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> Feststellung einer Owi "Kein TÜV" auf privaten Grundstück
Ichtyos
Beitrag 30.11.2013, 23:17
Beitrag #51


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Da kommen wir der Sache schon näher. § 7 StVG befasst sich mit der zivilrechtlichen Haftung. Dass in dem Zusammenhang der Begriff "in Betrieb" weiter zu fassen ist als im strafrechtlichen* Sinne, ist für mich durchaus logisch. Mangels Zugriff auf Deine Quellen konnte ich das nicht nachvollziehen und hatte deshalb die Finger von der Tastatur gelassen. Erst jetzt machen die von Dir angegebenen Urteile Sinn.

*Darunter bitte ich im Kontext auch OWis zu verstehen.


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nachteule
Beitrag 30.11.2013, 23:20
Beitrag #52


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Hallo, Heinz Wäscher,

Zitat (Heinz Wäscher @ 30.11.2013, 08:00) *
Zitat (nachteule @ 29.11.2013, 22:36) *
so etwas kann unter Umständen wesentlich teurer werden als selbst eine Anzeige wegen einer abgelaufenen HU.
Was wäre denn ein zutreffender Tatbestand?

der Doc aus Bückeburg hat es richtig erkannt.

Hier waren keine rechtlichen Folgen gemeint, sondern die durch möglichen Vandalismus.

Bei näherer Überlegung stellt sich mir allerdings die Frage, ob es dem Halter tatsächlich erlaubt ist, von einem zugelassenen Kraftfahrzeug einfach die Kennzeichen zu entfernen, denn diese stellen ja zusammen mit dem Fahrzeug eine Urkunde dar. think.gif

Unstrittig ist, dass es erlaubt ist, wenn man das Fahrzeug abmelden will oder etwas in der Art, so dass man gezwungen ist, die Kennzeichen mitzunehmen, aber ich habe nirgends etwas finden können, aus dem hervorgeht, ob man die Kennzeichen auf dem eigenen Privatparkplatz, nicht öffentlich zugänglich, über längere Zeit entfernen darf. think.gif

Viele Grüße,

Nachteule






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Mahatma Gandhi
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Ichtyos
Beitrag 30.11.2013, 23:48
Beitrag #53


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Drehen wir es anders herum: Wo steht, dass es verboten ist? think.gif Alles, was nicht verboten ist, ist bekanntlich erlaubt.

Angesichts einer beliebigen Instandsetzung (oder auch sonst) fallen mir mehrere Gründe unwiderlegbare Ausreden thread.gif ein.



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nachteule
Beitrag 01.12.2013, 00:48
Beitrag #54


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Hallo, Ichtyos,

grundsätzlich stimme ich Dir zu. wavey.gif

Mich interessiert allerdings, ob es tatsächlich so ist oder ob hier doch noch Fallstricke lauern.

Viele Grüße,

Nachteule



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Ichtyos
Beitrag 01.12.2013, 00:58
Beitrag #55


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IMHO ist bislang die Schwarmintelligenz des Forums der Auffassung, dass da keine Fallstricke lauern. rolleyes.gif


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erwin_a
Beitrag 01.12.2013, 07:57
Beitrag #56


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Zitat (nachteule @ 30.11.2013, 23:20) *
Bei näherer Überlegung stellt sich mir allerdings die Frage, ob es dem Halter tatsächlich erlaubt ist, von einem zugelassenen Kraftfahrzeug einfach die Kennzeichen zu entfernen, denn diese stellen ja zusammen mit dem Fahrzeug eine Urkunde dar. think.gif



Die Kennzeichen gehören ans Fahrzeug, solange dieses öffentlich in Betrieb genommen wird(§3 FZV) (inkl. TÜV, Haftpflichtvers.,amtl. Zulassung).
Wie der Begriff "in Betrieb" zu verstehen ist, wurde bereits geklärt.
zusammenfassend dazu:
Zitat
Nach der von der h. M. vertretenen verkehrstechnischen (weiteren) Auffassung beginnt der Betrieb mit dem Ingangsetzen des Motors und endet mit dem Motorstillstand außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereiches (BGHZ 105, 65 = NJW 1988, 3019; OLG Karlsruhe NJW 2005, 2318; Hentschel/König,)

Im Schadensfall und bei der Frage der Haftung gelten andere Masstäbe:
Zitat
Ein Schaden ist beim Betrieb entstanden, wenn sich die von einem Kfz ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben und das Unfallgeschehen in dieser Weise durch das Kfz (mit-)geprägt worden ist (BGHZ 115, 84 = NJW 1991, 2568; NJW 2005, 2081; NZV 2008, 285). Dabei genügt ein naher zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz; zu einer Berührung mit dem Kfz muss es nicht gekommen sein (BGH NJW 2005, 2081)
Quelle: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts wavey.gif
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nachteule
Beitrag 01.12.2013, 14:32
Beitrag #57


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Hallo, Erwin_a,

Zitat (erwin_a @ 01.12.2013, 07:57) *
Die Kennzeichen gehören ans Fahrzeug, solange dieses öffentlich in Betrieb genommen wird(§3 FZV) (inkl. TÜV, Haftpflichtvers.,amtl. Zulassung).
Wie der Begriff "in Betrieb" zu verstehen ist, wurde bereits geklärt.

das ist mir schon klar, aber darum ging es mir nicht.

Es ging lediglich um die Frage, ob evtl. durch das Entfernen der Kennzeichen die zusammengesetzte Urkunde verändert und dadurch eine strafbare Handlung begangen wird.

Tante Googel hat allerdings nach einigen Recherchen erklärt, dass dem nicht so ist, so dass sich die Frage erledigt hat. wavey.gif

Viele Grüße,

Nachteule


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Kühltaxi
Beitrag 01.12.2013, 19:04
Beitrag #58


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Das Problem ist ja daß das deutsche Recht das Wiederinverkehrbringen eines abgemeldeten Fahrzeugs ohne HU für den Nicht-Rotnummernbesitzer so kompliziert und teuer macht, da ist es doch kein Wunder daß fast jeder sowas lieber erst mal angemeldet läßt.


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haschee
Beitrag 01.12.2013, 21:06
Beitrag #59


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Wo ist denn da das Problem?

Solange die Zulassungsstelle das Fahrzeug nicht sogar schon vor Zuteilung der Kennzeichen identifizieren will ist der Ablauf doch der folgende:


EVB Nummer besorgen - am besten schriftlich, damit für einen selbst schriftlich feststeht, daß da wirklich steht "gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, Versicherungsschutz ab XY"

Zur Zulassungsstelle.

Dem Fahrzeug Kennzeichen zuteilen (nicht nur reservieren, nicht die alten einfach ohne Zuteilung ans Auto kleben) lassen.

Kennzeichen machen lassen - oder wenn man sie schon hat gleich ab ans Auto. ausgedruckte EVB, evtl. Wisch von der Zulassungsstelle daneben.

Dann mit dem Auto zur Werkstatt oder Prüfer fahren.
HU machen lassen.

Dann zur Zulassungsstelle. Kennzeichen Stempeln lassen.

Fertig.


Kosten tut das kaum mehr.

Warum das sowenig machen und dafür lieber Kurzzeitkennzeichen nehmen mit denen man zeitlich eng gebunden ist und die außerdem mindestens einen Kennzeichensatz mehr kosten, evtl. auch noch die Versicherung falls die nicht angerechnet wird versteh ich nicht.
Oder gar nen Hänger mieten. Ne Abholung zahlen.
Oder am allerbesten solche Dinge wie (ab)Schleppen oder rote Nummern leihen... blink.gif



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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Diesel-Georg
Beitrag 01.12.2013, 22:05
Beitrag #60


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Vor vielen Jahren, als es noch richtige Geenzkontrollen gab, sind wir mal mit einer Selbstfahrenden Arbeitsmaschine via Rotterdam aus Saudi-Arabien zurück gekommen. Die HU war knapp 5 Jahre abgelaufen. Quer durch die Niederlande hat der abgelaufene TÜV niemanden interessiert. An der Grenze haben wir uns gleich beim Zoll gemeldet und bekamen dort,vermutlich von der Polizei, ich weiss aber nicht mehr von wem, eine Bescheinigung bzw. Genehmigung, mit dem Fahrzeug auf kürzestem Weg noch bis zum Standort zu fahren. Überprüft wurde das Bohrgerät sowieso aus Zollgründen. Vermutlich hat man sich dabei auch überzeugen können, dass es verkehrssicher ist. Eine Strafe gab es damals nicht.


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Grüße vom Diesel-Georg
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Steppenhund
Beitrag 03.12.2013, 09:45
Beitrag #61


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Ich finde das hier immer wieder zu geil laugh2.gif
Zitat
Ein Mittelstreifen zwischen den in entgegengesetzten Richtungen verlaufenden Fahrbahnen, der nach seiner Beschaffenheit nicht zur Verkehrsbenutzung bestimmt ist, gehört nicht zum öffentlichen Verkehrsraum. Die Straßenverkehrsordnung gilt dort nicht..... (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.12.1992 - VD 1993 S. 185).

Bin ich schon oft drüber gestolpert, man muss sich mal den Schwachfug vorstellen. In privaten Hinterhöfen mit Schild und Markierung gilt die STVO, aber mitten auf der Bundesstraße nicht.... laugh2.gif Da können ruhig alle ihre abgemeldeten Autos hinstellen, war ja früher mal ein kaum erkenbarer grauer Strich drum laugh2.gif

Naja aber das nur am Rande. Mein Motorrad vorbesitzer war auch so schlau mit dem Mopped im Januar zum TÜV zu fahren. Ich bin immer erst im April oder Mai hingefahren und wurde jedes Mal angemault. Es wurde ja Jahrelang zurückdatiert, dadurch habe ich immer nur bis Januar TÜV gehabt. Nur durch doppelt bezahlen hätte ich mich "Freikaufen" können, aber wer will so einen Unfug noch unterstützen? Zum Glück steht die Mühle im Wohnzimmer, da kommt selten die Polizei hin.
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Mitleser
Beitrag 03.12.2013, 09:52
Beitrag #62


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Das ist nicht "geil", sondern logisch. Und so auch vom OLG Düsseldorf (Beschluss vom 30.12.1992 - 5 Ss (OWi) 410/92 - (OWi) 163/92 I) begründet:

Zitat
Dies setzt voraus, daß der Mittelstreifen öffentlicher Verkehrsraum ist; denn nur dort gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.

Zum öffentlichen Verkehrsraum gehören nur Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen. Das gilt unzweifelhaft für die für den Fahrverkehr bestimmten Fahrbahnen einschließlich der rechten Seitenstreifen. Durch unversenkte Bordsteine von der Fahrbahn getrennte Grünstreifen zum Gehweg hin und solche, die durch ihre Anlage und ihren Bewuchs offensichtlich der Verkehrsbenutzung entzogen sind, gehören dagegen nicht zum öffentlichen Verkehrsraum.

Entsprechendes gilt für Mittelstreifen zwischen Fahrbahnen, die in entgegengesetzte Richtungen verlaufen. Sind diese durch unversenkte Bordsteine oder durch ihre sonstige Gestaltung wie Bepflanzung mit Bäumen, Sträuchern oder Blumen oder durch Anlage von Rasenflächen offensichtlich der Verkehrsbenutzung entzogen, so unterliegen sie nicht den verkehrsrechtlichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. ...

Öffentlicher Verkehrsraum wird ein Mittelstreifen allerdings dann, wenn er zum Befahren, insbesondere zum Abstellen von Fahrzeugen (Parken) bestimmt ist.
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janr
Beitrag 03.12.2013, 10:24
Beitrag #63


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Na dann stellen wir doch unsere HU-losen FZe auf "nicht zum abstellen bestimmten" Mittelstreifen ab und machen die Kennzeichen weg.
Wieder ein Problem gelöst laugh2.gif


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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Heinz Wäscher
Beitrag 05.12.2013, 04:59
Beitrag #64


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Zitat (nachteule @ 30.11.2013, 23:20) *
Hallo, Heinz Wäscher,

Zitat (Heinz Wäscher @ 30.11.2013, 08:00) *
Zitat (nachteule @ 29.11.2013, 22:36) *
so etwas kann unter Umständen wesentlich teurer werden als selbst eine Anzeige wegen einer abgelaufenen HU.
Was wäre denn ein zutreffender Tatbestand?

der Doc aus Bückeburg hat es richtig erkannt.

Hier waren keine rechtlichen Folgen gemeint, sondern die durch möglichen Vandalismus.

Ich komme halt vom Dorf, da werden selbst herrenlose KFZ unbehelligt über Wochen/Monate in Ruhe gelassen beim Parken in der Öffentlickeit blushing.gif


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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