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Beitrag
#51
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 120 Beigetreten: 04.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71443 ![]() |
Ob ich in der Vergangenheit Konsumiert habe steht ja fest.
Ausbleibende Pupillenreflexe können natürlich auch andere Ursachen haben wie Übermüdung,Krankheit etc, ich denke eher das dieser vorwand genutzt wird um die Blutprobe zu rechtfertigen,das ist aber ein anderes Thema. Ob dieses Indiz dafür reicht die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigt kann ich dir nicht sagen Uwe,ich Fahr zumindest seit 18 Jahren Unfall und Punktefrei. Ich hab zb gefunden 2010 hat es ein OVG Gericht zumindest für nicht ausreichend gesehen,falls es noch aktuell ist. OLG Saarland, Beschl. v. 28.10.2010 - Ss 104/10 (141/10) Was mich stutzig macht ist das das Gericht bei mir von fehlendem Trennvermögen ausgeht nur bei der 2. Kontrolle wegen den Symptomen die festgestellt wurden,bei der 1.Kontrolle lag der Cooh Wert aber höher,wo ich keine dieser Symptomen hatte. Ich hab eine höhere Menge Rauschwirkstoff im Blut,das Gericht geht aber von fehlemden Trennvermögen von dem niedriegern Befund aus. Ist das nicht unlogisch, wofür gibs toxikologische Gutachten wenn sie nicht belegen,ich hätte doch bei beiden Kontrollen zumindest ähnliche Anzeichen zeigen müssen. Es kann doch nur eine subjektive Einschätzung der Polizeibeamten und des Arztes zwangsläufig daraus resultieren. |
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Beitrag
#52
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1465 Beigetreten: 04.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72106 ![]() |
Ausbleibende Pupillenreflexe können natürlich auch andere Ursachen haben wie Übermüdung,Krankheit etc, ich denke eher das dieser vorwand genutzt wird um die Blutprobe zu rechtfertigen,das ist aber ein anderes Thema. Hat das ein Arzt oder die Beamten festgestellt? Ich meine aber auch schon des öfteren gelesen zu haben das ein solches Symptom nicht wirklich ausreicht. Zusätzlich müßte dies auch zu einer gewissen (höheren) Konzentration von aktiv/passiv-Werten begründbar sein. Anhand der hier dargestellten Werte läßt sich das als Ursache eher nicht herbeiziehen. Und wieso ließ sich der aktiv-Wert nicht genauer bestimmen? bei deinem passiv-Wert ist doch eher von einer extrem geringen Konzentration auszugehen. Eher null statt zwixchen 0,3 und 0,9. Die Konstellation von z.B. : 0,9 / 5 ng/ml wäre doch sehr ungewöhnlich. Da würd ich an deiner Stelle mal eben beim Institut nachfragen, hat das Messverfahren hier evtl nur etwas "registriert" was es nicht mehr präzise nachweisen kann, besser gesagt unter der Nachweisgrenze? |
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Beitrag
#53
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 120 Beigetreten: 04.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71443 ![]() |
Das hat der Polizeibeamte festgestellt,wieso der Aktiv-Wert nicht genauer bestimmbar war versteh ich auch nicht,hier gab es durchaus juser die genauere angaben wie 0,5 hatten,das scheint jedem institut verschieden zu sein.
Zitat Es gibt letztlich keine genaue Vorhersagemöglichkeit, wann aktives THC sich im Körper so weit abgebaut hat, dass es unterhalb einer Grenze von 1 ng/ml liegt. Neuere Versuche belegen, dass es in der Regel 6 Stunden nach Konsum bis zu dieser Grenze abgebaut sein sollte. Je näher sich der Wert aber 1 ng/ml nähert, desto unsicherer wird die Prognose. In der Literatur sind Fälle beschrieben, in denen bis zu 72 Stunden nach Konsum Werte um die 1 ng/ml nachgewiesen werden konnten. Je geringer der Messwert ist, desto mehr hängt von der Messgenauigkeit ab Auszüge aus einem Vortrag von Prof. Möller anlässlich des Verkehrsgerichtstags in Goslar: "Die Notwendigkeit für THC einen sicheren analytischen Nachweis ab 1 ng/ml zu führen, es handelt sich hierbei um eine Konzentration von 1 milliardstel Gramm / ml, erfordert einen sehr großen analytischen Aufwand. Hier muss aber auch mit einer erheblichen Messunsicherheit gerechnet werden. Allerdings gibt es dafür weder einen international verbindlichen Standard oder eine Richtlinie. In Deutschland wird oft nach der DIN 32 645 „Nachweis- und Bestimmungsgrenze“ vorgegangen. Hierbei ist die Nachweisgrenze die Entscheidungsgrenze für das Vorhandensein eines Analyten. Die Bestimmungsgrenze ist die kleinste Konzentration die mit einem festgelegten Messfehler zahlenmäßig benannt werden kann. Erst oberhalb der Bestimmungsgrenze können Zahlenwerte angegeben werden. Die Bestimmungsgrenze entspricht grob angenähert der dreifachen Nachweisgrenze. Dem Nachweis von THC, HO-THC und THC-COOH im Blut/Serum liegt in unserer Studie eine validierte Methode mit einer „Nachweisgrenze“ von 0,3 ng/ml und einer „Bestimmungsgrenze“ von 0,8 ng/ml zugrunde. Dies bedeutet, dass der Angabe eines zahlenmäßigen Messwertes in unserer Studie erst ab 0,8 ng/ml, d.h. oberhalb der Bestimmungsgrenze eine analytisch reale Bedeutung zukommt. Da auch an der Bestimmungsgrenze mit einem Messfehler zu rechnen ist, bedeutet dies, dass die forensische Verwertung eines Messwertes aus analytischen Gründen nur mit einem deutlichen Abstand zu der Bestimmungsgrenze möglich ist." Ob die Bestimmungsgrenze von überschlägig 1 ng/ml bereits eventuelle Messfehler berücksichtigt oder ob zusätzlich eine Fehlertoleranz zu berücksichtigen ist, hat das BVerfG ebenso offen gelassen wie die Frage, ob der Schwellenwert des abstrakten Gefährdungsdelikts direkt in das Fahrerlaubnisrecht übernommen werden kann. Quelle Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 07.05.2015, 11:06
Bearbeitungsgrund: Aus urheberrechtlichen Gründen Quelle des Zitats hinzugefügt
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Beitrag
#54
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Feststellungen zur strafrechtlichen Beurteilung der Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB helfen hier nur bedingt weiter. Hier gibt es aber den
Zitat (OLG Düsseldorf @ Beschluß vom 04.03.1993 - 5 Ss 18/93 - 5 Ss 8/93 I) Der Angekl. befuhr gegen 1.00 Uhr mit einem Pkw aus den Niederlanden kommend den Autobahngrenzübergang S. Seine Pupillen waren stark erweitert und veränderten sich in ihrer Weite bei Lichteinfall nur sehr stark verzögert. Die ihm um 1.56 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen THC-Wert von 7,2 Mikrogramm/l. Das sachverständig beratene AG hat aus der festgestellten THC-Konzentration einen akuten Rauschzustand des Angekl. gefolgert. Die mit dem Fehlen eines optimalen Anpassungsvermögens gegenüber Lichtreizen verbundene Pupillenweitstellung hat es als Indiz für eine starke Einschränkung seiner Fahrtauglichkeit, insbesondere bei Dunkelheit, gewertet und ihn für fahrunsicher gehalten. Das AG hat den Angekl. deshalb gem. § STGB § 316 STGB § 316 Absatz I, STGB § 316 Absatz II StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Die Revision des Angekl. führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.Zitat Die Feststellungen des AG tragen den Schuldspruch gem. § STGB § 316 StGB nicht. Sie belegen nicht, daß der Angekl. zur Tatzeit rauschbedingt fahruntüchtig war.
1. Zwar kann eine Fahruntüchtigkeit nach § STGB § 316 StGB nicht nur durch den Genuß alkoholischer Getränke, sondern auch anderer berauschender Mittel hervorgerufen werden... 2. Für eine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit nach Haschischkonsum gibt es derzeit jedoch noch keinen wissenschaftlich begründbaren absoluten Grenzwert ... a) Als Beweisanzeichen, welche die Überzeugung von der Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführeres zu begründen vermögen, kommen in dessen Person liegende Gegebenheiten wie Krankheit oder Ermüdung - innere Umstände -, äußere Bedingungen der Fahrt wie Straßen- und Witterungsverhältnisse - äußere Umstände - und schließlich das konkrete äußere Verhalten des Fahrers - sog. Ausfallerscheinungen -, das durch die Aufnahme des berauschenden Mittels mindestens mitverursacht sein muß, in Betracht. Dabei ist das Vorliegen jedenfalls einer, wenn auch nur geringen, Ausfallerscheinung für die richterliche Überzeugungsbildung grundsätzlich unverzichtbar (vgl. BGHSt 31, BGHST Jahr 31 Seite 42 = NJW 1982, NJW Jahr 1982 Seite 2612 = StVE § STGB § 316 StGB Nr. 49; Salger, DAR 1986, DAR Jahr 1986 Seite 389 ).I.d.R. kann die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit nicht ohne Feststellung auffälligen Fahrverhaltens erfolgen (vgl. OLG Köln, NJW 1990, NJW Jahr 1990 Seite 2945 = NZV 1990, NZV Jahr 1990 Seite 439 = StV 1992, STV Jahr 1992 Seite 167 = BA 1990, 447 = StVE § STGB § 316 = StGB Nr. 91; OLG Frankfurt/M., NJW 1992, NJW Jahr 1992 Seite 1570 = NZV 1992, NZV Jahr 1992 Seite 289 = NStE § STGB § 316 StGB Nr. 24). b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es enthält keine Feststellungen zu auffälligen Fehlleistungen des Angekl. vor allem beim Führen des Kfz. Aus dem mitgeteilten THC-Wert im Blut des Angekl. und der angegebenen Weitstellung seiner Pupillen sowie deren verzögerter Reaktion auf Lichteinfall allein ist auch nach sachverständiger Beratung kein verläßlicher Schluß auf das Vorliegen relativer Fahruntüchtigkeit zu ziehen. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Hat sich eigentlich schon was getan in Richtung Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid?
Die Frist läuift ja in den nächsten Tagen ab. Eine Begründung kann dann aber noch später erfolgen. Möglich wäre natürlich auch ein Antrag auf mündliche Verhandlung: den könntest Du selber stellen, Aber dass das Gericht seine Meinung ändert, ist doch eher unwahrscheinlich. Grundsätzlich kann man natürlich auch mündliche Verhandlung beantragen. In einer mündlichen Verhandlung könnten dann auch Beweisanträge gestellt werden. Auf diese Weise könnte z.B. das rechtsmedizinische Institut bzw. deren Leiter befragt werden, welcher Wert abgelesen wurde, ob der abgelesene Wert einen bestimmten Beweiswert hat. Auch könnte er als sachverständiger Zeuge befragt werden, ob es angesichts des abglesenen Messwerts überhaupt möglich ist, dass es noch zu cannabisbedingten Verzögerungen bei der Pupillenreaktion kommt. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 120 Beigetreten: 04.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71443 ![]() |
Hallo Leute
wollte mich mal wieder melden und berichten,es sind jetzt 1,5 Jahre vergangen,wo ich meine Anordnung zur Mpu erhalten habe,und immernoch nicht abgelegt habe. Ich hab jetzt einen neuen Anwalt,der zumindest etwas Ahnung von der Materie hat,es ist der 8. Anwalt bei dem ich war im umkreis von 50km,alles Experten laut google. Ich hab eine Anhörung zum entzug gehabt (vor 6 Monaten) , worauf mein Anwalt wieder ein schreiben an die Führerscheinstelle geschickt hat,aber die FS reagiert nicht auf schreiben meines Anwaltes,egal in welcher Form vorher auch schon. Mein Problem ist das ich seit 1,5 Jahren mit der situation Leben muss, täglich mein Füherschein abzugeben,was einige Planungen für mich unmöglich machen,da ich auf den Füherschein angewiesen bin. Wie soll ich mich verhalten,habt ihr einige tipps? |
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Wenn man die inzwischen schon sehr umfangreiche Akte nicht im Detail kennt, ist es kaum möglich, konkrete Tipps zu geben.
So wie ich Dein Posting verstehe, wurde Deine Fahrerlaubnis allerdings bisher nicht entzogen? Dann scheinen ja die letzten Schreiben Deines Anwalts etwas positives für Dich bewirkt zu haben. Zumindest geht dann auch die Behörde davon aus, dass der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts nicht der Weisheit letzter Schluss ist. Es kann natürlich auch sein, dass die Behörde abwartet, bis die relevanten Rechtsfragen vom Bundesverwaltungsgericht oder zumindest vom OVG in Münster in anderen Verfahren entschieden werden. Andererseits gibt es in Deinem Fall natürlich auch individuelle Umstände, so dass nicht jedes Urteil in einem ähnlichen Fall auf Deinen Fall übertragbar ist. Deshalb kann man jetzt schlecht vorhersagen, was noch passieren wird. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 120 Beigetreten: 04.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71443 ![]() |
Hallo Uwe
nein meienen Führerschein hab ich noch,obwohl die Klage erfolglos blieb (vor 9 Monaten), mein neuer Anwalt hat die Füherscheistelle seither auf das Gutachten der Toxikologie verwiesen ,dort steht das ich zum Zeitpunkt der Blutabnachme nicht unter Cannabis stand,und dem verweis auf das Urteil des Bundesverwalungsgericht,was fast identisch ist mit meinem Fall. Ich hab auch schon eine Haarprobe entnehmen lassen,falls es zu einer weiteren Klage kommt um den Füherschein gegebenfalls zu behalten, aber es gibt keinerlei Reakion von seitens der Füherscheinstelle. Ich dachte die relevanten Rechtsfragen wurden schon entschieden vom Bundesverwaltungsgericht. Hast du vielleicht einen Link zu den Verfahren des OVG Münsters die du ansprichst. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Das mit dem Verfahren in Münster war nur eine Spekulation von mir. Ob dort ein ähnlicher Fall anhängig ist, ist mir jedenfalls nicht bekannt.
Aber es ist halt nicht völlig ausgeschlossen, dass es so einen Fall gibt und dass die Führerscheinstelle das weiß. Möglich ist natürlich auch, dass die Führerscheinstelle Deinen Fall schon zu den Akten gelegt hat und dass da nichts mehr kommt. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 120 Beigetreten: 04.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71443 ![]() |
Hallo gemeinde
wollt mich mal melden und zwar wurde mir die fahrerlaubniss vor 4 Wochen entzogen, dagegen habe ich Klage eingereicht, aufschiebende wirkung wurde abgeleht. Ich möchte es euch mal zusammenfassen. 1997 Verurteilung wegen Drogendelikten u.a Kokain. Bzrg (Tilgung 15 Jahre)stehen noch im BZR. 1998 Erstantrag Führerschein (Mpu Anordnung) 1999 Mpu bestanden 2012 Thc Kontrolle unter 1ng, laut Gutachten stand nicht unter Einfluss von Cannabis nach §24. 2013 Thc Kontrolle unter 1ng, laut Gutachten stand nicht unter Einfluss von Cannabis nach §24. 2014 Mpu Anordnung Verkerszentalregister keine Eintragungen Führerscheinakte is das Mpu Gutachten von 1999 noch drinnen. Mpu Fragestellung : Kann der Untersuchte ein Kfz sicher führen trotz Verdachts auf Drogesucht Was meint ihr ist die Fragestellung vertretbar,die alten Sachen waren vor 19 Jahren? Kann ich die Führerscheinakte bereinigen lassen? |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 120 Beigetreten: 04.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71443 ![]() |
Hat keiner eine Idee
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Wann wurde denn die Fahrerlaubnis nach der MPU erteilt?
Normalerweise müsste das MPU-Gutachten 10 Jahre nach der Ersterteilung wieder entfernt werden. Weshalb genau wurdest Du 1997 verurteilt? Hast Du damals einen Konsum von harten Drogen zugegeben? In der Fragestellung einen Hinweis auf Drogensucht zu formulieren, halte ich für nicht anlassbezogen, wenn die alten Sachen aus der Führerscheinakte zu tilgen sind. Mit welcher Begründung wurde denn der vorläufige Rechtsschutzantrag abgelehnt? -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 120 Beigetreten: 04.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71443 ![]() |
Hi Uwe
Ersterteilung war Ende 1999. Ja Konsum von Kokain über 2 Jahre wurde zugegeben.(1995-1997) Die Füherscheinakte wurde komplett mit allen Gutachen zum Gericht versand. Die Begründung ist kein Trennvermögen,zumindest bei der 2. Kontolle wegen Ausfallerscheinung,und §14 Abs.1 satz 3. Ich hab mir den Beschluss 10 mal durchgelesen,aber trotzdem nicht verstanden,auf das toxikologisches Gutachten was besagt das icht nicht unter Thc stand wird übrigens garkein bezug genommen. Soll ich dir den Beschluss schicken,hab deine Email adresse noch? |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Ja wenn Du möchtest kannst Du mir den Beschluss schicken.
Wenn die MPU für die Ersterteilung 1999 gebraucht wurde, dann darf das Gutachten seit 2009 nicht mehr in den Akten verbleiben. Es kann damit auch keine Grundlage mehr für Spekulationen in Richtung "Verdacht auf Drogensucht" sein. OK, dann war § 14 Absatz 3 nach Ansicht des Gerichts die Grundlage für die MPU-Anordnung. Ob das rechtmäßig ist, darüber kann man streiten, aber dann sollte man alle Details kennen. Bedenklich finde ich es aber, wenn die Akte vor der MPU-Anordnung nicht bereinigt wurde. Das wäre in meinen Augen dann ein akzeptabler Grund dafür, dass man nicht zur MPU geht. Aus der Nichtvorlage des Gutachtens darf man dann meines Erachtens nicht auf fehlende Eignung schließen und damit nicht die Fahrerlaubnis entziehen. Dass die Akte nicht bereinigt wurde, muss man natürlich nachweisen können. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 120 Beigetreten: 04.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71443 ![]() |
Der kokain konsum ist jetzt 19 Jahre her,dazwischen war auch nichts gewesen.
Ich hab ein toxikologisches Gutachten,der besagt das der konsum lange zurück und unbedeutetnd war,und ich zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht nach §24 unter Thc stand, das Gericht sagt aber auszuschliessen wäre dies aber nicht, wie kann das sein? |
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#66
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Zum einen vergeht zwischen Fahrt und Kontrolle einerseits und Blutentnahme andererseits ja immer eine gewisse Zeit, während der die Blutwerte sinken können bzw. eine Beeinflussung verschwindet.
Zum anderen bedeutet "nicht sicher bestimmbar" meines Erachtens, dass der gemessene aktive Wert oberhalb der Nachweisgrenze lag (z.B. 0,3 ng/ml), aber noch unterhalb der Bestimmungsgrenze, die z.B. bei 1,0 ng/ml liegt. Ohne genaue Kenntnis des abgelesenen Messwerts kann man jetzt wenig schließen. Denkbar wäre z.B. dass man 0,9 abgelesen hat, obwohl der tatsächliche Wert bei 1,2 ng/ml gelegen hat. Oder man hat 0,35 abgelesen, obwohl der tatsächliche Wert bei 0,25 lag. Möglich ist aber grundsätzlich, dass auch unterhalb der 1,0 ng/ml Grenze noch Beeinflussungen vorliegen. Das kann in einem Blutanalysegutachten eigentlich nicht ausgeschlossen werden. Ich denke aber, dass es jetzt kaum noch Sinn macht, sich gegen den Fahrerlaubnisentzug zu wehren. So wie ich Deine Mail verstehe, wurde der ablehnende Beschluss des VG Deinem Anwalt bereits vor über 5 Wochen zugestellt. Dann sind sämtliche Fristen im Eilverfahren jetzt abgelaufen. Du könntest dann also nur noch hoffen, dass man im gerichtlichen Hauptsacheverfahren für Dich entscheidet. Dazu müsstest Du den Fall aber wohl nach Münster vors OVG bringen, denn das örtlich zuständige VG hat ja schon zweimal gegen Dich entschieden. Die Frage wäre dann, ob Du eine MPU auch mit kontrolliertem Kiffen bestehen kannst. Dazu wäre es meines Erachtens sehr gut, wenn die alte Kokainsache endlich aus der Akte verschwindet. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 120 Beigetreten: 04.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71443 ![]() |
Hallo uwe
Ich habe schon beschwerde beim OvG eingelegt,hab dir den Beschluss eben als email geschickt. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1465 Beigetreten: 04.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72106 ![]() |
Ohne genaue Kenntnis des abgelesenen Messwerts kann man jetzt wenig schließen. Ist dieser (genaue) Wert denn nirgendwo ersichtlich? Im Beschluss des VG, Schreiben der Fsst oder Bußgeldbescheid, Akteneinsicht des Anwalts? Mal eine Prognose: hätte die Fsst/Gericht einen Wert vorliegen, knapp unter des Grenzwertes, zb. 0,8- ,9 würden sie diesen doch benennen und gegen dich verwenden. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Also ich hab bei beiden Kontrollen ein 0 Wert bei beiden steht Thc :nicht sicher bestimmbar Das steht wohl so im Gutachten der Rechtsmedizin drin. Wenn dann keine Behörde nachfragt, welcher Wert denn abgelesen wurde, dann wissen die Behörden natürlich auch nicht, ob der abgelesene Wert knapp unter 1,0 lag oder deutlich darunter. Man unterscheidet in der Messtechnik zwischen der Nachweisgrenze und der Bestimmungsgrenze. Liegt der Wert über der Nachweisgrenze, so gilt es als nachgewiesen, dass er größer als 0 ist. Liegt er aber noch unter der Bestimmungsgrenze, so ist der mögliche Fehler prozentual so groß, dass man darauf verzichten sollte, jemanden auf diesen Wert festzunageln. Das ist aber meines Erachtens eine Rechtsfrage und keine wisschenschaftliche Tatsachenfrage. Wissenschaftlich korrekt wäre es hier meines Erachtens den abgelesenen Wert mitzuteilen sowie ein Intervall anzugeben, in dem sich der tatsächliche Wert dann mit einer anzugebenden Sicherheit aufhalten kann. Zwischen Kontrolle und Blutentnahme sind allerdings bei der zweiten Fahrt nach meinem Kenntnisstand deutlich über 2 Stunden vergangen. Da ist es aus Sicht der Behörde durchaus möglich, dass der Wert von knapp über 1 auf einen Wert im Bereich 0,3 bis 0,9 gefallen ist. Insofern ist es tatsächlich unklar, ob während der zweiten Fahrt gegen das Trennungsgebot verstoßen wurde. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Hmmm ok.
So mal als Definition: Die Nachweisgrenze ist die kleinste Konzentration (Menge) des Analyten in der Probe, die qualitativ noch erfasst werden kann (Ja/Nein-Entscheidung). Die Bestimmungsgrenze ist die kleinste Konzentration (Menge) des Analyten in der Probe, die mit gegebener Präzision und Richtigkeit quantitativ bestimmt werden kann. - somit hätte aber doch ein benennbarer, vielmehr belastbarer Wert, zumindest dokumentiert werden müssen, mit dem zB Fsst/Gericht den Zeitinterval bezgl Abbau belastend argumentieren könnte. Ob nun 0,9 - 0,6 - 0,3 wie auch immer. So zumindest müsste das rechtlich doch stark anfechtbar sein. Selbst bei sagen wir wäre es 0,3 unter Bezug zu den 2 Stunden kann nicht darauf geschlossen werden das der Wert da bei 1,0 ng/ml lag, da der Abbau kurz nach Konsum in seiner "schnellsten" Phase ist. Desweitern dürften doch Werte wie 0,2 oder 0,3 zur präzisen Bestimmungsgrenze gehören. |
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Ich frag mich wieso keine genauen Werte im Gutachten genannt werden ,mann lässt den betroffenen im Dunkeln mit den Gerichten, ein Toxikologe kann doch kein Gutachten erstellen ohne Werte ,wenn er doch weis das es auch unterhalb von 1ng ein Problem für den betroffenen darstellt.beim Urteil von BVerfG 2004 hatte der betroffene 0,5 ng im Blut und war zumindest so auffällig das die Polizei dies mit eine Blutabnahme rechtfertigte.
Wäre die neueste Empfehlung der Grenzwertkommission nicht positiv für mich,übrigens im Endstadion baut sich Thc noch nur noch ganz langsam ab. Uwe findest du den Beschluss formell korrekt,mit dieser Fragestellung? |
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Die Fragestellung finde ich insofern nicht korrekt, weil dort ein Verdacht auf Sucht eingebaut wurde.
Die Zweifel an Deinem Trennvermögen halte ich aber für vertretbar wegen des Zeitabstandes zwischen Kontrolle und Blutentnahme. Wobei ich die Vorgehensweise der Behörde nicht korrekt finde. Hier hätte man noch mal bei der Rechtsmedizin nachfragen müssen, welche Werte abgelesen wurden und ob die polizeilich festgestellten Ausfallerscheinungen auf den Cannabiskonsum zurückzuführen sind. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Hier hätte man noch mal bei der Rechtsmedizin nachfragen müssen, welche Werte abgelesen wurden und ob die polizeilich festgestellten Ausfallerscheinungen auf den Cannabiskonsum zurückzuführen sind. Ergo: Also sind die Werte nicht mehr "verfügbar"? Dies kann kaum zu lasten des TE gehen. Desweiteren wäre die Frage bzgl der Ausfallerscheinungen an den Arzt bei der Blutabnahme zu stellen gewesen, was angesichts des Zeitverlaufs nachträglich nicht mehr verwendbar sein dürfte, die Aussage dürfte dann wohl auf ein "möglich ist das" hinauslaufen. Lag der Wert aber dann ggf tatsächlich bei 0,2 wäre das wohl sehr unwahrscheinlich. - Hierzu aber markant und doch schriflich festgehalten dessen Aussage bzw: Feststellung: ●"unbedeutenden oder längere Zeit zurückliegenden Cannabiskonsum" - was gegen belastende Ausfallerscheinungen spricht (ist ja vielmehr nur anders ausgedrückt). So ist diese vakante Klärung aufgelöst bzw lässt sich das wegargumentieren. ● Angesichts der Faktenlage liegt doch zunächst kein Verstoß gegen das Trennungsvermögen vor, welches ohne die genauen Werte von der Fsst (und vom Gericht) nicht widerlegt werden kann. |
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Genau so wie Haribo seh ich das eigentlich auch,bei so einer Formulierung im Gutachten dürfte es eigentlich keine weiteren Ermittlungen seitens der FSS geben.
Hätte, Könnte, Müsste so sieht das für mich aus |
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Beitrag
#75
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 120 Beigetreten: 04.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71443 ![]() |
Hallo Leute
Hab mein Gerichtsbescheid bekommen,das Ovg hat die Beschwerde als unzulässig abgewiesen. Müsste ins Hauptverfahren wieder was mir aber alles zu lang dauert,werde mich wohl doch zur Mpu anmelden. Mit freundlichen Grüßen |
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#76
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Was wurde denn bei der Beschwerde falsch gemacht? Ein Rechtsschutzbedürfnis dürfte doch bestehen, so dass nur ein Anwaltsfehler dazu führt, dass die Beschwserde unzulässig ist.
-------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Beitrag
#77
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 120 Beigetreten: 04.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71443 ![]() |
Hallo Uwe
Ja natürlich war es ein Anwaltfehler,aber was genau weis ich noch nicht weil er mir die Abschrift nicht zu gesendet hat. Einen neuen Anwalt zu suchen wäre mir jetzt zu aufwändig, eine weitere Möglichkeit im Eilverfahren hab ich nicht, Das Hauptverfahren würde zu lange dauern . Weiß auch nicht mehr weiter . Mfg |
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#78
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 61 Beigetreten: 06.11.2015 Mitglieds-Nr.: 77481 ![]() |
Hallo @delmar, ich habe geraden Deinen Fall von Anfang an gelesen. Ich möchte hier mal aussprechen, dass ich echt Anteil nehme an Deinem Schicksal. Dein Fall ist ein typisches Beispiel, wie jemand der eigentlich
nichts verbrochen hat, von unseren Behörden fertig gemacht wird. So was dürfte gar nicht geschehen. Es ist wirklich unglaublich, mit welcher Hartnäckigkeit Dir hier etwas angelastet wird. Die Angelegenheiten vor 2000 sollten Geschichte sein. Trotzdem steht es noch in Deiner Führerschein Akte. Das ist illegal (gegen die Gesetze), egal ob es verwendet wird oder nicht! Die Sammelwut an Daten, weil man über jeden Bürger so viel wissen will wie möglich, ist wohl schuld daran, dass solche Eintragungen generell nur sehr ungern gelöscht werden. Da heißt es doch immer, wenn man unter dem Grenzwert von 1 ng THC/ml Blutserum liegt und der passive THC-COOH Wert nicht auf regelmäßigen Konsum schließen lässt, dann besitzt man Trennvermögen und muss nicht zur MPU. Gelegentlicher Cannabiskonsum mit Trennvermögen wird doch ausdrücklich von den Fahrerlaubnisbehörden geduldet. Außerdem habe ich wirklich sehr oft in wissenschaftlichen Studien gelesen, dass bei Cannabis nicht zurückgerechnet werden kann (darf), wie hoch der THC Pegel vor einer Stunde, zwei Stunden oder 5 Stunden gewesen ist. Speziell bei Werten unter 1 ng THC/ml Serum darf man lediglich annehmen dass der Wert höher gewesen sein könnte. Unterhalb von 1 ng THC/ml Serum verläuft der Abbau sehr langsam und ein Wert (etwa 0,2) kann durchaus über 1 bis 2 Sunden stabil bleiben. Es kann sogar sein, dass der THC Wert vor einer kurzen Zeit niedriger war, als aktuell gemessen. (Die genaue Abbaukurve ist keine stetig fallende Funktion, sondern eine allmählich abfallende Funktion mit einer gewissen Schwankungsbreite). Von den Blutproben, welche man Dir bei den 2 Kontrollen geraubt hat, existiert noch nicht einmal ein exakter Messwert für aktives THC. Es ist praktisch nur bekannt, dass es weniger als 1 ng war. Deine passiven Werte THC-COOH sind sehr niedrig. Trotzdem möchte man Dir einen Strick draus drehen. Dabei wird die Aussage des Polizisten wegen roter Bindehäute und so weiter zum unumstößlichen Argument für Deine Fahruntauglichkeit. @delmar, Du bist ein Opfer der Fahrerlaubnisbehörde und der Verwaltungsgerichte. In diesen Behörden sitzen Menschen, welche den ganzen Tag nur Blätter vor sich liegen haben, von Fällen, die bearbeitet werden müssen. Sie sehen Zahlen und Buchstaben auf dem Papier und müssen ihre Arbeit machen. Denen fehlt einfach auch der Bezug zu den Personen über die sie gerade Anordnungen schreiben, oder Urteile fällen. Wenn ich an Deiner Stelle wäre, dann müsste ich mal ganz gewaltig Luft ablassen. Ich würde mir denken, dass ich jetzt nichts mehr zu verlieren habe und das Gespräch mit dem Sachbearbeiter bei der Führerscheinstelle suchen. Alle Anwälte haben ja nichts genutzt. Zeig Dich Deinem Sachbearbeiter. Achte auf ein „ordentliches Auftreten“ und trage Deine Argumente vor. (Du hast gute Argumente). Du darfst Dich nicht verplappern. Übe vorher, was Du alles vortragen willst. Der Sachbearbeiter hat jetzt ein Bild von Dir, was den ganzen Vorgang personalisiert. Ich kenne 2 Fälle, wo nach solchen Gesprächen nichts mehr von der Führerscheinstelle gekommen ist. Schließlich ist es dieser Sachbearbeiter, welcher Anordnungen an Dich verschickt und Deine Gutachten bekommt. Sag ihm ordentlich Deine Meinung und wie lächerlich das Ganze ist. (Falls es eine gute Lösung für Dich wäre, dann mache den Vorschlag, dass Du bereit wärst freiwillig ein halbes Jahr Drogenabstinenz nachzuweisen. Während dieser Zeit behältst Du Deinen Führerschein, solange die Screenings sauber sind. Danach wird ein Schlussstrich gezogen). Falls es nichts bringt, dann hast Du wenigstens auch ein Bild von dem möglicherweise durch Alkohol geschädigten Schrumpfhirn auf der Führerscheinstelle, welches Dich piesackt und erniedrigt. proPeter |
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#79
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 956 Beigetreten: 26.05.2008 Mitglieds-Nr.: 42260 ![]() |
Hallo delmar,
Deine Geschichte ist zum Haare raufen. Wie die Führerscheinstelle den Betroffenen richtig schikanieren kann. Ich hätte andere Konsequenzen gezogen und einen Wohnsitz im EU-Ausland angemeldet, als der Ärger anfing. Die 185 Tage Wohnsitzerfordernis für einen EU-Führerschein wären jetzt bereits schon lange erfüllt. Dann könntest Du jetzt stressfrei den deutschen Wohnsitz abmelden und die Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Land neu machen. Dann hätte man die D-Führerscheinstelle elegant ausgetrickst und man könnte sofort auch in D weiter fahren. |
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#80
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 61 Beigetreten: 06.11.2015 Mitglieds-Nr.: 77481 ![]() |
Hallo @andreas7z, der @delmar konnte doch nicht von Anfang an wissen, dass es so läuft. Schließlich hat er doch Trennvermögen bewiesen.
Hallo @delmar, ich habe noch mal drüber nachgedacht. Dein Fall könnte zum Präzendenzfall werden, so daß jeder befürchten muss seinen Führerschein zu verlieren, wenn beim 2. Mal Trennungsvermögen vorhanden ist. Aussagen von einem Polizisten wegen roter Bindehäute und wässrigen Augen sind heutzutage oft glatt gelogen. Wende Dich an die Presse und mache Deinen Fall öffentlich. Zum Beispiel hier oder versuche, dass ein anderes öffentliches Medium Interese an deinem Fall findet. Stell Dir vor, ein TV-Team begleitet Dich zu dem Gespräch mit deinem Sachbearbeiter auf der Führerscheinstelle. Da fühlt sich der Typ bestimmt nicht wohl dabei. Konnte er doch bisher aus einer sicheren Verborgenheit agieren, so droht nun die Gefahr, dass er öffentlich angeprangert wird. Beim Hanfverband gibt es die Möglichkeit ein sogenanntes Repressionsvideo zu machen, welches dann im Internet verfügbar ist. Zeige Deine Stacheln @delmar. proPeter |
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#81
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 120 Beigetreten: 04.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71443 ![]() |
Ich hab die Woche ein Termin beim Sachbearbeiter der Führerscheinstelle werde mal sehen was sich daraus ergibt.
Ich hab mit mein Abstinenznachweis ja schon von dem Führerscheinentzug angefangen kann jetzt 16 Monate nachweisen , Das ganze Verfahren zieht sich ja jetzt seit zwei Jahren hin hab ehrlich gesagt überhaupt keine Lust mehr mich damit zu beschäftigen will einfach nur mein Lappen zurück sind 5 monate jetzt schon ohne Fs. Ich werde jetzt schaun ob sich irgendwas in der Akte getan hat vielleicht wurde ja doch noch was raus genommen ich werde euch berichten . Mfg |
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#82
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 120 Beigetreten: 04.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71443 ![]() |
War heute bei der Fss um mit den Sachbearbeiter zu reden, in meiner bereinigten Akte ist alles vorhanden ab 1999 ink des Mpu Gutachtens
Als ich dann den guten Herren auf §29 stvg hinwies und die Sachen schon 17 Jahre her sind, sagte er mir das dies nicht auf Drogen Delikte gelten würde, sondern nur auf Alkohol und dies schon Höchstrichterlich geklärt wäre,es wäre ja ein Zusammenhang zu den damaligen Btm taten gegeben man könne also so alles verwerten. Drogen Auffälligkeiten würden immer in der Akte bleiben war seine Überzeugung,eine entsprechendes Urteil konnte er mir nicht nennen dies wäre Aufgabe meines Anwalts. Unter Grenzwert gefahren und Akte wird auch nicht gelöscht Mpu wäre dadurch naturlich schwerer ich finde das ist ungerecht. Aber man hat gar keine Wahl was soll ich machen,Neuantrag hab ich schon gestellt das ist doch eine Zwickmühle. Mfg |
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#83
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
Drogen Auffälligkeiten würden immer in der Akte bleiben war seine Überzeugung Quark³.-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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Beitrag
#84
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 120 Beigetreten: 04.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71443 ![]() |
Hallo Mr.T so sehe ich das ja auch,aber genau so hat er es mir gesagt was könnte ich dagegnen machen.
Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 15.08.2016, 21:54
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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#85
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 61 Beigetreten: 06.11.2015 Mitglieds-Nr.: 77481 ![]() |
Hallo @delmar,
wenn alles wirklich genau so ist, wie Du geschrieben hast und wenn Du nicht wesentliche Dinge verschwiegen hast, dann wirst Du ungerecht behandelt. Wende Dich an die Presse. Es ist kein leichter Schritt, weil er viele Aktionen von Dir verlangt, welche Zeit kosten. Ich bin der Meinung, dass es Bekannt werden muss, wie man mir Dir umspringt. Es gibt bestimmt ein Medium, welches über diese Angelegenheit gerne berichten würde, weil es einfach krass ist, was hier geschieht. Je mehr Menschen sich über dieses Medium informieren um so besser. Suche also das Medium sorgfältig aus. Sie sollen Dir zusichern, dass sie versuchen den Sachbearbeiter zu interviewen. Selbst wenn der Schbearbeiter das Interview ablehnt, dann hat er trotzdem gemerkt, dass jetzt ein anderer Wind weht. Das Medium wird berichten, dass der Sachbearbeiter nicht zu einem Interview bereit war. Die Führerscheinstelle sollte auf jeden Fall namentlich benannt werden. Das ist das eine, was Du versuchen kannst. Andererseits möchtest Du ja möglicht bald Deinen Führerschein wieder haben. Du hast Abstinenznachweise für 16 Monate. Du könntest die MPU bestehen und dann hast Du Deinen Führerschein wieder. Was ist aber, falls der MPU Gutachter dann auch wegen irgendwas rumnörgelt und Dir ein negatives Gutachten schreibt? Die Richter bei Deinem Verwaltungsgericht sind ja auch nicht gerade einsichtig. Wenn Dein gewähltes Medium gut ist, dann kannst Du evtl. erreichen, dass Du Deinen Führerschein einfach so wieder bekommst, weil das Medium über einen guten Anwalt verfügt, welcher klar stellt, dass Dir der Führerschein unrechtmäßig abgenommen wurde. Das ist alles ein bißchen spektakulär, könnte aber funktionieren. proPeter |
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#86
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 61 Beigetreten: 06.11.2015 Mitglieds-Nr.: 77481 ![]() |
Der Anwalt sollte Schadensersatz verlangen für jeden Tag, wo Du ohne Führerschein bist. Wenn es lange dauert, dann wirds teuer für die Kreisverwaltung.
Das könnte der Sache ein bisschen mehr Tempo verleihen. |
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#87
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1465 Beigetreten: 04.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72106 ![]() |
Hallo Delmar,
ist ja ein ganz schönes Desaster was du da durchmachst. Ich denke mal der Weg von @proPeter ist nicht der Deine. Daher hast du die Abschrift vom Anwalt & das Urteil vorliegen u magst du das anonymisiert reinstellen? In gewisser Weise sollst du ja hier nur aufgrund von Indizien verurteilst werden, bist aber unter dem Grenzwert. Dann eine Fsst die einerseits sagt es wäre höchst richtlerlich entschieden, nennt dir dazu aber kein Urteil/Beschluss und liegt bezgl deren täglich Brot von Tilgungsfristen auch noch falsch. Nicht einmal begründen kann Sie Ihre Aussage, ist aber dennoch überzeugt von deren Vorgehensweise (das es bei denen da nicht "klick" macht). Aber nicht sehr ungewöhnlich. Vllt ist eine Dienst(-Fach-)aufsichtsbeschwerde eine weitere Möglichkeit, wobei auch der Beschluss wohl angefochten bzw. korrigiert werden muss. Dazu aber eben dieser von Nöten. |
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#88
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 120 Beigetreten: 04.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71443 ![]() |
Hallo @delmar, wenn alles wirklich genau so ist, wie Du geschrieben hast und wenn Du nicht wesentliche Dinge verschwiegen hast, dann wirst Du ungerecht behandelt. Wende Dich an die Presse. Es ist kein leichter Schritt, weil er viele Aktionen von Dir verlangt, welche Zeit kosten. Ich bin der Meinung, dass es Bekannt werden muss, wie man mir Dir umspringt. Es gibt bestimmt ein Medium, welches über diese Angelegenheit gerne berichten würde, weil es einfach krass ist, was hier geschieht. Je mehr Menschen sich über dieses Medium informieren um so besser. Suche also das Medium sorgfältig aus. Sie sollen Dir zusichern, dass sie versuchen den Sachbearbeiter zu interviewen. Selbst wenn der Schbearbeiter das Interview ablehnt, dann hat er trotzdem gemerkt, dass jetzt ein anderer Wind weht. Das Medium wird berichten, dass der Sachbearbeiter nicht zu einem Interview bereit war. Die Führerscheinstelle sollte auf jeden Fall namentlich benannt werden. Das ist das eine, was Du versuchen kannst. Andererseits möchtest Du ja möglicht bald Deinen Führerschein wieder haben. Du hast Abstinenznachweise für 16 Monate. Du könntest die MPU bestehen und dann hast Du Deinen Führerschein wieder. Was ist aber, falls der MPU Gutachter dann auch wegen irgendwas rumnörgelt und Dir ein negatives Gutachten schreibt? Die Richter bei Deinem Verwaltungsgericht sind ja auch nicht gerade einsichtig. Wenn Dein gewähltes Medium gut ist, dann kannst Du evtl. erreichen, dass Du Deinen Führerschein einfach so wieder bekommst, weil das Medium über einen guten Anwalt verfügt, welcher klar stellt, dass Dir der Führerschein unrechtmäßig abgenommen wurde. Das ist alles ein bißchen spektakulär, könnte aber funktionieren. proPeter Hallo proPeter Nein es ist alles so wie es ist ich verschweige nichts, ich habe Uwe den Beschluss doch auch geschickt. Die Richter am Verwalungsgericht sind eigentlich nur Handlager der FSS, man muss schon um sein Recht kämpfen das geht aber nur über die Obergerichte mit einem Anwalt der auch was von der Materie versteht, das größte Problem ist aber das man kein Führerschein hat aber das Hauptverfahren super lange dauert, mann kann noch nicht mal Klagen und gleichzeitig die Mpu machen. Mfg Der Anwalt sollte Schadensersatz verlangen für jeden Tag, wo Du ohne Führerschein bist. Wenn es lange dauert, dann wirds teuer für die Kreisverwaltung. Das könnte der Sache ein bisschen mehr Tempo verleihen. Ich hab die klage verloren für was kann ich Schadenerersatz verlangen? Ich weis nicht ob man Schadenersatz im nachhinein verlangen kann wenn man die Mpu schon gemacht hat, wen das möglich ist werde ich das machen. Mfg Hallo Delmar, ist ja ein ganz schönes Desaster was du da durchmachst. Ich denke mal der Weg von @proPeter ist nicht der Deine. Daher hast du die Abschrift vom Anwalt & das Urteil vorliegen u magst du das anonymisiert reinstellen? In gewisser Weise sollst du ja hier nur aufgrund von Indizien verurteilst werden, bist aber unter dem Grenzwert. Dann eine Fsst die einerseits sagt es wäre höchst richtlerlich entschieden, nennt dir dazu aber kein Urteil/Beschluss und liegt bezgl deren täglich Brot von Tilgungsfristen auch noch falsch. Nicht einmal begründen kann Sie Ihre Aussage, ist aber dennoch überzeugt von deren Vorgehensweise (das es bei denen da nicht "klick" macht). Aber nicht sehr ungewöhnlich. Vllt ist eine Dienst(-Fach-)aufsichtsbeschwerde eine weitere Möglichkeit, wobei auch der Beschluss wohl angefochten bzw. korrigiert werden muss. Dazu aber eben dieser von Nöten. Hallo Haribo da hast du Recht nicht wirklich, ich werde nach der Mpu aber alles reinstellen auch die ToxGutachten der Unikliniken damit es jeder hier Lesen kann. Nein konnte er nicht,ich solle meinen Anwalt Fragen §29 gilt nur für Alkohol ![]() Mfg |
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#89
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 61 Beigetreten: 06.11.2015 Mitglieds-Nr.: 77481 ![]() |
Hallo @delmar,
Sollte sich irgendwann später herausstellen, dass es Unrecht war, dass Du den Führerschein abgeben musstest, so bist Du für die Unannehmlichkeiten, welche Dir hierdurch entstanden sind wenigstens teilweise zu entschädigen. Es lässt sich ermitteln, welcher Schaden Dir entstanden ist, dadurch dass Du nicht selbst fahren konntest. Durch den Verlust der Mobilität allgemein, musstest Du starke Einschränkungen Deiner bisherigen Lebensgewohnheiten hinnehmen. Ein Gutachter könnte berechnen, wieviel finanzieller Schaden Dir dadurch im Durchschnitt täglich entstanden ist. Wenn es Unrecht war, Dir die Fahrerlaubnis zu entziehen, dann müssen auch Deine Gerichtskosten und Anwaltsgebühren erstattet werden. Das alte Urteil ist dann ungültig. Natürlich kann so ein Urteil nur von einer höheren Instanz gefällt werden. Deshalb ist es ja so wichtig, dass Du wirklich einen guten Anwalt hast. Bedenke, dass Du schon 8 Reinfälle hattest mit Anwälten, welche wohl kassieren, aber nichts leisten. Wenn sich ein kompetentes Medium Deiner Sache annimmt, dann arbeiten auch kompetente Leute dran und ein kompetenter Anwalt obendrein. Wende Dich an den Hanf Verband. Wenn Du dort einen Jahresbeitrag (ich glaube 60.- €) bezahlst und damit Mitglied wirst, hast Du Anspruch auf eine einmalige kostenlose Rechtsberatung mit einem von deren Anwälten. Sprich mit Georg Wurth. Du findest seine Telefonnummer hier und erzähle Deine Geschichte. |
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Beitrag
#90
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 42 Beigetreten: 05.06.2014 Mitglieds-Nr.: 72744 ![]() |
Hallo @delmar, ... Wende Dich an den Hanf Verband. Wenn Du dort einen Jahresbeitrag (ich glaube 60.- €) bezahlst und damit Mitglied wirst, hast Du Anspruch auf eine einmalige kostenlose Rechtsberatung mit einem von deren Anwälten. Sprich mit Georg Wurth. Du findest seine Telefonnummer hier und erzähle Deine Geschichte. Hallo Zusammen, ich bin da bei @proPeter. Du solltest Dir wirklich einen kompetenten Anwalt suchen und versuchen über den DHV das ganze öffentlich zu machen. Der "Sachbearbeiter" bei der FSSt scheint zu denken er kann machen was er will, Vorschriften scheinen für ihn eher ein "Anhalt" bei seinem "Kreuzzug" gegen Cannabis Konsumenten zu sein. Wenn er bei Dir damit durchkommt, dauert es nicht lange und der nächste ist "dran", auch wenn er sich eigentlich nichts zu schulden kommen lassen hat. Das ist aus meiner Sicht reine Willkür, der "Sachbearbeiter" hat aus meiner Sicht ein "persönliches Problem" mit Cannabiskonsumenten und Du musst es "ausbaden". Ich weiss nicht ob es hier erlaubt ist aber der DHV arbeitet mit Theo Pütz zusammen, seine Homepage findest Du bei Google o.ä. MFG HabAuchNeMeinung |
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#91
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1465 Beigetreten: 04.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72106 ![]() |
Nein es ist alles so wie es ist ich verschweige nichts, ich habe Uwe den Beschluss doch auch geschickt. Okay. Und was sagt @UweW ? Lotet er die Sache Sache noch aus oder wie seid ihr verblieben? Er ist übrigens der Profi schlechthin. @proPeter / HabAuchNeMeinun: Ich glaube für eure TV Story müsst ihr jmd anders suchen, nicht das es nicht nachvollziehbar ist aber ich glaube @delmar hat wohl kaum Lust als CannabisKonsument vor die Kamera zu treten ![]() ![]() |
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Beitrag
#92
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5619 Beigetreten: 15.12.2003 Wohnort: Mittelhessen Mitglieds-Nr.: 977 ![]() |
@proPeter / HabAuchNeMeinun: Ich glaube für eure TV Story müsst ihr jmd anders suchen, nicht das es nicht nachvollziehbar ist aber ich glaube @delmar hat wohl kaum Lust als CannabisKonsument vor die Kamera zu treten Nicht nur das, in der Öffentlichkeit gibt es auch kein "Empörungspotential", was den ungerechten Umgang mit Cannabis-Konsumenten betrifft, von daher sind die Vorschläge völlig sinnfrei.![]() Zitat Drogen Auffälligkeiten würden immer in der Akte bleiben war seine Überzeugung,eine entsprechendes Urteil konnte er mir nicht nennen dies wäre Aufgabe meines Anwalts. ![]() ![]() @Mr.T, @Uwe Was kann/sollte der @TE machen, um die alten Sachen aus der FS-Akte raus zu bekommen? -------------------- Wandel dich, nicht das Klima!
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#93
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
Wenn weder das VG oder das OVG in ihren Entscheidungen den Inhalt der Akte bemängelt haben, dürfte sich der Sachbearbeiter der FSST in seiner fehlerhaften Meinung bestätigt sehen. Ohne (erneute) gerichtliche Hilfe dürfte das Entfernen der alten Sachen wohl schwerlich zu bewerkstelligen sein.
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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Beitrag
#94
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 61 Beigetreten: 06.11.2015 Mitglieds-Nr.: 77481 ![]() |
Hallo @delmar
da ist einerseits die Unsicherheit, wann Du Deinen Führerschein wieder bekommst, und andererseits köchelt es in Dir, weil Du dich ungerecht behandelt fühlst. Du darfst ja nicht fahren. Das Ganze nervt gewaltig und Du wünschst Dir, dass endlich alles vorbei wäre. Bestehe Deine MPU, so bekommst Du am schnellsten Deinen Lappen wieder. Ich wünsche Dir viel Erfolg dabei. Frage an die Spezialisten: Wäre es, möglich, dass einer seine angeordnete MPU bereits bestanden hat und schon wieder im Besitz seiner Fahrerlaubnis ist, bevor im Hauptsacheverfahren entschieden wird, dass der Entzug der Fahrerlaubnis rechtswidrig war? Wenn es in Dir brodelt, weil dieser Sachbearbeiter Dir über 2 Jahre hinweg, völlig zu Unrecht, Dein Leben versaut hat, und wenn Du willst, dass sich in Zukunft etwas ändert, dann versuche meinen Vorschlag umzusetzen. Ich persönlich würde es so versuchen. Du hast wenig zu verlieren und kannst dabei viel gewinnen. Eine Erfolgsaussicht besteht durchaus, weil der Sachbearbeiter ja tatsächlich gegen bestehendes Recht verstößt. Da muss einfach ein richtig guter Anwalt her. Du musst gar nicht vor eine Kamera treten. Natürlich wird Dein richtiger Name nicht genannt. Du darfst einen gelegentlichen, moderaten Cannabiskonsum ruhig zugeben, weil der sowieso bewiesen ist. Warum solltest Du nicht dazu stehen, dass Du gelegentlich mal einen geraucht hast? Ist doch nichts Schlimmes dabei. Wir befinden uns im Zeitalter der Legalisierung von Cannabis. Du bist ein Vorbild, dafür wie man verantwortungsvoll Cannabis konsumieren kann, weil schon 2 mal Trennungsvermögen vorhanden war. Dann ist doch alles bestens! Außerdem kannst Du 16 Monate lang auf Cannabis verzichten, da sieht man doch, dass Du nicht süchtig bist. proPeter |
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Beitrag
#95
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 119 Beigetreten: 09.09.2015 Mitglieds-Nr.: 77054 ![]() |
Zitat Wir befinden uns im Zeitalter der Legalisierung von Cannabis. Echt? Als ich zuletzt ins Gesetz geschaut hab, war alles noch wie vor ein paar Jahren: Besitz und Handel sind nicht legal, Legalisierungsversuche wurden soweit ich mitbekommen habe bisher immer abgelehnt. Zitat Außerdem kannst Du 16 Monate lang auf Cannabis verzichten, da sieht man doch, dass Du nicht süchtig bist. Du siehst es so. Es gibt auch süchtige die genau für sowas verzichten können und danach wieder direkt zur Flasche oder hier zum Joint greifen. Ansonsten stimme ich zu: Ein guter Anwalt muss her. |
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#96
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19635 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
Frage an die Spezialisten: Wäre es, möglich, dass einer seine angeordnete MPU bereits bestanden hat und schon wieder im Besitz seiner Fahrerlaubnis ist, bevor im Hauptsacheverfahren entschieden wird, dass der Entzug der Fahrerlaubnis rechtswidrig war? Unter bestimmten Umständen kann nachträglich die Rechtswidrigkeit der Entziehung festgestellt werden, falls es das ist, was Du meinst. Du musst gar nicht vor eine Kamera treten. ... Das ist nix für die Presse. Viel zu kompliziert und dem Medienkonsumenten kaum zu vermitteln. -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 120 Beigetreten: 04.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71443 ![]() |
Nein es ist alles so wie es ist ich verschweige nichts, ich habe Uwe den Beschluss doch auch geschickt. Okay. Und was sagt @UweW ? Lotet er die Sache Sache noch aus oder wie seid ihr verblieben? Er ist übrigens der Profi schlechthin. @proPeter / HabAuchNeMeinun: Ich glaube für eure TV Story müsst ihr jmd anders suchen, nicht das es nicht nachvollziehbar ist aber ich glaube @delmar hat wohl kaum Lust als CannabisKonsument vor die Kamera zu treten ![]() ![]() wir sind noch am Loten ![]() Hallo proPeter Ich bin auf der suche jetzt nach einen neuen Anwalt,werde mal dann mit ihm darüber Reden ob es möglich ist nachträglich etwas zu machen,ich hoffe nur ich finde einen. Hallo MrT ich glaube das OvG hat sich mit Akte garnicht beschäftigt,weil ja schon die begründung Fehlerhaft war das Verfahren wurde ja abgewiesen. Hallo Durban was sind das für bestimmten Umständen,würde das auf mich zutreffen. Mfg |
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Beitrag
#98
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1465 Beigetreten: 04.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72106 ![]() |
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Beitrag
#99
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 42 Beigetreten: 05.06.2014 Mitglieds-Nr.: 72744 ![]() |
Frage an die Spezialisten: Wäre es, möglich, dass einer seine angeordnete MPU bereits bestanden hat und schon wieder im Besitz seiner Fahrerlaubnis ist, bevor im Hauptsacheverfahren entschieden wird, dass der Entzug der Fahrerlaubnis rechtswidrig war? Unter bestimmten Umständen kann nachträglich die Rechtswidrigkeit der Entziehung festgestellt werden, falls es das ist, was Du meinst. Da müsste man aber durchziehen.. Als "Einzelkämpfer" kaum zu machen denke ich... Du musst gar nicht vor eine Kamera treten. ... Das ist nix für die Presse. Viel zu kompliziert und dem Medienkonsumenten kaum zu vermitteln. Kann ich verstehen... Für die Anwalt Suche solltest Du zum DHV oder der GrüneHilfe kontakt aufnehmen, wäre zumindest das was ich machen würde, wenn ich "betroffen" wäre.... MFG HabAuchNeMeinung |
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Beitrag
#100
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 120 Beigetreten: 04.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71443 ![]() |
Hi Habauchnemeinung
wieso? warum denkst du das da nichts zu machen ist? |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 11.05.2025 - 09:36 |