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Beitrag
#51
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7888 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
Für mich liest sich das aber doch recht klar, dass das Zusammentreffen von Feldwegen mit anderen Straßen als Einmündung gewertet wird. Das hilft dem Feld- ind Waldweg aber auch nix ... Vorfahrt hat er trotzdem nicht. Dieser nach § 8 nicht, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche und irgendwas über andere Straßenteile hinweg nach § 10 nicht. Eigentlich ist es völlig egal, ob man es in anderem Zusammenhange als EInmündung sehen kann oder nicht: Vorfahrtsmäßig sind solche Wege Grundstückszufahrten gleichgestellt oder noch weniger ...Apropos Waldwege ... S-Pedelec und die Radwegsbenuzungspflicht ist nur noch eine verblassende Erinnerung... Waldwege aber auch ... Oder mutiert ein S-Pedelec zum NOrmalfahrrad beim Abschalten der Unterstützung? Ich meine, die Sonderregeln für fußangetriebene Mofas sind doch auch weg?
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Beitrag
#52
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1769 Beigetreten: 03.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72086 ![]() |
Das hilft dem Feld- ind Waldweg aber auch nix ... Vorfahrt hat er trotzdem nicht. Habe ich auch nur gegen "nachrangige Straßen gelten nicht als Einmündung" aufgführt und nicht zur die Vorfahrtsthematik. Vorfahrtsmäßig sind solche Wege Grundstückszufahrten gleichgestellt oder noch weniger ... Wieso? Sie sind nur vom rvl ausgenommen. Grundstückszufahrtsausfahrer müssen §10 beachten (Gefährdung ausschließen), Feldwegausfahrer nicht. Oder mutiert ein S-Pedelec zum NOrmalfahrrad beim Abschalten der Unterstützung? Ich meine, die Sonderregeln für fußangetriebene Mofas sind doch auch weg? Yup, Regel zur pedalierenden Mofabewegung wurde 2009 wegen "mangelnder Praxisrelevanz" gestrichen. Schon ironisch, so kurz vorm populärwerden von Pedelecs... Waldwege? Joaaa, da gibt es hier im Umkreis von 10km ein oder zwei, glaube ich mich zu erinnern. -------------------- Nulla poena sine lege
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#53
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1990 Beigetreten: 28.03.2014 Mitglieds-Nr.: 72029 ![]() |
So, die Antwort ist da.
Die Kommune sagt: Es ist ein Gehweg und es gilt "Rechts vor Links" nach § 8. ![]() Begründung: Der Bordstein ist durchgehend abgesenkt. Auf die "anderen Straßenteile" (nach denen hatte ich konkret gefragt, da ich für mich den Bordstein schon als Möglichkeit für § 10 ausgeschlossen hatte) wurde nicht eingegangen. Das Überfahren eines Gehweges sei erlaubt um auf die dahinterliegende Straße zu kommen. |
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#54
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 885 Beigetreten: 22.05.2013 Wohnort: MR und M Mitglieds-Nr.: 68624 ![]() |
Hmm ich hätt jetzt gesagt, dass das eine das Andere ausschließt. Aber man will hier scheinbar alles haben
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#55
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1769 Beigetreten: 03.04.2014 Mitglieds-Nr.: 72086 ![]() |
Wer hats gesagt?
Hab ichs nicht gesagt? Ich habs doch gesagt! Sogar mit dem durchgängig unter Straßenniveau abgesenkten Bordstein und dem "Queren ist kein Benutzen"-Argument Ich fass es nich. Sollte ich mir nun sorgen machen, genau die gleiche Meinung wie die Behörde zu haben? Halt einen Strohhalm habe ich noch: Was genau erlaubt das Befahren eines Gehweges, um auf eine dahinterliegende Straße zu kommen? Anscheinend ist dies für Gerichte und Behörden ein No-Brainer. -------------------- Nulla poena sine lege
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#56
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 15124 Beigetreten: 08.09.2004 Wohnort: Stuttgart Mitglieds-Nr.: 5436 ![]() |
Was genau erlaubt das Befahren eines Gehweges, um auf eine dahinterliegende Straße zu kommen? Das ist eigentlich eine Kernfrage, vor allem verbunden damit, wo die Grenzen dafür sind (10m breite "Gehwege", Gestaltung, Führung durch Verkehrszeichen usw.).Ich habe aber auch noch nirgends auch nur eine annähernde Antwort gefunden. -------------------- Gruß Kai
---------------------- "Feminismus im Jahr 2014 ist nicht mehr als "ein Haufen gemeiner Mädchen auf Twitter"." Camille Paglia, Professorin für Geistes- und Medienwissenschaft, USA - Mehr dazu? |
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Beitrag
#57
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
Da sich ein Straßenplaner sowas garantiert nicht selber ausdenkt muß es doch irgendwo eine Empfehlung in schriftlicher Form geben, wie Einmündungsbereiche beim Vorhandensein jeweils örtlicher Besonderheiten, die ggf. variieren, mal so und mal so zu gestalten sind
![]() -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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#58
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7888 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
Die Kommune sagt: Es ist ein Gehweg und es gilt "Rechts vor Links" nach § 8. Da könnte sich Nachhaken noch mal lohnen ...![]() ... Auf die "anderen Straßenteile" ... wurde nicht eingegangen. Das Überfahren eines Gehweges sei erlaubt um auf die dahinterliegende Straße zu kommen. Interessant fände ich vor allem folgende Fragestellung: Der Autofahrer habe also jetzt keine Vorfahrt. Was ist aber mit einem Fußgänger, der diesen durchgehenden Gehweg (nun amtlich bestätigt) in seiner Längsrichtung benutzt? § 25 (3): "Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten ..." Wo keine Fahrbahn, da keine Beachtung des Fahrzeugverkehrs ... Das wäre dann eine Umkehrung zur Rechtslage bei einer normal gestalteten Einmündung in eine Vorfahrtstr., Wo der Autler Vorfahrt hätte, der FUßler aber nicht, weil er eben nicht fährt ... Auch wenn der Bordstein nicht da/relevant ist: Ein anderer Straßenteil ist es dennoch. Die Auseinandersetzung damit vermisse ich in dem einen Urteil, wie schon mal gesagt, hier oder in einem anderen Faden ... Das ist eigentlich eine Kernfrage, vor allem verbunden damit, wo die Grenzen dafür sind (10m breite "Gehwege", Gestaltung, Führung durch Verkehrszeichen usw.). An anderer Stelle schrub ich es schon heute oder gestern: Der letzte Bouska-Kommentar erwähnt da was bzgl. Überfahren des Gehweges zwecks Grundstückszufahrt. § 2 regele nur den fahrenden Längsverkehr, § 12 nur den parkenden Längsverkehr, für Grundstückszufahrten seien beide nicht relevant, man müsse aber auf direktem Wege senkrecht zur Fahrbahn ...Ich habe aber auch noch nirgends auch nur eine annähernde Antwort gefunden. So neumodisches Gedöns wie ganze Straße über Gehweg hatten die Gerichte damals wohl noch nicht auf dem Tische. Vielleicht wissen modernere StVO-Kommentare da mehr ... |
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Beitrag
#59
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 15124 Beigetreten: 08.09.2004 Wohnort: Stuttgart Mitglieds-Nr.: 5436 ![]() |
Straße-Straße kann nicht dasselbe sein wie Straße-Grundstück, da alleine die Frequentierung um Längen anders ist. Die Nutzergruppe ist ja auch stark eingeschränkt, also quasi nur halböffentlich.
Straße-Straße muss (außerhalb VBB) eigentlich Fahrbahn sein, egal, wie es gestaltet wird. Optisch durchgehende Gehwege können da (wie im VBB) eigentlich nur Verdeutlichung einer Vorrangsituation sein (Vor dem VBB muss der abbiegende Fahrzeugführer parallel laufende Fußgänger ja durchlassen und der aus dem VBB ja auch die querlaufenden). -------------------- Gruß Kai
---------------------- "Feminismus im Jahr 2014 ist nicht mehr als "ein Haufen gemeiner Mädchen auf Twitter"." Camille Paglia, Professorin für Geistes- und Medienwissenschaft, USA - Mehr dazu? |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 14.05.2025 - 23:47 |