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> Querparken mit dem Smart
Verkehrsplaner
Beitrag 02.08.2004, 18:27
Beitrag #1


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Darf man mit einem Smart die Parklücken so nutzen wie es das Auto hergibt?
Also Quer sich in die Lücke reinstellen.
Mfg Verkehrsplaner
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willi
Beitrag 02.08.2004, 18:33
Beitrag #2


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Nein, ein Smart ist ein Auto wie jedes andere und für ihn gelten keine Sonderregeln.
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Gast_Uwe K._*
Beitrag 02.08.2004, 18:34
Beitrag #3





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Nein, darf man nicht sad.gif
StVO § 12
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Gast_barney_*
Beitrag 02.08.2004, 18:46
Beitrag #4





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Hi Uwe K. habs jetzt net genau gefunden wos steht .... aber ich glaube irgendwo steht was von in Fahrtrichtung - es gibt aber auch eine Mindermeinung die stelt § 12 VI in den Vordergrund ......platzsparendes Parken mit dem Smart ..geht prima .... laugh.gif
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Gast_Uwe K._*
Beitrag 02.08.2004, 18:54
Beitrag #5





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Der Grund warum es nicht erlaubt ist: Die Beleuchtungseinrichtungen sind dann vom fliessenden Verkehr nicht zu erkennen. Des weiteren ist die Gefährdung beim Anfahren grösser. Aber meine Meinung ist: Man sollte es dulden, da dadurch sehr viel Parkraum, besonders in Innenstädten freigesetzt wird. wink.gif
Wie gesagt, meine persönliche Meinung. Was ich den Fahrschülern lehre (lehren muss crybaby.gif ), das steht auf einem anderen Blatt sad.gif
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Gast_barney_*
Beitrag 02.08.2004, 18:59
Beitrag #6





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Zitat
Beliebtheit sollte kein Maßstab für die Wahl von Politikern sein. Wenn es auf die Popularität ankäme, säßen Donald Duck und die Muppets längst im Senat.



Wär das net mal geil ?

Aber ist schon so den Blinker in Fahrtrichtung kann man dann nicht sehen ....
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Verkehrsplaner
Beitrag 02.08.2004, 19:29
Beitrag #7


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hey!
Danke erst mal für die Statements.
Ich kenne es auch so das es manchmal gedultet wird.
Das mit dem Parken auf der richtigen Seite ist auch klar, und das mit dem
Platzsparend muss sich ja nicht wiedersprechen.
Wo steht das mit den Beleuchtungseinrichtungen das sie zu sehen sein
müssen (Da hab ich nichts gefunden)?
Mfg Verkehrsplaner
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Gast_Uwe K._*
Beitrag 02.08.2004, 19:34
Beitrag #8





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§ 17 StVO

Zitat
(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandten Seite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, whistling.gif wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

Und das alles geht nicht, wenn man ordnungswidrig quer parkt wink.gif

Der Beitrag wurde von Uwe Kusnezow bearbeitet: 02.08.2004, 19:36
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willi
Beitrag 02.08.2004, 19:49
Beitrag #9


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Hier_gibts_mehr_dazu
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Gast_Uwe K._*
Beitrag 02.08.2004, 20:36
Beitrag #10





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Zitat (willi @ 02.08.2004, 20:49)

Danke willi, ich hab nicht lange genug gesucht blushing.gif
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willi
Beitrag 03.08.2004, 06:52
Beitrag #11


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Zitat (Uwe Kusnezow @ 02.08.2004, 21:36)
Zitat (willi @ 02.08.2004, 20:49)

Danke willi, ich hab nicht lange genug gesucht blushing.gif

rolleyes.gif Keine Ursache wavey.gif
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