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> Ohne Blauschild keine Benutzungspflicht - oder doch?, Kölner Gericht meint Benutzungspflicht gilt bis Zusatzzeichen ENDE
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Beitrag 02.06.2014, 21:14
Beitrag #51


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Sie tun aber gerne so, als würden sie das Thema Benutzungspflicht in den Verkehrsschauen behandeln. Machen sie aber trotzdem nicht. Jedenfalls die hiesige StVB zumeist.


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Symptom-Doktorei in Reinkultur:
"»Überall in der Stadt funktioniert es. Jetzt haben wir einen einzigen Radweg und es funktioniert nicht.« Der Bürgermeister schlug vor, auszuprobieren, ob die rote Markierung des Radwegs [...] eine Besserung bringt."
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wernecmn
Beitrag 02.06.2014, 21:25
Beitrag #52


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Vorschriftzeichen stehen dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist (siehe hier). Nirgends steht, dass sie an der nächsten Einmündung enden. Falls also die "Ende"-Zeichen fehlen, kann man die zuständige Straßenverkehrsbehörde per Fachaufsichtsbeschwerde auffordern, diese aufstellen zu lassen. Eine Fachaufsichtsbeschwerde muss die Behörde beantworten (wegen hier). Pech allerdings, wenn dann kein "Ende" sondern die "fehlenden" Blauschilder an den nächsten Einmündungen aufgestellt werden.
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Mitleser
Beitrag 02.06.2014, 21:45
Beitrag #53


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Zitat (wernecmn @ 02.06.2014, 22:25) *
Vorschriftzeichen stehen dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist (siehe hier). Nirgends steht, dass sie an der nächsten Einmündung enden.
Schon klar. Strittig ist wohl nur, ob ein (Geh- oder) Radweg sich nach einer Fahrbahnüberquerung unverändert fort setzt oder ob danach nicht jeweils ein neuer gleichartiger (Geh- oder) Radweg beginnt.
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Mueck
Beitrag 03.06.2014, 01:31
Beitrag #54


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Zitat (wernecmn @ 02.06.2014, 22:25) *
Vorschriftzeichen stehen dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist (siehe hier). Nirgends steht, dass sie an der nächsten Einmündung enden.
Zu den Vorschriftszeichen zählen auch die Halt- und Parkverbote und für die gilt das nicht. Und laut § 41:
"(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist."
Für Tempolimits wird die Reichweite über die Kreuzung nach herrschender Meinung gesehen, wohl weil die Fahrbahn, wo der Fahrverkehr idR fährt, durch die Kreuzung nicht unterbrochen wird? Die Bordsteinwege als Hauptrevier der 237/240/241 sind aber unterbrochen.
Und da diese Bordsteinradwege ab Beginn idR durch den Bordstein "unüberwindlich" von der Fahrbahn abgetrennt sind (bei Radspuren durch die durchgezogene Linie) könnte man sich auch fragen, ob 237/240/241 nicht zu den punktuellen Geboten ("wo") gehören könnten: "Hier auf Bordsteinweg auffahren!"
Und auf das Problem der Ungleichbehandlung von 240 und 241, würde man der "Kölner These" folgen, wies ich ja schon hin: Ein Gehweg ohne Schild muss Fußgänger-exklusiv sein.
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