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> "Sonstiger Weg", als einseitiger Bürgerradweg, ohne VZ.
Remarque
Beitrag 20.02.2014, 15:52
Beitrag #1


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Hallo Fachforum,

in dieser Örtlichkeit wurde ein sogenannter "Bürgerradweg" errichtet.
Link HP der Stadt
Über das Modellvorhaben "Bürgerradwege" möchte ich eigentl. im Detail nicht eingehen, da es für meine Frage unrelevant ist, verlinke aber einmal zur Seite von "MBWSV"
Zitat (mbwsv.nrw.de)
Mit dem Modellprojekt Bürgerradwege ermöglicht das Land es, Radwege an Landesstraßen unbürokratisch auch dann zu realisieren, wenn im normalen Bauprogramm dafür kurzfristig keine Mittel zur Verfügung stehen. Notwendig ist dafür das bürgerschaftliche Engagement vor Ort: Dann können mit Beteiligung lokaler Bauunternehmen und in Kooperation mit den beteiligten Kreisen, Kommunen sowie dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen solche Fahrradverbindungen gebaut werden. Insbesondere im Münsterland finden die Bürgerradwege hohe Akzeptanz.

Charakteristisch ist, dass die Radwege gegenüber der üblichen Bauweise mit reduziertem Standard gebaut werden können - aber immer dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entsprechend. Die Koordination und Beratung für das Programm übernimmt der Landesbetrieb Straßenbau NRW in seinen Regionalniederlassungen.


Dieser einseitige, fahrbahnbegleitende "Bürgerradweg" ist nun aber schon seit Monaten nicht beschildert und daher mMn auch kein "Radweg".
Liege ich mit meiner Meinung nun richtig, dass:

1) - in der jetzigen Situation, also ohne jegliche VZ, sogar Kraftfahrzeuge (PKWs, Motorräder etc.) diesen "sonstigen Weg" in FR benutzen dürfen?
2) - entgegen der FR kein Radling diesen "sonstigen Weg" benutzen darf?

Zusatzfrage:
In der Annahme (Der LK weist neuerdings neue RW nicht mehr als BPfl RW aus), dass dieser Radweg wahrscheinlich als nicht benutzungspflichtiger Radweg ausgewiesen werden soll, wie müsste dann eine entsprechende Beschilderung aussehen.

Mein Vorschlag:
Entgegen der FR
a) - das allein stehende VZ 1022-10 "Radfahrer frei", entspr. der StVO § 2 Abs. 4 S 4



In FR:
b) - das VZ 260

oder
c) - die VZ-Kombi 239 + 1022-10:


mit der Folge, dass hier ggfs. nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf.

Wie stehen die Fachleute hier im Forum dazu?

Ich möchte den LK mit einem entspr. Vorschlag anschreiben...


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Gruß Remarque

Gutta cavat lapidem, non vi sed saepe cadendo.
"Der Tropfen höhlt den Stein nicht durch Kraft, sondern durch stetes Fallen."

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Mueck
Beitrag 20.02.2014, 16:03
Beitrag #2


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Zitat (Remarque @ 20.02.2014, 15:52) *
1) - in der jetzigen Situation, also ohne jegliche VZ, sogar Kraftfahrzeuge (PKWs, Motorräder etc.) diesen "sonstigen Weg" in FR benutzen dürfen?

Straßenbegleitende Feldwege dürfen nur in FR benutzt werden? Weiß das jeder Agrarökonom?

Rest klingt ok
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Crownsilver
Beitrag 20.02.2014, 17:14
Beitrag #3


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Für mich ist so ein fahrbeinbegleitender Weg ganz ohne Beschilderung ein reiner Fussweg. Wenn er alleine irgendwo hinführen würde, wäre er eine ganz normale Strasse wo alle fahren/laufen dürfen.

Bei der Beschilderung für das Beispiel hier bin ich mir unschlüssig, C wäre vermutlich die beste Wahl. Wenn jemand mit dem Rad schnell fahren will soll er halt auf der Fahrbahn fahren.
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janr
Beitrag 20.02.2014, 17:32
Beitrag #4


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Zitat (Crownsilver @ 20.02.2014, 17:14) *
Für mich ist so ein fahrbeinbegleitender Weg ganz ohne Beschilderung ein reiner Fussweg. ...
Für mich ist sowas eine Nebenfahrbahn. Beispiel


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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Bonsai-Brummi
Beitrag 20.02.2014, 17:37
Beitrag #5


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Zitat (Crownsilver @ 20.02.2014, 17:14) *
C wäre vermutlich die beste Wahl. Wenn jemand mit dem Rad schnell fahren will soll er halt auf der Fahrbahn fahren.


Seh ich auch so cheers.gif

Es kann nicht angehen, für (s)teuer Geld ausgewählten Fahrzeugführern eine Alternative zur Fahrbahn zu schaffen, aber die schwächsten VT nachrangig an den Rand derselben zu verweisen. Wenn man also schon Geld in die Hand nimmt, sollte man denen einen geschützten Bereich verschaffen yes.gif
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Mitleser
Beitrag 20.02.2014, 22:34
Beitrag #6


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Eigenständige Straße. Denn der Weg wird nicht Teil der L 832 sein sondern neben ihr verlaufen.
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Achim
Beitrag 21.02.2014, 09:31
Beitrag #7


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Sehe ich auch so. Folglich könnten hier alle diese Verkehrsanlage nutzen. Will ich dies ausschließen, so wäre dieses Zeichen nmM die richtige Lösung:
Zitat (Remarque @ 20.02.2014, 15:52) *


Etwas verwundert bin ich über folgende Überlegung:
Zitat (Remarque @ 20.02.2014, 15:52) *
Zitat (mbwsv.nrw.de)
Mit dem Modellprojekt Bürgerradwege ermöglicht das Land es, Radwege an Landesstraßen unbürokratisch auch dann zu realisieren, wenn im normalen Bauprogramm dafür kurzfristig keine Mittel zur Verfügung stehen. Notwendig ist dafür das bürgerschaftliche Engagement vor Ort: Dann können mit Beteiligung lokaler Bauunternehmen und in Kooperation mit den beteiligten Kreisen, Kommunen sowie dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen solche Fahrradverbindungen gebaut werden. Insbesondere im Münsterland finden die Bürgerradwege hohe Akzeptanz.


Führt dies in naher Zukunft dazu, dass die öffentliche Hand sich aus ihrer Daseinsfürsorge herausnimmt und auch noch "Bürgerstraßen" oder gar "Bürgerautobahnen" unbürokratisch bauen lässt. Wäre wirklich ein riesiges Einsparpotential für den Staat, würde aber rechtlich zu argen Problemen führen.


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Replica
Beitrag 21.02.2014, 17:39
Beitrag #8


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@ Achim
Kosten Sparen geht nicht nur durch Bürger- $Verkehrsweg, sondern auch durch Nichteinhaltung von Mindestausbaustandards. Hier im Kreis wurde jüngst beschlossen, dass Ausbaustandards bei eigenfinanzierte Straßen und insbesondere Radwege nach Ermessen angepasst werden. Begründung: Z.B. habe sich bei Radwegen und geringen Begegnungsverkehren gezeigt, dass die Mehrkosten (10%) mitunter nicht im Verhältnis zum Nutzen stehen.
Link (pdf)

Zitat (Mueck @ 20.02.2014, 16:03) *
Zitat (Remarque @ 20.02.2014, 15:52) *
1) - in der jetzigen Situation, also ohne jegliche VZ, sogar Kraftfahrzeuge (PKWs, Motorräder etc.) diesen "sonstigen Weg" in FR benutzen dürfen?

Straßenbegleitende Feldwege dürfen nur in FR benutzt werden? Weiß das jeder Agrarökonom?


Die Bürgerradwege hier sind eigentlich schon als fahrbahnbegleitende Radwege direkt zu erkennen. Sie verlaufen in Entfernung des geforderten (Grün-)Trennstreifens (1,75m?) an der Fahrbahn entlang und sind auch nicht ansatzweise breit genug, als das dort Trecker fahren könnten.Sondern haben eher so die Radweg-Mindestbreite (Meist 2m oder 2,25m).
Bei euch am Oberrhein sind die Wege IIRC ganz anders konzipiert. Der Sinn derer ist eben auch, den Bauern zu den Feldern zu führen. Diese Wege laufen auch recht kurvenreich und hören auch gerne einfach mal mitten drin auf bzw. zweigen dann zur Seite ab in die Wallachei. Da darf man als Tourist dann entweder 10m Wiese überqueren oder 300m zurückfahren, um auf die Straße zurückzukommen.

Zitat (Remarque @ 20.02.2014, 15:52) *
Zusatzfrage:
In der Annahme (Der LK weist neuerdings neue RW nicht mehr als BPfl RW aus), dass dieser Radweg wahrscheinlich als nicht benutzungspflichtiger Radweg ausgewiesen werden soll, wie müsste dann eine entsprechende Beschilderung aussehen.


Nicht nur wahrscheinlich. Habs gerade wiedergefunden. Zitat vom Ortstermin am 2.10.13:"Die Teilnehmer sind sich einig, dass die Voraussetzungen für Beschilderung mit einem blauen Ge- und Verbotszeichen als Radweg (besondere Verkehrsgefahr) nicht vorliegen".

Zitat
Wie stehen die Fachleute hier im Forum dazu?


Also da ich in solchen Wegen auf den ersten Blick auch einen (Geh- und)Radweg erkenne, würde ich zu Möglichkeit A+C tendieren. Nebenan in Kreis WAF macht man das mit Möglichkeit B. Das sind dort dann aber "Radwege", die den Namen gar nicht verdienen, weil es <1m "breite" Schotterwege neben der Fahrbahn sind.

Ich glaube, dass VZ 260 nicht die Lösung ist, um die linksseitige Nutzung mit dem Fahrrad zu erlauben. Weil:
- wenn als der fahrbahnbegleitend erkannt bzw. definiert wird, ändert VZ 260 nichts daan, dass linksseitige Sonderweg-Nutzung grundsätzlich nicht erlaubt ist.
- geht man den Umweg, diesen Weg unter Verwendung von VZ 260 als eigenständiger Weg zu definieren, ist er nicht mehr fahrbahnbegleitend. Dann tauscht man aber nur die Unklarheit der linksseitigen Radfahrernutzung durch Unklarheiten bei den Vorfahrtregeln.


--------------------
Symptom-Doktorei in Reinkultur:
"»Überall in der Stadt funktioniert es. Jetzt haben wir einen einzigen Radweg und es funktioniert nicht.« Der Bürgermeister schlug vor, auszuprobieren, ob die rote Markierung des Radwegs [...] eine Besserung bringt."
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wernecmn
Beitrag 21.02.2014, 17:59
Beitrag #9


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Gemäß § 2 Abs. 4 StVO ist für rechtsseitige nicht benutzungspflichtige straßenbegleitende Radwege keine Beschilderung vorgesehen. Also sollte man das auch so machen.
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Bonsai-Brummi
Beitrag 21.02.2014, 18:39
Beitrag #10


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Zitat (wernecmn @ 21.02.2014, 17:59) *
... keine Beschilderung vorgesehen. Also sollte man das auch so machen.


Woran erkennen dann Fußgänger, insbesondere bei Dunkelheit und/oder Schnee, dass das ein Radweg ist - sie den also nicht benutzen dürfen? think.gif
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Mueck
Beitrag 21.02.2014, 23:29
Beitrag #11


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Zitat (Replica @ 21.02.2014, 17:39) *
Die Bürgerradwege hier sind eigentlich schon als fahrbahnbegleitende Radwege direkt zu erkennen. Sie verlaufen in Entfernung des geforderten (Grün-)Trennstreifens (1,75m?) an der Fahrbahn entlang und sind auch nicht ansatzweise breit genug, als das dort Trecker fahren könnten.Sondern haben eher so die Radweg-Mindestbreite (Meist 2m oder 2,25m).

Auf dem Bing-Bild schienen sie mir ungefähr Fahrbahnbreite zu haben, das wäre dann schon mehr als ein Radweg ;-)
Zitat (Replica @ 21.02.2014, 17:39) *
Bei euch am Oberrhein sind die Wege IIRC ganz anders konzipiert. Der Sinn derer ist eben auch, den Bauern zu den Feldern zu führen. Diese Wege laufen auch recht kurvenreich und hören auch gerne einfach mal mitten drin auf bzw. zweigen dann zur Seite ab in die Wallachei.

Wegen solcher walachischen Wege hierzuland bin ich bei unbeschilderten und mir unbekannten Wegen immer sehr skeptisch und meide sie im Zweifelsfalle ...

Zitat (wernecmn @ 21.02.2014, 17:59) *
Gemäß § 2 Abs. 4 StVO ist für rechtsseitige nicht benutzungspflichtige straßenbegleitende Radwege keine Beschilderung vorgesehen. Also sollte man das auch so machen.

... nur wenn neben dem Radweg ein Gehweg ist und dann auch nur in Fahrtrichtung rechtsseitig. Beides hier nicht der Fall. Wenn mit einem Feldweg nicht zu verwexeln, dann wohl in beide Richtungen "Gehweg, Radf. frei" nötig, dann aber Schrittgeschw. ... Dagegen hülfe 260, aber stimmt, so als eigener Weg definiert, könnten Vorfahrts-/Vorrangsfragen aufgeworfen werden ...
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wernecmn
Beitrag 22.02.2014, 07:34
Beitrag #12


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Zitat (Mueck @ 21.02.2014, 23:29) *
... nur wenn neben dem Radweg ein Gehweg ist

Das sagt die StVO so nicht. Im vorliegenden Fall ist die asphaltierte Fläche als (Bürger-)Radweg gebaut und gewidmet. Also kann man sie nicht als "Gehweg" beschildern.
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Crownsilver
Beitrag 22.02.2014, 08:59
Beitrag #13


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In der StVO steht dazu wirklich nichts. In der VwV zur StVO steht allerdings zu Zeichen 237: "Auf Straßen ohne Gehweg und Seitenstreifen dürfen Radwege allein nicht gekennzeichnet werden. Hier kann sich die Kennzeichnung als gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zeichen 240) anbieten."

Einen reinen Radweg ohne Benutzungspflicht ohne einen vorhandenen Fussweg zu beschildern, würde ich mir sehr seltsam vorstellen. Vorallem würde man sicher auch das Unverständnis von Fussgängern ernten, die trotz praktisch leeren Weg daneben, auf der anderen Straßenseite am Fahrbahnrand gehen müssten. Ich denke auch nicht, dass das hier so gedacht ist. Der "Radweg" ist vermutlich auch für Fussgänger, Gassigeher, Inlineskater etc angedacht.
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Mueck
Beitrag 22.02.2014, 12:49
Beitrag #14


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Zitat (Crownsilver @ 22.02.2014, 08:59) *
In der StVO steht dazu wirklich nichts.
Eigentlich doch:
"(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen"
Ausnahme: Beschilderte oder wenigstens als solche erkennbare Radwege nach (4).
Erkennt man da innerorts keinen Radweg, dann ist es ein Gehweg oder ohne Bordstein evtl. noch ein Seitenstreifen. Oder man erkennt außerorts einen Feldweg, dann wäre die Rechtslage wieder anders: je nach Landesrecht für alle befahrbar.

Zitat (Crownsilver @ 22.02.2014, 08:59) *
In der VwV zur StVO steht allerdings zu Zeichen 237: "Auf Straßen ohne Gehweg und Seitenstreifen dürfen Radwege allein nicht gekennzeichnet werden. Hier kann sich die Kennzeichnung als gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zeichen 240) anbieten."

Einen reinen Radweg ohne Benutzungspflicht ohne einen vorhandenen Fussweg zu beschildern, würde ich mir sehr seltsam vorstellen.

Hier nördlich der roten Furt beginnt so ein seltenes Exemplar. Reines Radwegschild 237 ohne Gehweg. Im weiteren Verlauf keine weiteren Schilder mehr, auch keine an den "Fußgegenverkehr" gerichteten ... Insofern auch dort:
Zitat (Crownsilver @ 22.02.2014, 08:59) *
Vorallem würde man sicher auch das Unverständnis von Fussgängern ernten,

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Bonsai-Brummi
Beitrag 22.02.2014, 13:49
Beitrag #15


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Zitat (Crownsilver @ 22.02.2014, 08:59) *
würde man sicher auch das Unverständnis von Fussgängern ernten, die trotz praktisch leeren Weg daneben, auf der anderen Straßenseite am Fahrbahnrand gehen müssten.


Ist ein Radweg entlang einer Straße ohne Gehweg überhaupt zulässig? think.gif
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Mitleser
Beitrag 22.02.2014, 21:39
Beitrag #16


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Zitat (wernecmn @ 22.02.2014, 07:34) *
Im vorliegenden Fall ist die asphaltierte Fläche als (Bürger-)Radweg gebaut und gewidmet.
Das würde ich nicht so stramm behaupten.
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wernecmn
Beitrag 22.02.2014, 21:48
Beitrag #17


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Voll d'accord. Aber irgendwie muss er für den öffentlichen Verkehr gewidmet sein.
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granny
Beitrag 22.02.2014, 21:52
Beitrag #18


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Zitat (Mueck @ 22.02.2014, 12:49) *
Hier nördlich der roten Furt beginnt so ein seltenes Exemplar. Reines Radwegschild 237 ohne Gehweg. Im weiteren Verlauf keine weiteren Schilder mehr, auch keine an den "Fußgegenverkehr" gerichteten ...

...und ich wette, die Gegenrichtung ist ebenfalls vollends unbeschildert. Auch deshalb ist die Fläche ein Geh- und kein Radweg, und das Blauschild an dieser offensichtlichen Gehbahn nett gemeint, aber an sich unbeachtlicher Bockmist.


Zitat (wernecmn @ 22.02.2014, 07:34) *
Im vorliegenden Fall ist die asphaltierte Fläche als (Bürger-)Radweg gebaut und gewidmet. Also kann man sie nicht als "Gehweg" beschildern.

Hier muss man m.E. bedenken, dass der Volksmund heutzutage -bei einem "Bürger"weg zumal- unter einem außerörtlichen "Radweg" immer eine als gemeinsamer Geh- und Radweg benutzte Gehbahn versteht.

Werden eigentlich heute noch "getrennte" Wege außerorts neu angelegt?
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Remarque
Beitrag 24.02.2014, 19:11
Beitrag #19


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...
hier nun ein paar Fotos des "Bürgerrad"weges:

Breite 1,25 - 1,30m


Abstand vom FR von 1,75m - 4,00m







Ein anderer, anschließender Abschnitt der L832 sieht ähnlich aus.




Ebenso ein kreuzender Abschnitt, ebenfalls L-Str.



(man beachte das Verkehrsführung über die Einmündung: Örtlichkeit[Bing]"
... Radfahrer absteigen
", dann das "Radfahrer kreuzen" Vz 1000-32 in der Einmündung, was eigentlich über dem (hier verblassten) Z 205 angebracht werden muss, dann die vorgeschriebene Fahrtrichtung des 209-30 [geradeaus]) whistling.gif


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granny
Beitrag 24.02.2014, 20:38
Beitrag #20


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Zitat (Remarque @ 24.02.2014, 19:11) *
...
hier nun ein paar Fotos des Bürgerradweges

Und, was passiert, wenn man diesen Weg als RF nicht benutzt?
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Remarque
Beitrag 24.02.2014, 20:46
Beitrag #21


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Manche VT testen dann, ob ihre Hupe noch funktioniert.


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Mitleser
Beitrag 24.02.2014, 22:35
Beitrag #22


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Rein optisch ein klarer, zur gemeinsamen Straße gehörender, Gehweg.
Eine Benutzungspflicht besteht nicht.
Ein linkes Benutzungsrecht besteht nur, wenn der Weg eine eigenständige Straße ist.
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Remarque
Beitrag 25.02.2014, 05:45
Beitrag #23


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Zitat (Mitleser @ 24.02.2014, 22:35) *
Ein linkes Benutzungsrecht besteht nur, wenn der Weg eine eigenständige Straße ist.

Aus eben dieser Sichtweise, die auch meiner entspricht, gepaart mit der nachfolgdenden...
Zitat (Mitleser @ 24.02.2014, 22:35) *
Rein optisch ein klarer, zur gemeinsamen Straße gehörender, Gehweg.

dürfte links mMn ohne Freigabe, bei genauer Auslegung der StVO, nicht gefahren werden.
Ähnliches Problem gibt es anscheinend auch zwei Orte (Halen in Lotte) ebenfalls.
Link Radverkehrspolitik, bzw Ausschnitt NOZ

Örtlichkeit (Bing)


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wernecmn
Beitrag 25.02.2014, 06:32
Beitrag #24


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Ein Gehweg ist nach herkömmlicher Vorstellung der durch die Bordsteinkante von der Fahrbahn abgetrennte Bereich. Außerhalb der Ortschaft wird herkömmlich kein Gehweg sondern ein Seitenstreifen angelegt.

Der abgetrennte Weg hier ist nach der intuitiven Vorstellung seiner Nutzer kein reiner Gehweg. Da er straßenbegleitend ist, gibt es ein "linksseitig"; in diese Richtung muss er durch das allein stehende Zusatzzeichen "Radverkehr frei" für den Radverkehr freigegeben werden.
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Crownsilver
Beitrag 25.02.2014, 06:44
Beitrag #25


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Auf einen Seitenstreifen dürfte man aber auch parken. Ich glaube kaum das dies von den Planern so angedacht war. Auch legt der Graben der teilweise zwischen diesen Strassenteilen ist für mich nicht unbedingt einen Seitenstreifen nahe. Für mich ist das Konstrukt ohne Beschilderung weiterhin ein Gehweg auf dem Radfahrer überhaupt nicht fahren dürfen.
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granny
Beitrag 25.02.2014, 08:37
Beitrag #26


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Zitat (wernecmn @ 25.02.2014, 06:32) *
Der abgetrennte Weg hier ist nach der intuitiven Vorstellung seiner Nutzer kein reiner Gehweg. Da er straßenbegleitend ist, gibt es ein "linksseitig"; in diese Richtung muss er durch das allein stehende Zusatzzeichen "Radverkehr frei" für den Radverkehr freigegeben werden.

Das geht grundsätzlich nur für links liegende Radwege. Ich interpretiere die VwV StVO so, dass damit nur separate (baulich oder durch Markierung getrennte) und von den Verkehrsteilnehmern als solche erkennbare Radbahnen gekennzeichnet werden können. Also alles, was ein ortsunkundiger Fußgänger, der die Straße erstmalig in der Gegenrichtung beschreitet, auch ohne Kenntnis der Beschilderung für die Fahrtrichtung nicht betreten würde, weil er es a priori als Radbahn erkennt.

Ein gemeinsamer Geh- und Radweg ist aber kein Radweg, sondern ein Gehweg (genauer: eine Gehbahn), auf der auch radgefahren werden soll.

Historischer Ausflug:
Die außerörtlichen Sonderwege sind allerdings aus dem früheren "Sommerweg" hervorgegangen. Einer Fläche also, die zunächst grundsätzlich unbefestigt war, und die in Abhängigkeit von den witterungsbedingten Bodenverhältnissen Jedermann als Ergänzung zur schmalen gepflasterten Chaussee zur Verfügung stand. Bis 1970 kam der Sommerweg noch als Straßenteil explizit in der StVO vor. Im damaligen § 10 Abs. 3 wurde er zur selbständigen Straße erklärt. In diesem Sinne darf auf einem "Bürgerweg" jeder verkehren, der draufpasst. Insbesondere auch Reiter und Kraftradfahrer.
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Mitleser
Beitrag 25.02.2014, 09:24
Beitrag #27


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Zitat (wernecmn @ 25.02.2014, 06:32) *
Ein Gehweg ist nach herkömmlicher Vorstellung der durch die Bordsteinkante von der Fahrbahn abgetrennte Bereich.
Das mag igO bei enger Bebauung der Standardfall sein. Andernorts nicht.

Zitat (wernecmn @ 25.02.2014, 06:32) *
Außerhalb der Ortschaft wird herkömmlich kein Gehweg sondern ein Seitenstreifen angelegt.
Das ist regional doch sehr unterschiedlich.

Zitat (granny @ 25.02.2014, 08:37) *
Ein gemeinsamer Geh- und Radweg ist aber kein Radweg, sondern ein Gehweg (genauer: eine Gehbahn), auf der auch radgefahren werden soll.
Ein gemeinsamer Geh- und Radweg ist aber kein Gehweg, sondern ein Radweg (genauer: eine Radbahn), auf der auch gegangen werden soll. whistling.gif
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Remarque
Beitrag 25.02.2014, 09:53
Beitrag #28


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Zitat (Mitleser @ 25.02.2014, 09:24) *
Ein gemeinsamer Geh- und Radweg ist aber kein Gehweg, sondern ein Radweg (genauer: eine Radbahn), auf der auch gegangen werden soll. whistling.gif
yes.gif
... verstärkt durch die markierte Radfahrerfurt, die ja auch angeordnet sein durfte.

bzw.


Da ich morgen einen Termin mit der Kommune als Vorgespräch für den Termin mit dem LK habe, werde ich nun nachfolgende VZ vorschlagen, die ich derzet für die "weniger schlechte" Empfehlung halte.
Auch wenn mich diese auch nicht gänzlich überzeugt.

In FR:



Entgegen der FR:




Nachträgliche Korrektur meiner Breitenangaben, diese müssen natürlich heißen:
Zitat (Remarque @ 24.02.2014, 19:11) *
...
hier nun ein paar Fotos des "Bürgerrad"weges:
Breite 2,25 - 2,30m


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Mitleser
Beitrag 25.02.2014, 10:18
Beitrag #29


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Zitat (Remarque @ 25.02.2014, 09:53) *
... verstärkt durch die markierte Radfahrerfurt, die ja auch angeordnet sein durfte.
Du und Dein Gottvertrauen. whistling.gif

Die Furten sprechen übrigens dafür, dass der Weg Teil der Landesstraße ist. Denn als eigenständiger Weg gälte maximal rvl und dann wären Furten unzulässig.


Zitat (Remarque @ 25.02.2014, 09:53) *
Entgegen der FR:
Das geht bzw. reicht nicht. Denn damit alleine kann man nur linke Radwege freigeben. Was es aber gemäß der Beschilderung in Gegenrichtung nicht ist.
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Remarque
Beitrag 25.02.2014, 10:20
Beitrag #30


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Zitat (Mitleser @ 25.02.2014, 10:18) *
Zitat (Remarque @ 25.02.2014, 09:53) *
Entgegen der FR:
Das geht bzw. reicht nicht. Denn damit alleine kann man nur linke Radwege freigeben. Was es aber gemäß der Beschilderung in Gegenrichtung nicht ist.
Auch wieder wahr, da nicht vom "Gehweg" abgegrenzt! blushing.gif


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Mueck
Beitrag 25.02.2014, 12:32
Beitrag #31


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Zitat (Remarque @ 25.02.2014, 09:53) *


--> "..., er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren."!
Besser doch:

ggfs. mit "Mofas frei", wenn gewünscht?
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janr
Beitrag 25.02.2014, 12:46
Beitrag #32


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Auch wenn recht schmal, seh ich diesen "Bürgerradlweg" erst mal als Nebenfahrbahn an.

Ein Beispiel aus meiner Ecke brachte ich schon (dort ist übrigens igO)

Im weitern Verlauf wird es erst zum gemeinsamen Rad-Fuß-Weg

Und am Anfang ist die "Nebenfahrbahn" für Ralder und für LOF zum Fahren

Solange keine Schilder da sind, kann man es nicht unbedingt als reinen Gehweg erkennen und Traktoren werden auch im Threadbeispiel dort fahren müßen. think.gif


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Mitleser
Beitrag 25.02.2014, 13:25
Beitrag #33


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Zitat (Mueck @ 25.02.2014, 12:32) *
Besser doch:
Das gilt dann aber für die gesamte Straße.
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granny
Beitrag 25.02.2014, 22:07
Beitrag #34


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Zitat (Remarque @ 25.02.2014, 09:53) *
... verstärkt durch die markierte Radfahrerfurt, die ja auch angeordnet sein durfte.

Wo in der StVO finde ich gleich nochmal die Vorschrift, die mir als Laien unmissverständlich zeigt, dass die gezeigte Blockmarkierung eine "Radfahrer"-Furt, und keine Fußgänger-, Mofafahrer- oder Kinderwagenfurt ist? think.gif
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Heinz Wäscher
Beitrag 25.02.2014, 22:19
Beitrag #35


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In der StVO steht dazu nichts - was aber steht dazu wohl in der "Richtlinien für die Markierung von Straßen"?
Und warum werden Linien auf die Straße gepinselt deren Bedeutung nur Fachleute kennen think.gif


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Mueck
Beitrag 26.02.2014, 00:44
Beitrag #36


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Zitat (Mitleser @ 25.02.2014, 13:25) *
Zitat (Mueck @ 25.02.2014, 12:32) *
Besser doch:
Das gilt dann aber für die gesamte Straße.

Hmmm ... Nach diesem Muster gibt's in unserer Gegend einige Wege parallel zur Landstraße:
http://wiki.openstreetmap.org/wiki/File:Bsp_feldweg.jpg
... oder ähnliche.

Zitat (Heinz Wäscher @ 25.02.2014, 22:19) *
In der StVO steht dazu nichts -

Eine Verwexlung mit der ähnlichen Wartelinie wäre so fatal ja nicht ...
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Remarque
Beitrag 26.02.2014, 05:48
Beitrag #37


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Zitat (granny @ 25.02.2014, 22:07) *
...
Wo in der StVO finde ich gleich nochmal die Vorschrift, die mir als Laien unmissverständlich zeigt, dass die gezeigte Blockmarkierung eine "Radfahrer"-Furt, und keine Fußgänger-, Mofafahrer- oder Kinderwagenfurt ist? think.gif
RMS-1 (Richtlinien für die Markierung von Straßen):


aber auch in anderen Richtlinien und Empfehlungen wie der ERA (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen) etc.


Auch wenn dazu nichts in der StVO steht,
Zitat (Heinz Wäscher @ 25.02.2014, 22:19) *
In der StVO steht dazu nichts - was aber steht dazu wohl in der "Richtlinien für die Markierung von Straßen"?
Und warum werden Linien auf die Straße gepinselt deren Bedeutung nur Fachleute kennen think.gif

so müssen mMn die Fachbehörden zumindest diese korrekt ausführen und nicht, wie in diesem Fall, sich teilw. widersprechende Markierungen bzw. Beschilderungen zu vorh. Markierungen anbringen.
Der VT wurde seit Jahren intuitiv über solche Blockmarkierunge geführt, dann darf man plötz. diese auch nicht anordnern, wo der Radfahrer nicht freigegeben ist, ob benutzungspflichtig oder nicht ist hier egal.



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wernecmn
Beitrag 26.02.2014, 06:32
Beitrag #38


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Die Markierung einer Furt führt (nach ungeschriebenem Gesetz) dazu, dass der Radfahrer an der Einmündung den Sonderweg nicht verlässt. Dies ist wichtig für § 10 StVO.
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Mitleser
Beitrag 26.02.2014, 09:14
Beitrag #39


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Zitat (Mueck @ 26.02.2014, 00:44) *
Zitat (Mitleser @ 25.02.2014, 13:25) *
Zitat (Mueck @ 25.02.2014, 12:32) *
Besser doch:
Das gilt dann aber für die gesamte Straße.
Hmmm ... Nach diesem Muster gibt's in unserer Gegend einige Wege parallel zur Landstraße:
http://wiki.openstreetmap.org/wiki/File:Bsp_feldweg.jpg

Nunja, die Beschilderung im wahren Leben muss mit der Rechtslage nicht zwingend korrespondieren. Des weiteren schreibst Du ja schon "Weg neben der Straße", sprichst also von zwei unterschiedlichen Straßen nebeneinander.

OT: In 'Deinem' Beispiel ist das untere Zz auch wieder ein echtes Schilda. Denn worauf bezieht sich das "auch"? Auf das Verbot oder auf dessen Ausnahme?
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mir
Beitrag 26.02.2014, 10:21
Beitrag #40


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Zitat (wernecmn @ 26.02.2014, 06:32) *
Die Markierung einer Furt führt (nach ungeschriebenem Gesetz) dazu, dass der Radfahrer an der Einmündung den Sonderweg nicht verlässt. Dies ist wichtig für § 10 StVO.


Ich erlaube es mir, hier erneut meine abweichende Meinung zu konstatieren, bevor sich dieses Gerücht weiter verbreitet - zumindest geht das aus dem Text der Rechtsnormen nicht hervor und die Rechtsprechung hat das bislang nicht entschieden.


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Mitleser
Beitrag 26.02.2014, 10:25
Beitrag #41


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Du meinst, dass es für "Verlassen ja/nein" bzw. "bloßes rechtsunerhebliches Queren ja/nein" nicht darauf ankommt, ob eine Furt markiert ist oder nicht. Hab ich Dich dahingehend richtig gelesen?

[So würde ich es auch sehen. Für mich kommt es auf die Furt nicht an.]
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Bonsai-Brummi
Beitrag 26.02.2014, 10:26
Beitrag #42


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Zitat (Mueck @ 26.02.2014, 00:44) *
Zitat (Heinz Wäscher @ 25.02.2014, 22:19) *
In der StVO steht dazu nichts -
Eine Verwexlung mit der ähnlichen Wartelinie wäre so fatal ja nicht ...


Von der Funktion her ist es ja auch eine - so Feinheiten wie die Strichbreite nach RMS oder ERA kennt der gemeine VT gar nicht, muss er auch nicht no.gif
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mir
Beitrag 26.02.2014, 10:48
Beitrag #43


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Zitat (Mitleser @ 26.02.2014, 10:25) *
Du meinst, dass es für "Verlassen ja/nein" bzw. "bloßes rechtsunerhebliches Queren ja/nein" nicht darauf ankommt, ob eine Furt markiert ist oder nicht. Hab ich Dich dahingehend richtig gelesen?

[So würde ich es auch sehen. Für mich kommt es auf die Furt nicht an.]


Exakt.


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Beitrag 26.02.2014, 13:40
Beitrag #44


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Zitat (wernecmn @ 26.02.2014, 06:32) *
Die Markierung einer Furt führt (nach ungeschriebenem Gesetz) dazu, dass der Radfahrer an der Einmündung den Sonderweg nicht verlässt. Dies ist wichtig für § 10 StVO.
Zitat (mir @ 26.02.2014, 10:21) *
... Ich erlaube es mir, hier erneut meine abweichende Meinung zu konstatieren, bevor sich dieses Gerücht weiter verbreitet - zumindest geht das aus dem Text der Rechtsnormen nicht hervor und die Rechtsprechung hat das bislang nicht entschieden.

Zitat (mir @ 26.02.2014, 10:48) *
Zitat (Mitleser @ 26.02.2014, 10:25) *
Du meinst, dass es für "Verlassen ja/nein" bzw. "bloßes rechtsunerhebliches Queren ja/nein" nicht darauf ankommt, ob eine Furt markiert ist oder nicht. Hab ich Dich dahingehend richtig gelesen?
[So würde ich es auch sehen. Für mich kommt es auf die Furt nicht an.]
Exakt.

@mir's Meinung teile ich.

Worauf es mir jedoch ankommt ist, dass die Fachbehörden (StVB als anordnende und der BLT, als ausführende Behörde), entsprechend den teilw. verbindl. Richtlinien, auch Folge leisten.
So besagt beispielsweise die
ERA, Abschnitt 11.1.4
Markierung und Einfärbung von Radverkehrsanlagen:
Zitat (ERA Abschnitt 11.1.4)
Zur Sicherung und Führung des Radverkehrs ist auf der Strecke sowie in Konfliktbereichen mit anderen Verkehrsarten eine deutliche Markierung der Radverkehrsanlage notwendig. Sie ist bei Unterschreitung der Mindestanforderungen gemäß den "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedinungen und Richtlinien für Markierung auf Straßen" (ZTV M) zu erneuern. Die Ausbildung richtet sich - soweit dort speziell für den Radverkehr festgelegt - nach den "Richtlinien für die Markierung von Straßen" (RMS) sowie ergänzend nach den bei den einzelnen Entwurfselementen gemachten Ausführungen. darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:
- Auf Radverkehrsanlagen und deren Weiterführung im Knotenpunkt sowie an Gefahrenstellen genügt in der Regel das Sinnbild "Fahrrad" als Markierung. Wo die Verdeutlichung der Benutzungspflicht notwendig ist, kann auch das Zeichen 237 markiert werden.

- Richtungspfeile auf Radverkehrsanlagen sind Pfeile gemäß den RMS-1 mit in der Regel 1,25 m Länge.

- Furten im Verlauf straßenbegleitender Radverkehrsanlagen werden nach den RMS von unterbrochenen Breitstrichen mit 0,5 m Strich- und 0,25 m Lückenlänge begrenzt. Bei sehr gering abgesetzten Radverkehrsfurten kann in der Regel auf die Fahrbahnrandmarkierung verzichtet werden.
[...]

Soll doch für die Fachbehörden heißen, dass hier entweder eine Radverkehrsanlage, im Sinne der StVO, vorhanden sein soll.
Dann müsste mMn auch der Radverkehr wenigstens friegegeben werden.
Die Furten sind ja soweit OK, was fehlt ist eine rechtssichere Beschilderung, damit auch ein Benutzungsrecht für den "linken sonstigen Weg" vorhanden ist.


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Mitleser
Beitrag 26.02.2014, 14:05
Beitrag #45


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Die Furten sind nur dann ok, wenn der Weg Teil der Landesstraße ist. Ansonsten passt das nämlich mit der Vorfahrtregelung nicht.
Und das mit dem "Teil der Landesstraße" vermag ich immer noch nicht sicher zu glauben, wenn aus Privatinitiative ein nicht normgerechter Streifen neben einer bestehenden Fahrbahnstraße asphaltiert wird.
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Beitrag 26.02.2014, 14:32
Beitrag #46


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Zitat (Mitleser @ 26.02.2014, 14:05) *
... wenn aus Privatinitiative ein nicht normgerechter Streifen neben einer bestehenden Fahrbahnstraße asphaltiert wird.

Landesregierung NRW Quelle 1 sowie Quelle 2
Zitat
... Das Land Nordrhein-Westfalen fördert im Jahr 2012 noch insgesamt 24 Projekte aus dem Programm „Bürgerradwege“ mit 2,2 Millionen Euro. Die geförderten Radwege haben eine Gesamtlänge von 21,7 Kilometer. In neue Projekte fließen 1,7 Millionen Euro; 0,5 Millionen Euro werden für bereits im Bau befindliche oder fertig gestellte Maßnahmen aus den Vorjahren eingesetzt.

Bürgerradwege sind ein vorbildliches Beispiel, wie aus der Zusammenarbeit von engagierten Bürgern, kommunaler und Landesverwaltung günstige, nachhaltige und sinnvolle Projekte umgesetzt werden können“, sagte Verkehrsminister Michael Groschek in Düsseldorf.

Beim Modellprojekt Bürgerradwege der Landesregierung werden Radwege gemeinschaftlich vom Landesbetrieb Straßenbau NRW, den beteiligten Kreisen und Kommunen und mit Unterstützung aus der Bürgerschaft realisiert. Bürgerradwege werden mit reduziertem Baustandard jedoch nach dem aktuellen Stand der Technik und der Sicherheitsanforderungen gebaut.

„Trotz der späten Verabschiedung des Landeshauhalts 2012 ist es dank guter Vorbereitung aller Beteiligten gelungen, die Projekte soweit voran zu treiben, dass die Förderung noch in diesem Jahr abgewickelt werden kann“, lobte der Minister.

Das Angebot zum Bau von Bürgerradwegen ist in den zurück liegenden Jahren auf regen Zuspruch gestoßen. Zahlreiche Projekte konnten so unbürokratisch verwirklicht werden, auch wenn im normalen Bauprogramm dafür kurzfristig keine Mittel zur Verfügung standen. Die
Koordination und Beratung für die Umsetzung des Programms übernehmen die Regionalniederlassungen von Straßen.NRW.


Maßnahmenliste "Bürgerradwege 2012" und 2013


... der nicht normgerechte Streifen, bzw. Beschilderung ist nicht der Bürgerinitiative anzulasten... whistling.gif


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Beitrag 26.02.2014, 15:12
Beitrag #47


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... passend zum Thema Radfahrerfurt und rot eingefärbte Radfahrerfurten bei "freigegebenen Gehwegen", ein Link vom ADFC NRW - Stadtverband Bielefeld e. V.
Zitat (ADFC NRW)
Und damit es auch jeder kapiert, brachte das MBV NRW im Hinblick auf die StVO-Novelle 2009 einen klarstellenden Antrag in den Verkehrsausschuss des Bundesrates ein (Top 8 der 598. Sitzung des Verkehrsausschusses des Bundesrates am 18. März 2009):

"Der Bundesrat möge beschließen: Artikel 1 wird wie folgt ergänzt: In Nummer 3 Buchstabe a (zu § 9 zu Absatz 2) wird unter II (Rn. 4) dem zweiten Satz folgender Satz angefügt: "Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist."

Begründung: Auch wenn dem Radverkehr im Zuge der Vorfahrtstraße keine eigene Verkehrsanlage zur Verfügung steht, sondern er den Verkehrsraum der Fußgänger mitbenutzen soll, muss für den wartepflichtigen Verkehr der untergeordneten Straße aus Verkehrssicherheitsgründen erkennbar sein, dass er mit den Gehweg benutzenden Radverkehr zu rechnen hat. Daher ist auch in diesen Fällen die Markierung von Radfahrfurten geboten."

Dieser Antrag wurde mit elf Ja-Stimmen, vier Nein-Stimmen und einer Enthaltung angenommen. Warum nicht gleich so?


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mir
Beitrag 26.02.2014, 17:36
Beitrag #48


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Zitat (Mitleser @ 26.02.2014, 14:05) *
Die Furten sind nur dann ok, wenn der Weg Teil der Landesstraße ist. Ansonsten passt das nämlich mit der Vorfahrtregelung nicht.
Und das mit dem "Teil der Landesstraße" vermag ich immer noch nicht sicher zu glauben, wenn aus Privatinitiative ein nicht normgerechter Streifen neben einer bestehenden Fahrbahnstraße asphaltiert wird.


Gehst Du eigentlich davon aus, daß entscheidend ist, was in der Planung als "eine Straße" bezeichnet wurde? Meiner Meinung nach kann's darauf nicht ankommen, sondern nur darauf, wie der optische Eindruck ist. Gibt's dazu denn keine Rechtsprechung?

Zitat (Remarque @ 26.02.2014, 15:12) *
... passend zum Thema Radfahrerfurt und rot eingefärbte Radfahrerfurten bei "freigegebenen Gehwegen", ein Link vom ADFC NRW - Stadtverband Bielefeld e. V.


Ich bin nicht mal der Meinung, daß Radfahrer, die auf einem für Radfahrer freigegebenen Radweg fahren, am fließenden Fahrverkehr teilnehmen, und gehe daher davon aus, daß sie gegenüber Abbiegern aufgrund von § 10 wartepflichtig sind. Deswegen finde ich Furten dort vollkommen verkehrt ...


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Mitleser
Beitrag 26.02.2014, 17:52
Beitrag #49


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Zitat (mir @ 26.02.2014, 17:36) *
Gehst Du eigentlich davon aus, daß entscheidend ist, was in der Planung als "eine Straße" bezeichnet wurde? Meiner Meinung nach kann's darauf nicht ankommen, sondern nur darauf, wie der optische Eindruck ist.
Nicht die Planung, wohl aber das fertige Papierergebnis.
Der optische Eindruck kann mMn nicht dazu herhalten, objektiv abzugrenzen, was noch Teil einer Straße ist und wo zwei getrennte Straßen bzw. Kreuzungen vorliegen.

Zitat (mir @ 26.02.2014, 17:36) *
Gibt's dazu denn keine Rechtsprechung?
unsure.gif


Zitat (mir @ 26.02.2014, 17:36) *
Ich bin nicht mal der Meinung, daß Radfahrer, die auf einem für Radfahrer freigegebenen Radweg fahren, am fließenden Fahrverkehr teilnehmen ...
Jetzt wirst Du aber sehr extrem. dry.gif
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Replica
Beitrag 26.02.2014, 18:47
Beitrag #50


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Zitat (Mitleser @ 26.02.2014, 14:05) *
Die Furten sind nur dann ok, wenn der Weg Teil der Landesstraße ist. Ansonsten passt das nämlich mit der Vorfahrtregelung nicht.
Und das mit dem "Teil der Landesstraße" vermag ich immer noch nicht sicher zu glauben, wenn aus Privatinitiative ein nicht normgerechter Streifen neben einer bestehenden Fahrbahnstraße asphaltiert wird.


Ich sehe diese Bürgerradwege genauso als Teil der Landesstraße wie es ein vollständig von Straßen.NRW gebauter ganz gewöhnlicher Radweg auch wäre.
Spielt es denn tatsächlich eine Rolle, ob der Baulastträger (hier Straßen.NRW) beim Bau dieses Radweges Unterstützung von den privaten (Anwohner-)Initiativen bekommt? Ein solcher (Bürger-)Radweg also überhaupt erst in die Bauausführung geht, weil der öffentlichen Hand dieses Unterfangen günstiger kommt, weil Privatleute Teile der Arbeiten (Auskoffern, Schottern, Bankette auffüllen, ... ) ehrenamtlich erledigen und ein paar Tausender zuschießen müssen (Sammeln von Spenden-/Sponsorengeldern)?
Zu nicht normgerecht: Diese Bürgerradwege hier, auch der im OP, sind zwar mit 2,25m Breite unterhalb des ERA-Regelmaßes von 2,50m für außerörtliche gemeinsame Geh- und Radwege, jedoch breiter als die von der VwV geforderten 2,00m Mindestbreite für die Verwendung von VZ 240 außerorts.


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