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> Gelegentlicher Cannabiskonsum vs. einmaliger Probierkonsum, Rechtsprechung und Hintergründe
Uwe W
Beitrag 28.12.2013, 03:18
Beitrag #1


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In diesem FAQ-Thread soll die im Internet verfügbare Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte (bzw. Verwaltungsgerichtshöfe) zum Begriff des "gelegentlichen" Cannabiskonsums vorgestellt werden.

Nunmehr ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Cannabiskonsum als gelegentlich einzustufen ist, wenn er mehr ist als einmaliger Probierkonsum, aber unterhalb der Schwelle zum regelmäßigen Konsum bleibt. In diesem Thread geht es darum, die Grenze zwischen Probierkonsum und gelegentlichem Konsum aufzuzeigen, während die Abgrenzung zum regelmäßigen Konsum in diesem FAQ-Beitrag und den folgenden Beiträgen des FAQ-Threads "THC-Rechtsprechung thematisch sortiert" behandelt wird. (Zum Verhältnis der beiden FAQ-Threads: dieser Thread widmet sich ausführlich einer für die Praxis besonders bedeutsamen Problematik im Rahmen der THC-Rechtsprechung und sollte deshalb als ausgelagerter Teil des allgemeinen THC-Rechtsprechungsthreads angesehen werden. )

Gelegentlicher Konsum spielt im Fahrerlaubnisrecht eine wichtige Rolle: Nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist ein gelegentlicher Konsument dann als ungeeignet einzustufen und die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn mindestens eine der in Nr. 9.2.2. genannten Zusatzvoraussetzungen für die Eignung fehlt, mit anderen Worten, wenn er mindestens eines der folgenden Negativmerkmale verwirklicht:

- fehlendes Trennvermögen
- Mischkonsum mit Alkohol
- Mischkonsum mit anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
- Persönlichkeitsstörung
- Kontrollverlust.

Bei einem Einmalkonsumenten ist es dagegen für die Kraftfahreignung unschädlich, wenn ein solches Negativmerkmal vorliegt.

Da die Behörde bei Vorliegen eines dieser Negativmerkmale die Fahrerlaubnis nur dann entziehen darf (und dann auch muss), wenn der Cannabiskonsum als mindestens gelegentlich einzustufen ist, stellt sich in der Praxis häufig die Frage, ob ein Cannabiskonsument als einmaliger Probierkonsument oder als mindestens gelegentlicher Konsument einzustufen ist. Die Behörde hat dabei die sogenannte objektive Beweislast, ihr steht aber eine Beweiserleichterung insofern zur Seite, als der Betroffene bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken muss und eine fehlende oder ungenügende Mitwirkung zu seinen Lasten geht. Diese Mitwirkungspflicht gipfelt darin, dass der Betroffene sich regelmäßig einer ärztlichen Begutachtung unterziehen muss, sofern die Behörde die Mehrmaligkeit des Konsums noch nicht mit anderen Mitteln beweisen kann. Im Rahmen eines solchen ärztlichen Gutachtens sind einerseits mindestens zwei Urinscreenings durchzuführen, um zu prüfen, ob der Betroffene nach dem festgestellten Konsum noch ein weiteres mal konsumiert hat, und es ist andererseits auf Basis eines ärztlichen Gesprächs zu klären, ob sich die festgestellten Blutwerte aus den Konsumangaben des Betroffenen zu einem Einmalkonsum schlüssig erklären lassen oder ob die Werte einen mehrmaligen Konsum beweisen.

Die in den folgenden Beiträgen d) bis k) vorgestellten Beweismöglichkeiten für gelegentlichen Konsum werden also nicht nur im Verhältnis zwischen Behörde und Betroffenen angewandt, sondern spielen auch im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung eine wichtige Rolle.

Gliederung und Verlinkung der einzelnen Beiträge

I. Die Abgrenzung des Begriffes

a) Was ist gelegentlicher Konsum? Gelegentlicher Konsum setzt zwei Konsumakte voraus. Die entgegenstehende Rechtsprechung des OVG Hamburg ist veraltet.

b) Zählt jeder beliebig lange zurückliegende Cannabiskonsum als zweiter Konsumakt?

c) Wieviel Joints kann man während eines Konsumakts rauchen?

II. Die Nachweismöglichkeiten für gelegentlichen Konsum

d) Der Beweis gelegentlichem Konsums mit Hilfe eines vorherigen aktenkundigen Konsums

e) Der Beweis gelegentlichen Konsums aus Angaben des Betroffenen zur Konsumfrequenz

f) Der Beweis gelegentlichen Konsums aus Angaben des Betroffenen zum Konsumzeitpunkt und zur Konsummenge:

g) Der Beweis gelegentlichen Konsums aus dem THC-COOH-Wert

h) Der Beweis gelegentlichen Konsums durch fehlende Substantiierung der Behauptung, nur einmal konsumiert zu haben Teil I (Einführung, Baden-Württemberg, Bayern)

i) Der Beweis gelegentlichen Konsums durch fehlende Substantiierung der Behauptung, nur einmal konsumiert zu haben Teil II (NRW, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein)

j) Allgemeines zur Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren

k) Beweis des gelegentlichen Konsums durch zweiten Konsum nach der Anlassfahrt

l) Das ärztliche Gutachten zur Klärung der Konsumform


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 28.12.2013, 04:00
Beitrag #2


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Was ist gelegentlicher Konsum?

Gelegentlicher Konsum ist jede Konsumform, die mehr ist als einmaliger Probierkonsum, aber noch unterhalb der Konsumform "regelmäßiger Konsum" bleibt.
Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu in BVerwG 3 C 3.13 Urteil vom 23.10.2014 aus:

Zitat
17 a) Eine Legaldefinition des Begriffs „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis, der außer in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 auch in § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV Verwendung findet, enthalten weder die Fahrerlaubnis-Verordnung selbst noch die Materialen hierzu. Auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, auf denen die Anlage 4 maßgeblich beruht (vgl. Urteil vom 14. November 2013 - BVerwG 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 Rn. 19), äußern sich nicht dazu. Das gilt sowohl für die alte, zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheide geltende Fassung der Leitlinien als auch für deren Neufassung, die seit dem 1. Mai 2014 Geltung beansprucht.

18 Der erkennende Senat hatte bislang nur zur Frage Stellung zu nehmen, wann eine regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 vorliegt. Ein solcher regelmäßiger Konsum schließt die Fahreignung per se aus, ohne dass - anders als bei der hier in Rede stehenden Nr. 9.2.2 - noch weitere tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Der Senat hat ausgehend vom gewöhnlichen Wortsinn, wonach ein Verhalten dann als regelmäßig anzusehen ist, wenn es bestimmten Regeln und Gesetzmäßigkeiten folgt, insbesondere in etwa gleichen zeitlichen Abständen auftritt, sowie aufgrund der Systematik von Nr. 9.2 der Anlage 4 angenommen, dass unter einer regelmäßigen Einnahme in diesem Sinne ein Konsum zu verstehen ist, der die Fahreignung nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand als solcher und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ausschließt (Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186 Rn. 15). Die Einschätzung des damaligen Berufungsgerichts, dass das bei einer täglichen oder nahezu täglichen Einnahme von Cannabis zu bejahen sei, hat der Senat nicht beanstandet (Urteil vom 26. Februar 2009 a.a.O. Rn. 19)

19 Ausgehend davon und unter Berücksichtigung des Wortsinns des Begriffs „gelegentlich“ - Synonyme dazu sind beispielsweise „ab und zu“ oder „hin und wieder“ - ergibt sich, dass eine solche Einnahme eine geringere Konsumfrequenz voraussetzt als ein „regelmäßiger“ Konsum, nach der Zahl der Konsumvorgänge aber mehr erfordert als einen nur einmaligen Konsum. Dahinter steht die Erwägung, dass dann, wenn der Betroffene nachgewiesenermaßen bereits einmal Cannabis konsumiert hat, sich eine darauf folgende Phase der Abstinenz aber nicht als dauerhaft erweist, die dem „Einmaltäter“ zugutekommende Annahme widerlegt wird, es habe sich um einen einmaligen „Probierkonsum“ gehandelt, dessen Wiederholung nicht zu erwarten sei (vgl. zu dieser „Privilegierung“ eines einmaligen „Probierkonsums“: BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 <2379>).

20 Angesichts dessen ist gegen die vom Berufungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuvor u.a. VGH Mannheim, Beschluss vom 29. September 2003 - 10 S 1294/03 - VBlBW 2004, 32) vertretene Auffassung, dass eine „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen anzunehmen ist, aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern (ebenso die ganz überwiegende verwaltungsgerichtliche Rspr.; vgl. u.a. VGH München, Beschluss vom 4. November 2008 - 11 CS 08.2576 - juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 S 17/09 - NZV 2010, 531 <532>; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 12 ME 31/12 - juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 20. März 2014 - 16 E 1074/13 - juris Rn. 3; nunmehr auch OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 4 Bs 26/14 - NJW 2014, 3260 unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung). Diese Einordnung führt zugleich dazu, dass eine Regelungslücke zwischen einem nur einmaligen und dem gelegentlichen Konsum von Cannabis vermieden wird.


Bereits vorher ging man in allen Bundesländern davon aus, dass ein gelegentlicher Konsum erst bei zwei unabhängigen Konsumakten zu bejahen ist, dass andererseits aber auch zwei berücksichtigungsfähige Konsumakte ausreichen, nachdem das OVG Hamburg seine gegenteilige Rechtsansicht aufgegeben hatte:

* VGH Mannheim 10 S 1294/03 Beschluss vom 29.09.03
Gelegentlicher Konsum bedeutet mehr als einmaliger Konsum:
Zitat
Denn der allein festgestellte einmalige Konsum von Cannabis erfüllt nicht die Voraussetzungen einer gelegentlichen Einnahme im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV (vgl. auch OVG Bautzen, Beschl. v. 08.11.2001 - 3 BS 136/01 - DAR 2002, 121-124; OVG Saarlouis, Beschl. v. 22.11.2000 - 9 W 6/00 - NVwZ-RR 2001, 606).

4 Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Maßgeblich für die Auslegung eines vom Normgeber verwendeten Wortes ist grundsätzlich die Bedeutung dieses Wortes im allgemeinen Sprachgebrauch. In der deutschen Sprache wird "gelegentlich", soll die Häufigkeit von Geschehnissen umschrieben werden, aber im Sinne von "manchmal", "häufiger, aber nicht regelmäßig", "öfters", "hin und wieder" oder "ab und zu" verstanden und dient damit zur Beschreibung eines mehr als ein Mal eingetretenen Ereignisses (vgl. z.B. Pekrun, Das Deutsche Wort, 1959, S. 267; Duden, Stilwörterbuch, 6. Aufl., 1970, S. 296 und 456; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl., 2000, S. 534). Anhaltspunkte, dass der Verordnungsgeber das Wort "gelegentlich" in einem anderen Sinn verstanden wissen will, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen unterscheidet auch das Bundesverfassungsgericht in dem vom Antragsgegner angeführten Beschluss vom 20.06.2002 (- 1 BvR 2062/96 -) sprachlich zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum von Cannabis (Rn. 45: "bei einmaligem oder gelegentlichem Haschischkonsum" bzw. "der einmalige oder gelegentliche Cannabiskonsument"; Rn. 46: "dem einmaligen oder gelegentlichen Haschischkonsumenten"). Dies gilt auch für das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2001 (- 3 C 13.01 - NJW 2002, 78-80), auf das das Bundesverfassungsgericht im genannten Beschluss vom 20.06.2002 Bezug genommen hat ("ein gelegentlicher oder gar einmaliger Cannabiskonsum").

5 Auch die Begründung zu § 14 FeV (Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/89, S. 262 ff.) kann entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners nicht zur Stützung der Auffassung herangezogen werden, der Verordnungsgeber sei im Widerspruch zum allgemeinen Sprachgebrauch davon ausgegangen, auch ein einmaliger Konsum von Cannabis erfülle das Merkmal der gelegentlichen Einnahme. Das vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung angeführte Zitat befasst sich mit der Bedeutung der unterschiedlichen Häufigkeit des Cannabiskonsums für die Fahreignung des Betreffenden. Ging aber der Verordnungsgeber davon aus, dass - auch - bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung unter bestimmten Voraussetzungen gegeben ist, so bestand für ihn keine Veranlassung mehr, ausdrücklich auf die Bedeutung eines - nach allgemeinem Sprachgebrauch hinsichtlich seiner Häufigkeit und damit seiner Gefährlichkeit für den Straßenverkehr hinter einem gelegentlichen Konsum noch zurück bleibenden - einmaligen Konsums von Cannabis einzugehen. Jedenfalls kann unter Berufung auf diese Vorstellungen des Verordnungsgebers zu der unter bestimmten Voraussetzungen gegebenen Fahreignung in den Fällen der gelegentlichen Einnahme von Cannabis nicht geschlossen werden, dieser sei beim Erlass der Fahrerlaubnis-Verordnung durchgängig von einer Gleichstellung des einmaligen mit dem gelegentlichen Konsum von Cannabis ausgegangen. Dies gilt insbesondere für eine Vorschrift wie § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV, die die Behörde zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens berechtigt, an deren Verweigerung gravierende Folgen geknüpft sind (vgl. § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Denn ein medizinisch-psychologisches Gutachten greift noch stärker in den Bereich privater Lebensgestaltung ein als rein medizinische Feststellungen im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.06.1993 - BVerfGE 89, 69, 82 ff.).

Zitat
8 Die Einordnung auch des lediglich einmaligen Konsums von Cannabis als gelegentliche Einnahme im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV ist auch nicht deshalb geboten, weil andernfalls Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde zur Überprüfung der Fahreignung des Betreffenden ausgeschlossen wären und deshalb einer mit der Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbundenen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs nicht wirksam begegnet werden könnte. Bestehen hinreichend konkrete Verdachtsmomente für das Vorliegen eines der Zusatzelemente im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (z.B. fehlendes Trennungsvermögen zwischen Fahren und Konsum) oder stehen solche sogar fest und ist das Ausmaß des Cannabiskonsums eines Fahrerlaubnisinhabers, bei dem zumindest ein einmaliger Konsum festgestellt worden ist, unklar, so ist die Behörde aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV berechtigt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen. Bringt der Betreffende dieses Gutachten nicht fristgerecht bei, so ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV möglich. Wird z.B. die Untersuchung einer Haarprobe nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 6 FeV vorgeschrieben, so kann je nach Länge der entnommenen Haare ein Zeitraum von mehr als einem Jahr untersucht werden. Aus den festgestellten Werten für THC und seine Abbauprodukte THC-OH und THC-COOH kann auf die Häufigkeit und Intensität der Einnahme von Cannabis geschlossen werden (vgl. z.B. die in Nordrhein-Westfalen praktizierte Abgrenzung zwischen einmaligem, gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum nach Maßgabe der für THC-COOH festgestellten Werte, OVG Münster, Beschl. v. 07.01.2003 - 19 B 1249/02 - DAR 2003, 187 und Daldrup/Käferstein/Köhler/Maier/Musshof, Blutalkohol 2000, 39). Ergibt sich aus der Untersuchung der Haar-, Blut- oder Urinprobe der Nachweis einer mehrmaligen Einnahme von Cannabis, so ist das Merkmal "gelegentliche Einnahme von Cannabis" im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV erfüllt. Dann kann - sofern das fehlende Trennungsvermögen nicht bereits feststeht - im Hinblick auf die konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Betreffende trenne nicht zwischen dem Fahren und der Cannabiseinnahme, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden.


* VGH München 11 CS 05.1453 Beschluss vom 25.01.2006 (Quelle: fahrerlaubnisrecht.de) Auch in Blutalkohol 2006, S. 422 ff.
Der VGH begründet ausführlich, warum gelegentlicher Konsum erst bei mindestens zwei Konsumakten vorliegt.

* VGH München 11 CS 08.2501 Beschluss vom 30.09.2008 (Quelle: fahrerlaubnisrecht.de)
Der VGH erläutert noch einmal den Begriff der Gelegentlichkeit in Abgrenzung zum einmaligen Konsum.

* VGH München Beschluss vom 18.06.2013, 11 CS 13.882
Zitat
Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (st.Rspr des Senats, vgl. z.B. B.v. 4.3.2013 – 11 CS 13.43; v. 25.1.2006 – 11 CS 05.1453 – ZfS 2006, 294).


* OVG Berlin-Brandenburg OVG 1 S 17.09 Beschluss vom 16.06.09

* OVG Bremen Beschluss vom 14.08.2007 - 1 B 302/07 (Quelle: verkehrslexikon.de): bei mindestens zwei Konsumakten ist jedenfalls von gelegentlichem Konsum auszugehen.

* Beschluss des OVG Bremen vom 20. 7. 2012 - 2 B 341/11(Quelle: Homepage von Rechtsanwalt Fredi Skwar)
Zitat
Bei ... dem vom Ast. eingeräumten gelegentlichen, d.h. mehrmaligen Cannabiskonsum...


* OVG Hamburg 4 Bs 26/14 Beschluss vom 16.05.2014: Das OVG Hamburg schließt sich der Rechtsprechung in den übrigen Bundesländer an, wonach ein Einmalkonsum nicht als gelegentlich einzustufen ist.

* OVG Greifswald 1 M 142/06 Beschluss vom 19.12.2006(Quelle: verkehrslexikon.de)
Gelegentlicher Konsum setzt die zweimalige Einnahme von Cannabis voraus.

* OVG Lüneburg Beschluss vom 02.05.2013, 12 LA 179/12
Der mit einem THC-Wert von 8,4 ng/ml und einen THC-COOH-Wert von 52,3 ng/ml erwischte Kläger hatte bei der Drogenanamnese einen früheren gelegentlichen Cannabiskonsum eingeräumt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid wurde vom OVG abgelehnt. Das OVG setzt sich intensiv mit dem Begriff des gelegentlichen Konsums auseinander.

* OVG Koblenz 10 B 11351/09.OVG Beschluss vom 17.02.10
Zitat
Dem steht die Tatsache nicht entgegen, das die „Gelegentlichkeit“ der Cannabis­einnahme eine der Tatbestandsvoraussetzungen für die – regelmäßige – Fahr­ungeeignetheit nach Maßgabe von Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis­verordnung – FeV – und den Erlass einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung auf dieser Grundlage ist und es deshalb der anordnenden Behörde obliegt, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass der betreffende Fahr­erlaubnisinhaber nicht lediglich einmalig Cannabis konsumiert hat.


* OVG Saarlouis 9 W 6/00 Beschluss vom 22.11.2000 (Quelle: verkehrslexikon.de)
Wenn nach einer Fahrt unter Cannabiseinfluss die Konsumhäufigkeit noch nicht feststeht, ist zunächst ein ärztliches Gutachten zur Feststellung der Konsumform anzuordnen.
Zitat
"Gelegentlicher" Konsum im Sinne dieser Vorschrift liegt weder bei regelmäßigem Konsum noch bei einmaligem oder experimentellem Genuß vor (vgl. Senatsbeschluß vom 16.10.2000 - 9 V 36/00 -, m.w.N.)


* OVG Magdeburg 3 M 575/08 Beschluss vom 16.10.2009(Quelle: verkehrslexikon.de)
Für die Annahme gelegentlichen Konsums reichen zwei unabhängige Konsumakte.
* OVG Magdeburg 1 M 64-06 Beschluss vom 18.07.2006 (Quelle: fahrerlaubnisrecht.de), 1 M 64/06 auf verkehrslexikon.de: ein einzelner Konsumakt ist noch nicht gelegentlicher Konsum

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Historische Rechtsprechung in Hamburg: Nur noch von historischem Interesse ist die alte Rechtsprechung des OVG Hamburg, wonach auch ein Einmalkonsum als gelegentlich im Sinne der FeV einzustufen ist:

* OVG Hamburg 3 Bs 87/05 Beschluss vom 23.06.2005 (Quelle: fahrerlaubnisrecht.de), auch zu finden in Blutalkohol Jahrgang 2006, S. 165ff. und auf verkehrslexikon.de und hier im Verkehrsportal.

* OVG Hamburg 3 Bs 214/05 Beschluss vom 15.12.2005 (Quelle: fahrerlaubnisrecht.de), auch zu finden in Blutalkohol 2006, S. 249 ff. und auf verkehrslexikon.de


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Beitrag 28.12.2013, 20:53
Beitrag #3


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Zählt jeder beliebig lange zurückliegende Cannabiskonsum als zweiter Konsumakt?

Grundsätzlich ist es möglich, dass ein Zeitabstand von mehreren Jahren zwischen zwei Konsumakten dazu führt, dass ein gelegentlicher Konsum noch nicht als bewiesen angesehen werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu in BVerwG 3 C 3.13 Urteil vom 23.10.2014 aus:
Zitat
Die einzelnen Konsumvorgänge müssen allerdings, damit sie als „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 gewertet werden können, einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Zeitablauf von mehreren Jahren zwischen zwei Rauschgifteinnahmen eine Zäsur bilden kann, die bei der fahrerlaubnisrechtlichen Einordnung des Konsums einen Rückgriff auf den früheren Vorgang verbietet (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 2012 a.a.O.). Ob eine solche relevante Zäsur zwischen den einzelnen Konsumakten anzunehmen ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Die schematische Festlegung von Zeiträumen verbietet sich (in diesem Sinne zu einer auf zurückliegenden Drogenkonsum gestützten Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen, bereits Urteil vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 25.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12 S. 13). Demgemäß setzt die Beantwortung der Frage, ob eine solche Zäsur anzunehmen ist, entsprechende tatsächliche Feststellungen und Wertungen des Tatsachengerichts voraus; sie sind in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar (§ 137 Abs. 2 VwGO).


Bereits vor diesem Urteil hatte die obergerichtliche Rechtsprechung versucht, die Frage anhand der Überlegungen zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 09.06.2005, BVerwG 3 C 25.04 angestellt hat, auch wenn es um in der Sache um den Konsum harter Drogen ging:
Zitat (BVerwG 3 C 25.04 @ Urteil vom 09.06.2005)
... Erforderlich ist vielmehr eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände. Entscheidend ist, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen.

Von besonderem Gewicht ist insoweit Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob die Umstände die Annahme nahe legen, dass der Betroffene ein einziges Mal Drogen zu sich genommen hat, oder ob sich der Konsum über einige, unter Umständen sogar längere Zeit hingezogen hat.


* VGH Mannheim 10 S 3174/11 Urteil vom 22.11.12
Zitat
Anzumerken ist, ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, dass der Kläger bereits am 14.06.2001 als Cannabiskonsument aufgefallen ist, als er unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt hat (rechtsmedizinisch festgestellte Konzentration: 2 ng/ml THC im Blutserum). Fraglich könnte allerdings sein, ob im Hinblick auf den zwischen diesen beiden Cannabiseinnahmen liegenden Zeitraum von mehr als sieben Jahren eine Zäsur im Konsumverhalten anzunehmen ist, die einen Rückgriff auf jenen früheren Vorgang ausschließt (vgl. in diesem Sinne OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2012 – 12 ME 31/12 -, Juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 – 3 C 25.04 -, DVBl 2005, 1337). Eine gelegentliche Cannabiseinnahme mag, wie vom OVG Lüneburg angenommen, einen gewissen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumvorgänge voraussetzen, wobei sich aber eine schematische Festlegung von Zeiträumen, nach denen ein solcher Zusammenhang entfallen ist, verbietet. Geboten ist eine Bewertung nach den Umständen des Einzelfalls. Hier ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass der zeitliche Abstand eine relevante Zäsur im Konsumverhalten des Klägers markieren würde dergestalt, dass er sich in der Zwischenzeit völlig vom Cannabiskonsum gelöst hätte. Zwar war er seinerzeit erst 21 Jahre alt, was für einen sporadischen Probierkonsum sprechen könnte. Der Umstand allein, dass der Kläger seither – bis zu dem Vorfall am 20.08.2008 - nicht nochmals als Cannabiskonsument aufgefallen ist, ist aber wegen der bekanntermaßen hohen Dunkelziffer unergiebig. Auch ist der Zeitraum für sich genommen nicht derart groß, dass schon deshalb eine Zuordnung zu einem Konsumverhaltensmuster als gelegentlicher Konsument in Frage zu stellen wäre. Der Kläger hat sich insoweit – auch erst auf Nachfragen des Gerichts – eher vage dahin eingelassen, dass er sich auf andere Sachen wie Schule und Studium konzentriert habe (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 21.02.2007 - 10 S 2302/06 -, VBlBW 2007, 314; Senatsbeschluss vom 16.08.2010 - 10 S 1668/10 -; BayVGH, Beschluss vom 15.09.2009 - 11 CS 09.1166 -, Juris). Einer weiteren diesbezüglichen Klärung bedarf es jedoch, wie ausgeführt, nicht.
Die vom VGH wegen des Grenzwertes von 1,0 ng/ml THC für das fehlenden Trennvermögen zugelassene Revision wurde eingelegt, vom Bundesverwaltungsgericht aber durch das oben verlinkte Urteil zurückgewiesen.

* VGH Mannheim 10 S 2302/06 Urteil vom 21.02.07, Urteil auf fahrerlaubnisrecht.de
Zitat
... Der Kläger hat aber ausweislich der Gerichts- und Verwaltungsakten weder im Widerspruchs- noch im Klage- oder Berufungsverfahren jemals behauptet, erstmalig vor der Fahrt am 30.09.2004 Cannabis konsumiert zu haben.

16 Im Übrigen müssten - selbst wenn es entsprechende Behauptungen gäbe - diese auch glaubhaft sein. Auch daran bestünden im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel... Denn bereits aus den Akten ist ein früherer gelegentlicher Konsum des Klägers belegt. So ergibt sich hieraus, dass der Kläger jedenfalls in früherer Zeit Cannabis - mindestens - gelegentlich eingenommen hat, wie der Beklagte überzeugend deutlich gemacht hat. Hierfür kann insbesondere auf das chemisch-toxikologische Gutachten der Universität Tübingen vom 03.08.1993 verwiesen werden, in dessen Rahmen beim Kläger Cannabinoide in Höhe von 81,8 ng/g festgestellt wurden; auch in der Begutachtung des TÜV Freiburg aus dem Jahre 1998 hat der Kläger eingeräumt, früher - bis 1993 - Cannabis konsumiert zu haben.

17 Vor dem Hintergrund dieses - früheren - Konsumverhaltens ist die Annahme einer langjährigen vollständigen Abstinenz, die eine Zäsur begründen und damit überhaupt die Möglichkeit eines - erneuten - erstmaligen Konsums eröffnen könnte, jedenfalls wenig wahrscheinlich.


* VGH München Beschluss vom 04.03.2013, 11 CS 13.43
Fahrt am 10.07.2012 unter Einfluss von 2,8 ng/ml THC; 0,9 ng/ml THC-OH und 61,9 ng/ml THC-COOH. In einem Neuerteilungsverfahren hatte der Antragsteller 2006 im Rahmen einer MPU angegeben, bis zum 23. Februar 2004 nur ganz vereinzelt einmal an einem Joint gezogen und danach für zwei Jahre keinerlei Drogen mehr zu sich genommen zu haben. Im April 2006 habe er wieder einmal an einem Joint gezogen.
Das vorläufige Rechtsschutzverfahren gegen den Fahrerlaubnisentzug bleibt in beiden Instanzen ohne Erfolg. Der VGH begründet die Gelegentlichkeit des Konsums mit den Konsumakten aus 2004 bis 2006:
Zitat
Der Senat hat bislang offen gelassen, wie sich die Rechtslage bei sehr großen zeitlichen Abständen zwischen den Konsumakten darstellt und auch keine zeitliche Höchstgrenze der Berücksichtigungsfähigkeit von Betäubungsmittelkonsumakten in der Vergangenheit festgelegt. Allerdings hat er in seinem Beschluss vom 20. September 2006 (11 CS 06.118) einen zeitlichen Abstand von vier Jahren und zehn Monaten und in seinem Beschluss vom 2. April 2009 (11 CS 09.372) einen zeitlichen Abstand von fünf Jahren und drei Monaten für die Annahme der Gelegentlichkeit noch genügen lassen.

28 Mit dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (B. v. 7.6.2012 - 12 ME 31/12 - zfs 2012, 473) ist jedoch davon auszugehen, dass nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums herangezogen werden kann. Der erfolgte Konsum muss vielmehr nach seinem Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten von der Art sein, dass von einem gelegentlichen Konsum gesprochen werden kann. Für die Gewichtung des Drogenkonsums sind Art und Ausmaß des bisherigen Konsums in die Betrachtung einzubeziehen. Eine aktuelle gelegentliche Cannabiseinnahme setzt einen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumereignisse voraus, wobei sich eine schematische Festlegung von Zeiten, nach deren Ablauf ein Cannabiskonsum im Rahmen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV unbeachtlich wird, verbietet (NdsOVG, a.a.O.).

29 Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Verordnungsgeber mit dem tatbestandlichen Erfordernis einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis ersichtlich den Zweck der Ausklammerung von Vorgängen verfolgt, die sich als einmalige, experimentelle Einnahme dieses Betäubungsmittels darstellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber, der bereits einmal Erfahrungen mit Cannabis gemacht hat und nach längerer Zeit erneut zu diesem Betäubungsmittel greift, belässt es jedoch nicht bei einem einmaligen "Experimentieren" bzw. "Probieren". Vielmehr bringt er mit seinem erneuten Konsumakt zum Ausdruck, dass er hinsichtlich der Einnahme des Betäubungsmittels einen Wiederholungsvorsatz gefasst hat (so zutreffend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, B. v. 9.8.2012 - 2 B 1458/12).

30 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers auszugehen. Denn er hat nach seinen eigenen Angaben sowohl im Februar 2004 "mal an einem Joint gezogen" als auch im April 2006. Er hat es jedoch nicht bei diesem sogar mehrmaligen "Experimentieren" bzw. "Probieren" gelassen, sondern im Juli 2012 erneut Cannabis in nicht unerheblicher Menge (2,8 ng/ml THC) konsumiert und damit einen Wiederholungsvorsatz zum Ausdruck gebracht.


* VGH München 11 CS 08.1545 Beschluss vom 07.01.2009 (Entscheidungsauszug im Verkehrsportal)
Aus dem Umstand, dass ein ärztliches Gutachten zur Klärung der Konsumform nach der Rechtsprechung des VGH Urinscreenings nur für die Dauer maximal eines Jahres zulässt, kann nicht geschlossen werden, dass eine einjährige Konsumpause ausreicht, um einen Wiederholungsvorsatz zu verneinen.

* VGH München 11 CS 09.372 Beschluss vom 02.04.2009 (3. Entscheidung im verlinkten Verkehrsportal-Beitrag)
Fahrt unter Einfluss von 4,8 ng/ml THC und 31 ng/ml THC-Carbonsäure. Der VGH leitet den gelegentlichen Konsum aus einem gut 5 Jahre zurückliegenden weiteren Konsumakt her, bei dem 13,7 ng/ml THC-COOH festgestellt wurden. Dass beim Antragsteller den Polisten bei einer freiwilligen Wohnungsdurchsuchung 2,2 Gramm Haschisch übergeben habe, spricht nach Ansicht des VGH ebenfalls dagegen, den 5 Jahresabstand als Zäsur anzusehen, der zu einer Bewertung des erneuten Konsums als Probierkonsum führe.

* VGH München 11 CS 08.1622 Beschluss vom 23.09.2008
Fahrt unter Einfluss von 6,2 ng/ml THC und 134,2 ng/ml THC-COOH führt zusammen mit der Angabe, vor dem Anlasstag zuletzt am 16. Geburtstag (knapp 3,5 Jahre vorher) einen Joint geraucht zu haben, zum Entzug der Fahrerlaubnis. Das vorläufige Rechtsschutzbegehren bleibt in beiden Instanzen ohne Erfolg. Der VGH begründet die Gelegentlichkeit hauptsächlich mit dem Konsumeingeständnis 3,5 Jahre vorher, geht aber auch davon aus, dass der THC-COOH-Wert nach der Maastricht-Studie sich nicht aus dem Konsum vom selben Tag erklären lässt.

* OVG Berlin-Brandenburg OVG 1 S 17.09 Beschluss vom 16.06.09
Gelegentlicher Konsum wird aus einer Fahrt unter THC-Einfluss am 31.3.08 sowie dem Eingeständnis gefolgert, als 17 jähriger 1999 mal einen Joint probiert zu haben.


* OVG Bremen Beschluss vom 14.08.2007 - 1 B 302/07 (Quelle: verkehrslexikon.de)
Gelegentlicher Konsum liegt jedenfalls auch vor, wenn nach einer dreijährigen Konsumpause erneut "probiert" wurde.

* OVG Greifswald 1 M 12/08 Beschluss vom 20.03.2008(Quelle: verkehrslexikon.de)
Nach regelmäßigem Konsum (bis August 2004, der zum Entzug der Fahrerlaubnis führte) würde selbst eine dreijährige Pause nicht dazu führen, dass ein erneuter Konsum (Juni 2007) als Probierkonsum einzustufen sei.


* OVG Lüneburg Beschluss vom 07.06.2012, 12 ME 31/12
Fahrt unter Einfluss von 2,6 ng/ml THC, 1,9 ng/ml THC-OH und 16 ng/ml THC-COOH im August 2011 führte zu einem ärztlichen Gutachten mit folgendem Bericht:
Zitat
Der Antragsteller habe zum Betäubungsmittelkonsum angegeben, 2006 an einem Joint 2-3 Mal gezogen zu haben und danach nie wieder. Am I. August 2011 habe er ein Glas Absinth getrunken, er habe kein Cannabis konsumiert und wisse nicht, wie es zu dem Befund gekommen sei.

Das vorläufige Rechtsschutzverfahren gegen den folgenden Entzug der Fahrerlaubnis verlief in beiden Instanzen erfolgreich, da das eingestandene Probierverhalten 5 Jahre vor der Anlasstat nicht als zweiter Konsumakt gewertet wurde:
Zitat
6 Für eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne der erwähnten Vorschrift genügt ein mehr als nur einmaliger, d. h. zumindest zweimaliger Konsum. Es bedarf also nicht der Feststellung eines fortlaufenden ununterbrochenen Konsums. Nach der Rechtsprechung des Senats kann allerdings nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums herangezogen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 4.12.2008 - 12 ME 298/08 -, juris; Beschluss vom 23.2.2009 - 12 ME 356/08 - und vom 2.3.2012 - 12 ME 8/12 -, beide soweit ersichtlich nicht veröffentlicht). Der erfolgte Konsum muss vielmehr nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten von der Art sein, dass von einem gelegentlichen Konsum gesprochen werden kann. Für die Gewichtung des Drogenkonsums sind Art und Ausmaß des bisherigen Konsums in die Betrachtung einzubeziehen. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob die Umstände die Annahme nahelegen, dass der Betroffene ein einziges Mal Drogen zu sich genommen hat, oder ob sich der Konsum etwa über eine längere Zeit hingezogen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 - 3 C 25.04 -, DAR 2005, 581, juris Rdn. 22 ff., 24). Eine aktuelle gelegentliche Cannabiseinnahme setzt einen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumereignisse voraus, wobei sich eine schematische Festlegung von Zeiten, nach deren Ablauf ein Cannabiskonsum im Rahmen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV unbeachtlich wird, verbietet.

7 Dafür, dass vorliegend wegen des Gewichts der Konsumakte und des Bestehens eines inneren und zeitlichen Zusammenhangs zwischen ihnen von einem gelegentlichen Cannabiskonsum durch den Antragsteller gesprochen werden kann, sind greifbare Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Senat geht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand mit dem Verwaltungsgericht von einem zweimaligen Konsum aus: Der Antragsteller hat eingeräumt, einmal im Jahr 2006 im Alter von 17/18 Jahren 2-3 Mal an einem Joint gezogen zu haben. Der Befundbericht des Labors J. GmbH K. vom 19. August 2011 (2,6 ng/ml THC, 1,9 ng/ml THC-OH und 16 ng/ml THC-COOH) belegt einen weiteren Cannabiskonsum im August 2011 (zu den diesbezüglichen Erkenntnismöglichkeiten etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 24.3.2011 - 6 K 1156/11 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 27.9.2010 - 11 CS 10.1104 -, ZfSch 2010, 653, juris). Die nach Aktenlage festzustellenden jeweils einmaligen Konsumakte liegen ca. 5 Jahre auseinander. Auf einen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumereignisse deutet nichts hin. Bei - wie hier - 5 Jahren zwischen jeweils einmaligen Konsumakten liegt die Annahme eines zeitlichen Zusammenhangs eher fern. Umstände, die hier ausnahmsweise eine andere Betrachtung gebieten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Gegen die Annahme eines inneren Zusammenhangs spricht, dass der erste Konsumakt mit 17/18 Jahren und der zweite mit 23 Jahren erfolgte und die dazwischen liegenden Jahre regelmäßig eine Zeit des Lebens sind, in der vielfältige persönliche Entwicklungen stattfinden. Wegen der hier anzunehmenden jeweils einmaligen Konsumakte unterscheidet sich der vorliegende Fall bereits im Tatsächlichen von dem von der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung bemühten, vom Verwaltungsgericht Hannover mit seinem Urteil vom 17. Januar 2011 (- 9 A 3461/08 -, juris) entschiedenen Fall. Letztgenanntem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Betreffende früher regelmäßig oder gelegentlich Cannabis konsumiert und nach einer Abstinenz von viereinhalb Jahren erneut Cannabis zu sich genommen hatte. Dass Art und Ausmaß des bisherigen Konsums für die Gewichtung des Drogenkonsums und die Annahme eines zeitlichen Zusammenhangs einen wesentlichen Unterschied machen kann, wurde bereits ausgeführt.


* OVG Lüneburg Beschluss vom 04.12.2008, 12 ME 298/08
Fahrt unter Einfluss von 1,9 ng/ml THC und 11,7 ng/ml THC-COOH. Im Rahmen des angeordneten ärztlichen Gutachtens gab der Antragsteller an, er habe erstmalig mit 18 Jahren (2005) Cannabis konsumiert; er habe aber nur vier- bis fünfmal einen Joint in der Gruppe geraucht.
Zitat
Im hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht festgestellt werden, dass zwischen den Konsumakten eine so gravierende Zäsur besteht, dass die zurückliegenden tatsächlichen Konsumakte nicht mehr für die Frage der Gelegentlichkeit berücksichtigt werden dürften. Der Antragsteller legt auch nicht im Einzelnen dar, aus welchen Gründen und unter welchen konkreten Umständen es zu dem erneuten Konsum von Cannabis im März 2008 gekommen ist und aus welchen Gründen sich die Konsumakte so gravierend unterscheiden, dass der länger zurückliegende Cannabiskonsum nicht mehr für die Beurteilung der Gelegentlichkeit herangezogen werden darf.



In Sachsen und Sachsen-Anhalt sieht man die Möglichkeit einer Zäsur sehr konsumentenfreundlich:

* OVG Bautzen 3 BS 136/01 Beschluss vom 08.11.01: Wer 2 Jahre vor einer ärztlichen Untersuchung gelegentlich Cannabis konsumiert hat, aber zum Zeitpunkt der Untersuchung drogenfrei legt, gilt nicht als gelegentlicher Konsument von Cannabis.

* OVG Magdeburg 1 M 64-06 Beschluss vom 18.07.2006 (Quelle: fahrerlaubnisrecht.de), 1 M 64/06 auf verkehrslexikon.de
Das OVG sieht nach einer Fahrt unter THC-Einfluss am 14.01.05 den gelegentlichen Konsum noch nicht als erwiesen, obwohl ein Konsum in den Jahren 1999 bis Januar 2002 sogar zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt hatte:
Zitat
Ein in der Vergangenheit liegender Drogenkonsum ist nach einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis, der eine mehrjährige Drogenabstinenz vorausging, nicht mehr zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob eine „gelegentliche" Einnahme von Cannabis i. S. der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vorliegt. Eine „gelegentliche" Cannabiseinnahme setzt einen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumereignisse voraus. Wurde die Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums entzogen, so ist die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ( § 20 Abs. 1 FeV ) nur nach Wiedergewinnung der Fahreignung (vgl. § 11 Abs. 1 FeV ) zulässig. Wird die Fahrerlaubnis neu erteilt, nachdem ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine längere Drogenabstinenz vorliegt, so stellt der frühere Drogenkonsum ein abgeschlossenes Ereignis dar, das keinen für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „gelegentlich" relevanten Zusammenhang mit einem späteren - einmaligen - Cannabiskonsum nach der Neuerteilung aufweist.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 29.12.2013, 02:41
Beitrag #4


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Wieviel Joints kann man während eines Konsumakts rauchen?

In der obergerichtlichen Rechtsprechung scheint es unstrittig zu sein, dass der Konsum mehrerer Joints während eines zeitlich zusammenhängenden Probierverhaltens, dass sich über wenige Stunden erstreckt, mit einmaligem Probierkonsum vereinbar ist:

* In VGH Kassel 2 B 1365/08 Beschluss vom 24.09.08 heißt es unter Randziffer 17:
Zitat
Als Nachweis im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV eignet sich die Menge des in einer Blutprobe vorgefundenen Abbauprodukts THC-Carbonsäure somit nur dann, wenn die bei dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber festgestellte Konzentration die Größenordnung überschreitet, die bei einmaliger Aufnahme des Rauschmittels Cannabis im Höchstfall erreicht werden kann. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine in zeitlichem Zusammenhang stehende Einnahme mehrerer Einzeldosen dieses Rauschmittels gegebenenfalls als ein einheitlicher Konsumvorgang im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn zu werten sein kann. Nach Auffassung eines großen Teils der Rechtsprechung steht es der Annahme eines einmaligen Gebrauchs dieses Rauschmittels nicht entgegen, wenn jemand seinen Körper in so engem zeitlichen Zusammenhang mehrere Konsumeinheiten dieser Droge zugeführt hat, dass von einem einheitlichen Lebensvorgang gesprochen werden muss. Denn zum Wesen eines sog. Probierkonsums gehört es geradezu, dass der Handelnde ausloten will, wie sich Cannabis auf seine Befindlichkeit auswirkt. Zeigt die Einnahme einer kleineren Menge dieses Stoffes entweder keine oder nicht die erwartete Wirkung, so liegt es in der inneren Logik eines Verhaltens, das der Gewinnung von Erfahrung in Bezug auf Haschisch oder Marihuana dienen soll, dass der Experimentierende sich eine höhere Dosis dieses Betäubungsmittels zuführt. Nicht mehr als Bestandteil erstmaligen Probierens angesehen werden kann es jedoch, wenn jemand nach bereits einmal gewonnener Erfahrung mit Cannabis dazu ansetzt, sich ein von Grund auf "neues Rauscherlebnis" (im Gegensatz zur bloßen Intensivierung oder Perpetuierung eines bereits bestehende Rauschzustandes) zu verschaffen. Denn wer, nachdem seine erste Rauscherfahrung mit Cannabis abgeklungen ist, erneut zu dieser Droge greift, bringt damit zum Ausdruck, dass er es nicht bei einem einmaligen Experimentieren mit diesem Betäubungsmittel belassen will. Demgegenüber bewegt sich noch im Rahmen eines Probiervorgangs, wer "im Zuge" der erstmaligen Einnahme von Haschisch oder Marihuana – sei es auch aufgrund eines nach Konsumbeginn gefassten neuen Entschlusses – seine Rauscherfahrung dadurch zu steigern oder zu verlängern sucht, dass er sich zeitnah weitere Einheiten dieser Droge zuführt (vgl. hierzu: Bay. VGH, Beschluss vom 16. August 2006 – 11 CS 05.3394 –, Juris; Beschluss vom 27. März 2006 – 11 CS 05.1559 –, Juris; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2004 – 4 B 206/04 –, BA 2006, 661).


* In OVG Brandenburg Beschluss vom 13.12.2004 - 4 B 206/04 (Quelle: verkehrslexikon.de), auch zu finden in der Zeitschrift Blutalkohol Jahrgang 2006, S. 161 ff, findet sich die Passage:
Zitat (S. 163)
Hiernach handelte es sich – jedenfalls nach den Angaben des Antragstellers – bei den Geschehnissen des 05./06. Augusts 2003 um eine einmalige Einnahme von Cannabis. Dies gilt selbst dann, wenn er seinerzeit mehrere Haschisch-Zigaretten geraucht haben sollte, weil sich das ganze Geschehen als ein einheitlicher Vorgang darstellt.


* In VGH München 11 CS 05.1559 Beschluss vom 27.03.2006 (Quelle: fahrerlaubnisrecht.de) schreibt der VGH bezüglich des Vorbringens des Antragstellers, drei bis vier Joints konsumiert zu haben:
Zitat
c) Ein wiederholter Konsum dieser Droge durch den Antragsteller lässt sich auch nicht im Hinblick darauf bejahen, dass er in der Nacht vom 11. auf den 12. April 2004 nach eigenem Eingeständnis drei bis vier Joints geraucht hat. Denn dieser Vorgang stellt sich als ein einheitlicher, zusammengehöriger Lebenssachverhalt dar, der fahrerlaubnisrechtlich als ein Vorgang des Cannabiskonsums gewertet werden muss.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht den maßgeblichen Grund dafür, dass nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nur die regelmäßige und (beim Hinzutreten weiterer Umstände) die gelegentliche, nicht aber die einmalige Einnahme von Cannabis den Wegfall der Fahreignung nach sich zieht, darin, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis ausschließlich der Verhinderung künftiger Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs, nicht aber der Ahndung eines in der Vergangenheit liegenden Fehlverhaltens im Umgang mit Betäubungsmitteln dient

(vgl. BayVGH vom 25.1.2006 Az. 11 CS 05.1453, Seite 13 des Beschlussumdrucks).

Belässt es jemand tatsächlich bei einem einmaligen, experimentellen Gebrauch dieser Droge, so ergibt sich daraus keine Notwendigkeit, ihm zwecks Vermeidung künftiger Ordnungsstörungen die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung der Ausklammerung der einmaligen Cannabiseinnnahme aus den Tatbeständen, die im Regelfall den Verlust der Fahreignung nach sich ziehen, steht es der Bejahung eines einmaligen Gebrauchs dieses Betäubungsmittels nicht entgegen, wenn jemand seinem Körper in so engem zeitlichem Zusammenhang mehrere Konsumeinheiten dieser Droge zugeführt hat, dass von einem einheitlichen Lebensvorgang gesprochen werden muss

(ebenso OVG Bbg vom 13.12.2004 Blutalkohol 2006, 161/163 für den Fall, dass im Verlauf einer mehrstündigen Feier mehrere cannabishaltige Zigaretten geraucht wurden).

Denn zum Wesen des Probierkonsums gehört es nachgerade, dass der Handelnde ausloten will, wie sich Cannabis auf seine Befindlichkeit auswirkt. Zeitigt die Einnahme einer kleineren Menge dieses Stoffes entweder keine oder nicht die erwartete Wirkung, so liegt es in der inneren Logik eines Verhaltens, das der Gewinnung von Erfahrung in Bezug auf Haschisch oder Marihuana dienen soll, dass der Experimentierende sich eine höhere Dosis dieses Betäubungsmittel zuführt (vgl. zur Möglichkeit der mehrfachen Wiederholung einer inhalativen Einzelaufnahme von Cannabis im Rahmen ein und derselben Session auch bei Erstkonsumenten Aderjan, Gutachten vom 29.8.2005, Seite 8). Nicht mehr als Bestandteil erstmaligen Probierens angesehen werden kann es demgegenüber, wenn jemand nach bereits einmal gewonnener Erfahrung mit Cannabis dazu ansetzt, sich ein von Grund auf "neues Rauscherlebnis" (im Gegensatz zur bloßen Intensivierung oder Perpetuierung eines bereits bestehenden Rauschzustandes) zu verschaffen. Denn wer, nachdem seine erste Rauscherfahrung mit Cannabis abgeklungen ist, erneut zu dieser Droge greift, bringt damit zum Ausdruck, dass er es nicht bei einem einmaligen Experimentieren mit diesem Betäubungsmittel belassen will. Demgegenüber bewegt sich noch im Rahmen des Probiervorgangs, wer "im Zuge" der erstmaligen Einnahme von Haschisch oder Marihuana - sei es auch aufgrund eines nach Konsumbeginn gefassten neuen Entschlusses - seine Rauscherfahrung dadurch zu steigern oder zu verlängern sucht, dass er sich zeitnah weitere Einheiten dieser Drogen zuführt.

Die Abgrenzung, ob eine oder mehrere Einnahmen von Cannabis vorliegen, kann nach alledem nicht anhand des Handlungsbegriffs des materiellen Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts erfolgen. Das hätte nämlich selbst unter Heranziehung der Rechtsfigur der "natürlichen Handlungseinheit" zur Folge, dass u. U. bereits das Rauchen ein und derselben Cannabiszigarette dann als wiederholter Konsumvorgang gewertet werden müsste, wenn z. B. der Rauchvorgang für eine gewisse Zeit unterbrochen werden muss, da es alsdann an dem für die Bejahung einer natürlichen Handlungseinheit erforderlichen "engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang"

(vgl. BGH vom 28.10.2004 Az. 4 StR 268/04, zit. nach Juris)

fehlen kann. Sofern dem Rechtsanwender im Fahrerlaubnisrecht nicht genügend Informationen darüber zur Verfügung stehen, ob ein Verhalten als zusammengehöriger Vorgang eines einheitlichen "Sich-Berauschens" anzusehen ist oder ob der Betroffene durch das zu beurteilende Handeln sich ein neues, selbständiges Rauscherlebnis verschaffen wollte, kommt in Betracht, die Abgrenzungskriterien heranzuziehen, nach denen sich beurteilt, ob ein und dieselbe "Tat" im strafprozessualen Sinne vorliegt oder nicht. Denn auch insoweit kommt es darauf an, ob ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang inmitten steht, in dessen Rahmen die einzelnen Sachverhalte innerlich so miteinander verknüpft sind, dass sie nach der Le­bensauffassung eine Einheit bilden und ihre getrennte Behandlung als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens erscheinen würde, wobei insbesondere ein großer zeitlicher Abstand zwischen den ein­zelnen Vorkommnissen die Einheit des geschichtlichen Vorgangs beseitigen kann

(vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl. 1987, RdNrn. 4 f. zu § 264).

Da die Voraussetzungen des strafprozessualen Tatbegriffs - anders als diejenigen der Handlung im Sinne des materiellen Strafrechts - im Wesentlichen unstrittig sind und sie durch eine umfangreiche Rechtsprechung konkretisiert wurden (vgl. Gollwitzer, a.a.O., Fn. 15 zu § 264), steht in der Gestalt dieser Rechtsfigur ein hinreichend scharf konturiertes Abgrenzungskriterium zur Verfügung, auf das nach dem Vorgesagten allerdings nur hilfsweise zurückzugreifen sein wird, wenn sich nicht feststellen lässt, ob ein einheitlicher oder mehrere selbständige Vorgänge des "Sich-Berauschens" inmitten stehen.

Dass das Verhalten des Antragstellers in der Nacht vom 11. auf den 12. April 2004 als ein einheitlicher Cannabiskonsum angesehen werden muss, folgt bereits daraus, dass die Wirkung des ersten von ihm damals gerauchten Joints innerhalb der ca. zweieinhalb Stunden, die die damalige Session nach seiner Darstellung andauerte, noch nicht abgeklungen sein kann, da die akute Rauschphase bei der Aufnahme von Cannabis drei bis vier Stunden beträgt (Möller, a.a.O., § 3, RdNr. 72). Die weiteren Konsumeinheiten, die er sich in Laufe dieser Zeitspanne zuführte, können deshalb nur zur Steigerung und Verlängerung der Rauschwirkung gedient haben. Obwohl es in einem derartig eindeutigen Fall des Rückgriffs auf den strafprozessualen Tatbegriff nicht bedarf, stünde auch bei hilfsweiser Heranziehung dieser Rechtsfigur außer Zweifel, dass die verschiedenen Konsumhandlungen, die der Antragsteller in der fraglichen Nacht vorgenommen hat, nicht gesondert angeklagt und abgeurteilt werden dürften, sondern dass insoweit eine einheitliche Tat im Sinne von § 264 StPO angenommen werden müsste.


* In VGH München 11 CS 05.3394 Beschluss vom 16.08.2006 (Quelle: fahrerlaubnisrecht.de) zitiert der VGH zunächst die Ausführungen aus dem Beschluss vom 27.03.2006 und führt dann weiter aus:
Zitat
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass ein etwaiger Konsum von drei oder vier Joints durch den Antragsteller am 10. Juni 2005 als ein einheitlicher Vorgang der Einnahme dieses Betäubungsmittels zu werten sein könnte. Da die akute Rauschphase bei der Aufnahme von Cannabis drei bis vier Stunden beträgt

(Möller in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2005, § 3, RdNr. 72)

und es dem Antragsteller derzeit nicht widerlegt werden kann, dass der letzte Rauchvorgang gegen 16.00 Uhr stattfand, spricht vieles dafür, dass er beim Konsum des zweiten, dritten und ggf. vierten Joints selbst dann noch unter der berauschenden Wirkung der ersten Konsumeinheit gestanden haben dürfte, wenn er die einzelnen Rauchvorgänge über den gesamten Tag verteilt haben sollte. Jedenfalls kann nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht der Nachweis geführt werden, dass die Rauschwirkung eines zuvor konsumierten Joints bereits abgeklungen war, als der Antragsteller am gleichen Tag ggf. weitere Cannabiszigaretten geraucht hat.

Im Beschluss vom 27. März 2006 (a.a.O.) hat der Verwaltungsgerichtshof ferner festgehalten, dass es der Bejahung eines erstmaligen Kontakts mit Cannabis nicht zwingend entgegensteht, wenn innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums drei bis vier Joints geraucht wurden. Zwar kann aus der mangelnden Kenntnis der Rauschmittelwirkung die eher zurückhaltende erstmalige Aufnahme einer vergleichsweise geringen Probedosis resultieren (Aderjan, Gutachten vom 29.8.2005, Seite 8). Andererseits kann bereits beim Erstkonsum eine hedonistische Erfahrung der Cannabiswirkung gemacht oder ein anderer als der in Aussicht gestellte Effekt erlebt werden (Aderjan, ebenda). Beides kann zu möglicherweise mehrfacher unmittelbarer Wiederholung einer inhalativen Einzelaufnahme im Rahmen derselben Session führen, wobei sich die mehrfache Inkorporation einer Einzeldosis THC nicht ausschließen lässt (Aderjan, ebenda). Außerdem kann die geringere Resorption dieses Wirkstoffs durch den unerfahrenen Cannabisraucher durch wiederholt aufgenommene geringere Dosen ausgeglichen werden, so dass zumindest die Menge einer Konsumeinheit erreicht wird (Aderjan, ebenda).


* In VGH München 11 CS 08.2238 Beschluss vom 25.11.2008 wird das Thema nur noch in einem Nebensatz abgehandelt:
Zitat
Der Antragsteller hat am Abend des 26. Februar 2008 mehrere Joints geraucht, was als einheitlicher Cannabiskonsum angesehen werden muss,...
bevor der VGH ausführlich begründet, warum die 31 Stunden vor der Blutentnahme gerauchten Joints den aktiven Wert von 7,0 ng/ml THC nicht erklären können.


* Auch in VGH München Beschluss vom 13.05.2013, 11 ZB 13.523 geht der VGH davon aus, dass sich aus der Aussage des Kläges gegenüber der Polizei(die im weiteren Verlauf des Verfahrens allerdings modifiziert wurde), am Vortag der Fahrt kurz vor Mitternach 3 bis 4 Joints konsumiert zu haben, noch kein gelegentlicher Konsum ableiten lässt. (Der VGH leitet den Konsum vielmehr daraus her, dass dieser Konsumvorgang den bei der Blutentnahme gegen 17:00 Uhr ermittelten Wert von 7,6 ng/ml THC nicht erklären kann und dass deshalb ein zweiter Konsumvorgang stattgefunden haben muss).

* OVG Koblenz 10 B 11226/09.OVG Beschluss vom 29.01.10 Das Eingeständnis, 22 Stunden vor der Fahrt 2 Joints geraucht zu haben, wird vom OVG nicht wegen des Konsums von mehr als einem Joint als Beweis des gelegentlichen Konsums angesehen, sondern aus dem Grund, weil sich damit der gemessene aktive Wert von 9,2 ng/ml THC nicht ohne einen weiteren Konsumakt erklären lässt.


* Das OVG Bremen Beschluss vom 14.08.2007 - 1 B 302/07 (Quelle: verkehrslexikon.de) will es sogar nicht ausschließen, dass eine Fortsetzung eines abendlichen Konsums am nächsten Morgen noch als einheitlicher Konsumvorgang im Rahmen eines einmaligen Probierkonsums anzusehen ist:
Zitat
Zugunsten des Antragstellers mag aber unterstellt werden, dass es sich bei der Einnahme von Cannabis am frühen Morgen nicht um einen erneuten, von dem Rauchen am Abend losgelösten selbständigen Vorgang, sondern um den unselbständigen Teil eines einheitlichen Konsumvorgangs während einer Nacht gehandelt hat (vgl. zu dieser Abgrenzung Bayerischer VGH, Beschl. v. 09.10.2006 – 11 CS 05.2819 – ).


* Nach Ansicht von VGH München Beschluss vom 18.06.2013, 11 CS 13.882 führt aber bereits die Unterbrechung durch einen 3 stündigen Schlaf dazu, dass man von zwei selbständigen Konsumakten ausgehen muss:
Zitat
... zumal der Antragsteller laut Polizeibericht zwischen 2.00 Uhr und 5.00 Uhr geschlafen haben will. Ein Cannabiskonsum vor 2.00 Uhr und dann wieder nach 5.00 Uhr wären in diesem Fall zwei getrennt zu sehende Konsumakte und keine einheitliche Tat, so dass der Fall nicht mit dem vom Senat am 25. November 2008 – 11 CS 08.2238 – entschiedenen Fall, wie die Beschwerde meint, vergleichbar ist.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Beitrag 29.12.2013, 03:59
Beitrag #5


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Der Beweis gelegentlichem Konsums mit Hilfe eines vorherigen aktenkundigen Konsums

* VGH München 11 CS 05.2198 Beschluss vom 19.06.2006 (Quelle: verkehrslexikon.de)
Fahrt unter Einfluss von 6,0 ng/ml THC und 35 ng/ml THC-COOH am 03.03.05 führt zum Entzug der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller hatte bereits 2004 gegenüber einem ärztlichen Gutachter eingeräumt, zeitweise einmal im Monat Cannabis konsumiert zu haben. Das alte Gutachten ist nach Ansicht des VGH unabhängig von der Frage verwertbar, ob es rechtmäßig angefordert wurde.

* VGH München 11 CS 08.2319 Beschluss vom 02.02.2009 (Entscheidungsauszug auf Verkehrsportal)
Hier war der Antragsteller bereits mehrfach im Straßenverkehr aufgefallen:
Zitat
- 21. Dezember 2006: 3,4 µg/L THC, 30 µg/L THC-COOH
- 30. Dezember 2006: 0,9 µg/L THC
- 21. Januar 2007: 5,7 µg/L THC, 43 µg/L THC-COOH
- 26. August 2007: 1,9 µg/L THC, 24 µg/L THC-COOH



* VGH München 11 CS 09.372 Beschluss vom 02.04.2009 (3. Entscheidung im verlinkten Verkehrsportal-Beitrag)
Fahrt unter Einfluss von 4,8 ng/ml THC und 31 ng/ml THC-Carbonsäure. Der VGH leitet den gelegentlichen Konsum aus einem gut 5 Jahre zurückliegenden weiteren Konsumakt her, bei dem 13,7 ng/ml THC-COOH festgestellt wurden.

* VGH München 11 CS 09.608 Beschluss vom 10.06.2009 (2. Entscheidung im verlinkten Verkehrsportal-Beitrag)
März 2005: Fahrt ohne aktives THC, aber mit 3,4 ng/ml THC-COOH
Februar 2006: Fahrt mit THC zwischen 0,5 und unter 1,0 ng/ml und einem THC-COOH-Wert von 4,6 ng/ml
30. Juli 2008: Fahrt mit 4,0 ng/ml THC und 31 ng/ml THC-COOH führt zum Entzug der Fahrerlaubnis, die vom VGH als rechtmäßig eingestuft wird.

* VGH München 11 CS 09.2751 Beschluss vom 12.04.2010
Dem Antragsteller war 1998 der Besitz von Haschisch nachgewiesen worden. Nach Entzug wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens und zweier gescheiterter MPU-Gutachten in Neuerteilungsverfahren erfolgte 2006 die Neuerteilung ohne MPU. 2007 erfolgt eine KfZ-Fahrt unter Einfluss von 1,0 ng/ml THC. Der VGH folgert gelegentlichen Konsum aus dem Umstand, dass der Antragsteller bis 2003 schon einmal konsumiert hatte.

* VGH München 11 CS 09.3062 Beschluss vom 14.06.2010
Fahrt im Februar 2009 mit 4,8 ng/ml THC und von 31 ng/ml THC-Carbonsäure führt zum Entzug der Fahrerlaubnis als gelegentlicher Konsument ohne Trennvermögen, nachdem der Antragsteller schon am 21. Dezember 2002 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer BAK vom mindestens 1,11 ‰ und einem THC-Gehalt von 18,5 ng/ml (10,0 ng/ml Hydroxy THC, 119,1 ng/ml THC-Carbonsäure, 3,6 ng/ml Cannabinol) geführt hatte. Interessant ist hier die Bemerkung:
Zitat
Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht die Angaben des Antragstellers in seiner polizeilichen Vernehmung vom 10. Dezember 2002 berücksichtigen durfte, bei der dieser angegeben hatte, "lediglich ab und zu Marihuana oder Haschisch" zu konsumieren. In diesem Zusammenhang ist jedoch mit dem Antragsgegner davon auszugehen, dass das Eingeständnis eines Cannabis-Konsums bzw. auch der Konsum als solcher kein Eintragungsgegenstand im Bundeszentralregister oder im Verkehrszentralregister ist, so dass insoweit auch keine Tilgungs- und Löschungsfristen bestehen, nach deren Ablauf die einer Eintragung zugrunde liegenden Sachverhalte nicht mehr verwertet werden könnten.


* VGH München 11 CS 10.1145 Beschluss vom 15.07.2010
Fahrt am 13. September 2009 unter Einfluss von 4,2 ng/ml THC sowie 35,9 ng/ml THC-COOH. Nach Nichtbeibringung der behördlich angeordneten MPU wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Der VGH sieht den Entzug auch ohne die vorherige MPU-Anordnung als gerechtfertigt an, denn ein früherer Cannabiskonsum des 1964 geborenen Antragstellers steht für die Zeit seit seinem 16. Lebensjahr bis Juni 1998 fest aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers im Rahmen seiner Begutachtung durch Frau Dr. von Baumgarten am 17. September 1998.

* VGH München Beschluss vom 17.11.2010, 11 CS 10.2300
Der Antragsteller "nahm am 1. April 2010 als Führer eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teil (Ergebnis der Blutprobe 2,8 ng/ml THC und 30,4 ng/ml THC-Carbonsäure). Am 6. April 2010 nahm er erneut als Führer eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teil (Ergebnis der Blutprobe 3,5 ng/ml THC und 32,5 ng/ml THC-Carbonsäure). Das vorläufige Rechtsschutzersuchen gegen den nachfolgenden Entzug der Fahrerlaubnis blieb in beiden Instanzen erfolglos.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 29.12.2013, 18:18
Beitrag #6


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Der Beweis gelegentlichen Konsums aus Angaben des Betroffenen zur Konsumfrequenz

* VGH Mannheim 10 S 1272/07 Urteil vom 15.11.2007 (Quelle: fahrerlaubnisrecht.de)
Fahrt unter Einfluss von 2,1 ng/ml THC; 0,7 ng/ml THC-OH und 14,2 ng/ml THC-COOH. Der Kläger hatte gelegentlichen Konsum, gegenüber der Polizei wohl auch regelmäßigen Konsum ("seit ca. einem halben bis dreiviertel Jahr nahezu täglich Cannabis zu konsumieren") zugegeben. Klage und Berufung gegen den Entzug der Fahrerlaubnis waren erfolglos.

* VGH Mannheim 10 S 608/07 Beschluss vom 16.5.2007Angaben des Betroffenen gegenüber kontrollierenden Polizeibeamten können im fahrerlaubnisrechtlichen Entzugsverfahren auch dann verwertet werden, wenn der Betroffene vorher nicht über sein Schweigerecht nach § 136 (1) StPO belehrt wurde. Das Eingeständnis "regelmäßig" Cannabis zu konsumieren, belegt zumindest gelegentlichen Konsum.

* VGH München Beschluss vom 08.08.2013, 11 ZB 13.1345
Entzug 70 Tage nach einer Fahrt unter Einfluss von 15,2 ng/ml THC. Im Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des VG wird gelegentlicher Konsum eingeräumt. Der VGH lehnt den Antrag ab, da das VG die Annahme der Fahrungeeignetheit selbstständig tragend (auch) damit begründet habe, dass der Kläger gelegentlicher Cannabiskonsument sei und ihm das notwendige Trennungsvermögen fehle.

* VGH München Beschluss vom 31.03.2011, 11 CS 11.256
Fahrt am 19.06.2009 unter Einfluss von 7,5 ng/ml THC. Statt des von der Behörde angeordneten ärztlichen Gutachtens zur Klärung der Konsumform wurde nur die Kopie vorgelegt, nach der der Antragsteller in zurückliegenden Jahren gelegentlich auf Partys Cannabis in geringen Mengen konsumiert habe, aber seit der Überprüfung völlig drogenfrei sei. Es wurden aber einige Passagen vom Antragsteller aus dem Gutachten gestrichen. Nach Entzug der Fahrerlaubnis wurde das Originalgutachten vorgelegt, wonach der Antragsteller 3 Tage vor der "Untersuchung" Haschisch konsumiert habe. Das VG lehnt den Eilantrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab, weil es diese Aussage so interpretiert, dass 3 Tage vor der ärztlichen Untersuchung Haschisch konsumiert wurde und damit ein Wiedergewinn der Kraftfahreignung ausgeschlossen sei. Erst im Beschwerdeverfahren wird klargestellt, dass sich die Ausage auf das Konsumverhalten vor der Polizeikontrolle bezieht. Der VGH sieht darin einen weiteren Beleg für die Gelegenlichkeit des Konsums und hält das Widerspruchsverfahren für offen, weil er eine mindestens 1 jährige Abstinenz seit der Fahrt für möglich hält.

* VGH München Beschluss vom 13.12.2010, 11 CS 10.2873
Antragsteller hatte nach anfänglichem Leugnen bei einer Polizeikontrolle einen "letztmaligen" Konsum am Vorabend eingeräumt. In einer ihm am 19. Mai 2010 um 11.40 Uhr entnommenen Blutprobe wurden 2,0 ng/ml THC und 23,0 ng/ml THC-Carbonsäure festgestellt. Nachdem das angeforderte MPU-Gutachten nicht beigebracht wurde, entzog die Behörde die Fahrerlaubnis. Das vorläufige Rechtsschutzersuchen blieb in beiden Instanzen erfolglos. Bereits das VG hatte die Gelegentlichkeit des Konsums (auch) daraus abgeleitet, dass der Antragsteller von einem "letztmaligen" Konsum am Vorabend gesprochen habe. Diese Argumentation wurde in der Beschwerdeschrift nicht in Frage gestellt. Es komme dann nicht mehr darauf an, ob in der Beschwerdeschrift die Argumentation des VG entkräftet werde, dass sich die Gelegentlichkeit auch aus der Tatsache ergebe, dass der Anwalt in einem früheren Schriftsatz einen Konsum vier Tage vor der Fahrt eingeräumt hatte.

* VGH München 11 CS 08.2501 Beschluss vom 30.09.2008
Fahrt unter Einfluss von 2,2 ng/ml THC auf einem Kleinkraftrad führt zum Entzug der Fahrerlaubnis Klasse M, wobei der jugendliche Antragsteller als Selbstanbauer (15 Pflanzen) bekannt war und gegenüber der Behörde angegeben hatte, im Vorjahr nur gelegentlich zu konsumieren, den Konsum im Jahr 2008 aber bis auf die Ausnahme am Tattag eingestellt zu haben. Das vorläufige Rechtsschutzbegehren war in beiden Instanzen ohne Erfolg.

* VGH München 11 CS 05.3394 Beschluss vom 16.08.2006 (Quelle: fahrerlaubnisrecht.de)
Fahrt unter Einfluss von 3,5 ng/ml THC; 1,6 ng/ml THC-OH und 80,1 ng/ml THC-COOH (Blutprobe um 21.02 Uhr).
Zitat
In dem am 29. Juli 2005 erstellten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, in dem der Autobahnpolizei die Untersuchungsergebnisse mitgeteilt wurden, wird ausgeführt, nach den dem Institut vorliegenden Unterlagen habe der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten angegeben, im Laufe des Tages drei bis vier Joints konsumiert zu haben.

Der von der Autobahnpolizei F. am 10. Juni 2005 erstellten Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige zufolge hat der Antragsteller nach Belehrung folgende Angabe gemacht: "Ich habe vor 2 Stunden mit meinen Freunden einen Joint geraucht." Der Polizeibeamte, der die Anzeige erstellt und unterzeichnet hat, fügte diesem Zitat die handschriftlichen Buchstaben "f.d.R." sowie seinen ausgeschriebenen Familiennamen bei und zeichnete diesen Vermerk gesondert ab.

In einem vom gleichen Polizeibeamten unterzeichneten Schreiben der Autobahnpolizei Frechen an das Landratsamt Bad Kissingen vom 13. Juni 2005 wurden die folgenden, formblattmäßig vorgegebenen Formulierungen angekreuzt:

- "Objektive Indikatoren für einen zumindest dauerhaften Konsum/eine Gewohnheitsbildung - Eingeräumter Konsum von mehr als einem halben Gramm Haschisch oder Marihuana bei einer Gelegenheit" und

- "Subjektive Indikatoren für einen zumindest dauerhaften Konsum/eine Gewohnheitsbildung - Eingeräumter Konsum von Haschisch oder Marihuana: Bei mehr als drei Gelegenheiten im Monat".

Nachdem das Landratsamt den Antragsteller zu der Absicht angehört hatte, ihm wegen des Vorfalls am 10. Juni 2005 die Fahrerlaubnis zu entziehen, machten seine Bevollmächtigten geltend, die Eltern des Antragstellers gingen davon aus, dass "es sich vielleicht um eine einmalige Jugenddummheit gehandelt haben könnte".

Der VGH sieht hierin noch nicht den Beweis, bei mehr als einer Konsumgelegenheit konsumiert zu haben: "drei Gelegenheiten im Monat" könne sich auch auf die drei am Anlasstag eingestandenen Joints beziehen.

* VGH München 11 ZB 07.1271 Beschluss vom 20.08.2007
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Dem Kläger hat es auch nicht geholfen, dass er den gelegentlichen Konsum bestritten hatte, den er in der Beschwerdeschrift des Eilverfahrens noch eingeräumt hatte:
VGH München 11 CS 06.2043 Beschluss vom 14.03.2007

* VGH München 11 CS 07.3066 Beschluss vom 18.01.2008
Nach einer Fahrt unter Einfluss von 1,2 ng/ml THC und 19 ng/ml THC-COOH sowie dem Eingeständnis gegenüber der Polizei, der Antragsteller rauche unregelmäßig nur immer am Wochenende Cannabis, wurde das von der Behörde angeordnete MPU-Gutachten nicht beigebracht und die Fahrerlaubnis daraufhin entzogen. Das vorläufige Rechtsschutzbegehren wurde in beiden Instanzen abgelehnt. Die Einlassung in der Anhörung zum Entzug
Zitat
Der polizeiliche Bericht gebe die Aussage des Antragstellers falsch wieder. Er habe lediglich gesagt, falls er Cannabis konsumiere, dann unregelmäßig an den Wochenenden und nicht ab und zu. Der Bericht sei vom Antragsteller auch nicht unterzeichnet worden.
wurde mangels weiterer Substanziierung und Unglaubwürdigkeit nicht als Grund angesehen, an der Gelegentlichkeit des Konsums zu zweifeln.

* OVG Berlin-Brandenburg OVG 1 S 234.09 Beschluss vom 03.02.10
Der Aktenvermerk, der Antragsteller habe bei der Polizeikontrolle angegeben, "letztmalig am Vorabend" konsumiert zu haben, rechtfertigt den Schluss auf gelegentlichen Konsum ebenfalls nicht, da erst eine Zeugenvernehmung des Polizeibeamten klären könne, ob das "letztmalig" spontan vom Antragsteller geäußert wurde. Die weitergehenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts, es sei zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller auf einen Erstkonsum schon im Rahmen der Verkehrskontrolle hingewiesen haben würde, bleiben letztlich Spekulation.

* OVG Lüneburg Beschluss vom 16.12.2009, 12 ME 234/09
Der Antragsteller hatte am 20. Mai 2009 mit 7,5 ng/ml THC und 160 ng/ml THC-COOH ein Kraftfahrzeug geführt und in seinem Schreiben vom 24. August 2009 eingeräumt hat, in der Woche vom 23. bis 30. April 2009 Cannabis konsumiert zu haben.

* OVG Münster 16 B 1443/13 Beschluss vom 17.12.2013
OVG nimmt bei 1,6 ng/ml THC im Serum nicht nur fehlendes Trennvermögen, sondern auch Gelegentlichkeit des Konsums an, nachdem der Antragsteller gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamtinnen erklärt hat, jedes Wochenende einen Joint zu rauchen und mit dem Konsum nicht aufhören zu wollen, da er nicht regelmäßig konsumiere.
* OVG Münster 16 B 873/11 Beschluss vom 10.08.2011
Bei polizeilicher Beschuldigtenvernehmung eingestanden: gelegentlich am Wochenende. Die Gelegentlichkeit wird vom OVG aber hauptsächlich aus der späteren Angabe gefolgert, bei 8,2 ng/ml THC im Serum gut 4 Tage vor der Fahrt einen einziger Zug an einem Joint gemacht zu haben.


* OVG Koblenz 10 B 11390/06 Beschluss vom 02.01.2007 (Quelle: verkehrslexikon.de)
Der Antragsteller hatte laut von ihm unterschriebenen Protokoll der polizeilichen Vernehmung mit ordnungsgemäßer Belehrung eingeräumt, seit Jahren daheim Joints zu rauchen.

* OVG Koblenz 10 B 10397/06 Beschluss vom 27.05.2006 (Quelle: fahrerlaubnisrecht.de)
Gelegentlicher Konsum war vom Anwalt des Antragstellers eingeräumt worden (fehlendes Trennvermögen ergab sich aus den Blutwerten).

* OVG Schleswig 4 MB 35/08 Beschluss vom 08.04.2008 (Quelle: fahrerlaubnisrecht.de): Bei einer Fahrt unter Einfluss von 4,5 ng/ml THC wurde Gelegentlichkeit des Konsums aus der Einlassung des Antragstellers gefolgert:
Zitat
da ich also schon den Konsum von Betäubungsmitteln und das Führen von Kraftfahrzeugen klar getrennt habe. Das habe ich auch schon immer so gehalten... Ich habe das Cannabis-Rauchen nach diesem Erlebnis sofort komplett aufgegeben!

* OVG Schleswig 4 MB 49/05 Beschluss vom 07.06.2005 (verkehrslexikon.de) bzw. fahrerlaubnisrecht.de:
Nach einer Fahrt mit 1,4 ng/ml THC hatte sich der Antragsteller anscheinend gegenüber der Polizei als "regelmäßiger" Konsument dargestellt.

* OVG Magdeburg 3 M 575/08 Beschluss vom 16.10.2009(Quelle: verkehrslexikon.de)
Eine Berufung auf einmaligen Probierkonsum scheidet aus, wenn der Antragsteller laut diversen Polizeiprotokollen und Aufzeichnungen gegenüber der Polizei einen Konsum an den drei der Fahrt vorangehenden Tagen eingeräumt hat und der Bevollmächtigte sich weder in der Anhörung zum Entzug noch im Widerspruchsschreiben auf einmaligen Probierkonsum berufen hat.

* OVG Weimar 2 EO 37/11 Beschluss vom 06.09.12
Fehlendes Trennvermögen bereits ab 1,0 ng/ml THC (hier 1,8 ng/ml) mit ausführlicher Begründung. Konsum einmal im Monat hatte der Antragsteller gegenüber Polizei und Fahrerlaubnisbehörde eingeräumt.


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Beitrag 30.12.2013, 01:43
Beitrag #7


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Der Beweis gelegentlichen Konsums aus Angaben des Betroffenen zum Konsumzeitpunkt und zur Konsummenge:

Diese Beweismethode wurde bisher nur in bestimmten Bundesländern angewandt. Da sie vom Bundesvewaltungsgericht in BVerwG 3 C 3.13 Urteil vom 23.10.2014 bestätigt wurde, ist aber damit zu rechnen, dass sie auch von Führerscheinstellen in anderen Bundesländern angewandt wird. Bei dieser Beweismethode wird aus der Einlassung des Betroffenen, zu einem bestimmten Zeitpunkt Cannabis konsumiert zu haben (wenn nichts anderes angegeben wird, wird dabei anscheinend immer ein mäßig starker Joint zu Grunde gelegt), gefolgert, dass noch ein zweiter Konsum stattgefunden haben muss, wenn der zugegebene Konsum den aktiven THC-Wert alleine nicht erklären kann. Der zweite Konsum kann dabei entweder wesentlich zeitnäher zur Blutentnahme stattgefunden haben, oder es lag häufiger Konsum vor dem eingestandenen Konsumzeitpunkt vor, der zu einer verstärkten Anreicherung von THC im Fettgewebe geführt hat, welches dann nach und nach wieder ins Blut abgegeben wird.

Wenn nur einmaliger Konsum feststeht, aber die Behörde dem Verdacht auf gelegentlichen Konsum nachgehen muss, weil z.B. fehlendes Trennvermögen festgestellt wurde, dann wird sie ein ärztliches Gutachten anordnen, sofern sie den gelegentlichen Konsum noch nicht beweisen kann. Im Rahmen der ärztlichen Begutachtung wird dann aber die hier vorgestellte Beweismethode auch angewandt: der ärztliche Gutachter wird dabei auf die aus der wissenschaftlichen Forschung bekannten Tatsachen über das Abbauverhalten von THC zurückgreifen können, die sich auch in den einschlägigen Kommentaren zu den Begutachtungsleitlinien für die Kraftfahreignung wiederfinden.

Warnung: Deshalb gilt für alle Bundesländer: der Versuch, das fehlende Trennvermögen wegzudiskutieren, indem man angibt, man habe sehr lange vor der Fahrt konsumiert (und dann auch nur eine kleine Menge), ist im Hinblick auf das Trennvermögen zum Scheitern verurteilt. Er führt aber regelmäßig dazu, dass die Behörde nunmehr gelegentlichen Konsum als bewiesen ansieht, selbst wenn es sich tatsächlich um einmaligen Probierkonsum handeln sollte. Als Faustregel gilt: ein längerer Zeitraum als 6 Stunden zwischen Konsum und Blutentnahme ist bedenklich und wird nur dann aktzeptiert, wenn der aktive THC-Wert nur knapp über der 1,0 ng/ml Marke liegt, der Zeitraum nur wenig länger als 6 Stunden war und/oder wenn deutlich mehr als ein Joint konsumiert wurde.


Baden-Württemberg
* VGH Mannheim 10 S 3174/11 Urteil vom 22.11.12
Zitat
26 Bei Zugrundelegung der Angabe des Klägers zum Konsumzeitpunkt, die er seinerzeit gegenüber dem bei der Verkehrskontrolle tätig gewordenen Polizeivollzugsbeamten laut dessen Aktenvermerk gemacht und die er in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, lagen mehr als 24 Stunden zwischen der Einnahme des Cannabis (Joint) und der Verkehrskontrolle. Diese Angabe des Klägers kann indes die in der Blutprobe festgestellte THC-Konzentration wegen des wissenschaftlich belegten raschen Abbauverhaltens von THC bei einmaligem oder seltenem Konsum nicht erklären. Danach ist THC nach Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar, lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum für längere Zeit (vgl. nur Schubert/Mattern, Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik, 2. Aufl., S. 178). Deshalb kommt als naheliegende Erklärung für den in der Blutprobe des Klägers gemessenen Wert von 1,3 ng/ml THC vor allem in Betracht, dass der Kläger nicht nur, wie von ihm angegeben, mehr als 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert hat, sondern – ein weiteres Mal - auch wenige Stunden vor der Blutentnahme. Andernfalls gilt insoweit das, was der Sachverständige Dr. A. in seinem schriftlichen Gutachten (S. 3, unter 1.b) ausgeführt hat: Sollte der letzte Konsum tatsächlich länger als 24 Stunden zurückgelegen haben, so würde daraus zumindest folgen, dass es zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden im Körper gekommen ist. Eine solche Akkumulation sei aber nur bei erhöhter Konsumfrequenz und geeigneter Dosierung zu erwarten. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers dazu in den Raum gestellte abstrakte Einlassung, bei einer entsprechenden massiven Erhöhung der Wirkstoffmenge lasse sich auch mit einem einmaligen Konsum die verfahrensgegenständliche Wirkstoffkonzentration erreichen, entbehrt bereits eines konkreten Bezugs zum fraglichen Konsum des Klägers mehr als 24 Stunden vor der Blutentnahme. Der Kläger hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung keineswegs eine derartige extrem hohe Dosierung behauptet, sondern von „mitgeraucht“ mit Kollegen gesprochen. Die Einlassung stellt mithin die plausiblen, in der mündlichen Verhandlung bestätigten Ausführungen des Sachverständigen zu Konsumfrequenz und Dosierung als allein in Betracht kommenden Einflussgrößen für einen so lange Zeit nachweisbaren THC-Gehalt nicht schlüssig in Frage.

Diese Argumentation des VGH wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in BVerwG 3 C 3.13 Urteil vom 23.10.2014 (Die Revision war wegen des Grenzwertes von 1,0 ng/ml THC bei der Beurteilung des Trennvermögens zugelassen worden).
Zitat
Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Sachverhaltswürdigung maßgeblich darauf, dass der beim Kläger festgestellte THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blutserum mit dem von ihm gegenüber der Polizei behaupteten und in der Berufungsverhandlung bestätigten einmaligen Konsum, der nach seinen dortigen Angaben mehr als 24 Stunden vor der Fahrt stattgefunden habe, nicht schlüssig erklärt werden könne. Wissenschaftlich sei belegt, dass THC nach einem Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar sei, lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum könne THC auch länger nachgewiesen werden.

24 Die vom Berufungsgericht angeführten wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Abbauverhalten des psychoaktiven Wirkstoffs THC, die vom Sachverständigen bestätigt wurden, hat der Kläger nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig hat er durchgreifende Rügen gegen den darauf gestützten Schluss des Berufungsgerichts vorgetragen, dass er dann entweder ein weiteres Mal auch wenige Stunden vor der Fahrt Cannabis konsumiert haben müsse oder es, wenn der letzte Konsum tatsächlich mehr als 24 Stunden zurückgelegen habe, zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden in seinem Körper gekommen sein müsse. Beides belege aber einen mehr als einmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum. Den im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwand des Klägers, dass der festgestellte THC-Wert auch auf die einmalige Einnahme einer hohen Dosis von Cannabis zurückgehen könne, hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Erläuterungen des Sachverständigen im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass beim Kläger nicht die dann zu erwartenden Intoxikationserscheinungen festgestellt worden seien; außerdem habe er selbst noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keine derart hohe Dosierung behauptet. Gegen diese Sachverhaltswürdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

25 Überdies hat das Berufungsgericht seine Annahme, dass der Kläger gelegentlicher Cannabiskonsument sei, unabhängig davon darauf gestützt, dass dessen Erläuterungen zu dem von ihm behaupteten nur einmaligen Cannabiskonsum im Kern kaum Realitätskennzeichen aufwiesen und - was das Gericht näher darlegt - auch ansonsten nicht glaubhaft seien.

26 Beweisanträge hat der anwaltlich vertretene Kläger auch in Anbetracht der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen nicht gestellt. Auch im Übrigen musste sich dem Berufungsgericht nicht aufdrängen, den vom Kläger in der Revisionsbegründung als aufklärungsbedürftig bezeichneten Einzelumständen („Größe der Raucherrunde; Grad der Berauschung, welche Intoxikationssymptomatik“) weiter nachzugehen. Ebenso wenig musste sich das Berufungsgericht weiter mit der Frage befassen, ob es sich bei der vom Kläger gegenüber der Polizei gemachten Angabe zum Zeitpunkt des Cannabiskonsums um eine reine Schutzbehauptung gehandelt habe; denn es hat das Vorbringen des Klägers, es habe sich um einen einmaligen Konsum gehandelt, in nachvollziehbarer Weise insgesamt als unglaubwürdig erachtet.


* VGH Mannheim 10 S 323/03 Beschluss vom 07.03.03
Gelegentlicher Konsum, wenn Antragsteller in eidesstattlicher Versicherung einen Konsum in der Nacht vom 13.06 auf den 14.06.02 zugibt, der bei der am 16.06.02 um 9:00 Uhr entnommenen Blutprobe festgestellte THC-Wert von 4,0 ng/ml aber einen Konsum in den vergangenen 4 Stunden beweist.

Bayern

* VGH München Beschluss vom 18.06.2013, 11 CS 13.882
Die am 1.7.12 um 8:27 Uhr entnommene Blutprobe ergab 3,2 ng/ml THC, 2,9 ng/ml THC-OH und 42 ng/ml THC-COOH.
Letzter BtM-Konsum laut eigenen Angaben 1.7.12, 1.00 Uhr und „zuletzt geschlafen am 1.7.12, 2.00 Uhr bis 5:00 Uhr". Nach Überzeugung des VGH kann der aktive THC-Wert nicht durch eine Rückdiffusion des im Fettgewebe gespeicherten THC erklärt werden (unter Bezug auf das Gutachten von Aderjan aus dem Jahre 2005).

* VGH München Beschluss vom 28.05.2013, 11 ZB 13.607
Fahrt unter Einfluss von 2,8 ng/ml THC; 1,7 ng/ml THC-OH und 49 ng/ml THC-COOH. Im Pkw wurden 4 g Marihuana gefunden. Sowohl gegenüber den kontrollierten Beamten als auch in der Beschuldigtenvernehmung gab der Antragsteller an, vor 3 bis 4 Tagen den letzten Joint geraucht zu haben.
Zitat
... Dass er diese Erklärung abgegeben hat, bestreitet der Kläger nicht; er macht lediglich - und erstmals im Rahmen des Anhörungsverfahrens - die inhaltliche Unrichtigkeit seiner Äußerung geltend. Hieraus ist jedoch nicht herzuleiten, dass die damalige Einlassung des Klägers unzutreffend wäre. Zwar ist nicht auszuschließen, dass seine Äußerung von dem Bemühen getragen war, den Zeitpunkt der Cannabiseinnahme möglichst weit in die Vergangenheit zu legen, um in einem Verfahren, das eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG zum Gegenstand haben würde, mit Aussicht auf Erfolg einwenden zu können, er habe frei von Verschulden davon ausgehen dürfen, im Zeitpunkt der motorisierten Verkehrsteilnahme nicht mehr unter dem Einfluss dieser Droge zu stehen. Entgegen der Beschwerdebegründung ist jedoch deshalb nicht erwiesen, dass ein über den einmaligen Probierkonsum getätigter Cannabiskonsum nicht vorliegt. Mit seiner Äußerung, er habe den Zeitpunkt des Konsums vorverlegen wollen, möchte der Kläger sein Geständnis widerrufen. Hierfür reicht jedoch nicht eine bloße gegenteilige Äußerung, sondern es müssten Einzelheiten geschildert und dargetan werden, warum es entgegen seiner Äußerung in der polizeilichen Vernehmung nicht zu einem Konsum drei bis vier Tage vor der Drogenfahrt gekommen ist. Im Gegensatz zum Strafverfahren ist der Betroffene im Fahrerlaubnisverfahren zur Mitwirkung verpflichtet, wie die Regelungen in Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG und § 11 Abs. 8 FeV zeigen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, ist es zulässig, dieses Verhalten bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen (vgl. OVG NW, B.v. 12.3.2012 – 16 B 1294/11 – DAR 2012, 275).


* VGH München Beschluss vom 13.05.2013, 11 ZB 13.523(Berufung nicht zugelasen)
Fahrt unter Einfluss von THC 6,3 ng/ml, Hydroxy-THC 2,4 ng/ml, THC-Carbonsäure 36 ng/ml laut Blutprobe, die um 17:06 entnommen wurde.
Zitat
Gegenüber der Polizei erklärte der Kläger, gegen 0:00 Uhr des vergangenen Tages drei bis vier Joints konsumiert zu haben (Bl. 10 ff. der Akte). Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung anlässlich der Blutentnahme gab er an, das Rauschgift zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr am 19. Februar 2012 konsumiert zu haben.
Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hatte der Kläger daran festgehalten, am Vorabend konsumiert zu haben.
Zitat
Ob er dabei an einem Joint mehrmals oder an mehreren Joints einmal gezogen habe, könne er nicht mehr sagen
Der VGH setzt sich ausführlich mit dem Abbauverhalten von THC auseinander siehe hier und kommt zu dem Schluss, dass am Nachmittag des Fahrttages ein weiterer THC-Konsum stattgefunden haben muss.

* VGH München Beschluss vom 06.05.2013, 11 CS 13.425
Fahrt unter Einfluss von 2,2 ng/ml THC; 1,1 ng/ml THC-OH und 17 ng/ml THC-COOH (Blutprobe um 17:06 entnommen). In der Betroffenenanhörung durch die Polizeibeamten hatte der Antragsteller – nach Belehrung zum Aussageverweigerungsrecht – erklärt, er habe „gestern gegen 19.00 Uhr einen Joint geraucht und sich nichts dabei gedacht, heute wieder Auto zu fahren“. Außerdem hatte der Antragsteller der Polizei in seiner Wohnung 1,4 g Marihuana ausgehändigt, das er dort aufbewahrt hatte.
Zitat
Mit seiner Äußerung, er habe den Zeitpunkt des Konsums vorverlegen wollen, möchte der Antragsteller sein Geständnis widerrufen. Hierfür reicht jedoch nicht eine bloße gegenteilige Äußerung, sondern es müssten Einzelheiten geschildert und dargetan werden, warum es entgegen seiner Äußerung in der polizeilichen Vernehmung nicht zu einem Konsum am Vorabend gekommen ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2008 – 11 CS 08.2062 – Rn. 14).


* VGH München Beschluss vom 23.04.2013, 11 CS 13.219
Fahrt auf einem Leichtkraftrad unter Einfluss von 2,0 ng/ml THC, 10,2 ng/ml THC-COOH und 1,2 ng/ml THC-OH. Angabe vor ca. zwei Wochen zum letzten Mal Betäubungsmittel konsumiert zu haben.

* VGH München Beschluss vom 30.03.2012, 11 CS 12.361
Fahrt unter Einfluss von 2,5 ng/ml THC um 14:00 Uhr. Angabe, am Vorabend (nur) einen Joint geraucht zu haben. Die Beschwerde gegen die ablehnende Eilentscheidung des VG wurde vom VGH als unzulässig verworfen, da sie nicht entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründet wurde, sich insbesondere nicht ausreichend mit der Schlussfolgerung des VG auseinandergesetzt hat, dass der Konsum am Vorabend den THC-Wert nicht erklären kann.

* VGH München Beschluss vom 26.10.2012, 11 CS 12.2182
Fahrt um 02:10 Uhr unter Einfluss von THC 3,8 ng/ml, THC-Carbonsäure 33 ng/ml. Nach einem auf THC positiv ansprechenden Urintest hatte der Antragsteller angegeben, er habe am Vortag zwischen 15.00 und 17.00 Uhr teilweise einen Joint konsumiert. Eine entsprechende Angabe findet sich auch in dem vom Antragsteller unterschriebenen Protokoll über seine polizeiliche Vernehmung vom 14. Dezember 2012 (Bl. 15 d. Behördenakte). Das vorläufige Rechtsschutzersuchen gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wurde vom VG abgelehnt, obwohl dieses Eingeständnis widerrufen wurde. Auch der VGH hielt den Widerruf für unsubstantiiert.

* VGH München Beschluss vom 13.12.2010, 11 CS 10.2873
Antragsteller hatte nach anfänglichem Leugnen bei einer Polizeikontrolle einen "letztmaligen" Konsum am Vorabend eingeräumt. In einer ihm am 19. Mai 2010 um 11.40 Uhr entnommenen Blutprobe wurden 2,0 ng/ml THC und 23,0 ng/ml THC-Carbonsäure festgestellt. Nachdem das angeforderte MPU-Gutachten nicht beigebracht wurde, entzog die Behörde die Fahrerlaubnis. Das vorläufige Rechtsschutzersuchen blieb in beiden Instanzen erfolglos. Bereits das VG hatte die Gelegentlichkeit des Konsums (auch) mit der Konsumangabe und der Abbaugeschwindigkeit des THC begründet.
Der VGH hält die dagegen erhobenen Einwände nicht für ausreichend.

* VGH München Beschluss vom 19.07.2010, 11 CS 10.540
Die um 23:55 Uhr anlässlich einer Fahrt entnommene Blutprobe enthielt 4,4 ng/ml THC und 41,4 ng/ml THC-COOH. Der Antragsteller hatte gegenüber der Polizei eingeräumt, am Nachmittag einen Joint geraucht zu haben. Sein Anwalt trägt in der Beschwerde vor, der Vorfall belege nur den einmaligen Konsum von Cannabis, den der Antragsteller auch gegenüber der Polizei eingeräumt habe, indem er angegeben habe, am Nachmittag des fraglichen Tages an einem Joint eines Bekannten gezogen zu haben. Der VGH begründet ausführlich, warum ein weiterer Konsum stattgefunden haben muss.

* VGH München Beschluss vom 25.03.2010, 11 CS 09.2580
Fahrt mit 4,7 ng/ml THC und 55ng/ml THC-COOH um 10:00 Uhr. Am Vortag zwischen 17 und 18 Uhr sei Cannabis konsumiert worden.

* VGH München 11 CS 08.3046 Beschluss vom 05.03.2009 (2. Entscheidung im verlinkten Verkehrsportal-Beitrag)
Fahrt um 17:10 unter Einfluss von 2,4 ng/ml THC und 51 ng/ml THC-COOH. Antragsteller hatte nach positivem Urintest gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten angegeben, zwei Tage vorher gegen 20:00 Uhr einen Joint geraucht zu haben. Im gerichtlichen Verfahren bestreitet er nicht, diese Aussage gemacht zu haben, aber ihre inhaltliche Richtigkeit.

* VGH München 11 CS 08.1545 Beschluss vom 07.01.09
Ein Konsum am 06.05.07 um 20:00 Uhr kann einen THC-Wert von 2,5 ng/ml mittags am 08.05.07 nicht alleine erklären.

* VGH München 11 CS 08.2238 Beschluss vom 25.11.2008
Der Antragsteller wurde am 28.02.2008 um 7:30 Uhr mit 7,0 ng/ml THC und 74,2 ng/ml THC-COOH erwischt und gab an, am 26.02. abends mehrere Joints konsumiert zu haben. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren gegen den folgenden Fahrerlaubnisentzug verlief in beiden Instanzen ohne Erfolg. der VGH hält es nach der Maastricht-Studie für unmöglich, dass 31 Stunden nach Konsum mehrerer Joints noch so hohe aktive Werte zu finden sind und schließt deshalb auf gelegentlichen Konsum.

* VGH München 11 CS 08.2062 Beschluss vom 08.09.2008
Fahrt unter Einfluss von (Blutentnahme um 15:33 Uhr) 3,3 ng/ml THC und 44 ng/ml THC-COOH führt wegen der Angabe gegenüber der Polizei, am Vortag gegen 21:00 Uhr einen Joint konsumiert zu haben, zum Entzug der Fahrerlaubnis. Das vorläufige Rechtschutzbegehren ist in beiden Instanzen ohne Erfolg. Bereits das VG war wegen des bekannten Abbauverhaltens von THC von einem (weiteren) Konsum am Tattag ausgegangen. Das Bestreiten des Konsums am Vortag war nach Ansicht des VGH völlig unsubstantiiert.

Nordrhein-Westfalen

* OVG Münster 16 B 1443/13 Beschluss vom 17.12.2013
OVG nimmt bei 1,6 ng/ml THC im Serum nicht nur fehlendes Trennvermögen, sondern auch Gelegentlichkeit des Konsums an, nachdem der Antragsteller auch in der Beschwerdeschrift darauf beharrt, den einzigen Joint bereits mehrere Tage vor der Kontrolle geraucht zu haben.
* OVG Münster 16 B 1333/13 Beschluss vom 16.12.2013
OVG folgert bei 3,1 ng/ml THC im Serum aus der Eingeständnis, zwei Tage vor der Kontrolle Cannabis konsumiert zu haben, den gelegentlichen Konsum.
* OVG Münster 16 B 1124/13 Beschluss vom 22.10.2013:
Zitat
Angesichts dessen kann der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht dahinstehen lassen, ob die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen darüber hinaus auch aus Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung folgt. Allerdings sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Beschwerde, Hintergrund des Vorfalls am 12. Februar 2013 sei ein einmaliger Konsum des Antragstellers in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2013 gewesen, jedenfalls in Bezug auf den festgestellten Cannabisgebrauch nicht richtig sein kann. Die Analyse der dem Antragsteller am 12. Februar 2013 entnommenen Blutprobe hat eine THC-Konzentration von 2,4 ng/ml Serum ergeben. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen sinkt die Konzentration von THC im Blutserum jedoch selbst nach der Zufuhr hoher Dosierungen von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht schon innerhalb von sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1 ng/ml ab. Nur in Fällen eines wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums kann THC gelegentlich auch noch nach über 24 Stunden nachgewiesen werden.

Vgl. Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/ Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361, 363, 365, 372; Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rdnr. 109 ff.; zum Gan

* OVG Münster 16 B 878/13 Beschluss vom 27.08.13: der THC-Wert von 2,0 ng/ml lässt sich nicht mit einem mehr als 24 Stunden zurückliegenden Konsum und einem regelwidrig gestörten THC-Abbau erklären, wenn gleichzeitig ein THC-COOH-Wert von 70,8 ng/ml gemessen wurde.
* OVG Münster 16 B 277/12 Beschluss vom 26.03.12:
Gelegentlichkeit des Konsums ergibt sich auch aus der Angabe bei der Polizeikontrolle, eine Woche vorher Marihuana konsumiert zu haben. Für die Entscheidung des Gerichts ist es rechtlich unerheblich, ob bereits die Behörde von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen ist.
* OVG Münster 16 B 470/11 Beschluss vom 02.09.2011
Fahrt unter Einfluss von 3,5 ng/ml THC im Serum. Eingestandener Konsum: mindestens 24 Stunden vor der Probenentnahme; aber laut Polizeibericht auch schon 1 Woche vorher bzw. häufiger (worauf das OVG aber nicht entscheidungserheblich abstellt)
* OVG Münster 16 B 873/11 Beschluss vom 10.08.2011
Fahrt am 29.12. unter Einfluss von 8,2 ng/ml THC im Serum. Eingestanden: am 24./25.12. ein einziger Zug an einem Joint. Bei polizeilicher Beschuldigtenvernehmung: gelegentlich am Wochenende
* OVG Münster 16 E 1326/10 Beschluss vom 18.11.10
Fahrt am 27.05.10 unter Einfluss von 8,2 ng/ml THC. Eingestanden: Konsum am Wochende vorher.
* OVG Münster 16 B 1339/10 Beschluss vom 22.10.10
Fahrt unter Einfluss von 2,1 ng/ml THC mit Blutentnahme um 16:55. Eingestanden: in der vorherigen Nacht gemeinsam mit 2 Mädchen ein Joint geteilt.
* OVG Münster 16 B 868/08 Beschluss vom 11.09.2008
Fahrt unter Einfluss von 4,9 ng/ml THC und Angabe, 22 Stunden vor der Blutentnahme hier und da mal an einem Joint gezogen zu haben, führen zum Fahrerlaubnisentzug. Vorläufiger Rechtsschutz wird in beiden Instanzen verweigert:


Rheinland-Pfalz
* OVG Koblenz 10 B 11226/09.OVG Beschluss vom 29.01.10: Gelegentlichkeit des Konsums wird noch mit Hilfe der Daldrup-Tabelle aus dem THC-COOH-Wert von 63 ng/ml hergeleitet , im Einzelfall aber auch aus dem Eingeständnis, 22 Stunden vor der Fahrt 2 Joints geraucht zu haben, was den aktiven Wert von 9,2 ng/ml THC nicht erklären kann.


Diese Beweismethode wird abgelehnt vom
* OVG Berlin-Brandenburg OVG 1 S 234.09 Beschluss vom 03.02.10
Bei Blutserumwerten von 6,2 ng/ml THC und 32,8 ng/ml THC-COOH sei der angegebene Konsumzeitpunkt ("am Vorabend" und damit mindestens 19 Stunden vor der Blutentnahme) zwar voraussichtlich falsch.
Zitat
Hingegen wird von dem Antragsteller zu Recht eingewendet, dass insoweit nur auf die Angabe eines unzutreffenden Konsumzeitpunktes, nicht aber auf bestimmte und hier allein interessierende Konsumgewohnheiten geschlossen werden könne.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 30.12.2013, 03:49
Beitrag #8


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Der Beweis gelegentlichen Konsums aus dem THC-COOH-Wert

Die 100 ng/ml Grenze für THC-COOH:
In den folgenden Ländern geht man davon aus, dass ab 100 ng/ml THC-COOH bei einer anlässlich einer Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe (mindestens) gelegentlicher Konsum erwiesen ist, dass bei darunter liegenden Werten (unter Verweis auf Maastricht-Studie und Huestis-Studie) einmaliger Probierkonsum möglich ist und die Konsumform dann mittels ärztlichem Gutachten abzuklären ist:

- Bayern:
* VGH München 11 CS 05.1453 Beschluss vom 25.01.2006 (Quelle: fahrerlaubnisrecht.de) Auch zu finden in Blutalkohol 2006, S. 422 ff.
Grundsatzbeschluss: Der VGH bestätigt die bereits vom VG wiederhergestellte aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Entziehungsbescheid, dem eine Fahrt unter Einfluss von 6,0 ng/ml THC, 2,5 ng/ml THC-OH und 31 ng/ml THC-COOH zu Grunde lag. Aus dem THC-COOH-Wert kann die Gelegentlichkeit im vorliegenden Fall nicht hergeleitet werden, da der Blutuntersuchung ein zeitnaher Konsum vorausging (Gutachten von Aderjan).
* VGH München 11 CS 05.1678 Beschluss vom 08.03.2006 (Quelle: fahrerlaubnisrecht.de)
VGH hält bei 21 ng/ml THC, 8,4 ng/ml THC-OH und 46 ng/ml THC-COOH im Gegensatz zum VG gelegentlichen Konsum noch nicht für erwiesen und schlägt ein ärztliches Gutachten (Drogenscreening vor). ( Nach neuerer Rechtsprechung hätte der VGH bei einem Blutentnahmezeitpunkt von 16:00 Uhr die Gelegentlichkeit aus der Angabe, am Vorabend einen Joint konsumiert zu haben, gefolgert.)
* VGH München 11 CS 05.1559 Beschluss vom 27.03.2006 (Quelle: fahrerlaubnisrecht.de)
Bei 14,3 ng/ml THC und 83,5 ng/ml THC-COOH (Blutprobe 7:40) sieht der VGH gelegentlichen Konsum nicht als erwiesen. Der Antragsteller hatte angegeben, er habe in der zurückliegenden Nacht etwa zwischen 23.30 Uhr und 2.00 Uhr im Beisein weiterer Personen drei bis vier Joints geraucht sowie ca. vier Flaschen Bier und drei bis vier Cocktails (Moritos bzw. Wodka-Orange) getrunken.
* VGH München 11 CS 05.2062 Beschluss vom 10.07.2006 (Quelle: verkehrslexikon.de)
Bei 6,4 ng/ml THC; 3,3 ng/ml THC-OH und 168 ng/ml THC-COOH sieht der VGH gelegentlichen Konsum (ohne Trennvermögen) als gegeben an. Ob regelmäßiger Konsum vorliegt, lässt er offen.
* VGH München 11 CS 05.3394 Beschluss vom 16.08.2006 (Quelle: fahrerlaubnisrecht.de)
Bei 3,5 ng/ml THC; 1,6 ng/ml THC-OH und 80,1 ng/ml THC-COOH sieht der VGH gelegentlichen Konsum noch nicht als erwiesen. Der Beschluss beschäftigt sich ausführlich mit dem Abbauverhalten von THC, allerdings noch nicht in voller Kenntnis der Maastricht-Studie.
* VGH München 11 CS 08.1622 Beschluss vom 23.09.2008
Bei 6,2 ng/ml THC und 134,2 ng/ml THC-COOH geht der VGH davon aus, dass der THC-COOH-Wert nach der Maastricht-Studie sich nicht aus dem Konsum vom selben Tag erklären lässt und somit gelegentlicher Konsum vorliegt (wofür der VGH ein weiteres Argument liefert). Er geht aber auf den Einwand, die Antragstellerin habe Carbonsäurehaltige Medikamente konsumiert, nicht weiter ein.
* VGH München Beschluss vom 24.08.2010, 11 CS 10.1658
Bei einer Fahrt unter Einfluss von 15 ng/ml THC und von 410 ng/ml THC-COOH geht der VGH von häufigerem Konsum aus, da der Grenzwert von 150 ng/ml THC-COOH überschritten sei.



- Hessen:
* VGH Kassel 2 B 441/10 Beschluss vom 03.05.10: 143,9 ng/ml THC-COOH.
* VGH Kassel 2 A 1016/09.Z Beschluss vom 10.02.10: 5,0 ng/ml THC und 105 ng/ml THC-COOH.
* VGH Kassel 2 B 1365/08 Beschluss vom 24.09.08: 2,5 ng/ml THC und von 85,8 ng/ml THC-COOH.

- Mecklenburg-Vorpommern:
* OVG Greifswald 1 M 142/06 Beschluss vom 19.12.2006(Quelle: verkehrslexikon.de)
Fahrt unter Einfluss von 6,7 ng/ml THC; 2,3 ng/ml THC-OH und 91,5 ng/ml THC-COOH: Gelegentlicher Konsum ist damit nach Meinung des OVG noch nicht erwiesen.

- Niedersachsen:
OVG Lüneburg Beschluss vom 10.02.2009, 12 ME 361/08
Fahrt unter Einfluss von 21,1 ng/ml THC und 88,6 ng/ml THC-Carbonsäure im Serum. Das vorläufige Rechtsschutzersuchen gegen den Fahrerlaubnisentzug, bei dem die Behörde die Gelegentlichkeit aus dem THC-COOH-Wert herleiten will, hat in beiden Instanzen Erfolg.

Auch 100 ng/ml Grenze für THC-COOH, aber andere Nachweise möglich
* OVG Münster 16 B 1344/13 Beschluss vom 11.12.2013
Bei einer Fahrt unter Einfluss von 18 ng/ml THC und 94 ng/ml THC-COOH folgert das OVG die Gelegentlichkeit des Konsums nicht wie das VG Köln aus dem TCH-COOH-Wert, sondern aus der fehlenden Substantiierung des behaupteten Einmalkonsums.
* OVG Münster 16 B 99/11 Beschluss vom 22.7.11
3,4 ng/ml THC und einer nicht mitgeteilten Menge THC-COOH unterhalb von 100 ng/ml belegen noch keinen gelegentlichen Konsum. OVG hält den Ausgang des Verfahrens für offen.
* OVG Münster 16 E 410/10 Beschluss vom 14.10.10
Fahrt unter Einfluss von aktivem THC und 385 ng/ml THC-COOH. OVG geht von mindestens gelegentlichem Konsum aus.

Die 75 ng/ml Grenze für THC-COOH:
* OVG Berlin-Brandenburg OVG 1 S 18.12 Beschluss vom 21.03.12
OVG nimmt bei 20,3 ng/ml THC und 117 ng/ml THC-COOH gelegentlichen Konsum an.

* OVG Berlin-Brandenburg OVG 1 S 234.09 Beschluss vom 03.02.10
Die Blutserumwerte 6,2 ng/ml THC und 32,8 ng/ml THC-COOH belegen zwar fehlendes Trennvermögen, aber noch keinen gelegentlichen Konsum (Grenzwert sieht das OVG bei 75 ng/ml THC-COOH).

Detailierte Argumentation aus angegebenem Konsumzeitpunkt und THC-COOH-Wert:

* VGH München Beschluss vom 15.09.2009, 11 CS 09.1166
Fahrt am Montag gegen 17:56 unter Einfluss von 0,18 ‰ Alkohol sowie THC in einer Konzentration zwischen 0,5 und 0,99 ng/ml und THC-COOH in einer Konzentration von 20 ng/ml. Der Antragsteller hatte gegenüber der Polizei angegeben, am Sonntag gegen 5:00 Uhr einen Marihuana-Joint mitgeraucht zu haben. Der VGH erörtert ausführlich, warum der THC-COOH-Wert sich aus diesem Konsum alleine nicht erklären lässt.

Unklare Grenzziehung:

* VGH Mannheim 10 S 133/06 Beschluss vom 10.02.06 Auch zu finden in Blutalkohol 2006, S. 252 ff.
Gelegentlichkeit des THC-Konsums hatte das VG aus dem THC-COOH-Wert (78 ng/ml bei 9,1 ng/ml THC) hergeleitet, was in der Beschwerdeschrift nicht beanstandet wurde.
* VGH München 11 CS 04.157 Beschluss vom 03.02.2004 (Quelle: verkehrslexikon.de)
Bei 6,4 ng/ml THC; 4,1 ng/ml THC-OH und 77 ng/ml THC-COOH sieht der VGH gelegentlichen Konsum als bewiesen an. (Ohne nähere Begründung; diese Rechtsprechung ist historisch)


* VGH München 11 CS 03.2433 Beschluss vom 14.10.2003 (Blutalkohol 2004, S. 561)
Bei 3,6 ng/ml THC und 78 ng/ml THC-COOH sieht der VGH gelegentlichen Konsum als nachgewiesen. (historische Rechtsprechung)

* OVG Weimar 2 EO 190/04 Beschluss vom 11.05.04
Der THC-COOH-Wert von 111 ng/ml belegt zumindest gelegentlichen Konsum, der THC-Wert von 10,5 ng/ml fehlendes Trennvermögen, so dass ein Fahrerlaubnisentzug auch ohne Anordnung eines ärztlichen Gutachtens rechtmäßig gewesen wäre. Der Antragsteller hatte aber auch das Gutachten nicht vorgelegt. Beschluss auf verkehrslexikon.de

Veraltete Rechtsprechung nach der Daldrup-Grenze von 10 ng/ml THC-COOH:

* VGH München 11 ZB 04.782 Beschluss vom 05.01.2005 (Quelle: verkehrslexikon.de)
Nach einer Fahrt unter Einfluss von 1,2 ng/ml THC sieht der VGH in dem Wert von 6,5 ng/ml THC-COOH wie schon das VG einen Beweis für gelegentlichen Konsum (der aber vom Kläger auch eingeräumt wurde).
* VGH München 11 CS 04.3119 Beschluss vom 14.01.2005 (Quelle: fahrerlaubnisrecht.de)
Veraltete Rechtsprechung zur Gelegentlichkeit: bei 7,7 ng/ml THC und 36 ng/ml THC-COOH nimmt der VGH unter fehlerhafter Bezugnahme auf Daldrup gelegentlichen Konsum an: Der Daldrup-Grenzwert von 5 ng/ml THC-COOH für gelegentlichem Konsum bei einer behördlich angeordneten Blutentnahme muss nach Ansicht des VGH (allenfalls) auf 10 ng/ml verdoppelt werden, um bei konsumnahen Blutentnahmezeitpunkten diese Unterscheidung vornehmen zu können (Unter Bezug auf eine durchschnittliche Eliminationshalbwertszeit von 6 Tagen). Dem VGH war damals anscheinend der Umstand unbekannt, dass der THC-COOH-Wert in den ersten Stunden nach dem Konsum im Durchschnitt viel höher liegt und z.B. von der ersten bis zur sechsten Stunde um 80% sinkt.

* OVG Berlin-Brandenburg OVG 1 S 186.07 Beschluss vom 15.02.08
Zitat
Deshalb kann die weitere Frage dahinstehen, ob wegen der vorgefundenen THC-Konzentration von 1,1 ng/ml sowie der einen mindestens gelegentlichen Cannabiskonsum nahe legenden THC-Carbonsäure-Konzentration von 11 ng/ml (vgl. Himmelreich, DAR 2002, 26 [29]) und des zusätzlichen Gebrauchs von Amphetamin zudem der die Fahreignung ausschließende Tatbestand von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erfüllt ist.


* OVG Brandenburg Beschluss vom 13.12.2004 - 4 B 206/04 Das OVG erläutert, dass die Daldrup-Tabellen nur anwendbar sind, wenn eine Blutuntersuchung von der Behörde angeordnet wurde, nicht bei einer Polizeikontrolle.
Deshalb sieht das OVG im Falle des Antragstellers mit 2,8 ng/ml THC und von 44,5 ng/ml THC-COOH gelegentlichen Konsum nicht als erwiesen an.
Eine MPU-Anordnung ist in diesem Fall rechtswidrig, ein ärztliches Gutachten zur Klärung der Konsumform kann aber angeordnet werden.
Die Entscheidung ist auch in der Zeitschrift Blutalkohol Jahrgang 2006, S. 161 ff zu finden.

* OVG Münster 16 B 1392/05 Beschluss vom 07.02.2006
Gelegentlichkeit wird aus dem THC-COOH-Wert von 28,8 ng/ml hergeleitet.
* OVG Münster 16 B 682/05 Beschluss vom 26.10.2005, auch: Beschluss auf verkehrslexikon.de
Der Wert von 29,0 ng/ml THC-COOH sei ein Indiz auf gelegentlichen Konsum, so dass die Gelegentlichkeit des Konsum im Hauptsacheverfahren zu prüfen sei. Das OVG verweist einerseits auf Nr. 6.4.1 des Erlasses des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein -Westfalen vom 18. Dezember 2002 - VI B 2-21-03/2.1 -, andererseits
Zitat
Zwar hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, dass ein Wert von 29 ng/ml THC-COOH keine Rückschlüsse auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum zulässt, wenn er in der Phase des akuten Cannabiskonsums festgestellt wird. Es ist aber zweifelhaft, in welchem zeitlichen Abstand zur Fahrt mit dem Kraftfahrzeug und zur Blutuntersuchung der Antragsteller Cannabis konsumiert hat....
Die Konsumgewohnheiten des Antragstellers - insoweit stimmt der Senat mit dem Verwaltungsgericht überein - bedürfen der näheren Abklärung.


* In OVG Koblenz 10 B 11351/09.OVG Beschluss vom 17.02.10
zeigt das OVG eine gewisse Distanzierung gegenüber seiner vorherigen Praxis, ab 10 ng/ml THC von gelegentlichem Konsum auszugehen:
Zitat
Insofern kann letztlich dahingestellt bleiben, ob sich dies nach Maßgabe der schon vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen und bislang auch vom Senat regelmäßig herangezogenen sogenannten Daldrup-Tabelle (Blutalkohol 2000, 39) daraus ergibt, dass das dem Antragsteller „spontan“ - nur eine halbe Stunde nach seiner Verkehrsteilnahme - entnommene Blut eine höhere THC-COOH-Kon­zentration als 10 ng/ml, nämlich eine solche von 94 ng/ml, aufwies (vgl. zu diesem „Richtwert“ auch z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 S 14.06 -, Juris), oder ob erst bei einem höheren – und hier nicht erreichten – Wert allein mit Rücksicht auf die THC-COOH-Konzentration von einer gelegentlichen Cannabiseinnahme ausgegangen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 16. August 2006 - 11 CS 05.3394 -, Juris), des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2006 -1 M 142/06-, Juris) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 24. September 2008, NJW 2009, 1523) ist eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum von Cannabis allein anhand der THC-COOH-Konzentration auf der Grundlage des gegenwärtigen Stands der Wissenschaft im Bereich bis zu 100 ng/ml nicht möglich.

* OVG Koblenz 10 B 11226/09.OVG Beschluss vom 29.01.10: Gelegentlichkeit des Konsums wird noch aus der Daldrup-Tabelle hergeleitet (hier mit 63 ng/ml über 6 mal so hoch wie der Daldrup-Grenzwert von 10 ng/ml).
* OVG Koblenz 10 D 10520/09 Beschluss vom 23.06.2009 (Quelle: fahrerlaubnisrecht.de) Bei einer Fahrt unter Einfluss von 2,4 ng/ml THC und 58 ng/ml THC-COOH leitet das OVG die Gelegentlichkeit des Konsums aus der Überschreitung des Daldrup-Grenzwerts von 10 ng/ml THC-COOH her.
* OVG Koblenz 10 B 11164/07 Beschluss vom 07.12.2007
Nach einer Fahrt unter Einfluss von mehr als 2,0 ng/ml THC und 57 ng/ml THC-COOH folgert das OVG nach Daldrup gelegentlichen Konsum aus dem COOH-Wert.
* OVG Koblenz 10 E 10099/06 Beschluss vom 09.03.2006 (Quelle: fahrerlaubnisrecht.de)
Auch in diesem Fall (Fahrt unter Einfluss von 8,4 ng/ml THC und 133 ng/ml THC-COOH) leitet das OVG die Gelegentlichkeit aus dem THC-COOH-Wert her, wobei es (noch) nach Daldrup von einer Grenze von 10 ng/ml bei einer spontanen Blutentnahme ausgeht, den vorläufigen Fall aber wegen des sehr hohen Wertes als unproblematisch ansieht.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Beitrag 30.12.2013, 12:03
Beitrag #9


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Der Beweis gelegentlichen Konsums durch fehlende Substantiierung der Behauptung, nur einmal konsumiert zu haben I

Diese Beweismethode wird gegenwärtig nur einigen Bundesländern angewandt. In diesem Beitrag wird die Rechtsprechung in Baden-Württemberg und Bayern aufgelistet, im folgenden Beitrag die in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein:

- Baden-Württemberg:
* VGH Mannheim 10 S 3174/11 Urteil vom 22.11.12
Zitat
27 Des weiteren hält der Senat die detailarmen, im Kern kaum Realitätskennzeichen aufweisenden Angaben des Klägers zu dem geltend gemachten nur einmaligen Konsum nicht für glaubhaft. Einerseits hat der Kläger eine längere Zeit andauernde krisenhafte Phase nach dem Tod seines Vaters im November 2006 geschildert, die durch Auseinandersetzungen mit seiner Mutter geprägt gewesen sei; zudem habe er damals auch noch einen „blöden Umgang“ mit Leuten gehabt, die gekifft hätten. Andererseits will er nur einmal - einen Tag vor der Verkehrskontrolle im August 2008 – mit diesen Leuten mitgeraucht haben. Um dies nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen zu lassen, hätte der Kläger im einzelnen ein realistisches Szenario seiner Lebensumstände, insbesondere des Umgangs mit dem Freundeskreis, sowie des Geschehens (Ort, Anlass, genauere Zeitangabe) liefern müssen, das just an jenem Tag im August 2008 ausnahmsweise dazu geführt haben soll, dass er bei dieser Gelegenheit mitgeraucht habe. Dies hat er auch auf intensive, ihm dies nahe legende Nachfragen seines Prozessbevollmächtigten nicht vermocht.

Die Revision gegen dieses Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, wobei das BVerwG allerdings den Gesichtspunkt der fehlender Substanziierung nicht betonte: BVerwG 3 C 3.13 Urteil vom 23.10.2014

* VGH Mannheim 10 S 2302/06 Urteil vom 21.02.07, Urteil auf fahrerlaubnisrecht.de
Zitat
15 Soweit das Verwaltungsgericht dagegen einen gelegentlichen Cannabiskonsum nicht für ausreichend belegt hält, folgt der Senat dem nicht. Vielmehr fehlt es nach Auffassung des Senats schon an hinreichenden Darlegungen des Klägers zu einem erstmaligen Konsum, die erst Anlass für weitere Aufklärungen hinsichtlich der Konsumhäufigkeit geben würden. Denn im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat. Der Kläger hat aber ausweislich der Gerichts- und Verwaltungsakten weder im Widerspruchs- noch im Klage- oder Berufungsverfahren jemals behauptet, erstmalig vor der Fahrt am 30.09.2004 Cannabis konsumiert zu haben.

16 Im Übrigen müssten - selbst wenn es entsprechende Behauptungen gäbe - diese auch glaubhaft sein. Auch daran bestünden im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel...


- Bayern:

* VGH München 11 CS 13.2427, 11 C 13.2428 Beschluss vom 07.01.2014
Blutentnahme am 07.05.13 um 17:45 Uhr nach Verkehrskontrolle ergab 2,7 ng/ml THC, 0,65 ng/ml THC-OH und 19 ng/ml THC-COOH. Der Antragsteller hatte in der Betroffenenanhörung angegeben, am 05.05.13 gegen 21:00 Uhr Marihuana eingeatmet zu haben.
Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Sofortvollzug des folgenden Fahrerlaubnisentzuges wurde in beiden Instanzen verweigert, ebenso Prozesskostenhilfe, da die Behauptung einmaligen Probierkonsums überhaupt nicht substantiiert erfolgte.

* VGH München Beschluss vom 18.06.2013, 11 CS 13.882
Der VGH verwendet für das Argument der fehlenden Substantiierung in seiner neueren Rechtsprechung regelmäßig den folgenden Textbaustein:
Zitat
Der Antragsteller kann sich aber auch aus einem anderen Grund nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei ihm nur ein einmaliger und kein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliege. Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Falle der Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr unter der Einwirkung von Cannabis zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiell darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder gelegentlicher noch regelmäßiger Konsument. Erst wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2013 – 11 CS 13.43 – Rn. 31; v. 26.9.2011 – 11 CS 11.1427; v. 26.10.2012 – 11 CS 12.2182; ebenso OVG RhPf, B.v. 2.3.2011 – 10 B 11400/10 – DAR 2011/279; OVG NW, B.v. 26.7.2009 – 16 B 1895/9; VGH BW, U.v. 21.2.2007 –10 S 2302/06 – VBl BW 2007, 214). Denn die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer Verkehrskontrolle unter Berücksichtigung der relativ geringen polizeilichen Kontrolldichte spricht insgesamt deutlich für einen nur sehr selten anzunehmenden Fall. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen tatsächlich um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat (vgl. VGH BW, U.v. 22.11.2012 – 10 S 3174/11, Rn. 26 f. – DÖV 2013, 282).

14 Zwar ist die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsum nach einhelliger Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde nach dem sog. Günstigkeitsprinzip die materielle (und objektive) Beweislast trägt, mit der Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht. Doch vor dem Hintergrund des geschilderten, äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum Einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und er zum Anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät, die Polizei drogentypische Auffälligkeiten feststellt und einen Drogentest durchführt, rechtfertigt in einem Akt der Beweiswürdigung (vgl. OVG NW, B.v. 12.3.2012 – 16 B 1294/11 – DAR 2012, 275) die Annahme, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss. Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweisführungspflicht, da Behörden und Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO), jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung mitwirken bzw. sind sie hierzu nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es ein Beteiligter aber ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. zum Verwaltungsverfahren Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 26 Rn. 40 f. und 43 f., § 24 Rn. 12a ff. und 50; zum Verwaltungsprozess s. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 86 Rn. 11 f., § 108 Rn. 17).
und führt zum konkreten Fall dann aus:
Zitat
15 Hier hat der Antragsteller zunächst lediglich bestritten, dass ein zweiter Konsumakt nachgewiesen sei. Erstmals in der Beschwerde führt er „hinsichtlich des einmaligen Konsums“ aus, der Antragsteller habe sich am 1. Juli 2012 auf dem Weg zu seinem ersten Motocross-Rennen befunden; es sei deswegen erheblich aufgeregt gewesen und habe zur Beruhigung Cannabis konsumiert. Dass jemand gerade vor einem Motocross-Rennen zur Beruhigung eine Droge ausprobiert, deren Wirkung er (angeblich) nicht kennt, ist schwer nachvollziehbar; der Vortrag ist jedenfalls nicht ausreichend.

* VGH München Beschluss vom 28.05.2013, 11 ZB 13.607
Fahrt unter Einfluss von 2,8 ng/ml THC; 1,7 ng/ml THC-OH und 49 ng/ml THC-COOH. Im Pkw wurden 4 g Marihuane gefunden. Sowohl gegenüber den kontrollierten Beamten als auch in der Beschuldigtenvernehmung gab der Antragsteller an, vor 3 bis 4 Tagen den letzten Joint geraucht zu haben. Der VGH hält den Antragsteller an diesen Angaben fest, da sein Bestreiten während des Fahrerlaubnisentzugsverfahrens nicht substantiiert sei, auch wenn der VGH falsche Angaben im Bußgeldverfahren grundsätzlich für möglich hält:
Zitat
Hierfür reicht jedoch nicht eine bloße gegenteilige Äußerung, sondern es müssten Einzelheiten geschildert und dargetan werden, warum es entgegen seiner Äußerung in der polizeilichen Vernehmung nicht zu einem Konsum drei bis vier Tage vor der Drogenfahrt gekommen ist. Im Gegensatz zum Strafverfahren ist der Betroffene im Fahrerlaubnisverfahren zur Mitwirkung verpflichtet, wie die Regelungen in Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG und § 11 Abs. 8 FeV zeigen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, ist es zulässig, dieses Verhalten bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen (vgl. OVG NW, B.v. 12.3.2012 – 16 B 1294/11 – DAR 2012, 275).
Nach dem aus dem Beschluss vom 18.06.13 bereits zitierten Textbaustein heißt es dann in Bezug auf das vorliegende Verfahren weiter:
Zitat
15 Hier hat der Kläger lediglich bestritten, dass ein zweiter Konsumakt nachgewiesen sei, ohne substantiiert darzulegen, dass es sich um einen erstmaligen, einmaligen Cannabiskonsum gehandelt habe. Er hat keine Einzelheiten vorgebracht, die nachvollziehbar einen Probierkonsum belegen. Gerade auch im Hinblick auf das bei der Kontrolle am 21. September 2012 mitgeführte Marihuana wären nähere Angaben angezeigt gewesen. Das Gericht ist nicht gehindert, aus der Art der Einlassung des Klägers Schlüsse zu ziehen. Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter – wie hier der Fall – sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärensverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2006 – 11 CS 05.2853).


* VGH München Beschluss vom 13.05.2013, 11 ZB 13.523
Nach dem Standardtextbaustein folgt:
Zitat
26 Hier hat der Kläger lediglich bestritten, dass ein zweiter Konsumakt nachgewiesen sei. Nur pauschal wurde im Verfahren behauptet, dass es sich um einen erstmaligen, einmaligen Cannabiskonsum gehandelt hat. Eine Äußerung zu dem in der Wohnung des Klägers aufgefundenem Marihuana fehlt vollständig. Das Argumentationsverhalten des Klägers im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens kann nur so verstanden werden, dass er einen Verstoß gegen die prozessuale Pflicht zu wahrheitsgemäßem Vortrag (§ 138 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) vermeiden will, der ihm dann zur Last fiele, wenn er ausdrücklich behaupten würde, nur einmal Cannabis konsumiert zu haben. Dies zeigt der Umstand, dass die Beschwerdebegründung auf die Darlegungs- und Beweispflicht der Gegenseite hinsichtlich der Häufigkeit des Cannabiskonsums verweist. Zwar stellt es keine Verletzung der sich aus § 138 Abs. 1 ZPO ergebenden Pflicht zum vollständigen Vortrag aller entscheidungserheblichen Umstände und zur Äußerung zu den vom Gegner behaupteten Tatsachen (§ 138 Abs. 2 ZPO) dar, wenn ein Beteiligter solche Gesichtspunkte verschweigt, derentwegen er – wie das bei einem Cannabiskonsum unter Umständen möglich ist – straf- oder bußgeldrechtlich belangt werden kann (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, Rn. 21 zu § 138; Reichholt in: Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, Rn. 7 zu § 138). Dessen ungeachtet ist das Gericht nicht gehindert, aus der Art der Einlassung des Klägers Schlüsse zu ziehen. Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter – wie hier der Fall – sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2006 – 11 CS 05.2853 – Rn. 31).


* VGH München Beschluss vom 06.05.2013, 11 CS 13.425Nachdem der VGH die zeitliche Korrektur des gegenüber der Polizei angegebenen Konsumzeitpunkts wegen fehlender Substantiierung zurückgewiesen hatte, kommt nach dem oben zitierten Textbaustein die Feststellung:
Zitat
14 Hier hat der Antragsteller lediglich bestritten, dass ein zweiter Konsumakt nachgewiesen sei. Nie wurde behauptet, dass es sich um einen erstmaligen, einmaligen Cannabiskonsum gehandelt hat. Eine Äußerung zu dem in der Wohnung des Antragstellers aufgefundenen Marihuana fehlt vollständig. Das Argumentationsverhalten des Antragstellers im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens kann nur so verstanden werden, dass er einen Verstoß gegen die prozessuale Pflicht zu wahrheitsgemäßem Vortrag (§ 138 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) vermeiden will, der ihm dann zur Last fiele, wenn er ausdrücklich behaupten würde, nur einmal Cannabis konsumiert zu haben. Dies zeigt der Umstand, dass die Beschwerdebegründung auf die Darlegungs- und Beweispflicht der Gegenseite hinsichtlich der Häufigkeit des Cannabiskonsums verweist. Zwar stellt es keine Verletzung der sich aus § 138 Abs. 1 ZPO ergebenden Pflicht zum vollständigen Vortrag aller entscheidungserheblichen Umstände und zur Äußerung zu den vom Gegner behaupteten Tatsachen (§ 138 Abs. 2 ZPO) dar, wenn ein Beteiligter solche Gesichtspunkte verschweigt, derentwegen er – wie das bei einem Cannabiskonsum unter Umständen möglich ist – straf- oder bußgeldrechtlich belangt werden kann (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, Rn. 21 zu § 138; Reichholt in: Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, Rn. 7 zu § 138). Dessen ungeachtet ist das Gericht nicht gehindert, aus der Art der Einlassung des Antragstellers Schlüsse zu ziehen. Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter – wie hier der Fall – sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärensverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2006 – 11 CS 05.2853).


* VGH München Beschluss vom 23.04.2013, 11 CS 13.219
"Weder gegenüber der Polizei noch gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde und auch nicht im gerichtlichen Verfahren wurden die näheren Einzelumstände, die zum behaupteten einmaligen Probierkonsum geführt haben sollen, dargelegt."

* VGH München Beschluss vom 04.03.2013, 11 CS 13.43
Neben einem bekannten Konsum aus den Jahren 2004 und 2006 sieht der VGH die Gelegentlichkeit auch dadurch als bewiesen an, dass er sich nicht zu den konkreten Einzelumständen seines Konsums im Jahr 2012 geäußert habe.

* VGH München Beschluss vom 26.10.2012, 11 CS 12.2182
Fahrt um 02:10 Uhr unter Einfluss von THC 3,8 ng/ml, THC-Carbonsäure 33 ng/ml. Hier hatte der Antragsteller gegenüber der Polizei angegeben, er habe am Vortag zwischen 15.00 und 17.00 Uhr teilweise einen Joint konsumiert. Das vorläufige Rechtsschutzersuchen gegen den Entzug der Fahrerlaubnis blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg, da die Rücknahme dieses Konsumeingeständnisses unsubstantiiert war, der Bevollmächtigte des Antragstellers hatte lediglich behauptet, es liege einmaliger Probierkonsum vor.

* VGH München Beschluss vom 26.09.2011, 11 CS 11.1427
Fahrt unter Alkoholeinfluss (0,92 Promille). Weiterhin soll eine Blutprobe für THC einen Wert von 8,1 ng/ml und für THC-COOH einen Wert von 57,3 ng/ml ergeben haben. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 6. Dezember 2010 wurde gegen den Antragsteller wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe verhängt, weil er am Tag der Kontrolle in seinem Pkw 2 g Marihuana und in seiner Wohnung weitere 75 g Marihuana wissentlich und willentlich aufbewahrt habe. Ein Bußgeldbescheid wegen der Fahrt wurde ebenfalls rechtskräftig. Der Antragsteller bestreitet in der Anhörung jedoch, dass eine Blutprobe entnommen wurde (nur Atemalkoholmessung auf der Wache).

Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen den Entzug der Fahrerlaubnis teilt der VGH die Zweifel, ob die untersuchte Blutprobe vom Antragsteller stammt. Sollte sie aber von ihm stammen, so ergebe sich die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums jedoch daraus, dass der Antragsteller sich nicht auf einmaligen Probierkonsum berufen habe:
Zitat
Die gelegentliche Einnahme von Cannabis setzt mindestens zwei selbständige Konsumakte voraus (Jagow, Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht, Loseblattkommentar, § 46 FeV, S. 113j m.w.N.). Stammt die fragliche Blutprobe vom Antragsteller, so sind damit zunächst (nur) der einmalige Cannabis-Konsum und das fehlende Trennungsvermögen nachgewiesen, nachdem der festgestellte THC-Wert deutlich über 2,0 ng/ml lag (Jagow, a.a.O.). Nimmt ein Kraftfahrzeugführer unter der Einwirkung von Cannabis am Straßenverkehr teil, ist zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums aber nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiiert darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder ein gelegentlicher noch ein regelmäßiger Konsument. Erst wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen (OVG Koblenz vom 2.3.2011 DAR 2011, 279; OVG Münster vom 29.7.2009 DAR 2009, 598; VGH Mannheim vom 21.2.2007 VBlBW 2007, 314; OVG Schleswig vom 7.6.2005 NordÖR 2005, 332; vgl. auch BayVGH vom 9.10.2006 Az. 11 CS 05.2819). Denn die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer Verkehrskontrolle unter Berücksichtigung der relativ geringen polizeilichen Kontrolldichte spricht insgesamt deutlich für einen nur sehr selten anzunehmenden Fall. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen tatsächlich um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat (VGH Mannheim a.a.O.). Der Antragsteller hat aber ausweislich der Gerichts- und Behördenakten bislang nicht behauptet, im Zusammenhang mit dem hier streitgegenständlichen Vorfall erst- bzw. einmalig Cannabis konsumiert zu haben. Hinzu kommt, dass beim Antragsteller eine nicht unerhebliche Menge Cannabis aufgefunden wurde, so dass ein einmaliger Probierkonsum im Verhältnis zu den den oben zitierten Gerichtsentscheidungen zu Grunde liegenden Fällen als noch unwahrscheinlicher anzunehmen ist mit der Folge, dass vom Antragsteller erst recht zu fordern gewesen wäre, darzulegen, dass es sich tatsächlich nur um einen einmaligen Cannabiskonsum gehandelt hat.


* VGH München Urteil vom 21.04.2010, 11 B 09.3229
betrifft einen Entzug wegen Konsum von Amphetatimen, ist aber insofern interessant, als es Grenzen der Mitwirkungspflicht des Betroffenen aufzeigt:
Zitat
Letztlich Ausschlag gebend für die Überzeugung des Senats, dass der Kläger am 4. Oktober 2008 Amphetamin konsumiert hat, ist aber dessen Verhalten in der mündlichen Verhandlung des Senats am 19. April 2010. Auf die Bitte des Vorsitzenden, sich zum Geschehensablauf am 3./4. Oktober 2008 zu äußern, hat der Kläger seine Aussage zunächst mit der von seinem Bevollmächtigten vorgebrachten Begründung abgelehnt, er wolle sich nicht dem Vorwurf einer strafbaren falschen Verdächtigung einer anderen Person aussetzen. Obwohl der Senat diesem Einwand dadurch Rechnung getragen hat, dass er in dem danach gefassten Beweisbeschluss über eine Einvernahme des Klägers als Partei die Frage ausklammerte, von wem der Kläger die fragliche Substanz erhalten hat, blieb der Kläger ohne eine Begründung dabei, keine Aussage machen zu wollen.


* VGH München 11 CS 08.2062 Beschluss vom 08.09.2008
Fahrt unter Einfluss von (Blutentnahme um 15:33 Uhr) 3,3 ng/ml THC und 44 ng/ml THC-COOH führt wegen der Angabe gegenüber der Polizei, am Vortag gegen 21:00 Uhr einen Joint konsumiert zu haben, zum Entzug der Fahrerlaubnis. Das vorläufige Rechtschutzbegehren ist in beiden Instanzen ohne Erfolg. Bereits das VG war wegen des bekannten Abbauverhaltens von THC von einem (weiteren) Konsum am Tattag ausgegangen. Der VGH hält das Bestreiten eines Konsums am Vortag für unsubstantiiert:
Zitat
Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht auch Vortag Cannabis konsumiert haben kann, liegen nicht vor. In der Beschwerdebegründung hat er es ferner in auffallender Weise vermieden, seine Angaben bei der polizeilichen Beschuldigteneinvernahme
ausdrücklich als falsch zu bezeichnen. Im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. August 2008 wurde vielmehr vorgetragen, es bestehe "keine Notwendigkeit", vom Wahrheitsgehalt dieses Geständnisses - insbesondere in zeitlicher Hinsicht - auszugehen; das Aussageverhalten des Antragstellers müsse "nicht unbedingt" zu seinen Lasten gewertet werden. Es wurde mit anderen Worten mithin nur als möglich dargestellt, dass es sich auch anders verhalten haben könnte, als es der Antragsteller am 6. Februar 2008 gegenüber der Polizei angegeben hat; zu der positiven Behauptung, er habe ausschließlich ein einziges Mal Cannabis konsumiert, hat sich der Antragsteller demgegenüber nicht verstanden.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 30.12.2013, 13:09
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Der Beweis gelegentlichen Konsums durch fehlende Substantiierung der Behauptung, nur einmal konsumiert zu haben Teil II

Es folgen die Bundesländer:

- Nordrhein-Westfalen:
* OVG Münster 16 B 1294/11 Beschluss vom 12.03.12
Zitat
4 In der Sache beanstandet der Antragsteller erfolglos, dass das Verwaltungsgericht von einer gelegentlichen Cannabiseinnahme ausgegangen ist. Die regelmäßige Folge der Fahrungeeignetheit, die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung an einen hier unstreitig gegebenen Verstoß gegen das Gebot, zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren zu trennen, knüpft, setzt voraus, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber gelegentlich, d. h. öfter als nur einmal, Cannabis konsumiert (hat). Die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums ist nach einhelliger Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde nach dem sog. Günstigkeitsprinzip die materielle (oder objektive) Beweislast trägt, mit der Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht. Keine Einigkeit besteht allerdings darüber, inwieweit bereits ein einziger aktenkundiger Verstoß gegen das Trennungsgebot in Verbindung mit einem bestimmten Erklärungsverhalten des Betroffenen den Schluss auf einen wiederholten Cannabisgebrauch erlaubt, sodass für eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen kein Raum ist. Nach Ansicht einer Reihe von Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen kann in diesem Zusammenhang ein gelegentlicher Konsum ohne zusätzliche Sachaufklärung nur angenommen werden, wenn ein solches Verhalten von dem Betroffenen ausdrücklich eingeräumt wird.

5 Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2008 2 B 1365/08 , juris, Rdnr. 4 (= NJW 2009, 1523); OVG M.-V., Beschluss vom 19. Dezember 2006 1 M 142/06 , juris, Rdnr. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 16. August 2006 11 CS 05.3394 , juris, Rdnr. 19; aus erster Instanz siehe nur das vom Antragsteller angeführte Urteil des VG Düsseldorf vom 24. März 2011 6 K 1156/11 -, juris.

6 Demgegenüber geht der Senat in Übereinstimmung mit weiteren Obergerichten,

7 vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. März 2011 10 B 11400/10 , juris, Rdnr. 9 ff. (= NZV 2011, 573); OVG Schl.-H., Urteil vom 17. Februar 2009 4 LB 61/08 , juris, Rdnr. 33, und Beschluss vom 7. Juni 2005 4 MB 49/05 , juris, Rdnr. 3 ff. (= NordÖR 2005, 332); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Februar 2007 10 S 2302/06 , juris, Rdnr. 15 (= Blutalkohol 44 [2007], 190),

8 in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige, gleichsam experimentelle Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vorgang zwar geltend macht, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlegt.

9 Vgl. aus jüngerer Zeit etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2011 16 B 784/11 , vom 30. März 2011 16 B 238/11 , und vom 29. Juli 2009 16 B 895/09 , juris, Rdnr. 13 (= NZV 2009, 522).

10 Die zuletzt genannte Rechtsprechung, die sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu eigen gemacht hat, beruht auf der Überlegung, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen für ihn günstigen Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt. Tut er es wider Erwarten nicht, erscheint es daher zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen.

11 Siehe dazu insbesondere OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. März 2011 10 B 11400/10 , juris, Rdnr. 11 (= NZV 2011, 573).

12 An dieser Sichtweise ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens festzuhalten. Sie führt, anders als der Antragsteller meint, nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu seinen Ungunsten. Vielmehr handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung. Das Verwaltungsverfahren kennt ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweisführungspflicht (formelle oder subjektive Beweislast). Behörden und Verwaltungsgerichte ermitteln den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Indes sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG NRW mitwirken bzw. sind hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO heranzuziehen. Da die in diesem Rahmen geregelte Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts nicht mit Zwang durchgesetzt werden kann, sondern bloß eine Obliegenheit der Beteiligten betrifft, sind sie im Ausgangspunkt zwar frei, selbst darüber zu entscheiden, ob sie ihre Mitwirkung verweigern wollen oder nicht. Unterlässt es ein Beteiligter aber ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden.

13 Vgl. zum Verwaltungsverfahren Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 26 Rdnr. 40 f. und 43 f., § 24 Rdnr. 12a ff. und 50; zum Verwaltungsprozess siehe Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 86 Rdnr. 11 f., § 108 Rdnr. 17.

14 So verhält es sich regelmäßig, wenn sich ein nach Cannabisgenuss verkehrsauffällig gewordener Fahrerlaubnisinhaber zu der Frage der Konsumhäufigkeit nicht oder nur unzulänglich äußert. Aus den genannten Gründen ist es erheblichen tatsächlichen Zweifeln ausgesetzt, dass einer Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr unter dem fahrerlaubnisrechtlich relevanten Einfluss von Cannabis ein Erstkonsum zugrundeliegt. Die Unwahrscheinlichkeit einer derartigen Sachverhaltsgestaltung rechtfertigt es, dem Betroffenen eine gesteigerte Mitwirkungsverantwortung aufzuerlegen, zumal er selbst durch sein Verhalten Fahren unter Drogeneinwirkung den entscheidenden Anlass gegeben hat, seine Konsumgewohnheiten im Vorfeld der Fahrt zu hinterfragen. Zugleich wird ein Cannabiserstkonsument, sollte es sich tatsächlich um einen solchen handeln, in aller Regel unschwer in der Lage sein, substantiiert darzulegen, wie es zu dem maßgeblichen Konsum gekommen ist und warum er sich schon kurz nach dem Konsumende wieder an das Steuer eines Kraftfahrzeugs gesetzt hat.

15 Hier ist der Antragsteller seiner nach den vorhergehenden Ausführungen bestehenden Mitwirkungsobliegenheit bislang nicht ansatzweise nachgekommen, obschon sich ihm die Notwendigkeit dazu spätestens in Kenntnis der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufdrängen musste. Vielmehr hat er soweit ersichtlich bis heute zu keinem Zeitpunkt, also weder gegenüber der Polizei noch gegenüber der Antragsgegnerin noch im gerichtlichen Verfahren, auch nur vorgetragen, lediglich das eine Mal Cannabis zu sich genommen zu haben. Für dieses Verhalten ist ein einleuchtender Grund nicht erkennbar, wenn man nicht annimmt, dass der Antragsteller bloß deshalb schweigt, um nicht vor die Alternative gestellt zu werden, entweder einen zum Entzug der Fahrerlaubnis führenden gelegentlichen Cannabiskonsum einzuräumen oder die Unwahrheit sagen zu müssen.

* OVG Münster 16 B 277/12 Beschluss vom 26.03.12: zitiert den Beschluss vom 12. März 2012 16 B 1294/11;
* OVG Münster 16 B 536/12 Beschluss vom 22.05.12: kein Grund, zum einmaligem Konsum zu schweigen, wenn das Bußgeldverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Verurteilung wegen Fahrlässigkeit im Bußgeldverfahren lässt nicht den Schluss auf Einmaligkeit des Konsums zu.
* OVG Münster 16 B 878/13 Beschluss vom 27.08.13: zitiert wieder den Beschluss vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11;
* OVG Münster 16 B 1344/13 Beschluss vom 11.12.2013
* OVG Münster 16 B 1347/10 Beschluss vom 21.02.11


- Rheinland-Pfalz:
* OVG Koblenz 10 B 11351/09.OVG Beschluss vom 17.02.10
Zitat
Entgegen der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, dem Oberverwaltungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung kann dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers aber nicht bloß dann Bedeutung beigemessen werden, wenn er einen gelegentlichen Cannabiskonsum einräumt. Das Erklärungsverhalten kann vielmehr auch ansonsten von rechtlicher Relevanz sein, weil sich ihm – in Verbindung mit weiteren Gegebenheiten – mit einer für die Überzeugungsbildung hinreichenden Gewissheit entnehmen lässt, dass der betreffende Fahrerlaubnis­inhaber bereits öfter als nur das eine Mal, auf das seine Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss zurückzuführen war, Cannabis zu sich genommen hat. Dem steht die Tatsache nicht entgegen, das die „Gelegentlichkeit“ der Cannabis­einnahme eine der Tatbestandsvoraussetzungen für die – regelmäßige – Fahr­ungeeignetheit nach Maßgabe von Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis­verordnung – FeV – und den Erlass einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung auf dieser Grundlage ist und es deshalb der anordnenden Behörde obliegt, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass der betreffende Fahr­erlaubnisinhaber nicht lediglich einmalig Cannabis konsumiert hat. Das schließt es keineswegs aus, bestimmten Tatsachen mit Blick auf das Konsummuster indizielle Bedeutung beizumessen und hieraus berechtigterweise den Schluss auf eine mehr als nur einmalige Cannabisaufnahme ziehen zu können - mit der Folge der Entbehrlichkeit einer Begutachtung (vgl. § 11 Abs. 7 FeV).

Maßgebliche Bedeutung gewinnt in diesem Zusammenhang zunächst der Umstand, dass, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. August 2010 – 10 B 10770/10.OVG - herausgestellt hat - und worauf auch das Oberverwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 29. Juli 2009, DAR 2009, 598), der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 21. Februar 2007, Blutalkohol 2007, 190) und das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Beschluss vom 7. Juni 2005 - 4 MB 49/05 -, Juris) hinweisen -, ein Zusammen­treffen von erstmaligem - „experimentellem“ - Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter verkehrssicherheitsrelevanter Einwirkung der bislang noch zu keiner Zeit „ausprobierten“ Droge und dem entsprechenden Auffälligwerden im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle - trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei - kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Zu letzterem hebt das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (a.a.O.) zutreffend hervor, dass fachspezifische Untersuchungen zur Verkehrsteilnahme unter Alkohol ergeben haben, dass auf eine polizeilich festgestellte Trunkenheitsfahrt hunderte unaufgedeckt gebliebene entfallen. Und was eine eventuelle Verkehrsteilnahme nach „experimentellem“ Cannabiskonsum angeht, weist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) richtigerweise darauf hin, dass eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen spricht, dass ein Fahrerlaubnisinhaber gerade im Anschluss an einen „experimentellen“ Cannabiskonsum - bei noch weitgehender Unerfahrenheit mit den Wirkungen dieses Betäubungsmittels - das Risiko auf sich nimmt, im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen.

Vor diesem Hintergrund der außerordentlichen Seltenheit einer Kombination von einmaligem Cannabiskonsum, Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabisein­fluss und Hineingeraten in eine Polizeikontrolle muss - nicht zuletzt auch mit Rücksicht darauf, dass es hier nicht um die Ahndung begangenen Unrechts, sondern um die Abwehr erheblicher Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer geht – von dem verkehrsauffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhaber erwartet werden können, dass er sich ausdrücklich auf einen lediglich einmaligen Cannabis­konsum beruft und die Umstände dieser probeweisen Drogeneinnahme substantiiert – unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums – und glaubhaft, gegebenenfalls auch nachprüfbar, darlegt. Anders gewendet heißt dies, dass die Tatsache eines Schweigens zur Frage der Häufigkeit des Cannabisgenusses, der lapidaren Behauptung erst- und einmaligen Cannabiskonsums sowie der Abgabe einer offensichtlich falschen Darstellung zu einem solchen Konsum die Annahme einer nicht nur vereinzelten – „experimen­tellen“ – Cannabisaufnahme rechtfertigt. Das muss umso gelten, wenn dem Betroffenen – wie dem Antragsteller zumindest nach der Einschaltung seines Prozessbevollmächtigten noch im Verwaltungsverfahren – die rechtliche Bedeut­samkeit der Abgrenzung zwischen einmaligem und häufigerem Cannabiskonsum und so nicht zuletzt eben auch die Unschädlichkeit der Einräumung eines bloß einmaligen Genusses bekannt ist.

Hier hat sich der Antragsteller, nachdem er im Rahmen der Verkehrskontrolle und bei seiner polizeilichen Vernehmung entgegen seiner Darstellung im Verwaltungs- und im vorliegenden Eilverfahren nicht etwa einen einmaligen Cannabiskonsum eingeräumt, sondern Angaben verweigert bzw. geltend gemacht hat, noch nie Betäubungsmittel konsumiert zu haben (vgl. Einsatzbericht vom 22. April 2010), gegenüber dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht sowie in der Beschwerde darauf zurückgezogen, er habe seinerzeit vor dem Fahrtantritt zum ersten Mal Cannabis konsumiert gehabt und habe auch danach kein Cannabis mehr zu sich genommen.


- Schleswig-Holstein:
* OVG Schleswig 4 MB 43/05 Beschluss vom 09.05.2005 (Quelle: fahrerlaubnisrecht.de)
Einmaliger Probierkonsum nur in Ausnahmefällen, die vom Betroffenen zu beweisen sind.
Zitat
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. dazu etwa den grundlegenden Beschl. v. 07.12.2004 - 4 MB 101/04 -), widerspräche es jeglicher Lebenserfahrung, an zunehmen, dass ein Verkehrsteilnehmer, der unstreitig unter Cannabis-Einfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat, bereits nach dem erst- und einmaligen Konsum von Cannabis in eine polizeiliche Verkehrskontrolle gerät, obgleich fachspezifische Untersuchun gen zum gleichgelagerten Problemkreis der Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss - angesichts fehlender polizeilicher „Kontrolldichte" ohne Weiteres plausibel und nachvollziehbar - zum Ergebnis haben, dass auf eine polizeilich festgestellte Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss hunderte solcher entfallen, die unentdeckt bleiben bzw. geblieben sind.

Demgemäß kann die Verkehrsbehörde - soweit nicht der Antragsteller den Nachweis für das Vorliegen des ungewöhnlichen Ausnahmefalles einer polizeilichen Auffälligkeit schon bei der erst- und einmaligen Verkehrsteilnahme unter Cannabis-Einfluss führt, was ihm grundsätzlich auch während des noch laufenden Verwaltungsverfahrens zu ermöglichen ist - auch hier bereits auf durch eine nur einmalige Verkehrsteilnahme unter Cannabis-Einfluss indizierten Regeltatbestand einer wenigstens gelegentlichen Verkehrsteilnahme unter Cannabis-Einfluss unterstellen, der auch bei einer im Anschluss an die Autofahrt unter Cannabis-Einfluss gemessenen THC-Konzentration zwischen 1 und 2 ng/ml - wie hier - für sich genommen ein fehlendes Trennungsvermögen im Sinne einer unzureichenden Bereitschaft, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit abzusehen, belegt.


* OVG Schleswig 4 MB 32/08 Beschluss vom 18.03.2008 (Quelle: fahrerlaubnisrecht.de): Fahrt unter Einfluss von 2,74 ng/ml THC. Hinsichlich eines "besonders gelagerten Ausnahmefalles" des einmaligen Probierkonsums fehlte es an substantiiertem Vortrag, so dass von gelegentlichem Konsum auszugehen war.


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Beitrag 30.12.2013, 17:31
Beitrag #11


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Allgemeines zur Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren

Sowohl im Verwaltungsverfahren der Fahrerlaubnisbehörde wie auch im gerichtlichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die Grundsätze, dass die Behörde bzw. das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt, dass die Beteiligten aber an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken sollen. Daraus hat die Rechtsprechung gefolgert, dass aus einer fehlenden Mitwirkung eines Beteiligten für ihn negative Schlüsse gezogen werden dürfen, auch wenn die sogenannte objektive Beweislast bei der Behörde bleibt. D.h. nur wenn der Beteiligte mitwirkt, kann eine bestehen bleibende Ungewissheit zu seinen Gunsten gewertet werden.

Z.B. ist im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (die Länder haben in der Regel gleichlautende Vorschriften oder verweisen auf das VwfG des Bundes) ist z.B. geregelt:
Zitat
§ 24 Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

Zitat
§ 26 Beweismittel
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält.
...
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
...


Die Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt u.a.
Zitat
§ 86
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.


Im Fahrerlaubnisrecht spitzt sich die Mitwirkungspflicht des Betroffenen an der Aufklärung des Sachverhalts dahin zu, dass man ihm auferlegen kann, sich ärztlich oder medizinisch-psychologisch untersuchen zu lassen, und dass eine fehlende Mitwirkung (Weigerung, Nichtteilnahme, Nichtvorlage des Gutachtens) den Schluss auf die fehlende Kraftfahreignung erlaubt: StVG § 2 (8), FeV § 11 ff. , ggf. in Verbindung mit FeV § 46 (3)

* Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 14.11.2013, BVerwG 3 C 32.12, Urteil auf der Seite der Landesanwaltschaft Bayern
beschäftigt sich mit dem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol. Das BVerwG sieht aber eine Obliegenheitspflicht, substantiierte Darlegung zu den in der eigenen Sphäre angesiedelten Sachverhaltselemente zu machen, unabhängig und zusätzlich zu der Verpflichtung, sich einer ärztlichen Begutachtung zu unterziehen und an der Gewinnung ärztlicher Erkenntnisse mitzuwirken:
Zitat
Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch nach Kenntnis des Ergebnisses der Begutachtung keine Anstalten unternommen hat, die sich ergebenden Hinweise auf einen relevanten Mischkonsum durch eigene konkrete Angaben zur Menge dieses Konsums in Zweifel zu ziehen. Eine solche substantiierte Darlegung der in seiner Sphäre angesiedelten Sachverhaltselemente hätte ihm aber oblegen, hätte er den sich der Behörde bei lebensnaher Betrachtung aufdrängenden Sachverhalt mit der Pflicht zur weiteren Sachaufklärung in Frage stellen wollen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. August 2013 a.a.O. Rn. 10). Solche Angaben hat der Kläger nicht nur im Verwaltungsverfahren unterlassen, sondern auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Erst im Berufungsverfahren ist er überhaupt auf diese Problematik eingegangen, hat sich aber darauf beschränkt, die Bedenken zu wiederholen, die der Berichterstatter gegenüber der Behörde gegen deren Ansicht einer damaligen Fahrungeeignetheit wegen Mischkonsums geäußert hat, ohne sich selbst konkreter zu seinen Konsumgewohnheiten einzulassen.


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Beitrag 31.12.2013, 01:59
Beitrag #12


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Beweis des gelegentlichen Konsums durch zweiten Konsum nach der Anlassfahrt

Gelegenticher Konsum ist nicht nur erwiesen, wenn vor einer Fahrt unter THC-Einfluss schon einmal konsumiert wurde, sondern auch, wenn man nach der Fahrt noch ein weiteres mal mit THC auffällig wird.

Zweite Auffälligkeit bei einer Verkehrskontrolle:
* OVG Berlin-Brandenburg OVG 1 S 17.09 Beschluss vom 16.06.09
Gelegentliche Einnahme wird mit den Werten 1,2 ng/ml THC; 18,9 ng/ml THC-Carbonsäure; 0,7 ng/ml 11-Hydroxy-THC am 31.3.08 sowie bei einer späteren Kontrolle am 04.04.08 von 0,7 ng/ml THC, 3,5 ng/ml THC-Carbonsäure als gegeben angesehen.

Zweite Auffälligkeit bei einem ärztlichen Gutachten:
* OVG Lüneburg Beschluss vom 11.01.2013, 12 ME 289/12
Blutprobe am 17.02.2012 entnommen mit 2,0 ng/ml THC und 14,1 ng/ml THC-COOH im Serum wegen Verdachts des Führens von KfZ unter Einfluss von Btm. Beim äG wurden am 05.04.12 noch 5,6 ng/ml THC-COOH festgestellt, der Antragsteller gab an, einmalig Ende Januar Cannabis konsumiert zu haben. Behörde und beide Gerichtsinstanzen stuften das Konsummuster als gelegentlich ein.


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Beitrag 15.01.2014, 23:18
Beitrag #13


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Das ärztliche Gutachten zur Klärung der Konsumform

Die Oberverwaltungsgerichte haben teilweise unterschiedliche Meinungen dazu, wie die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens konkret zu präzisieren ist hinsichtlich der Fragen
- ob eine Haaranalyse, Urinscreenings oder eine Blutanalyse verlangt werden
- auf welche Substanzen die Untersuchung zu erstrecken ist, insbesondere wenn bisher nur Cannabiskonsum bekannt ist
- innerhalb welcher Fristen das Gutachten zu erstellen ist und ob es zeitliche Vorgaben für das erste Screening gibt
- ob der Führerscheinbehörde Zwischenergebnisse mitzuteilen sind
- wie viele Urinscreenings nötig sind, um den Verdacht auf gelegentlichem Konsum auszuräumen
- ob die Urinscreenings für den Betroffenen nicht vorhersehbar anzuordnen sind.

* VGH Mannheim 10 S 2162/10 Beschluß vom 25.11.2010
Hier ging es zwar um Kokain, aber die folgende Bemerkung ist hinsichtlich von Haaranalysen interessant:
Zitat
Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass Kokain in Haarproben deutlich besser nachweisbar ist als etwa Cannabis (zur mangelnden Verlässlichkeit von Haarprobenbefunden selbst bei der Fragestellung gelegentlichen Cannabiskonsums vgl. Skopp/Mattern, zum Stellenwert des Nachweises von Cannabinoiden im Haar, Blutalkohol 2010, 1).


* VGH München 11 CS 05.1453 Beschluss vom 25.01.2006 (Quelle: fahrerlaubnisrecht.de) Auch in Blutalkohol 2006, S. 422 ff.
Der VGH erörtert ausführlich, dass in einem ärztlichen Gutachten zur Überprüfung der Einmaligkeit des Konsums Urinscreenings über den Zeitraum maximal eines Jahres sowie in einer Häufigkeit deutlich unter einer monatlichen Frequenz zu erbringen seien.



* OVG Lüneburg Beschluss vom 14.11.2013, 12 ME 158/13
Anlässlich einer Fahrt unter Einfluss von 2,6 ng/ml THC; 1,4 ng/ml THC-OH und 45 ng/ml THC-COOH ordnete die Behörde die Beibringung eines äG zur Klärung der Frage an:
Zitat
„Liegt bei Ihnen Cannabiskonsum vor, der die Fahreignung in Frage stellen kann (Anlage 4 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV)? Gibt es Hinweise auf gelegentlichen oder regelmäßigen Cannabiskonsum? Kann der Konsum anderer Drogen ausgeschlossen werden?

Das vorläufige Rechtsschutzersuchen gegen den wegen Nichtbeibringung erfolgten Fahrerlaubnisentzug hatte in beiden Instanzen Erfolg. Die Gerichte halten es nicht für anlassbezogen, bei einem lediglich bekannten einmaligen Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum unter Einfluss von Cannabis einen Erfahrungssatz des Inhalts anzunehmen, damit bestehe bereits begründeter Anlass zu der Annahme, der Betroffene könnte auch andere Betäubungsmittel konsumieren, und halten aus diesem Grund die Frage nach dem Konsum anderer Drogen für fehlerhaft, so dass der Schluss auf die fehlende Kraftfahreignung bei Nichtbeibringung des Gutachtens unzulässig sei.

* OVG Münster 19 B 862/04 Beschluss vom 21.07.2004 (Quelle: verkehrslexikon.de) Beschluss auch veröffentlicht in: Blutalkohol 2006, S. 253.
Nach einer Fahrt unter Einfluss von aktivem THC kommt das angeordnete ärztliche Gutachten zu dem Schluss, dass gelegentlicher Konsum vorliege, aber kein regelmäßiger oder gewohnheitsmäßiger.

Im Saarland scheinen relativ oft Haaranalysen zur Klärung der Frage angeordnet zu werden, ob gelegentlicher Konsum vorliegt:
* OVG Saarlouis 1 B 23/07 Beschluss vom 03.05.07
Entzug der FE rechtmäßig nach Nichtvorlage eines äG zur Klärung der Konsumform, das wegen einer Fahrt mit 2,2 ng/ml THC angeordnet wurde. Das Erfordernis, 3 cm langes Haar zur Begutachtung zu präsentieren, war ebenso rechtmäßig wie der Umstand, dass nur das rechtsmedizinische Institut der Universität des Saarlandes als Untersuchungsinstitut angegeben wurde.

* OVG Saarlouis 1 W 26/06 Beschluss vom 01.06.06
7,0 ng/ml THC und der Nachweis gelegentlichen Konsums mittels Haarprobe führen zum Entzug der Fahrerlaubnis.

* OVG Saarlouis 9 W 6/00 Beschluss vom 22.11.2000 (Quelle: verkehrslexikon.de)
Eine MPU zur Klärung der Frage, ob gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum vorliegt, ist unverhältnismäßig und rechtswidrig, da ein ärztliches Gutachten weniger stark in die Rechte des Betroffenen eingreift.



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Beitrag 11.03.2015, 22:53
Beitrag #14


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Zitat (BVerfG @ Beschluß vom 24.06.1993 - 1 BvR 689/92)
Zum Sachverhalt:

Der jetzt knapp 28Jahre alte Bf. war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3. Bei einer Polizeikontrolle im Januar 1990 wurde er gegen 1.45Uhr zusammen mit einem Bekannten auf einem abgelegenen Parkplatz in seinem abgestellten Kraftwagen angetroffen. Die Polizei stellte etwa 0,5g Haschisch sicher. Die Befragung der beiden ergab, daß der Bekannte ungefähr 2g Haschisch zu einem früheren Zeitpunkt in der Düsseldorfer Altstadt erworben hatte, um es einmal auszuprobieren. Er hatte dem Bf., den er zufällig in einer Gaststätte getroffen hatte, angeboten, gemeinsam einen “Joint” zu rauchen, was kurz vor der Polizeikontrolle auch geschah. Die Polizeibeamten stellten unter anderem fest: “Eine Durchsuchung der Personen und des Fahrzeugs nach weiteren Betäubungsmitteln verlief ergebnislos. Beiden Personen war der Betäubungsmittel-Konsum deutlich anzumerken (schwere undeutliche Aussprache, leicht schwankender Gang)." Der Aufforderung der Beamten folgend, ließ der Bf. sein Fahrzeug auf dem Parkplatz stehen. Bei seiner Vernehmung am 21. 2. 1990 gab der Bf. an, erstmals Haschisch probiert zu haben. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn wurde gem. § STPO § 170 STPO § 170 Absatz II StPO eingestellt, da es sich lediglich um strafloses Mitrauchen gehandelt habe. Die Straßenverkehrsbehörde teilte dem Bf. mit, daß wegen des Drogenkonsums Zweifel an seiner Kraftfahreignung bestünden, und gab ihm auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Der Bf. unterzog sich zwar der Untersuchung, legte aber das Gutachten nicht vor. Daraufhin setzte die Behörde ihm eine Frist und kündigte für den Fall der Nichtvorlage die Entziehung der Fahrerlaubnis an. Nach ergebnislosen Gegenvorstellungen entzog sie ihm die Fahrerlaubnis: Der festgestellte Haschischkonsum habe begründete Zweifel an der Kraftfahreignung geweckt. Diese Zweifel hätten nur durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung ausgeräumt werden können. Die erforderliche Untersuchung habe zwar stattgefunden, der Bf. habe aber den Eignungsnachweis trotz Fristsetzung nicht vorgelegt. Aus der Weigerung, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, müsse auf die fehlende Kraftfahreignung geschlossen werden. Das VG hob Widerspruchsbescheid und Fahrerlaubnisentziehung auf. Aus der Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dürfe nur dann auf die Nichteignung geschlossen werden, wenn begründete Zweifel an der Kraftfahreignung bestünden. Da solche Zweifel fehlten, sei bereits die Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtswidrig gewesen. Der Bf. sei nicht unter Haschischeinfluß gefahren. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertige nicht die Annahme, der Bf. nehme häufiger oder gar regelmäßig Haschisch oder andere Drogen zu sich. Im Berufungsverfahren bezog sich der Bf. hinsichtlich des Ergebnisses der medizinisch-psychologischen Untersuchung auf das Zeugnis der untersuchenden Ärzte, die er insoweit von der Schweigepflicht entband. Eine Vorlage des gesamten Gutachtens lehnte er auch weiterhin ab. Mit dem angegriffenen Urteil änderte das OVG die Entscheidung des VG und wies die Klage ab. Das BVerwG wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Aus der Weigerung, ein zu Recht angefordertes Gutachten vorzulegen, sei auf die Ungeeignetheit eines Kraftfahrers zu schließen. Aufgrund des unbestrittenen Rauschgiftkonsums, der in unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt sei, habe die Straßenverkehrsbehörde zu Recht Eignungsmängel vermuten können, die allein durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hätten ausgeräumt werden können.


Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.
Aus den Gründen:

Zitat
C. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die behördliche Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zum Nachweis der Fahreignung beizubringen, steht mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht im Einklang. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen, die auf der Annahme der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme beruhen, verletzen den Bf. daher in dem genannten Grundrecht.

I. Die Entscheidungen verstoßen gegen Art. GG Artikel 2 GG Artikel 2 Absatz I i. V. mit Art. GG Artikel 1 GG Artikel 1 Absatz I GG.

1. a) Art. GG Artikel 2 GG Artikel 2 Absatz I GG gewährleistet i. V. mit Art. GG Artikel 1 GG Artikel 1 Absatz I GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter (vgl. BVerfGE 32, BVERFGE Jahr 32 Seite 373 (BVERFGE Jahr 32 Seite 378 ff.) = NJW 1972, NJW Jahr 1972 Seite 1123; BVerfGE 44, BVERFGE Jahr 44 Seite 353 (BVERFGE Jahr 44 Seite 372 f.) = NJW 1977, NJW Jahr 1977 Seite 1489; BVerfGE 65, BVERFGE Jahr 65 Seite 1 (BVERFGE Jahr 65 Seite 41 f.) = NJW 1984, NJW Jahr 1984 Seite 419; BVerfGE 78, BVERFGE Jahr 78 Seite 77 (BVERFGE Jahr 78 Seite 84) = NJW 1988, NJW Jahr 1988 Seite 2031; BVerfGE 84, BVERFGE Jahr 84 Seite 192 (BVERFGE Jahr 84 Seite 194 f.) = NJW 1991, NJW Jahr 1991 Seite 2411). Der Schutz ist um so intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlicher Gewalt Achtung und Schutz beansprucht (vgl. BVerfGE 32, BVERFGE Jahr 32 Seite 373 (BVERFGE Jahr 32 Seite 378 f.) = NJW 1972, NJW Jahr 1972 Seite 1123; BVerfGE 65, BVERFGE Jahr 65 Seite 1 (BVERFGE Jahr 65 Seite 45 f.) = NJW 1984, NJW Jahr 1984 Seite 419).

b) Das von der Straßenverkehrsbehörde geforderte Gutachten setzt die Erhebung höchstpersönlicher Befunde, die unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fallen, voraus. Das gilt nicht nur für den medizinischen, sondern in gesteigertem Maße auch für den psychologischen Teil der Untersuchung.

Gegenstand des medizinischen Teils einer zur Feststellung der Fahreignung angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung sind der allgemeine Gesundheitszustand, der Bewegungsapparat, das Nervensystem, unter Umständen auch innere Organe, die Sinnesfunktionen, die psychische Verfassung, die Reaktionsfähigkeit und die Belastbarkeit (vgl. dazu und zum Folgenden: Himmelreich-Janker, MPU-Begutachtung, 1992, S. 130 ff.). Bei Verdacht auf Drogenkonsum werden entsprechende Konsumgewohnheiten durch labormäßige Harnuntersuchungen (Drogen-screening) erkundet. Schwere zurückliegende und gegenwärtige Krankheiten in der Familie des Untersuchten werden erfragt. Dazu gehören auch Fragen nach Alkohol- oder Drogenkonsumgewohnheiten im Zusammenhang mit früheren und heutigen Lebensumständen. Die neurologische Untersuchung erstreckt sich auf Reflexe sowie Zittern von Händen, Kopf und Augenlidern.

Der Psychologe erforscht zunächst den Lebenslauf: Elternhaus, Ausbildung, Beruf, Familienstand, Kinder, besondere Krankheiten, Operationen, Alkohol, Rauchen, finanzielle Verhältnisse, Freizeitgestaltung. Sodann werden Ablauf und Ursachen etwaiger Gesetzesverstöße und die vom Betroffenen daraus gezogenen Lehren erörtert. Leistungsfähigkeit, Verhalten unter Leistungsdruck, Schnelligkeit und Genauigkeit der optischen Wahrnehmung, Reaktionsvermögen bei schnell wechselnden optischen und akustischen Signalen und Konzentration werden getestet.

Diese Befunde stehen dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der geforderten Untersuchung zu erheben sind. Sie sind deswegen stärker von Art. GG Artikel 2 GG Artikel 2 Absatz I GG i. V. mit Art. GG Artikel 1 GG Artikel 1 Absatz I GG geschützt. Die bei dem psychologischen Teil der Untersuchung ermittelten Befunde zum Charakter des Betroffenen berühren seine Selbstachtung ebenso wie sein gesellschaftliches Ansehen. Er muß die Einzelheiten in einer verhörähnlichen Situation offenlegen. Hinzu kommt, daß die Beurteilung des Charakters im wesentlichen auf einer Auswertung von Explorationsgesprächen beruht, einer Methode, die nicht die Stringenz von Laboruntersuchungen aufweist und Unwägbarkeiten nicht ausschließt.

2. In diesen Schutzbereich ist durch die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen und der Behörde vorzulegen, eingegriffen worden.

Es stand dem Bf. zwar frei, ob er der Anordnung folgen wollte. Für den Fall seiner Weigerung hatte die Behörde jedoch die Entziehung der Fahrerlaubnis angekündigt. Jedenfalls die Ankündigung dieser Rechtsfolge, die der ständigen Rechtsprechung der VGe entspricht, verleiht bereits der auf § STVZO § 15b STVZO § 15B Absatz II StVZO gestützten Gutachtenanforderung Eingriffscharakter (vgl. BVerfGE 74, BVERFGE Jahr 74 Seite 264 (BVERFGE Jahr 74 Seite 281 ff.) = NJW 1987, NJW Jahr 1987 Seite 1251).

3. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist allerdings nicht absolut geschützt. Vielmehr muß jeder Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 32, BVERFGE Jahr 32 Seite 273 (BVERFGE Jahr 32 Seite 279) = NJW 1972, NJW Jahr 1972 Seite 1123; BVerfGE 65, BVERFGE Jahr 65 Seite 1 (BVERFGE Jahr 65 Seite 44) = NJW 1984, NJW Jahr 1984 Seite 419). Hier ist der Eingriff jedoch nicht gerechtfertigt.

a) Gegen die gesetzliche Grundlage, auf die die angegriffenen Entscheidungen gestützt werden, bestehen allerdings keine Bedenken.

§ STVZO § 15b STVZO § 15B Absatz II StVZO findet in § STVG § 6 STVG § 6 Absatz I Nr. 1 StVG eine Ermächtigungsgrundlage, die den Anforderungen des Art. GG Artikel 80 GG Artikel 80 Absatz I 2 GG genügt. Die Norm selbst entspricht rechtsstaatlichen Anforderungen; sie ist insbesondere hinreichend bestimmt. Nach dem Rechtsstaatsprinzip müssen Vorschriften so bestimmt gefaßt sein, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Sachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Auslegungsbedürftigkeit macht eine Norm nicht unbestimmt (vgl. BVerfGE 78, BVERFGE Jahr 78 Seite 205 (BVERFGE Jahr 78 Seite 212) = NJW 1988, NJW Jahr 1988 Seite 2593 m. w. Nachw.; st. Rspr.). Diesen Anforderungen genügt § STVZO § 15b STVZO § 15B Absatz II StVZO jedenfalls in dem Verständnis, das die Vorschrift in der Praxis der Gerichte und Behörden gefunden hat. Nach der Rechtsprechung der VGe, der die Straßenverkehrsbehörden folgen, setzt die Anforderung eines Gutachtens nach § STVZO § 15b STVZO § 15B Absatz II StVZO voraus, daß aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen und daß das angeforderte Gutachten ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist,um die aufgetauchten Eignungszweifel aufzuklären (vgl. etwa BVerwG, Buchholz 442.10, § STVG § 4 StVG). Eine genauere tatbestandliche Umschreibung ist nach der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck kaum möglich.

Auch in materieller Hinsicht bestehen gegen § STVZO § 15b STVZO § 15B Absatz II StVZO keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Straßenverkehr birgt hohe Risiken für Leben, Gesundheit und Eigentum vieler Bürger. An die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen müssen daher hohe Anforderungen gestellt werden. Um dies sicherzustellen, ist auch eine präventive Kontrolle von Kraftfahrern, wie sie in § STVG § 4 STVG § 4 Absatz I StVG, § STVZO § 15b StVZO vorgesehen ist, grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich.

b) Die Gerichte haben jedoch bei der Auslegung des § STVZO § 15b STVZO § 15B Absatz II StVZO dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht hinreichend Rechnung getragen. Sie haben insbesondere nicht beachtet, daß die Auslegung nicht zu einer unverhältnismäßigen Grundrechtsbeschränkung führen darf.

Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht wird bei der Auslegung des § STVZO § 15b STVZO § 15B Absatz II StVZO unter Berücksichtigung der allgemeinen gesetzlichen Maßstäbe für die Erteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann angemessen Rechnung getragen, wenn die Anforderung eines Gutachtens sich auf solche Mängel bezieht, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, daß der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten wird. Außerdem ist nicht bereits jeder Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, ein hinreichender Grund für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Vielmehr müssen der Entscheidung über die Anforderung tatsächliche Feststellungen zugrundegelegt werden, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen. Schließlich ist bei der Entscheidung über die Art des nach § STVZO § 15b STVZO § 15B Absatz II Nr. 1 bis 3 StVZO anzufordernden Gutachtens dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen Rechnung zu tragen. In jeder der genannten Hinsichten begegnen die angegriffenen Entscheidungen Bedenken.

aa) Sie lassen nicht eindeutig erkennen, worin sie einen Eignungsmangel sehen.

Der Hinweis, daß auch bei einmaligem Cannabiskonsum Echoräusche möglich sind, könnte dahin verstanden werden, daß bereits der einmalige Genuß als Eignungsmangel angesehen wird. Eine solche Auslegung des § STVZO § 15 STVZO § 15 Absatz I StVZO wäre jedenfalls mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unvereinbar. In diesem Fall wäre die Anforderung eines Gutachtens schon nicht geeignet, den Zweck von § STVZO § 15b STVZO § 15B Absatz II StVZO zu erreichen. Selbst wenn man davon ausgeht, daß bereits einmaliger Cannabiskonsum zu unvorhersehbaren Echoräuschen (Flashbacks) führen kann, so läßt sich daraus ein in der Person des Betroffenen liegender genereller Eignungsmangel nicht ableiten. Beim sogenannten Echorausch handelt es sich um ein Phänomen, das nach den vorliegenden Erkenntnissen nur innerhalb eines absehbaren Zeitraums nach dem Genuß auftreten kann. Wie lange dieser Zeitraum andauert, ist umstritten. Überwiegend werden einige Tage oder Wochen, vereinzelt wird auch ein Zeitraum von einem halben Jahr genannt (Menke, in: Jensch (Hrsg.), Haschisch und Verkehrssicherheit, 1984, S. 53). Wird die Fahrerlaubnis erst nach dieser Zeitspanne entzogen, so kann die Maßnahme nicht mehr auf diesen Umstand gestützt werden. Außerdem ist nicht erkennbar, inwieweit eine medizinisch-psychologische Untersuchung geeignet ist, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Echorausches festzustellen.

bb) Näher liegt es, daß die Behörde und die ihr folgenden Gerichte einen Mangel erst bei gewohnheitsmäßigem Cannabiskonsum annehmen. Sie gehen erkennbar davon aus, daß jedenfalls dann ein Echorausch mit einiger Wahrscheinlichkeit eintreten kann. Dies könnte sich dahin auswirken, daß der Betroffene unvorhergesehen von einem die Fahreignung ausschließenden Zustand überrascht wird, während er ein Kraftfahrzeug führt. Außerdem könnte besorgt werden, daß ein gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsument dazu neigt, in akut berauschtem Zustand ein Kraftfahrzeug zu führen.

Eine Auslegung des § STVZO § 15b STVZO § 15B Absatz II StVZO, wonach die Feststellung einmaligen Cannabisgebrauchs für sich genommen bereits ein hinreichend tragfähiger Anhaltspunkt für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist, schränkt aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht übermäßig ein. Angesichts des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, der mit der Anforderung eines solchen Gutachtens verbunden ist, sind deutlichere Anzeichen für einen Eignungsmangel zu fordern. Die derzeitigen Erkenntnisse über den Gebrauch von Cannabis erlauben nicht den Schluß, daß jeder, der mit einer Haschischzigarette angetroffen wird, gewohnheitsmäßiger Konsument sein könnte. Nach der Repräsentativerhebung des Bundesgesundheitsministeriums gelangt die Mehrzahl der Cannabiskonsumenten nicht über das Probierstadium hinaus. Danach wurde die Droge von 57,3 % der Konsumenten nur ein- bis fünfmal, von weiteren 16,8 % nur sechs- bis neunzehnmal genommen. Außerdem ist die Annahme, daß gewohnheitsmäßige Cannabiskonsumenten dazu neigen, in akutem Rauschzustand ein Kraftfahrzeug zu führen, in ihren tatsächlichen Voraussetzungen keineswegs gesichert. Fehlt es schon an hinreichend aussagekräftigen Anzeichen für regelmäßigen Cannabisgebrauch, so muß die Behörde vor Anforderung eines Gutachtens zumindest versuchen, in einer Erörterung des Vorfalls mit dem Betroffenen weitere Klarheit zu gewinnen.

Gemessen daran reichen die Feststellungen, die im Falle des Bf. zur Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geführt haben, für die Annahme, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sein könnte, nicht aus:

Die Tatsache, daß der Bf. beim einmaligen Genuß einer Haschischzigarette angetroffen wurde, konnte auch unter den gegebenen Umständen keinen für die Anforderung eines Gutachtens hinreichenden Verdacht begründen, daß er regelmäßiger Cannabiskonsument ist. Seine Einlassung, er habe nur einmal probieren wollen, wird durch die Tatschen erhärtet, daß nicht er, sondern sein Bekannter das Haschisch besorgt hatte und daß auch bei diesem nur eine geringe Menge sichergestellt wurde. Das VG hat darauf hingewiesen, daß die sichergestellte Menge nicht auf die Vorratshaltung eines gewohnheitsmäßigen Konsumenten hindeute. Der allgemeine Hinweis des OVG, daß Drogen- und Alkoholkonsumenten ihre Gebrauchsgewohnheiten häufig herunterspielen, vermag dies nicht zu entkräften. Daß der Bf. in Wahrheit eine größere Menge als die angegebene zu sich genommen habe, wird durch die bei ihm festgestellten Rauscherscheinungen nicht hinreichend belegt.

cc) Abgesehen davon verletzen die angegriffenen Entscheidungen Art. GG Artikel 2 GG Artikel 2 Absatz I GG i. V. mit Art. GG Artikel 1 GG Artikel 1 Absatz I GG auch dadurch, daß die Gerichte eine medizinisch-psychologische Untersuchung für zulässig gehalten haben, obwohl die zuvörderst klärungsbedürftige Frage, ob gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum vorliegt, bei dem heutigen Stand der Untersuchungstechniken bereits durch Harn-, Blut- oder Haaruntersuchungen hätte geklärt werden können. § STVZO § 15b STVZO § 15B Absatz II Nr. 1 StVZO sieht ausdrücklich die Möglichkeit einer fachärztlichen Untersuchung vor. Eine solche Untersuchung greift wesentlich schonender in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Hängt, wie hier von der Behörde und den Gerichten angenommen worden ist, der vermutete Eignungsmangel davon ab, ob der Betroffene Cannabis gewohnheitsmäßig konsumiert, dann ist daher zunächst diese Frage zu klären. Erst danach könnte gegebenenfalls eine medizinisch-psychologische Untersuchung geboten sein.

Da die angegriffenen Gerichtsentscheidungen schon danach keinen Bestand haben, braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob hinreichend gesichert ist, daß regelmäßiger Cannabiskonsum nach rauschfreien Intervallen zu unvorhersehbaren Rauschzuständen (Echoräuschen) führen kann. Neuere Untersuchungen deuten darauf hin, daß die Ausführungen des Gutachtens “Krankheit und Kraftverkehr” zu diesem Punkt zumindest überprüfungsbedürftig sind (Fischer-Täschner, Flashback nach Cannabiskonsum - eine Übersicht, Fortschritte der Neurologie, Psychiatrie, 1991, S. 443 ff.; Kreuzer, NStZ 1993, NSTZ Jahr 1993 Seite 209). Auch das Bundesgesundheitsministerium räumt in seiner Stellungnahme ein, daß sogenannte Flashbacks bei reinem Cannabiskonsum äußerst selten sind.

II. Gegen die angegriffenen Entscheidungen bestehen ferner im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. GG Artikel 3 GG Artikel 3 Absatz I GG) erhebliche Bedenken. Die Gerichte haben gebilligt, daß die Verkehrsbehörde bei der Anforderung des Gutachtens ungleich strengere Maßstäbe angewendet hat, als dies nach der allgemeinen Behördenpraxis bei Alkoholgenuß geschieht.

1. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt um so strengere Beachtung, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Der unterschiedlichen Tragweite des Grundrechts entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Bei Regelungen, die sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, prüft das BVerfG nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, BVERFGE Jahr 55 Seite 72 (BVERFGE Jahr 55 Seite 88) = NJW 1981, NJW Jahr 1981 Seite 271; BVerfGE 60, BVERFGE Jahr 60 Seite 123 (BVERFGE Jahr 60 Seite 134) = NJW 1982, NJW Jahr 1982 Seite 2061; BVerfGE 82, BVERFGE Jahr 82 Seite 126 (BVERFGE Jahr 82 Seite 146); BVerfG, NJW 1993, NJW Jahr 1993 Seite 1517 = EuGRZ 1993, EUGRZ Jahr 1993 Seite 100 (EUGRZ Jahr 1993 Seite 103)).

Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens beeinträchtigt, wie dargelegt, in erheblicher Weise das allgemeine Persönlichkeitsrecht, zumal von der Vorlage des Gutachtens die Fahrerlaubnis abhängt. Diese hat ihrerseits erheblichen Einfluß auf die Ausübung von grundrechtlich geschützten Freiheiten. Das gilt nicht nur für die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. GG Artikel 2 GG Artikel 2 Absatz I GG), sondern darüber hinaus je nach Lage der Dinge auch für spezielle Freiheitsrechte wie etwa die Berufsfreiheit (Art. GG Artikel 12 GG Artikel 12 Absatz I GG). Deshalb sind an die Gründe, die eine Ungleichbehandlung bei der Anforderung von Gutachten rechtfertigen können, strenge Maßstäbe anzulegen.

2. Die Behördenpraxis, die von den Gerichten gebilligt worden ist, beruht auf den Eignungsrichtlinien, deren Beachtung den Straßenverkehrsbehörden durch Verwaltungsvorschriften der Länder zur Pflicht gemacht worden ist. Alkoholkonsum begründet danach - abgesehen von konkretem Alkoholismusverdacht - grundsätzlich nur dann Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn “wiederholte Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluß" festgestellt wurden. Eine Verkehrszuwiderhandlung begeht, wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille oder mehr im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt (§ STVG § 24a StVG) oder wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke ein Fahrzeug nicht sicher führen kann (§ STGB § 316 StGB; vgl. auch § STGB § 315c StGB). Bei erstmals alkoholauffälligen Kraftfahrern kann die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr in Frage kommen, wenn sonstige Umstände des Einzelfalles den Verdacht auf überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung nahelegen.

Demgegenüber ist die Bewertung zweifelsbegründender Umstände im Hinblick auf die Fahreignung von Cannabiskonsumenten, die den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegt, erheblich strenger. Bereits einmaliger Cannabiskonsum wird auch ohne Verkehrszuwiderhandlung als Umstand betrachtet, der Zweifel an der Fahreignung begründet. Der bloße Besitz einer Menge von 14g Marihuana kann nach der Rechtsprechung des BVerwG ausreichen, um eine Anordnung nach § STVZO § 15b STVZO § 15B Absatz II StVZO zu rechtfertigen (BVerwG, Buchholz 442.10, § STVG § 4 StVG Nr. 87). Die darin liegende Ungleichbehandlung wird vom OVG auch eingeräumt.

3. Hinreichende Gründe, die eine Ungleichbehandlung dieses Ausmaßes rechtfertigen könnten, sind nicht ohne weiteres ersichtlich, auch wenn zwischen Cannabis und Alkohol durchaus Unterschiede bestehen. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da die Verfassungsbeschwerde bereits aus anderen Gründen Erfolg hat.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 29.03.2024 - 07:02