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#101
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2706 Beigetreten: 30.12.2012 Mitglieds-Nr.: 66775 ![]() |
@ Achim: Eierei hin oder her. Ich weiß nun auch nicht so genau, wie ich verständlich auf den Krempel (entschuldige die Wortwahl) antworten soll.
Deinen Ausführungen folgend ist die Nutzung von Warndreiecken im Bereich der StVO gem. § 32 verboten. Demnach könnte niemand die Verpflichtung aus § 15 StVO erfüllen, oder wie? Ein Leitkegel ist ein Verkehrszeichen und Verkehrszeichen ohne Anordnung sind mindestens rechtswidrig. Ob und wie das erkennbar ist, steht auf einem anderen Blatt. Fakt ist aber, dass ein nicht straßenverkehrsbehördlich angeordneter Leitkegel keine wirksame Sperrung von Straßenteilen bewirken kann. Eine Zuwiderhandlug wäre keine OWi. Irgendwie sind wir uns ja wohl schon einig, dass nicht angeordnete Leitkegel prinzipiell auf der Straße nichts zu suchen haben. Während ich mich auf § 32 beziehe, kann ich Deinem Hinweis auf § 33 gut folgen. Es dürften sogar beide Vorschriften einschlägig sein. Nur in der Konsequenz sehe ich - anders als Du - nicht in jedem Fall eine OWi. Bei der Feuerwehr liegt ein Rechtfertigungsgrund vor (§ 35 Abs. 1 StVO), so dass trotz Tatbestandsmäßigkeit gleichwohl keine OWi begangen wird. (Wer juristisch den Ansatz verfolgt, dass erst gar keine Tatbestandsmäßigkeit wegen des § 35 Abs. 1 vorliegt, kommt zu einem identischen Ergebnis.) Deshalb darf die Feuerwehr auch bei Rot über Ampeln fahren, obwohl das eigentlich eine OWi wäre. Der Grundrechtseingriff durch die Feuerwehr erfolgt nicht auf der Grundlage der StVO (durch Verkehrszeichen). Die Feuerwehr regelt daher ja auch nicht den Verkehr, sondern sie sperrt ab oder sichert die Einsatzstelle. Die Absperrung (einer Einsatzstelle) wird sich aus dem Gefahrenabwehrrecht der Länder herleiten. -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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#102
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Also noch einmal langsam:
Deinen Ausführungen folgend ist die Nutzung von Warndreiecken im Bereich der StVO gem. § 32 verboten. Demnach könnte niemand die Verpflichtung aus § 15 StVO erfüllen, oder wie? Der § 32 StVO verbietet das Aufstellen von Gegenständen, also auch von Warndreiecken. Der § 15 StVO schreibt die Verwendung von Warndreiecken in den definierten Fällen vor. Folglich unterliegt das Verwenden von Warndreiecken in ausschließlich diesen Fällen nicht § 32 StVO.Fakt ist aber, dass ein nicht straßenverkehrsbehördlich angeordneter Leitkegel keine wirksame Sperrung von Straßenteilen bewirken kann. Eine Zuwiderhandlug wäre keine OWi. Das ist keine OWi des Verkehrsteilnehmers, sondern eine OWi vom Aufsteller der Kegel.Bei der Feuerwehr liegt ein Rechtfertigungsgrund vor (§ 35 Abs. 1 StVO), so dass trotz Tatbestandsmäßigkeit gleichwohl keine OWi begangen wird. § 35 Abs. 1 StVO ist hier nicht einschlägig (siehe Zitat Gerichtsentscheidung oben). Folglich liegt auch eine OWi vor. Diese wird wohl lediglich auf Grund des rechtfertigenden Notstandes (16 OWiG) nicht verfolgt werden. Es bleibt aber eine OWi. Das ist der kleine, aber feine Unterschied.Der Grundrechtseingriff durch die Feuerwehr erfolgt nicht auf der Grundlage der StVO (durch Verkehrszeichen). Die Feuerwehr regelt daher ja auch nicht den Verkehr, sondern sie sperrt ab oder sichert die Einsatzstelle. Die Absperrung (einer Einsatzstelle) wird sich aus dem Gefahrenabwehrrecht der Länder herleiten. Die Feuerwehr regelt sehr wohl den Verkehr, um die Einsatzstelle abzusichern. Sie befindet sich daher zweifelsfrei im Verkehrsrecht. Ob die diesbezüglichen Länderregeln dies aushebeln können, haben wir schon ausreichend diskutiert. Verkehrslenkung (oder auch Fernhaltung von Einsatzstellen) ist aber eine verkehrsrechtliche Angelegenheit.
Bearbeitungsgrund: § zum Notstand korrigiert
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#103
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1999 Beigetreten: 22.01.2005 Mitglieds-Nr.: 7951 ![]() |
Darf eigentlich ein als Feuerwehrmann verkleideter Polizist den Verkehr regeln oder Kegel aufstellen
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#104
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Ja, wenn er sich vorher die entsprechende Anordnung erteilt.
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#105
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Aber nur bei "Gefahr im Verzug".
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#106
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7615 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Für mich bleibt aber das Fazit dieser Diskussion:
1. Warndreiecke und Warnleuchten nach StVZO sind "Jedermann-Recht", die darf (und ggf.: muss!) auch die Feuerwehr im Einsatz anwenden. 2. Für Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen (wie Leitkegel, Triopane, aber auch Warnleuchten nach TL etc.) gibt es keine saubere Rechtsgrundlage 3. trotzdem ist die Verwendung der Gegenstände nach Nr. 2 allgemein als "irgendwie schon bestimmt zulässig" anerkannt. Aber es bleibt eine Eierei. 4. demnach besteht hier eine Regelungslücke (aber das hatte ich bestimmt schonmal erwähnt *g*) Liebe Mitleser aus dem Verkehrsministerium: tut was dagegen!! Formulierungsvorschläge kann ich auf Anfrage kostenlos liefern ![]() |
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#107
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
1. Warndreiecke und Warnleuchten nach StVZO sind "Jedermann-Recht", die darf (und ggf.: muss!) auch die Feuerwehr im Einsatz anwenden. Nein. Diese Gerätschaften sind lediglich im Zuge des § 15 StVO zu verwenden. Eine andere Verwendung ist unzulässig.2. Für Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen (wie Leitkegel, Triopane, aber auch Warnleuchten nach TL etc.) gibt es keine saubere Rechtsgrundlage Doch, die Bestimmungen der StVO. Und diese dürften abschließend sein.3. trotzdem ist die Verwendung der Gegenstände nach Nr. 2 allgemein als "irgendwie schon bestimmt zulässig" anerkannt. Aber es bleibt eine Eierei. Nein. Sie sind nicht zulässig.4. demnach besteht hier eine Regelungslücke (aber das hatte ich bestimmt schonmal erwähnt *g*) Ich sehe keine Regelungslücke. Lediglich in der Praxis besteht hier weitreichender Irrglaube.
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#108
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2706 Beigetreten: 30.12.2012 Mitglieds-Nr.: 66775 ![]() |
Also noch einmal langsam: Dadurch wird es nicht besser. Deinen Ausführungen folgend ist die Nutzung von Warndreiecken im Bereich der StVO gem. § 32 verboten. Demnach könnte niemand die Verpflichtung aus § 15 StVO erfüllen, oder wie? Der § 32 StVO verbietet das Aufstellen von Gegenständen, also auch von Warndreiecken. Der § 15 StVO schreibt die Verwendung von Warndreiecken in den definierten Fällen vor. Folglich unterliegt das Verwenden von Warndreiecken in ausschließlich diesen Fällen nicht § 32 StVO.Also darf ein Verkehrsteilnehmer - oder auch die Feuerwehr - anderweitige Sicherungen (z. B. nach § 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3) damit nicht vornehmen? Diese Meinung halte ich für rechtlich nicht tragbar und praxisfern, denn normalen Verkehrsteilnehmern wird kaum eine andere Sicherungsmöglichkeit übrig bleiben. Und weil die StVO das genau so verlangt, muss es hier schon keinen Umweg über einen Notstand o. ä. geben. Fakt ist aber, dass ein nicht straßenverkehrsbehördlich angeordneter Leitkegel keine wirksame Sperrung von Straßenteilen bewirken kann. Eine Zuwiderhandlug wäre keine OWi. Das ist keine OWi des Verkehrsteilnehmers, sondern eine OWi vom Aufsteller der Kegel.Der erste Teil Deines Statements wiederholt (zutreffend) meine Position. Die OWi durch das Aufstellen steht unten zur Disposition und passt hier noch nicht zum Thema. Bei der Feuerwehr liegt ein Rechtfertigungsgrund vor (§ 35 Abs. 1 StVO), so dass trotz Tatbestandsmäßigkeit gleichwohl keine OWi begangen wird. § 35 Abs. 1 StVO ist hier nicht einschlägig (siehe Zitat Gerichtsentscheidung oben). Folglich liegt auch eine OWi vor. Diese wird wohl lediglich auf Grund des rechtfertigenden Notstandes (16 OWiG) nicht verfolgt werden. Es bleibt aber eine OWi. Das ist der kleine, aber feine Unterschied.Der "feine Unterschied" ist aber der, dass Du die Tatbestandsmäßigkeit meinst. Wenn diese erfüllt ist, liegt noch lange keine OWi vor, weil auch die Rechtswidrigkeit gegeben sein muss. Da es einen Rechtfertigunggrund gibt (ich meine § 35 Abs. 1 StVO, Du meinst § 16 OWiG wobei als Spezialvorschrift und "notstandsähnlicher" Rechtfertigungsgrund der § 35 StVO Vorrang vor § 16 OWiG haben sollten) wird auch keine Ordnungswidrigkeit begangen. Hier muss man begrifflich schon genau sein. Aber das hatten wir ja an anderer Stelle schon ähnlich. ![]() Und dass § 35 Abs. 1 StVO nicht einschlägig sein soll, liegt an Deiner falschen Lesart zum zitierten Urteil. Denn im Fall eines Rechtfertigungsgrundes geht es nicht um eine Befugnis (z. B Handlungen für die Straßenverkehrsbehörde vorzunehmen), sondern um einen möglichen Verstoß gegen Verbote in der StVO. Damit begeht also die Feuerwehr keine OWi, trotzdem wird die Regelung durch die Leitkegel als Verkehrszeichen so nicht rechtsfehlerfrei. Der Grundrechtseingriff durch die Feuerwehr erfolgt nicht auf der Grundlage der StVO (durch Verkehrszeichen). Die Feuerwehr regelt daher ja auch nicht den Verkehr, sondern sie sperrt ab oder sichert die Einsatzstelle. Die Absperrung (einer Einsatzstelle) wird sich aus dem Gefahrenabwehrrecht der Länder herleiten. Die Feuerwehr regelt sehr wohl den Verkehr, um die Einsatzstelle abzusichern. Sie befindet sich daher zweifelsfrei im Verkehrsrecht. Ob die diesbezüglichen Länderregeln dies aushebeln können, haben wir schon ausreichend diskutiert. Verkehrslenkung (oder auch Fernhaltung von Einsatzstellen) ist aber eine verkehrsrechtliche Angelegenheit.Überwiegend wird wohl eine andere Meinung dazu vertreten. Daher wird in der Ausbildung der Feuerwehr auch immer wieder darauf hingewiesen, dass eine Verkehrsregelung/-lenkung nicht zulässig ist. Ich halte eine Absicherung von Einsatzstellen durch Leitkegel aus den ausführlich dargelegten Gründen nicht für rechtswidrig und praktisch unproblematisch. Was wären denn Alternativen? -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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#109
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
4. demnach besteht hier eine Regelungslücke (aber das hatte ich bestimmt schonmal erwähnt *g*) Ich sehe keine Regelungslücke. Lediglich in der Praxis besteht hier weitreichender Irrglaube.Ich bin ein Fan davon, dass die Arbeitsstelle der Feuerwehr vom Fließverkehr gut getrennt wird. Denn weder will ich einen unaufmerksamen Feuerwehrmann überfahren, weil ich mal nicht genügend Abstand halte. Noch will ich, dass der Feuerwehrler unnötig Zeit mit Verkehrsbeobachtung und Warten auf Verkehrslücken verbringt, nur weil er mal schnell den Spreizer aus dem Seitenfach holen will. Und dazu sind Pylonen wunderbar geeignet. Und nein, die Polizei sehe ich hier nicht in der Bütt. a) Es gibt genügend Fw-Einsätze, wo es eigentlich keine Polizei braucht; sie "nur" für die Absperrlegitimation zu holen, halte ich für unsinnig. b) Ich will auch nicht, dass die Fw jedes mal auf die Pol warten muss, bis sie effektiv an der Einsatzstelle arbeiten kann. c) Ich behaupte mal, dass auch derzeit kein Polizist der Feuerwehr eine verwaltungsrechtlich saubere Anweisung übermittelt, damit diese die Absperrung genau so wie vom Polizist im Detail (gedanklich) angeordnet aufbaut; dies ist wohl auch in der Praxis selbst beim besten Willen kaum möglich. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Auch ich halte es für sinnvoll und sogar für unumgänglich, dass die Feuerwehr ihre Einsatzstelle auch aus Eigenschutzgründen sichert. Auch das Warten auf die Polizei (mit mehr oder weniger sinnvollen Anordnungen) ist in diesen Situationen mehr als unangebracht. Daher sehe ich die Maßnahmen der Feuerwehr im Einsatzfall auch weniger kritisch. Ich gehe in diesen Fällen aber über den § 16 OWiG, so dass hier Notstandssituationen anzunehmen sind.
Und dass § 35 Abs. 1 StVO nicht einschlägig sein soll, liegt an Deiner falschen Lesart zum zitierten Urteil. Denn im Fall eines Rechtfertigungsgrundes geht es nicht um eine Befugnis (z. B Handlungen für die Straßenverkehrsbehörde vorzunehmen), sondern um einen möglichen Verstoß gegen Verbote in der StVO. Damit begeht also die Feuerwehr keine OWi, trotzdem wird die Regelung durch die Leitkegel als Verkehrszeichen so nicht rechtsfehlerfrei. Was liest Du denn aus dem Urteil ![]() Ich zitiere noch mal zwei glasklare Sätze: Erlaubt § 35 Abs. 1 StVO aber jedenfalls keinen "finalen" Eingriff in die Rechtsstellung Dritter, so scheidet diese Vorschrift als Rechtsgrundlage für den Erlass von Maßnahmen aus, durch die anderen Personen "Rechtsbefehle" erteilt werden. Da Vorschriftszeichen im Sinne von § 41 StVO derartige Rechtsbefehle beinhalten, können sie nicht auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 StVO aufgestellt werden. Da § 35 (1) StVO für die Stellung von Maßnahmen zur Verkehrsreglung (hier Sperrung von Verkehrsflächen) ausscheidet, kann er auch kein Rechtfertigungsgrund darstellen. Er ist einfach für diese Maßnahmen nicht einschlägig. Also bleibt nur der Rückgriff auf § 16 OWiG. Hier ist der entsprechende Rechtfertigungsgrund zu finden. Ich halte eine Absicherung von Einsatzstellen durch Leitkegel aus den ausführlich dargelegten Gründen nicht für rechtswidrig und praktisch unproblematisch. Was wären denn Alternativen? Rechtswidrig schon, aber praktisch unproblematisch. Es geht hier ausschließlich um das formaljuristische Problem, nicht um die praktische Machbarkeit. Diese hat sich, mit dem entsprechenden Rechtfertigungsgrund im OWiG, in der Praxis mehr als bewährt.-------------------- |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2706 Beigetreten: 30.12.2012 Mitglieds-Nr.: 66775 ![]() |
@ Achim:
Du darfst nicht immer alles so durcheinander werfen. Bei dem Urteil geht es um eine Befugnis/Eingriffsnorm. Dazu war auch in der Diskussion hier schon längst klar, dass eine Eingriffsgrundlage mit § 35 Abs. 1 nicht geliefert wird, u. a. dazu § 35 Abs. 1 StVO kann weder Kompetenzen verleihen, noch macht es anderen VT Verhaltensauflagen. ... Es ist doch auch klar, dass die rechtmäßige Anordnung von Verkehrszeichen im Regelfall nur durch die Straßenverkehrsbehörde erfolgen kann. Die Feuerwehr kann - völlig unstrittig - keine Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen vornehmen (das habe ich nun aber auch schon wiederholt so geschrieben). Nun kommen wir zu einem ganz anderen Sachverhalt: Die Feuerwehr darf von von Vorschriften der StVO gem. § 35 Abs. 1 abweichen. Dies erfolgt durch die Missachtung von Haltgeboten, Parkverboten u. ä. Allein das Abstellen eines Einsatzfahrzeuges auf einer Vorfahrtstraße außerhalb geschlossener Ortschaften verwirklicht zunächst mal den Tatbestand einer möglichen Ordnungswidrigkeit. Bei der nicht angeordneten Verwendung von Leitkegeln (die im übrigen auch keine Vorschriftszeichen sind, von denen das Urteil spricht) verhält es sich gleichermaßen. Das Parken und das Aufstellen der Kegel sind nach der StVO unzulässig. Rechtswidrig ist beides aber nicht, weil es besagten Rechtfertigungsgrund nach § 35 Abs. 1 StVO gibt. Oder bewertest Du das Parken auf der Straße als Zuwiderhandlung anders als die Verwendung der Leitkegel? Einen Grund für eine Differenzierung vermag ich nicht zu erkennen. Ich halte eine Absicherung von Einsatzstellen durch Leitkegel aus den ausführlich dargelegten Gründen nicht für rechtswidrig und praktisch unproblematisch. Was wären denn Alternativen? Rechtswidrig schon, aber praktisch unproblematisch. Es geht hier ausschließlich um das formaljuristische Problem, nicht um die praktische Machbarkeit. Diese hat sich, mit dem entsprechenden Rechtfertigungsgrund im OWiG, in der Praxis mehr als bewährt.![]() Edit: Noch zum Eingriff in die Rechte folgende Ergänzung. Die Absperrung der Einsatzstelle (mit Leitkegeln) stellt in gewissem Umfang einen Eingriff in die Rechte von Verkehrsteilnehmern dar (ggf. Einschränkung der Freizügigkeit). Ein "falsch parkendes" Feuerwehrfahrzeug tut dies auch, unter Umständen sogar quergestellt im Rahmen einer Vollsperrung. StVO-mäßig bleibt auch das Querstellen eine OWi, die durch § 35 Abs. 1 StVO gerechtfertigt wird. Für einen weitergehenden Grundrechtseingriff bliebe m. E. nur der Weg über die landesrechtliche Spezialregelung (Feuerwehrgesetz o. ä.). -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
@ Achim: Du darfst nicht immer alles so durcheinander werfen. ![]() Der war gut ![]() Die Feuerwehr darf von von Vorschriften der StVO gem. § 35 Abs. 1 abweichen. Dies erfolgt durch die Missachtung von Haltgeboten, Parkverboten u. ä. Allein das Abstellen eines Einsatzfahrzeuges auf einer Vorfahrtstraße außerhalb geschlossener Ortschaften verwirklicht zunächst mal den Tatbestand einer möglichen Ordnungswidrigkeit. Und genau dafür ist § 35 StVO je da. Es erlaubt ein Abweichen von den Bestimmungen der StVO. Ohne Dir jetzt den gesamten Hentschel abschreiben zu wollen, lediglich ein kurzer Auszug:Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 42. Auflage StVO § 35 Rn 4: § 35 StVO befreit nur von den StVO-Pflichten, ändert die Verkehrsregeln und -gebote jedoch nicht, zB nicht die Vorfahrt. Es schränkt die Rechte anderer jedoch zugunsten der Sonderrechtsfahrzeuge ein, so dass der Sonderrechtsinhaber unter Verwendung größtmöglicher Sorgfaltspflichten jene Rechte missachten dürfen. ... In Betracht kommen vor allem: Schnellerfahren, Nichtbeachten der Lichtzeichen, Fahren entgegen einem Fahrverbot, Halten und Parken im Haltverbot, auf Grünflächen, faktische Sperrung einer Straße während eines Feuerwehreinsatzes (VG Mü siehe oben von mir zitiert) Die "faktische Sperrung der Straße" erfolgt in diesem Sinn aber durch das Halten der Fahrzeuge, so dass kein Fahrzeug mehr vorbei kann. Und genau dies fällt unter § 35 StVO und ist den im Abs. 1 genannten Institutionen ausdrücklich erlaubt. Das ganze hat aber auch rein garnichts mit der Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen zu tun. Das darfst Du nicht einfach mal so in einen Topf schmeißen. Das Parken und das Aufstellen der Kegel sind nach der StVO unzulässig. Rechtswidrig ist beides aber nicht, weil es besagten Rechtfertigungsgrund nach § 35 Abs. 1 StVO gibt. Das halten und Parken entgegen der Vorschriften ist durch § 35 StVO in den genannten Fällen erlaubt. § 35 StVO ist also kein Rechtfertigungsgrund, sondern eine Erlaubnisnorm. Folglich ist das Aufstellen der Kegel nach § 35 (1) StVO nicht möglich, da dieser § kein "Rechtfertigungsgrund" sein kann. Oder bewertest Du das Parken auf der Straße als Zuwiderhandlung anders als die Verwendung der Leitkegel? Einen Grund für eine Differenzierung vermag ich nicht zu erkennen. Aber natürlich. Das ist ein erheblicher Unterschied. Siehe dazu obige Ausführungen. Wenn Du selbst einen Rechtfertigungsgrund erkennst, dann ist die Maßnahme ja gerade nicht rechtswidrig! So lange Du § 35 StVO als "Rechtfertigungsgrund" ansiehst, wirst Du meine Ausführungen nicht verstehen. Denn § 35 StVO ist eine Erlaubnisnorm. Rechtfertigungsgründe sind u.a. im § 16 OWiG zu finden.-------------------- |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2706 Beigetreten: 30.12.2012 Mitglieds-Nr.: 66775 ![]() |
Wenn Du selbst einen Rechtfertigungsgrund erkennst, dann ist die Maßnahme ja gerade nicht rechtswidrig! So lange Du § 35 StVO als "Rechtfertigungsgrund" ansiehst, wirst Du meine Ausführungen nicht verstehen. Denn § 35 StVO ist eine Erlaubnisnorm. Rechtfertigungsgründe sind u.a. im § 16 OWiG zu finden.Auch wenn Du als Rechtfertigungsgrund den § 16 OWiG heranziehst, wären die diskutierten Sachverhalte ebenfalls nicht rechtswidrig. Sofern ich Deinen Argumenten nicht folgen kann, liegt das allein daran, dass diese falsch sind. Zu § 35 StVO: Zitat Die Vorschrift des § 35 Abs. 1 StVO gilt in den Fällen einer rechtmäßigen Inanspruchnahme von Sonderrechten damit quasi als ein Rechtfertigungsgrund für ordnungswidriges Handeln gegen die Verhaltensvorschriften der StVO. Quelle: Anmerkung zu: Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.7.00 – Az. 2 Ss 131/00 – 3 Ws (B) 275/00 (1), Prof. Dr. jur. Dieter Müller, Veröffentlicht in der Zeitschrift: "Polizei + Verkehrssicherheit", Heft 4/2002, S. 21 ff., zitiert unter http://www.sicherestrassen.de/Ausarbeitung...itlicheAufg.htm Ansonsten ist wohl alles gesagt und der verständige Leser kann sich ein eigenes Bild machen. -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Das "quasi" hast Du aber gesehen? Darüber hinaus komme ich nach dem Lesen der KG-Entscheidung nicht zu der von Dir zitierten Schlussfolgerung - zumindest nicht mit der notwendigen Bestimmtheit.
Ansonsten führt der bayVGH ua noch aus: Zitat (VGH Bayern, Beschluss vom 13.09.2005 - 11 CS 05/987) Allerdings kann die Inanspruchnahme des Sonderrechts nach § 35 Abs. 1 StVO faktische Rückwirkungen auf die Rechtsstellung Dritter entfalten. Erfordert es z.B. die Erfüllung einer der Feuerwehr obliegenden, "dringenden" hoheitlichen Aufgabe, Feuerwehrfahrzeuge oder -gerätschaften an einer engen Straßenstelle so aufzustellen, dass für Dritte dort faktisch kein Durchkommen mehr ist, so verstoßen die Feuerwehrleute nicht nur nicht gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO; auch das Recht anderer Verkehrsteilnehmer, diesen Straßenteil zu benutzen, erfährt unter dieser Voraussetzung eine "reflexartige" tatsächliche Einschränkung.
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Wenn Du selbst einen Rechtfertigungsgrund erkennst, dann ist die Maßnahme ja gerade nicht rechtswidrig! So lange Du § 35 StVO als "Rechtfertigungsgrund" ansiehst, wirst Du meine Ausführungen nicht verstehen. Denn § 35 StVO ist eine Erlaubnisnorm. Rechtfertigungsgründe sind u.a. im § 16 OWiG zu finden.Auch wenn Du als Rechtfertigungsgrund den § 16 OWiG heranziehst, wären die diskutierten Sachverhalte ebenfalls nicht rechtswidrig. Sofern ich Deinen Argumenten nicht folgen kann, liegt das allein daran, dass diese falsch sind. Es bleibt rechtswidrig, es liegt lediglich ein Rechtfertigungsgrund vor, welcher eine Ahndung unmöglich macht. Würde man Deiner Auslegung folgen, wäre das Erschießen eines Bankräubers durch die Polizei auch nicht rechtswidrig. Es ist und bleibt aber zumindest Totschlag mit den entsprechenden staatsanwaltlichen Ermittlungen. Erst in diesen wird der Beamte seine Einlassungen machen, da er ja zuvor vom Räuber beschossen wurde. Damit ist die Tötung weiterhin rechtswirdig, jedoch lag hier ein Rechtfertigungsgrund, nämlich die Notwehr, vor. Und das Zitat von www.sichereStassen.de sollte man auch so lesen, wie es geschrieben ist. Auf das entscheidende Wort "quasi" hat @Mitleser hingewiesen. Zitat (Quelle Wikipedia) Das Wort quasi (lat.) bedeutet als Verb übersetzt sinngemäß "eigentlich aber mit relativer Sicherheit" und wird eingesetzt wo Synonyme wie "gleich, wie" oder "sozusagen" diesen Punkt meist nicht genug hervorheben.
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#116
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2706 Beigetreten: 30.12.2012 Mitglieds-Nr.: 66775 ![]() |
@ Mitleser:
Ich weiß, dass sich @Achim im OWi-Recht nicht so gut auskennt und daher auch den Begriff der "Rechtswidrigkeit" nicht richtig einordnen kann. Ich habe auch das Wort "quasi" zur Kenntnis genommen und gehe von einem "Füllwort" aus. Etwas anderes könnte gelten, wenn man bereits aufgrund der besonderen Regelung des § 35 Abs. 1 StVO die Tatbestandsmäßigkeit für andere Verstöße nach der StVO verneint. Aber möchtest Du mir jetzt durch Deinen Hinweis sagen, a) dass Du in der besagten Konstellation trotz eines Rechtfertigungsgrundes auch von einer Rechtswidrigkeit der Handlung ausgehst? b) und/oder dass § 35 Abs. 1 StVO kein Rechtfertigungsgrund sein kann? -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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Wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, dann tritt keine Rechtswidrigkeit ein.
Aber ich sehe im § 35 StVO keinen Rechtfertigungsgrund für das Aufstellen von Leitkegeln durch die Feuerwehr. |
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#118
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2706 Beigetreten: 30.12.2012 Mitglieds-Nr.: 66775 ![]() |
Danke.
Aber ich sehe im § 35 StVO keinen Rechtfertigungsgrund für das Aufstellen von Leitkegeln durch die Feuerwehr. Das ist ja eine andere Sache. ![]() Und dazu würde mich eine weiterführende Begründung sehr interessieren (oder habe ich die längst überlesen ![]() -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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#119
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Ich mache es mir erst mal ganz einfach und sage, dass das Aufstellen von (ungenehmigten) Vz nicht zur zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
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#120
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7615 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
und ich halte dagegen, dass es sogar per Dienstvorschrift (FwDV1) vorgeschrieben ist.
Du bist dran ![]() |
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#121
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6635 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 13 ![]() |
Das ist das Problem der Feuerwehr und keines der StVO.
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#122
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7615 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
genau, und um Probleme der Feuerwehr im Straßenverkehr zu lösen gibt es §35(1) StVO....
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#123
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Eine FwDV steht kaum über der StVO.
Daneben mag es zwar geboten sein, Platz zum Arbeiten zu haben. Aber dazu ist die eigentlich unzulässige Verwendung von Verkehrseinrichtungen nicht dringend geboten. |
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#124
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2706 Beigetreten: 30.12.2012 Mitglieds-Nr.: 66775 ![]() |
Die Absicherung einer Einsatzstelle ist ohne Frage "dringend geboten". Fraglich wären - wenn man § 45 Abs. 7a für nicht anwendbar hält - allein die dafür zu verwendenden Mittel.
Bei der Auswahl von Absperrmaterial müssen verschiedene Punkte berücksichtigt werden, u. a. die Standsicherheit, Sichtbarkeit (Größe, Farbe, Form), Handhabbarkeit. Nicht ohne Grund sind in der StVO und in den darauf aufbauenden Richtlinien die vorstehenden Punkte berücksichtigt worden. In der Praxis werden entsprechende Leitkegel, Faltdreiecke oder Klappbaken eingesetzt. Die Kunst würde nun darin bestehen, Material zu verwenden, welches genau die oben genannten Kriterien erfüllt und zugleich nicht den Zeichen der StVO entspricht oder ihnen zum verwechseln ähnlich ist. Praktisch wird es da schon schwierig. Vielleicht so: ![]() Quelle: http://www.amazon.de/Leitkegel-gelb-schwar...bs_2077682031_7 Die Sichtbarkeit eines solchen schwarz/gelben Kegels würde ich schon wieder in Frage stellen. Zudem entspricht dieser nicht dem gewohnten Bild und es dürfte auch fraglich sein, ob damit überwiegend (schon unbewusst) die gewünschte Reaktion bei Verkehrsteilnehmern erzielt wird. Der insoweit entstehende Konflikt von (praktischer) Geeignetheit und (förmlicher) Zulässigkeit kann im Interesse der Verkehrssicherheit aufgelöst werden, wenn die an sich unzulässige Verwendung von Zeichen der StVO zweckmäßig der Aufgabenerfüllung im Sinne des § 35 Abs. 1 StVO zugerechnet wird. @ Mitleser: Kannst ja dann auch mal begründen, über welchen Weg Deine nachstehende Aussage rechtlich getragen wird. ![]() Ich bin ein Fan davon, dass die Arbeitsstelle der Feuerwehr vom Fließverkehr gut getrennt wird ... Und dazu sind Pylonen wunderbar geeignet. -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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#125
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 310 Beigetreten: 25.06.2013 Wohnort: Taufkirchen Mitglieds-Nr.: 69003 ![]() |
Es geht nicht nur um das schaffen von Platz an der Einsatzstelle. Es geht auch um die Sicherheit der VT, denen bei unmittelbarer Vorbeifahrt an einer Schadensstelle Unbill drohen kann.
Es ist ja eher sinnfrei wenn die Feuerwehr im CSA (Chemikalienschutzanzug mit schwerem Atemschutz) irgendwelche geborstenen Fässer in Überfässer räumt und völlig ungeschützte Mitmenschen knapp einen Meter daran vorbeifahren. Gefahren gehen auch von brennenden Objekten aus etc. |
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#126
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Der insoweit entstehende Konflikt von (praktischer) Geeignetheit und (förmlicher) Zulässigkeit kann im Interesse der Verkehrssicherheit aufgelöst werden, wenn die an sich unzulässige Verwendung von Zeichen der StVO zweckmäßig der Aufgabenerfüllung im Sinne des § 35 Abs. 1 StVO zugerechnet wird. Das ist eine in der Praxis bzw. oberflächlichen Theorie wohl vorstellbare Möglichkeit. Aber eben nur da.@ Mitleser: Diese Aussage zur Praxis ("geeignet") wird, wie aufgezeigt, nicht durch irgendetwas rechtlich getragen.Kannst ja dann auch mal begründen, über welchen Weg Deine nachstehende Aussage rechtlich getragen wird. ![]() Ich bin ein Fan davon, dass die Arbeitsstelle der Feuerwehr vom Fließverkehr gut getrennt wird ... Und dazu sind Pylonen wunderbar geeignet. |
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#127
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Die Kunst würde nun darin bestehen, Material zu verwenden, welches genau die oben genannten Kriterien erfüllt und zugleich nicht den Zeichen der StVO entspricht oder ihnen zum verwechseln ähnlich ist. Praktisch wird es da schon schwierig. Vielleicht kommt man so ja doch zur Zulässigkeit der aktuellen Faltleitkegel. Denn mit dem StVO-Design haben sie nicht so viel am Hut.![]() ![]() |
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#128
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2706 Beigetreten: 30.12.2012 Mitglieds-Nr.: 66775 ![]() |
Ja, diesbezüglich hatte es mich auch schon in den Fingern gejuckt.
![]() Aber letztlich würde man wohl in allen Punkten genau das Gegenteil vom gewünschten Ziel erreichen: Schlechte Sichtbarkeit (zumindest nachts), fragwürdige Standsicherheit und dann noch tagsüber die Verwechslungsgefahr mit echten Leitkegeln. Ich finde das Ergebnis hier auch sonst unbefriedigend. Insbesondere halte ich es für unglücklich, dass regelmäßig staatliches Handeln auf Notmaßnahmen gestützt werden muss. -------------------- "Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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#129
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Vielleicht kommt man so ja doch zur Zulässigkeit der aktuellen Faltleitkegel. Denn mit dem StVO-Design haben sie nicht so viel am Hut. Ich würde die Frage dahingehend beantworten: Was will ich mit den "Gerätschaften"? Stelle ich diese bewusst hin, um Verkehr fernzuhalten, dann sind sie unzulässig. Stehen diese "zufällig" so, dass der Verkehr nicht mehr fließen kann (Auto quer, Gerätschaften oder Schläuche mitten auf der Fahrbahn), dann zulässig nach § 35 Abs. 1 StVO. Stelle ich jetzt auch nicht zulässige Leitkegel, dann will ich eindeutig regeln, folglich nicht zulässig. -------------------- |
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#130
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Stelle ich diese bewusst hin, um Verkehr fernzuhalten, dann sind sie unzulässig. Wenn man sie bewusst hinstellt, um seinen notwendigen Arbeitsraum sicher und effektiv (ohne zuwarten, Kontrollblicke, Umwege) nutzen zu können, so sehe ich es als zulässig. Denn dann ist der Zweck nicht Verkehrsbeeinflussung, das wäre nur das unvermeidliche Nebenprodukt.Man stellt sie dann nicht als unzulässige Leitkegel, sondern als Elemente die gerade nicht eine Verkehrseinrichtung sind aber dennoch dem o.g. Zweck bestmöglich dienen. |
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#131
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7615 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Eine FwDV steht kaum über der StVO. Zunächst mal ist nach Feuerwehr-Recht festzulegen, in welchem Umfang die E-Stelle abzusperren ist und für wen. Das ist eine Tatsachenentscheidung des Einsatzleiters, da hat das Verkehrsrecht sich bitteschön erstmal rauszuhalten. Wenn auf diesem Weg die Notwendigkeit festgelegt ist, kann man im Straßenverkehrsrecht schauen, wie man es umsetzt. Zitat Aber dazu ist die eigentlich unzulässige Verwendung von Verkehrseinrichtungen nicht dringend geboten. welche Alternativen schlägst du vor, die einerseits die Belange des Feuerwehreinsatzes aber andererseits auch §35(8) berücksichtigen? Diese Aussage zur Praxis ("geeignet") wird, wie aufgezeigt, nicht durch irgendetwas rechtlich getragen. Es ist 'ne Krücke. Deswegen meine Meinung, dass hier eine Regelungslücke bzw. Bedarf an einer zusätzlichen Regelung besteht. |
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#132
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
@Mitleser: Dieser Begründung kann ich folgen, denn ich sichere hier lediglich meinen Einsatzraum ohne willentliche Verkehrsreglung.
Eine FwDV steht kaum über der StVO. Zunächst mal ist nach Feuerwehr-Recht festzulegen, in welchem Umfang die E-Stelle abzusperren ist und für wen. Das ist eine Tatsachenentscheidung des Einsatzleiters, da hat das Verkehrsrecht sich bitteschön erstmal rauszuhalten. Wie @Mitleser bereits schrieb ist Feuerwehrrecht Landesrecht, Verkehrsrecht jedoch Bundesrecht. Deswegen meine Meinung, dass hier eine Regelungslücke bzw. Bedarf an einer zusätzlichen Regelung besteht. Das sehen die Bundesländer anders. Sowohl die Verkehrsministerkonferenz als auch der BLFA hat sich dazu positioniert und keine Reglungslücke erkennen können. -------------------- |
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#133
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
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#134
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Zitat Aber dazu ist die eigentlich unzulässige Verwendung von Verkehrseinrichtungen nicht dringend geboten. welche Alternativen schlägst du vor, die einerseits die Belange des Feuerwehreinsatzes aber andererseits auch §35(8) berücksichtigen? Man stellt sie dann nicht als unzulässige Leitkegel, sondern als Elemente die gerade nicht eine Verkehrseinrichtung sind aber dennoch dem o.g. Zweck bestmöglich dienen. Gefällt mir. ![]() |
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#135
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7615 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Deswegen meine Meinung, dass hier eine Regelungslücke bzw. Bedarf an einer zusätzlichen Regelung besteht. Das sehen die Bundesländer anders. Sowohl die Verkehrsministerkonferenz als auch der BLFA hat sich dazu positioniert und keine Reglungslücke erkennen können. Ahso. Das sind doch die Gremien, die vor nicht all zu langer Zeit noch gesagt haben, Rundumleuchten (so eine oder zwei pro Fahrzeug...) und Warnblinker reichen als Absicherung völlig aus und deswegen gibt es keinen Grund, so Teufelszeug wie gerichtete Kennleuchten oder Heckwarneinrichtungen zu erlauben? ![]() |
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#136
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 650 Beigetreten: 05.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68431 ![]() |
Warum nimmt man nicht einfach das Zeichen 250 in die StAN für Feuerwehr und co mit auf
![]() Die Anordnung zum aufstellen wird man schon von nem Polizisten bekommen ( müsste eig. auch mündlich gehen? ). Auch wenn das Bußgeld nicht wirklich mehr wird ![]() |
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#137
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7615 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
um das schon etwas verkühlte Thema wieder aufzuwärmen:
Für mich bleibt aber das Fazit dieser Diskussion: 1. Warndreiecke und Warnleuchten nach StVZO sind "Jedermann-Recht", die darf (und ggf.: muss!) auch die Feuerwehr im Einsatz anwenden. 2. Für Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen (wie Leitkegel, Triopane, aber auch Warnleuchten nach TL etc.) gibt es keine saubere Rechtsgrundlage 3. trotzdem ist die Verwendung der Gegenstände nach Nr. 2 allgemein als "irgendwie schon bestimmt zulässig" anerkannt. Aber es bleibt eine Eierei. 4. demnach besteht hier eine Regelungslücke (aber das hatte ich bestimmt schonmal erwähnt *g*) Liebe Mitleser aus dem Verkehrsministerium: tut was dagegen!! Formulierungsvorschläge kann ich auf Anfrage kostenlos liefern ![]() Ich habe nun dem Vorsitzenden unseres Stadfeuerwehrverbandes das Thema vorgetragen mit der Bitte, es in den für uns zuständigen Landesfeuerwehrverband (VdF NRW) zu tragen. Gleichzeitig möchte ich alle aktiven Mitwirkenden hier und auch die stillen Mitleser herzlich einladen, auch bei den für sie zuständigen Gremien eine Initiative in diese Richtung anzuregen. Meine angedrohten Formulierungsvorschläge sehen so aus: Zitat §45 StVO (7b) Die in §35(1) genannten Organisationen und die Besatzung von Fahrzeugen gem. §35(5a) dürfen zur Eigensicherung, zur Absicherung ihrer Arbeitsstelle und zur Sicherung des übrigen Verkehrs Arbeits- und Gefahrenbereiche mit Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 Abschnitt 1 und den Verkehrszeichen 250 und 222 absperren. Vor Arbeits- oder Gefahrenstellen dürfen sie mit Gefahrzeichen (insbesondere Zeichen 101, 114, 124) und Warnleuchten warnen. §35(8) gilt entsprechend. sowie für die StVO-VwV: Zitat zu §45 Absatz 7b: Die eingesetzten Verkehrseinrichtungen und Warnleuchten müssen (soweit anwendbar) den von der Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlichten technischen Lieferbedingungen entsprechen. Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen müssen vollreflektierend sein. Abweichend dürfen an Fahrzeugen angebrachte Verkehrszeichen mit eigener Lichtquelle beleuchtet oder lichttechnisch erzeugt werden. Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift zu den §§ 39 bis 43 (Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) gelten sinngemäß. Beide Vorschläge sind ganz bewusst möglichst flach gehalten und umfassen im Wesentlichen nur die Dinge, die heute schon (aber ohne klare Rechtsgrundlage) weitgehend unumstrittene tägliche Praxis sind. So erhoffe ich mir die besten Chancen auf einen möglichst breiten Konsens (der unbedingt benötigt wird und sich bestimmt nicht an der jeweils persönlich oder örtlich gewünschten Maximal-Lösung ausrichten wird). Man hat mir schon signalisiert, dass eine Änderung von Bundesrecht ohnehin nur über den DFV gehen wird. Ziel der Aktion ist auch nicht eine schlagartige Verbesserung der Absicherung in der Praxis, sondern neben dem Verzicht auf die Anwendung der derzeit benötigten Notstands-Regelungen (§16 OWiG, §34 StGB) für Maßnahmen des Tagesgeschäfts auch eine gewisse Vereinheitlichung und Professionalisierung von Absicherungen. Wenn dann mittelfristig die Sicherheit im Straßenverkehr einen ähnlich hohen Stellenwert hat wie die Sicherheit im Innenangriff, dann ist schon viel erreicht! Gruß, hk aus do |
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#138
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19635 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
Ich finde Deine Normvorschläge ganz konstruktiv. Die Ermächtigung für Vorschriftszeichen finde ich aber problematisch. Verkehrszeichen sind Verwaltungsakte und dürfen nur von der zuständigen Behörde angeordnet werden. Deshalb wäre ziemlich fraglich, ob diese Verkehrszeichen irgendwie wirksam wären. Außerdem würden diese VZ bestimmt in der Praxis nicht einwandfrei aufgestellt.
-------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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#139
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6464 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 ![]() |
Die Anordnung darf bei Gefahr im Verzug auch der Polizeivollzugsdienst treffen.
aber wer weiß, oder macht es ![]() -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
www.blueknights.de www.blueknights.org Blue Knights Germany 19 Saxonia (eines von 41 in Deutschland, über 600 weltweit mit weit über 40000 Mitgliedern) |
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#140
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
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#141
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1486 Beigetreten: 18.12.2004 Wohnort: Oberbayern Mitglieds-Nr.: 7324 ![]() |
Ja, aber diese Verhaltensvorschrift in der - bundesrechtlichen! - StVO bezieht sich ausdrücklich nur auf Polizeibeamte. Und Landesrecht kann Bundesrecht nicht "erweitern". Das beißt sich aber irgendwie. Das OVG Munster hat gesagt das Ordnungsamt darf kein Blaulicht haben, da es keine Polizei ist, aber in Hessen steht drin das deren "Ordnungsamt" in den fließenden Verkehr eingreifen darf, was laut StVO ja auch nur Polizeibeamten vorenthalten ist. Also irgendwie beißt sich die Katze in den Schwanz. ![]() |
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#142
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7615 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Die Ermächtigung für Vorschriftszeichen finde ich aber problematisch. Verkehrszeichen sind Verwaltungsakte und dürfen nur von der zuständigen Behörde angeordnet werden. Deshalb wäre ziemlich fraglich, ob diese Verkehrszeichen irgendwie wirksam wären. Deshalb der Ansatz, die jeweiligen Aufgabenträger zur zuständigen Behörde zu machen. Die formal fehlende Aussenwirkung auch schon bei Verkehrseinrichtungen (VZ610 - Leitkegel) ist ja gerade der Aufhänger für meinen Ansatz, derzeit gilt verkehrsrechtlich: Wenn ich zwischen den Kegeln durchfahren kann, darf ich das. |
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#143
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1486 Beigetreten: 18.12.2004 Wohnort: Oberbayern Mitglieds-Nr.: 7324 ![]() |
Die formal fehlende Aussenwirkung auch schon bei Verkehrseinrichtungen (VZ610 - Leitkegel) ist ja gerade der Aufhänger für meinen Ansatz, derzeit gilt verkehrsrechtlich: Wenn ich zwischen den Kegeln durchfahren kann, darf ich das. Warum muß man hier in die StVO sehen? Es gibt was viel besseres und teureres. Ich zitier mal für Bayern, gibt es aber bestimmt in jedem Bundesland. BayFwG Art. 25 Platzverweisung 1 Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können Führungsdienstgrade der Feuerwehr oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde. 2 Unmittelbarer Zwang durch körperliche Gewalt und deren Hilfsmittel darf entsprechend den Art. 58, 61 Abs. 1, 2 und 3, Art. 64 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 3 des Polizeiaufgabengesetzes angewendet werden. Art. 26a Ordnungswidrigkeiten Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 2. einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 25 Satz 1 zuwiderhandelt. http://www.gesetze-bayern.de/jportal/porta...&doc.part=X |
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#144
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19635 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
aber in Hessen steht drin das deren "Ordnungsamt" in den fließenden Verkehr eingreifen darf, was laut StVO ja auch nur Polizeibeamten vorenthalten ist. Also irgendwie beißt sich die Katze in den Schwanz. ![]() In gewisser Weise schon. Das kommt davon, dass die Institution der Polizei Ländersache ist. Und wenn ein Land dem OA vollzugspolizeiliche Aufgaben überträgt, dann wird das OA damit zur Polizei im Sinne der StVO. Denn es kommt an sich nicht darauf an, was draufsteht, sondern ob diese Institution originäre Polizeiaufgaben wahrnimmt. Warum muß man hier in die StVO sehen? Es gibt was viel besseres und teureres. Ich zitier mal für Bayern, gibt es aber bestimmt in jedem Bundesland. Weil die StVO für den Straßenverkehr abschließend ist und die Feuerwehrgesetze dann nicht gelten, wenn es sich um Verkehrsregelungen handelt. -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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#145
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1194 Beigetreten: 13.02.2008 Mitglieds-Nr.: 40142 ![]() |
Ich habe nun dem Vorsitzenden unseres Stadfeuerwehrverbandes das Thema vorgetragen mit der Bitte, es in den für uns zuständigen Landesfeuerwehrverband (VdF NRW) zu tragen. DANKE !! ![]() Die Anordnung darf bei Gefahr im Verzug auch der Polizeivollzugsdienst treffen. aber wer weiß, oder macht es ![]() Habe ich in meiner Ausbildung drin ... nachträglich bei den ![]() Ich arbeite gerade an HiOrg- unabhängigen Unterlagen zur Veröffentlichung ... Ich zitier mal für Bayern, gibt es aber bestimmt in jedem Bundesland. Nee. Bayern ist da einzigartig.-------------------- Beste Grüße
Udo --------------------------------------------- Der Anfang einer jeden Katastrophe beginnt mit den Worten: "Ich dachte ...", "Ich wollte ...", "Ich glaube ...", "Ich kann ...", "... mal eben ..." |
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#146
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19635 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
Ich zitier mal für Bayern, gibt es aber bestimmt in jedem Bundesland. Nee. Bayern ist da einzigartig.M.E. gibt es die Ermächtigung zum Sperren von Einsatzstellen und für Platzverweise in vielen (wenn nicht allen) Bundesländern. Beispiel Hamburg: Zitat Die zuständige Behörde kann eine Person vorübergehend vom Einsatzort der Feuerwehr, dessen Umgebung und dessen Zugangs- oder Zufahrtswegen verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten dieser Orte untersagen, um Gefährdungen der Person zu vermeiden. Die Platzverweisung kann auch gegenüber Personen ausgesprochen werden, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen den Einsatz der Feuerwehr oder ihrer Hilfskräfte behindern. Die Personen können verpflichtet werden, die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge zu entfernen. Was dagegen in Bayern weitgehend einzigartig ist, ist die vermeindliche Verkehrsregelungsbefugnis. ![]() -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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#147
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3974 Beigetreten: 08.01.2009 Wohnort: Munich County Mitglieds-Nr.: 46150 ![]() |
Weil die StVO für den Straßenverkehr abschließend ist und die Feuerwehrgesetze dann nicht gelten, wenn es sich um Verkehrsregelungen handelt. Das ist mir neu. Kannst du mir das bitte erklären? Wo steht denn das, bzw. woraus leitet sich das ab? -------------------- Firefighter im Ruhestand....
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#148
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3086 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 ![]() |
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#149
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19635 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 ![]() |
Ganz simpel: Aus Art. 31 GG.
Der Bund hat von seiner Regelungskompetenz für das StVR weitgehend abschließend Gebrauch gemacht. Deshalb können Landesregelungen das Bundesrecht nicht modifizieren. Das hat den Hintergrund, dass wenn bewusst eine Bundesregelungskompetenz geschaffen wird, damit bezweckt werden soll, dass in allen Bundesländern das gleiche Recht gilt. Im StVR ist das besonders wichtig: Ein VT kann darauf vertrauen, dass die Verkehrsregeln überall gleich sind. Krasses Beispiel: Der Landesgesetzgeber kann auch nicht vom BGB abweichen und z.B. das Kaufrecht modifizieren. Deshalb gelten z.B. auch landesrechtliche Parkverbote ("Parken auf Grünstreifen") nicht im Bereich von öffentlich-rechtlich gewidmeten Straßen. Und wenn die StVR abschließend normiert, dass Polizeibeamte den Verkehr regeln dürfen, kann ein Landesrecht das nicht dadurch modifizieren, dass es eine verkehrsrechtliche Befugnis für andere Personen schafft (abgesehen davon, dass die Befugnis für Feuerwehrleute in Bayern ein zahnloses Schwert ist, weil keine Norm existiert, nach der VT die Verkehrsregelung von Feuerwehrleuten zu beachten hätten). (Das ist nichts StVR-Spezifisches, sondern gilt in anderen Materien auch.) MfG Durban ![]() -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
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#150
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3974 Beigetreten: 08.01.2009 Wohnort: Munich County Mitglieds-Nr.: 46150 ![]() |
Edit:
Ich finde im StVR nicht mal was, dass die Polizei den Verkehr regeln darf. Eine Textsuche findet im StVR auch keinen Verweis auf die StVO. -------------------- Firefighter im Ruhestand....
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 13.05.2025 - 02:02 |