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#201
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1154 Beigetreten: 27.12.2010 Mitglieds-Nr.: 56866 ![]() |
Das Problem ist, dass ich leider nicht alle Zeitungsartikel und vor allem auch Interviews mit den Staatssekretären hier einstellen kann, denn dort zeigte sich ein anderes Bild und in diesem Zusammenhang konnte man die damaligen Aussagen eigentlich nur so verstehen.
Die Verwaltung soll aber alles was öffentlich verabredet wird, also FB, Foren, Aushänge, Sportvereine, Zeitungsmeldungen und homepages als Veranstaltung in dem Sinne annehmen. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Das Problem ist, dass ich leider nicht alle Zeitungsartikel und vor allem auch Interviews mit den Staatssekretären hier einstellen kann, denn dort zeigte sich ein anderes Bild und in diesem Zusammenhang konnte man die damaligen Aussagen eigentlich nur so verstehen. Ein einziges direktes Zitat würde reichen. Bislang konnte dies niemand aufzeigen. ![]() Die Verwaltung soll aber alles was öffentlich verabredet wird, also FB, Foren, Aushänge, Sportvereine, Zeitungsmeldungen und homepages als Veranstaltung in dem Sinne annehmen. Sagt wer? Und selbst wenn es eine Veranstaltung iSd StVO ist, muss sie zur Erlaubnispflicht immer noch das Kriterium "für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden" erfüllen. |
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#203
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@Ostfriese69:
Das als Definitionsansatz für Veranstaltung klingt mir auch erst mal nicht so falsch. Bleibt aber nur ein einzelner Baustein im Kriterienkatalog. Und irgendwelche Zeitungsartikel und Interviews würden vielleicht ein Stimmungsbild (oder sogar nur Einzelmeinungen) wiedergeben, ohne unbedingt Klarheit zu schaffen. Ist aber auch nur Spekulation mangels Grundlage. ![]() -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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#204
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Die Verwaltung soll aber alles was öffentlich verabredet wird, also FB, Foren, Aushänge, Sportvereine, Zeitungsmeldungen und homepages als Veranstaltung in dem Sinne annehmen. Von wem stammt diese Anweisung an die Verwaltung?Und für den Souverän gilt nach wie vor vor allem der § 2 StVO: Zitat 1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. ... Den § 27 StVO scheint die Verwaltung ganz auszublenden: Zitat ... Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen. ... Auf gefährlichen Straßenabschnitten kann die Verwaltung ja immer noch das Radfahren auf der Fahrbahn explizit per Verkehrszeichen verbieten. -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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#205
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Weder § 2 noch § 27 werden doch überhaupt tangiert! Diese regeln nur das Wo, bzw. Wie der Straßennutzung. Hier geht es mit § 29 ausschließlich ums Ob. Und das ist unter bestimmten Voraussetzungen eben trotz §§ 2 und 27 nicht automatisch gestattet.
-------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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#206
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Weder § 2 noch § 27 werden doch überhaupt tangiert! Diese regeln nur das Wo, bzw. Wie der Straßennutzung. Aber sicher doch, vor allem der § 27 StVO geht überhaupt nicht darauf ein, dass eine Genehmigung für das Fahren im Verband mit mehr als 14 Rad Fahrenden nötig sein könnte.Hier geht es mit § 29 ausschließlich ums Ob. Und das ist unter bestimmten Voraussetzungen eben trotz §§ 2 und 27 nicht automatisch gestattet. Stimmt - deswegen kann der Träger der Straßenbaulast Fahrbahnen mit Verkehrszeichen z. B. für den Radverkehr sperren wenn das Radeln dort zu gefährlich ist.
-------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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#207
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Es geht aber weder um ein Fahrbahnverbot für Radler an den fraglichen Stellen, noch um deren Sicherheit, sondern um den Störfaktor, den die Radler bei "Rudelbildung" für den übrigen Verkehr darstellen würden. (Zumindest ist das der Ansatzpunkt bei § 29.)
Anders formuliert: Selbst wenn für eine Radtour die Erlaubnis (nach § 29) nicht erteilt würde, dürfte ich außerhalb der Tour dort radeln (wegen § 2). -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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#208
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Wenn Straßen für den Radverkehr mit gewidmet sind können Rad Fahrende den Verkehr dort nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern.
Der Verordnungsgeber hat selbst in der aktuellen StVO im § 27 mit der Zustimmung des Bundesrats das Fahren mit Fahrrädern im Verband auf der Fahrbahn jeder öffentlichen Straße gestattet, wo dies nicht durch Verkehrszeichen explizit verboten wird. Warum hat der Bundesrat diesbezüglich nicht widersprochen? -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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#209
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![]() Ich weiß nicht, wie ich es noch anders erklären kann. Vielleicht hat jemand anderes noch eine Idee? (Letzter Versuch: § 27 sagt dir, dass du z.B. mit 20 Radlern "im Verband" fahren darfst als Alternative zum Hintereinander. Der § gibt aber keine Obergrenze für die Gruppe vor. Mit § 29 wird gleichzeitig gesagt, dass es unabhängig von diesem Wie zu fahren ist es Einschränkungen gibt Ob es denn überhaupt erlaubt ist. Und zwar nicht für den einzelnen VT, sondern bestimmte Gruppierungen (z.B. Veranstaltungen).) -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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#210
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Weil es eben nicht um das Radln ansich geht. Sondern um eine Veranstaltung, die die Straße über das normale Maß hinaus benutzt.
Nur weil eine Veranstaltung auch auf dem Radl durchgeführt weder kann und somit erlaubnisflichtig ist, ist doch niemand deswegen(!) radfahrerfeindlich oder agiert gar rechtsmissbräuchlich. Nimm doch einen riesigen Volkslauf, der nur auf Gehwegen bzw am Fahrbahnrand erfolgen soll und bei dem die Teilnehmer zur Einhaltung der StVO angehalten werden. Auch da wird niemand eine Erlaubnispflicht verneinen, selbst wenn die Straßen für gewöhnlich auch den Fußgängern offen stehen. |
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#211
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![]() Ich weiß nicht, wie ich es noch anders erklären kann. Vielleicht hat jemand anderes noch eine Idee? Hast du den § 29 StVO überhaupt inhaltlich verstanden? Zitat § 29 Übermäßige Straßenbenutzung
Dieser richtet sich primär an der Verkehr mit KFZ, erst in der VWV-StVO wird der Radverkehr zusätzlich erwähnt wenn einhundert Rad Fahrende oder mehr auf einmal zusammen fahren . -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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#212
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Du hast das vollkommen Falsche hervorgehoben. Es geht um Nummer 2. Dort den Satz 1.
Satz 2 definiert lediglich, was unter "mehr als verkehrsüblich" gemeint ist. Und schafft im 2. HS gleich noch für einen Fall eine Ermessensreduzierung auf Null. Die VwV gibt weitere Ermessensreduzierungen vor. Aber keinen abschließenden Katalog. |
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#213
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Jetzt verstehe ich, was du meinst! Im Satz
Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. lese ich den Teil nach dem Semikolon allerdings als verschärfende Einschränkung bei Kfz gegenüber dem ersten Teil, der sich wörtlich auf alle Fahrzeuge bezieht! (Edit: Wieder zu langsam.) P.S.: Aus Absatz 1 könnte man natürlich im Umkehrschluss folgern wollen, dass Rennen mit Fahrrädern nicht verboten sind. ![]() -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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#214
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Und außerdem gibt es auch für Radler im Katalog der VwV-StVO zwei Fälle: mehr als 100 Personen oder erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen (i. d. R. erst ab Landesstraße)
Jetzt verstehe ich, was du meinst! Im Satz Und der erste Teil bezieht sich nicht nur auf Fahrzeuge, sondern auf Teilnehmer allgemein, also auch Fußgänger oder Sitzer.Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. lese ich den Teil nach dem Semikolon allerdings als verschärfende Einschränkung bei Kfz gegenüber dem ersten Teil, der sich wörtlich auf alle Fahrzeuge bezieht! |
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#215
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Was ist denn überhaupt eine Veranstaltung im Sinne der StVO?
Und wie ist eine erheblich Verkehrsbeeinträchtigung deffiniert? Etwa das Hinterherfahren hinter einem geschlossenen Verband, bestehend aus Rad Fahrenden, für einen kurzen Zeitraum bis sich eine Möglichkeit zum gefahrlosen Überholen für den KFZ-Führer ergibt? Will man mit der gleichen Begründung zukünftig Treckern bis 25 km/h das befahren von Landes- und Bundesstraßen verbieten? Am besten noch in der Erntezeit, dann fahren die ja besonders häufig. -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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#216
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@Mitleser:
Stimmt: Die "beteiligten Fahrzeuge" sind ja nur eine Option. @Heinz Wäscher: Das genau wird ja nun ausgelegt und mit Leben gefüllt, wobei auch begründet wird, warum der Begriff "Veranstaltung" aus dem allgemeinen Sprachgebrauch zu nehmen und konkretisieren ist. Und dein einsamer Trecker stellt genauso wenig eine Veranstaltung dar, wie der einzelne Radler. -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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#217
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Langsame Trecker kann man aber genausowenig wie geschlossene Verbände, die aus Rad Fahrenden bestehen, überall gefahrlos überholen. Da muß man sich mitunter schon ein wenig in Geduld üben, wenn man es eilig hat.
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#218
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... und beide sind gleichermaßen zulässig! (Oder hast du jetzt geschlossene Verbände mit erlaubnispflichtigen Versammlungen verwechselt?)
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Gruß Martin |
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#219
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Was denn für Versammlungen?
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#220
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Streiche "Versammlungen", setze "Veranstaltungen".
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#221
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Was mich an der ganzen Sache stört ist halt die Tatsache, dass der brave Bürger wohl so erzogen werden soll, jedesmal bei einer geplanten Fahrt zu Mehreren mit dem Rad, nach einer Erlaubnis zu fragen und deswegen das Radfahren lieber ganz lässt.
Bekommt man denn als radelnde Gruppe auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für Unterwegs mit von der Behörde, wenn keine Genehmigung erforderlich ist, aber man halt doch trotzdem diesbezüglich von der Polizei spontan angehalten wird? -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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#222
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Etwa so: "Wir können ihre Tour nicht erlauben, weil sie nicht erlaubnispflichtig ist."?
Im Ernst: Wenn die Auskunft - mit welchen Worten auch immer - schriftlich erfolgt, sollte das doch wohl ausreichen. Interessant wird der Fall doch erst, wenn die Polizei eine Tour ohne Dokument beendet. Mit welcher Begründung könnte/sollte sie das tun (vermutete Erlaubnispflicht?)? Und was ist, wenn sich anschließend herausstellt, dass diese Vermutung nicht zutrifft? Vermutung: Sie würde einen Verstoß gegen § 29 vorwerfen, wogegen man Einspruch einlegen könnte und es wäre gerichtlich im zu klären. -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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#223
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Das Problem ist, dass ich leider nicht alle Zeitungsartikel und vor allem auch Interviews mit den Staatssekretären hier einstellen kann, denn dort zeigte sich ein anderes Bild und in diesem Zusammenhang konnte man die damaligen Aussagen eigentlich nur so verstehen. Ein einziges direktes Zitat würde reichen. Bislang konnte dies niemand aufzeigen. ![]() Zitat Die Antwort von Verkehrs-Staatssekretär Frank Nägele: Alle Fahrradtouren im Land müssen vorab beim zuständigen Straßenverkehrsamt angemeldet werden. Zur Begründung heißt es, unabhängig von der Teilnehmerzahl könnten „erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen“ nicht grundsätzlich von vornherein ausgeschlossen werden. In der Konsequenz heißt das: Auch Radtouren im Familienkreis sind anmeldepflichtig. Die Verwaltung soll aber alles was öffentlich verabredet wird, also FB, Foren, Aushänge, Sportvereine, Zeitungsmeldungen und homepages als Veranstaltung in dem Sinne annehmen. Sagt wer? Und selbst wenn es eine Veranstaltung iSd StVO ist, muss sie zur Erlaubnispflicht immer noch das Kriterium "für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden" erfüllen.Zitat 2. Welche Radtouren sind erlaubnispflichtig?
Gemäß § 29 Abs. 2 StVO bedürfen Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis. Eine mehr als verkehrsübliche Inanspruchnahme von Straßen liegt der Vorschrift zufolge dann vor, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird. Entscheidend kommt es also darauf an, dass es sich bei einer gefühıten Fahrradtour um eine Veranstaltung handelt und dass diese die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch nimmt. Der Begriff der Veranstaltung ist in der StVO und der VWV-StVO nicht näher definiert. Insoweit muss auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückgegriffen werden. Danach wird als Veranstaltung im Allgemeinen ein organisiertes, zweckbestimmtes und zeitlich begrenztes Ereignis bezeichnet, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Die Teilnehmer werden durch den Veranstalter in das Geschehen eingebunden. Eine Bewertung muss jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls erfolgen. Hinweise dafür, dass es sich bei einer Radtour um eine Veranstaltung handelt, sind z.B.: o ein gewisses Maß an orqanisatorischem Aufwand und Planung (i.d.R. anzunehmen bei ggf. lange im Voraus geplanten Touren durch gewerbliche Veranstalter oder lnstitutionen, Verbände, Vereine, gemeinnützige Organisationen, Unternehmen etc.), o ein größeres Ausmaß der Radtour (z.B. durch öffentliche Bekanntmachung/Ausschreibung der Tour und damit Ansprache nicht nur eines vorher festgelegten Teilnehmerkreises) sowie ø ein möglicher ,Event-Charakter“ (z.B. Fahrradsternfahrten, Mottofahrten etc.). Nicht oder nur in vergleichsweise geringem Maße organisierte Radtouren, die eher spontan und ohne öffentliche Ankündigung (z.B. im Familien- oder Freundeskreis) durchgeführt werden, fallen in aller Regel nicht unter den Begriff der Veranstaltung. Ebenfalls nicht als Veranstaltung in diesem Sinne sind Versammlungen und Aufzüge im Sinne des § 14 des Versammlungsgesetzes einzustufen. Diese sind erlaubnisfrei. Selbst wenn eine geführte Radtour als Veranstaltung im vorgenannten Sinne einzuschätzen ist, bedeutet dies noch nicht zwangsläufig, dass für diese auch eine Erlaubnis erforderlich ist. Eine Erlaubnispflicht besteht vielmehr nur dann, wenn durch die Veranstaltung Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden. Als Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob eine Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen wird, nennt § 29 Abs. 2 S. 2 StVO die gm und das Verhalten der Teilnehmenden sowie die Fahn/veise der beteiligten Fahrzeuge. Die Venıvaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 2 StVO konkretisiert dies, indem sie hinsichtlich des Verkehrs mit Fahrrädern insbesondere feststellt, dass Radtouren, an denen mehr als 100 Personen teilnehmen oder durch die mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtiqungen (i.d.R. erst ab Landesstraße) zu rechnen ist, erlaubnispflichtig sind. Das bedeutet: Alle geführten Radtouren mit einer zu enıvartenden Teilnehmerzahl über 100 sind stets erlaubnispflichtig. Wenn dagegen durch Radtouren mit weniger als 100 Teilnehmern im Ergebnis keine oder lediglich eine nicht erhebliche Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist, ist für die Veranstaltung keine Erlaubnis erforderlich. Vor dem Hintergrund, dass die StVO selbst davon ausgeht, dass erst ab einer Zahl von mehr als 15 Rad fahrenden Personen gesonderte Regelungen erforderlich sind (ab dieser Personenzahl dürfen Rad Fahrende einen geschlossenen Verband bilden und haben dann die in § 27 StVO festgelegten Rechte und Pflichten), ist davon auszugehen, dass zumindest unterhalb einer Verbandsgröße i.S.v. § 27 StVO keine mehr als verkehrsübliche Inanspruchnahme von Straßen zu erwarten ist. Somit besteht bei Radtouren mit einer zu erwartenden Teilnehmerzahl von bis zu 15 Personen in aller Regel keine Erlaubnispflicht. Das bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass ab einer Teilnehmerzahl von 16 Personen stets eine Erlaubnispflicht vorliegt, sondern nur, dass zwischen 16 und 99 Teilnehmern überhaupt erst Überlegungen hinsichtlich einer möglichen Erlaubnispflicht angestellt werden müssen. Dabei nimmt die Wahrscheinlichkeit einer Erlaubnispflicht mit der Zahl der teilnehmenden Personen zu. Bei der Streckenführung sollte darauf geachtet werden, dass möglichst nur das Radwegenetz oder Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung (Wirtschaftswege, Gemeinde- oder Kreisstraßen) befahren werden. Sofern darüber hinaus im Verlauf von Landes- und/oder Bundesstraßen ausschließlich Radwege genutzt und die Straße (= Fahrbahn) selbst nicht befahren wird, ist eine Erlaubnis nicht erforderlich, sofern nicht andere Gründe für eine mehr als verkehrsübliche Inanspruchnahme von Straßen vorliegen. |
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Der Herr Frank Nägele hat nur einen Wunsch geäussert, mehr nicht. Seltsamer Artikel der Kieler Nachrichten diesbezüglich!!!
![]() ![]() ![]() Und was soll dieser ellenlange Text aus dem Leitfaden zum § 29 StVO, der extra herausgegeben wurde? Dieser Leitfaden ist keine verbindliche Rechtsvorschrift. Rechtsvorschriften, die man dem Souverän extra erklären muß, sollten meiner bescheidenen Meinung nach diesbezüglich überarbeitet werden. -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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Der Herr Frank Nägele hat nur einen Wunsch geäussert, mehr nicht. Wenn er das wörtlich so gesagt hat, ist es sogar in mehrfacher Hinsicht Unsinn, weil er sämtliche Mindestvoraussetzungen für eine Erlaubnispflicht ignoriert. Danach wäre sogar eine spontane Tour zu zweit erlaubnispflichtig. Absurd! (Privat kann er sich natürlich radlerfreie Straßen wünschen - hat nur nichts mit der Realität zu tun.) Witzig finde ich im Zeitungsartikel den Gegenvorschlag die Genehmigungen auf Radrennen zu beschränken: Die sind doch gar nicht von dieser Maßnahme erfasst, weil sie keine "normale Straßennutzung" darstellen und damit eine ganz andere Art der Genehmigung (ich vermute mal Sondernutzung?) mit anderen Konsequenzen wie Absperrungen usw. benötigen. -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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Ist denn ein Radrennen keine Veranstaltung?
![]() Den Vorschlag eines Leserbriefschreibenden, die Behörden mit Anträgen zu überhäufen, finde ich jedenfalls gar nicht schlecht. ![]() -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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Ist denn ein Radrennen keine Veranstaltung? Das schon, aber eine die nicht von § 29 gedeckt wäre, der u.a. die Einhaltung der Verkehrsvorschriften fordert. Es reicht also nicht sich eine Erlaubnis einzuholen (die ja letztlich nur bedeutet "Ihr dürft fahren, auch wenn der übrige Verkehr etwas behindert wird."), sondern es müssten zusätzliche Maßnahmen zum Schutz des übrigen Verkehrs angeordnet werden, der ja nicht davon ausgehen kann, dass der angetroffene Pulk sich nicht an die Verkehrsregeln halten muss (ich unterstelle jetzt mal, dass ein Rennen auf Zeit sich nicht mit den Verkehrsregeln verträgt)! -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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Diesen Sachverhalt versuche ich gerade mit der Polizei bei mir im Nachbardorf wegen des letzten Radrennens zu klären - der zuständige Beamte ist aber gerade in seinem wohlverdienten Urlaub.
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Das Problem ist, dass ich leider nicht alle Zeitungsartikel und vor allem auch Interviews mit den Staatssekretären hier einstellen kann, denn dort zeigte sich ein anderes Bild und in diesem Zusammenhang konnte man die damaligen Aussagen eigentlich nur so verstehen. Ein einziges direktes Zitat würde reichen. Bislang konnte dies niemand aufzeigen. ![]() Zitat Die Antwort von Verkehrs-Staatssekretär Frank Nägele: Alle Fahrradtouren im Land müssen vorab beim zuständigen Straßenverkehrsamt angemeldet werden. Zur Begründung heißt es, unabhängig von der Teilnehmerzahl könnten „erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen“ nicht grundsätzlich von vornherein ausgeschlossen werden. In der Konsequenz heißt das: Auch Radtouren im Familienkreis sind anmeldepflichtig. Die Verwaltung soll aber alles was öffentlich verabredet wird, also FB, Foren, Aushänge, Sportvereine, Zeitungsmeldungen und homepages als Veranstaltung in dem Sinne annehmen. Sagt wer? Und selbst wenn es eine Veranstaltung iSd StVO ist, muss sie zur Erlaubnispflicht immer noch das Kriterium "für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden" erfüllen.Zitat 2. Welche Radtouren sind erlaubnispflichtig?[...] Eine Bewertung muss jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls erfolgen. Hinweise dafür, dass es sich bei einer Radtour um eine Veranstaltung handelt, sind z.B.: [...] |
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#230
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5971 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 ![]() |
Ich muss mein letztes Posting vielleicht insoweit relativieren (oder ergänzen), als sowohl die einfache Erlaubnis einer "Veranstaltung" als auch über die bloß erhöhte Verkehrsbelastung hinausgehende Sondernutzungen wie Rennen über das gleiche Verfahren beantragt und bewilligt werden, wie z.B. hier nachzulesen (dürfte in anderen Ländern vergleichbar geregelt sein): http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/...schaft/verkehr/
In solchen Fällen dürften allerdings zusätzliche Maßnahmen wie Sperrungen und Umleitungen zusätzlich angeordnet werden, da der sonstige Verkehr nicht nur behindert, sondern auch gefährdet würde. Insofern bleibe ich bei meiner Einschätzung, dass in diesen Fällen § 29 (neben weiteren) aufgehoben wird, während es bei den Radtouren nur um die gemäß § 29 erforderliche Erlaubnis ohne Aufhebung der Verkehrsvorschriften geht. -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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#231
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1154 Beigetreten: 27.12.2010 Mitglieds-Nr.: 56866 ![]() |
Ja, die Beurteilungshilfe an die Behörden gerichtet, da weiter unten aber ja konkretisiert ist was nicht Veranstaltung ist, nämlich spontan und nicht veröffentlicht, sagt das ja im Zusammenspiel mit der anderen Aufzählung ja bereits, dass,fast alles genehmigungspflichtig ist.
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#232
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Njet. "Spontan und ohne öffentliche Ankündigung" und Co sind nur Negativkriterien. Dann liegt eindeutig keine erlaubnispflichtige Veranstaltung vor. Dieses Negativkriterium bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass alles andere Positiv (= erlaubnispflichtig) ist.
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#233
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5971 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 ![]() |
Steht sogar wörtlich im direkt folgenden Absatz:
Zitat Selbst wenn eine geführte Radtour als Veranstaltung im vorgenannten Sinne einzuschätzen ist, bedeutet dies noch nicht zwangsläufig, dass für diese auch eine Erlaubnis erforderlich ist. Eine Erlaubnispflicht besteht vielmehr nur dann, wenn durch die Veranstaltung Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden.
-------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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#234
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1154 Beigetreten: 27.12.2010 Mitglieds-Nr.: 56866 ![]() |
Ich habe ja auch gesagt, dass das Ministerium nach den ersten Aussagen des Staatssekretärs im letzten Jahr deutlich zurückgerudert hat.
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#235
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5971 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 ![]() |
Oder kann es sein, dass das Ministerium nach einer - sagen wir - unbedachten Äußerung des Staatssekretärs versucht, die unverändert ganz reguläre Sachlage noch einmal deutlich zu machen, ohne den Staatssekretär zu sehr bloßzustellen?
Die scheinen ja im Wesentlichen auch nur die Rechtslage aus der VwV zu zitieren, womit sie das Verfahren als solches grundsätzlich rechtfertigen, ohne dass dies Änderungen der bisherigen Praxis bedeuten muss. Also viel heiße Luft um Nichts? -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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#236
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1242 Beigetreten: 06.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69500 ![]() |
Also viel heiße Luft um Nichts? Letzt Endlich ja. Aber vielleicht war es auch sowas in der Art von: "Lass uns das mal machen". Um dann zurück zu rudern als Gegenwind kam. "War doch gar nicht so gemeint". -------------------- Gruß Heiner
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 14.08.2025 - 16:57 |