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> Vorfahrtsregel, Wenden auf der Vorfahrstraße
w-ferdi
Beitrag 03.08.2014, 10:43
Beitrag #1


Neuling


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Hallo Liebe Forenbesucher.
In einer Fachzeitschrift wird eine Verkehrssituation dargestellt bei der ein PKW auf einer 4-spurigen Straße auf die Gegenfahrbahn wendet und an der gleichen Stelle aus einer untergeordnet einmündeten Straße ein PKW nach rechts in die Vorfahrtstraße einbiegen möchte.
Die Zeitschrift ist der Meinung, dass der auf der Vorfahrtstraße fahrende PKW den anderen wegen der Linkabbiegeregel nach §9 StVO die Vorfahrt lassen muss.
Ich bin der Meinung, dass der PKW die Vorfahrt hat der sich auf der Vorfahrtstraße befindet, also die Vorfahrstraße Vorrang vor der Linksabbiegeregelung hat.

Kann dazu jemand eine qualifizierte Aussage machen?

Hier liegt die Skizze dazu:
http://www.w-ferdi.de/temporaer/vorfahrt.jpg

Vielen Dank,
Werner.
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durban
Beitrag 03.08.2014, 10:53
Beitrag #2


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M.E. ist es nicht die "Linksabbiegerregel", sondern der absolute Nachrang beim Wenden, § 9 Abs. 5 StVO, die dazu führt, dass der rote PKW warten muss. wavey.gif


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QTV
Beitrag 03.08.2014, 12:07
Beitrag #3


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Zitat (w-ferdi @ 03.08.2014, 11:43) *
In einer Fachzeitschrift

Aach, die ADAC Motorwelt, über die Situation bin ich vorgestern auch gestolpert laugh2.gif

Ich hatte wie @durban auf den absoluten Nachrang des Wendenden getippt, unabhängig vom Abbiegen.
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Aqua-Cross
Beitrag 04.08.2014, 08:04
Beitrag #4


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Zitat (QTV @ 03.08.2014, 13:07) *
Zitat (w-ferdi @ 03.08.2014, 11:43) *
In einer Fachzeitschrift

Aach, die ADAC Motorwelt, (...)


Reden wir jetzt von einer Fachzeitschrift oder nicht? laugh2.gif


Das Thema hatten wir am Beispiel einer Ampelkreuzung doch schon mal ausgiebig erörtert? Ich finde den Thread nur gerade nicht.
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rapit
Beitrag 04.08.2014, 09:05
Beitrag #5


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wenn man den Mittelstreifen b r e i t e r macht, ist das mit 2 x Abbiegen sogar vertretbar.


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Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr
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Heinz Wäscher
Beitrag 04.08.2014, 15:14
Beitrag #6


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Zitat (w-ferdi @ 03.08.2014, 11:43) *
Hallo Liebe Forenbesucher.
Hallo und willkomen im Verkehrsportal wavey.gif

Zitat (w-ferdi @ 03.08.2014, 11:43) *
Kann dazu jemand eine qualifizierte Aussage machen?

Hier liegt die Skizze dazu:
http://www.w-ferdi.de/temporaer/vorfahrt.jpg

In der StVO steht dazu im § 39:
Zitat
...
(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

...
In deiner Skizze sind doch Verkehrszeichen zu sehen?


--------------------
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bax
Beitrag 05.08.2014, 20:31
Beitrag #7


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Ich hätte auch auf das rote Auto getippt. Die Begründung des ADAC überzeugt mich nicht dry.gif
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 05.08.2014, 21:43
Beitrag #8





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Zitat (Heinz Wäscher @ 04.08.2014, 16:14) *
In deiner Skizze sind doch Verkehrszeichen zu sehen?

Die Verkehrszeichen regeln aber nur die Vorfahrt gegenüber dem Querverkehr. Dass die Linksabbiegerregel des § 9 StVO auch auf Vorfahrtstraßen gilt, wirst du ja wohl nicht bestreiten.

Über die Frage nach der eigentlichen Grundlage der Wartepflicht des Roten kann man (s. weiter oben) diskutieren, d.h. man könnte die Wartepflicht des Linksabbiegers oder die Pflichten eines Wendenden als Grundlage ansehen. Das Ergebnis bleibt aber immer gleich, der Rote muss warten.
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reckoner
Beitrag 05.08.2014, 22:27
Beitrag #9


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Hallo,

Zitat
Dass die Linksabbiegerregel des § 9 StVO auch auf Vorfahrtstraßen gilt, wirst du ja wohl nicht bestreiten.
Was für ein Linksabbieger denn? Den gibt es hier doch nur in der seltsamen Erklärung vom ADAC.

Zitat
Das Ergebnis bleibt aber immer gleich, der Rote muss warten.
Aber der Rote hat doch Vorfahrt, und da das für die gesamte Fahrbahn gilt und es auch keine Rolle spielt, wie er fährt (rückwärts, auf dem Dach liegend ...), warum dann hier nicht? think.gif
Selbst wenn man sagt, dass er keine Vorfahrt vor seinem Gegenverkehr hat (was ja stimmt), dann ändert das für den Blauen doch nichts. Praktisch mutiert der rote PKW sogar zum Gegenverkehr, und der hat auch Vorfahrt. think.gif

Ich schließe mich an, dass die Schilder der allgemeinen Regel gem. § 9 Abs. 5 StVO vorgehen könnten (mal absichtlich noch im Konjunktiv formuliert).

Was ist denn eigentlich, wenn es dort extra eine Wendeschleife geben würde? Soll da dann immer noch eine grundsätzliche Wartepflicht gelten?

Stefan
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 05.08.2014, 22:44
Beitrag #10





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Zitat (reckoner @ 05.08.2014, 23:27) *
Was für ein Linksabbieger denn?

Es erfordert weder rechtlich noch gedanklich allzuviel Verrenkungen, um einen U-Turn als zweifaches Linksabbiegen anzusehen.
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reckoner
Beitrag 05.08.2014, 22:59
Beitrag #11


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Hallo,

Zitat
Es erfordert weder rechtlich noch gedanklich allzuviel Verrenkungen, um einen U-Turn als zweifaches Linksabbiegen anzusehen.
Gedanklich OK, so steht es ja auch in der Lösung.
Aber rechtlich? Wieso spricht der Gesetzgeber denn im §9 ausdrücklich von Wenden, wenn auch die Linksabbiegerregeln gelten sollen?

Gerade ist mir noch etwas aufgefallen, es heißt dort ja "beim Wenden und beim Rückwärtsfahren". Und beim Rückwärtsfahren behält man ja auch die Vorfahrt, wieso beim Wenden auf einmal nicht?

Stefan
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Heinz Wäscher
Beitrag 05.08.2014, 23:04
Beitrag #12


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Zitat (Georg_g @ 05.08.2014, 23:44) *
Zitat (reckoner @ 05.08.2014, 23:27) *
Was für ein Linksabbieger denn?

Es erfordert weder rechtlich noch gedanklich allzuviel Verrenkungen, um einen U-Turn als zweifaches Linksabbiegen anzusehen.

Schreibt § 9 StVO wirklich ein Blinken beim Wenden vor? Da steht nur was vom Blinken beim Abbiegen.


--------------------
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bax
Beitrag 05.08.2014, 23:10
Beitrag #13


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Und was ist dann bitte bei abknickenden Vorfahrtsstraßen?

Je nach Situation biege ich da ja auch links ab. Da warte ich ja auch nicht.

Noch kapiere ich es nicht smile.gif
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 05.08.2014, 23:11
Beitrag #14





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Zitat (reckoner @ 05.08.2014, 23:59) *
Wieso spricht der Gesetzgeber denn im §9 ausdrücklich von Wenden, wenn auch die Linksabbiegerregeln gelten sollen?

Es gibt ca. 20 verschiedene Arten zu wenden und der U-Turn ist nur eine davon.
Zitat (reckoner @ 05.08.2014, 23:59) *
Und beim Rückwärtsfahren behält man ja auch die Vorfahrt, wieso beim Wenden auf einmal nicht?

Die StVO regelt weder, dass man beim Rückwärtsfahren seine Vorfahrt behält, noch dass man sie verliert. Fährt jemand auf einer Vorfahrtstraße rückwärts und es kommt jemand aus einer untergeordneten Straße, dann haben beide Pflichten aufgrund verschiedener Regelungen. Und wenn die Pflichten miteinander kollidieren, dann kollidieren manchmal auch die Autos.

Beim U-Turn bin ich sogar wartepflichtig, wenn ich eine Ampel mit Grünpfeil habe.
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dazydee
Beitrag 05.08.2014, 23:16
Beitrag #15


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Wenn nun Zeichen 272 dort stünde:


Dann wäre, nach der Theorie des zweifachen Abbiegens, durch das Schild nur das Wenden zum Geisterfahren verboten. Da die StVO ja Wenden und Abbiegen klar trennt.


Zitat
wenn man den Mittelstreifen b r e i t e r macht, ist das mit 2 x Abbiegen sogar vertretbar.

Ist die Durchfahrt durch den Mittelstreifen dann Teil der Vorfahrtsstraße, oder doch eher Verlängerung der einmündenden Fahrbahn. (Oder einfach "Kreuzungsbereich")


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Heinz Wäscher
Beitrag 05.08.2014, 23:23
Beitrag #16


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Zitat (bax @ 06.08.2014, 00:10) *
Und was ist dann bitte bei abknickenden Vorfahrtsstraßen?

Bei einem U-Turn verlasse ich die Vorfahrtstraße doch nicht wie beim Abbiegen think.gif

Eure Beispiele beeinhalten darüber hinaus auch alle noch andere Verkehrszeichen bzw. Ampeln.


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reckoner
Beitrag 06.08.2014, 00:04
Beitrag #17


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Hallo,

Zitat
Es gibt ca. 20 verschiedene Arten zu wenden und der U-Turn ist nur eine davon.
Das beantwortet aber nicht meine Frage, die da lautete: Wieso spricht der Gesetzgeber denn im §9 ausdrücklich von Wenden, wenn auch die Linksabbiegerregeln gelten sollen? [vor dem Hintergund der Behauptung, dass es das selbe sei]

Oder nochmal anders: Man muss sich schon entscheiden, ob es sich in dem Beispiel um Wenden oder um 2x Linksabbiegen handelt, das ist ein großer Unterschied. Entweder gelten die einen oder die anderen Regeln.
Imho ist es eindeutig Wenden, und (damit) kein Doppelt-Linksabbiegen; die Erklärung vom ADAC-Experten(?) ist einfach falsch (bzw. nur als Eselsbrücke gültig - wobei ich ja immer noch bezweifele, dass die Kernaussage "Blau hat Vorfahrt" stimmt).

Zum Rückwärtsfahren: Da gab es erst letztens hier im Forum einen Fragebogen, wo das glaube ich vorkam (leider finde ich den Thread nicht mehr - wer kann helfen?).
Es ging irgendwie darum, dass jemand von einem Parkplatz am Straßenrand rückwärts in eine andere Straße einbiegt (RvL). Und wenn ich mich recht erinnere, war die Lösung dort, dass der Rückwärtsfahrer Vorfahrt hatte.
Mir ging es auch nur darum, dass der §9 offensichtlich die Vorfahrtsregeln nicht außer Kraft setzt.

Zitat
Schreibt § 9 StVO wirklich ein Blinken beim Wenden vor?
Ich denke mal, dass man immer blinken muss, wenn man die Spur wechselt oder an einer Kreuzung die Richtung nennenswert verändert - in dem Wendebeispiel ist sogar beides erfüllt.

Stefan
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 06.08.2014, 00:21
Beitrag #18





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Zitat (reckoner @ 06.08.2014, 01:04) *
Das beantwortet aber nicht meine Frage, die da lautete: Wieso spricht der Gesetzgeber denn im §9 ausdrücklich von Wenden, wenn auch die Linksabbiegerregeln gelten sollen?

Weil wenden nicht in jedem Fall gleichbedeutend mit zweifachem Linksabbiegen ist. Du gehst offenbar davon aus, dass mit dem Begriff des Wendens aus § 9 StVO immer der U-Turn gemeint sei. Es gibt doch aber viele Arten des Wendens, die eindeutig kein zweimaliges Linksabbiegen sind, z.B. rückwärts rechts in eine Einmündung, dann vorwärts links.
Zitat (reckoner @ 06.08.2014, 01:04) *
Man muss sich schon entscheiden, ob es sich in dem Beispiel um Wenden oder um 2x Linksabbiegen handelt, das ist ein großer Unterschied.

Ich muss mich nicht zwingend entscheiden und hatte das weiter oben sogar ausdrücklich offen gelassen, weil das Ergebnis in beiden Fällen gleich ist. Letztendlich halte ich § 9 Abs. 5 StVO für die zutreffendere Rechtsgrundlage und würde das Vorliegen eines zweimaligen Linksabbiegens auch noch von den räumlichen Verhältnissen der Kreuzung abhängig machen.
Zitat (reckoner @ 06.08.2014, 01:04) *
Zum Rückwärtsfahren: Da gab es erst letztens hier im Forum einen Fragebogen, wo das glaube ich vorkam ..

Das bezog sich auf die Theorieprüfung in Österreich. Dort ist auch geregelt, dass jemand, der eine längere Strecke rückwärts fährt, dazu auf die linke Fahrbahnseite muss, damit er nicht gegen, sondern mit dem Strom schwimmt.
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reckoner
Beitrag 06.08.2014, 01:09
Beitrag #19


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Hallo,

Zitat
weil das Ergebnis in beiden Fällen gleich ist.
Na eben meiner Meinung nach nicht.

Wenn es ein doppeltes Linksabbiegen wäre, dann hätte Blau eindeutig Vorfahrt, keine Frage (obwohl, wo ist das "Vorfahrt achten"-Schild auf der nicht vorhandenen Straße? think.gif ).

Wenn es aber ein Wenden gem. §9 ist (wovon ich überzeugt bin, der Kommentator im Link weiter unten sieht das auch so), dann sehe ich halt keinen Entfall der Vorfahrt (die Rot ja erst einmal hat), die Schilder gehen nämlich der allgemeinen Regelung vor; ebenso wie imho ein Rückwärtsfahren erstmal nichts an der Vorfahrt ändert.

Zitat
Das bezog sich auf die Theorieprüfung in Österreich.
Nee, ich glaube das war etwas anderes.
Das an das ich dachte war eine Art Fragebogen mit verschiedenen Vorfahrtsproblemen (ich kann mich aber auch falsch erinnern und es war gar nicht dabei).

Beim Suchen hab' ich jetzt noch folgendes gefunden: LINK , in Beitrag #36 oben geht es genau um den gleichen Fall, mit Roland Schurig-Kommentar (hab' jetzt so spät keine Lust mehr, alles genau durchzulesen - vielleicht morgen).

Stefan
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Wastl82
Beitrag 06.08.2014, 05:45
Beitrag #20


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Ich sehe auch den Nachrang des Wenders, allerdings aus folgendem Grund:

Der §9(5) listet ebenso wie der §10 einige Vorgänge auf, die dem Fließverkehr prinzipiell fremd sind, auch wenige Male je Fahrt vorkommen, die aber jeglichen Verkehrsfluss zunichte machen würden, müssten alle Verkehrsteilnehmer ständig die Möglichkeit entsprechender Handlungen durch andere einplanen. Deswegen legt der Verordnungsgeber den Verkehrsteilnehmern, die solche Manöver durchführen, eine sehr hohe Sorgfaltspflicht auf ("Gefährdung ausschließen" anstelle "muss durchfahren lassen" wie in den übrigen Absätzen des §9).

Ein Vorrang der Vorfahrtsbeschilcherung gegenüber dem Absatz 5 würde das Grundprinzip der erhöhten Sorgfaltspflicht bei fließverkehrsfremden Manövern brechen. Das Fahrzeug aus der Seitenstraße wird in der Praxis ein von rechts kommendes Fahrzeug nicht weiter beachten, da es unabhängig davon, wo es hinfährt (solange des seine Fahrt "normal" fortsetzt), seine Fahrlinie nicht kreuzen wird. Und das ist m.E. auch genau so gewollt, da Fließverkehr sonst nur eingeschränkt möglich ist.

Auch dass die Regeln des §9 ausdrücklich nicht mehr unter dem §8 "Vorfahrt" einsortiert sind, spricht dafür, dass die Vorfahrtbeschilderung sie eben nicht aufhebt, denn Verkehrsschilder heben nur gleichartige allgemeine Regeln auf. Nicht umsonst ist Absatz 3 auch ausdrücklich auf entgegenkommende und in gleicher Richtung laufende/fahrende Verkehrsteilnehmer beschränkt; würde die Vorfahrtregelung dem §9 vorgehen, wäre dies unnötig.



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Zur Zeit ohne Punkte in Flensburg
Unterwegs mit Nissan Micra K11 EZ 95 (RIP), W212 als E350 BlueEfficiency (verkauft), VW e-up!, Tourenrad Falter U8.0, einem Faltrad, ...
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dazydee
Beitrag 06.08.2014, 08:34
Beitrag #21


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Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 01.08.2008 - 3 O 381/07) hat entschieden:

Wenden ist das Umdrehen des Fahrzeugs in die Gegenrichtung auf derselben Straße, gleichviel wie und zu welchem Zweck (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 9 StVO, Rn. 50 m. w. N.). Bei durch Mittelstreifen getrennten Fahrbahnen ist dessen Breite von Bedeutung. Ist die Gegenfahrbahn erreichbar, ohne dass zuvor nach Einbiegen in den Mittelstreifendurchbruch eine gewisse Strecke geradeaus gefahren wird, so ist Wenden i.S.v. § 9 Abs. 5 anzunehmen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Anhalten in der Mittelstreifenunterbrechung nicht möglich wäre und jedenfalls dann, wenn der Mittelstreifen schmaler ist als das wendende Fahrzeug lang.


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reckoner
Beitrag 06.08.2014, 11:11
Beitrag #22


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Hallo,

so, ich hab' jetzt nochmal etwas nachgelesen:

Zitat "... KFZ Rot kann sich nicht auf eine Bevorrechtigung gegenüber KFZ Blau berufen, sondern muss KFZ Blau vorfahren lassen, wenn nur dadurch eine Gefährdung vermieden werden kann ...".
Dieser Kommentar von Roland Schurig überzeugt mich nicht, weil er ausdrücklich sagt "wenn nur dadurch". Und das ist hier gerade nicht der Fall, Blau könnte auch einfach sein VZ 205 beachten.
Seit wenn gefährde ich andere indirekt dadurch, dass die ihre Gebote nicht beachten?

In dem genannten Urteil (LG Berlin, NZV 1999, 515= DAR 1999, 363) ging es übrigens um einen Unfall und die daraus folgende Haftungsverteilung, die Frage aus der ADAC-Motorwelt behandelt hingegen nur die Vorfahrtsregelung (ja, es kann sein, dass man trotz Vorfahrt Schuld an einem Unfall hat, daher ist die Haftungsverteilung allenfalls ein Indiz dafür, wer Vorfahrt hatte).
Die für mich entscheidende Begründung für die Schuld von Rot ist, dass Blau nicht davon ausging (und das auch nicht musste), dass Rot nicht links abbiegt, sondern wendet (es gibt ja keine 90°- und 180°-Blinker). Und erst dann kommt der §9 Abs.5 StVO ins Spiel,

Zitat
Auch dass die Regeln des §9 ausdrücklich nicht mehr unter dem §8 "Vorfahrt" einsortiert sind, spricht dafür, dass die Vorfahrtbeschilderung sie eben nicht aufhebt, ...
Das Rückwärtsfahren steht aber ebenso im §9, trotzdem gelten da die Vorfahrtsregeln. Oder meinst du, bei RvL müsste ich nur Scheinwerfern Vorfahrt gewähren, Rücklichtern aber nicht? [ich such' noch mal nach einem Beispiel dafür]

Nochmal grundsätzlich und zur Klarstellung: Bei einem Unfall gibt es natürlich eine Mitschuld (vielleicht sogar die Haupt- oder Alleinschuld) sowohl des Wendenden als auch des Rückwärtsfahrenden. Mir geht es nur um die theoretische Vorfahrt, und die sehe ich hier durchaus bei Rot.

EDIT:
Hier nochmal ein Beleg für die unveränderte Vorfahrt beim Rückwärtsfahren (zufällig auch vom ADAC, ich weiß nicht, ob das jetzt gut oder schlecht ist): LINK

Stefan
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w-ferdi
Beitrag 11.08.2014, 19:43
Beitrag #23


Neuling


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Hallo Forum.
Ich habe beim ADAC noch einmal nachgefragt und jetzt doch eine ausführliche und - denke ich - auch abschließende Erläuterung erhalten.
Vielen Dank an alle, die sich beteiligt haben.

Rechtsabteilung des ADAC:
Die Frage wurde zunächst durch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.1970; Az.: 2 Ss OWi 559/70) dahingehend beantwortet, dass der Wartepflichtige
den Wendenden unabhängig von dessen weiterer Fahrtrichtung durchfahren zu lassen habe, weil sich das Vorfahrtsrecht stets auf die gesamte Fahrbahn bezieht.

Später hat das OLG Hamburg (Urteil vom 02.07.1981; Az.: 2 Ss 121/81 OWi) die Frage zu Gunsten des Rechtsabbiegers entschieden, weil das Wenden unter
Benutzung des Mittelstreifendurchbruchs aus einem oder mehreren Linksabbiegevorgängen besteht und daher in jedem Fall die Regelung des § 9 Abs. 4 der StVO
zur Anwendung kommt, nach der der Linksabbieger entgegenkommende Rechtsabbieger durchfahren lassen muss.

Diese Meinung wurde seitdem in zahlreichen Entscheidungen wie z.B. LG Berlin (Urteil vom 08.04.1999; Az.: 58 S 427/98 und Urteil vom 01.07.1999; Az.: 58 S 540/98)
sowie OLG Karlsruhe (Urteil vom 24.11.1999; Az.: 9 S 88/99) bestätigt.

Demnach gilt die Regelung des § 9 Abs. 4 der StVO ungeachtet der Breite des Mittelstreifendurchbruchs, weil ein die Vorfahrtstraße befahrender Verkehrsteilnehmer nicht
unabhängig davon, welches Fahrmanöver er ausführen will, grundsätzlich Vorfahrt.
Das Zeichen 205 setzt die allgemeine Regelung des § 8 Abs. 1 S.1 der StVO (rechts vor links)außer Kraft, nicht jedoch die Vorschrift des § 9 StVO, welche das Abbiegen regelt.
Hierzu gehören auch die gesteigerten Sorgfaltspflichten des Wendenden gem. § 9 Abs. 5 StVO.
Andernfalls bestünde die Gefahr von Missverständnissen, weil der wartepflichtige Rechtsabbieger häufig nur den ihn entgegenkommenden Linksabbieger sehen wird und gar nicht
erkennen kann, dass dieser sich noch in einem Wendvorgang befindet.
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reckoner
Beitrag 11.08.2014, 21:43
Beitrag #24


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Hallo,

ich befürchte, die ganzen Urteile resultieren immer auf Unfällen (ich hab' jetzt keine Lust zum nachlesen, aber wann gibt es sonst schon Gerichtsverfahren zu Vorfahrtsregelungen?).
Und bei einem Unfall kommt tatsächlich der §9 ins Spiel und überwiegt auch (insbesondere, weil der Blaue den Blinker von Rot als normales Abbiegen interpretieren darf).

Grundsätzlich bleibe ich aber dabei, dass Rot Vorfahrt hat. Beispielsweise müsste es für Blau in einer Prüfungsfahrt kritisch sein, wenn er ausschließlich auf den Querverkehr von links achten würde.

Zitat
Das Zeichen 205 setzt die allgemeine Regelung des § 8 Abs. 1 S.1 der StVO (rechts vor links)außer Kraft, nicht jedoch die Vorschrift des § 9 StVO, welche das Abbiegen regelt.
Nein, ich bleibe dabei, dass das nicht korrekt ist, Blau hat ein VZ 205 und das gilt.
Wie ich schon ausführte widerspricht sich hier der ADAC sogar selbst. Denn auch laut dem von mir verlinkten Bericht (vom ADAC) wird durch Rückwärtsfahren die Vorfahrt nicht aufgehoben, ergo auch nicht durch Wenden (steht ja im selben Satz direkt hintereinander, die Situationen sind also sehr vergleichbar).

Stefan
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helmet lampshade
Beitrag 13.08.2014, 10:22
Beitrag #25


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Zitat (reckoner @ 11.08.2014, 22:43) *
Denn auch laut dem von mir verlinkten Bericht (vom ADAC) wird durch Rückwärtsfahren die Vorfahrt nicht aufgehoben, ergo auch nicht durch Wenden (steht ja im selben Satz direkt hintereinander, die Situationen sind also sehr vergleichbar).

Wenn ein fahrzeug in unmittelbarer Nähe zum Kreuzungsbereich anfährt müsste der Fahrer/in doch §10 STVO beachten. Bei ein em Wendemanöver mit Rückwärtsfahren, hält das Fahrzeug ja kurz an, also müsste hier zumindest §10 greifen.
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reckoner
Beitrag 13.08.2014, 10:37
Beitrag #26


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Hallo,

Zitat
Bei ein em Wendemanöver ... hält das Fahrzeug ja kurz an, also müsste hier zumindest §10 greifen.
Nee, ganz sicher nicht, auch das Wendemanöver gehört zum fließenden Verkehr.

Und was meintest du mit dem von mir durch .. ersetzen "mit Rückwärtsfahren,"? Wieso soll man beim Wenden rückwärts fahren?
Aber selbst wenn, auch dann wäre es kein Anfahren im Sinne des §10 StVO (ähnlich wie beispielsweise das Rückwärtsfahren beim Einparken).

Stefan
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durban
Beitrag 13.08.2014, 10:55
Beitrag #27


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Zitat (reckoner @ 11.08.2014, 22:43) *
Zitat
Das Zeichen 205 setzt die allgemeine Regelung des § 8 Abs. 1 S.1 der StVO (rechts vor links)außer Kraft, nicht jedoch die Vorschrift des § 9 StVO, welche das Abbiegen regelt.
Nein, ich bleibe dabei, dass das nicht korrekt ist, Blau hat ein VZ 205 und das gilt.


Das stimmt. VZ 205 hat aber (nur) die Bedeutung, dass dem Querverkehr Vorfahrt zu gewähren ist. Es trifft keine Aussage gegenüber entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern. Deshalb kann es diesbezüglich auch nicht anderen Regelungen "vorgehen" - weil es nämlich keine "vorgehende" Regelung enthält.

Die Frage ist, ob ein auf der Vorfahrtstraße wendender VT noch vorfahrtsberechtigter Verkehr ist. Dann käme es zu einer Abwägung zwischen dem VZ 205 und den Pflichten aus § 9 Abs. 5 (oder meinetwegen Abs. 4) StVO.
Ich neige aber dazu, hier keinen Vorfahrtfall anzunehmen, sodass der wendende allein wartepflichtig ist.


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helmet lampshade
Beitrag 13.08.2014, 11:01
Beitrag #28


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Es gibt viele Wendemanöver mit Rückwärtsfahren, wenn ich allerdings ein paar Meter in eine Kreuzung hineinfahre und dann rückwärts wieder heraus, ist das nicht vergleichbar mit einem heranfahren an die Kreuzung aus größerer Entfernung, unddeshalb müssen nicht die gleichen Vorfahrtsregeln gelten.

Wenn ich z:B direkt an einer Kreuzung (5m) parke und dann beim losfahren vorwärts oder rückwärts in die Kreuzung fahre muss ich mMn erst §10 beachten und kann mich nicht auf eine eventuelle Vorfahrt berufen. Leider finde ich für diesen speziellen Fall kein Urteil.
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masseur81
Beitrag 13.08.2014, 12:30
Beitrag #29


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"Gefühlt" würde ich dem aus der Seitenstraße Vorrang geben. Gründe:
  • Mit Ampel: Viele Ampelschaltungen geben dem Linksabbieger und dem von links kommenden Rechtsabbieger gemeinsames Grün. Manchmal auch alternativ den querenden Fußgängern bis zur Mittelinsel.
  • Ohne Verkehrzeichen/rvl: Der von rechts kommende hat Vorfahrt, wird aber bei einem U-Turn den von links kommenden plötzlich als von rechts kommend wahrnehmen und die Vorfahrt dreht sich während des Wendemanövers herum.


Praktisch gesehen werden sich beide verständigen müssen, weil sie im Zweifelsfall vermutlich 50:50 gequotelt werden. Der aus der Seitenstraße kann den Wendenden so schnell ja nicht immer erfassen. Der Wendende muss also Rücksicht nehmen. Jedoch kann auch der Wendende nicht immer alles erfassen - von Rechts Kommende, Gegenverkehr, falsch fahrende Radler thread.gif . Da kann es passieren, dass er beim Wenden merkt, dass da ja noch jemand aus der Seitenstraße kommt. Bei stark frequentierten Straßen wäre es dann erstmal schlauer, den Wendenden zuerst fahren zu lassen, damit der den Anderen nicht im Weg rumsteht.

Also eigentlich sind dann wohl beide gleichrangig.
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reckoner
Beitrag 13.08.2014, 13:16
Beitrag #30


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Hallo,

Zitat
VZ 205 hat aber (nur) die Bedeutung, dass dem Querverkehr Vorfahrt zu gewähren ist. Es trifft keine Aussage gegenüber entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern.
Zustimmung. Aber hier kommt ja keine entgegen, er kommt eindeutig aus der Querrichtung.

Zitat
Wenn ich z:B direkt an einer Kreuzung (5m) parke und dann beim losfahren vorwärts oder rückwärts in die Kreuzung fahre muss ich mMn erst §10 beachten und kann mich nicht auf eine eventuelle Vorfahrt berufen.
Ja, dem stimme ich auch zu. Wer Anfährt (gem. §10 StVO) der muss erstens natürlich den fließenden Verkehr beachten, aber u.U. auch den - eigentlich wartepflichtigen - Querverkehr an der nächsten Kreuzung.
Aber wie gesagt ist Wenden ganz sicher kein Anfahren.

Zitat
Mit Ampel: Viele Ampelschaltungen geben dem Linksabbieger und dem von links kommenden Rechtsabbieger gemeinsames Grün. Manchmal auch alternativ den querenden Fußgängern bis zur Mittelinsel.
Gutes Argument, über die Rechtsabbieger-Grün-Ampel bin ich auch schon gestolpert. Solange es keine konkrete Regelung zum Wenden gibt ist das für mich "Feindliches Grün". Aber letztendlich auch kein Problem, denn bei einem Unfall ... (siehe nächsten Absatz)

Zitat
Praktisch gesehen werden sich beide verständigen müssen, weil sie im Zweifelsfall vermutlich 50:50 gequotelt werden.
Was meinst du mit Zweifelsfall? Unfall?
Dann stimme ich nicht zu, den Wender trifft die überwiegende wenn nicht gar die Hauptschuld, denn genau dann kommt §9 StVO ins Spiel.

Nochmal: Die Schuld- und Haftungsfrage muss nicht unbedingt mit der Vorfahrtsfrage übereinstimmen, es kann kurioserweise sogar völlig widersprüchliche Antworten geben.

Stefan
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masseur81
Beitrag 13.08.2014, 19:21
Beitrag #31


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Soweit alles okay, nur...

Zitat (reckoner @ 13.08.2014, 14:16) *
Nochmal: Die Schuld- und Haftungsfrage muss nicht unbedingt mit der Vorfahrtsfrage übereinstimmen, es kann kurioserweise sogar völlig widersprüchliche Antworten geben.


... für mich bekommt ein anderer VT Vorfahrt, wenn er im Falle eines Unfalls weniger haften müsste als ich. whistling.gif
.. jaja, freie Fahrt für Radlinge .. thread.gif
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