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> Missachtung der Einsatzstellenabsicherung, Pylone umkurvt, was für ein Tatbestand?
ulm
Beitrag 29.12.2013, 18:38
Beitrag #1


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Die Überschrift macht das Problem ja schon deutlich...

Gestern abend auf einem Verkehrsunfall irgendwo im Bayernland,
eine Kraftfahrstraße muss deswegen gesperrt werden und der Verkehrs ausgeleitet werden.
Da der Sachverhalt in Bayern spielt, hat die Feuerwehr einen Verkehrssicherungsanhänger aufgestellt und mit Pylonen und Blitzleuchten den weitere Verlauf bis zur Ausfahrt abgesperrt.
Irgendwann kommt es, wie es kommen mus: Eine junge Kraftfahrerin umkurvt die Pylone und fährt in den gesperrten Bereich ein. Die zusätzlichen Handzeichen und Winkerkellenbewegungen der Feuerwehrleute an der Absperrung ignoriert sie geflissentlich.
Irgendwann ist die Fahrt zu Ende, da die Straße durch Einsatzfahrzeuge komplett blockiert ist.
Die police.gif spricht die Fahrerin an, sie beschwert sich über die Absperrung, sie hat es ja schließlich eilig.
Dann im VW Bus eifriges Blättern im TB-Katalog.

Was kann man denn wirklich vorwerfen?
136106 Sie befolgten nicht die verkehrsregelnde Weisung des Polizeibeamten.
§ 36 Abs. 1,3, § 49 StVO; § 24 StVG; 128 BKat
20,00 Euro
Feuerwehrleute sind keine Polizeibeamte, dürfen in Bayern aber den Verkehr regeln
141145 Sie missachteten die durch Zeichen 222 vorgeschriebene Vorbeifahrt.
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 138 BKat
10,00 Euro
Schließlich ist ja im Sicherungsanhänger ein Zeichen 222 verbaut
143100 Sie befuhren eine durch Verkehrseinrichtungen abgesperrte Straßenfläche.
§ 43 Abs. 3 iVm Anlage 4, § 49 StVO; § 24 StVG; 163 BKat
5,00 Euro

143100 ist der wohl einzig "wasserdichte" Vorwurf?

Übrigens, wie das ganze dann gelöst wurde:
Das Fahrzeug blieb stehen, bis die Unfallstelle geräumt war, denn rückwärts fahren oder wenden auf der Kraftfahrstraße geht ja schließlich nicht... whistling.gif
Hat hoffentlich einen Lerneffekt ausgelöst. ranting.gif
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blackdodge
Beitrag 29.12.2013, 18:53
Beitrag #2


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Tja,


den Tatbestand; " Sie kurvten hirnlos umher " gibt es ja leider nicht.

den richtigen Katalog habe ich jetzt nicht sofort, aber ich blättere gleich mal beim KBA.

Ich denka mal das:

Zitat
Das Fahrzeug blieb stehen, bis die Unfallstelle geräumt war, denn rückwärts fahren oder wenden auf der Kraftfahrstraße geht ja schließlich nicht

und dazu evtl das gehässige Lächeln derer an der Einsatzstelle, die es noch konnten, wird Strafe genug gewesen sein whistling.gif


Edit:

202000
Sie führten trotz körperlicher oder geistiger Mängel *) das Fahrzeug,
ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass Andere
nicht gefährdet werden.
§ 2 Abs. 1, § 75 FeV; § 24 StVG; -- BKat


obwohl zutreffend whistling.gif nicht das passende


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mir
Beitrag 29.12.2013, 19:01
Beitrag #3


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Der abgesperrte Bereich ist kein Teil des öffentlichen Straßenverkehrs mehr, also gibt es keinen Gemeinbrauch an der Straße. Ob der Besitzer der Straße die Fahrerin auf Unterlassung verklagen könnte? think.gif

Da müßte man allerdings sicher erst etwas Überzeugungsarbeit leisten.


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durban
Beitrag 29.12.2013, 19:08
Beitrag #4


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Zitat (ulm @ 29.12.2013, 18:38) *
Was kann man denn wirklich vorwerfen?
136106 Sie befolgten nicht die verkehrsregelnde Weisung des Polizeibeamten.
§ 36 Abs. 1,3, § 49 StVO; § 24 StVG; 128 BKat
20,00 Euro
Feuerwehrleute sind keine Polizeibeamte, dürfen in Bayern aber den Verkehr regeln


Hier zeit sich übrigens ganz deutlich, wieso die bayrische Landesregelung hier im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz zweifelhaft ist.

M.E. gehört auch ein verkehrsrechtlich temporär abgesperrter Straßenteil nach wie vor zu einer öffentlich gewidmeten Straße. Die Straße wird ja nicht durch den Eigentümer eingezogen, sondern nur aus straßenverkehrsrechtlichen Gründen kurzzeitig abgesperrt.

wavey.gif


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blackdodge
Beitrag 29.12.2013, 19:13
Beitrag #5


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habe oben ironisch ein edit eingefügt.


Leider ist tatsächlich die 143100 der treffende Tatbestand.

Ich gehe aber davon aus, dass bei einer entsprechenden Schilderung der Sachlage die Bußgeldstelle vom Regelsatz abweichen wird und die Summe entsprechend anhebt.

Die Frage ist auch, mit welcher Geschwindigkeit fuhr sie dann an die Einsatzstelle ran.

Dummerweise ist genau dieser Sachverhalt, das was man als Polizeibeamter regelmäßig erlebt, wenn plötzliche Einsatzstellen oder Gefahrenstellen abgesichert werden müssen.


O-Ton:

ich muß da durch...................,
ich kenne nur den Weg ........................,

usw.


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durban
Beitrag 29.12.2013, 19:16
Beitrag #6


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Ich halte dies auch für den korrekten Tatbestand.

Es gibt soweit ich weiß auch keine Vorschrift, dass sich Fahrzeugführer an Verkehrsregelungen (Weisungen) von Feuerwehrleuten zu halten hätten.

Wie kommt das eigentlich, dass so viele "Blütentatbestände" so niedrig sanktioniert werden? Wurden die einfach nicht der Inflation angepasst oder ist das Absicht? 20 Euro müssten das doch mindestens sein!


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ulm
Beitrag 29.12.2013, 19:30
Beitrag #7


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Zitat (durban @ 29.12.2013, 19:16) *
Es gibt soweit ich weiß auch keine Vorschrift, dass sich Fahrzeugführer an Verkehrsregelungen (Weisungen) von Feuerwehrleuten zu halten hätten.

Im Land der Bayern:
Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk)
Zitat
Art. 7a
Feuerwehr und Technisches Hilfswerk
1 Zu der erforderlichen Sicherung von Einsatzstellen und Veranstaltungen können - vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörden oder der Polizei - Führungsdienstgrade der Feuerwehr und Führungskräfte des Technischen Hilfswerks oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade oder Helfer die Befugnisse nach § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ausüben, soweit Polizei im Sinn des Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung steht. 2 Für die Sicherung von Veranstaltungen durch die Feuerwehren ist die Zustimmung des zuständigen Gemeindeorgans erforderlich.



Zitat (durban @ 29.12.2013, 19:16) *
Wie kommt das eigentlich, dass so viele "Blütentatbestände" so niedrig sanktioniert werden? Wurden die einfach nicht der Inflation angepasst oder ist das Absicht? 20 Euro müssten das doch mindestens sein!

Es gibt da wohl "vergessene" Tatbestände, die einfach nie angepasst wurden.
Mein Liebling:

Da steckt dann ein Lkw unter der Brücke fest und der halbe Stadtverkehr kommt stundenlang zum Erliegen:
141181 Sie beachteten als Kraftfahrzeugführer nicht das bestehende Verkehrsverbot (Zeichen 262/263/264/265/266 *)).
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 142 BKat
20,00 Euro

20 Euro mindestens?
Sorry, Handy am Ohr gibt einen Punkt,
wenn Einsatzkräfte im abgesperrten Bereich plötzlich ein Auto hinter oder neben sich haben, dann sollte die Regelsanktion (bei sauberer Absperrung!) sich eher im Bereich einer Rotlichtfahrt bewegen...
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durban
Beitrag 29.12.2013, 19:30
Beitrag #8


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Ja, das ist eine Befugnisnorm für Einsatzkräfte der Feuerwehr. Aber damit korrespondiert keine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift für Fahrzeugführer, dass sie Verkehrsregelungen durch Feuerwehrleute zu befolgen hätten.


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ulm
Beitrag 29.12.2013, 19:34
Beitrag #9


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Zitat (durban @ 29.12.2013, 19:30) *
Ja, das ist eine Befugnisnorm für Einsatzkräfte der Feuerwehr. Aber damit korrespondiert keine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift für Fahrzeugführer, dass sie Verkehrsregelungen durch Feuerwehrleute zu befolgen hätten.

Art. 7a ZustGVerk in Verbindung mit §44 Abs. 2 StVO ist in der Tat die Befugnisnorm,
§36 Abs.1 StVO gibt aber dem Verkehrsteilnehmer eine klare Verhaltensvorschrift


***

By the way:
Könnte mal bitte einer der blauen Jungs die Überschrift des §36 StVO reparieren?
Dankeschön!
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mir
Beitrag 29.12.2013, 19:37
Beitrag #10


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Zitat (ulm @ 29.12.2013, 19:30) *


Nur wurde in der StVO bereits abschließend geregelt, wer den Verkehr regeln darf. Bundesrecht bricht Landesrecht, und nach dem Bundesrecht darf die Feuerwehr halt nun mal nicht regeln. Die Pylonen müssen also von der Polizei aufgestellt werden, damit man hinterher solchen Autofahrern das ohnehin bescheidene Bußgeld abknöpfen kann.

Komischerweise kann man die StVO gegendert neu fassen, aber die Anpassung solcher Regeln scheint zu scheitern.


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durban
Beitrag 29.12.2013, 19:37
Beitrag #11


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Ja, aber diese Verhaltensvorschrift in der - bundesrechtlichen! - StVO bezieht sich ausdrücklich nur auf Polizeibeamte.
Und Landesrecht kann Bundesrecht nicht "erweitern".
Straßenverkehrsrecht ist abschließend geregeltes Bundesrecht; straßenverkehrsrechtliche Regelungen sind in allen Bundesländern gleich. Deshalb kann der Landesgesetzgeber zwar Befugnisse für die Feuerwehr regeln, nicht aber Verkehrsteilnehmern etwas vorschreiben.

Edit: @mir war schneller. mad.gif wavey.gif


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ulm
Beitrag 29.12.2013, 19:40
Beitrag #12


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Zitat (blackdodge @ 29.12.2013, 18:53) *
den Tatbestand; " Sie kurvten hirnlos umher " gibt es ja leider nicht.

igO schon whistling.gif
130112 Sie belästigten Andere durch unnützes Hin- und Herfahren mit dem Fahrzeug innerhalb einer geschlossenen Ortschaft.
§ 30 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 118 BKat
20,00 Euro
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blackdodge
Beitrag 29.12.2013, 19:58
Beitrag #13


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Zitat (mir @ 29.12.2013, 19:37) *
Die Pylonen müssen also von der Polizei aufgestellt werden,



anders:


Die Polizei muss die Aufstellung anordnen wavey.gif

und die FW sichert dann die Einsatzstelle auf dem Wege der Ersatzvornahme ab ( kein anderer in entsprechender Zeit notfallmäßig verfügbar )



edit eingefügt ranting.gif


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GolfVI
Beitrag 29.12.2013, 19:58
Beitrag #14


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Zitat (durban @ 29.12.2013, 19:30) *
Ja, das ist eine Befugnisnorm für Einsatzkräfte der Feuerwehr. Aber damit korrespondiert keine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift für Fahrzeugführer, dass sie Verkehrsregelungen durch Feuerwehrleute zu befolgen hätten.

Die brauchts doch in der Praxis auch garnicht. think.gif Der FW-Angehörige versperrt Dir einfach durch seine Präsenz die Weiterfahrt. Den kriegst Du da legal nur schwer weg. Und erklär mal einem (bayerischen) Gericht, dass Du den guten Mann sanft anschieben durftest, weil in der StVO nicht steht, dass er Dir was zu sagen hat. Auf allzuviel Verständnis würde ich da nicht hoffen. whistling.gif
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ulm
Beitrag 29.12.2013, 20:05
Beitrag #15


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...blos war es in dem Fall eine Kraftfahrstraße mit baulicher Mittelabtrennung und zwei Fahrstreifen pro Richtung.
Da steht hinter der Sicherungsanhänger und dann eine Ausleitung mit vielen Pylonen, die gar nicht einzeln bewacht werden können.

Ich hoffe, der Veranstalter ist nicht im Jahresendurlaub, denn er hat doch auf seinen Veranstaltungen bestimmt schon ähnliches erlebt... wavey.gif
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GolfVI
Beitrag 29.12.2013, 20:13
Beitrag #16


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Das muss ja auch nicht einer allein machen, aber ich hoffe Du verstehst meine Absicht dahinter: Wenn das Land Bayern und seine police.gif sich einig sind, dass hier FW Angehörige den Verkehr regeln dürfen, wird man es als einzelner Autofahrer in der Praxis schwer haben die Regelungen nicht zu befolgen. Von der Sinnhaftigkeit mal abgesehen. Die Feuerwehr sperrt ja auch keine Straße weil sie nichts besseres mit ihrer Zeit anzufangen weiss, sondern weil es dahinter meist eh nicht weiter geht. Bei Veranstaltungen sperrt hier die Feuerwehr z.B. garnicht. Sie steht nur an den Zufahrten um unsicheren Autofahrern zu erklären, dass DIESES Vz 250 ernst gemeint ist.
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dopero
Beitrag 29.12.2013, 20:16
Beitrag #17


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Ich kenne nur Leitkegel (Zeichen 610). whistling.gif
Pylone
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ulm
Beitrag 29.12.2013, 20:19
Beitrag #18


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Zitat (dopero @ 29.12.2013, 20:16) *
Ich kenne nur Leitkegel (Zeichen 610). whistling.gif
Pylone

Ach, haben wir die Vorschaltseite zum Suchbegriff "Pylon" übersprungen, um den TE zu veräppeln? whistling.gif wavey.gif
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Herrn Schorch
Beitrag 29.12.2013, 21:34
Beitrag #19


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Zitat (blackdodge @ 29.12.2013, 19:58) *
Zitat (mir @ 29.12.2013, 19:37) *
Die Pylonen müssen also von der Polizei aufgestellt werden,

Die Polizei muss die Aufstellung anordnen wavey.gif

Neben der Möglichkeit, auch dazu Sonderrechte nach § 35 zu nutzen, erfüllen vorliegend die Angehörigen der Feuerwehr sicher auch die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 7a) StVO.

Zitat (blackdodge @ 29.12.2013, 19:58) *
und die FW sichert dann die Einsatzstelle auf dem Wege der Ersatzvornahme ab ( kein anderer in entsprechender Zeit notfallmäßig verfügbar )

Wenn schon, dann wohl eher Amtshilfe, oder?

Zum Tatvorwurf:
Was man am Ende auch auswählt, es sollte wegen Vorsatzes mindestens verdoppelt werden (allein wegen der Winkzeichen scheidet Fahrlässigkeit aus).


--------------------
"Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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blackdodge
Beitrag 29.12.2013, 21:43
Beitrag #20


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Zitat (Herrn Schorch @ 29.12.2013, 21:34) *
Neben der Möglichkeit, auch dazu Sonderrechte nach § 35 zu nutzen, erfüllen vorliegend die Angehörigen der Feuerwehr sicher auch die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 7a) StVO.


passt nicht:
Zitat
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird,
darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610)
aufstellen.


Betrifft eigentlich Abschleppunternehmen und deren Hilfsbetriebe


Zitat
Zitat (blackdodge @ 29.12.2013, 19:58) *
und die FW sichert dann die Einsatzstelle auf dem Wege der Ersatzvornahme ab
( kein anderer in entsprechender Zeit notfallmäßig verfügbar )

Wenn schon, dann wohl eher Amtshilfe, oder?


Amtshilfe kann man regelmäßig nicht als Kosten bei der Versicherung anrechnen, die Ersatzvornahme schon.

aber die Ersatzvornahme ist hier Amtshilfe wavey.gif da Verkehrssicherungs-Unternehmen nicht kurzfristig aushelfen können.


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haschee
Beitrag 29.12.2013, 21:51
Beitrag #21


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Wir hätten noch
Art. 25
Platzverweisung
Zitat
1 Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können Führungsdienstgrade der Feuerwehr oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde. 2 Unmittelbarer Zwang durch körperliche Gewalt und deren Hilfsmittel darf entsprechend den Art. 58, 61 Abs. 1, 2 und 3, Art. 64 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 3 des Polizeiaufgabengesetzes angewendet werden.


Und dann knalle ich den
Art. 26a

Ordnungswidrigkeiten
Zitat
Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Art. 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 oder 4 einer vollziehbaren Anordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder deren Durchführung stört oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 25 Satz 1 zuwiderhandelt.

hin.

Wie wäre es denn damit? wavey.gif



--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Herrn Schorch
Beitrag 29.12.2013, 22:00
Beitrag #22


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Zitat (blackdodge @ 29.12.2013, 21:43) *
Zitat (Herrn Schorch @ 29.12.2013, 21:34) *
Neben der Möglichkeit, auch dazu Sonderrechte nach § 35 zu nutzen, erfüllen vorliegend die Angehörigen der Feuerwehr sicher auch die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 7a) StVO.


passt nicht:
Zitat
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird,
darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610)
aufstellen.


Passt 100%, wenn man die Markierungen anders vornimmt:
Zitat
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen,die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird,
darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610)
aufstellen.


Den Teil verstehe ich nicht:
Zitat (blackdodge @ 29.12.2013, 21:43) *
Amtshilfe kann man regelmäßig nicht als Kosten bei der Versicherung anrechnen, die Ersatzvornahme schon.

aber die Ersatzvornahme ist hier Amtshilfe wavey.gif da Verkehrssicherungs-Unternehmen nicht kurzfristig aushelfen können.

Und was Versicherungen bezahlen, wäre mir als Behörde ziemlich egal.


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blackdodge
Beitrag 29.12.2013, 22:05
Beitrag #23


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OK das ist wieder Bayern ?


Wo sonst hätte die Feuerwehr der Polizei was zu sagen ?? (siehe Zitat)

Wenn Polizei am Ort, hat regelmäßig diese den Hut auf, die Feuerwehr nur zur Menschenrettung und zum Löschen/ Gefahrenbeseitigung. (OWI-Recht Straf - und Strafprozessrecht )

nicht umsonst wird die Feuerwehr sehr oft als Spurenvernichtungskommando beschimpft bzw so genannt.

Sehr oft gibt es aber Schulungsmaßnahmen für die Koll. der FFW um Hinweise zu geben, was man nicht machen bzw. worauf man achten sollte.


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haschee
Beitrag 29.12.2013, 22:10
Beitrag #24


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Steht doch oben, daß es Bayern ist. wavey.gif

Und im Gegensatz zum letzten(?) Mal als wir darüber diskutiert haben ob Artikel 25 greifen kann haben hier jetzt einen echten Unfall und keinen Karnevalsumzug der abgesichert wird.


Ich bin der Meinung Artikel 25 trifft zu.


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trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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blackdodge
Beitrag 29.12.2013, 22:18
Beitrag #25


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also in Bayern hat mM. nach @ Haschee recht, da ja dort so geregelt.

@ Herr Schorch


der von Dir gennante § glt aber Abschlepp- und Bergedienste die sie sonst ohne aufwändige Absicherungsmaßnahmen nicht arbeiten könnten und dürften.
Für diese wird damit die Nutzung der Kegel legalisiert.


ach so, wg. Amtshilfe und Ersatzvornahme:

Was denkst Du, wie Feuerwehren ihr Geld wiederbekommen ?? das Geht nur auf solchem Weg. Die staatl. Zuteilungen sind zuwenig.

Du wilst doch auch Dein Geld für den Sannikasten, den Feuerlöscher oder die verschmutzte Hose nach erster Hilfe wiederbekommen ?
Das steht Dir zu, du musst Dich an die Versicherung wenden und ordentlich begünden.

Für die Feuerwehren ist in solchem Fall Amtshilfe keine Begründung. Dies geht nur über Ersatzvornahme. wavey.gif

Nicht umsonst brechen z.B. Feuerwehren ihren akuten Ölspureinsatz ab, wenn ein Ölspurdienst zeitnah kommen kann.
Damit ist die Ersatzvornahme gestorben sobald die akute Gefahr abgewendet ist.


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Herrn Schorch
Beitrag 29.12.2013, 22:29
Beitrag #26


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@ blackdodge:
Mag sein, dass hier vorrangig Pannendienste gemeint sind. Textlich wird exakt auf die Aufgabe der Feuerwehr Bezug genommen (hier: Bergung von Sachwerten im Rahmen der technischen Hilfeleistung). Ich wüsste nicht, warum als Rechtsgrundlage diese Vorschrift nicht in Betracht kommen sollte.

Wie Feuerwehren ihr Geld bekommen? Feuerwehren nehmen hoheitliche Aufgaben wahr. Daher haben sie ihre Kosten und Auslagen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Vorschriften durch Gebührenbescheid und bei Bedarf über die zwangsweise Vollstreckung beizutreiben. Das hat wenig mit den Schadensersatzforderungen von Privatpersonen zu tun.


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"Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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qwk
Beitrag 29.12.2013, 22:30
Beitrag #27


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Könnte man an so einer Absperrung nicht schnell eine dauerrote Baustellenampel hinstellen? Dann hätte man beim Missachten wenigstens einen Rotlichtverstoß. Oder muss sowas erst genehmigt werden?
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Mitleser
Beitrag 29.12.2013, 23:02
Beitrag #28


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Zitat (Herrn Schorch @ 29.12.2013, 22:29) *
@ blackdodge:
Mag sein, dass hier vorrangig Pannendienste gemeint sind. Textlich wird exakt auf die Aufgabe der Feuerwehr Bezug genommen (hier: Bergung von Sachwerten im Rahmen der technischen Hilfeleistung). Ich wüsste nicht, warum als Rechtsgrundlage diese Vorschrift nicht in Betracht kommen sollte.
Auch wenn man hier Tätigkeiten wiederfindet, die bisweilen auch von der Feuerwehr wahrgenommen werden, so passt der Text mMn nicht auf die Feuerwehr. Und auch aus der amtlichen Normbegründung (BR-DrS 813/05) geht klar hervor, wer Adressat des Abs. 7a ist.
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Herrn Schorch
Beitrag 29.12.2013, 23:43
Beitrag #29


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Hilfsweise kann ich jederzeit auf Paragraph 35 Abs. 1 StVO verweisen. Wie bereits oben angeführt, ändert der ursprünglich vorgesehene Adressat aber doch nichts daran, dass die Tatbestandsmerkmale der Vorschrift genau erfüllt werden.


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Mitleser
Beitrag 29.12.2013, 23:58
Beitrag #30


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§ 35 Abs. 1 StVO kann weder Kompetenzen verleihen, noch macht es anderen VT Verhaltensauflagen.
§ 45 Abs. 7a StVO wendet sich ua an "die Besatzung von Fahrzeugen, die ... bei Bergungsarbeiten ... eingesetzt wird". Aber auch dieser Begriff ist zu interpretieren bzw. auszulegen. Dabei kann man sich sowohl auf die amtliche Begründung als auch auf den Zusammenhang abstützen.
Dann wird man bei verständiger Betrachtung nicht bei "der Feuerwehr" landen.
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Herrn Schorch
Beitrag 30.12.2013, 00:15
Beitrag #31


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Wo "man" hier schon so alles gelandet ist. Aber diese Auslegungsfrage müssen wir nicht weiter diskutieren.

Jedoch, wenn ich als Feuerwehr durch Paragraph 35 von der Vorschriften der StVO befreit bin, befreit mich dies auch von der Anordnungspflicht bei der Aufstellung von Leitkegeln. Wenn dadurch ein Bereich gesperrt wird, darf dieser nicht befahren werden. Damit würde auch auf das Verhalten der VT eingewirkt werden, jedoch ohne straßenverkehrsbehördliche Anordnung. Beim Pannendienst verhält es sich ähnlich. Sind die Leitkegel also in diesem Moment verbindliche Verkehrszeichen?


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Mitleser
Beitrag 30.12.2013, 00:32
Beitrag #32


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Zitat (Herrn Schorch @ 30.12.2013, 00:15) *
Wo "man" hier schon so alles gelandet ist. Aber diese Auslegungsfrage müssen wir nicht weiter diskutieren.
Ok.

Zitat (Herrn Schorch @ 30.12.2013, 00:15) *
Jedoch, wenn ich als Feuerwehr durch Paragraph 35 von der Vorschriften der StVO befreit bin, befreit mich dies auch von der Anordnungspflicht bei der Aufstellung von Leitkegeln.
Man wird von (Teilen) der StVO befreit. Der § 45 StVO verleiht jedoch eine Kompetenz - er ist keine Beschränkung. Eine Befreiung davon bringt der Feuerwehr also nichts.

Ansonsten könnte auch die Polizei Verkehrszeichen anordnen. Das darf sie aber nicht - außer in Hamburg wo Polizei=StVB.

Zitat (Herrn Schorch @ 30.12.2013, 00:15) *
Damit würde auch auf das Verhalten der VT eingewirkt werden, jedoch ohne straßenverkehrsbehördliche Anordnung. Beim Pannendienst verhält es sich ähnlich. Sind die Leitkegel also in diesem Moment verbindliche Verkehrszeichen?
Beim Pannendienst sind diese Leitkegel verbindlich. Und zwar nicht, 'obwohl' die Anordnung fehlt. Sondern weil die StVO sehr pauschal eine Kompetenz erteilt hat. Irgendwie halbanalog zum Fußgänger der durch sein Verhalten am FGÜ bestimmen kann, ob der Fahrzeugverkehr fließen darf oder nicht.
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durban
Beitrag 30.12.2013, 00:34
Beitrag #33


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Zitat (blackdodge @ 29.12.2013, 19:58) *
Zitat (mir @ 29.12.2013, 19:37) *
Die Pylonen müssen also von der Polizei aufgestellt werden,



anders:


Die Polizei muss die Aufstellung anordnen wavey.gif

und die FW sichert dann die Einsatzstelle auf dem Wege der Ersatzvornahme ab ( kein anderer in entsprechender Zeit notfallmäßig verfügbar )


Allein das Aufstellen von Absperrmaterial ist - auch bei der Polizei - aber keine Weisung im Sinne von § 36 StVO. Somit ist es egal, ob die FW das kraft eigener Kompetenz oder als "Beauftragter" im Wege der Amtshilfe für die Polizei tut.

Zitat (GolfVI @ 29.12.2013, 19:58) *
Zitat (durban @ 29.12.2013, 19:30) *
Ja, das ist eine Befugnisnorm für Einsatzkräfte der Feuerwehr. ...

Die brauchts doch in der Praxis auch garnicht. think.gif Der FW-Angehörige versperrt Dir einfach durch seine Präsenz die Weiterfahrt. Den kriegst Du da legal nur schwer weg. Und erklär mal einem (bayerischen) Gericht, dass Du den guten Mann sanft anschieben durftest, weil in der StVO nicht steht, dass er Dir was zu sagen hat. Auf allzuviel Verständnis würde ich da nicht hoffen. whistling.gif


Natürlich kann die FW, wenn der Einsatz dies erfordert, ein Fahrzeug quer auf die Straße stellen o.ä.. Allein aber der mit Anhaltekelle winkende Feuerwehrmann hat jedoch straßenverkehrsrechtlich keine Relevanz.

Zu den Kosten der Feuerwehr:
Die Feuerwehrtätigkeit ist gebührenpflichtiges Verwaltungshandeln, wie das Beantragen einer Fahrerlaubnis beispielsweise auch. Deshalb fallen Verwaltungsgebühren an.
Die tatsächlichen Einsatzkosten können dagegen grundsätzlich nicht eingefordert werden. Dies geht - je nach Landesrecht - nur in Ausnahmefällen, wie z.B. böswillige Alarmierung.


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tadzio
Beitrag 30.12.2013, 01:47
Beitrag #34


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Zitat (durban @ 30.12.2013, 00:34) *
Allein aber der mit Anhaltekelle winkende Feuerwehrmann hat jedoch straßenverkehrsrechtlich keine Relevanz.


Hm - aber ihn zu ignorieren ist in Bayern trotzdem eine strafbewehrte Ordnungswidrigkeit nach dem von Haschee schon genannten Art. 25 und Art. 26a BayFwG, oder?

Cheers
tadzio


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Mitleser
Beitrag 30.12.2013, 01:52
Beitrag #35


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Naja, nur wenn die Sperrung die dort genannten Auflagen erfüllt. Und ob das immer erfüllt ist?
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durban
Beitrag 30.12.2013, 07:50
Beitrag #36


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Vor allem die Vollziehbarkeit, die Voraussetzung für Art. 26a ist, dürfte in meinen Augen ein Problem sein. Ich finde nämlich keine Norm, die die sofortige Vollziehbarkeit anordnet. blink.gif

Außerdem müsste es sich dann wirklich ein Platzverweis sein, also die ausdrückliche Anordnung, einen Ort zu verlassen bzw. nicht zu betreten, und nicht bloß eine Verkehrsregelung durch Winkerkelle, in der bestimmt wird, wie man zu fahren hat.
Denn eine solche Verkehrsregelung kann nicht immer gleichzeitig implizit ein Platzverweis sein; dann könnte man sich die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ja sparen.


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haschee
Beitrag 30.12.2013, 08:03
Beitrag #37


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Der Artikel heißt zwar Platzverweisung aber

Zitat
und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde.


Das ist immer noch Satz 1, damit würde ich sagen, das Bußgeld geht.


Ist @Ulm irgendwie in den Vorgang involviert?
Dann könnte er das mal prüfen lassen. wavey.gif


Wie gesagt, das letztemal(?) haben "wir entschieden" Artikel 25 zieht nicht weil es ein Karnevalsumzug war.
Das Problem mit sperrender Feuerwehr und auch Bayern hatten wir schon ein paarmal. wink.gif


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Achim
Beitrag 30.12.2013, 09:47
Beitrag #38


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Mal zurück zur Ausgangsfrage whistling.gif

Zitat (mir @ 29.12.2013, 19:01) *
Der abgesperrte Bereich ist kein Teil des öffentlichen Straßenverkehrs mehr, also gibt es keinen Gemeinbrauch an der Straße. Ob der Besitzer der Straße die Fahrerin auf Unterlassung verklagen könnte? think.gif
Die Öffentlichkeit ist nicht vollständig ausgeschlossen. Lediglich ein Teil des Verkehrs ist vorübergehend eingeschränkt. Es bleibt also öffentlicher Verkehrsraum.


Zitat (ulm @ 29.12.2013, 18:38) *
Was kann man denn wirklich vorwerfen?
136106 Sie befolgten nicht die verkehrsregelnde Weisung des Polizeibeamten.
§ 36 Abs. 1,3, § 49 StVO; § 24 StVG; 128 BKat
20,00 Euro
Feuerwehrleute sind keine Polizeibeamte, dürfen in Bayern aber den Verkehr regeln
Die Diskussion zeigt das Problem der Feuerwehr. Jedoch wurden hier keine verkehrsregelnden Weisungen erteilt. Es stand lediglich eine Absperrung. Also funtioniert dieser Tatbestand nicht.

Zitat (ulm @ 29.12.2013, 18:38) *
141145 Sie missachteten die durch Zeichen 222 vorgeschriebene Vorbeifahrt.
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 138 BKat
10,00 Euro
Schließlich ist ja im Sicherungsanhänger ein Zeichen 222 verbaut
Funktioniert auch nicht. Z 222 schreibt die Vorbeifahrt vor. Es sperrt keine Straße.

Zitat (ulm @ 29.12.2013, 18:38) *
143100 Sie befuhren eine durch Verkehrseinrichtungen abgesperrte Straßenfläche.
§ 43 Abs. 3 iVm Anlage 4, § 49 StVO; § 24 StVG; 163 BKat
5,00 Euro
Der könnte klappen, sofern die Aufstellung auch "Wasserdicht" erfolgte.



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Hoheneicherstation
Beitrag 30.12.2013, 10:52
Beitrag #39


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Die junge Kraftfahrerin hatte es bestimmt "nur eilig" und wollte mit Sicherheit nicht "Gaffer" sein ...

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ukr
Beitrag 30.12.2013, 11:43
Beitrag #40


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Waren es denn eigentlich Leitkegel, oder eher sowas hier:

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mir
Beitrag 30.12.2013, 11:50
Beitrag #41


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Du immer mit Deinem Photo-Shop happy.gif


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ukr
Beitrag 30.12.2013, 12:29
Beitrag #42


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Hinsichtlich des Tatbestands-Bingo bin ich auch für 143100. wavey.gif
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ulm
Beitrag 30.12.2013, 13:33
Beitrag #43


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...außer 143100 kam auch der police.gif spontan keine brauchbare Idee und das kann ja aus dem Bauch heraus wohl leider nicht wahr sein, dass unsere StVO und der BKat nicht mehr hergeben als 5 Euro für so ein dämliches (und diesmal zum Glück nicht gefährliches) Verhalten.
Selbst der fehlende Parkschein kostet schon 10 Euro...
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durban
Beitrag 30.12.2013, 13:46
Beitrag #44


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Sehe ich auch so. Der Tatbestand hätte im Laufe der letzten Jahre schon wegen der Inflation angepasst werden müssen, das ist offensichtlich unterblieben. M.E. sollte hier ein Gleichklang mit einem Verstoß gegen VZ 267 oder 250 hergestellt werden.

Ich persönlich fände es übrigens durchaus überlegenswert, eine Verkehrsregelungsbefugnis für Angehörige der Feuerwehr, des THW und des Katastrophenschutzes bundesweit einzuführen - verbunden mit einer entsprechenden Wirkung für die VT.
Allerdings sollte man das vielleicht von einer spezifischen Schulung der Helfer abhängig machen.


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ulm
Beitrag 30.12.2013, 14:08
Beitrag #45


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Zitat (durban @ 30.12.2013, 13:46) *
M.E. sollte hier ein Gleichklang mit einem Verstoß gegen VZ 267 oder 250 hergestellt werden.

Mit 20 Euro sollte es nicht getan sein.
Wer (ordentliche Absicherung vorausgesetzt) in eine Einsatzstelle einfährt, nimmt bewusst die Gefährdung der dort eingesetzten Kräfte in Kauf. Klar, wenn es zu Verletzungen kommt, dann schlägt die gesetzliche Keule berechtigt voll zu.
Aber das "ich muss da durch, weil ich ich bin" oder "weil ich´s eilig hab" gehört m.M.n. bußgeldmäßig in die Punkteränge, 90 bis 120 Euro sind da angemessen.

Zitat (durban @ 30.12.2013, 13:46) *
Ich persönlich fände es übrigens durchaus überlegenswert, eine Verkehrsregelungsbefugnis für Angehörige der Feuerwehr, des THW und des Katastrophenschutzes bundesweit einzuführen - verbunden mit einer entsprechenden Wirkung für die VT.
Allerdings sollte man das vielleicht von einer spezifischen Schulung der Helfer abhängig machen.

Blos nicht!!!
Das Sperren ist auch heutzutage schon zulässig. Eine Verkehrsregelungsbefugnis führt eher dazu, dass sich die Polizei noch weiter aus diesem Bereich zurückziehen kann.
Ich mag ja das THW, aber ich als Laie verstehe bis heute nicht, warum es sich wochenends zu Streifendiensten auf Autobahnen missbrauchen lassen, die m.M.n. eindeutig in das Aufgabengebiet der Autobahnpolizei fallen (Vorsicht: Ich meine Streifendienste, keine Nothilfe für liegengebliebene Lkw im Winter).
Helfer im Katastrophenschutz sind "Sanitäter" (hier als Sammelbegriff für alle betreuenden und versorgenden Tätigkeiten am Menschen inkl. TeSi, Verpflegung und KAB), die haben genug Arbeit und eine Einsatzstellensicherung ist da komplett "artfremd".
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Der_Veranstalter
Beitrag 30.12.2013, 14:30
Beitrag #46


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Zitat (ulm @ 30.12.2013, 14:08) *
Ich mag ja das THW, aber ich als Laie verstehe bis heute nicht, warum es sich wochenends zu Streifendiensten auf Autobahnen missbrauchen lassen, die m.M.n. eindeutig in das Aufgabengebiet der Autobahnpolizei fallen (Vorsicht: Ich meine Streifendienste, keine Nothilfe für liegengebliebene Lkw im Winter).


THW war früher ja ein Ersatz für die Wehrpflicht. Dafür mussten die Betroffenen aber eine Mindeststundenzahl pro Jahr zusammenbringen. Und weil das mit den seltenen Einsätzen und ein paar Übungen nicht machbar war, wurden diese Autobahnstreifen eingeführt.

Heute werden die nur noch aus Tradition oder weil die Helfer einfach Lust drauf haben gemacht. Die erforderlichen Amtshilfeersuchen / Genehmigungen sind ja noch gültig.



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Firefighter im Ruhestand....

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Mitleser
Beitrag 30.12.2013, 23:01
Beitrag #47


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Zitat (Achim @ 30.12.2013, 09:47) *
Zitat (ulm @ 29.12.2013, 18:38) *
143100 Sie befuhren eine durch Verkehrseinrichtungen abgesperrte Straßenfläche.
§ 43 Abs. 3 iVm Anlage 4, § 49 StVO; § 24 StVG; 163 BKat
5,00 Euro
Der könnte klappen, sofern die Aufstellung auch "Wasserdicht" erfolgte.
Wie willst Du das Wasserdicht bekommen? Verkehrseinrichtungen sind nur dann Verkehrseinrichtungen iSd StVO, wenn sie rechtmäßig iSd StVO aufgestellt wurden. Also entweder im normalen Anordnungsverfahren oder über die Pannendienstregelung. Ansonsten sind sie nur Scheinverwaltungsakte, gegen die man nicht ordnungswidrig verstoßen kann.
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Herrn Schorch
Beitrag 30.12.2013, 23:14
Beitrag #48


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@ Mitleser:
Wenn nun das schon zu befürchtende Ergebnis Deiner obigen Auslegung dergestalt ausfällt, dass zwar jeder x-beliebige Pannenhelfer den Verkehr wirksam mit Leitkegeln lenken kann, die hoheitlich tätige Feuerwehr aber nicht, so werbe ich nochmals für eine Lesart, nach der auch Bergungsarbeiten der Feuerwehr unter § 45 Abs. 7a) StVO zu subsumieren sind. Ein wirkliches Gegenargument gab es dazu noch nicht.


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Mitleser
Beitrag 30.12.2013, 23:16
Beitrag #49


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Zitat (Herrn Schorch @ 30.12.2013, 23:14) *
Ein wirkliches Gegenargument gab es dazu noch nicht.
Zählt das nicht:?
Zitat (Mitleser @ 29.12.2013, 23:58) *
§ 45 Abs. 7a StVO wendet sich ua an "die Besatzung von Fahrzeugen, die ... bei Bergungsarbeiten ... eingesetzt wird". Aber auch dieser Begriff ist zu interpretieren bzw. auszulegen. Dabei kann man sich sowohl auf die amtliche Begründung als auch auf den Zusammenhang abstützen.

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Speck ftw
Beitrag 30.12.2013, 23:39
Beitrag #50


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Ich wüsste eigentlich nicht, was gegen eine Geldbuße in hohem Rahmen (inklusive Punkt in Flensburg) spricht...

Je besser die Absperrung, desto schwieriger ist es, sie fahrlässig zu umkurven.

Eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach §24 StVG kann mit Geldbuße bis zu 2000 Euro geahndet werden.
BKatV regelt nur den Regelfall bei Fahrlässigkeit und sieht bei vorsätzlich begangenen Tatbeständen des Teilabschnitts 1 nur dann eine Verdopplung vor, wenn ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist.

Ich sehe da also kein Problem, ein Bußgeld zu verhängen für so ein Verhalten, wenn man den Vorsatz nachweisen kann.



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Die Ampel ist ein grünes Wesen, das beim Näherkommen rot wird.
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