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> Kennzeichengrösse ATv mit LOF Zulassung
Torbo25
Beitrag 22.08.2014, 12:01
Beitrag #1


Neuling


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Hallo, ich fahre seit vielen Jahren ATv. Gestern wollte ich mein neues ATV anmelden. Bei den letzten Fahrzeugen hatte ich immer Kennzeichen mit der Grösse 250x130mm. Welches an die LOf Fahrzeuge ja auch gut dran passt. Jetzt sagte die Zulassungsstelle das gibt es nicht mehr. Jetzt habe ich ein Kennzeichen welches 250x230mm gross ist aber wirklich schlecht an meinem Fahrzeug zu befestigen ist. Da vorne unten die Seilwinde ist und oben der Kühlereinlass. Ich will ja vorne ein Kennzeichen dran machen. Aber die Grösse stört. Kennst sich dort jemand aus ob es da ein Gesetz gibt was sowas vorschreibt. Das ATV ist ja eine Landwirtschaftliche Zugmaschine. Vielen Dank im vorraus
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Heinz Wäscher
Beitrag 22.08.2014, 13:16
Beitrag #2


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Hallo und willkommen im Verkehrsportal wavey.gif

Zitat (Torbo25 @ 22.08.2014, 13:01) *
Kennst sich dort jemand aus ob es da ein Gesetz gibt was sowas vorschreibt. Das ATV ist ja eine Landwirtschaftliche Zugmaschine. Vielen Dank im vorraus

Hat der Hersteller/Importeur keine Befestigungsmöglichkeit für das vordere KFZ-Kennzeichen vorgesehen?
Ohne dürfte das KFZ doch gar nicht legal zulassungsfähig sein think.gif


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janr
Beitrag 22.08.2014, 13:25
Beitrag #3


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@H.W.: Es gibt FZe die vorne keine Möglichkeit haben ein Kennzeichen zu befestigen.

Hier geht es aber doch darum das ein ATV (All Terrain Vehicle), ein Quad also, vorne ein großes anstelle einem etwas kleineren Kennzeichen bekommen soll.

Ich nehme mal an, daß dieses Quad keine landwirtschaftliche Zugmaschine ist.

Nicht jedes Quad ist auch eine wavey.gif


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Heinz Wäscher
Beitrag 22.08.2014, 13:43
Beitrag #4


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Es gibt also KFZ, die vorne ein Kuchenblech haben müssen ohne dafür den Platz zu haben und auch so Bauartgenehmigt sind?

Warum darf so ein KFZ überhaupt legal verkauft werden? Was steht denn zur Anbringung des vorderen Kennzeichens in der Betriebserlaubnis des Herstellers/Importeurs?


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janr
Beitrag 22.08.2014, 13:51
Beitrag #5


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Hier mal ein PKW der vorne kein Kennzeichen braucht, damit du siehst es geht wink.gif

Es würde evtl Fußgänger gefährden und schon braucht man keines. wavey.gif


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Heinz Wäscher
Beitrag 22.08.2014, 13:56
Beitrag #6


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Zitat (Torbo25 @ 22.08.2014, 13:01) *
Jetzt sagte die Zulassungsstelle das gibt es nicht mehr.
Kann die Zulassungsstelle festlegen, wie und wo das vordere KFZ-Kennzeichen befestigt werden muß oder darf der Eigentümer eines solchen KFZ ggf. selber grübeln think.gif


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janr
Beitrag 22.08.2014, 14:05
Beitrag #7


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Ganz vorne ginge bei deinem Bildbeispiel gar nicht, da Fußgänger gefährdet werden könnten whistling.gif

So kommt man der Pflicht der Zulassungsstelle nach (obwohl es Ausnahmen gibt und geben darf) aber man kann es schlecht lesen.

Ein Dilemma. laugh2.gif


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Heinz Wäscher
Beitrag 22.08.2014, 14:08
Beitrag #8


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Nachher bekommt der Eigentümer eines solchen KFZ mitunter noch eine Anzeige wegen Kennzeichenmissbrauchs weil es eben keine vernünftige Möglichkeit zum Festschrauben gibt - deswegen wundere ich mich ja, wie solche Fahrzeuge legal verkauft werden dürfen.


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janr
Beitrag 22.08.2014, 14:14
Beitrag #9


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Hier dürfen ja auch amerikanische FZe verkauft werden und ich sehe oft welche mit einem deutschen Kennzeichen herumfahren daß in die Aussparung rein passt und doch tauchen hier im VP immer wieder Hilfesuchende auf, die ein normales Kennzeichen anschrauben müßen und damit das geht auch noch das FZ umbauen müßen.

Ich frage mich dann aber immer, was los ist wenn man dann mal ein H-Kennzeichen haben will. Das FZ ist ja dann nicht mehr im Originalzustand. Ob da System dahintersteckt. think.gif laugh2.gif

Ironie mal weggelassen. Es liegt wohl an der jeweiligen Behörde ob man das darf oder nicht.

M.M.n. geht das aber gar nicht.


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Heinz Wäscher
Beitrag 22.08.2014, 14:41
Beitrag #10


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Zitat (janr @ 22.08.2014, 15:14) *
Hier dürfen ja auch amerikanische FZe verkauft werden
Legal gibt es diese KFZ aus Nordamerika schon zu kaufen, der Spaß fängt aber meistens genau dann an, wenn man die Karre dann auch legal zulassen möchte.

Zitat (janr @ 22.08.2014, 15:14) *
und ich sehe oft welche mit einem deutschen Kennzeichen herumfahren daß in die Aussparung rein passt und doch tauchen hier im VP immer wieder Hilfesuchende auf, die ein normales Kennzeichen anschrauben müßen und damit das geht auch noch das FZ umbauen müßen.
Die werden aber auch einzeln von einem Inscheniör begutachtet bzw. der schreibt dann extra ein Gutachten zu jedem einzelnen Importfahrzeug.

ATVs werden aber ohne Ausnahmegenehmigung bzw. Einzelabnahme verkauft, oder?


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CvR
Beitrag 22.08.2014, 14:57
Beitrag #11


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Zitat (Torbo25 @ 22.08.2014, 13:01) *
Jetzt habe ich ein Kennzeichen welches 250x230mm gross ist aber wirklich schlecht an meinem Fahrzeug zu befestigen ist. Da vorne unten die Seilwinde ist und oben der Kühlereinlass.
Nun, wenn nur die Höhe ein Problem ist: Vielleicht passt ja ein stinknormales 520*110mm-Kennzeichen. rolleyes.gif


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"Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
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Heinz Wäscher
Beitrag 22.08.2014, 15:04
Beitrag #12


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Da hatte ich mir bei diesem Bild auch gedacht think.gif


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Torbo25
Beitrag 22.08.2014, 17:04
Beitrag #13


Neuling


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Also es ist ein ATV welches als Landwirtschaftliche Zugmaschine zugelassen ist. Die Frage ist, gibt es Gesetzestexte die es verbieten das ich ein solches Kennzeichen an meiner Landwirtschaftlichen Zugmaschine anbringe? Oder sind die Schildergrössen dafür vorgeschrieben? Ich will ja vorne eins Befestigen, nur ich habe nicht soviel Platz. 250x130mm würde auf jedenfall passen. Nun die Frage wo gibt es den Gesetzestext das ich es nicht darf.
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Heinz Wäscher
Beitrag 22.08.2014, 17:23
Beitrag #14


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Zitat (Torbo25 @ 22.08.2014, 18:04) *
Die Frage ist, gibt es Gesetzestexte die es verbieten das ich ein solches Kennzeichen an meiner Landwirtschaftlichen Zugmaschine anbringe?


Steht etwas über bzw. sind Menschen durch scharfe Kanten gefährdet bei montiertem KFZ-Kennzeichen?
Quelle PDF
Zitat
5.2. Die Außenfläche des Fahrzeugs darf keine nach außen gerichteten spitzen oder scharfen Teile oder nach außen vorstehende Teile aufweisen, deren Form, Abmessungen, Richtung oder Gestaltfestigkeit die Gefahr oder die Schwere der Verletzung von Personen vergrößern können, die sich bei einem Zusammenstoß am Aufbau stoßen oder von diesem gestreift werden.

5.3. Die Außenfläche des Fahrzeugs darf keine nach außen gerichteten Teile aufweisen, von denen Fußgänger, Radfahrer oder Motorradfahrer erfasst werden können.

5.4. Kein vorstehendes Teil der Außenfläche darf einen Abrundungsradius von weniger als 2,5 mm haben. Diese Vorschrift gilt nicht für Teile der Außenfläche, die um weniger als 5 mm vorstehen;
allerdings müssen bei diesen Teilen die nach außen gerichteten Kanten gebrochen sein, es sei denn, diese Teile stehen um weniger als 1,5 mm vor.

5.5. Vorstehende Teile der Außenfläche aus Werkstoffen, deren Härte 60 Shore A nicht übersteigt, dürfen einen Abrundungsradius unter 2,5 mm haben.
Die Härtebestimmung des Teils ist in der Anbaulage vorzunehmen wie es am Fahrzeug befestigt ist. Ist es nicht möglich, eine Härtebestimmung nach dem Shore-A-Verfahren vorzunehmen, dann ist die Härte nach vergleichbaren Verfahren zu ermitteln.

5.6. Die Vorschriften der Absätze 5.1 bis 5.5 gelten zusätzlich zu den besonderen Vorschriften in Absatz 6, sofern in diesen besonderen Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

6.
BESONDERE VORSCHRIFTEN
6.1. Verzierungen

6.1.1. Aufgesetzte Verzierungen, die um mehr als 10 mm über ihre Halterung hervorstehen, müssen bei einer Kraft von 10 daN, die auf ihren am weitesten vorstehenden Punkt in beliebiger Richtung auf einer Ebene aufgebracht wird, die ungefähr parallel zu der Oberfläche verläuft, auf der sie an gebracht sind, entweder ausweichen, sich ablösen oder sich verbiegen. Diese Vorschriften gelten nicht für Verzierungen an Kühlergittern, für die nur die allgemeinen Vorschriften nach Absatz 5 gelten. Zum Aufbringen der Kraft von 10 daN ist ein Dorn mit abgeflachter Stirnseite und einem Durchmesser von höchstens 50 mm zu verwenden. Ist dies nicht möglich, so ist ein gleichwertiges Verfahren anzuwenden. Sind die Verzierungen zurückgedrückt, abgelöst oder umgebogen, dann dürfen die verbleibenden Teile nicht um mehr als 10 mm vorstehen. Diese vorstehenden Teile müssen in jedem Fall den Vorschriften des Absatzes 5.2 entsprechen. Ist die Verzierung an einem Sockel befestigt, dann gehört dieser Sockel zu der Verzierung und nicht zu der Oberfläche, an der
er angebracht ist.

6.1.2. Schutzleisten oder -kappen auf der Außenfläche fallen nicht unter die Vorschriften nach Absatz
6.1.1; sie müssen jedoch am Fahrzeug fest angebracht sein



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dopero
Beitrag 22.08.2014, 18:00
Beitrag #15


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Dieser Beitrag in einem anderen Forum sollte eigentlich alle Unklarheiten beseitigen.
Kurzfassung: kein kleines Kennzeichen möglich, da Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.
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Barney
Beitrag 22.08.2014, 18:16
Beitrag #16


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Zitat (Heinz Wäscher @ 22.08.2014, 14:43) *
Es gibt also KFZ, die vorne ein Kuchenblech haben müssen ohne dafür den Platz zu haben und auch so Bauartgenehmigt sind?


Du würdest vor Grauen erschaudern, wenn du Dir Einzelfälle speziell im Chinaquadbereich anschaust.... da ist fehlender Platz fürn Nummernschild noch Pippifax...

Ich hab mir im Frühjahr ein solch zulassungfähiges Chinaquad gekauft... ursprünglich nur gedacht als Zugmaschine fürn Wiesenmulcher... auf der Strasse ist das Teil der nackte Wahnsinn.
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boecki
Beitrag 23.08.2014, 16:41
Beitrag #17


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Zitat (Torbo25 @ 22.08.2014, 13:01) *
Jetzt habe ich ein Kennzeichen welches 250x230mm gross ist

diese Größe gibt es in D doch garnicht think.gif
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hk_do
Beitrag 24.08.2014, 13:22
Beitrag #18


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Zitat (Torbo25 @ 22.08.2014, 18:04) *
Die Frage ist, gibt es Gesetzestexte die es verbieten das ich ein solches Kennzeichen an meiner Landwirtschaftlichen Zugmaschine anbringe? Oder sind die Schildergrössen dafür vorgeschrieben?


du suchst Anlage 4 der FZV.

Dein Ziel ist ein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen nach Nummer 1 d); Größtmaß ist hier 255mm x 130mm.

(Die im Ursprungsbeitrag genannten 250x230 entsprechen doch eigentlich überhaupt nicht der FZV?
Ein normales zweizeiliges Kennzeichen für ein vierrädriges Fahrzeug müsste die Größtmaße 340x200 haben.)

Dazu ist festgelegt: "Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 10 Absatz 6 Nummer 3 zugeteilt werden."

Letzteres sind "Fahrzeugen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/37/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind,(....)", also gerade die Land- und Forstwirtschaftlichen Zugmaschinen.

Die früher festgelegte Einschränkung auf Fahrzeuge mit 40 km/h bbH kann ich in der aktuellen Fassung nicht mehr finden.



Zitat (dopero @ 22.08.2014, 19:00) *
Dieser Beitrag in einem anderen Forum sollte eigentlich alle Unklarheiten beseitigen.
Kurzfassung: kein kleines Kennzeichen möglich, da Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.


Das Thema hatten wir doch neulich schon diskutiert, ich erinnere mich aber nicht mehr an ein Ergebnis think.gif

Derzeit gehe ich erstmal davon aus, dass man eigentlich genau das vorschreiben wollte, was im verlinkten Artikel steht.

Rein vom Text her hat man das aber nicht, sondern man hat die Vorschrift über den kleineren Anbringungsort nicht nur für die in der Vorschrift selbst genannten Fahrzeuge bis 40 km/h bbH, sondern für alle LoF-Fahrzeuge (als ausreichend) angeordnet. Demnach müsste auch die Zuteilung der verkleinerten zweizeiligen Kennzeichen für alle LoF-Fahrzeuge gelten, und nicht nur für die bis 40 km/h.

Möglicherweise setzt die Zulassungsstelle allerdings das um, was der Verordnungsgeber verordnen wollte (weil das ja durchaus einer gewissen Logik folgt) und nicht das, was dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist.

Dann bleibt dem TE nur noch die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung...
(ein kleineres Kennzeichen auf Grundlage von Anlage 4 Nummer 4 kann es regulär nur hinten geben)

P.S.: Die Abhängigkeit davon, ob das Fahrzeug tatsächlich aufgrund der benannten RiLi oder gar nur aufgrund einer nach dieser RiLi erteilten TypgenehmÜigung zugelassen wurde finde ich übrigens etwas seltsam und kann mir nicht vorstellen, das viele Zulassungsstellen dieser Interpretation folgen werden.
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 03.09.2025 - 07:48