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> Parken/Abstellen mit platten/defekten Reifen
kingpin1985
Beitrag 01.11.2013, 16:56
Beitrag #1


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Ist es erlaubt, mit dem PKW oder Anhänger ohne Zugfahrzeug auf öffentlichen Wohnflächen zu Parken, bzw. länger als zwei Wochen zu stehen?
Es handelt sich in dem Fall um zerstochene Reifen.
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Ichtyos
Beitrag 01.11.2013, 17:13
Beitrag #2


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Was meinst Du mit "öffentlichen Wohnflächen"? unsure.gif


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kingpin1985
Beitrag 01.11.2013, 17:28
Beitrag #3


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Öffentliche Parkplätze auf öffentlichen verkehrsraum
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Ichtyos
Beitrag 01.11.2013, 17:32
Beitrag #4


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Wie öffentlich? Parkstreifen an der Straße geht nicht. Der zu einem Mehrfamilienhaus gehörende Parkplatz (in privatem Besitz) bietet da schon andere Möglichkeiten.


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Schorsch
Beitrag 01.11.2013, 17:42
Beitrag #5


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Öffentliche Parkplätze dürfen nur benutzt werden, wenn es im Zusammenhang mit Verkehrsvorgängen geschieht. Längerfristiges Abstellen auch von intakten Fahrzeugen ist nicht erlaubt (ob es geahndet wird steht auf einem anderen Blatt). Defekt Fahrzeuge längerfristig abstellen ist ebenfalls eine nicht erlaubte Sondernutzung. Keinesfalls kann man die 2-Wochen-Regelung durch einen "defekten" Reifen austricksen. Wobei ich finde, dass auch schon weit weniger als 2 Wochen auch für einen PKW eine unerlaubte Sondernutzung ist.
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Ichtyos
Beitrag 01.11.2013, 17:58
Beitrag #6


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Zitat (Schorsch @ 01.11.2013, 17:42) *
Wobei ich finde, dass auch schon weit weniger als 2 Wochen auch für einen PKW eine unerlaubte Sondernutzung ist.
Fahren wie Parken ist normale Nutzung öffentlichen Verkehrsraumes. wavey.gif


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Schorsch
Beitrag 01.11.2013, 18:10
Beitrag #7


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Parken nur, wenn es nicht reines längerfristiges Unterbringen eines Fahrzeugs ist. Das eine unerlaubte Sondernutzung praktisch nie geahndet wird, heißt nicht dass sie erlaubt ist.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 01.11.2013, 18:49
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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kingpin1985
Beitrag 01.11.2013, 18:23
Beitrag #8


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Es handelt sich um eine solche Straße wie auf diesem Foto.

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Officer
Beitrag 01.11.2013, 18:28
Beitrag #9


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Zitat (Schorsch @ 01.11.2013, 18:10) *
Parken nur, wenn es nicht reines längerfristiges Unterbringen eines Fahrzeugs ist. Das eine unerlaubte Sondernutzung praktisch nie geahndet wird, heißt nicht dass sie erlaubt ist.

Woraus ergibt sich denn genau, dass das Parken eines zugelassenen Kraftfahrzeugs (bleiben wir mal beim Beispiel Pkw) über einen Zeitpunkt X hinaus (wie ist der definiert?) eine unerlaubte Sondernutzung darstellt?


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janr
Beitrag 01.11.2013, 18:56
Beitrag #10


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Ich nehme an, Schorsch meint, daß ein FZ, welches wegen platten Reifen nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann gleich zusetzen ist, wie ein FZ, welches keine Zulassung hat.

Interessanter weise, wäre dann ein FZ, welches man wegen Sommerreifen im Winter nicht bestimmungsgemäß nutzen kann ebenfalls nicht erlaubt abzustellen.

Dies ist beides natürlich Quatsch und ohne §§ werde ich dies auch nicht so ohne weiteres glauben.


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Schorsch
Beitrag 01.11.2013, 19:00
Beitrag #11


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Nach Straßen- und Wegerecht ist der Gemeingebrauch auf Verkehrszwecke beschränkt.
Zitat
Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.

Wer also mit dem PKW nicht fahren will, sondern es nur längerfristig unterbringen will (weil er z.B. in Urlaub geflogen ist), der dürfte es eigentlich nicht auf einem öff. Parkplatz abstellen.
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janr
Beitrag 01.11.2013, 19:07
Beitrag #12


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Nur ist das Parken von FZen, egal wie lange, ein Verkehrszweck wavey.gif


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Ichtyos
Beitrag 01.11.2013, 19:14
Beitrag #13


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Auch das Parken ist Teilnahme am Straßenverkehr. whistling.gif


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Beitrag 01.11.2013, 19:17
Beitrag #14


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@ Schorsch

Parken stellt aber eine Verkehrsteilnahme dar. Woraus entnimmst du, dass dieses Parken bei Überschreiten einer Dauer X (nochmal: wie ist die definiert?) zu einem "Unterbringen" des Fahrzeugs wird, welches dann wiederum zu einer unerlaubten Sondernutzung wird?


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kingpin1985
Beitrag 01.11.2013, 19:31
Beitrag #15


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Ist dies denn nun rechtswidrig oder nicht ?

Steht in der StVO oder StVZO nichts über solche Fälle ?

Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass man mit kaputten/zerstochenen Reifen auf öffentlichen Verkehrsraum über längeren Zeitraum parken darf.
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Schorsch
Beitrag 01.11.2013, 19:44
Beitrag #16


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Zitat
Parken gehört als „ruhender Verkehr“ grundsätzlich zum Gemeingebrauch, soweit nämlich ein innerer Zusammenhang
mit Verkehrsvorgängen besteht. Dies umfaßt nicht auch das Dauerparken. Teilweise wird das Dauerparken bereits in
einem engen Umfang als nicht mehr mit der Ortsveränderung in Einklang stehend und damit als Sondernutzung angesehen.
Bereits das Stehenlassen von Fahrzeugen während der Nacht oder an arbeitsfreien Tagen wird von manchen als
eine vom fließenden Verkehr völlig gelöste Straßenbenutzung, nicht mehr als Verkehrsvorgang angesehen, sondern um
die Zweckentfremdung der Straße als Ersatz für den fehlenden privaten Einstellplatz.

http://www.fes-kommunalakademie.de/_data/S...ndernutzung.pdf

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heretic12
Beitrag 01.11.2013, 19:49
Beitrag #17


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Reifen kaputt => Nicht mehr verkehrstüchtig

Ich würde sagen, damit ist keine Teilnahme an Straßenverkehr mehr möglich und das Fahrzeug wird auf der Straße gelagert.
Somit dann unerlaubte Sondernutzung.
Das ist aber nur meine persönliche Einschätzung.
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Officer
Beitrag 01.11.2013, 20:01
Beitrag #18


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@ Schorsch

Du zitierst hier den Autor eines Schriftstücks der Friedrich-Ebert-Stiftung. Ein wenig offizieller dürfte es schon sein, zumal unlängst das OLG Hamm wieder festgestellt hat, dass auch das Parken eine Verkehrsteilnahme darstellt.

Am meisten würde mich aber interessieren, warum du das Zitat ausgerechnet so ausgeschnitten hast, dass du den alles entscheidenden, direkt als Nächstes folgenden Satz des Autors abgeschnitten hast:
Zitat
Eine solche Rechtsauffassung ist m. E. praxisfremd. Auch in der Rechtsprechung ist geklärt, daß das Dauerparken, auch das Aufstellen von LKW und Omnibussen, grundsätzlich zum Parken i. S. d. StVO, also auch zum Gemeingebrauch, gehört.

wavey.gif


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nachteule
Beitrag 01.11.2013, 20:07
Beitrag #19


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Hallo, Kingpin1985,

ein Anhänger, auch ein Wohnwagen, muss nach zwei Wochen entfernt und anderswo geparkt werden, egal, ob die Reifen platt sind oder nicht.

Viele Grüße,

Nachteule


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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
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Ichtyos
Beitrag 01.11.2013, 20:39
Beitrag #20


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Nicht immer - auf einem Parkplatz eines Hochhauses beispielsweise kann der gemietete Parkplatz auch länger von einem Anhänger genutzt werden.


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kingpin1985
Beitrag 01.11.2013, 20:51
Beitrag #21


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Es handelt sich aber hier nicht um gemietete Plätze. Es gibt ein Fahrzeug was nun seit 12 Tagen am gleichen Platz steht, ohne auch nur ein Tick bewegt wurden zu sein und dann noch ein Anhänger mit einem Reifenschaden. Deshalb wollte ich halt wissen, ob es Sinn macht dies zu melden.

Das mit der 14-Tage-Frist weiß ich bereits.
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Heinz Wäscher
Beitrag 01.11.2013, 21:05
Beitrag #22


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Zitat (kingpin1985 @ 01.11.2013, 20:51) *
Deshalb wollte ich halt wissen, ob es Sinn macht dies zu melden. Das mit der 14-Tage-Frist weiß ich bereits.

Nur wenn der HU-Termin lt. Plakette abgelaufen ist bzw. bei KFZ mit Versicherungskennzeichen die Farbe nicht mehr aktuell ist.

Der Halter des KFZ hat für den Betrieb seines KFZ Steuern entrichten müssen, was er anschließend mit dem KFZ macht ist ihm überlassen wavey.gif
Zitat (kingpin1985 @ 01.11.2013, 20:51) *
... und dann noch ein Anhänger mit einem Reifenschaden. Deshalb wollte ich halt wissen, ob es Sinn macht dies zu melden.

Das mit der 14-Tage-Frist weiß ich bereits.
Wie kann man beweisen, dass der Anhänger 14 Tage nicht bewegt wurde?


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reckoner
Beitrag 01.11.2013, 21:58
Beitrag #23


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Hallo,

Zitat
Reifen kaputt => Nicht mehr verkehrstüchtig
Diese Schlußfolgerung würde nicht unterschreiben, einen Reifen kann man schließlich leicht wechseln (in der Regel sogar mit bordeigenen Mitteln). Extrem gedacht müsste doch sonst auch ein verschlossenes Fahrzeug bereits verkehrsuntüchtig sein.

Zitat
Der Halter des KFZ hat für den Betrieb seines KFZ Steuern entrichten müssen, was er anschließend mit dem KFZ macht ist ihm überlassen.
Sehe ich genauso.
Vielleicht mit einer Einschränkung, und zwar wenn von dem Fahrzeug eine Gefahr ausgeht (auslaufende Flüssigkeiten, oder zerbrochene Schreiben, an denen sich Kinder verletzt könnten), dann könnte das Abstellen auf öffentlichem Gelände verboten sein (auf privatem aber u.U. auch).

Zitat
Wie kann man beweisen, dass der Anhänger 14 Tage nicht bewegt wurde?
Halt die Klassiker: Kreidestrich, Ventilstellung.

Zitat
Am meisten würde mich aber interessieren, warum du das Zitat ausgerechnet so ausgeschnitten hast, dass du den alles entscheidenden, direkt als Nächstes folgenden Satz des Autors abgeschnitten hast.
Vielen Dank für die Aufklärung, ich denke diese Umkehrung des Zitates durch Schorsch sollten wir uns alle merken, das geht ja gar nicht. no.gif no.gif no.gif

Stefan
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janr
Beitrag 01.11.2013, 22:03
Beitrag #24


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Passiert ihm aber leider oft dry.gif


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reckoner
Beitrag 01.11.2013, 22:15
Beitrag #25


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Hallo,

Zitat
Passiert ihm aber leider oft
Das widerspricht sich aber ein wenig. Einmal kann es passieren (vielleicht auch mehrmals), aber bei oft ist es imho schon Absicht.

Stefan
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Schorsch
Beitrag 02.11.2013, 08:45
Beitrag #26


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Zitat (Officer @ 01.11.2013, 20:01) *
Am meisten würde mich aber interessieren, warum du das Zitat ausgerechnet so ausgeschnitten hast, dass du den alles entscheidenden, direkt als Nächstes folgenden Satz des Autors abgeschnitten hast

Die Rechtslage ist m.E. eindeutig, sie nicht durchzusetzen wird als praxisfern angesehen (auch von Gerichten), weil das einen mittleren Aufstand bei einem Teil der Autofahrern und Industrie (Absatzeinbruch) bedeuten würde.

Zitat (Heinz Wäscher @ 01.11.2013, 21:05) *
Der Halter des KFZ hat für den Betrieb seines KFZ Steuern entrichten müssen, was er anschließend mit dem KFZ macht ist ihm überlassen wavey.gif

Das wäre ein Argument, wenn es unterschiedliche Steuersätze für diejenigen gäbe, die selbst für die Unterbringung aufkommen und für die, die sich darauf verlassen, dass die Allgemeinheit ihnen einen Parkplatz zur Verfügung stellt.
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Officer
Beitrag 02.11.2013, 09:27
Beitrag #27


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Zitat (Schorsch @ 02.11.2013, 08:45) *
Die Rechtslage ist m.E. eindeutig

Mit dieser Einschätzung stehst du offenbar allein da und schlüssig begründen konntest du sie bisher auch nicht.


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Dirk-
Beitrag 02.11.2013, 10:09
Beitrag #28


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Wir müssen hier doch unterscheiden, ob es um einen PKW geht oder einen Anhänger (Wie im Falle des TE)
Einen PKW darf ich theoretisch max. 2 Jahre (Neuwagen 3) auf einem zulässigem öffentlichem Platz abstellen. Dann muss der Wagen zum TÜV und somit (vorüberghend) entfernt werden.
Bei Anhängern gibt es die 14 Tage Regelung. Und diese wird m.E. nicht durch einen -wie auch immer gearteten Schaden am Fahrzeug- ausgehebelt.
Da der WOWA den TE offenbar stört könnte er somit eine Anzeige machen. Ob das dann zu einem (harmlosen) Bußgeld für den Halter führt steht auf einem anderen Blatt.


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Alles, was lediglich wahrscheinlich ist, ist wahrscheinlich falsch. Rene Descartes, 1596-1650
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mir
Beitrag 02.11.2013, 10:09
Beitrag #29


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Zitat (Schorsch @ 01.11.2013, 19:44) *
Zitat
Parken gehört als „ruhender Verkehr“ grundsätzlich zum Gemeingebrauch, soweit nämlich ein innerer Zusammenhang
mit Verkehrsvorgängen besteht. Dies umfaßt nicht auch das Dauerparken. Teilweise wird das Dauerparken bereits in
einem engen Umfang als nicht mehr mit der Ortsveränderung in Einklang stehend und damit als Sondernutzung angesehen.
Bereits das Stehenlassen von Fahrzeugen während der Nacht oder an arbeitsfreien Tagen wird von manchen als
eine vom fließenden Verkehr völlig gelöste Straßenbenutzung, nicht mehr als Verkehrsvorgang angesehen, sondern um
die Zweckentfremdung der Straße als Ersatz für den fehlenden privaten Einstellplatz.

http://www.fes-kommunalakademie.de/_data/S...ndernutzung.pdf


Nur schreibt der Autor direkt danach:

Zitat
Eine solche Rechtsauffassung ist m. E. praxisfremd. Auch in der Rechtsprechung ist geklärt, daß das Dauerparken, auch das Aufstellen von LKW und Omnibussen, grundsätzlich zum Parken i. S. d. StVO, also auch zum Gemeingebrauch, gehört.


Ich kann mir Deine zahlreichen Mißgriffen im Netz echt nur so erklären, daß Du es drauf anlegst, zu nerven.


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Freisinn
Beitrag 02.11.2013, 10:50
Beitrag #30


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Zitat (Dirk- @ 02.11.2013, 10:09) *
Einen PKW darf ich theoretisch max. 2 Jahre (Neuwagen 3) auf einem zulässigem öffentlichem Platz abstellen. Dann muss der Wagen zum TÜV und somit (vorüberghend) entfernt werden.

So ist es. Alles andere würde ich als sehr abenteuerliche Einschätzung sehen.
Selbst bei abgelaufenem TÜV wird man die ersten 2 Monate idR noch großzügig sein.
Anders könnte man es sehen, wenn von dem zugelassenen Fahrzeug eine Gefahr ausgeht, oder es als Müll anzusehen ist.
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kingpin1985
Beitrag 02.11.2013, 11:34
Beitrag #31


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War heute bei der Polizei und die haben gesagt, es darf nicht mit kaputten Reifen in Stand gesetzt werden. Nur die 14-Tage-Frist gilt hier...
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janr
Beitrag 02.11.2013, 11:36
Beitrag #32


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Zitat (Schorsch @ 02.11.2013, 08:45) *
... Die Rechtslage ist m.E. eindeutig, ...
Der Halbsatz ist mal richtig.

Als positiv denkender Mensch geh ich jetzt mal davon aus, daß du da was falsch verstanden hast.

Denn der Satz
Zitat
... Teilweise wird das Dauerparken bereits in einem engen Umfang als nicht mehr mit der Ortsveränderung in Einklang stehend und damit als Sondernutzung angesehen. ...
steht sehr wohl in diesem Absatz, ist aber vollkommen anders gemeint.

Was, wenn man den ganzen Absatz liest auch durchaus erkennbar ist.

Denn in dieser .pdf in der der Zusammenhang von Gemeingebrauch und Sondernutzung erklärt wird, wird damit nicht die Gesetzeslage oder die Meinung des Referenten erklärt.

Ich lese da raus, daß es von manchen Mitbürgern so gesehen wird, aber so gleich erklärt wird, daß dies im Sinne der StVO eben nicht so ist.

Noch mal der gleiche Absatz ohne Weglassungen:
Zitat
c) Parken gehört als „ruhender Verkehr“ grundsätzlich zum Gemeingebrauch, soweit nämlich ein innerer Zusammenhang mit Verkehrsvorgängen besteht. Dies umfaßt nicht auch das Dauerparken. Teilweise wird das Dauerparken bereits in einem engen Umfang als nicht mehr mit der Ortsveränderung in Einklang stehend und damit als Sondernutzung angesehen. Bereits das Stehenlassen von Fahrzeugen während der Nacht oder an arbeitsfreien Tagen wird von manchen als eine vom fließenden Verkehr völlig gelöste Straßenbenutzung, nicht mehr als Verkehrsvorgang angesehen, sondern um die Zweckentfremdung der Straße als Ersatz für den fehlenden privaten Einstellplatz.

Eine solche Rechtsauffassung ist m. E. praxisfremd. Auch in der Rechtsprechung ist geklärt, daß das Dauerparken, auch das Aufstellen von LKW und Omnibussen, grundsätzlich zum Parken i. S. d. StVO, also auch zum Gemeingebrauch, gehört.

Es muß jedoch immer die Möglichkeit der jederzeitigen Inbetriebnahme gegeben sein. So wird allgemein das Abstellen von Wohnwagen im Verkehrsraum für mehr als zwei Wochen als Sondernutzung und nicht mehr als Parken angesehen.
Erst recht, wenn das Fahrzeug kein Nummernschild mehr hat, also nicht zum Verkehr zugelassen ist, liegt eine – regelmäßig nicht genehmigungsfähige – Sondernutzung vor. Das Abstellen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs auf einer öffentlichen Straße verstößt sogar gegen das Verbot des § 32 I StVO – Aufbringen von Verkehrshindernissen. ...


Hier wird also erklärt, daß manche Dauerparken als Sondernutzung ansehen, dies aber praxisfremd und nicht im Sinne der StVO ist.

Ganz klar ist es, wenn ein FZ nicht angemeldet ist. Auch wenn ein angemeldetes und offensichtlich betriebsunfähiges FZ länger steht, kann man von Sondernutzung ausgehen, da muß aber der Einzelfall entscheiden.

Bei einem Reifendefekt kann es durchaus dauern, bis der neue Reifen geliefert werden kann.

Wenn ein angemeldetes FZ ohne Motor mehrere Monate herumsteht, kann das schon anders sein. Kann!

Bei Anhängern ist es, wenn er länger steht aber auch noch keine Sondernutzung, es ist lt StVO verboten ihn länger als 14 Tage am gleichen Platz stehen zu lassen. Dabei reicht es aber ihn zu bewegen und wieder abzustellen, oder ihn angekuppelt zu lassen.

Soweit die Erklärung, weil ich positiv denke.

Wenn ich jetzt nicht so positiv denke, und deine Auslegungen in, aus dem Zusammenhang gerissenen, nicht mal §§-technisch untermauerten Teilinformationen, die in die Diskussion eingebracht werden, kann man auch sagen:
"Ist er nicht (t)drollig, der kleine?" dry.gif

Deine Meinung darfst du natürlich habe, aber wenn es Behauptungen sind, mußt du schon mit §§ und Urteilen kommen, aber nicht mit Referaten in .pdf-Form die aus dem Zusammenhang zitiert werden wavey.gif


@Freisinn: Auch wenn die HU länger als zwei Monate überschritten ist, ist es nicht unbedingt Sondernutzung. Es kommt auf dem Einzelfall und auf bestimmte Umstände an. wavey.gif


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reckoner
Beitrag 02.11.2013, 12:17
Beitrag #33


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Hallo,

Zitat
Das wäre ein Argument, wenn es unterschiedliche Steuersätze für diejenigen gäbe, die selbst für die Unterbringung aufkommen und für die, die sich darauf verlassen, dass die Allgemeinheit ihnen einen Parkplatz zur Verfügung stellt.
Es gibt keine Pflicht eine Garage/einen Stellplatz zu nutzen.
Außerdem gibt es auch für (fast) alles andere keine unterschieldichen Steuersätze (der Vielfahrer mit 50.000 km p.a. müsste sich doch eigentlich deutlich mehr an den Kosten der Infrastruktur beteiligen als der Sonntagsfahrer) - imho sind die Steuern kein Argument für die Einschätzung, ob länger-/langfristiges erlaubt ist.

Zitat
War heute bei der Polizei und die haben gesagt, es darf nicht mit kaputten Reifen in Stand gesetzt werden. Nur die 14-Tage-Frist gilt hier...
Muss es nicht eher "es darf nicht wegen der kaputten Reifen angezeigt bzw. abgeschleppt werden." heißen?

Stefan
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Freisinn
Beitrag 02.11.2013, 12:19
Beitrag #34


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Zitat (janr @ 02.11.2013, 11:36) *
@Freisinn: Auch wenn die HU länger als zwei Monate überschritten ist, ist es nicht unbedingt Sondernutzung. Es kommt auf dem Einzelfall und auf bestimmte Umstände an. wavey.gif


Ich meinte eher, dass die abgelaufene HU irgendwann als Owi geahndet, und ein Mängelbericht angefertigt wird. Wenn dann nichts unternommen wird, erfolgt die Zwangsstillegung. Ich perönlich würde bei einem zugelassenen Fahrzeug erstmal nicht von einer Sondernutzung ausgehen.
Zitat (janr @ 02.11.2013, 11:36) *
Bei Anhängern ist es, wenn er länger steht aber auch noch keine Sondernutzung, es ist lt StVO verboten ihn länger als 14 Tage am gleichen Platz stehen zu lassen. Dabei reicht es aber ihn zu bewegen und wieder abzustellen, oder ihn angekuppelt zu lassen.

In einem anderen Thread wurde mal ein Urteil gepostet, dass das wegfahren, nur um wieder dort zu parken, keine neue 14-Tage-Frist in Gang setzt.
Hier gibt es aber wohl keine einheitliche Rechtssprechung.
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amfa
Beitrag 02.11.2013, 12:46
Beitrag #35


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Zitat (Schorsch @ 02.11.2013, 09:45) *
Die Rechtslage ist m.E. eindeutig, sie nicht durchzusetzen wird als praxisfern angesehen (auch von Gerichten), weil das einen mittleren Aufstand bei einem Teil der Autofahrern und Industrie (Absatzeinbruch) bedeuten würde.


Aber die Rechtslage wird doch durch die Gerichte erst festgelegt, solange nicht (wie bei Anhängern) explizit gesagt wird, dass sie nicht mehr als 14 Tage stehen dürfen.
Warum sollte das extra festgelegt werden, wenn schon weniger Tage eine Sondernutzung sein sollte?

Eben weil die Rechtslage (rein aus dem Gesetz gelesen) nicht klar ist, müssen Gerichte das festlegen und das haben sie getan.


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Schorsch
Beitrag 02.11.2013, 13:12
Beitrag #36


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Zitat
Eine solche Rechtsauffassung ist m. E. praxisfremd.

wenn das Straßen-und Wegegesetz
Zitat
Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.

so interpretiert wird, dass Langzeitparken Gemeingebrauch ist.

Mit noch weiter zunehmender Zahl von KFZ wird es aber immer praxisferner, wenn man es als Gemeingebrauch betrachtet, wenn öffentliche Parkplätze von Langzeitparkern blockiert werden und man unterwegs keine Parkmöglichkeiten hat. Denn dadurch wird der Hauptzweck des Gemeingebrauchs von öff.Parkplätzen verhindert.
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mir
Beitrag 02.11.2013, 13:28
Beitrag #37


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Das ist Deine (meiner Meinung nach verquere) Privatmeinung, die dem TE überhaupt nichts bringt.

Es wäre ausgesprochen hilfreich, wenn Du auf den Unterschied zwischen Deiner Meinung und der herrschenden Rechtsprechung von vorneherein auch hinweisen würdest, zumal das auf dem von Dir verlinkten Artikel deutlich steht.

Ein derart entstellendes Zitat ist außerdem eine Unverschämtheit gegenüber dem Autor des Artikels, dem damit das Gegenteil von seiner Aussage unterstellt wird, und gegenüber dem Forum eine ausgesprochen unfaire Rhetorik.



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Schorsch
Beitrag 02.11.2013, 13:50
Beitrag #38


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Zitat (mir @ 02.11.2013, 13:28) *
Ein derart entstellendes Zitat ist außerdem eine Unverschämtheit gegenüber dem Autor des Artikels, dem damit das Gegenteil von seiner Aussage unterstellt wird,

Ich habe eher den Eindruck, dass der Autor mit "praxisfern" meint, dass die Macht des Faktischen über dem Sinn Gesetzes steht.
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amfa
Beitrag 02.11.2013, 14:01
Beitrag #39


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Wer definiert denn den Sinn eines Gesetzes?

In erster Linie wohl diejenigen, die es schreiben.
Wenn du mir die Begründung zu dem Gesetz zeigt, in der steht, dass langes parken gegen den Gemeingebrauch verstößt, bin ich bei dir.
Solange aber gehe ich davon aus, dass die Gerichte im Zweifel die Begründung kennen und diese in ihre Urteile mit einbezogen haben.

Ansonsten geben Gerichte den Gesetzen ihren Sinn, so funktioniert das in diesem Land nun mal.


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Schorsch
Beitrag 02.11.2013, 14:55
Beitrag #40


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Zitat (amfa @ 02.11.2013, 14:01) *
Wenn du mir die Begründung zu dem Gesetz zeigt, in der steht, dass langes parken gegen den Gemeingebrauch verstößt, bin ich bei dir.

Auch Gerichte gehen nicht davon aus, dass Parken auf jeden Fall Gemeingebrauch ist. Und wenn Parken mit Werbeplakaten nicht Gemeingebrauch ist, dann finde ich es einigermaßen Willkürlich, dass z.B. das Überwintern eines Wohnmobils Gemeingebrauch sein soll.
Gemeingebrauch ist m.E. in erster Linie, dass man unterwegs Parkmöglichkeiten hat. Gerade das wird aber verhindert durch eine zu weite Auslegung von "die Straße vorwiegend zum Verkehr" benutzen.
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reckoner
Beitrag 02.11.2013, 15:25
Beitrag #41


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Hallo,

Zitat
Gemeingebrauch ist m.E. in erster Linie, dass man unterwegs Parkmöglichkeiten hat.
Dann erklär' uns doch mal, warum es beispielsweise in Wohngebieten so viele Parkplätze gibt.
Nur für Besucher kann das doch nicht sein (ich hab' mal spontan aus dem Fenster geschaut: 16 Fahrzeuge auf öffentlichem Grund, davon nur eines auf Besuch, und so ist das fast immer - also, warum gibt es bei mir vorm Haus schätzungsweise 40 Parkplätze für nur ein paar Besucher? - was für eine Geldverschwendung dry.gif ).

Stefan
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haschee
Beitrag 02.11.2013, 15:33
Beitrag #42


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Nicht, daß es untergeht - das hier
Zitat
Es muß jedoch immer die Möglichkeit der jederzeitigen Inbetriebnahme gegeben sein.

steht in dem Link auch noch drin.

Unter dem 1. Zitat und unter dem praxisfremd.



Die Möglichkeit der jederzeitigen Inbetriebnahme ist bei plattem Reifen nicht gegeben.
Von daher kann man (wie glaube ich schon bei wochenlangem Stehen mit defektem Motor) wohl doch eine Sondernutzung annehmen?


Hab da auch nen obskures thread.gif Forum gefunden
http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht...chleppen_04.php
Geht zwar mehr um Abschleppen aber durchaus interessant zu lesen.


Im Fall einer Panne oder Notfall zieht das vermutlich nicht - aber da sind wir hier vermutlich deutlich darüber hinaus.

Im Zweifelsfall entscheidet das aber sicher gern ein Richter.


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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willi
Beitrag 02.11.2013, 15:46
Beitrag #43


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Zitat (haschee @ 02.11.2013, 15:33) *
Die Möglichkeit der jederzeitigen Inbetriebnahme ist bei plattem Reifen nicht gegeben.
Ggf. Luftaufpumpen und losfahren. Gibt außerdem keine Knöllchen für zu wenig Luft im Reifen von parkenden Autos. wink.gif
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haschee
Beitrag 02.11.2013, 15:50
Beitrag #44


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Du weißt nicht wie platt der Reifen ist. Gibt auch anderen Luftverlust als minimal schleichend.


Und "Moment ich pump noch schnell auf" ist in meinen Augen keine jederzeitige Inbetriebnahme.



Aber auch das wäre - genau wie die Zeitspanne wie lang es wohl ein Notfall/Panne ist - ein Fall für einen Richter. Die definieren sowas gern.


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Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
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reckoner
Beitrag 02.11.2013, 15:51
Beitrag #45


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Hallo,

Zitat
Die Möglichkeit der jederzeitigen Inbetriebnahme ist bei plattem Reifen nicht gegeben.
Warum denn nicht? Wie definierst du denn "jederzeit", also wieviel Zeit darf ich maximal benötigen? [bei Sebastian Vettel dauert das Reifenwechseln keine 3 Sekunden cool.gif ]

Ich hatte weiter oben schon mal angemerkt, dass auch ein verschlossenes Fahrzeug nicht betriebsbereit ist [OK, passt nicht so richtig, denn das ist ja serienmäßig so] - aber was ist beispielsweise mit einer Lenkradkralle, die muss ich ja auch erst abschrauben?
Solange man es mit Bordmitteln reparieren kann sehe ich jedenfalls ein Fahrzeug als betriebsbereit an.

Stefan
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haschee
Beitrag 02.11.2013, 15:52
Beitrag #46


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Wenn das mit Bordmitteln zu reparieren ist - warum wird das denn nicht gemacht?


Und der Rest ist Richterdefinition.

Ich persönlich sehe das nicht als jederzeitig an.


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Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
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willi
Beitrag 02.11.2013, 15:55
Beitrag #47


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Zitat (haschee @ 02.11.2013, 15:50) *
Und "Moment ich pump noch schnell auf" ist in meinen Augen keine jederzeitige Inbetriebnahme.
Der Fahrzeugführer soll sich vor Abfahrt doch vom verkehrsicheren Zustand seines Fahrzeuges überzeugen.
Wenn der Luftdruck in den Rädern nicht stimmt, muss er denselben halt korrigieren oder ggf. das Rad wechseln. smartass.gif
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Schorsch
Beitrag 02.11.2013, 16:22
Beitrag #48


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Zitat (reckoner @ 02.11.2013, 15:25) *
Dann erklär' uns doch mal, warum es beispielsweise in Wohngebieten so viele Parkplätze gibt.


Natürlich ist das eine Fehlentwicklung, dass der Wohnungsbau mit den Kosten für Parkplätze belastet wird und so die Nichtautofahrer über ihre Miete dafür zahlen müssen, dass Drittwagenbesitzer ihre Fahrzeuge kostenlos abstellen können. Für die Unterbringung seiner Autos zu Hause sollte jeder eigenverantwortlich aufkommen müssen.
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amfa
Beitrag 02.11.2013, 17:47
Beitrag #49


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Ist doch mittlerweile auch so.
Jeder der ein Haus baut muss für genügend Parkplätze sorgen.



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Heinz Wäscher
Beitrag 02.11.2013, 17:47
Beitrag #50


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Zitat (Schorsch @ 02.11.2013, 08:45) *
Zitat (Heinz Wäscher @ 01.11.2013, 21:05) *
Der Halter des KFZ hat für den Betrieb seines KFZ Steuern entrichten müssen, was er anschließend mit dem KFZ macht ist ihm überlassen wavey.gif

Das wäre ein Argument, wenn es unterschiedliche Steuersätze für diejenigen gäbe, die selbst für die Unterbringung aufkommen und für die, die sich darauf verlassen, dass die Allgemeinheit ihnen einen Parkplatz zur Verfügung stellt.
Bei mir im Dorf entspricht die frei zu haltende Fläche an den meisten Fahrbahnrändern, die für die problemlose Zufahrt der anliegenden Garagenzufahrten/privaten Stellplätzen mit PKW dorthin benötigt wird, ungefähr dem Parkraum eines PKW.

Einzig der Begegnungsverkehr mit Fahrzeugen auf der Fahrbahn hat einen reellen Nutzen vom Parken mit PKW auf privaten Stellflächen. Das ist aber im Sinne der lokalen Verkehrsberuhigung mitunter gar nicht erwünscht whistling.gif


Zitat (Schorsch @ 02.11.2013, 13:12) *
Mit noch weiter zunehmender Zahl von KFZ wird es aber immer praxisferner, wenn man es als Gemeingebrauch betrachtet, wenn öffentliche Parkplätze von Langzeitparkern blockiert werden und man unterwegs keine Parkmöglichkeiten hat. Denn dadurch wird der Hauptzweck des Gemeingebrauchs von öff. Parkplätzen verhindert.
Deswegen können ggf. durch Verkehrszeichen Einschränkungen diesbezüglich getroffen werden wo dies zwingend notwendig ist.


Zitat (haschee @ 02.11.2013, 15:33) *
Nicht, daß es untergeht - das hier
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Die Möglichkeit der jederzeitigen Inbetriebnahme ist bei plattem Reifen nicht gegeben.
Von daher kann man (wie glaube ich schon bei wochenlangem Stehen mit defektem Motor) wohl doch eine Sondernutzung annehmen?
Selbst mit drucklosen Reifen kann ein KFZ doch langsam bewegt werden think.gif

Weiterhin schaffen es einige Automobilhersteller mitunter nicht, benötigte Ersatzteile in einem angemessenes Zeitraum zu beschaffen. Was soll der Fahrzeughalter dann machen, etwa die ganze Zeit beim Händler auf dem Hof parken bis alles da ist?


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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