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> Sammelsurium Radverkehrsführungen, Wohin nur mit den Radlern?
Hick-Hack
Beitrag 26.09.2014, 10:52
Beitrag #1


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Hallo allerseits,

Mir sind in letzter Zeit ein paar Radverkehrsführungen untergekommen, welche mir noch etwas unklar sind. Radfahrer werden irgendwie geführt (Ob fachlich korrekt, ist hier nicht das Thema.) und müssen dann sehen, wie sie zurechkommen. Dazu hätte ich gern den einen oder anderen Hinweis.

Vielen Dank

a) Radroute über Z. 295

Die Route führt hier entlang, die Ausweichstrecke Tröndlinring wird eigentlich nur von mir befahren und auch nur dann, wenn die Stimmung danach ist. Bloß, wie komme ich über die Fahrstreifenbegrenzung, um dem inneren Radring der Stadt zu folgen?

Es gilt ja weiterhin
Zitat
Z. 295 1.a) Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren.




b) Furt auf Fußweg

Was mache ich, wenn mich eine Furt, wie hier und besonders hier, auf den (freigegebenen) Fußweg oder baulichen Radweg führt? Muss ich weiterhin dieser Furt folgen und wie sieht es beim zweiten Beispiel mit dem vorherigen Einordnen aus? Hier meide ich den baulichen Radweg aufgrund immens vieler Geisterradler, Glasscherben, Fußgängern und der Abbiegeproblematik an der nächsten Kreuzung, es kommt aber immer wieder zu Problemen beim Einordnen auf die Fahrbahn. Leider ist es so, dass das Aufstellen links des Seitenstreifens sehr viel Ärger produzieren würde, da die Rechtsabbieger, welche ich so blockieren würde, eine getrennte Ampelphase haben.

c) Vorrang des Seitenstreifens

Hat ein Seitenstreifen, wie hier und hier, Vorrang vor dem abbiegenden Verkehr? Eigentlich ist ja durch § 9 alles klar, allerdings stellt ein Seitenstreifen ja keinen Sonderweg oder Fahrstreifen gemäß § 7 dar, weshalb man in meinen Augen Abbiegewillige nicht rechts überholen dürfte. Ich vermute daher, dass ein Radfahrer zwar Vorrang hat, aber aufgrund des Überholverbotes keine Möglichkeit hat, ihn wahrzunehmen.
Edit: Oder ist es § 5.8 egal, ob ich auf der Fahrbahn oder einem Seitenstreifen unterwegs bin?
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Mitleser
Beitrag 26.09.2014, 11:00
Beitrag #2


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Zitat (Hick-Hack @ 26.09.2014, 11:52) *
a) Radroute über Z. 295
Legal geht das nicht zu fahren. Du kannst aber die StVB auf den Fauxpas hinweisen und um malerische Abhilfe bitten.

Zitat (Hick-Hack @ 26.09.2014, 11:52) *
b) Furt auf Fußweg
Hier verlässt Du einen anderen Straßenteil und fährst in die Fahrbahn ein. Dank durchgezogener Linie und RWBP darfst Du das auch erst nach der Haltelinie. Durch das Einfahren in die Fahrbahn bist Du gegenüber dem Fahrbahnverkehr in der Einfahrsituation nachrangig.

Zitat (Hick-Hack @ 26.09.2014, 11:52) *
c) Vorrang des Seitenstreifens
Da bist Du auf einem eigenen Straßenteil (Radweg) unterwegs. Daher darfst Du auch rechts "überholen", denn das ist dann kein Überholen iSd StVO.
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rapit
Beitrag 26.09.2014, 11:04
Beitrag #3


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Zitat (Mitleser @ 26.09.2014, 12:00) *
Zitat (Hick-Hack @ 26.09.2014, 11:52) *
a) Radroute über Z. 295
Legal geht das nicht zu fahren.

Aaach, das sollen bestimmt zwei dünnere VZ 294 sein whistling.gif


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Hick-Hack
Beitrag 26.09.2014, 11:11
Beitrag #4


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Zitat (Mitleser @ 26.09.2014, 12:00) *
Legal geht das nicht zu fahren. Du kannst aber die StVB auf den Fauxpas hinweisen und um malerische Abhilfe bitten.
Das hatte ich befürchtet. Ich hatte noch etwas die Hoffnung, dass ich den komischen Straßenteil aufgrund des Fahrradpiktogramms befahren dürfte. Malerische Abhilfe wäre in diesem Fall wohl ein Stricheln der 295er.

Zitat (rapit @ 26.09.2014, 12:04) *
Aaach, das sollen bestimmt zwei dünnere VZ 294 sein whistling.gif
Soll ich mich mal dort aufstellen und auf das Ampelgrün des Tröndlinringes warten, welches ich von dieser Stelle nicht erkennen kann? ph34r.gif

Zitat (Mitleser @ 26.09.2014, 12:00) *
Hier verlässt Du einen anderen Straßenteil und fährst in die Fahrbahn ein. Dank durchgezogener Linie und RWBP darfst Du das auch erst nach der Haltelinie. Durch das Einfahren in die Fahrbahn bist Du gegenüber dem Fahrbahnverkehr in der Einfahrsituation nachrangig.
RWBP gilt hier nicht, da es sich um einen Seitenstreifen mit Fahrradpiktogramm handelt, welcher in eine Fahrradfurt mündet. Mir ging es auch darum, ob ich der Furt vollständig folgen muss, aber dieser Passus wurde glücklicherweise aus der aktuellen StVO gestrichen. Für mich wäre die richtige Verhaltensweise eher das Einordnen in der Rechtsabbieger-/Geradeausspur vor der Ampel, Abwarten, bis das Hup- und Gewaltandrohungskonzert vorbei ist und dann das Weiterfahren und Missachtung der Radfurt, auch wenn einige User auf § 1 pocken werden und mich so auf den baulichen Radweg schicken möchten.

Zitat (Mitleser @ 26.09.2014, 12:00) *
Da bist Du auf einem eigenen Straßenteil (Radweg) unterwegs. Daher darfst Du auch rechts "überholen", denn das ist dann kein Überholen iSd StVO.
Auch hier ist es in beiden Fällen ein Seitenstreifen mit Fahrradpiktogramm und kein Radweg, daher die Schwierigkeit. Aber wenn Vorbeifahren auf einem Seitenstreifen ebenfalls kein Überholen darstellen würde, wäre zumindest hier meine Frage geklärt.
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mir
Beitrag 26.09.2014, 11:17
Beitrag #5


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Man könnte auch die durchgezogene Linie für einen offensichtlichen schweren Fehler halten.


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Mitleser
Beitrag 26.09.2014, 11:19
Beitrag #6


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ICH erkenne bei den "Seitenstreifen" malerisch angelegte nicht-benutzungspflichtige Radwege. Andere User nicht.
Wenn es nur ein Seitenstreifen ist, dann dürftest Du ihn gar nicht fahrend benutzen. Und Du würdest dann doch auch unerlaubt überholen.

Zitat (mir @ 26.09.2014, 12:17) *
Man könnte auch die durchgezogene Linie für einen offensichtlichen schweren Fehler halten.
... der aber wohl kaum gegen tragende Verfassungsprinzipien verstößt oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen so sehr widerspricht, dass es unerträglich wäre, wenn er die mit ihm bezweckten Rechtswirkungen hätte.
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Hick-Hack
Beitrag 26.09.2014, 11:21
Beitrag #7


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Zitat (mir @ 26.09.2014, 12:17) *
Man könnte auch die durchgezogene Linie für einen offensichtlichen schweren Fehler halten.
Die Absicht dahinter war wohl, den Radfahrern des Hallischen Tores eine Möglichkeit zu geben, rechts oder links unter Benutzung einer Aufstellfläche in den Brühl abzubiegen, damit der Parkhausverkehr nicht durch wartende Radfahrer behindert wird. Ganz ohne Mittelinsel oder Radverkehrsführung kein Problem, da genug Platz vorhanden wäre, so aber mal wieder eine Verschlimmbesserung.

Zitat (Mitleser @ 26.09.2014, 12:19) *
Wenn es nur ein Seitenstreifen ist, dann dürftest Du ihn gar nicht fahrend benutzen. Und Du würdest dann doch auch unerlaubt überholen.
Die Überholproblematik war ja meine Frage. Allerdings verstehe ich den Einwand mit dem Fahrverbot nicht, es gilt doch:
Zitat
§ 2.4 [...]Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden...
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Speichenkarussell
Beitrag 26.09.2014, 11:27
Beitrag #8


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Das mit der durchgezogenen Linie darf man als Radfahrer nicht so eng sehen.

Wohlgemerkt: das Vz 240 war zuerst da (25.04.)!
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Mitleser
Beitrag 26.09.2014, 11:30
Beitrag #9


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Da bedankt man sich höflich schweigend bei der StVB / dem Bauhof. thumbup.gif
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mir
Beitrag 26.09.2014, 11:53
Beitrag #10


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Zitat (Speichenkarussell @ 26.09.2014, 12:27) *
Das mit der durchgezogenen Linie darf man als Radfahrer nicht so eng sehen.


Nicht nur das. Und dann wundert man sich, warum Radfahrer Verkehrsregeln nicht mehr ernst nehmen. rolleyes.gif


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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 26.09.2014, 12:19
Beitrag #11





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Hallo Hick-Hack

Durchgezogene Linien darfst du als Radfahrer überfahren.
Zitat
c) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren.

Ein Fahrrad gehört zur Gruppe der "ähnlich langsamen Fahrzeuge", daher gehört es auf den Seitenstreifen.
Um dahin zu kommen (möglichst rechts der Linie fahren), muss man nun mal zuerst über die Linie fahren.
Zitat
2. Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.
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Mkm
Beitrag 26.09.2014, 12:45
Beitrag #12


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Zitat (münsterland-radler @ 26.09.2014, 13:19) *
Hallo Hick-Hack

Durchgezogene Linien darfst du als Radfahrer überfahren.
Zitat
c) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren.

Ein Fahrrad gehört zur Gruppe der "ähnlich langsamen Fahrzeuge", daher gehört es auf den Seitenstreifen.
Um dahin zu kommen (möglichst rechts der Linie fahren), muss man nun mal zuerst über die Linie fahren.

In mancherlei Hinsicht ist Leipzig zwar Provinz, aber Ortseingangsschilder gibt's trotzdem.
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Heinz Wäscher
Beitrag 26.09.2014, 14:52
Beitrag #13


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Zitat (Hick-Hack @ 26.09.2014, 11:52) *

Die Poller sind nicht rot-weiß reflektierend beschichtet worden und stellen somit ein gefährliches Hinderniss dar. mad.gif

Zitat (Mitleser @ 26.09.2014, 12:19) *
Zitat (mir @ 26.09.2014, 12:17) *
Man könnte auch die durchgezogene Linie für einen offensichtlichen schweren Fehler halten.
... der aber wohl kaum gegen tragende Verfassungsprinzipien verstößt oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen so sehr widerspricht, dass es unerträglich wäre, wenn er die mit ihm bezweckten Rechtswirkungen hätte.

Bei Unfällen darf man jedenfalls gespannt sein, wie der Richter die relevanten Zeichen 295 später bei der Klärung der Schuldfrage wertet whistling.gif


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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 26.09.2014, 15:13
Beitrag #14





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Zitat (Mkm @ 26.09.2014, 13:45) *
In mancherlei Hinsicht ist Leipzig zwar Provinz, aber Ortseingangsschilder gibt's trotzdem.

Ups, übersehen - danke für den Hinweis.

Dennoch dürfen Radfahrer den Seitenstreifen benutzen, und daher dürfen sie selbstverständlich auch durchgezogene Linien überqueren:
Zitat (StVO §2)
Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind
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rapit
Beitrag 26.09.2014, 17:24
Beitrag #15


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Zitat (mir @ 26.09.2014, 12:53) *
Zitat (Speichenkarussell @ 26.09.2014, 12:27) *
Das mit der durchgezogenen Linie darf man als Radfahrer nicht so eng sehen.

Nicht nur das. Und dann wundert man sich, warum Radfahrer Verkehrsregeln nicht mehr ernst nehmen. rolleyes.gif

Ich kann auch Individual(Kfz)verkehrsbeispiele bringen, wo man über durchgezogene Linien geschickt wird, vornehmlich beim Linksabbiegen.
Oder gegen VZ 267 auf die Autobahn.
Bei Radwegen ist das Linienproblem nur zugegebenermaßen häufiger der Fall.


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Heinz Wäscher
Beitrag 26.09.2014, 17:56
Beitrag #16


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Warum werden sie dann überhaupt aufgepinselt? Könnte man die Steuergelder nicht zweckmässiger einsetzen?


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granny
Beitrag 26.09.2014, 18:07
Beitrag #17


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Zitat (münsterland-radler @ 26.09.2014, 15:13) *
Dennoch dürfen Radfahrer den Seitenstreifen benutzen, und daher dürfen sie selbstverständlich auch durchgezogene Linien überqueren:
Zitat (StVO §2)
Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind


Die gezeigten Streifen sind von Gestaltung und Kennzeichnung her allesamt keine Seiten- sondern Radfahrstreifen. Es gibt keine Seitenstreifen, die mit Blockmarkierungen über Querstraßen hinweg fortgeführt werden. Rote Einfärbungen oder Fahrradpiktogramme sind auf Seitenstreifen auch nicht anzutreffen, und in der Regel werden Seitenstreifen mit Schmalstrich -und nicht wie auf den Bildern mit Breitstrich- abgetrennt.

Dass die VwV StVO keine Radfahrstreifen ohne Z.237 kennt, tut nichts zur Sache. Für Verkehrsteilnehmer ist die VwV doch angeblich irrelavant. Es gilt zudem MSDWGI. Ansonsten gilt auch für Dich das, was ich an anderer Stelle zu unbeschilderten Radfahrstreifen schon schrieb: versuch mal, auf so einem Konstrukt längere Zeit ein Auto zu parken, und berichte dann, von welchem Gelände vor der Stadt du dein abgeschlepptes Fahrzeug abholen konntest. laugh2.gif
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Cabronito
Beitrag 26.09.2014, 18:33
Beitrag #18


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Werden irgendwo in Deutschland tatsächlich Kfz abgeschleppt, die auf Radverkehrsanlagen parken? blink.gif

wavey.gif


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Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten.
Und dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de
"Es wird nicht einfacher, du wirst nur schneller." – Greg LeMond
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mir
Beitrag 26.09.2014, 19:15
Beitrag #19


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Hier nicht, aber es gibt immer mal wieder ein großes Geschrei, wenn jemand mit so einer Engstelle überfordert ist und dagegenschrammt.


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Hick-Hack
Beitrag 26.09.2014, 20:02
Beitrag #20


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Zitat (granny @ 26.09.2014, 19:07) *
Die gezeigten Streifen sind von Gestaltung und Kennzeichnung her allesamt keine Seiten- sondern Radfahrstreifen. Es gibt keine Seitenstreifen, die mit Blockmarkierungen über Querstraßen hinweg fortgeführt werden. Rote Einfärbungen oder Fahrradpiktogramme sind auf Seitenstreifen auch nicht anzutreffen, und in der Regel werden Seitenstreifen mit Schmalstrich -und nicht wie auf den Bildern mit Breitstrich- abgetrennt.

Es mag zwar keine Seitenstreifen in dieser Ausführung geben, aber auch dies weiß Otto-Normal-Verkehrsteilnehmer ja nicht. Dieser schaut doch, wie in der StVO (ohne VwV) geschrieben nach einem Blauschild. Zudem bin ich gespannt, wie mal, wenn man eine Radverkehrsanlage annimmt, gegen diese vorgeht. Von behördlicher Seite wird es dann heißen, dass dies keine ist, da es keine Radstreifen ohne RWBP gibt, während an anderer Stelle die Nichtbenutzung im Unfallfall ebenfalls angekreidet wird.
Das Ding ist ein Seitenstreifen, auf den irgendjemand ein Radfahrer-Symbol gemalt hat.
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granny
Beitrag 26.09.2014, 22:04
Beitrag #21


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Zitat (Hick-Hack @ 26.09.2014, 20:02) *
Es mag zwar keine Seitenstreifen in dieser Ausführung geben, aber auch dies weiß Otto-Normal-Verkehrsteilnehmer ja nicht. Dieser schaut doch, wie in der StVO (ohne VwV) geschrieben nach einem Blauschild.

Wo steht in der StVO gleich nochmal, was ein Radfahrstreifen ist? whistling.gif Danach, wo steht, dass es "rechte Radwege ohne die Zeichen 237 ff." nicht als Radfahrstreifen gibt, will ich gar nicht erst wagen zu fragen. thread.gif
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 26.09.2014, 22:28
Beitrag #22





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Ein Radfahrstreifen kann auch ein rechter Radweg ohne sein.

Die Bilder waren etwas verwirrend, darum gab ich eine generell gültige Antwort ohne mich auf die einzelnen Situationen zu beziehen.
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Mkm
Beitrag 27.09.2014, 08:39
Beitrag #23


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Zitat (Heinz Wäscher @ 26.09.2014, 15:52) *
Zitat (Hick-Hack @ 26.09.2014, 11:52) *

Die Poller sind nicht rot-weiß reflektierend beschichtet worden und stellen somit ein gefährliches Hinderniss dar. mad.gif

Mit solchen Kleinigkeiten brauchst du an dieser Kreuzung gar nicht erst anfangen. Auf der Nordseite der Kreuzung gibt's solche Poller nochmal, alle möglichen Fahrtrichtungen sind per VZ 254 für Radfahrer gesperrt, worauf aber natürlich nirgendwo hingewiesen wird, usw. Kommt man von Süden, fehlt nicht nur jeder Hinweis auf die Sperrung der Querstraße Tröndlinring, vom Abbiegestreifen nach Osten sieht man das VZ 254 noch nicht einmal (worauf ich beim ersten Mal prompt reingefallen bin, ich kann nicht hellsehen). Will man auf dem Tröndlinring Richtung Westen, darf man zwar nicht reinfahren (VZ 254), aber wenn man reinfährt, darf man auch auf dem Gehweg in Schrittgeschwindigkeit fahren (VZ 239 + ZZ Radfahrer frei). Von einer beschilderten Umleitung für die gesperrten Fahrtrichtungen mal ganz zu schweigen. Das schlimme daran ist: Die Streetview-Aufnahmen von 2009 zeigen noch den alten Stand, das alles wurde also erst in den letzten Jahren verbrochen.
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Hick-Hack
Beitrag 27.09.2014, 09:50
Beitrag #24


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Zitat (Mkm @ 27.09.2014, 09:39) *
von Süden, fehlt nicht nur jeder Hinweis auf die Sperrung der Querstraße Tröndlinring, vom Abbiegestreifen nach Osten sieht man das VZ 254 noch nicht einmal (worauf ich beim ersten Mal prompt reingefallen bin, ich kann nicht hellsehen).
Jaja, unser Ring - radfrei. Als flächendeckend Z. 254 aufgestellt wurde (früher galt Richtgeschwindigkeit 40 km/h), wurde ein "innerer Radring" versprochen, welcher bis heute nicht fertig ist. Ich habe mir mal den Spaß gemacht und bin die jetzige Verkehrsführung gefahren, es sind für Radfahrer 2 km mehr (5,5 km statt 3,5 km) mit etwa 30 % Schrittgeschwindigkeit und fünf zusätzlichen Ampel. Teilweise besitzt die Stadt noch nicht einmal die Grundstücke (Burgplatz), welche für die Fahrradausweichstrecke nötig wären.

Lustigerweise ist die Strecke vom Richard-Wagner-Platz bis zum Hallischen Tor derzeit aber für Radfahrer freigegeben, da man wie auf den Fotos zu sehen, ja nicht wirklich von einem straßenbegleitenden Radweg sprechen kann.


Zitat (granny @ 26.09.2014, 23:04) *
Wo steht in der StVO gleich nochmal, was ein Radfahrstreifen ist? whistling.gif Danach, wo steht, dass es "rechte Radwege ohne die Zeichen 237 ff." nicht als Radfahrstreifen gibt, will ich gar nicht erst wagen zu fragen. thread.gif
Ich schäme mich dafür, zitiere aber aus Wikipedia:
Zitat
Ein Radfahrstreifen ist in Deutschland mit einer durchgezogenen Linie (Verkehrszeichen 295, in der Regel 25 cm breit, Breitstrich) von der Fahrbahn für Kfz abgetrennt und mit dem Verkehrszeichen 237 gekennzeichnet. Die Benutzungspflicht für Radfahrer ergibt sich aus dem Verkehrszeichen 237. Ein mit durchgehender Linie abgetrennter Streifen ohne Verkehrszeichen 237 ist ein Seitenstreifen.
Scheinbar gibt es gegenteilige Meinungen, sei es Wikipedia, die VwV StVO oder die ERA 2010, welche allesamt keine Radstreifen ohne Benutzungspflicht kennen. Es steht nicht explizit drin, dass ein Seitenstreifen ohne Blauschild ein Radstreifen ist. Das liegt daran, dass die StVO Radverkehrsanlagen postiv durch genaue Nennung definiert und nicht negativ wie du, indem alles, was nicht genannt wird, eine solche Anlage darstellen könnte. Du willst durch deine Negativ-Definition das Pferd anders herum als die StVO aufzäumen, daher findet ihr nicht zueinander.

Zitat
VwV StVO, zu Absatz 4 Satz 2, I. Allgemeines, 3.: [...] Ein Radfahrstreifen ist ein für den Radverkehr bestimmter, von der Fahrbahn nicht baulich, sondern mit Zeichen 295 “Fahrbahnbegrenzung” abgetrennter und mit dem Zeichen 237 “Radweg” gekennzeichneter Teil der Straße, wobei der Verlauf durch wiederholte Markierung des Zeichens 237 verdeutlicht werden kann. Das Zeichen 295 ist in der Regel in Breitstrich (0,25 m) auszuführen; vgl. zu § 41 Abs. 3 Nr. 9. E
Etwas anderes kennt die StVO im Bezug auf Radstreifen nicht. Das Konstrukt eines Seitenstreifens mit Fahrradpiktogramm ist schliicht unbekannt.
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granny
Beitrag 27.09.2014, 10:24
Beitrag #25


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Zitat (Hick-Hack @ 27.09.2014, 09:50) *
Es steht nicht explizit drin, dass ein Seitenstreifen ohne Blauschild ein Radstreifen ist.

Ein Streifen, der von der Fahrbahn nur durch Z.295 abgetrennt ist, ist und bleibt ein Seitenstreifen. Da kann man ganze Wälder mit Z.237 errichten, und es bleibt trotzdem ein Seitenstreifen. Kommen aber andere Attribute hinzu (Furtmarkierungen, Einfärbung, Piktogramme, Linie im Breitstrich), ist es jedoch gerade kein "Seitenstreifen" mehr.

Dieses Prinzip der Erkennung von Straßenteilen auf der Basis von "sieht so aus, wie sowas immer aussieht" ist aber für Rad-/Seitenstreifen nichts besonderes. Genau so macht man es bei allen anderen Radwegen ohne Benutzungspflicht. Und so funktioniert es doch bei allen anderen Straßenteilen auch. Was ein Bürgersteig ist, hast du vermutlich nicht aus der StVO, sondern von deiner Mutter gelernt. Für "Fahrbahn" gibt es noch nichtmal ein Schild zur Kennzeichnung.

Zitat
Das liegt daran, dass die StVO Radverkehrsanlagen postiv durch genaue Nennung definiert

Ich wüsste nicht, dass die StVO Radwege definieren würde. Das tut sie aber für Gehwege und Fahrbahnen eben auch nicht. Die Existenz dieser Objekte ist eine Prämisse jenseits dieser Rechtsnorm.
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Heinz Wäscher
Beitrag 27.09.2014, 14:25
Beitrag #26


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Zitat (Mkm @ 27.09.2014, 09:39) *
Das schlimme daran ist: Die Streetview-Aufnahmen von 2009 zeigen noch den alten Stand, das alles wurde also erst in den letzten Jahren verbrochen.

Man hat also Steuegelder zum Fenster rausgeschmissen? Ist zufällig bekannt, ob die zuständigen Verkehrsplaner dort selber mit dem Rad fahren?


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Liegeratte
Beitrag 28.09.2014, 06:59
Beitrag #27


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Hick-Hack
Beitrag 28.09.2014, 10:01
Beitrag #28


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Dafür gibt es doch auf beiden Seiten einen benutzungspflichtigen Radweg.
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ukr
Beitrag 28.09.2014, 10:32
Beitrag #29


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Inspiriert von diesem Thread mache ich auch mal mit:


Wir beginnen an dieser Stelle, an der wir in einer Einbahnstraße fahrend aus der Innenstadt kommen.


Wir queren eine Kreuzung mit abknickender Vorfahrtstraße.


An dieser Stelle wurde auf der Fahrbahn ein Sonderweg angelegt.


Hier sollen die Radlinge im Gegenverkehr fahren.


Hier endet der Sonderweg und wir sollen auf die linke Straßenseite wechseln.


Nahezu neuwertige Markierungen


Auch gelungen. whistling.gif


Der Weg wird schmaler (wie gesagt, Radling im Gegenverkehr)


Es folgen mehrere Kreuzungen / Einmündungen dieser Art


Hier endet unserer Reise und wir drehen um...
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mir
Beitrag 28.09.2014, 10:33
Beitrag #30


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Zumindest die ersten 7 sind die ganz normale alltägliche Gedankenlosigkeit, die einem auf vielen Radverkehrsführungen begegnet. Die uneinsichtige Engstelle mit Gegenverkehr ist auch nicht so ungewöhnlich, das ergibt sich bei Zweirichtungsradwegen fast zwangsweise an einigen Stellen.

Die große Masse der Radfahrer reagiert darauf auf mit allgemeiner Abstumpfung gegenüber jeglichen Regelungsversuchen, da ohnehin nichts so richtig ernst gemeint ist.


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ukr
Beitrag 28.09.2014, 10:36
Beitrag #31


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...die Gegenrichtung:


wir kommen von der oben gezeigten Holzbrücke



















whistling.gif
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Hick-Hack
Beitrag 28.09.2014, 10:50
Beitrag #32


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Muss nicht gekennzeichnet werden, wenn der Radweg auch für die Gegenrichtung freigegeben ist? In der ERA 2010 ist zumindest ein entsprechender Passus zu finden. Nicht, dass sonst ein entgegenkommender Radfahrer bei "Geisterradler"-Rufen gegen irgendwelche Zäune fährt.

Zitat (ukr @ 28.09.2014, 11:36) *

Wie kommt der Radfahrer denn dort überhaupt hin?
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ukr
Beitrag 28.09.2014, 11:46
Beitrag #33


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rein praktisch: Radfahrende machen das radfahrend. whistling.gif

Ist übrigens auch ein recht frequentierter Schulweg.
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dopero
Beitrag 28.09.2014, 12:02
Beitrag #34


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Zitat (Liegeratte @ 28.09.2014, 06:59) *

Ist da wirklich Fuß/Radweg Ende nur für Mofas gemeint? blink.gif
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Heinz Wäscher
Beitrag 28.09.2014, 15:44
Beitrag #35


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Die Landstraße 527 ist in Wuppertal igO ziemlich breit und auf der Fahrbahn ist demzufolge auch genug Platz für langsame einspurige Fahrzeuge whistling.gif

Wie sollen Rad Fahrende dort legal auf den Sonderweg gelangen? think.gif
Zitat (ukr @ 28.09.2014, 11:32) *

An dieser Stelle wurde auf der Fahrbahn ein Sonderweg angelegt.


Zeichen 267 gilt doch nur für Fahrbahnen und nicht für links daneben liegende Sonderwege?
Zitat (Hick-Hack @ 28.09.2014, 11:50) *
Muss nicht gekennzeichnet werden, wenn der Radweg auch für die Gegenrichtung freigegeben ist? In der ERA 2010 ist zumindest ein entsprechender Passus zu finden. Nicht, dass sonst ein entgegenkommender Radfahrer bei "Geisterradler"-Rufen gegen irgendwelche Zäune fährt.

Zitat (ukr @ 28.09.2014, 11:36) *

Wie kommt der Radfahrer denn dort überhaupt hin?

Gar nicht:

So stelle ich mir die perfekte Konditionierung von Rad Fahrenden vor die das Ziel hat, diese Gruppe der Verkehrsteilnehmer zu regelkonform fahrenden Fahrzeugführern zu erziehen. Manche Verkehrszeichen gelten demzufolge eben nur für KFZ-Fahrzeugführer, welche das im Einzelfall sind, wird so im Handumdrehen erlernt whistling.gif


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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 28.09.2014, 16:33
Beitrag #36





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Zitat (Heinz Wäscher @ 28.09.2014, 16:44) *
Wie sollen Rad Fahrende dort legal auf den Sonderweg gelangen? think.gif

Wo ist das Problem?

Ich sehe dort keine durchgezogene Linie und auch sonst nichts, was das Auffahren auf den Radweg illegal machen würde.
Kfz-Führer werden mittels Zeichen 222 links an der Verkehrsinsel vorbeigeschickt, sodass sie sich gar nicht erst auf den Radweg verirren können.

Das Vorliegen einer Unbenutzbarkeit oder Unzumutbarkeit des Radweges erachte ich im vorliegenden Fall als unzutreffend.
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durban
Beitrag 28.09.2014, 16:39
Beitrag #37


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Das Problem ist, dass strenggenommen sich auch Radfahrer an das VZ 222 halten müssten.


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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 28.09.2014, 16:51
Beitrag #38





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Die "Problematik" hatten wir schon mal.

Es ist offensichtlich, dass sich dieses Zeichen 222 nicht an Radfahrer richtet.

Aus dem Archiv hervorgekramt:

Hier erkennt man noch offensichtlicher, an wen sich das Zeichen für die Vorgeschriebene Vorbeifahrt richtet, nämlich an den Verkehr auf der Fahrbahn.

Es gibt auch so ein hübsches Bild im Fahrschulbuch mit der Frage "Welche Verkehrszeichen gelten für Sie?"
Darin ist die umgekehrte Situation zu finden mit einem VZ. 222, das nur für Radfahrer und Fußgänger gilt.

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ukr
Beitrag 28.09.2014, 17:03
Beitrag #39


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Zitat (münsterland-radler @ 28.09.2014, 17:51) *


Das gibt es in Weimar. wavey.gif
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Heinz Wäscher
Beitrag 28.09.2014, 17:07
Beitrag #40


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Zitat (münsterland-radler @ 28.09.2014, 17:51) *
Es ist offensichtlich, dass sich dieses Zeichen 222 nicht an Radfahrer richtet.

In unserem Beispiel ist Zeichen 605-30 optimal da an beiden Seiten Fahrzeuge vorbeifahren sollen.

Und man hätte auch noch 500 € gespart thread.gif


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Arthur Dent
Beitrag 28.09.2014, 17:34
Beitrag #41


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Zitat (Hick-Hack @ 28.09.2014, 10:50) *
Muss nicht gekennzeichnet werden, wenn der Radweg auch für die Gegenrichtung freigegeben ist? I

Weiß ich grad nicht so genau, aber laut VwV-StVO müssen linksseitige Radwege baulich angelegt sein. Von daher ist das Konstrukt so oder so unzulässig.


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Hick-Hack
Beitrag 28.09.2014, 17:36
Beitrag #42


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Zitat (münsterland-radler @ 28.09.2014, 17:51) *
Es ist offensichtlich, dass sich dieses Zeichen 222 nicht an Radfahrer richtet.

Wie so oft hier bedeutet "offensichtlich" aber nicht "rechtlich korrekt".
Dazu aus der VwV-StVO:
Zitat
Zeichen 222 Ge- oder Verbot: Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Vorbeifahrt folgen.

Man könnte natürlich wieder den Kunstgriff anwenden, dass dieser Radweg nicht straßenbegleitend ist (was in der Straßenwidmung widerlegt werden würde) und das 222 nur den Geltungsbereich der Straße links der Verkehrsinsel umfasst. Aber wie gesagt, wenn man sich nur nach "offensichtlichen" Kriterien im Straßenverkehr bewegen würde, bräuchte es die StVO ab § 2, sowie VwV-StVO, ERA 2010, RiLSA, RSQ und wie sie alle heißen nicht.
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Liegeratte
Beitrag 28.09.2014, 18:30
Beitrag #43


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Zitat (Hick-Hack @ 28.09.2014, 10:01) *
Dafür gibt es doch auf beiden Seiten einen benutzungspflichtigen Radweg.

Schön. Und wenn ich geradeaus will?
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durban
Beitrag 28.09.2014, 18:36
Beitrag #44


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Zitat (münsterland-radler @ 28.09.2014, 17:51) *
Die "Problematik" hatten wir schon mal.

Es ist offensichtlich, dass sich dieses Zeichen 222 nicht an Radfahrer richtet.


Da stimme ich Dir zu. Es ist nur dann falsch beschildert, weil - wie gesagt: theoretisch und rein rechtlich - sich das Zeichen an den gesamten Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn richtet. Eigentlich müsste man hier mit "Radfahrer frei" beschildern.

Dass sich das VZ pragmatisch gesehen nicht an Radfahrer richtet, ist klar, aber wir sind ja hier Erbsenzähler. Wir machen hier nicht "StVO light", sondern "StVO advanced". wink.gif

Zitat (münsterland-radler @ 28.09.2014, 17:51) *
Es gibt auch so ein hübsches Bild im Fahrschulbuch mit der Frage "Welche Verkehrszeichen gelten für Sie?"
Darin ist die umgekehrte Situation zu finden mit einem VZ. 222, das nur für Radfahrer und Fußgänger gilt.


Echt? Gibt es das online?

wavey.gif


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Tinu
Beitrag 28.09.2014, 19:05
Beitrag #45


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Zitat (münsterland-radler @ 28.09.2014, 17:51) *
Darin ist die umgekehrte Situation zu finden mit einem VZ. 222, das nur für Radfahrer und Fußgänger gilt.



Zitat (StVO zu VZ 222)
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Vorbeifahrt folgen.

Richtet sich damit schon mal nicht an Fußgänger, auch wenn das sicherlich beabsichtigt ist.


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Gruß
Martin
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 28.09.2014, 19:05
Beitrag #46





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Vermutlich nicht, da es sich nicht um eine Prüfungsfrage handelt.

Es ist eher ein Begleitbild am Anfang zum Einstieg in den Straßenverkehr ...
(Begleittext ungefähr: Verkehrszeichen sollen nur dort stehen, wo sie wirklich wichtig sind. In der Realität aber haben wir einen Schilderwald...)
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Pogge
Beitrag 28.09.2014, 19:10
Beitrag #47


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Zitat (münsterland-radler @ 28.09.2014, 17:51) *
Darin ist die umgekehrte Situation zu finden mit einem VZ. 222, das nur für Radfahrer und Fußgänger gilt.


Das VZ 222 richtet sich aber an alle Fahrzeugführer, nur dass eben nur Radfahrer und Fußgänger dort entlang dürfen!
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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 28.09.2014, 19:21
Beitrag #48





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Äh, ja eben - Radfahrer und Fußgänger rechts vorbei auf dem Bürgersteig.
Aber die Kfz dann doch weiter auf der Fahrbahn?

Oder dürften die d. E. dann gar nicht weiter, weil VZ. 222 auch für die Fahrbahn gilt, und sie auf den Bürgersteig müssten, wo sie nicht dürften?

Hier mal ein Beispiel - soll jenes Zeichen 222 auch für Kfz gelten, also von der Fahrbahn runter, quer über den Radweg und auf dem Fußweg weiter?
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ukr
Beitrag 28.09.2014, 19:28
Beitrag #49


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Gast_münsterland-radler_*
Beitrag 28.09.2014, 19:32
Beitrag #50





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Ok, @ukr, du hast ein besseres Beispiel gefunden.

Auch darauf passt meine Frage sinngemäß: Alle Fahrzeuge auf den Fußweg, Fahrräder auf den Radweg? Fahrbahn muss frei bleiben?
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