Davon wird es ein paar Prozent geben, die Mehrheit der Warnungen wird wohl dort kommen, wo gemessen wird.
Wenn ein echter Radarwarner ein paar Prozent Fehlalarme produziert, macht ihn das ja auch nicht legal.
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ts1
Beitrag 08.10.2014, 15:53
Beitrag #231


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Zitat (Officer @ 08.10.2014, 15:11) *
Ich halte mich da eng an die Begründung des Verordnungsgebers. Und der spricht von Überwachungsanlagen. Im Übrigen sind das auch dauerhafte Maßnahmen zur Geschwindigkeitsüberwachung.
In den OSM Karten (und vielen Papierkarten) sind Polizeidienststellen eingezeichnet (zweckbestimmte Flächen und Gebäude sind laut Duden auch eine Anlage).
Das dient nicht nur dazu, im Schritttempo daran vorbeizufahren, sondern auch, um bei Problemen eine Anlaufstelle zu haben. Aber da eine Polizeidienststelle eben auch als eine Anlage zur Geschwindigkeitsüberwachung dient, könnte man auf die Idee kommen, solche Karten zu verbieten, egal ob die Information digitalisiert ist oder nicht. unsure.gif


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MfG Thomas
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Beitrag 08.10.2014, 16:12
Beitrag #232


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Ich bin mir sicher, dass uns dieser sinnvolle Beitrag ein gutes Stück voranbringt. whistling.gif


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Mr.Eierhals
Beitrag 08.10.2014, 18:16
Beitrag #233


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Es erschließt sich mir nicht, inwieweit ein geparktes, abgestelltes Fahrzeug wie das des TE den o.G. Tatbestand "Sie führten ein Fahrzeug...." erfüllen kann. Es wird zu dem Zeitpunkt, wo es geparkt abgestellt ist, nun mal nicht geführt. Punkt um Schluss, der Polizeibeamte, der das Ding ausgebaut hat, der ist in meinen Augen arg übers Ziel hinausgeschossen.

Aber ganz allgemein mal betrachtet...
Wo ist das Vorhandensein einer POI Liste auf der Speicherkarte des Navis ein Beweis dafür, daß es sich um eine Blitzer POI handelt? Selbst wenn es diese gibt, muss diese auch im Programm aktiviert sein. Wie will man dies von Außerhalb sehen, wenn man das Gerät nicht in den Händen hält. Dazu kommt, daß diese " POI Blitzer" nach meinem Dafürhalten dabei sogar legal vom Beifahrer benutzt werden darf, denn der führt das Fahrzeug nicht.
Wer will am Ende also beweisen, wer dieses Navi "Benutzt" hat?
Was ist die "Benutzung" eigentlich, wie ist diese definiert? Wer benutzt dieses Gerät?

Rein theoretisch ist jedes Navi in der Lage, eine Liste von POI´s anzuzeigen. Selbst die uralten PDA´s a la Yakumo Delta 300 sind dazu technisch in der Lage. Ich hab aber möglicherweise die Navifunktion dieses Gerätes nur als Nebenbeiprodukt drauf. Sind jetzt alle Navis, PDA, TAblets und Notebooks im Fahrzeug verboten? Wie will man das eigentlich kontrollieren, ob eine Blitzer POI drauf ist, ohne das Gerät gegen den Willen des Benutzers einzusehen? Steht jetzt jeder Besitzer eines Navigationsgerätes oder Smartphones unter Generalverdacht?

Aprpos Smartphone...Laptop, Tablet...PDA - Also Geräte mit mehr als nur der Navigationsfunktion.
Was ist mit dem Schutz meiner persönlichen Daten, die sich auch auf dem Gerät befinden könnten? Was ist mit dem Schutz von dienstlichen Geheimnissen, die sich auf dem Gerät befinden könnten? Recht auf informationelle Selbstbestimmung nennt man das glaub ich und das ist spätestens seit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichtes als schutzwürdiges Gut allgemein anerkannt.
Dieses Gut ist für mich aber in jedem Fall höher einzustufen, als ein mögliches Ordnungswidrigkeitsverfahren an Ungemach bringen könnte und ich würde mich einer Beschlagnahme eines solchen Gerätes mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln widersetzen.
Ich muss keinem Fremden, also auch keinem Polizeibeamten Bilder , Kontaktlisten,Adressen, Mails, Notizen oder auch nur die SMS an meine Geliebte aushändigen, so es denn nicht einen richterlichen Beschluss dazu gibt. Wobei ich selbst auf der Speicherkarte des Navis ein schützenswertes Bild meiner Geliebten drauf haben könnte. Also dieses Recht auf informelle Selbsbestimmung auch auf Speichermedien des Navigationsgerätes, ja sogar auf den Internen Speicher desselben ausdehnen kann.

Wo also fängt es an und vor allem wo hört das eigentlich auf? Wo bleibt die Verhältnismäßigkeit? Oder sind wir wieder in der DDR angekommen, wo irgendwer einfach mal die Post aufgemacht hat? Wo irgendeine obskure Abteilung der Staatssicherheit in jedem Pionierzimmer ein Gummiauge und Gummiohr hatte? Darf man mittlerweile wieder Willkommen im Überwachungsstaat sagen? Ich hoffe nicht, denn dafür ist keiner im Herbst 89 auf die Straße gegangen.

Von daher...Ein Hoch auf den übereifrigen Wachtmeister Wichtig und seine Gehilfen, die sich auf den Rücken des Amtsschimmels geschwungen haben um nun mit wehenden Fahnen, wie anno Dünnemals Don Quichotte, gegen die Windmühlen anzureiten und dabei nicht erkennen, daß ihr übereiferndes Tun ehrwürdige schützenswerte Güter der Bürgerrechte mit Füßen zu treten in der Lage ist und einen klaren Verstoß gegen Grundrechte darstellt, zu deren Schutz sie eigentlich verpflichtet sind.

Übrigens ein Gedanke noch...ein mobiles Navigationsgerät ist technisch kein Radarwarngerät und auch kein Laserstörgerät. Es kann weder aktiv oder passiv auf den Frequenzen empfangen oder senden, den der Radarstrahl aussendet, noch kann es einen Laserstrahl ablenken oder blenden. Die Formulierung des Paragraphen 23 (1b) zielen doch eindeutig auf die damals im Handel befindlichen aktiven Laserblinder oder Radarwarner hin. Dieses auf Navis auszudehnen halte ich persönlich für extrem gefährlich, denn da sind wir schnell im Bereich anderer schutzwürdiger Interessen.


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Wer anderen eine Bratwurst brät, hat meist ein Bratwurst - Bratgerät !
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Beitrag 08.10.2014, 18:34
Beitrag #234


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Zitat (Mr.Eierhals @ 08.10.2014, 19:16) *
Wo ist das Vorhandensein einer POI Liste auf der Speicherkarte des Navis ein Beweis dafür, daß es sich um eine Blitzer POI handelt? Selbst wenn es diese gibt, muss diese auch im Programm aktiviert sein.

Nein. Es genügt, dass die Funktion vorhanden ist und mit wenigen Handgriffen aktiviert werden kann. Bzgl. des Tatbestandsmerkmals des "betriebsbereiten Mitführens" gibt es Rechtsprechung.

Zitat (Mr.Eierhals @ 08.10.2014, 19:16) *
Wie will man dies von Außerhalb sehen, wenn man das Gerät nicht in den Händen hält.

Wie nun schon viele Male erwähnt, muss man die Rechtslage von der praktischen Möglichkeit einer Kontrolle trennen. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Aber natürlich sind auch Konstellationen denkbar, in denen der Nachweis problemlos zu führen ist (da das hier aber nicht Thema ist, sollten wir uns in diesen Thread der Übersichtlichkeit halber auf die Rechtslage beschränken).

Zitat (Mr.Eierhals @ 08.10.2014, 19:16) *
Ich muss keinem Fremden, also auch keinem Polizeibeamten Bilder , Kontaktlisten,Adressen, Mails, Notizen oder auch nur die SMS an meine Geliebte aushändigen, so es denn nicht einen richterlichen Beschluss dazu gibt.

Sofern das Gerät hinsichtlich des Verdachts bzgl. eines Verstoßes gegen § 23 (1b) StVO beschlagnahmt werden soll, musst du das tun. Wenn du gegen die Beschlagnahme Widerspruch erhebst, wird binnen 3 Tagen ein Richter darüber entscheiden.

Zitat (Mr.Eierhals @ 08.10.2014, 19:16) *
Übrigens ein Gedanke noch...ein mobiles Navigationsgerät ist technisch kein Radarwarngerät und auch kein Laserstörgerät. Es kann weder aktiv oder passiv auf den Frequenzen empfangen oder senden, den der Radarstrahl aussendet, noch kann es einen Laserstrahl ablenken oder blenden. Die Formulierung des Paragraphen 23 (1b) zielen doch eindeutig auf die damals im Handel befindlichen aktiven Laserblinder oder Radarwarner hin.

Das ist, erkennbar an der Formulierung "insbesondere" lediglich eine beispielhafte Nennung und keine abschließende Aufzählung.


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Beitrag 08.10.2014, 19:02
Beitrag #235


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Zitat (Officer @ 08.10.2014, 19:34) *
Das ist, erkennbar an der Formulierung "insbesondere" lediglich eine beispielhafte Nennung und keine abschließende Aufzählung.

In der Praxis dürften aber auf einen Radarwarner oder Laserstörer 100 oder 1000 Navis mit POI unterwegs sein. Warum sollten denn unter "insbesondere" die seltenen Geräte genannt und die verbreiteten nicht genannt werden?


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Beitrag 08.10.2014, 19:03
Beitrag #236


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Weil das zur Zeit der Formulierung des Paragraphen noch anders war.


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Beitrag 08.10.2014, 19:07
Beitrag #237


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Bist du sicher? Der § muss kürzlich neu formuliert worden sein, denn aus dem Kraftfahrzeugführer wurde ein Fahrzeugführer.


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Beitrag 08.10.2014, 19:11
Beitrag #238


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Der Satz "Das gilt insbesondere..." stammt doch schon aus dem letzten Jahrtausend.


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Beitrag 08.10.2014, 19:14
Beitrag #239


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Ich denke das war 1.1.2002.

Und damals hat radarfalle.de bereits Datensätze für viele Navis zum Download angeboten.


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Beitrag 08.10.2014, 19:16
Beitrag #240


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Und? Wie war damals die Verbreitung / Nutzung? Und war das dem Verordnungsgeber bekannt?

Heute würde man es u.U. anders formulieren bzw. tut es evtl. auch, falls es künftig entprechende (ablehnende) Rechtsprechung geben sollte. Das ändert aber nichts an der eindeutig kenntlich gemachten, lediglich beispielhaften Aufzählung im aktuellen Verordnungstext.


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Beitrag 08.10.2014, 19:32
Beitrag #241


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Müßte man jetzt mal auf radarforum im Archiv recherchieren wie der Stand damals genau war. Es fing irgendwann mit der "GPS-Aktion" an, jeder der Standort-Daten beisteuerte bekam den Datensatz, das war noch "Rebellen-Romantik" biggrin.gif , irgendwann gab es dann den Download auch gegen Beitrag, beliebt waren Garmin Navis mit POI-Funktion. Sicherlich sind Radarwarner die bei weitem ältere Technik, die gab es schon in den 80ern, Laserstörer hingegen sind auch relativ neu.

Wie auch immer: Bei der kürzlichen Neuformulierung des Absatzes hätte man POI-Geräte aufnehmen können wenn man gewollt hätte, offensichtlich wollte man aber nicht.

Dass man das heute noch aufnimmt glaube ich eher nicht: Jeder fährt doch damit rum, auch Parlamentarier, Ausschussmitglieder, ...

Insbesondere wird man im Falle einer Neuregelung sicher auch die praktische Umsetzbarkeit mit in Betracht ziehen. Wer hat denn ein Interesse an einer rein abstrakten Rechtslage?


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Beitrag 08.10.2014, 21:04
Beitrag #242


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Zitat (Damastor @ 08.10.2014, 15:11) *
Wieso dein Bekannter auchnoch zugegeben hat, dass ihm die Funktion bewusst ist verstehe ich auch nicht.


Gerne nochmals: Das ist kein Bekannter, sondern ein Leser meiner Artikel, der sich bei mir gemeldet hat, weil ich vor zwei Jahren geschrieben habe, dass es bis dato keinen Bußgeldbescheid oder gar eine Gerichtsentscheidung wg. Blitzerwarner im Navi gibt.

Das ist ein älterer Herr, der auf das vertraut, was in der ADAC-Zeitung drinsteht.


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Beitrag 08.10.2014, 21:25
Beitrag #243


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Zitat (GM_ @ 08.10.2014, 20:32) *
Bei der kürzlichen Neuformulierung des Absatzes hätte man POI-Geräte aufnehmen können wenn man gewollt hätte, offensichtlich wollte man aber nicht.

Es werden immer nur die Formulierungen angefasst, bei denen ein entsprechender Bedarf gesehen wird. Die Intention des Verordnungsgebers ist eindeutig, da er diese Systeme in seiner hier bereits viel zitierten Begründung exlizit genannt hat.
Ganz offenbar hat er eine Änderung des Verordnungstextes bislang nicht für erforderlich gehalten, sondern geht vielmehr davon aus, dass dieser die hier diskutierten Systeme mit erfasst. Und solange Gerichte nicht anders entscheiden, besteht ja auch überhaupt kein Grund zu einer Änderung.


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Beitrag 08.10.2014, 21:25
Beitrag #244


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Zitat (Officer @ 08.10.2014, 19:34) *
Zitat (Mr.Eierhals @ 08.10.2014, 19:16) *
Ich muss keinem Fremden, also auch keinem Polizeibeamten Bilder , Kontaktlisten,Adressen, Mails, Notizen oder auch nur die SMS an meine Geliebte aushändigen, so es denn nicht einen richterlichen Beschluss dazu gibt.
Sofern das Gerät hinsichtlich des Verdachts bzgl. eines Verstoßes gegen § 23 (1b) StVO beschlagnahmt werden soll, musst du das tun. Wenn du gegen die Beschlagnahme Widerspruch erhebst, wird binnen 3 Tagen ein Richter darüber entscheiden.
Da muss man doch Beschlagnahme und Datensichtung unterscheiden. Eine Datensichtung darf die Polizei bei Verdacht auf Blitzerwarner mMn nicht anordnen.
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Beitrag 08.10.2014, 21:28
Beitrag #245


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Von einer Datensichtung habe ich überhaupt nichts geschrieben.


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Beitrag 08.10.2014, 21:35
Beitrag #246


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Naja, ein "Du musst schon" die "Bilder , Kontaktlisten,Adressen, Mails, Notizen oder auch nur die SMS an meine Geliebte" dem Polizisteni "aushändigen", sofern dieser "das Gerät hinsichtlich des Verdachts bzgl. eines Verstoßes gegen § 23 (1b) StVO beschlagnahmt" habe ich so gedeutet.

Aber wenn das nicht so gemeint war: cheers.gif
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Beitrag 08.10.2014, 21:37
Beitrag #247


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Ah ok. Das "Du musst schon" war so gemeint, dass man sich der Beschlagnahme des Geräts vor Ort nicht legal widersetzen kann.


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Beitrag 08.10.2014, 21:40
Beitrag #248


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Aber nur, wenn der Polizist seine weiße Mütze auf dem Kopf hat. whistling.gif

narr.gif
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Beitrag 08.10.2014, 21:41
Beitrag #249


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Natürlich. Andernfalls ist er ja nicht im Dienst. wink.gif


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Beitrag 08.10.2014, 22:15
Beitrag #250


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Zitat (Officer @ 08.10.2014, 22:25) *
Die Intention des Verordnungsgebers ist eindeutig, da er diese Systeme in seiner hier bereits viel zitierten Begründung exlizit genannt hat.

Wen bitte meinst du mit "Verordnungsgeber"?

Sicherlich sagt dir der Begriff Gewaltenteilung etwas.

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt und darin die vorgeschlagenen Gesetze damals auch irgendwie begründet. Die Bundesregierung kann aber keine Gesetze erlassen. wavey.gif

Der Bundestag hat das Gesetz beschlossen, die von der Bundesregierung verfasste Begründung hat er (mehr oder weniger) zur Kenntnis genommen, damit aber weder angenommen noch abgelehnt noch sonstwie kommentiert. Beschlossen, verabschiedet und gültig ist ausschließlich der Gesetzestext.

Wie irgendwann einmal der Gesetzentwurf begründet wurde ist völlig i r r e l e v a n t.


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