Querparken mit dem Smart |
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Querparken mit dem Smart |
02.08.2004, 18:27
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 172 Beigetreten: 23.11.2003 Wohnort: Chemnitz Mitglieds-Nr.: 687 |
Also Quer sich in die Lücke reinstellen. Mfg Verkehrsplaner |
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02.08.2004, 18:33
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6635 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 13 |
Nein, ein Smart ist ein Auto wie jedes andere und für ihn gelten keine Sonderregeln.
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Gast_Uwe K._* |
02.08.2004, 18:34
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#3
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Nein, darf man nicht
StVO § 12 |
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Gast_barney_* |
02.08.2004, 18:46
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#4
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Hi Uwe K. habs jetzt net genau gefunden wos steht .... aber ich glaube irgendwo steht was von in Fahrtrichtung - es gibt aber auch eine Mindermeinung die stelt § 12 VI in den Vordergrund ......platzsparendes Parken mit dem Smart ..geht prima ....
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Gast_Uwe K._* |
02.08.2004, 18:54
Beitrag
#5
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Der Grund warum es nicht erlaubt ist: Die Beleuchtungseinrichtungen sind dann vom fliessenden Verkehr nicht zu erkennen. Des weiteren ist die Gefährdung beim Anfahren grösser. Aber meine Meinung ist: Man sollte es dulden, da dadurch sehr viel Parkraum, besonders in Innenstädten freigesetzt wird.
Wie gesagt, meine persönliche Meinung. Was ich den Fahrschülern lehre (lehren muss ), das steht auf einem anderen Blatt |
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Gast_barney_* |
02.08.2004, 18:59
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#6
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Zitat Beliebtheit sollte kein Maßstab für die Wahl von Politikern sein. Wenn es auf die Popularität ankäme, säßen Donald Duck und die Muppets längst im Senat. Wär das net mal geil ? Aber ist schon so den Blinker in Fahrtrichtung kann man dann nicht sehen .... |
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02.08.2004, 19:29
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#7
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 172 Beigetreten: 23.11.2003 Wohnort: Chemnitz Mitglieds-Nr.: 687 |
hey!
Danke erst mal für die Statements. Ich kenne es auch so das es manchmal gedultet wird. Das mit dem Parken auf der richtigen Seite ist auch klar, und das mit dem Platzsparend muss sich ja nicht wiedersprechen. Wo steht das mit den Beleuchtungseinrichtungen das sie zu sehen sein müssen (Da hab ich nichts gefunden)? Mfg Verkehrsplaner |
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Gast_Uwe K._* |
02.08.2004, 19:34
Beitrag
#8
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§ 17 StVO
Zitat (4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandten Seite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden. Und das alles geht nicht, wenn man ordnungswidrig quer parkt Der Beitrag wurde von Uwe Kusnezow bearbeitet: 02.08.2004, 19:36 |
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02.08.2004, 19:49
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6635 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 13 |
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Gast_Uwe K._* |
02.08.2004, 20:36
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#10
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Zitat (willi @ 02.08.2004, 20:49) Danke willi, ich hab nicht lange genug gesucht |
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03.08.2004, 06:52
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#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6635 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 13 |
Zitat (Uwe Kusnezow @ 02.08.2004, 21:36) Zitat (willi @ 02.08.2004, 20:49) Danke willi, ich hab nicht lange genug gesucht Keine Ursache |
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