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> Mpu trotz unter Grenzwert
delmar
Beitrag 15.09.2014, 11:36
Beitrag #1


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Hallo Gemeinde


Ich wurde am .12.12 angehalten wegen verdacht auf Thc, lag bei der Blutprobe unter dem Grenzwert.

Ein Jahr spter am 11.13 angehalten wieder unter Grenzwert.

Am 01.12 hate ich dazu eine kleine rangelei im Strassenverker nichts grossartiges wurde aber zu 500 Euro Geldstaffe verurteil.

Jetzt nach dem 2. Verstoss vor 10 Monaten hab ich ein Schreiben erhalten inerhalb 2 Monate ein Mpu abzugeben.

Fragestellung ist

-ist zu erwarten das der Untersuchte zukünftig erheblich gegen verkersrechtliche Bestimmungen verstossen wird und ist er
daher ungeeignet zum Führen von Kfz

-Kann der Untersuchte ein Kfz sicher führen trotz des Verdachtes auf Drogenkonsum.

weiter steht ich hätte mich aggressiv bei der Kontrolle verhalten was überhaupt nicht stimmt, hab alles gemacht was verlangt würde von mir ,war vielleicht etwas stinkig .

Hab 2 Monate zeit das Gutachen vorzulegen

Hab 0 Punkte,noch nie sonstige verstösse bin 35 aus Nrw.

Was genau wird verlangt mann von mir Trennvermögen hab ich gehabt

muss ich Abstinenz nachweisen obwohl ich unter Grenzwert lag,soll ich zum Anwalt erst,was soll ich denen erzählen.

Danke

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Uwe W
Beitrag 15.09.2014, 13:15
Beitrag #2


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Welche Werte (THC, THC-COOH und wenn möglich auch THC-OH) wurden denn bei Dir jeweils gemessen?

Wie ist es zu der Rangelei gekommen? Welcher Straftatbestand wurde festgestellt?


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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delmar
Beitrag 15.09.2014, 14:44
Beitrag #3


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Die Werte hab ich leider noch nicht bekommen,waren paar züge am vortag.
Rauche nur selten

Er ist aus dem Auto gesprungen kam mir so nah das ich ihm weggeschubst hab,dabei habe er sie (angeblich) verletzt
Strftatbestand Körperverletzung

Brauch ich deiner Meinung nach irgendwelche nachweise für die Mpu,ist diese überhaupt innerhalb 2 Monate zu schaffen, konsumieren tu ich nicht.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 19.09.2014, 22:19
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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Uwe W
Beitrag 15.09.2014, 15:00
Beitrag #4


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Grundsätzlich kann man eine MPU auch mit kontrolliertem Kiffen bestehen, insbesondere, wenn man noch nie mit mindestens 1,0 ng/ml THC aufgefallen ist. Vorausetzung ist allerdings, dass man nur selten konsumiert hat.

Insofern sollte eine MPU auch ohne Abstinenznachweise innerhalb von 2 Monaten zu schaffen sein.

Wichtig ist dafür aber, dass Du Deine Werte in Erfahrung bringst.

Wie lautet denn die genaue Begründung der Behörde dafür, dass Du eine MPU ablegen musst?


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Kai R.
Beitrag 15.09.2014, 15:02
Beitrag #5


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Zitat (delmar @ 15.09.2014, 15:44) *
konsumieren tu ich nicht.

bei zwei Kontrollen bist Du zweimal auffällig geworden. Niemand wird Dir glauben, dass es hier keine Dunkelziffer gibt. Die Aussage ist nicht haltbar. Kontrolliertes Kiffen heißt im Gegenteil, dass Du bewusst konsumierst und ebenso bewusst den Konsum vom Fahren trennst.


--------------------
Grüße

Kai

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delmar
Beitrag 15.09.2014, 18:20
Beitrag #6


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Die genaue begründung ist pargraf 46 abs 3 das der gelegendlicher konsum und dabei ander Tatsachen vorliegen die zweifel ander Fahreignung geben .
Sowie ob ich noch abhängig bin oder ander psychaktive Stoffe zu mir nehme.

Meine werte werde ich über meinen Anwalt bekommen dann werd ich sie posten.

Müsste ich nicht zu Kursen bevor ich da hingehe. Darf die Behörde das nach so einer langen Zeit verlangen von mir.

Zitat (Kai R. @ 15.09.2014, 16:02) *
Zitat (delmar @ 15.09.2014, 15:44) *
konsumieren tu ich nicht.

bei zwei Kontrollen bist Du zweimal auffällig geworden. Niemand wird Dir glauben, dass es hier keine Dunkelziffer gibt. Die Aussage ist nicht haltbar. Kontrolliertes Kiffen heißt im Gegenteil, dass Du bewusst konsumierst und ebenso bewusst den Konsum vom Fahren trennst.

Nein damit war jetzt gemeint natürlich
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delmar
Beitrag 16.09.2014, 19:37
Beitrag #7


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Hallo Leute

war heute mal beim Anwalt der hat meine Akte angefordert,der meinte das eine Mpu nur bei wiederholtem oder schwerwiegenden Verstößen angeordnet werden darf,das auch nur mit vorherigen Anhörung.

Das ich beide male unter dem Grenzwert lag,aber die Fragestellung trotzdem vorkommt konnt er mir auch nicht beanworten,

er wolle eine Fristverlängerung beantagen meine er.

Hab das gefühl gehabt das er mit der Materie nicht wirklich vertraut ist

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Uwe W
Beitrag 16.09.2014, 21:45
Beitrag #8


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Zitat (delmar @ 15.09.2014, 19:20) *
Die genaue begründung ist pargraf 46 abs 3 das der gelegendlicher konsum und dabei ander Tatsachen vorliegen die zweifel an der Fahreignung geben .

Welche anderen Tatsachen sollen das sein? Wird das genauer erläutert?

Gelegentlicher Konsum liegt ja vor. Wenn die aktiven THC-Werte jeweils knapp unter der 1,0 ng/ml Marke liegen, könnte man in Zweifel ziehen, dass Du über das erforderliche Trennvermögen verfügst und deshalb eine MPU anordnen. Das wäre jedenfalls in Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein so und könnte auch in NRW passieren. Dann müsste das aber in der Begründung drin stehen.

Wenn die Begründung zu pauschal ist und die "anderen Tatsachen" nicht klar genug genannt werden, dann ist die MPU-Anordnung rechtswidrig. Wenn man nicht zur MPU geht, darf die Fahrerlaubnis in diesem Fall nicht entzogen werden. Wird sie dennoch entzogen, so wird der Entzug von den Verwaltungsgerichten gekippt, wenn man den Rechtsweg beschreitet.

Zitat
Hab das gefühl gehabt das er mit der Materie nicht wirklich vertraut ist

Eine Anhörung vor einer MPU-Anordnung ist z.B. nicht vorgeschrieben bzw. man keine rechtlichen Vorteile daraus ziehen, wenn die vorherige Anhörung nicht erfolgt.
Zitat
meinte das eine Mpu nur bei wiederholtem oder schwerwiegenden Verstößen angeordnet werden darf
Das gilt nur für Verkehrsverstöße, die nichts mit Alkohol oder Drogen zu tun haben. Bei Cannabis gelten spezielle Vorschriften für die Anordnung einer MPU.


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delmar
Beitrag 17.09.2014, 12:30
Beitrag #9


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Die 2. Analyse ihrer Blutprobe duch die Rechtsmedizin ergab abermals ein Nachweis eines Canabeskonsums.

Die Befunde sprechen wiederum für ein einmaligen oder gelegentlichen Cannabiskonsum,die sich für ein unbedeutenden oder längere Zeit zurückliegende Cannabiskonsum erklären.

bei gelegendlichen Cannabiskonsum ist keine Kraftfahreingung gegeben, falls zusatzlich Gebrauch von Alkohl oder anderen psychativen wirkenden Stoffe oder eine Störung der Persönlichkeit oder Kontolverlust vorliegt.
(lag nicht vor)

-Sie begangen eine Strafttat im zusammenhang mit dem Strassenverker
-sie verhielten sich aggressiv bei der verkerskontrolle
-2 mal Cannabis auffällig

§ 46 Abs 3 i.v.m §11 abs 3
§46 Abs 3 i.v.m § 14

Auf grund dieses Sachverhaltes besteht Zweifel an ihrer Kraftfahreignung

Das sind die Günde die drinstehn

Der Anwalt sagte die Straftat darf nach neuer Punktereform garnicht gewertet werden,das auch der Rest nicht zusammenpasse

Ich hab noch nie ein punkt in 16 Jahren Autofahren gehabt und jezt soll ich Aggressiv sein
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gremlin
Beitrag 17.09.2014, 14:52
Beitrag #10


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Eine Rangelei die letztlich 500 Euro Geldstrafe wert ist kann man durchaus als Aggression auslegen. Denn unabhängig davon was vorgefallen ist, ob Du nun unschuldig warst und einen schlechten Anwalt hattest oder ob es wirklich eine Rangelei war bei der die Bestrafung legitim gewesen ist, mit der erfolgten Bestrafung bist Du im Auge des Betrachters Täter.


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Every gun that is made,
every warship launched,
every rocket fired signifies,
in the final sense,
a theft from those who hunger and are not fed,
those who are cold and are not clothed.

[Dwight D. Eisenhower, 1953]
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Uwe W
Beitrag 18.09.2014, 00:27
Beitrag #11


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Der Anwalt hat aber vollkommen Recht, dass die Körperverletzung nicht mehr berücksichtigt werden darf, da anscheinend kein Fahrverbot verhängt wurde bzw. weil es sich um eine vorsätzliche und nicht um eine fahrlässige Körperverletzung gehandelt hat, die allerdings keinen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr darstellte. Solche Sachen werden in Flensburg nicht mehr gespeichert. Die alten Einträge waren am 1. Mail zu löschen. Die gelöschten Sachen dürfen aber nicht mehr vorgehalten werden.

Damit bleibt es beim zweimaligen Konsum von Cannabis. Die Begründung, so wie Du sie hier kurz wiedergegeben hast, ist allerdings nicht geeignet eine MPU zu rechtfertigen.

Insofern kann man die MPU-Aufforderung im Prinzip ignorieren. Den Gebührenbescheid für die Anordnung der MPU kann man allerdings juristisch anfechten. In NRW muss man dazu direkt Klage beim Verwaltungsgericht erheben, was dummerweise erst mal dazu führt, dass man einen Gerichtskostenvorschuss zahlen muss.


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delmar
Beitrag 18.09.2014, 11:46
Beitrag #12


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Nein es wurde kein Fahrverbot verhängt,es war auch kein Unfall oder sonstiges im spiel daher war es auch keine Ordnungswidrigkeit,wurde auch nicht in Flensburg gespeichert.

Bei der Polizeikontrolle beim 1 mal war ich auch nicht Aggressiv,ich hab die weder beleidigt noch hab ich mich wiedersetzt,war etwas Stinking etwas war halt um 2.00Uhr Nachts kam von der Arbeit wollt einfach nur nachhause.

Das einzige ist wie du auch geschrieben hast ist das ich vielleicht zu nach an der 1ng Grenze lag,aber trotzdem liegt nirgends hier eine Ordnugswidrigkeit vor

Aber warum gibts uberhaupt eine 1ng Grenze dann.
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delmar
Beitrag 18.09.2014, 12:14
Beitrag #13


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Wenn die Tat nicht verwertet werden darf ,ist die Fragestellung doch falsch in der Mpu aufforderung .
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Kai R.
Beitrag 18.09.2014, 12:58
Beitrag #14


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die 1,0 nG Grenze ist nur für die Owi relevant.

Gerade bei THC kann man sich nicht an eine Grenze heranrauchen. Wenn Du zweimal mit Werten knapp unter der Grenze auffällst, dann ist das ein bisschen russisches Roulette und hätte auch schiefgehen können. Die MPU als Eignungsgutachten in dieser Situation wird angeordnet, um festzustellen, wie Du trennst und ob Du auf Grund Deiner Gewohnheiten und Prinzipien sicherstellen kannst, dass es eben nicht schief geht.


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Grüße

Kai

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Uwe W
Beitrag 18.09.2014, 21:07
Beitrag #15


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Zitat
wurde auch nicht in Flensburg gespeichert.

OK, wenn es auch nicht nach altem Recht in Flensburg gespeichert wurde, dann hatte das wohl keinen hinreichenden Verkehrsbezug. Da es aber nach der Reform nicht gelöscht wurde, besteht auch kein Verwertungsverbot. Es kann deshalb als Anhaltspunkt dafür herhalten, dass ein Aggressionspotenzial vorliegt. Ob es eine entsprechende MPU-Fragestellung rechtfertigt, kann man dann nur bei Kenntnis der gesamten Umstände sagen. Dafür müsste die MPU-Anordnung aber mehr Details enthalten. Eine MPU-Anordnung muss inklusive ihrer Begründung aus sich selbst heraus verständlich sein. Ist sie das nicht, so ist die MPU-Anordnung rechtswidrig, könnte aber eventuell später durch eine rechtmäßigere, ausführliche ersetzt werden.

Zitat
Wenn Du zweimal mit Werten knapp unter der Grenze auffällst, dann ist das ein bisschen russisches Roulette und hätte auch schiefgehen können.
Auch hier gilt das eben geschriebene: dass man zweimal mit Werten knapp unter der Grenze aufgefallen ist, müsste in der MPU-Anordnung drinstehen. Entweder durch Angabe der genauen Werte oder durch eine Beschreibung in Worten. Wenn zweimal knapp unter der Grenze Zweifel am Trennvermögen begründen soll, dann muss das explizit in der Begründung drinstehen. Auch bezüglich der sonstigen eignungsauschließenen Umstände (Mischkonsum, Kontrollverlust, Persönlichkeitsstörung) müsste die Behörde konkrete Angaben machen, warum sie begründete Zweifel an der Eignung hat. Ohne solche konkreten Angaben ist die MPU-Anordnung rechtswidrig.




Zitat (Kai R. @ 18.09.2014, 13:58) *
die 1,0 ng/ml Grenze ist nur für die Owi relevant.

In NRW ist es auch die Grenze, ab der kein Trennvermögen mehr vorliegt.


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delmar
Beitrag 19.09.2014, 14:52
Beitrag #16


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(Sie begangen eine Straftat im Zuammenhang mit dem Staßenverker)(halt der Klassiker anfassen ist Prellung)
§46 steht doch bei Tatet mit hohem Aggressionspotenzial ist eine Mpu gerechtfertigt.
Da müsste doch so wie du es beschreibst jeder der auserhalb des Strassenverkers jemanden anfasst eine Mpu bekommen.

Da steht gar keine Werten nur das hier (Da jedoch kein sicher Hinweis auf das Vorliegen einer relevanten Cannabisbeeinflussung erhalten wurde,was sich durch ein unbedeutenden oder längere Zeit zurückliegenden Cannabiskonsum erklären lässt.


Sorry hab das nicht so richtig hinbekommen oben

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 19.09.2014, 22:30
Bearbeitungsgrund: unnötige Zitate gelöscht
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Uwe W
Beitrag 19.09.2014, 19:27
Beitrag #17


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Die Formulierung "unbedeutenden oder längere Zeit zurückliegenden Cannabiskonsum" ist mit Sicherheit nicht geeignet, Zweifel am Trennvermögen zu begründen. Insofern scheint mir der Cannabisteil der angeordneten MPU rechtswidrig zu sein.

Im übrigen gibt es keinen unbedeutenden Cannabiskonsum: auch wenn man sehr wenig konsumiert, hat man in der Stunde danach mit hoher Sicherheit irgendwann einen Blutwert oberhalb der 1,0 ng/ml Marke, der dann aber schneller als ein normaler Konsum unter die Grenze sinkt.
Insofern ist das eine blödsinnige Formulierung.

Da sich die Fragestellung aber meiner Meinung nach nicht aufspalten lässt, macht die Rechtswidrigkeit der Cannabis-MPU die ganze MPU rechtswidrig.


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delmar
Beitrag 19.09.2014, 20:29
Beitrag #18


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Das steht wirklich genau so drin ."unbedeutenn oder längere Zeit zurückliegenden Cannabis konsum" bei beiden Analysen der Blutproben.

Wie kann man mir dann Drogensucht/abhängigkeit in der Fragestellung unterstellen,wenn es da so steht,ist doch ein wiederspuch in sich.

Ist das normal das bei einer Mpu Anordung keine Werte drinnen stehn? ich kenne leider meine Werte noch nicht das ist das Problem.

Ich konnte auch nirgends so ein ähnlichen Fall finden in so einem zusammenhang.

Meine Blutproben wurden auch auf alles kontrolliert,weil ich keinerlei Aussage gemacht habe allso kann man mir kein Mischkonsum mit Alkohol oder sonstigem unterstellen die diese Tatsache begründen würden,die Blutprobe ist doch der beweis.

Aggressiv bei der Kontrolle zu Polizisten ohne jedliche Beleidigung und Tätigkeit (hab wirklich alles mitgemacht was die wollten,Zählen,Finger,Augen,beinstehen) ,ist das ein grund für eine Mpu Aufforderung? wowas überhaupt als begründung im Text zu verwenden,ich kenn mich da nicht aus ist das Normal?
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Lars
Beitrag 19.09.2014, 21:15
Beitrag #19


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Zitat (delmar @ 19.09.2014, 21:29) *
ist das ein grund für eine Mpu Aufforderung? wowas überhaupt als begründung im Text zu verwenden,ich kenn mich da nicht aus ist das Normal?
Wenn Uwe schreibt, dass die MPU-Aufforderung rechtswidrig ist, dann ist sie rechtswidrig, du kannst ihm da absolut vertrauen. Ich würde Uwes Beiträge ausdrucken und mit deinem Anwalt besprechen. Mit dieser Argumentation sollte er sich an die Fsst wenden und versuchen, die MPU-Anordnung vom Tisch zu kriegen.


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delmar
Beitrag 19.09.2014, 21:52
Beitrag #20


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Ich weis Uwe`s Kompetenz wirklich zu schätzen,aber wie soll ich mich verhalten ist es überhaupt möglich das eine Mpu Aufforderung zurück genommrn wird.

Ich hab zwar Rechtschutz aber mein Lappen wer doch dann erst mal weg,auserdem meint mein Anwalt meine Rechtschutz würde erst beim Klagefall einspingen,vorher müsste ich selber Zahlen.

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Lars
Beitrag 19.09.2014, 22:16
Beitrag #21


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Zitat (delmar @ 19.09.2014, 22:52) *
Ich weis Uwe`s Kompetenz wirklich zu schätzen,aber wie soll ich mich verhalten ist es überhaupt möglich das eine Mpu Aufforderung zurück genommrn wird.
Ja klar, es gab hier durchaus schon solche Fälle.

Zitat
Ich hab zwar Rechtschutz aber mein Lappen wer doch dann erst mal weg,auserdem meint mein Anwalt meine Rechtschutz würde erst beim Klagefall einspingen,vorher müsste ich selber Zahlen.

Er soll ja erstmal mit der Fsst verhandeln, Klagen wäre der nächste Schritt, den du dann ja immernoch überlegen könntest. Und selbst wenn deine RSV die vorprozessualen Bemühungen des Anwalts nicht bezahlt sind diese immer noch billiger als eine MPU.


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Uwe W
Beitrag 19.09.2014, 22:18
Beitrag #22


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Hast Du denn für die MPU-Anordnung auch einen Gebührenbescheid bekommen? Das müssten so etwas über 20 Euro sein.

Gegen den Gebührenbescheid kann man direkt vor dem Verwaltungsgericht klagen.
Dafür müsste dann die Rechtsschutzversicherung auch die Kosten übernehmen: Anwaltskosten, Gerichtskostenvorschuss etc.
Das ist wegen des geringen Streitwerts für einen Anwalt zwar alles andere als ein lukratives Geschäft, aber versuchen kann man es ja mal.


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delmar
Beitrag 19.09.2014, 22:41
Beitrag #23


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Ja hab ich bekommen so etwa 30 Euro sind das,aber wenn ich Klage kann ich mein Führeschein dann behalten bis zur Gerichtsverhandlung.
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Uwe W
Beitrag 20.09.2014, 13:16
Beitrag #24


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Wenn gegen den Gebührenbescheid geklagt wird, erhöht das die Wahrscheinlichkeit, dass die Behörde ihren Fehler einsieht.
Es besteht aber kein Anspruch darauf, dass Du den Führerschein bis zur Gerichtsverhandlung behalten darfst.


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delmar
Beitrag 10.10.2014, 22:32
Beitrag #25


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Hab heute meine Akte sehen können bei meinem Anwalt,im Gutachten der Gerichtmedizin von 2013 sind kein angaben zu Aktiven Thc lediglich der Thc Cooh Wert wird genannt der betragt 4,8 auch beim 2 Gutachten sind nur Thc Cooh Werte genannt 9,2 ,ist das Normal? und darunter steht unbedeutenn oder längere Zeit zurückliegenden Cannabis konsum .

Hab jetzt gegen den Gebührenbescheid geklagt,ich hab da noch eine Frage ich habe vor 17 Jahren schon mel eine Mpu gemacht wegen Kokain ,damals hab ich aber noch gar kein Führerschein gehabt die Mpu ist aber noch in der Akte vorhanden kann das irgendwie gegen mich verwendet werden?
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MrMurphy
Beitrag 10.10.2014, 22:54
Beitrag #26


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Hallo

Zitat
ich habe vor 17 Jahren schon mel eine Mpu gemacht wegen Kokain


Autsch.

Zitat
bei meinem Anwalt


Wieso hast du den nicht gefragt?

Wenn der Eintrag nicht von Amts wegen gelöscht sein muss kann er noch gegen dich verwendet werden. Und offensichtlich hat dein Anwalt keinen Grund gesehen, das der Eintrag nicht in der Akte stehen dürfte.

Gruss

MrMurphy
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delmar
Beitrag 10.10.2014, 23:11
Beitrag #27


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Außerdem steht im Polizeibericht ich hätte glasige gerötete Augen gehabt und meine Pupillen hätten nicht auf Lichteinfall reagiert sowie flatterte Lider,zum Konsum hätte ich gesagt das ich vor 18 Jahren letztmalig mit Drogen zutun gehabt .

Ich muss dazusagen das es schon meine 3 Blutuntersuchung ist,der 3. Bericht ist garnicht in der Akte weil die Werte bestimmt auch zu gering waren,hab das gefühl

das die Führerscheinstelle mir ein rein würgen will wegen den ganzen Kosten für die Untersuchungen.



Hallo MrMurphy

Also mein Anwalt weis auch nicht wieso das noch da drinn steht,im Bzr steht aufjedenfall nichts drin hab keine Punkte eingetragen.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 11.10.2014, 19:41
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Lars
Beitrag 11.10.2014, 06:43
Beitrag #28


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Zitat (MrMurphy @ 10.10.2014, 23:54) *
Wenn der Eintrag nicht von Amts wegen gelöscht sein muss kann er noch gegen dich verwendet werden.
Es gibt eine viel plausiblerer Erklärung: Der Antrag müsste eigentlich gelöscht werden, nur hält sich die Fsst nicht an die Verpflichtung. Mal ehrlich, bei einer Fsst, die nur wegen geringer Passivwerte eine MPU anordnet, scheint es mir mit der Rechtstreue generell nicht sehr weit her zu sein. rolleyes.gif

Zitat
Also mein Anwalt weis auch nicht wieso das noch da drinn steht
Warum ist doch egal, viel wichtiger ist, dass er sich darum kümmert, dass es aus der Akte entfernt wird. Aber wie auch immer, von der Rechtslage her darf die Fsst die alte MPU nicht mehr gegen dich verwenden.


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delmar
Beitrag 11.10.2014, 11:04
Beitrag #29


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Danke Lars kann man mir deswegen was anhängen

Außerdem steht im Polizeibericht ich hätte glasige gerötete Augen gehabt und meine Pupillen hätten nicht auf Lichteinfall reagiert sowie flatterte Lider,zum Konsum hätte ich gesagt das ich vor 18 Jahren letztmalig mit Drogen zutun gehabt .

Ich muss dazusagen das es schon meine 3 Blutuntersuchung ist,der 3. Bericht ist garnicht in der Akte weil die Werte bestimmt auch zu gering waren,hab das gefühl

das die Führerscheinstelle mir ein rein würgen will wegen den ganzen Kosten für die Untersuchungen.
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delmar
Beitrag 15.04.2015, 18:55
Beitrag #30


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Hallo leute

Nach unendlichen 7 Monaten hat sich die Stadt gemeldet bei mir ,da ich den Gebürenbescheid immer noch nicht bezahlt habe drohe die mir mit einer Vollstreckungsankündigung.

Wie soll ich das verstehen ich hab doch dagegen geklagt,ohne ein Gerichtlichen Beschluss soll ich Zahlen !
Was ist wenn ich nicht Zahle und dad Gericht später für mich entscheidet,wer trägt die Kosten?

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haribo86
Beitrag 15.04.2015, 20:02
Beitrag #31


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Wenn gegen die Gebühr geklagt wurde, muss diese nicht bezahlt werden. Das ist korrekt. Weise Sie in einem kurzen Ein-zwei-Zeiler daraufhin. Weiter kien Angaben machen. Kann auch dein Anwalt bzw sollte er wissen.
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delmar
Beitrag 15.04.2015, 20:12
Beitrag #32


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Sicher? Soviel ich weis muss mann es trotzem Zahlen.

Nicht Zahlung hat doch keine aufschiebende wirkung

Ich frag mich nur was passiert wenn ich nicht Zahle
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delmar
Beitrag 30.04.2015, 02:39
Beitrag #33


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Bearbeitung fortsetzen
Hallo
hab heute den Gerichtsentscheid bekommen,nach Auffassung des Gerichtes ist der Gebüren bescheid rechtmäßig,und zwar in beiden Punkten.

Also ich hab bei beiden Kontrollen ein 0 Wert bei beiden steht
Thc :nicht sicher bestimmbar
11-oh-Thc :nicht nachweisbar
Thc-cooh :beide knapp 5 Ng/ml

zur Begründung steht das ich nicht Trennen konnte nach Einschätzung der Polizeibeamten hab ich unter Drogeneinfluss gestanden,Lied Flattern wässerige Augen ,meine Pupillen haben sich vom Licht weg bewegt,und zittern.
Im ärztlichen Untersuchungsbericht des Arztes steht leichter äußerliche Drogeneinfluss feststellbar.

Als Referenz dienen diese Urteile 1. VGH Baden Württemberg 02.10.2014 10 s1586/14
2. VGH Baden Württemberg 22.11.2012 10 s3174/11

Da die Führerscheinstelle sich bestimmt bald meldet um mir den Führerschein zu entziehen ,was wäre die beste Vorgehensweise meinerseits,was meint ihr?
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JohnHattenDicken
Beitrag 30.04.2015, 04:49
Beitrag #34


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Ohne Aktivwerte kannst du trennen. Selbst die subjektive Einschätzung des Artzes, die obendrein sehr vage ist, würde kein Richter so anerkennen. Es gibt keine Beweise, nur Indizien und Vermutungen, dass du eine TF begangen haben könntest. Dir kann zwar THC Konsum nachgewiesen werden (Passivwert), aber kein fehlendes Trennvermögen.
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Uwe W
Beitrag 30.04.2015, 18:28
Beitrag #35


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Wohnst Du eigentlich in Baden-Württemberg oder in Nordrhein-Westfalen?

VGH Mannheim Beschluss vom 02.10.2014 10 S 1586/14



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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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delmar
Beitrag 30.04.2015, 18:40
Beitrag #36


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Ich Wohne in Nrw , was meins du den Uwe was ich machen soll . Berufung einlegen,oder erst gegen die entziehung Klagen, oder beides.
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Uwe W
Beitrag 30.04.2015, 20:44
Beitrag #37


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Um das beurteilen zu können, sollte man die MPU-Anordnung sowie das Gerichtsurteil schon im Wortlaut kennen.
Willst Du das mal hier im Forum anonymisiert einstellen?

Ist es eigentlich ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid?
Ist die Berufung bereits im Urteil zugelassen worden oder muss man die Zulassung erst beantragen?

Zitat
zur Begründung steht das ich nicht Trennen konnte nach Einschätzung der Polizeibeamten hab ich unter Drogeneinfluss gestanden,Lied Flattern wässerige Augen ,meine Pupillen haben sich vom Licht weg bewegt,und zittern.

Steht davon eigentlich auch etwas in der MPU-Anordnung drin?



--------------------
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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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haribo86
Beitrag 30.04.2015, 21:52
Beitrag #38


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Für eine korrekte Einschätzung, vielmehr Abwägung wäre das sehr hilfreich. Da bin ich gespannt. Zumal du ja noch nicht mal einen festgestellten aktiv-Wert hattest.
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delmar
Beitrag 01.05.2015, 12:12
Beitrag #39


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Ich weiß leider nicht wie das geht mit dem einstellen es sind 10 Seiten,aber ich kannst dir mal zuschicken.

Es ist ein Gerichtsbescheid,Berufung ist zugelassen und muss beantragt werden.

Ja das steht auch in der Mpu Anordnung drin so.

Das Urteil vom VGH Baden Württemberg 02.10.2014 hab ich mir durch gelesen,da steht aber nicht wie genau der Wert unter 1ng lag,auch der Abbauwert ist höher.

Und meine wässerige Augen das ist Veranlagung,das zittern, es war November es war eiskalt ich hatte ein dünne Jacke an(wer Zittert da bitte nicht) ,ich hab auch keinerlei Tests gemacht weder beim Arzt noch bei der Polizei.

JohnhatEinDicken: Das hab ich eigentlich auch gedacht, nur sieht der Richter aber anders.
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haribo86
Beitrag 01.05.2015, 12:34
Beitrag #40


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Alles ein wenig seltsam.

Denn eigentlich ist es doch (in diesem Fall) auch egal was der Arzt oder die Beamten sagt bezgl Lidflackern etc denn:

Du hattest ja 0 aktiv-Wert und auch einen extrem geringen passiv-Wert, du kannst ja gar nicht somit unter Beeinflussung von Btm gestanden haben.
( zumindest können die festgestellten ´Symtome´ da nicht herrühren )

Das würd ich mir an deiner Stelle merken bzw. zwecks Berufung anmerken! Dieser Fakt ist unausweichlich einleuchtend und eindeutig!
Das diese "Kombination" außer acht gelassen wurde ist nicht nachvollziehbar!
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delmar
Beitrag 01.05.2015, 13:10
Beitrag #41


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Ja genau Haribo so seh ich das ja auch auch,das steht ja auch im toxikologischen bericht der Befund ist unbedeutend ,im umgekehrten Fall hätten das Gericht sich genau auf diese Befunde berufen und hätte mir das vorgehalten.
Du siehst Besoffen aus hast aber 0 Promille

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 03.05.2015, 16:51
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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Uwe W
Beitrag 04.05.2015, 02:25
Beitrag #42


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So, ich hab mir den Gerichtsbescheid und die MPU-Anordnung mal angeschaut.

Die MPU-Anordnung enthält meines Erachtens einige handwerkliche Fehler. Das Gericht versucht, diese im Gerichtsbescheid ein wenig zu korrigieren bzw. klarzustellen. Das ist aber meiner Meinung nach nicht zulässig. Die Anordnung muss aus sich selbst heraus verständlich sein.

Es fehlt in der MPU-Anordnung z.B. die Behauptung, dass Zweifel am Trennvermögen bestehen. Auch werden die Messwerte in der Anordnung nicht einmal erwähnt.

Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, kann man deshalb durchaus den Versuch wagen, die Zulassung der Berufung zu beantragen.
Vielleicht schreibe ich in den nächsten Tagen mal eine mögliche Argumentantionslinie auf.


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haribo86
Beitrag 04.05.2015, 07:22
Beitrag #43


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Ich kenne den Gerichtsbescheid und die Anordnung nicht. Aber nach Uwe´s Beurteilung wirkt das schon alles sehr seltsam.

Normalerweise wäre es Aufgabe des Gerichts eine fehlerhafte Anordnung neutral zu "analysieren" und aufgrund seiner fehlerhaften Gestaltung und rechtlich fehlender Grundlage zu verwerfen,
als rechtswidrig zu beurteilen-keineswegs eben diese zu korrigieren.

Desweiteren verweise ich nochmal auf die Threadpunkte #40 + #41. Zur Erinnerung: Festgestellt wurde überhaupt kein aktiv-Wert und nur ein sehr geringer passiv-Wert.
Letztlich hast du gegen nichts verstoßen im Sinne der maßgebenden FeV. Also ich würde dies so keinesfalls akzeptieren, mit oder ohne Rsv.
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delmar
Beitrag 05.05.2015, 02:13
Beitrag #44


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Das ist ein ähnlicher Fall da gehts um ein ärztliches Gutachten .

OVG Nordrhein-Westfalen · Beschluss vom 22. Oktober 2013 · Az. 16 B 839/13

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben durften die durch das Wissenschaftliche Gutachten festgestellte THC-Carbonsäurekonzentration von 3,9 µg/l, der beim Antragsteller durchgeführte Drogenvortest und die Weigerung der Teilnahme am Drogenscreening nicht als Grundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis genommen werden. Nach dem Ergebnis des Wissenschaftlichen Gutachtens zur Chemisch-Toxikologischen Untersuchung der Uniklinik L. vom 1. Februar 2013 war nicht davon auszugehen, dass bei dem Antragsteller zum Vorfallszeitpunkt eine relevante Cannabiswirkung vorgelegen hat; die Wirksubstanz Tetrahydrocannabinol (THC) war im Blut des Antragstellers nicht nachweisbar. Zwar komme sowohl ein gelegentlicher bzw. einmaliger, unter Umständen auch mehrere Tage zurückliegender Konsum, als auch ein mehrere Wochen zurückliegender chronischer Konsum in Betracht. Angesichts der als sehr niedrig zu bezeichnenden Konzentration sei andererseits eine passive Aufnahme nicht auszuschließen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller am Vorfallstag nicht hinreichend zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hatte, liegen daher nicht vor. Die mangelnde Trennung zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen ist nämlich bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum gegeben.

Was stimmt denn nun
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haribo86
Beitrag 05.05.2015, 10:13
Beitrag #45


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Hallo Delmar,


du denkst schon richtig. Deine festgestellten Werte stellen sich aus deiner Sicht noch weitaus positiver dar.
Letztlich, wenn auch eher unfreiwillig, hast du aufgrund der Kontrollen auch mehrfach bewiesen das du Konsum und Fahren trennen kannst.
Ein fahreignungsschädliches Verhalten liegt nicht vor. Anhand der null aktiv-Werte und sehr geringen passiv-Werte bist du sogar für einen Konsumenten sehr vorbildlich.

Die Argumentation der Fsst bzw. des Gerichts ist nicht nachvollziehbar, vielmehr rechtswidrig. Wie willst du weiter vorgehen?
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delmar
Beitrag 05.05.2015, 19:42
Beitrag #46


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Hallo Haribo das sind natürlich gute Argumente.

Ich werde natürlich in Berufung gehen,und wenn der Entzug kommt auf die aufschiebende Wirkung hoffen damit ich mich auf den Verkersrechtlichen teil der Mpu vorbereiten kann, um die ich wahrscheinlich nicht herum komme werde,obwohl die tat schon 4 Jahre her ist die Verurteilung war vor 3 Jahren.

Die Tat müsste auch schon verjährt sein im BZR,seit der Mpu Aufforderung vor 8 Monaten,
im Verkehrszentralregister wurde sie damals gar nicht eingetragen.

Aber das aller größter Problem ist wirklich der Anwalt,es gibt kein Verkersrechtsanwalt der auf Anhieb mit der Materie vertraut ist,jeder bei dem ich war hat mir was anderes erzählt,ich werde meinen jetzt erst mal wechseln und gucken wie es weiter geht.
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haribo86
Beitrag 05.05.2015, 20:29
Beitrag #47


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Hi Delmar,

Ja ein Anwalt.... die Materie Verkehrsrecht und (wichtig) Verwaltungsrecht ist sehr schwierig-zumindest für Anwälte.....wobei sich ein kundiges Fachwissen durchaus als machbar erweist und auch lukrativ sein dürfte, angesichts der "Mangelware" an "Angeboten" auf diesem Gebiet.

Zitat (delmar @ 05.05.2015, 20:42) *
damit ich mich auf den Verkersrechtlichen teil der Mpu vorbereiten kann, um die ich wahrscheinlich nicht herum komme werde,obwohl die tat schon 4 Jahre her ist die Verurteilung war vor 3 Jahren.

Die Tat müsste auch schon verjährt sein im BZR,seit der Mpu Aufforderung vor 8 Monaten,
im Verkehrszentralregister wurde sie damals gar nicht eingetragen.


Das sehe ich strittig,sollte sich die Fsst letztlich darauf zurückziehen und nur dies bestehen lassen, so würde sich angesichts des Zeitverlaufs das schon ein wenig unverhältnismäßig darstellen.
Immerhin bis du diesbezüglich auch nicht wiederholt aufgefallen. Angesichts dessen, einhergehend mit dem Verlauf vieler Jahre, dürfte dies abwendbar sein.
In der Thematik bin ich allerdings nicht so bewandert.
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Uwe W
Beitrag 06.05.2015, 00:59
Beitrag #48


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Zitat (haribo86 @ 05.05.2015, 09:13) *
Ein fahreignungsschädliches Verhalten liegt nicht vor. Anhand der null aktiv-Werte und sehr geringen passiv-Werte bist du sogar für einen Konsumenten sehr vorbildlich.

Ne, die Aktivwerte lagen nicht bei 0, sondern konnten nicht sicher bestimmt werden, d.h. lagen unter der sogegenannten Bestimmungsgrenze, aber anscheinend noch über der Nachweisgrenze. Wenn der ermittelte Wert unter der Nachweisgrenze liegt, wird "nicht nachweisbar" geschrieben. Damit ist man dann aus dem Schneider.

Vermutlich liegt die Bestimmungsgrenze hier bei 1,0 ng/ml, die Nachweisgrenze bei 0,3 ng/ml.
Insofern ist zwischen 0,3 und 0,9 alles möglich.

Das mit dem Anwalt ist natürlich ein Problem. Es dürfte übrigens bereits ein Problem sein, jemanden zu finden, der bei einem Streitwert in der untersten Stufe (bis 500 Euro) zur Tätigkeit bereit ist.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss aber in jedem Fall von einem Anwalt gestellt werden; wir könnten hier im Forum allerdings ein wenig vorbereitend helfen.

Möglich wäre natürlich auch ein Antrag auf mündliche Verhandlung: den könntest Du selber stellen, Aber dass das Gericht seine Meinung ändert, ist doch eher unwahrscheinlich.

Da das erstinstanzliche Gericht sich schon für die Rechtmäßigkeit der Anordnung entschieden hat, würde es ohnehin schwierig, ohne weitere Argumente die aufschiebende Wirkung eines FE-Entzugs angeordnet zu bekommen. Andererseits warst Du bisher im Verkehr ja nicht auffällig, so dass eine Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten zu Deinen Gunsten verlaufen könnte. Dann müsste man das Gericht aber erst einmal überzeugen, dass die Erfolgsaussichten offen sind.


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delmar
Beitrag 06.05.2015, 14:09
Beitrag #49


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Das hört sich aber nichrt so rosig an für mich,was könnten das für Argumente sein die ich bei Gericht bringen könnte,mir fällt jetzt nichts mehr ein nach deinem posting.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 06.05.2015, 18:26
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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Uwe W
Beitrag 07.05.2015, 01:09
Beitrag #50


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Bin leider schon zu müde. Morgen schreib ich aber noch was dazu.

Was mir nicht klar ist: bei Dir wurden ja verzögerte oder ausbleibende Pupillenreflexe auf Lichteinfall festgestellt.
Ist so etwas schon etwas, was die Verkehrssicherheit beeinträchtigt? Oder beeinträchtigen könnte?
Oder ist das nur ein Indiz dafür, dass in der Vergangenheit konsumiert wurde?


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 08.05.2024 - 06:20