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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 858 Beigetreten: 23.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68630 ![]() |
meine Frau und ich suchen dank diesem Forum mittlerweile in der Nähe teurer Parkhäuser und Innenstädte nach Schildas zum kostenfreien Parken. ![]() Heute war es wieder soweit, in der Nähe des Leipziger Zoos. Prompt haben wir ein Knöllchen bekommen, sodass ich Euch fragen wollte, ob wir mit unserer Einschätzung richtig lagen und dagegen vorgehen können. Hier mal ein Bild, unser Wagen ist der graue Galaxy. ![]() Hier nochmal die Beschilderung etwas größer: ![]() Das Knöllchen habe ich gegen 17h m Wagen gefunden. Hier noch die Stelle bei GSV, wobei die Beschilderung dort noch nicht steht. Außerdem ist vor der Einmündung die Markierung entfernt worden, wenn ich mich recht erinnere. Ich habe mich dorthin gestellt, weil ich der Meinung bin, dass die Parkmarkierungen einen Seitenstreifen darstellen, also nicht zur Fahrbahn gehören. Unterstützt wird dies durch Anfang und Ende mit Sperrfläche, wobei ich nicht sicher bin, dass die Markierung am Anfang heute so noch existierte. Jedenfalls gilt das eingeschränkte Halteverbot nicht auf dem Seitenstreifen, sodass ich dort ohne Einschränkungen parken darf. Liege ich mit dieser Einschätzung richtig, oder irre ich mich da? Und wie war das noch gleich mit "Bewohner... frei"? ![]() Die ganze Ecke ist übrigens so beschildert. Es ist keine Parkverbotszone, sondern in nahezu jeder Straße steht diese Schilderkombi, u.a. an dieser Stelle, bei der lt. GSV offensichtlich das Zusatzsteichen "auch auf dem Seitenstreifen" noch dabei war, was aber mittlerweile scheinbar bewusst entfernt wurde. ![]() |
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#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen,
Und im Zweifelsfall gelten sie nur bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird. Bewohner ist richtig. Anwohner wäre falsch. |
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#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4350 Beigetreten: 14.03.2004 Wohnort: Ratingen Mitglieds-Nr.: 2294 ![]() |
Also auf Google Maps seh ich keinen Seitenstreifen.
Das sind nur Parkmarkierungen auf der Fahrbahn. Auf den aktuellen Fotos sieht das so aus als hätten sie da nur eine große Parkbox aufgemalt, kann das sein? -------------------- Wenn du einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hinweist, wird er dankbar sein. Dumme Menschen werden dich beleidigen.
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#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Da sind wir wieder bei der Frage, ob Parkmarkierungen einen Seitenstreifen begründen, oder auch nicht. Ich sage ja. Damit ist das Schild dort falsch und man kan ohne Auflagen dort parken.
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#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 15124 Beigetreten: 08.09.2004 Wohnort: Stuttgart Mitglieds-Nr.: 5436 ![]() |
Es gibt ja auch Parkmarkierungen, die ohne abgestelltes Fahrzeug regelmäßig überfahren werden, zB. solche, die als "Verkehrsberuhigung" eingesetzt werden.
Die würden ja keinen Seitenstreifen darstellen. Eine durchgängige Parkmarkierung dagegen schon. -------------------- Gruß Kai
---------------------- "Feminismus im Jahr 2014 ist nicht mehr als "ein Haufen gemeiner Mädchen auf Twitter"." Camille Paglia, Professorin für Geistes- und Medienwissenschaft, USA - Mehr dazu? |
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Das ich da ganz anderer Meinung bin, habe ich in einem anderen Thread ausführlich begründet. Durch Markierung gekennzeichnete Parkflächen dienen dem Parkwilligen, sind also Parkplatz und nicht Fahrbahn. Aber wir verzetteln uns jetzt hier. Für mich ist dies ein Seitenstreifen.
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#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 858 Beigetreten: 23.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68630 ![]() |
Hmm, wie sehr wirkt sich die Sperrfläche am Ende aus? Die sorgt dafür, dass ich mit dem Fahrzeug, sofern ich die Parkflächen überfahren würde, am Ende einen Schlenker machen müsste. Der Begriff "Fahrstreifen" ist hier also schonmal nicht angebracht. Aber die Fahrbahn besteht ja leider nicht nur aus Fahrstreifen.
Hier übrigens mal ein Urteil, wenn auch zur BStVO: Zitat Ohne Zusatzschilder versehene Verkehrszeichen 283 und 286 [...] beziehen sich nur auf die für den fließenden Verkehr bestimmte Fahrbahn, die durch die mit ihnen angeordneten Haltverbote von Behinderungen durch haltende und parkende Fahrzeuge freigehalten werden soll, jedoch nicht auf für den ruhenden Verkehr bestimmte Parkstreifen, Park- und Ladebuchten, die nach ihrer äußeren Anlage für jeden unbefangenen Betrachter gerade zum Halten und Parken bestimmt sind und ersichtlich nicht dem fließenden Verkehr dienen. Dabei reicht es zur Annahme einer Parkbucht und damit eines für den fließenden Verkehr nicht bestimmten Teils der Straße, der somit nicht zur "Fahrbahn" im Sinne des durch das Zeichen 283 angeordneten Verbotes gehört, aus, dass es sich um eine aus dem Gehsteig ausgesparte und gegen diesen abgesenkte Fläche handelt, wobei an deren Beginn und Ende der Gehsteig um die Breite der Bucht verbreitert ist und die gedachte Verbindungslinie der am weitesten vorragenden Gehsteigkanten die Abgrenzung der Bucht gegenüber dem fließenden Verkehr dienenden Fahrbahn darstellt. Geht nicht um eine Parkmarkierung, aber die Aussage wäre für mich übertragbar. Liegt die Parkflächenmarkierung optisch im fließenden Verkehr, wird sie durch das Halteverbot erfasst. In meinem Fall gibt es aber genügend Platz für den fließenden Verkehr, das erkenn ich allein schon daran, dass Bewohner dort ja parken dürfen und anscheinend nicht behindern. Der Stadt geht es lediglich darum, die Plätze für Bewohner frei zu halten, und dafür sollten sie IMHO entweder das Zusatzzeichen "auch auf dem Seitenstreifen" darunter anbringen oder mit dem P-Schild und entsprechenden anderen Zusatzzeichen darunter arbeiten. Oder alternativ gleich eine Parkverbotszone mit Zusatzzeichen draus machen, da ja im gesamten Bereich Bewohner vor den "bösen" Zoobesuchern geschützt werden müssen. |
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#8
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Hmm, wie sehr wirkt sich die Sperrfläche am Ende aus? Für mich sehr stark. Denn sie beseitigt letzte Restzweifel. Dein Berliner Spruch verdeutlicht das sehr schön.Der Stadt geht es lediglich darum, die Plätze für Bewohner frei zu halten, und dafür sollten sie IMHO entweder das Zusatzzeichen "auch auf dem Seitenstreifen" darunter anbringen ... Dann blieben immer noch die verbotsbeendenden Parkflächenmarkierungen. Aber die anderen Vorschläge sind praktikabel - und auch an der Stelle logischer. |
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4350 Beigetreten: 14.03.2004 Wohnort: Ratingen Mitglieds-Nr.: 2294 ![]() |
Überzeugt mich noch nicht komplett.
Nur weil am Ende eine Sperrfläche kommt? Ich wäre für Seitenstreifen, wenn am Anfang auch eine Sperrfläche angebracht wäre. UND der Parkstreifen durch einen durchgehenden Strich abgegrenzt wäre. Oder möchte jemand behaupten, dass wenn hier mal niemand parken sollte, dass ich dann nicht über diese Parkflächen markierungen drüber fahren darf? -------------------- Wenn du einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hinweist, wird er dankbar sein. Dumme Menschen werden dich beleidigen.
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#10
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Ich wäre für Seitenstreifen, wenn am Anfang auch eine Sperrfläche angebracht wäre. RäusperUND der Parkstreifen durch einen durchgehenden Strich abgegrenzt wäre. Ein Seitenstreifen braucht nicht zwingend eine durchgehende Begrenzungslinie. Ebenso wie grundsätzlich eine Fahrbahnbegrenzungslinie zwar möglich aber nicht zwingend ist.Oder möchte jemand behaupten, dass wenn hier mal niemand parken sollte, dass ich dann nicht über diese Parkflächen markierungen drüber fahren darf? Nur im Rahmen der üblichen Seitenstreifennutzung. |
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#11
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Zitat (Achim @ 18.06.2014, 07:48) Da sind wir wieder bei der Frage, ob Parkmarkierungen ...... Zeichen 283/286 aufheben. Wenn du dort in der Nähe wohnst, kannst du das durch einen Richter für uns klären lassen.Ich würde eher zu JA tendieren, aber ich bin glaube ich nicht der Maßstab für Parkneulinge.... Urteil[/url], wenn auch zur BStVO: Und hier noch das Bild aus gsv dazu Ich bin ein Link Überzeugt mich noch nicht komplett. ..... Oder möchte jemand behaupten, dass wenn hier mal niemand parken sollte, dass ich dann nicht über diese Parkflächen markierungen drüber fahren darf? Darum geht es ja gar nicht, hast du das Urteil gelesen? In Berlin zumindest hättest du gute Chancen damit gegen das Owi Ticket vorzugehen mMn. |
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#12
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 858 Beigetreten: 23.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68630 ![]() |
So, schriftliche Verwarnung ist eingegangen. Vorwurf:
Zitat Sie parkten im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286) mit Zusatzzeichen "Bewohner mit Parkausweis frei". Ein besonderer Parkausweis lag nicht gut lesbar aus. § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 52 BKat Der Text, um der Behörde durch die Blume zu sagen, dass sie ihren Job richtig machen soll, wird heute abend aufgesetzt. ![]() |
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#13
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Ihre Einwände werden geprüft, führen aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keinem anderen Ergebnis.
Wo kämen wir dahin, wenn der Bürger die StVO besser kennen würde als wir. Ausserdem sehen sie doch was gemeint ist! |
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#14
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 858 Beigetreten: 23.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68630 ![]() |
Ist mir schon klar, so erwarte ich es auch. Aber vielleicht gibt's ja doch noch Menschen in den Behörden, die sich nicht für unfehlbar halten. Ich gebe denen jedenfalls diese eine Chance, mich davon zu überzeugen.
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#15
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Ein naiver Untertan, das sind die Besten
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#16
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 858 Beigetreten: 23.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68630 ![]() |
Nein, nicht naiv, ich will nur nicht gleich lospoltern. Ich habe jetzt meinen Text zum Anhörungsbogen verfasst. Hier zur Dokumentation der Sache auch für Euch bereitgestellt.
Geht erstmal einleitend los: Zitat Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem von Ihnen auferlegten Verwarngeld bin ich nicht einverstanden und äußere mich dazu wie folgt: Dann zum Aufwärmen: Zitat Zunächst sei festzuhalten, dass Zeichen 286 mit dem im Anhörungsbogen nicht genannten Zusatzzeichen „8-10h und 16-20h“ sowie darunter dem genannten Zusatzzeichen „Bewohner mit Parkausweis […] frei“ kombiniert wird. Es ist festzustellen, dass es für den konkreten Tatvorwurf irrelevant ist, ob sich das unterste Zusatzzeichen auf das Hauptzeichen oder auf das andere Zusatzzeichen darüber bezieht. ![]() Dann Argumentierung Nummer1: Zitat „Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.“ (§12 Abs. 4 StVO) Die aufgebrachten Parkflächenmarkierungen in der Parthenstraße und vor allem die Sperrfläche an der Einmündung zur Löhrstraße veranlassen mich als Verkehrsteilnehmer zu der Annahme, dass es sich hierbei nicht um eine Fahrbahn, sondern um einen Parkstreifen handelt. Zeichen 286 gilt jedoch nur auf der Fahrbahn und ist auf diesem Parkstreifen nur in Kombination mit dem Zusatzzeichen 1052-37 anwendbar. (vgl. BayObLG vom 30.12.1985, 2Ob OWi 414/85) Sollte eigentlich reichen. Zur Sicherheit aber noch Argumentierung Nummer 2: Zitat Falls dies nicht als Park- bzw. Seitenstreifen ausgelegt wird, hier ein weiteres Urteil: „Ohne Zusatzschilder versehene Verkehrszeichen 283 und 286 (absolutes und eingeschränktes Haltverbot gemäß Anl. 2 lfd. Nr. 62 und 63 zu § 41 Abs. 1 StVO) beziehen sich nur auf die für den fließenden Verkehr bestimmte Fahrbahn, die durch die mit ihnen angeordneten Haltverbote von Behinderungen durch haltende und parkende Fahrzeuge freigehalten werden soll, jedoch nicht auf für den ruhenden Verkehr bestimmte Parkstreifen, Park- und Ladebuchten, die nach ihrer äußeren Anlage für jeden unbefangenen Betrachter gerade zum Halten und Parken bestimmt sind und ersichtlich nicht dem fließenden Verkehr dienen.“ (KG Berlin v. 31.10.2011, 3 Ws (B) 500/11) Aufgrund der Parkflächenmarkierungen allgemein sowie unterstützend durch die Sperrfläche – sowie der Tatsache, dass Bewohner offensichtlich unbegrenzt dort parken dürfen – dienen diese Flächen offensichtlich nicht dem fließenden Verkehr, sodass Zeichen 286 auf diesem Teil der Fahrbahn nicht angewandt werden kann. Sollte der findige Bearbeiter hier tatsächlich seinen Verstand einschalten, wird er evtl. bemerken, was mir beim Schreiben des Textes eingefallen ist. Das Urteil bezieht sich auf Zeichen 286 ohne Zusatzschilder. Ich vermute, dass man dann mit 100%iger Sicherheit sagen kann, dass diese zur Vermeidung von Behinderungen des fließenden Verkehrs bestimmt sind. Mit Zusatzzeichen gibt es aber andere Zwecke, wie z.B. Bewohnern die Plätze freizuhalten. Ergo ließe sich diese Argumentation kippen. Habs trotzdem erstmal mit reingenommen und hoffe darauf, dass das nicht weiter auffällt. ![]() Deswegen vorsichtshalber und ganz freck noch Argumentation #3: Zitat „Die durch die […] Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten […] bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.“ (Anlage 2 zu §41 Abs. 1 StVO) „Auch Markierungen […] sind Verkehrszeichen.“ (§39 StVO) Parkflächenmarkierungen sind Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr und heben somit Zeichen 286 auf, denn „Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken“ (Anlage 2 zu §41 Abs. 1 StVO) Einen anderen Zweck i.S. der VwV-StVO kann ich in der Parthenstraße jedenfalls nicht erkennen: „Eine Parkflächenmarkierung ist an Parkuhren vorzunehmen und überall dort, wo von der vorgeschriebenen Längsaufstellung abgewichen werden soll oder das Gehwegparken ohne Anordnung des Zeichens 315 zugelassen werden soll.“ Das sollte reichen. Aber nett wie ich bin, schiebe ich - quasi um mich beim Bearbeiter beliebt zu machen - noch ein paar gute Ratschläge hinterher: Zitat Meine Empfehlung an Sie Sollen die Parkflächenmarkierungen in der Parthenstraße nicht wie von mir angenommen das Parken explizit erlauben und damit das Zeichen 286 aufheben, dann sollten diese Markierungen entfernt werden, da auch keine Begründung nach VwV-StVO vorliegt. Soll Zeichen 286 auch am Straßenrand gelten, ist entweder der Seitenstreifencharakter durch die Parkflächenmarkierungen sowie die Sperrfläche zu entfernen, oder das Zeichen 286 um Zusatzzeichen 1052-37 zu erweitern. Bei letzterer Variante würde dann aber das Zeichen 286 immer noch durch die Parkflächenmarkierungen aufgehoben werden. Zu empfehlen ist an der gegebenen Stelle letztendlich eine Positiv-Beschilderung mit Zeichen 314 mit Zusatzzeichen „Bewohner mit Parkausweis […]“ sowie entsprechendem Zusatzzeichen für die zeitliche Einschränkung. Und um zum Ende zu kommen: Zitat Schlussfolgerung
Aufgrund der von mir erläuterten Argumente und Beispiele bitte ich um Einstellung des Verfahrens und verbleibe mit freundlichen Grüßen, ... |
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#17
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 ![]() |
Ich vertrete nicht wie @mitleser die Auffassung, dass die Markierung das Haltverbot beendet. Meiner Auffassung nach wird durch Parkflächenmarkierungen keine neue Regelung vorgegeben. Ich bin aber bei @Achim, dass die Markierung hier einen Parkstreifen bewirkt, weshalb das Z.286 dort nicht gilt. Parken ist dort also erlaubt.
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#18
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 858 Beigetreten: 23.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68630 ![]() |
Da gibt es geteilte Meinungen. Beim Amt wird man da wohl auch nicht zustimmen - wenngleich ich die relevanten Regelungen zitiert habe. Aber auch rein vom Gefühl: Die Markierungen können doch nur entweder die bestehende Regelung ergänzen oder sie aufheben. Wenn sie hier nicht aufhebt, dann besteht ein Parkverbot, und durch Parkflächenmarkierungen soll das genauer geregelt werden?
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#19
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 ![]() |
Es hätte einfach nur ein Zusatzzeichen "(auch) auf dem Seitenstreifen" daran gehört. Da dieses nicht vorhanden ist, hast du zulässig geparkt. Was die Regelung der Parkflächenmarkierung betrifft, kann ich die Auffassung Vieler hier verstehen, aber nicht teilen. Markierungen sollen sicher keine Schilder aufheben. Man muss da den Wortlaut der StVO m.E. nach Sinn und Zweck auslegen. Hier bsw. hatte das OLG Hamm auch keine "Aufhebung" des Z.283 in Erwägung gezogen, sondern das Parken auf der "Restfläche" aus völlig anderen Gründen als rechtmäßig erkannt. Auch sonst sind bislang keine Beispiele aus Rechtsprechung und Literatur bekannt, die darauf hindeuten, dass Markierungen die Schilder aufheben. Allerdings sollte sich der Verordnungsgeber da zukünftig besser ausdrücken.
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#20
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Zum OLG Hamm:
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#21
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 ![]() |
O.K. Aber das bleibt:
Auch sonst sind bislang keine Beispiele aus Rechtsprechung und Literatur bekannt, die darauf hindeuten, dass Markierungen die Schilder aufheben. Es deutet jedenfalls Einiges darauf hin, dass hier die StVO nicht so genau genommen werden soll. Haltverbotszonen sollen sicherlich auch nicht bei der ersten Markierung enden. Und (sinnvolle) Auslegung von Vorschriften ist auch bei Gericht an der Tagesordnung. Ansonsten halte ich es für vollkommen richtig, wie der TE, auch wegen der vermeintlichen Aufhebung des Z.286 an den Wortlaut der StVO zu erinnern. Jedenfalls ist das natürlich ein zusätzliches Argument. |
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#22
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Haltverbotszonen sollen sicherlich auch nicht bei der ersten Markierung enden. Richtig. Deswegen steht der Passus "Sie gelten bis ... durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird." bei Vz 290.1 auch nicht mit bei. ![]() |
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#23
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 858 Beigetreten: 23.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68630 ![]() |
Haltverbotszonen sollen sicherlich auch nicht bei der ersten Markierung enden. Zitat Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind. (§41 StVO Anlage 2 zu Zeichen 290.1) ![]() Innerhalb einer Parkverbotszone ist das zulässig, dann darf innerhalb der Parkflächenmarkierung auch geparkt werden. Und warum sollte das bei Zeichen 283 bzw. 286 nicht auch gelten? Knifflig ist hier nur, dass hinter der Parkflächenmarkierung (anders als in der Zone) dann das Parken ebenso zulässig ist - das hatten wir glaub ich auch schon in einem anderen Thread. ![]() |
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#24
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
Ich vertrete nicht wie @mitleser die Auffassung, dass die Markierung das Haltverbot beendet. Das ist keine Auffassung, sondern Gesetz. Und Urteile gibt es wahrscheinlich deswegen noch keine, weil die Regelung recht neu ist. Des weiteren ist ein rechtsstreit wegen 10 oder 15 EUR Knollen recht teuer und nicht jede Rechtsschutzversicherung übernimmt das. Das nutzen Kommunen oftmals schamlos aus. Genau wie Abmahnhaie. Die Masse macht's. ![]() Interessant ist auch, wie salopp Du mit dem Begriff "Halteverbotszone" umgehst. Das erinnert mich an diverse Fälle einer Gemeinde, die Bewohnerparkbereiche mittels VZ 290 eingerichtet hatte, Nichtbewohner durften mit Parkscheibe dort parken, aber Verstöße hiergegen nicht als Verstoß gegen VZ 290 ahndete (mit damals 5,- € Verwarngeld), sondern als Verstöße gegen VZ 286 mit Zz => das ergab höhere Verwarngelder ![]() Bis es der böse rapit in die Zeitung setzen ließ ![]() -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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#25
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 ![]() |
Deswegen steht der Passus "[i]Sie gelten bis ... durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird. Ich denke nicht, dass Parkflächenmarkierungen eine "andere Regelung" nach sich ziehen. Auch in allen mir bekannten Kommentaren wird diese Auffassung nicht einmal in Erwägung gezogen. Aber wie gesagt: Ich finde es dennoch richtig, dieses Zitat aus der StVO bei der Gegendarstellung mit anzuführen. Der TE hat das m.E. gut gemacht. ![]() Innerhalb einer Parkverbotszone ist das zulässig, dann darf innerhalb der Parkflächenmarkierung auch geparkt werden. Aber auch hier wird häufig die Auffassung vertreten, dass die Zulässsigkeit sich nicht aus der Markierung selbst ergibt, sondern aus einem Zusatzzeichen "parken in gekennzeichneten Flächen frei" Der Wortlaut der StVO scheint mir jedenfalls in der Praxis noch nicht angekommen und wird m.E. bislang nur hier im VP für nicht auslegungsbedürftig gehalten. |
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#26
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Lies wenigstens den einen Satz von mir bis zu Ende und zitiere in nicht sinnentstellend. Und zitiere ihn bitte auch nur dann, wenn er für Deine Aussage relevant ist.
Danke. ![]() |
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#27
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
Innerhalb einer Parkverbotszone ... Aber auch hier wird häufig die Auffassung vertreten, dass die Zulässsigkeit sich nicht aus der Markierung selbst ergibt, sondern aus einem Zusatzzeichen "parken in gekennzeichneten Flächen frei" Was nach dem aktuellen Gesetzestext unvertretbat ist. Das war früher mMn anders. Und hier haben wir doch gar keine ...zone! Sondern nur ein 286er ![]() -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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#28
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Das genannte ZZ ist auch Blödsinn Hoch3 ( ausser natürlich in B/BB) weil es im Text zu Zeichen 290 ja schon enthalten ist.
Das kommt davon wenn eine Verwaltung ohne intelligente. Führung über Jahrzehnte geführt wird. |
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#29
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
@oscar: Du mit Deinem vernachlässigbaren Gesetzestext. Wen interessiert der denn, wenn es dieses Zz nunmal gibt, und wenn man dann Schwierigkeiten hat, das anzuordnen und zu beknollen, was man will.
@masseur: Du genauso, Du Schelm. "Eine Möglichkeit wäre eine Positivbeschilderung mit VZ314 + Zz". ![]() Das gibt bei Verstößen geringere Verwarngelder!!!! Das geht also nicht! -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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#30
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26843 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 ![]() |
in dem Text fehlt im ersten Satz der entscheidende Hinweis, dass der TE selber das Fahrzeug dort abgestellt hat. Sonst nimmt die Behörde den Seitenausgang über die Verfahrenskostenauflage.
-------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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Beitrag
#31
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 21.11.2013 Mitglieds-Nr.: 70709 ![]() |
Zusätzlich zu seinen Erläuterungen hat der TE (= mein Mann) den Anhörungsbogen ausgefüllt und darin zugegeben, dass er es war, der geparkt hat (Auto ist auf mich zugelassen). Ich denke, das muss dann nicht noch mal extra erwähnt werden, oder?
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Beitrag
#32
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26843 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 ![]() |
alles richtig gemacht
![]() -------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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#33
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 ![]() |
Nur damit keine Missverständnisse entstehen: Ich persönlich favorisiere die praktische Umsetzung der aktuellen StVO. Nur hat sich ebend die Bedeutung von Markierungen scheinbar noch nicht überall rumgesprochen.
Wenn ich bsw. wie zuletzt an meinem Amtsgericht sage, dass die Markierung allein das Parken bei Z.290.1 erlaubt, auch ohne Zusatzzeichen, dann werd ich vom Amtsrichter, so geschehen, dafür nur belächelt. ![]() So ist nunmal die Realität. Bevor ich mich also auf dieses Argument nochmal verlasse, warte ich lieber ab, bis sich in Rechtsprechung und Literatur in diese Richtung was bewegt hat. Wie @ukr schon anderswo sagt: Viele Behörden sind eben der Meinung, ein Haltverbot ist die "strengere" Anordnung und setzt sich über die Markierung hinweg. Und Bouska/ Leue unterstützt diese Auffassung: Zitat Überlagern sich zwei durch Zeichen oder Markierungen getroffene Anordnungen, so gilt für ein bestehendes Verhalten jeweils die Anordnung, die dieses Verhalten speziell regeln soll. Beispiel: Auf der Fahrbahn sind Leitlinien (Z.340) bzw. Fahrstreifenbegrenzungen (Z.295) zwischen Pfeilen angebracht (Z.279). Auf dieser Fahrbahnstrecke ist damit auch ein Haltverbot angeordnet (Erl. zu Z.297). Die StrVerkBeh hat aber für dieselbe Strecke ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet, weil im konkreten Fall ein Bedürfnis für Ladetätigkeiten besteht und diese Tätigkeit nach den örtlichen Verhältnissen bei Abwegung auch hingenommen werden kann. Für die Frage ob hier gehalten werden darf, gilt die speziell hierfür erlassene Anordnung, nämlich Z.286. Straßenverkehrs- Ordnung Bouska/ Leue 24. AuflageEs spricht jedenfalls Einiges dafür, dass hier nach teleologischer Auslegung der wirkliche Sinn und Zweck der Norm endscheidend ist. Jedenfalls hab ich außerhalb des VP noch nirgends ( in jüngerer Fachliteratur) gelesen, dass Markierungen im Bereich von Haltverboten entfernt werden müssten. Ich bin daher froh, dass der TE hier noch mit dem fehlenden Zusatzzeichen argumentieren kann. Das sollte m.E. unbedingt zu einer Verfahrenseinstellung führen. |
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#34
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
Wenn ich bsw. wie zuletzt an meinem Amtsgericht sage, dass die Markierung allein das Parken bei Z.290.1 erlaubt, auch ohne Zusatzzeichen, dann werd ich vom Amtsrichter, so geschehen, dafür nur belächelt. ![]() Wieso meinst Du denn, als Zeuge einem Richter Rechtsberatung geben zu müssen? ![]() Jedenfalls hab ich außerhalb des VP noch nirgends ( in jüngerer Fachliteratur) gelesen, dass Markierungen im Bereich von Haltverboten entfernt werden müssten. Wieso geht eigentlich offenbar fachliteratur über den Gesetzestext? Wenn der Gesetzestext eindeutig und nicht auslegungsfähig ist - für was braucht man (wer?) dann diesbezüglich noch Fachliteratur? Und veraltete Fachliteratur wird zu Makulatur. Ist das Sprichwort denn so unbekannt? -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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#35
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4981 Beigetreten: 23.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69716 ![]() |
Wieso meinst Du denn, als Zeuge einem Richter Rechtsberatung geben zu müssen? ![]() Ich war nicht Zeuge, ich war Betroffener. ![]() Ich bezog mich im Übrigen nicht auf veraltete Fachliteratur zur Parkflächenmarkierung, sondern auf jüngere bsw. in SVR, Bouska, Schurig, Verkehrsdienst und Rechtsportal. Nirgendwo wird die hier vertretene Meinung auch nur ansatzweise erwähnt. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
Ich war nicht Zeuge, ich war Betroffener. ![]() Das war Dein geposteter Fall? Da standest Du doch mind. zur Hälfte außerhalb der Parkmarkierung. Das passt doch dann. Ein halbes Auto im HV-Bereich kostet genausoviel wie ein ganzes. Ich bezog mich im Übrigen nicht auf veraltete Fachliteratur zur Parkflächenmarkierung, sondern auf jüngere bsw. in SVR, Bouska, Schurig, Verkehrsdienst und Rechtsportal. Nirgendwo wird die hier vertretene Meinung auch nur ansatzweise erwähnt. Ich wüsste nicht, dass dort irgendwo die geänderte Gesetzeslage diesbezüglich schon bemerkt und behandelt wurde. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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#37
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Ich zitierte die aktuelle Auflage von Bouska/ Leue. Und wie gesagt: Auch anderen aktuellen Quellen ist nicht zu entnehmen, dass die StVO im diskutierten Fall wortwörtlich genommen werden soll.
Das war Dein geposteter Fall? Nö. Ich bin (nicht nur) beim Parken öfters mal Querulant, wenngleich ich vieles für mich behalte. Wenn @oscar mich besser kennen würde, wäre ich wohl mindestens ein guter Freund. ![]() EDIT: Als Zeuge war ich tatsächlich noch nie vor Gericht, was mich selbst ein wenig verwundert ![]() |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
die aktuelle Auflage von Bouska/ Leue. Ja, da hat Frau Leue was übersehen. Ist ja aber nicht das einzige... Nochmal: ein klarer Gesetzestext geht vor, ein offensichtlich (!) falscher Kommentar ist da völlig unbeachtlich. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 142 Beigetreten: 24.03.2014 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 71996 ![]() |
Meine Empfehlung an Sie Sollen die Parkflächenmarkierungen in der Parthenstraße nicht wie von mir angenommen das Parken explizit erlauben und damit das Zeichen 286 aufheben, dann sollten diese Markierungen entfernt werden, da auch keine Begründung nach VwV-StVO vorliegt. Soll Zeichen 286 auch am Straßenrand gelten, ist entweder der Seitenstreifencharakter durch die Parkflächenmarkierungen sowie die Sperrfläche zu entfernen, oder das Zeichen 286 um Zusatzzeichen 1052-37 zu erweitern. Bei letzterer Variante würde dann aber das Zeichen 286 immer noch durch die Parkflächenmarkierungen aufgehoben werden. Zu empfehlen ist an der gegebenen Stelle letztendlich eine Positiv-Beschilderung mit Zeichen 314 mit Zusatzzeichen „Bewohner mit Parkausweis […]“ sowie entsprechendem Zusatzzeichen für die zeitliche Einschränkung. Je nachdem ob du da öfter parken musst/willst, würde ich das lassen. Sollen die doch selber drauf kommen, wie man das richtig macht. Sonst ist dein schöner Parkplatz wohlmöglich schnell rechtssicher gestellt. |
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
@rapit: du vergisst bitte nicht, das sein AG, wohl das T war.....
Leider finde ich zu selten Parkplätze im PBerg bei. Freunden, als das ich die Kombination 290+ Markierung ausprobieren könnte. |
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Zitat (erwin_a @ 26.06.2014, 16:03) Nur hat sich ebend die Bedeutung von Markierungen scheinbar noch nicht überall rumgesprochen. Hab ich dich richtig verstanden? Ein Gesetz/verordnung muss sich erst "rumsprechen" bis es wirksam wird? Wieviel Zeit setzt du dafür an? (Kann ich meine Mark d. DDR noch als Zahlungsmittel verwenden? Vielleicht in Mecklenburg?)Und wortwörtlich darf man ein Gesetz/Verordnung auch nicht nehmen? Gilt das nur für die Obrigkeit oder darf ich sie auch nach msdwgi auslegen? Abgesehen davon hättest du dir einen professionellen Schaumschläger als Beistand vor Gericht nehmen sollen. In persönlicher Ansprache/Rechtsverdrehung sind diese meist überzeugender. :)Und wer bekommt schon "Recht" vorm AG.... |
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Ich ganz persönlich bin jedenfalls absolut dafür den Wortlaut der STVO wortwörtlich umzusetzen.
Das Problem scheint aber, dass Markierungen in der Praxis (noch) anders bewertet werden. Und solange ich kein einziges Urteil kenne, wo ein Haltverbot wegen der Markierung aufgehoben wurde bleibe ich zurückhaltend dabei jemandem zu raten, er solle sich im Einspruchverfahren allein auf dieses Argument verlassen. Und wie gesagt, nehmen es Gerichte mit dem eindeutigen Wortlaut von Vorschriften auch nicht immer so genau, wie man es hier im VP doch eher generell tut. Dadurch kann ein Ratsuchender wohlmöglich auch mal auf eine falsche Fährte geführt werden und dieser wundert sich dann später warum seine eindeutigen, vermeintlich zwingend zur Einstellung führenden Argumente vom Richter nur belächelt werden. Zitat Bei der Auslegung von Verkehrsvorschriften ist grundsätzlich vom Wortlaut auszugehen, doch ist nicht am buchstäblichen Sinn zu haften; Wort- und Begriffsauslegung müssen vielmehr hinter dem Sinn und Zweck der Vorschrift zurücktreten (vgl. Mühlhaus/Janiszewski StVO 12.Aufl. Einführung Rn. 171). BayObLG, Beschluss vom 26.02.1992 - Aktenzeichen 2 ObOWi 403/91Zitat Wie jedes Gesetz und jede Verordnung ist auch die StVO einer Auslegung fähig und bedürftig BGH, Beschluß vom 25. 5. 1976 - 4 StR 461/75
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Das Problem scheint aber, dass Markierungen in der Praxis (noch) anders bewertet werden. Das Problem scheint aber, dass es, mehr als ein Jahr nach Inkraftreten der neuen StVO, immer noch Verkehrsbehörden gibt, die keine aktuelle Fassung der StVO besitzen, sich mit der Thematik auch nicht anderweitig befassen und bei denen der Dienstherr jegliche Fort- bzw. Weiterbildung eingestellt hat. Und da rede ich nicht von einer kleinen Gemeinde-StVB. Fünf Jahre nach der Novelle 2009 immer noch auf dem Stand der 90er Jahre und teilweise nicht mal das - so sieht's aus!Zitat Und wie gesagt, nehmen es Gerichte mit dem eindeutigen Wortlaut von Vorschriften auch nicht immer so genau, wie man es hier im VP doch eher generell tut. Die Diskussion um die Gültigkeit von Zetteln unter mobilen Haltverboten, nebst entsprechender Rechtsprechung hast du mitbekommen, oder? Es geht nämlich auch anders.
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1142 Beigetreten: 01.08.2012 Mitglieds-Nr.: 65094 ![]() |
Das Problem scheint aber, dass es, mehr als ein Jahr nach Inkraftreten der neuen StVO, immer noch Verkehrsbehörden gibt, die keine aktuelle Fassung der StVO besitzen Wie kann man das denn nicht besitzen? Das ist doch kein geheimes Dokument, sondern in Sekunden bei Tante Kugel zu finden? ![]() Die Diskussion um die Gültigkeit von Zetteln unter mobilen Haltverboten, nebst entsprechender Rechtsprechung hast du mitbekommen, oder? Es geht nämlich auch anders. Meinst du eine Diskussion hier? Hast du da vllt einen Link für mich? ![]() |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Internet an x-beliebigen Behördenrechnern? ->
![]() Das gibt es eher in Klein- als Großbehörden. Je größer, desto stärker die reine Intranetlösung. |
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Tut mir leid Herr Polizeihaupkommisar, ich habe meinen FS 1939 gemacht und Internet hab ich nicht zuHause, gabs da was Neues was ich hätte wissen müssen?
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Meinst du eine Diskussion hier? Hast du da vllt einen Link für mich? Aber gern!![]() weiter gehts dann hier |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 609 Beigetreten: 22.05.2008 Mitglieds-Nr.: 42182 ![]() |
Je größer, desto stärker die reine Intranetlösung. Sicher? Bei uns im Land kenne ich das anders. Intranet ist klar, aber hier hat so ziemlich jeder Rechner Internet. Ausgenommen sind da Rechner der Polizei wegen ihres besonderen Netzes. Dort stehen entweder Zweitrechner oder sie haben einen VPN Zugang für Internet. |
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Und ausserdem ERWARTE ich von professionell arbeitenden Verwaltungsmenschen, das sie sich im Zweifel selber weiterbilden, spätestens wenn der ungehorsame Untertan ihnen nicht nur ein "ick war dit nicht" schickt, sondern zwei DIN A4 Seiten mit allen Vorschriften und relevanten Urteilen.
Oder, um mit dem Standardbegrüssungssatz der OAM zu antworten: Kennen sie die STVO??!! |
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#50
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 858 Beigetreten: 23.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68630 ![]() |
Zitat Bei der Auslegung von Verkehrsvorschriften ist grundsätzlich vom Wortlaut auszugehen, doch ist nicht am buchstäblichen Sinn zu haften; Wort- und Begriffsauslegung müssen vielmehr hinter dem Sinn und Zweck der Vorschrift zurücktreten (vgl. Mühlhaus/Janiszewski StVO 12.Aufl. Einführung Rn. 171). BayObLG, Beschluss vom 26.02.1992 - Aktenzeichen 2 ObOWi 403/91Zitat Wie jedes Gesetz und jede Verordnung ist auch die StVO einer Auslegung fähig und bedürftig BGH, Beschluß vom 25. 5. 1976 - 4 StR 461/75Mit anderen Worten: Zitat Wir erlassen Gesetze, aber wir durchdenken Sie dabei nicht, sondern biegen Sie uns um Nachhinein so, wie wir es meinten. Oder noch kürzer formuliert: Zitat MSDWGI ![]() |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 16.10.2025 - 06:19 |