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> Haftung bei mangelnder Kontrolle von Arbeitsstellen, abgesplittet aus: Baustellenabsicherung Juni 2014
Achim
Beitrag 18.06.2014, 08:30
Beitrag #1


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Zitat (Meierei @ 15.06.2014, 02:39) *
Ihr kennt euch mit der Sicherung von Baustellen ja sehr gut aus, arbeitet von euch zufällig jemand als "Wartungs-Kontrolleur" von Baustellen-Absicherungen und kann mir vielleicht etwas über die Arbeitsbedingungen und die Zufriedenheit (eventuell auch in Bezug auf die Bezahlung) mit diesem Job sagen? Hintergrund ist der, daß ich eventuell die Möglichkeit habe so einen Job zu bekommen, aber nicht genau weiß, was mich da erwarten würde.

Es geht dabei um die täglich vorgeschriebenen 2 Kontrollen der Absicherungen von Baustellen im Umkreis von ca. 100 km. Ich müßte also praktisch 2 mal täglich zur Arbeit, mit einer Pause von ein paar Stunden dazwischen. So wie ich es verstanden habe, einmal abends und einmal morgens. Würde mich sehr freuen, wenn ich von euch ein paar Insiderinfos über diesen Job erhalten könnte.

Schon erstaunlich, was so alles an Jobs angeboten wird. Denn einen Wartungskontrolleur kann es nicht geben. Verantwortlich zur Kontrolle und Wartung ist immer die Baufirma, welche die Arbeiten ausführt. Die Kontrolle an andere zu übertragen ist möglich, jedoch haftet dafür auch wieder der Bauunternehmer. Er ist also gut beraten, die Kontrollen selbst durchzuführen.


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ukr
Beitrag 18.06.2014, 08:50
Beitrag #2


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Geben kann es den Wartungskontrolleur aber trotzdem. Die Frage ist, wie gut dieser seine Arbeit macht. Und wenn ich angesichts dieser beispielhaften Bilder:









Diesen Text der zuständigen Verkehrssicherungsfirma lese:
Zitat
Als Subunternehmer für die Firma Streicher führten wir im Zuge des Umbaus der B88 Maua VP 1.4 die Verkehrssicherung der Behelfsumfahrung durch. Für die Verkehrssicherung an Arbeitsstellen nach Regelplan beinhaltete unsere Leistung die Durchführung täglicher Kontrollfahrten nach ZTV-SA, das Aufbringen temporärer Gelbmarkierung, den Einsatz von Leit- und Warnbaken, das Aufstellen mobiler Absturzsicherungen und transportabler Schutzeinrichtungen vom Typ Stahlgleitwand zur Verkehrsführung und die Sicherung der Fußgängerquerung mittels mobiler Lichtsignalanlagen.

...habe ich keine Fragen mehr. whistling.gif


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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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Mitleser
Beitrag 18.06.2014, 08:56
Beitrag #3


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@ukr:

Die Bilder zeigen nicht, dass keine tägliche Kontrollfahrt gemacht wurde. whistling.gif
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ukr
Beitrag 18.06.2014, 09:03
Beitrag #4


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So gesehen: Stimmt, etwas anderes haben sie auch nicht behauptet. ph34r.gif

Das diese Kriterien:
Zitat (ZTV-SA 97)
  • Kontrolle der Funktion von Warnleuchten einschließlich der Helligkeitsanpassung gemäß Abschnitt 5.6.2 (insbesondere Vorwarn-Blinkleuchten) sowie des Ladungszustandes der Batterien.
  • Kontrolle der Beleuchtung von Verkehrsschildern und sonstiger Beleuchtungen.
  • Kontrolle des Vorhandenseins der angeordneten Beschilderung, Markierungen und Absperrungen einschließlich abgedeckter oder außer Kraft gesetzter ständiger Beschilderungen und Markierungen.
  • Kontrolle transportabler Lichtsignalanlagen (Ausrichtung der Signalgeber auf den Verkehr, Sicherheit der Stromversorgung, Einhaltung der Durchfahrtshöhen unter Freileitungen, Kabelführungen auf Fußgänger- und Radfahrerverkehrsflächen) einschließlich Kontrolle der Zwischenzeiten. Bei häufigerem Stau ist eine Optimierung des Programms mit Zustimmung der Anordnungsbehörde anzustreben.
  • Ordnungsgemäßes Herrichten und Ausrichten versetzter, verdrehter und umgefallener Verkehrsschilder und -einrichtungen.
  • Unverzügliches Ersetzen beschädigter bzw. entwendeter Schilder und Verkehrseinrichtungen.
  • Unverzügliches Ersetzen von Markierungen aus Markierungsfarben oder -folien, sobald und soweit dies die Witterung zuläßt, wenn die verbliebene Restfläche auf einem 100-m-langen Streckenabschnitt weniger als 85% beträgt.
  • Unverzügliches Nachkleben von Markierungsknöpfen, auch auf Markierungsfarben oder -folien, sobald und soweit dies die Witterung zuläßt, wenn in der Leitlinie mehr als 50% der Markierungsknöpfe einer Gruppe sowie in der Fahrstreifen- oder Fahrbahnbegrenzung 3 Markierungsknöpfe in Folge fehlen. Entsprechendes gilt beim Fehlen von 2 Sichtzeichen in Folge.
  • Ersetzen von Batterien, Lampen und Leuchten.
  • Ausrichten und Ersetzen von Leitelementen und Schutzeinrichtungen.
  • Regelmäßiges Reinigen der Verkehrsschilder, -einrichtungen und Leitelemente sowie der Beleuchtung, insbesondere in Schlechtwetterperioden (z. B. von Leitbaken, von Leitbaken und retroreflektierenden Elementen an Leitelementen oder von niedrig aufgestellten Verkehrsschildern neben dem Verkehrsbereich).

dazu gehören, steht auf einem anderen Blatt laugh2.gif


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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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Achim
Beitrag 18.06.2014, 09:30
Beitrag #5


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Dazu auch noch etwas aus der ZTV-SA
Zitat (ZTV-SA 97 @ Abschnitt 7 Kontrolle und Wartung)
(1) Im Rahmen der Kontrolle und Wartung hat der Auftragnehmer Kontroll-, Unterhaltungs-, Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten an den Verkehrsschildern, Markierungen, Leitelementen, Verkehrs-, Beleuchtungs- und Schutzeinrichtungen regelmäßig durchzuführen. Die Übertragung auf Nachunternehmer bedarf der Zustimmung des Auftraggebers (s. hierzu auch zum Verantwortlichen in Abs. 4.2).
..
(4) Verantwortlich ist der für die Arbeitsstellensicherung in der verkehrsrechtlichen Anordnung Benannte, auch wenn dieser die Arbeiten auf andere Personen überträgt.


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Mitleser
Beitrag 18.06.2014, 09:33
Beitrag #6


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Aber nur hinsichtlich des inneren Vertragsverhältnisses. Für Dritthaftung und Punkte kann man frei delegieren.
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ukr
Beitrag 18.06.2014, 09:37
Beitrag #7


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Stimmt. Wenn der Auftraggeber etwas vergütet, was nicht in vollem Umfang erbracht wird, ist es -vertragsrechtlich- sein Problem. (und das des Steuerzahlers) thread.gif


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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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Beitrag 18.06.2014, 09:43
Beitrag #8


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Nun, auch wenn es nicht üblich ist, kann man die Verkehrssicherungsfirma im Einzelfall (mit) belangen. Ampelmast auf Radweg ist da so ein Beispiel. Verantwortlich ist der Verantwortliche im Sinne der Anordnung, aber aufgestellt hat das Hindernis die Verkehrssicherungsfirma. Die haftet schließlich auch, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Böcke baut (z.B. mißbräuchliche Wahrnehmung der Sonderrechte usw.). Auch die Standsicherheit von Verkehrszeichen ist da so ein Thema.

Letztendlich würde ich sogar soweit gehen, dass sich der Verantwortliche (Bauunternehmer =Laie) auf die Fachkompetenz der Verkehrssicherungsfirma verlassen kann - darum beauftragt er diese schließlich. Das ist aber eine Überschneidung von Verkehrsrecht und Zivielrecht.


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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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Achim
Beitrag 18.06.2014, 09:47
Beitrag #9


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Das sind aber unterschiedliche paar Schuhe think.gif

Ich würde die Haftungsfrage absplitten wollen. Einverstanden ??

PS: Hiermit erledigt.
wavey.gif


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Beitrag 18.06.2014, 09:49
Beitrag #10


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Mach doch laugh2.gif


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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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Achim
Beitrag 18.06.2014, 10:01
Beitrag #11


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Die Frage der Haftung ist doch ein Problem, was in den ZTV-SA nicht so richtig bedacht wurde. Denn in der Praxis nimmt sich ja ein Bauunternehmer nicht umsonst eine Fachfirma für die Verkehrssicherung. Diese ist dann jedoch Subunternehmer, das BGB nennt diese (glaube ich) Verrichtungsgehilfen.

Die Grundverantwortung regelt aber bereits $ 45 Abs. 6 StVO. Damit ist allein der Bauunternehmer für alles, was auf seiner Baustelle passiert, voll umfänglich verantwortlich. Und genau so übernimmt es auch die ZTV-SA.


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Mitleser
Beitrag 18.06.2014, 10:04
Beitrag #12


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Was spricht dagegen, dass die Haftung auf den Subunternehmer übergeht? § 831 BGB lässt grüßen.

P.S.: Zweiter

Die Vorgaben des § 45 Abs. 6 StVO besagen doch nur, wer verkehrsrechtlich beantragen muss. Und dass es Sache der Bauherren -und eben nicht der StVB/StBB- ist, die ergehende Anordnung umzusetzen.
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Achim
Beitrag 18.06.2014, 10:15
Beitrag #13


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Zitat (Mitleser @ 18.06.2014, 11:04) *
Die Vorgaben des § 45 Abs. 6 StVO besagen doch nur, wer verkehrsrechtlich beantragen muss. Und dass es Sache der Bauherren -und eben nicht der StVB/StBB- ist, die ergehende Anordnung umzusetzen.

45 (6) sagt im letzten Satz auch, dass der Bauunternehmer voll umfänglich für die Umsetzung der Anordnung verantwortlich ist. Er hat also 24/7 die Verantwortlichkeit. Dies hat sogar die ZTV-SA als etwas übertrieben angesehen und die Kontrollen auf ein Mindestmaß reduziert. Jedoch wurde im gleichen Absatz noch einmal die Verantwortlichkeit genau benannt
Zitat (ZTV-SA 97 Abschnitt 7 Kontrolle und Wartung Abs 4)
Verantwortlich ist der für die Arbeitsstellensicherung in der verkehrsrechtlichen Anordnung Benannte, auch wenn dieser die Arbeiten auf andere Personen überträgt.

Nach meiner Ansicht bleibt es voll an der Baufirma hängen. Diese Ansicht hat sich nach meiner Kenntnis hier auch durchgesetzt. Wenn jetzt die Verkehrssicherer die Haftung per Vertrag übernehmen, kommen diese mit in die Haftung. Der Bauunternehmer bleibt es immer, zumindest hat er dann bestimmte Kontrollfunktionen gegenüber seinem Sub.


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Mitleser
Beitrag 18.06.2014, 10:23
Beitrag #14


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"A hat die Anordnung" zu befolgen ist doch keine Haftung und uneingeschränkte Verantwortlichkeit. Es ist

Ich glaube wir müssen zur sinnvollen Diskussion auch erst einmal die Fallgruppen trennen bzw. im Einzelnen klar benennen. Ua: Haftung gegenüber dem Straßeneigentümer; Haftung gegenüber geschädigten Dritten; zivilrechtliche Vertragsverletzungsfolgen; ordnungsrechtliche Ahndung; Mängelbeseitigungsanspruch; ...
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Achim
Beitrag 18.06.2014, 10:53
Beitrag #15


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Aus praktischen Erwägungen heraus wären für mich 2 Fallgruppen interessant:
1) Haftung gegenüber geschädigten Dritten
2) ordnungsrechtliche Ahndung


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ukr
Beitrag 18.06.2014, 11:17
Beitrag #16


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Dann sollten wir dies an einem praktischen Beispiel diskutieren. Ich schlage vor: Fußgänger* verletzt sich an einem zu niedrig aufgestelltem Verkehrszeichen.
*ich habe bewusst nicht Radfahrer gewählt

Grundlage:
Medienversorger als Verantwortlicher
Bauunternehmen als Sub für Schachtarbeiten
Verkehrssicherer als Sub vom Bauunternehmen für Verkehrssicherung

Der AG will einen Anschluss herstellen und beantragt eine verkehrsrechtliche Anordnung. Der Bau-Sub bekommt den Auftrag für die Schachtarbeiten inkl. der Verkehrssicherung und beauftragt wiederum einen Verkehrssicherer mit der Duchführung der verkehrssichernden Maßnahmen. Der Verkehrssicherer stellt nun ein VZ auf dem Gehweg auf, die vorgeschriebene Aufstellhöhe von mind. 2,00m ist nicht eingehalten. Ein Fußgänger verletzt sich am Kopf, ggf. geht dabei noch eine teure Brille zu Bruch.


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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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Beitrag 18.06.2014, 11:20
Beitrag #17


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Machen wir zum Anfang mal nur 1) Haftung gegenüber geschädigten Dritten:

Dort haftet eigentlich auch die Baufirma (Geschäftsherr) nach § 831 Abs. 1 S. 1 BGB.
Jedoch kann der Geschäftsherr davon frei werden. Ein Weg ist der des § 831 Abs. 1 S. 2 BGB. Wenn der Geschäftsherr seinen Verrichtungsgehilfen sorgfältig auswählt, haftet er nicht mehr mit.
Bei einem spezialisierten Verkehrssicherungsunternehmen welches auch die laufende Betreuung mit übernimmt, wird man diese Sorgfalt bejahen können. Den Geschäftsherren trifft jedoch die diesbezügliche Darlegungslast.


P.S.: Im Grunde kann man auch die Baufirma als Verrichtungsgehilfe des Straßeneigentümers, welcher wiederum dessen Geschäfftsherr ist, ansehen.
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Achim
Beitrag 18.06.2014, 12:10
Beitrag #18


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Zitat (ukr @ 18.06.2014, 12:17) *
Grundlage:
Medienversorger als Verantwortlicher
Bauunternehmen als Sub für Schachtarbeiten
Verkehrssicherer als Sub vom Bauunternehmen für Verkehrssicherung

Machen wir das mal.

Bauunternehmen ist kein Sub, sondern der Auftragnehmer. Gegenüber der Behörde tritt er als Bauunternehmer im Sinne des § 45 (6) StVO auf. Er beantragt und erhält eine VAO, welche er jetzt einzuhalten hat. In der VAO ist ein Regelplan und die Geltung der RSA angeordnet. Folglich sind für den Bauunternehmer diese einschlägigen Vorschriften verbindlich. Er haftet jetzt für alle daraus folgenden mittelbaren und unmittelbaren Schäden, also auch für die fehlerhafte Aufstellung.

Jetzt hat der Bauunternehmer jedoch für die Verkehrssicherung einen Sub gebunden. Gegenüber seinen Auftraggeber bleibt der Bauunternehmer verantwortlich, genau so wie gegenüber der Behörde. Bleibt also noch die Frage, wie gegenüber einem Dritten gehaftet wird.

Nach meiner Auffassung haftet die Baufirma (Geschäftsherr) erst einmal grundsätzlich, auch für den Bauleiter. Denn die Baufirma ist Normadressat. Jetzt hat jedoch der Geschäftsherr die Möglichkeiten, seine Pflichten auf einen geeigneten Mitarbeiter zu übertragen. Dies hat nach den BG-Vorschriften schriftlich zu erfolgen. Der Geschäftsherr kann sich damit jedoch nicht vollständig aus der Verantwortlichkeit stehlen, denn er hat weiterhin zumindest eine Kontrollfunktion. Er bleibt als Normadressat auch in der Haftung. Zumindest die Versicherungen sehen aus diesen Zusammenstellungen kein Problem in der Schadenregulierung.

Erst einmal bis hierher. Könnt Ihr so mitgehen??


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Beitrag 18.06.2014, 12:17
Beitrag #19


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Nö. Denn Du vermengst mir zu sehr innere Reglungen (RSA, BG) mit der Haftung nach BGB. Und was meinst Du mit "Normadressat"?
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Beitrag 18.06.2014, 12:17
Beitrag #20


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@ Achim: Ich habe hier bewusst den Medienversorger als Verantwortlichen (daher Adressat der Anordnung) gewählt - denn diese Konstellation kommt in der Praxis leider vor.


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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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Beitrag 18.06.2014, 12:20
Beitrag #21


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Ob Sub oder SubSub ist doch für die Haftung egal. § 45 Abs. 6 StVO spielt dafür keine Rolle.
Oder?
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Achim
Beitrag 18.06.2014, 12:21
Beitrag #22


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Zitat (Mitleser @ 18.06.2014, 13:17) *
Nö. Denn Du vermengst mir zu sehr innere Reglungen (RSA, BG) mit der Haftung nach BGB. Und was meinst Du mit "Normadressat"?
OK, Haftungsrecht ist nicht mein Gebiet. Ich bin eher beim Ordnungsrecht. Hilf mir bitte weiter rolleyes.gif


Zitat (ukr @ 18.06.2014, 13:17) *
@ Achim: Ich habe hier bewusst den Medienversorger als Verantwortlichen (daher Adressat der Anordnung) gewählt - denn diese Konstellation kommt in der Praxis leider vor.
Ja, aber das ist eher sehr ungünstig für den Medienträger. Das sollte dieser wissen und darauf weise ich in meinen Schulungen auch regelmäßig hin wavey.gif


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Beitrag 18.06.2014, 12:31
Beitrag #23


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Ganz ganz grob:

Es haftet, wer eine Gefahr schafft. Die Gefahr hat der Verkehrssicherer geschaffen, indem er das Vz falsch aufgestellt hat. Also ist er dran.
Das Bauunternehmen hat den Verkehrssicherer jedoch damit beauftragt. Daher haftet er als Geschäftsherr eigentlich für das Fehlverhalten seines Erfüllungsgehilfen. Da er jedoch explizit einen Fachbetrieb beauftragt hat, hat er die notwendige Sorgfalt an den Tag gelegt und wird von der Haftung frei.
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Achim
Beitrag 18.06.2014, 12:35
Beitrag #24


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Bleibt noch die Kontrollpflicht des Geschäftsherrn. Wenn er diese nicht ausreichend nachweisen kann, dürfte er doch auch im Boot sein think.gif


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Beitrag 18.06.2014, 12:44
Beitrag #25


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Richtig.
Aber was ist schon ausreichend und wie sehr darf er auf die Sachkunde des Gehilfen vertrauen. whistling.gif
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Beitrag 18.06.2014, 12:48
Beitrag #26


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Die Beantwortung der Frage wird wohl in der Argumentation im Haftungsfall liegen. Soweit kann ich folgen. Also haftungsrechtlich ist der Verkehrssicherer voll im Boot.

Kommen wir zum Ordnungsrecht. Da haben wir dann folgende Konstellation:

Medienversorger als Auftraggeber
Bauunternehmen als Auftragnehmer/Normadressat
Verkehrssicherer als Sub vom Bauunternehmen für Verkehrssicherung


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Beitrag 18.06.2014, 12:53
Beitrag #27


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Ordnungsrechtlich (= Ahndung) sehe ich hierbei wenig bis nix.

Es wurde zwar ein Hindernis geschaffen, dieses aber im Grunde genehmigt. Daher scheidet sowohl Hindernisbereitung als auch Genehmigungsverstoß aus.
[Oder steht in der behördlichen Genehmigung bei Euch die Aufstellhöhe drin?]
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Beitrag 18.06.2014, 13:01
Beitrag #28


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Ja, steht eigentlich immer drin whistling.gif
Es wird ja ausdrücklich die RSA als Grundlage für die Arbeitsstellensicherung genannt. Damit haben wir die Aufstellhöhe festgeschrieben wavey.gif


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Beitrag 18.06.2014, 13:19
Beitrag #29


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In der RSA steht immer eine Menge drin. So mit dem pauschalen Verweis darf man sich dann was aussuchen? Gerade bei den soll-Bestimmungen wird das schwierig.
Damit ist der VA in diesem Punkt (zu) unbestimmt.

Auch hatten wir(?) bei echten Straßenbauarbeiten schon mehrfach die Diskussion, ob die RSA wirklich Teil der Genehmigung/Auflage wird oder reiner Vertragsbestandteil bleibt.


Aber nehmen wir mal an, die Aufstellhöhe wäre vorgeschrieben:
Der Verkehrssicherer bereitet dann ein Hindernis, ohne dazu befugt zu sein. Kommt ein Verstoß gegen § 32 StVO in Betracht, welcher auch eine Owi darstellt.
Das Bauunternehmen hätte bei sehr enger Auslegung gegen § 45 Abs. 6 S. 2 1. HS StVO verstoßen. Auch dies wäre eine Owi. Sehr eng aber deswegen, weil man diskutieren könnte, ob die Mindestaufstellhöhe vom Schutzzweck der Norm überhaupt abgedeckt ist.
[Aber hier habe ich jetzt bestimmt irgend einen Haken drin - jedenfalls habe ich nach dem Schreiben ein ungutes Gefühl.]
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Beitrag 18.06.2014, 13:40
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In § 32 StVO kommen wir kaum rein, da die Stellung des Verkehrszeichens ja durch die Behörde angeordnet wurde. Bleibt also nur § 45 (6) StVO. In der AO schreibt die zuständige Behörde Auflagen und Bedingungen fest. Bei uns ist es die Geltung der RSA. Damit werden deren Bestandteile jetzt Bestandteil der Anordnung. Und daher wird gegen die Anordnung verstoßen. Ich sehe dies nicht als zu unbestimmt an, denn die Aufstellgrundsätze für Verkehrszeichen sind Bestandteil aller Schulungen und Seminare. Selbst wenn der BL nicht bei einem Seminar war, hat er sich diesbezüglich kundig zu machen.


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Beitrag 18.06.2014, 13:54
Beitrag #31


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Die Position des Vz ist zweidimensional grafisch ungefähr festgelegt - und eingehalten. Aber es ist etwas anderes, ob man nur die Bodenplatte / Stange als Hindernis hat oder das Vz. Gegen die [angenommener Weise vorhandene] dreidimensionale Auflage wurde dennoch verstoßen. Ein drastischer Vergleich ist die Überkopfbeschilderung der Fahrbahn - häng die mal zu tief.

Sofern nur der Passus "Es gilt die RSA / Die RSA ist einzuhalten" oä in der Genehmigung steht, halte ich das für zu unbestimmt. Die RSA enthält an zu vielen Stellen Optionen. Auch richtet sie sich nicht nur an das Bauunternehmen. Wenn die Behörde da nicht klar differenziert, fliegt der ganze Passus in der späteren Bewertung raus.
Was bei Schulungen und Seminaren vermittelt wird / werden sollte, kannst Du ebenfalls nicht auf diesem Weg in die Ahndung einfließen lassen.
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Beitrag 18.06.2014, 14:25
Beitrag #32


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Die RSA hat im Abschnitt Teil A 2.2 Standort von Schildern einen ausführlichen Abschnitt zur Verkehrszeichenstellung. Ich gehe daher davon aus, dass dies auch so ahndbar ist. Zumindest hatte ich dahingehend noch nie Probleme. Denn schließlich sind alle anderen Maßnahmen zur Arbeitsstellensicherung nur in der RSA so ausführlich behandelt. Viel anderes gibt es da nicht.


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Mitleser
Beitrag 18.06.2014, 15:17
Beitrag #33


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Klar.

Aber allein bei der Aufstellhöhe beträgt die Vorgabe in der Regel ... Das ist keine klare und präzise Angabe. Damit kann selbst bei expliziter Angabe dieses Abschnittes keine Vorgabe gemacht werden. Eine Ahndung als Verstoß gegen diesen Genehmigungsteil ist daher unmöglich. [2.2 hat schon im ersten Satz ein grundsätzlich.]
Und bei der pauschalen Bezugnahme auf die RSA gibt es noch viel mehr und stärkere Optionen. Daher mangelt es jeglicher Bestimmtheit.
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LMH
Beitrag 18.06.2014, 19:19
Beitrag #34


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Man könnte es aber auch so nehmen: In der Regel impliziert, dass bei Abweichung von der Vorgabe dargelegt und stichhaltig begründet werden muss, warum von den Richtlinien abgewichen wurde.


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Mitleser
Beitrag 18.06.2014, 21:20
Beitrag #35


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Ja, bei Haftungsfragen oder der Abwehr von kostenintensiven Nachbesserungsforderungen der Behörde. Aber nicht bei der Ahndung.
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LMH
Beitrag 18.06.2014, 21:23
Beitrag #36


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Die Nichtbefolgung einer Anordnung kann man aber ahnden.
Wäre es nicht möglich die Aufstellhöhen und Seitenabstände anzuordnen?


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Mitleser
Beitrag 18.06.2014, 21:27
Beitrag #37


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Doch, möglich wäre das.
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NTM
Beitrag 19.06.2014, 07:05
Beitrag #38


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Betrag A = Kosten für eine fachgerechte Verkehrssicherung (inkl. Dokumentation, Kontrollen, etc)
Betrag B = Betrag, den Kommune X dem Unternehmer Y für die Verkehrssicherung bezahlt hat

Wenn Betrag B signifikant unter Betrag A liegt ist dies ein konkreter Hinweis auf ein potentielles Organisationsverschulden seitens der Behörde.

Gleiches gilt für die Kontrollpflichten. Fehlen Nachweise der Abnahme, Dokumentation und Stichproben durch die Behörde liegt ebenfalls ein konkreter Hinweis auf ein Organsiationsverschulden vor.


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"Seltsam mutet auch der Hinweis des Beklagten darauf an, daß die Radfahrer sich angesichts der Beschaffenheit des Radweges verstärkt um die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes (§ 1 StVO) bemühen müßten. Abgesehen davon, daß eine allgemeine Einhaltung dieses Gebotes weitergehende verkehrsregelnde Maßnahmen weitgehend überflüssig machen würde...." VG Berlin Az. 27 A 47.92
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LMH
Beitrag 19.06.2014, 09:45
Beitrag #39


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Und wie kann man das in folgenden Fällen ahnden?
Gegeben seien in jedem Fall folgende Vorrausetzungen: Baustelle mit einstreifiger Verkehrsführung (LSA) auf einer Landstraße; Betrag der für die Verkehrsicherung ausgegeben wurde: B (siehe NTM's Posting); Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle: Entsprechend dem ausgegbenen Betrag (Umgefallene VZ 123 (Wahlweise Standsicherheit oder Seitenabstand (von LKW,Traktor o.ä. "mitgenommen") Geschwindigkeitstrichter (jaja, VwV sagt dazu nein, die Praxis aber oft ja), mit selbstgebastelten Zeichen die aufgrund nicht reflektierender Folienfetzen keine zHg erkennen lassen, nicht funktionierende WL, Verschmutzte Baken, LSA aufgrund der Ausrichtung erst ab 5 m Entfernung erkennbar); es ist Sonntag bzw. Feiertag.

Fall a) (Ortsfremder) VT kracht infolge der beschriebenen Nachlässigkeiten mit einer Geschwindigkeit zwischen 50km/h und 100km/h in ein hinter der Querabsperrung abgestelltes Baugerät oder sonstwas schweres. Er/sie/es trägt entsprechende Verletzungen davon. Ensprechend dieser Verletzungen entscheiden sich er/sie/es bzw. die (trauernden) Angehörigen rechtl. Schritte gegen die Verantwortlichen einzuleiten.
(Das stellt jetzt den [ultimativen] worst case dar, kommt [hoffentlich] nur selten vor)

Fall b) Der Bürger LMH erfuhr von einer Baustelle in seiner Nähe. Ausgerüstet mit Warnkleidung (natürlich 3/2) begibt er sich auf den Weg. Schon im Zulaufbereich muss er einen katastrophalen Zustand feststellen. An der Baustelle angekommen rüttelt er an den Wanrleuchten der Baken, da sie ihm locker zu sein scheinen (Klemmschelle). Ihm fällt auf, dass die Leuchte zu leicht dafür ist, als das auch nur eine Batterie darin sein könnte. Nachdem er sich auch den Rest der Arbeitstelle angeschaut hat, geht er entnervt nach Hause, wo er überlegt, wen er dafür zur Verantwortung ziehen könnte.

Mich interessiert jetzt nur die Behörde. Pflichten von Bauunternehmen und Verkehrssicherer (falls vorhanden) lassen wir mal außer Acht.

Beide Fälle sind (mir) so nie passiert.


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ukr
Beitrag 19.06.2014, 10:17
Beitrag #40


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Zitat (NTM @ 19.06.2014, 08:05) *
Wenn Betrag B signifikant unter Betrag A liegt ist dies ein konkreter Hinweis auf ein potentielles Organisationsverschulden seitens der Behörde.

So pauschal kann man das leider nicht sagen. Ansetzen kann man bei der nachlässigen, mithin fragwürdigen Ausschreibungs- und Vergabepraxis.
Ansonsten läuft es aber nicht selten so ab:

- Ausschreibung zu Baumaßnahme
- Bauuntenehmen gliedert Verkehrssicherung aus und fragt bei verschiedenen Verkehrssicherungsfirmen an
- Die machen sich gegenseitig die Preise kaputt um den Auftrag zu bekommen
- Das Bauunternehmen setzt die Verkehrssicherer unter Druck, in Kenntniss der Preise des Verkehrssicherer-Wettbewerbs
(VS-1 macht es für 30000,- VS 2 macht es für 25000,- und VS-3 macht es für 15000,-), so dass VS1 versuchen muss unter die 15000,- von VS 3 zu kommen, wobei letzterer dann, weil er den Auftrag unbedingt braucht, die Maßnahme für 10000 anbietet.
- mit diesen 10000,- geht das Bauunternehmen dann selbst gegenüber seinem Auftraggeber ins Rennen und bekommt letztendlich den Auftrag.

Ungeachtet fehlerhafter Ausschreibungen (gehen wir mal von korrekter Ausschreibung aus), bekommt der Auftraggeber seine Verkehrssicherung für 10000,- Euro. Wie das die Auftragnehmer realisieren ist dann deren Problem. Kein Wunder, dass bei unzureichender Kalkulation versucht wird, zu sparen wo es geht.

Problematisch wird es, wenn schon die Ausschreibung fehlerhaft war - dann hat auch der Auftraggeber ein Problem, denn alles was fehlt wird zum Nachtrag und hier wiederum langen die Auftragnehmer in der Regel richtig zu. Da wir alle Menschen sind und Fehler üblicherweise nur ungern zugegen, wird dann in der Praxis gern über Defizite hinweggesehen, auch und insbesondere durch:

- den Auftraggeber, dessen Leistungsbeschreibung unvollständig und fehlerhaft war und der jetzt teure Nachträge bezahlen müsste
- die zuständige Verkehrsbehörde, die z.B. verkehrstechnische Unterlagen nicht sachgerecht geprüft hat (z.B. Signalzeitenpläne)
- das Bauuntenehmen, welches sich verkalkuliert hat und jetzt die Behörden überzeugt, aus zwei Bauabschnitten einen zu machen um Kosten Bauzeit zu sparen
- der Verkehrssicherer, der jetzt Material zukaufen müsste, um den Auftrag zu erfüllen.

In der Folge versuchen die Beteiligten, einzeln und in Absprache, sich durch die entstandene Situation durchzumogeln.

...ich muss aufhören, sonst schreibe ich mich in Rage ranting.gif laugh2.gif


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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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schilderwald
Beitrag 19.06.2014, 10:53
Beitrag #41


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Zitat (ukr @ 19.06.2014, 11:17) *
...ich muss aufhören, sonst schreibe ich mich in Rage ranting.gif laugh2.gif
So sieht es aber auch aus. laugh2.gif



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Stau ist nur hinten am Ende blöd, vorne geht es.
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Heinz Wäscher
Beitrag 19.06.2014, 17:24
Beitrag #42


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Zitat (ukr @ 19.06.2014, 11:17) *
In der Folge versuchen die Beteiligten, einzeln und in Absprache, sich durch die entstandene Situation durchzumogeln.

Und wie teuer könnte es werden, wenn die Polizei an vorsätzlich schlecht gesicherten, das Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdende Arbeitstellen aufgrund einer notwendig gewordenden Ersatzvornahme absichern lässt think.gif


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Mitleser
Beitrag 19.06.2014, 20:20
Beitrag #43


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Die durchschnittlichen Kosten dürften bei gut 0€ liegen. whistling.gif
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ukr
Beitrag 19.06.2014, 20:25
Beitrag #44


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Zitat (Heinz Wäscher @ 19.06.2014, 18:24) *
Und wie teuer könnte es werden, wenn die Polizei an vorsätzlich schlecht gesicherten, das Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdende Arbeitstellen aufgrund einer notwendig gewordenden Ersatzvornahme absichern lässt think.gif

Davor wird sie sich hüten, denn es gab schon Fälle, wo der Straßenbaulasträger Schadenersatz gefordert hat - z.B. wenn die Polizei die Arbeiten einstellt. thread.gif


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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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mir
Beitrag 19.06.2014, 20:31
Beitrag #45


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Ändern wird sich da nur was, wenn bei Unfällen im Baustellenbereich regelmäßig geprüft würde, ob die Baustelle richtig eingerichtet war und wenn nicht, ob die Verwaltung ihrer Kontrollfunktion nachgekommen ist.

Bloß wieviele Polizisten sind dazu fachlich in der Lage?


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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blackdodge
Beitrag 19.06.2014, 20:36
Beitrag #46


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Da gibt es hier im Thread einen User, der hat das Jahrelang hauptamtlich gemacht
Dann wurde er zu unbequem und jetzt machts keiner mehr whistling.gif


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schilderwald
Beitrag 20.06.2014, 08:48
Beitrag #47


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Ich habe derzeit eine Baumaßnahme, wo die Verkehrsführung relativ einfach ist: außerorts halbseitige Sperrung der Straße, Verkehrsregelung mit transportabler Lichtzeichenanlage. Der Regelplan CI/5 paßt hier zu 100%. Schön, dass wir dann die ZTV-SA im Bauvertrag haben.
Als dann die Verkehrssicherung stand, habe ich gemeinsam mit der Polizei und der Straßenverkehrsbehörde eine Abnahme gemacht. Ich habe mich bewußt bei der Mängelerkennung zurückgehalten. Nachdem wir alles abgelaufen hatten, fragte ich ob alles ok wäre. Ich erntete ein einvernehmliches Nicken.
Demnach war es korrekt, dass fast alle VZ unmittelbar am Fahrbahnrand standen und z.T. in die Fahrbahn ragten oder die Aufstellvorrichtungen vor der vorh. Schutzeinrichtung standen. Auch fehlten VZ oder waren selbst gebastelt. Die Signalgeber waren zu tief und verdreht, es fehlten Warnleuchten und die, die montiert waren, hatten den "Energiesparmodus null Batterien".
Das die Räumgeschwindigkeit bei 8,33 m/s lag und die restliche Fahrstreifenbreite bei gerade mal 3,00 m lag, interessierte ebenfalls nicht. Zum Zeitpunkt der Abnahme fuhren sogar Radfahrer durch den Engstellenbereich. whistling.gif

Soviel zum Thema gemeinsame Abnahme mit Fachbehörden.
Der Vertreter von der Polizei war auch nicht der Dorfpolizist, es kam der zuständige Sachbearbeiter, der bei Baustellen angehört wird. Die Verkehrsbehörde war vertreten durch den zuständigen Sachbearbeiter, der Anordnungen für Baumaßnahmen erstellt.
Als ich dann aber den Beteiligten meine Mängelliste vorlegte, kam nur noch großes Staunen. Die Baufirma und vor allem der Verkehrssicherer wurden immer ruhiger. Es wurde auch sehr fix nachgebessert.


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Achim
Beitrag 20.06.2014, 09:41
Beitrag #48


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Zitat (Mitleser @ 19.06.2014, 21:20) *
Die durchschnittlichen Kosten dürften bei gut 0€ liegen. whistling.gif
Nö, ich hatte schon einen Fall auf dem Tisch, da waren es 15.000 Euro. Auch andere Fälle waren nicht ohne. Von den Sachen bis 1.000 Euro brauchen wir nicht zu seprechen.

Zitat (ukr @ 19.06.2014, 21:25) *
Davor wird sie sich hüten, denn es gab schon Fälle, wo der Straßenbaulasträger Schadenersatz gefordert hat - z.B. wenn die Polizei die Arbeiten einstellt. thread.gif
Nein. Wenn der Beamte weiß, was er tut, dürfte er nie Probleme damit bekommen. Er bleibt dabei konsequent in seiner Rechtsvorschrift (meist das PolG) und geht dort in die Gefahrenabwehr. Hier ordentliche Nachweise und die Sache geht klar. Ist alles richtig dokumentiert, kann die Baubehörde oder der Unternehmer Luftsprünge machen.


Zitat (Mitleser @ 19.06.2014, 21:20) *
Fall a) (Ortsfremder) VT kracht infolge der beschriebenen Nachlässigkeiten mit einer Geschwindigkeit zwischen 50km/h und 100km/h in ein hinter der Querabsperrung abgestelltes Baugerät oder sonstwas schweres. Er/sie/es trägt entsprechende Verletzungen davon. Ensprechend dieser Verletzungen entscheiden sich er/sie/es bzw. die (trauernden) Angehörigen rechtl. Schritte gegen die Verantwortlichen einzuleiten.
Kommt auf die genaue Situation und die Umstände an. Kann dem Unternehmer der Nachweis zum Verstoß gegen Vorschriften bewiesen werden, hat er schnell Probleme. Aber es liegt an der Beweisführung und den sonstigen Umständen.

Zitat (LMH @ 19.06.2014, 10:45) *
Fall b) Der Bürger LMH erfuhr von einer Baustelle in seiner Nähe. Ausgerüstet mit Warnkleidung (natürlich 3/2) begibt er sich auf den Weg. Schon im Zulaufbereich muss er einen katastrophalen Zustand feststellen. An der Baustelle angekommen rüttelt er an den Wanrleuchten der Baken, da sie ihm locker zu sein scheinen (Klemmschelle). Ihm fällt auf, dass die Leuchte zu leicht dafür ist, als das auch nur eine Batterie darin sein könnte. Nachdem er sich auch den Rest der Arbeitstelle angeschaut hat, geht er entnervt nach Hause, wo er überlegt, wen er dafür zur Verantwortung ziehen könnte.
Er hat jetzt nur die Möglichkeit, die zuständige Behörde oder die Polizei zu informieren. Diese muss im Zuge der Gefahrenabwehr reagieren und erforderlichenfalls Maßnahmen einleiten. Macht sie das nicht oder nicht ausreichend, können Maßnahmen wegen Verstoß gegen Amtspflichten möglich werden. Man muss in diesem Zusammenhang immer prüfen, wer welche Pflichten hat und wie diese erfüllt sind.


Zitat (LMH @ 19.06.2014, 10:45) *
(Das stellt jetzt den [ultimativen] worst case dar, kommt [hoffentlich] nur selten vor)

Nö, dass ist Tagesgeschäft. Man muss sich nur damit beschäftigen. Hier ein Beispiel aus dem Leben:

Wochenendbaustelle von Samstag 07:00 Uhr bis Montag um 05:00 Uhr
Unfall am Samstag gg. 09:00 Uhr

Aufgebaut genau nach Anordnung
Angehängte Datei  01.jpg ( 23.4KB ) Anzahl der Downloads: 9


Angehängte Datei  02.jpg ( 31.56KB ) Anzahl der Downloads: 4


Und wer ist jetzt verantwortlich think.gif

Zitat (schilderwald @ 20.06.2014, 09:48) *
Der Vertreter von der Polizei war auch nicht der Dorfpolizist, es kam der zuständige Sachbearbeiter, der bei Baustellen angehört wird. Die Verkehrsbehörde war vertreten durch den zuständigen Sachbearbeiter, der Anordnungen für Baumaßnahmen erstellt.

Genau dies ist ein riesengroßes Problem:
Der Kontaktbereichsbeamte hat die gleiche Ausbildung wie der zuständige Sachbearbeiter, er ist Polizeibeamter.
Der Behördenmitarbeiter ist Spezialist für Verwaltungstätigkeiten und Verwaltungsbeamter.
Fachkenntnisse sind selbst antrainiert. Da hilft Dir keiner weiter crybaby.gif


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.Andi.
Beitrag 20.06.2014, 09:44
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Zitat (Achim @ 20.06.2014, 10:24) *
Aufgebaut genau nach Anordnung

Ist der Linksabiegepfeil ausgekreuzt oder täuscht das?
( die Qualität der Bilder ist nich grade optimal whistling.gif )

Dem Autofahrer kann man so wie es aussieht maximal mit dem Sichtfahrgebot rankriegen, jedenfalls seh ich nichts was die Gradeausfahrt verbietet.
Und wenn wirklich nur DAS angeordnet war , wird wohl die Behörde die das angeordnet hat sich erklären müssen.
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Achim
Beitrag 20.06.2014, 09:48
Beitrag #50


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Zitat (.Andi. @ 20.06.2014, 10:44) *
Ist der Linksabiegepfeil ausgekreuzt oder täuscht das?
( die Qualität der Bilder ist nich grade optimal whistling.gif )

Sieht man doch ganz deutlich, der ist ausgekreuzt whistling.gif


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