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> Vorrang Tram/Auto an Sperrfläche, ... wenn die Tram aus dieser in Autospur einfährt
Mueck
Beitrag 05.02.2014, 16:49
Beitrag #1


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Wie ist eigentlich die Vorrangslage, wenn eine Straßenbahn aus einer Sperrfläche heraus in eine Autofahrbahn einfahren will?
Vor längerer Zeit habe ich mal versucht, das zu recherchieren, bin da aber meiner Erinnerung nach auf kein Ergebnis gekommen ...

Sowas gibt es zum Beispiel hier.
Die Straßenbahnstrecke ist zwar gerade baustellenbedingt gersperrt, wird als Betriebsstrecke aber irgendwann wieder nutzbar gemacht, mindestens 1x im Jahr einen Tag intensiv genutzt.
Mir liegt gerade eine Umbau- oder viel mehr Ummarkierungsplanung vor, die die rechte Autospur zur Radspur machen soll.
Wenn bisher was passiert wäre, gäbe es nur Blechknäuel, aber dann würde evtl. eine Bahn Autos über Radler schieben ...
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janr
Beitrag 05.02.2014, 16:51
Beitrag #2


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Die Tram darf die Sperrfläche gar nicht befahren tongue.gif


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Mueck
Beitrag 05.02.2014, 17:05
Beitrag #3


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Zitat (janr @ 05.02.2014, 16:51) *
Die Tram darf die Sperrfläche gar nicht befahren tongue.gif

Interessanter Einwurf wink.gif
Aber
Zitat (StVO)
Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen.

Ist eine Straßenbahn überhaupt ein Fahrzeug im Sinne der StVO? Weil zulassungsrechtlich unterliegt sie ja den Bestimmungen der BOStrab und nicht der StVZO ...
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Heinz Wäscher
Beitrag 05.02.2014, 17:06
Beitrag #4


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Zitat (janr @ 05.02.2014, 16:51) *
Die Tram darf die Sperrfläche gar nicht befahren tongue.gif

Wie kommt die dann aus dieser Einbahnstrasse raus think.gif


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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janr
Beitrag 05.02.2014, 17:06
Beitrag #5


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Klar ist eine Straßenbahn auch ein Fahrzeug, zwar Schienengebunden aber dennoch ein Fahrzeug.


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Mueck
Beitrag 05.02.2014, 17:28
Beitrag #6


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Zitat (janr @ 05.02.2014, 17:06) *
Klar ist eine Straßenbahn auch ein Fahrzeug, zwar Schienengebunden aber dennoch ein Fahrzeug.

Dann wäre ja § 55 (1) BOSttrab obsolet:
Zitat (BOStrab)
Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten.
... aber vermutlich gilt das auf der Sperrfläche eben deswegen nicht, weil Zug und kein Fahrzeug im Sinne der StVO ...
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tadzio
Beitrag 05.02.2014, 18:34
Beitrag #7


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Zitat (janr @ 05.02.2014, 17:06) *
Klar ist eine Straßenbahn auch ein Fahrzeug, zwar Schienengebunden aber dennoch ein Fahrzeug.


Wenn eine Straßenbahn ein Fahrzeug im Sinne der StVO wäre, dann wäre sie wohl konkludent auch ein Kraftfahrzeug im selben Sinne. Das hätte interessante Konsequenzen - nur so als Beispiel, schon mal jemand eine Straßenbahn mit Winterreifen gesehen (§2 Abs. 3a StVO)? rolleyes.gif

Cheers
tadzio



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Heinz Wäscher
Beitrag 05.02.2014, 18:36
Beitrag #8


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Ich habe auch noch nie eine Straßenbahn in Deutschland mit Nummernschild gesehen think.gif


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amfa
Beitrag 05.02.2014, 18:41
Beitrag #9


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Zitat (Mueck @ 05.02.2014, 17:28) *
Dann wäre ja § 55 (1) BOSttrab obsolet:
Zitat
Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten.


Wieso wäre der obsolet?
Der beschreibt doch genau das, nämlich, dass man sich an die StVO halten muss. Oder meinst du er wäre obsolet,
weil das sowieso klar ist, weil die Strab dann Fahrzeug ist und somit automatisch der StVO unterliegt?


Zitat
... aber vermutlich gilt das auf der Sperrfläche eben deswegen nicht, weil Zug und kein Fahrzeug im Sinne der StVO ...


Das liegt eher daran, dass sich niemand dafür interessiert, dass die Strab da nicht langfahren darf.
Oder aber sie hat eine Ausnahmegenehmigung.

Ich befürchte ersteres trifft auch oft genug zu.


Zitat ( @ 05.02.2014, 18:34) *
Wenn eine Straßenbahn ein Fahrzeug im Sinne der StVO wäre, dann wäre sie wohl konkludent auch ein Kraftfahrzeug im selben Sinne. Das hätte interessante Konsequenzen - nur so als Beispiel, schon mal jemand eine Straßenbahn mit Winterreifen gesehen (§2 Abs. 3a StVO)? rolleyes.gif


Wieso?
ich glaube die StVO hat gar keine Definition für Kraftfahrzeug.
Wenn wir uns da aber z.B. mit der FZV behelfen finden wir da unter §2 Nr 1.
Zitat
Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;


Und warum wird sonst die Strab von Zeichen 267 freigestellt:
http://goo.gl/maps/cID1W

Wenn sie gar kein Fahrzeug im Sinne der StVO wäre? wink.gif


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tadzio
Beitrag 05.02.2014, 18:47
Beitrag #10


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Zitat (Heinz Wäscher @ 05.02.2014, 18:36) *
Ich habe auch noch nie eine Straßenbahn in Deutschland mit Nummernschild gesehen think.gif


Die Kennzeichenpflicht steht aber nicht in der StVO, sondern in der FZV, und dort gibt's diese Begriffsbestimmung:

Zitat (§2 FZV)
1. Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;

2. Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge;

3. Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger;


Da eine Straßenbahn aber dauerhaft spurgeführt ist, ist sie kein Fahrzeug im Sinne der FEV - was natürlich noch nichts über die Bedeutung von "Fahrzeug" in der StVO aussagt smile.gif.

Cheers
tadzio


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 05.02.2014, 19:20
Beitrag #11





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Zitat (tadzio @ 05.02.2014, 18:34) *
Wenn eine Straßenbahn ein Fahrzeug im Sinne der StVO wäre, dann wäre sie wohl konkludent auch ein Kraftfahrzeug im selben Sinne.

Mit der Konkludenz ist das so eine Sache, denn sie funktioniert hier nicht. Die Straßenbahn ist unzweifelhaft ein Fahrzeug, und obwohl sie "Kraft" durch einen Motor hat, ist sie definitionsgemäß doch kein Kraftfahrzeug, weil sie an Schienen gebunden ist. Das ist nicht unbedingt logisch, es ist eine reine Sache der Legaldefinition.
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Mueck
Beitrag 05.02.2014, 19:24
Beitrag #12


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Zitat (tadzio @ 05.02.2014, 18:34) *
Wenn eine Straßenbahn ein Fahrzeug im Sinne der StVO wäre, dann wäre sie wohl konkludent auch ein Kraftfahrzeug im selben Sinne. Das hätte interessante Konsequenzen - nur so als Beispiel, schon mal jemand eine Straßenbahn mit Winterreifen gesehen (§2 Abs. 3a StVO)? rolleyes.gif

Eben drum!

Zitat (Heinz Wäscher @ 05.02.2014, 18:36) *
Ich habe auch noch nie eine Straßenbahn in Deutschland mit Nummernschild gesehen think.gif

Numeriert sind sie alle gut sichtbar, manche sogar nach mehreren Systemen, nur nicht mit Auto-Kennzeichen, weil sie eben keine solchen sind wink.gif

Zitat (amfa @ 05.02.2014, 18:41) *
Zitat (Mueck @ 05.02.2014, 17:28) *
Dann wäre ja § 55 (1) BOSttrab obsolet:
Zitat
Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten.


Wieso wäre der obsolet?
Der beschreibt doch genau das, nämlich, dass man sich an die StVO halten muss. Oder meinst du er wäre obsolet,
weil das sowieso klar ist, weil die Strab dann Fahrzeug ist und somit automatisch der StVO unterliegt?

Wäre die Tram ein Fahrzeug im Sinne der StVO, müsste man nicht in die BOStrab schreiben, sie solle sich an die StVO-Regeln halten. Das ergibt nur einen Sinn, wenn sie eben kein StVO-Fahrzeug ist.

Zitat (amfa @ 05.02.2014, 18:41) *
Zitat
... aber vermutlich gilt das auf der Sperrfläche eben deswegen nicht, weil Zug und kein Fahrzeug im Sinne der StVO ...


Das liegt eher daran, dass sich niemand dafür interessiert, dass die Strab da nicht langfahren darf.
Oder aber sie hat eine Ausnahmegenehmigung.

... oder sie kann halt nicht anders, weil spurgebunden. Die "Ausnahmegenehmigung" ensteht vermutlich durch die Planfeststellung zum Bau der Tram. Oder auf anderem Wege, wenn nachträglich die Aufteilung des Verkehrsrtaums geändert wird.

Zitat (amfa @ 05.02.2014, 18:41) *
Und warum wird sonst die Strab von Zeichen 267 freigestellt:
http://goo.gl/maps/cID1W

Wenn sie gar kein Fahrzeug im Sinne der StVO wäre? wink.gif

... weil die BOStrab eben sagt, sie solle sich, so sie straßenbündig fährt, an die Fahrzeugregeln halten ...

Zitat (tadzio @ 05.02.2014, 18:47) *
Die Kennzeichenpflicht steht aber nicht in der StVO, sondern in der FZV, und dort gibt's diese Begriffsbestimmung:
Zitat (§2 FZV)
1. Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;

Da eine Straßenbahn aber dauerhaft spurgeführt ist, ist sie kein Fahrzeug im Sinne der FEV - was natürlich noch nichts über die Bedeutung von "Fahrzeug" in der StVO aussagt smile.gif.

... aber vermutlich ist es doch des Rätsels Lösung: Spurgebunden, deswegen auch keine Winterreifen wink.gif
in der StVO nimmt man den Begriff "Schienenfahrzeug", sowohl bei Eisenbahnen (BÜ & Co.), als auch Straßenbahnen (Zebrastreifen & Co., dort mit deutlichen Abweichungen zu anderen Fahrzeugen)

Um mal auf die Ursprungsfrage zurückzukommen ... wink.gif

Im Unterschied zu einer Stelle weiter links, wo ein Linksabbieger auf die Linksabbiegespur auf dem Gleis wechselt, was nach $ 9 (1) StVO nicht bei ankomender Bahn getan werden soll, wechselt an der fraglichen Stelle die Tram die Spur, wo sich halt die Frage stellt, ob der schwammig formulierte § 2 (3) Vorrang gibt oder doch eher §7 (5) herangezogen werden muss oder gar § 10 "... von anderen Straßenteilen ..."
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 05.02.2014, 19:29
Beitrag #13





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Zitat (Mueck @ 05.02.2014, 19:24) *
Wäre die Tram ein Fahrzeug im Sinne der StVO, müsste man nicht in die BOStrab schreiben, sie solle sich an die StVO-Regeln halten. Das ergibt nur einen Sinn, wenn sie eben kein StVO-Fahrzeug ist.

Das ist eine Klarstellung, um die Fälle abzugrenzen, wo die Straßenbahn einen eigenen Gleiskörper hat und dann die EBO gelten kann. Sie ist wirklich unstrittig ein Fahrzeug, wenn sie keinen eigenen Gleiskörper hat und sie ist auch nicht in § 24 StVO bei den "Nicht-Fahrzeugen" genannt.
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Mueck
Beitrag 07.02.2014, 22:31
Beitrag #14


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Zitat (Georg_g @ 05.02.2014, 19:29) *
Zitat (Mueck @ 05.02.2014, 19:24) *
Wäre die Tram ein Fahrzeug im Sinne der StVO, müsste man nicht in die BOStrab schreiben, sie solle sich an die StVO-Regeln halten. Das ergibt nur einen Sinn, wenn sie eben kein StVO-Fahrzeug ist.

Das ist eine Klarstellung, um die Fälle abzugrenzen, wo die Straßenbahn einen eigenen Gleiskörper hat und dann die EBO gelten kann. Sie ist wirklich unstrittig ein Fahrzeug, wenn sie keinen eigenen Gleiskörper hat und sie ist auch nicht in § 24 StVO bei den "Nicht-Fahrzeugen" genannt.

Mit Spielzeug und Gehhilfen willst Du Schienenfahrzeuge hoffentlich nicht ernsthaft in einem Atemzug genannt wissen ...

Anlässlich eines anderen Diskussionsfaden habe ich eben mal ins Karlsruher Stadtrecht zur Fuzo geschaut:
Zitat
§ 4 Ausnahmen

(1) Einer Erlaubnis zum Befahren der Fußgängerbereiche bedarf es nicht für

c) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Fußgängerbereiche, ihrer Anlagen und der Einrichtungen der Straßenbahn sowie der Ver- und Entsorgung dienen,

d) nicht an Schienen gebundene öffentliche Verkehrsmittel, wenn sie die für den Schienenverkehr genehmigten Fahrwege und Haltestellen benutzen,

Omnibusse sind genannt wie auch Arbeitsautos der Straßenbahner, nicht aber die Straßenbahn selbst, die scheint also prinzipiell nicht unter das Verbot durch das Fußgängerzonenschild zu fallen und damit auch keine Ausnahmegenehmigung zu brauchen, nur ihre Geschwindigkeit bedarf einer Ausnahme:
Zitat
§ 6 Benutzungsordnung

c) Es darf nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Dies gilt nicht für die Straßenbahn, die nicht schienengebundenen öffentlichen Verkehrsmittel, die nach § 35 StVO bevorrechtigten Fahrzeuge und die Einsatzfahrzeuge der Verkehrsbetriebe.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 07.02.2014, 23:12
Beitrag #15





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Zitat (Mueck @ 07.02.2014, 22:31) *
Mit Spielzeug und Gehhilfen willst Du Schienenfahrzeuge hoffentlich nicht ernsthaft in einem Atemzug genannt wissen ...

Doch, wenn die Straßenbahn kein Fahrzeug wäre, hätte man sie bestimmt in § 24 StVO erwähnt. Es gibt zwar keine Legaldefinition des Begriffs "Fahrzeug", aber mehrere deutliche Hinweise darauf, dass die Straßenbahn ein Fahrzeug ist:

1. § 1 Abs. 2 StVG: "Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein."

Die Straßenbahn ist also ein durch Maschinenkraft bewegtes Landfahrzeug. Die Bindung an die Gleise bewirkt lediglich, dass sie kein Kfz. ist.

2. "Fahrzeuge sind alle Fortbewegungsmittel – mit Ausnahme der in §24 StVO genannten -, die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße teilnehmen." (aus: Rechtswörterbuch)

3. "Fahrzeuge, die sich durch Änderung ihrer technischen Vorrichtungen auf Schienen und auf Straßen fortbewegen können, sind Schienenfahrzeuge, solange sie an den Schienenweg gebunden sind." (aus: "Führen von Kraftfahrzeugen" von Bernd Huppertz)
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pavel.bronco
Beitrag 08.02.2014, 22:05
Beitrag #16


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Zitat (Mueck @ 07.02.2014, 22:31) *
Omnibusse sind genannt wie auch Arbeitsautos der Straßenbahner, nicht aber die Straßenbahn selbst, die scheint also prinzipiell nicht unter das Verbot durch das Fußgängerzonenschild zu fallen und damit auch keine Ausnahmegenehmigung zu brauchen

Weil man sie auf dem Umweg über die Widmung (Anlage 2) in den Gemeingebrauch nach § 3 eingeschmuggelt hat.


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Grüße, Jan
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Arthur Dent
Beitrag 08.02.2014, 23:03
Beitrag #17


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Zitat (Georg_g @ 05.02.2014, 19:29) *
Das ist eine Klarstellung, um die Fälle abzugrenzen, wo die Straßenbahn einen eigenen Gleiskörper hat und dann die EBO gelten kann.

Und was ist da, wo die Straßenbahn einen eigenen (unabhängigen) Bahnkörper hat und nicht die EBO gilt? wink.gif


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10 Gebote des sicheren Radfahrens

"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5
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Mueck
Beitrag 09.02.2014, 01:35
Beitrag #18


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Zitat (pavel.bronco @ 08.02.2014, 22:05) *
Zitat (Mueck @ 07.02.2014, 22:31) *
Omnibusse sind genannt wie auch Arbeitsautos der Straßenbahner, nicht aber die Straßenbahn selbst, die scheint also prinzipiell nicht unter das Verbot durch das Fußgängerzonenschild zu fallen und damit auch keine Ausnahmegenehmigung zu brauchen

Weil man sie auf dem Umweg über die Widmung (Anlage 2) in den Gemeingebrauch nach § 3 eingeschmuggelt hat.


Oh ... stümmt ... Ok, dann taucht das Karlsruher Stadtrecht nicht für die Fahrzeugdefinition und wir müssen leider wieder auf das Bundesrecht zurückkommen ... wink.gif

Zitat (Georg_g @ 07.02.2014, 23:12) *
Zitat (Mueck @ 07.02.2014, 22:31) *
Mit Spielzeug und Gehhilfen willst Du Schienenfahrzeuge hoffentlich nicht ernsthaft in einem Atemzug genannt wissen ...

Doch, wenn die Straßenbahn kein Fahrzeug wäre, hätte man sie bestimmt in § 24 StVO erwähnt. Es gibt zwar keine Legaldefinition des Begriffs "Fahrzeug", aber mehrere deutliche Hinweise darauf, dass die Straßenbahn ein Fahrzeug ist:

1. § 1 Abs. 2 StVG: "Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein."

Die Straßenbahn ist also ein durch Maschinenkraft bewegtes Landfahrzeug. Die Bindung an die Gleise bewirkt lediglich, dass sie kein Kfz. ist.


Du hast noch den nächsten Absatz vergessen:
Zitat
(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb ...[Pedelec-Gedöns]

Wenn die Bahn Deiner Meinung nach kein Kraftfahrzeug ist, aber dennoch ein Fahrzeug, dann ist sie nach (3) also ein Fahrrad oder Pferdefuhrwerk ...

Danke für den Hinweis auf das StVG. §1 (2) schließt Schienenfahrzeuge eindeutig vom Status eines Kraftfahrzeuges im Sinne des Straßenverkehrsrechtes aus.
Da doch ziemlich eindeutig Kraft drinsteckt, können Schienenfahrzeuge auch kein "einfachen" Fahrzeuge ohne Kraft sein.

Zitat (Georg_g @ 07.02.2014, 23:12) *
2. "Fahrzeuge sind alle Fortbewegungsmittel – mit Ausnahme der in §24 StVO genannten -, die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße teilnehmen." (aus: Rechtswörterbuch)

Das geht gar nicht auf den Spezialfall Schienen ein ...

Zitat (Georg_g @ 07.02.2014, 23:12) *
3. "Fahrzeuge, die sich durch Änderung ihrer technischen Vorrichtungen auf Schienen und auf Straßen fortbewegen können, sind Schienenfahrzeuge, solange sie an den Schienenweg gebunden sind." (aus: "Führen von Kraftfahrzeugen" von Bernd Huppertz)

Eben. Schienenfahrzeug. Davon abgesehen geht es hier ("Änderung ihrer technischen Vorrichtungen auf Schienen und auf Straßen fortbewegen") um Fahrzeuge, die als Zweiwegefahrzeug den Status von Kraftfahrzeug nach Schienenfahrzeug wechseln können. Und "so
lange sie an den Schienenweg gebunden sind", sind sie demnach eben kein Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsrechts, sondern ein Schienenfahrzeug ...

Und dann gibt es auch noch das PBefG, dass auch Straßenbahnen NEBEN die Straßen- und Kraftfahrzeuge stellt.

M.E. bleibt es dabei, dass Straßenbahnen per se keine (Kraft)fahrzeuge nach Straßenverkehrsrecht sind, sondern sich nur laut BOStrab an StVO-Regeln halten sollen, dies aber nur teilweise wegen div. Sonderbestimmungen in der StVO und sofern es durch die Spurbindung eben möglich ist. Wegen letzterem sind sie sozusagen zwangsläufig vom Fahrzeugverbot auf Sperrflächen "befreit".

Wir sind aber immer noch nicht weiter bei der Frage, ob sie beim Verlassen dieser nach § 10 zu warten hat (so wie ggfs. auch ein Auto, dass nach einem Pannenfall wieder in den Verkehr einfädeln wollte) oder auch in ihrer Eigenschaft als Spurwechslerin in die Autospur rein (unter Beachtung allenfalls des Reißverschlusses, wobei dort ja eigentlich keine Fahrspuren zusammenlaufen) oder ob trotz Sperrfläche die Sache mit dem Längsverkehr in § 2 gilt ...
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hugo790
Beitrag 10.02.2014, 12:35
Beitrag #19


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Zitat (Mueck @ 09.02.2014, 01:35) *
unter Beachtung allenfalls des Reißverschlusses

Sicher, dass das eine Option ist?
Zitat (StVO §7)
Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

Zitat (StVO §7 Abs. 4)
Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

Man hindert ja, nach deiner Argumentation, kein Fahrzeug an der Weiterfahrt. Sondern "nur" eine Straßenbahn.
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Kuli
Beitrag 10.02.2014, 12:49
Beitrag #20


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Mal wieder was zum eigentlichen Thema:

Da die Sperrfläche zur Fahrbahn gehört, kommt § 10 nicht in Betracht.

In dem speziellen Fall, der im Eingangsposting verlinkt wurde, würde sie jedoch meiner Meinung nach einen "Fahrstreifenwechsel" machen und wäre wartepflichtig.
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Achim
Beitrag 10.02.2014, 13:14
Beitrag #21


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Dass die Straßenbahn den Verkehrsvorschriften unterliegt, wurde ja oben schon geschrieben.
Da hier die Straßenverkehrsbehörde eine Sperrfläche im Fahrraum der Strab angeordnet hat beinhaltet diese in der Regel auch die Genehmigung der Strab, diese zu überfahren. In der Anordnung sollte jetzt auch das Verhalten der Strab geregelt werden. Ist dies nicht erfolgt, ist die Strrab dem übrigen Verkehr untergeordnet, da sie von anderen Straßenteilen auf die Fahrstreifen einfährt. Denn kein Fahrzeugführer muss damit rechnen, dass ein anderer VT eine Sperrfläche zum Überholen nutzt.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 10.02.2014, 17:17
Beitrag #22





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Zitat (Mueck @ 09.02.2014, 01:35) *
Du hast noch den nächsten Absatz vergessen:
Zitat
(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb ...[Pedelec-Gedöns]

Wenn die Bahn Deiner Meinung nach kein Kraftfahrzeug ist, aber dennoch ein Fahrzeug, dann ist sie nach (3) also ein Fahrrad oder Pferdefuhrwerk ...

Eine verquere Logik. Eine Straßenbahn wird doch nicht durch Muskelkraft fortbewegt. Außerdem gibt es noch andere Fahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge sind, die aber auch nicht Fahrrad oder Pferdefuhrwerk sind, z.B. Anhänger. Bevor du mir jetzt das Wort im Mund herumdrehst: Nein, Straßenbahnen sind keine Anhänger.
Zitat (Mueck @ 09.02.2014, 01:35) *
Da doch ziemlich eindeutig Kraft drinsteckt, können Schienenfahrzeuge auch kein "einfachen" Fahrzeuge ohne Kraft sein.

Auch das stimmt nicht. Wenn ein "Vehikel" kein Kraftfahrzeug im Sinne der Legaldefinition ist, dann kann es sehr wohl trotzdem ein Fahrzeug sein.
Zitat (Mueck @ 09.02.2014, 01:35) *
M.E. bleibt es dabei, dass Straßenbahnen per se keine (Kraft)fahrzeuge nach Straßenverkehrsrecht sind ...

Der Klammerzusatz ist unnötig, denn dass Straßenbahnen keine Kraftfahrzeuge im Sinne des StVG sind, ist völlig unstrittig.
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Mueck
Beitrag 10.02.2014, 19:47
Beitrag #23


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Zitat (Kuli @ 10.02.2014, 12:49) *
Mal wieder was zum eigentlichen Thema:

Da die Sperrfläche zur Fahrbahn gehört, kommt § 10 nicht in Betracht.

Hmmm? Jede Sperrfläche ist aber umrundet von einer Linie, dem ...
Zitat
Zeichen 295
Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung

Da haben wir es wieder, das Einfahren in die Fahrbahn.

(War's nicht so, dass der Radstreifen wegen der Linie nicht zur Fahrbahn gehört im Gegensatz zum Schutzstreifen?)

Zitat (Kuli @ 10.02.2014, 12:49) *
In dem speziellen Fall, der im Eingangsposting verlinkt wurde, würde sie jedoch meiner Meinung nach einen "Fahrstreifenwechsel" machen und wäre wartepflichtig.

Doppelt gemoppelt hält eh besser wink.gif


Zitat (Achim @ 10.02.2014, 13:14) *
Dass die Straßenbahn den Verkehrsvorschriften unterliegt, wurde ja oben schon geschrieben.
Da hier die Straßenverkehrsbehörde eine Sperrfläche im Fahrraum der Strab angeordnet hat beinhaltet diese in der Regel auch die Genehmigung der Strab, diese zu überfahren.

Soweit d'accord.
Zitat (Achim @ 10.02.2014, 13:14) *
In der Anordnung sollte jetzt auch das Verhalten der Strab geregelt werden.
Über einen solchen Weg könnte man ihr kaum ein Vorrecht einräumen, denn:
Zitat (Achim @ 10.02.2014, 13:14) *
... kein Fahrzeugführer muss damit rechnen, dass ein anderer VT eine Sperrfläche zum Überholen nutzt.

Es fehlt sozusagen an der Verkündbarkeit einer solchen Ausnahme an den Rest der Welt...
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mir
Beitrag 10.02.2014, 19:49
Beitrag #24


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Ich gehe nochmal zur Ausgangsfrage zurück.

Eine Straßenbahn nimmt dort am Straßenverkehr nach der StVO teil, wo sie nicht auf einem besonderen oder unabhängigen Bahnkörper fährt. Ein besonderer Bahnkörper muß durch ortsfeste Hindernisse vom Straßenverkehr getrennt sein, ein unabhängiger muß unabhängig vom Restverkehr sein. Beides liegt hier nicht vor - die Sperrfläche kann ja auch von Fußgängern benutzt werden.

Die Straßenbahn fährt also nach StVO.

Wie sieht es nun aus, wenn ein Fahrzeug eine Sperrfläche befährt - selbst wenn das aufgrund einer Ausnahmegenehmigung nicht rechtswidrig ist, ist die Sperrfläche dann nicht ein anderer Straßenteil i.S. des § 10 StVO?


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Heinz Wäscher
Beitrag 10.02.2014, 19:54
Beitrag #25


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Irgendjemand in Düsseldorf sollte die Antwort kennen think.gif Maps


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Mitleser
Beitrag 10.02.2014, 22:08
Beitrag #26


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Zitat (Mueck @ 10.02.2014, 19:47) *
Zitat (Kuli @ 10.02.2014, 12:49) *
Mal wieder was zum eigentlichen Thema:

Da die Sperrfläche zur Fahrbahn gehört, kommt § 10 nicht in Betracht.
Hmmm? Jede Sperrfläche ist aber umrundet von einer Linie, dem ...
Zitat
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Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung
Da haben wir es wieder, das Einfahren in die Fahrbahn.
Die Randlinie ist Teil des Vz Sperrfläche und kein eigenes Vz.
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oscar_the_grouch
Beitrag 10.02.2014, 22:08
Beitrag #27


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@HeinzW: Augenbluten wacko.gif
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Herrn Schorch
Beitrag 10.02.2014, 22:13
Beitrag #28


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@ oscar:
Da kannst Du mal sehen, wie vergleichsweise herausragend die Beschilderung in Berlin im Bundesvergleich ist.


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"Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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Mueck
Beitrag 10.02.2014, 23:04
Beitrag #29


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Zitat (Mitleser @ 10.02.2014, 22:08) *
Zitat (Mueck @ 10.02.2014, 19:47) *
Zitat (Kuli @ 10.02.2014, 12:49) *
Mal wieder was zum eigentlichen Thema:

Da die Sperrfläche zur Fahrbahn gehört, kommt § 10 nicht in Betracht.
Hmmm? Jede Sperrfläche ist aber umrundet von einer Linie, dem ...
Zitat
Zeichen 295
Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung
Da haben wir es wieder, das Einfahren in die Fahrbahn.
Die Randlinie ist Teil des Vz Sperrfläche und kein eigenes Vz.

Eine (geschlossene, weil Fläche) Linie teilt die Welt in zwei Teile: ein Teil rechts davon, die Sperrfläche, ein Teil links davon ... Insofern darf die Linie 295 gerne widerspruchsfrei von der einen Seite zur Sperrfläche gehören, von der anderen Seite her aber die Fahrbahn begrenzen.

Zitat (mir @ 10.02.2014, 19:49) *
Eine Straßenbahn nimmt dort am Straßenverkehr nach der StVO teil, wo sie nicht auf einem besonderen oder unabhängigen Bahnkörper fährt. Ein besonderer Bahnkörper muß durch ortsfeste Hindernisse vom Straßenverkehr getrennt sein, ein unabhängiger muß unabhängig vom Restverkehr sein. Beides liegt hier nicht vor - die Sperrfläche kann ja auch von Fußgängern benutzt werden.


Über das Thema Gleiskörper habe ich. ganz nebenbei erwähnt, diesen und jenen Link in der Sammlung ...

Zitat (mir @ 10.02.2014, 19:49) *
Die Straßenbahn fährt also nach StVO.

Wie sieht es nun aus, wenn ein Fahrzeug eine Sperrfläche befährt - selbst wenn das aufgrund einer Ausnahmegenehmigung nicht rechtswidrig ist, ist die Sperrfläche dann nicht ein anderer Straßenteil i.S. des § 10 StVO?

Habe mal einen Blick in den letzten Bouska von 1999 geworfen, 18. Auflage. Da gibt's zum anderen Straßenteil die Fußnote "z.B. Seitenstreifen, Gehweg, Radweg"

Wikipedia meint "Der Seitenstreifen ist nicht Teil der Fahrbahn.[2]" (mit einer Papierquelle( und später "Ist ein Radfahrstreifen markiert, so gehört dieser in Deutschland nicht zur Fahrbahn. Das gilt auch, wenn der Radfahrstreifen ein Teil der Asphaltfläche der Fahrbahn ist. Schutzstreifen sind dagegen Bestandteil der Fahrbahn." so wie ich es in Erinnerung habe. Passt zur Liniendefinition 295 als Fahrbahnbegrenzungslinie. Und da es auch baulich getrennte Fahrbahnen gibt neben baulich ausgestalteten Fahrbahnrändern (Bordsteine, Pampa), sollte es logisch sein, dass nichtnur rechts 295 Fahrbahnränder vom baulichen abweichend definieren kann, sondern auch zur Mitte hin. Von daher sollte das Einfahren von der Sperfläche dem Einfahren vom Seitenstreifen oder über dem Bordstein gleichgestellt sein.
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Mitleser
Beitrag 11.02.2014, 00:02
Beitrag #30


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Zitat (Mueck @ 10.02.2014, 23:04) *
Eine (geschlossene, weil Fläche) Linie teilt die Welt in zwei Teile: ein Teil rechts davon, die Sperrfläche, ein Teil links davon ... Insofern darf die Linie 295 gerne widerspruchsfrei von der einen Seite zur Sperrfläche gehören, von der anderen Seite her aber die Fahrbahn begrenzen.
Diese Meinung dürftest Du sehr exklusiv haben.
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oscar_the_grouch
Beitrag 11.02.2014, 07:35
Beitrag #31


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Zitat (Herrn Schorch @ 10.02.2014, 22:13)
@ oscar:
Da kannst Du mal sehen, wie vergleichsweise herausragend die Beschilderung in Berlin im Bundesvergleich ist.


Und billiger, siehe Taxispur in TXL.
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Achim
Beitrag 11.02.2014, 09:04
Beitrag #32


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Zitat (Mueck @ 10.02.2014, 19:47) *
Zitat (Achim @ 10.02.2014, 13:14) *
In der Anordnung sollte jetzt auch das Verhalten der Strab geregelt werden.
Über einen solchen Weg könnte man ihr kaum ein Vorrecht einräumen, denn:
Zitat (Achim @ 10.02.2014, 13:14) *
... kein Fahrzeugführer muss damit rechnen, dass ein anderer VT eine Sperrfläche zum Überholen nutzt.

Es fehlt sozusagen an der Verkündbarkeit einer solchen Ausnahme an den Rest der Welt...

Nicht der Strab wird durch die behördliche Anordnung der Vorrang eingeräumt, sondern davon ausgehend wird durch innerdienstliche Anweisungen das Verhalten der Strabfahrer geregelt. In der Praxis wird folglich dem Strabfahrer die Wartepflicht an solchen Einfahrbereichen in den fließenden Verkehr auferlegt. Die Folge ist dann, dass durch Lichtzeichenanlagen das Problem geklärt wird.
Siehe Beispiel hier.
Das die Fahrstreifentafel falsch ist, sei nur am Rande erwähnt.


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Mueck
Beitrag 11.02.2014, 12:18
Beitrag #33


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Zitat (Achim @ 11.02.2014, 09:04) *
Zitat (Mueck @ 10.02.2014, 19:47) *
Zitat (Achim @ 10.02.2014, 13:14) *
In der Anordnung sollte jetzt auch das Verhalten der Strab geregelt werden.
Über einen solchen Weg könnte man ihr kaum ein Vorrecht einräumen, denn:
Zitat (Achim @ 10.02.2014, 13:14) *
... kein Fahrzeugführer muss damit rechnen, dass ein anderer VT eine Sperrfläche zum Überholen nutzt.

Es fehlt sozusagen an der Verkündbarkeit einer solchen Ausnahme an den Rest der Welt...

Nicht der Strab wird durch die behördliche Anordnung der Vorrang eingeräumt, sondern davon ausgehend wird durch innerdienstliche Anweisungen das Verhalten der Strabfahrer geregelt. In der Praxis wird folglich dem Strabfahrer die Wartepflicht an solchen Einfahrbereichen in den fließenden Verkehr auferlegt.

Ist das in Dresden an der verlinkten Stelle so? Ist Dir diese Anweisung bekannt?
Zitat (Achim @ 11.02.2014, 09:04) *
Die Folge ist dann, dass durch Lichtzeichenanlagen das Problem geklärt wird.

Das wäre in der Tat das sicherste.
Zitat (Achim @ 11.02.2014, 09:04) *
Das die Fahrstreifentafel falsch ist, sei nur am Rande erwähnt.

Die suggeriert einen Vorrang der Tram...
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Mr.Eierhals
Beitrag 19.02.2014, 11:16
Beitrag #34


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Ich werfe bei solchen Situationen wie oben verlinkt einfach mal unkommentiert hier den §2 Absatz 3 STVO in den Raum.

"Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen."

Das Wort "Längsrichtung" zeigt eindeutig, daß der Gesetzgeber diese nicht auf auf Fahrstreifen oder Fahrbahnen definiert, sondern den grundsätzlichen Fahrweg eines Schienenfahrzeuges entlang seiner spurführenden Elemente, der Schienen, damit meint. Dies schließt nach meinem Dafürhalten auch Verschwenkungen oder Straßenmalereien ein, denen die Bahn ja nun mal nicht ausweichen kann.


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Wer anderen eine Bratwurst brät, hat meist ein Bratwurst - Bratgerät !
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Mitleser
Beitrag 19.02.2014, 11:22
Beitrag #35


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Aus der amtlichen Begründung zum Passus: "Hier wird entsprechend dem Aufbau der Verordnung nur das Verhältnis Längsverkehr und längsfahrende Schienenbahn, in § 9 das Problem abbiegender Längsverkehr und Schienenbahn erörtert. Schließlich ist zu beachten, dass in § 8 für Vorfahrt eine Sonderregelung für Schienenbahnen fehlt, im Gegenteil dort von „Fahrzeugen aller Art“ die Rede ist, Schienenbahnen also nicht ausgenommen sind."
Wenn §§ 8, 9 StVO uneingeschränkt und unstrittig greifen, warum dann nicht § 10 StVO?
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Mueck
Beitrag 20.04.2021, 16:50
Beitrag #36


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Mal der aktuelle Zustand der fraglichen Stelle:

Kapellenstr. Karlsruhe 2021 ... thread.gif
Damaliger Stand 1x/Jahr Fastnachtsdienstag, heutiger Stand Linienbetrieb ab 12.12.21 mit einer 10-min-Takt-Linie ... crybaby.gif

Und noch mal mit bissele mehr Abstand:
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 08.10.2025 - 18:16