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> Motorrad schieben - was ist dann erlaubt / verboten?, Welche Regeln gelten trotzdem, welche nicht?
Drosselklappe
Beitrag 31.10.2013, 10:02
Beitrag #1


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Hallo liebe Forumsgemeinde,

ich möchte hier gerne ein Thema zur Diskussion stellen, das (fast) jeden Motorradfahrer mal betrifft.
Wenn ich mein Motorrad schiebe und der Motor aus ist - was gelten dann für Regeln?

- darf ich dann z.B. damit auf einem Fußgängerüberweg / an einer grünen Fußgängerampel die Straße überqueren?
- darf ich es auf dem Fußweg schieben oder nur auf der Straße...?
- darf ich es in Straßen schieben (nicht dort parken...), in die die Einfahrt verboten ist oder die als Fußgängerzone ausgeschildert sind?
- darf ich es unter Alkoholeinfluß schieben?
- darf ich es ohne Zulassung / ohne gültiges Kennzeichen im öffentlichen Raum schiebend bewegen?

Was meint Ihr?

Ich freue mich auf Eure Antworten.

Die Drosselklappe wavey.gif
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wolfg66
Beitrag 31.10.2013, 10:11
Beitrag #2


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Zitat (Drosselklappe @ 31.10.2013, 10:02) *
Was meint Ihr?

Wie lang ist die Schiebestrecke? Mehrere Meter? Kilometer? Und wozu macht mann das?
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Mitleser
Beitrag 31.10.2013, 10:15
Beitrag #3


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Wer schiebt, der ist Fußgänger. Und als Fußgänger hat er sich an die Fußgängerregeln, -ampeln, ... zu halten. Es gibt nur die Einschränkung, dass man auf der Fahrbahn schieben muss, "wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden".
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Drosselklappe
Beitrag 31.10.2013, 10:49
Beitrag #4


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Zitat (wolfg66 @ 31.10.2013, 10:11) *
Und wozu macht mann das?


Männo - das hat doch nichts mit der Frage zu tun crybaby.gif

Hilfreich, die rechtliche Lage zu kennen, ist das z.B.,

- wenn man an einer vierspurigen Straße in die Gegenrichtung losfahren möchte, das Wenden auf den nächsten Kilometern nicht möglich/erlaubt, aber unmittelbar dort wo ich stehe eine Fußgängerampel ist.
- wenn ich ein abgemeldetes Motorrad aus der eigenen Garage einen Block weiter in die Werkstatt schieben will.
- wenn ich in der Kneipe "versackt" bin und die Maschine nachts lieber bei einem Freund einen Block weiter in der Garage übernachten lassen möchte.
- wenn die 100 m schiebend durch die Fußgängerzone oder gegenläufige Einbahnstraße mir einen Umweg von fünf Kilometern und 10 roten Ampeln sparen würden.
Oder, oder, oder...

Drosselklappe wavey.gif
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steveluke
Beitrag 31.10.2013, 11:06
Beitrag #5


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Das Wesentliche hat Mitleser schon mit seinem Hinweis auf §25 StVO gesagt:

Zitat
(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.



Zitat (Drosselklappe @ 31.10.2013, 10:02) *
- darf ich dann z.B. damit auf einem Fußgängerüberweg / an einer grünen Fußgängerampel die Straße überqueren?

yes.gif

Zitat
- darf ich es auf dem Fußweg schieben oder nur auf der Straße...?

Du darfst es auf dem Fußweg schieben, es ei denn du behinderst zu Fuß Gehende erheblich.

Zitat
- darf ich es in Straßen schieben (nicht dort parken...), in die die Einfahrt verboten ist oder die als Fußgängerzone ausgeschildert sind?

yes.gif

Zitat
- darf ich es unter Alkoholeinfluß schieben?

yes.gif
Zumindest verstößt du damit gegen keine Strafvorschrift o.ä.

Zitat
- darf ich es ohne Zulassung / ohne gültiges Kennzeichen im öffentlichen Raum schiebend bewegen?

yes.gif


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mir
Beitrag 31.10.2013, 11:12
Beitrag #6


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Reden wir alle davon, das Motorrad zu schieben, während es ausgeschaltet ist?


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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Schorsch
Beitrag 31.10.2013, 11:21
Beitrag #7


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Zitat (steveluke @ 31.10.2013, 11:06) *
Zitat
- darf ich es ohne Zulassung / ohne gültiges Kennzeichen im öffentlichen Raum schiebend bewegen?

yes.gif


Sicher?
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Mitleser
Beitrag 31.10.2013, 11:22
Beitrag #8


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Warum sollte man es nicht dürfen? think.gif
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Schorsch
Beitrag 31.10.2013, 12:15
Beitrag #9


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Zitat (Mitleser @ 31.10.2013, 11:22) *
Warum sollte man es nicht dürfen? think.gif


Zitat
Nach den gesetzlichen Regeln des Straßenverkehrs ist der Betrieb eines Fahrzeugs jedweges Einwirken des Fahrzeugs auf den Straßenverkehr
http://de.wikipedia.org/wiki/Betrieb_(Fahrzeug)

... und dazu muss das (zulassungspflichtige) Fahrzeug zugelassen sein.
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Mitleser
Beitrag 31.10.2013, 13:03
Beitrag #10


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Wikipedia ist eine Orientierungshilfe, aber zumeist keine gute Quelle. "Inbetriebsetzen" iSd § 1 StVG ist die bestimmungsgemäße Nutzung eines Kfz unter Einsatz der Motorkraft; nicht jedoch das Schieben des ausgeschalteten Kfz.
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Damastor
Beitrag 31.10.2013, 13:09
Beitrag #11


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Vor allem wie kommt das Dingen sonst unangemeldet von A nach B? Selbst auf dem Anhänger "wirkt es ein"


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Viele Grüße!

VW CC:
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 31.10.2013, 15:31
Beitrag #12





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Zitat (mir @ 31.10.2013, 11:12) *
Reden wir alle davon, das Motorrad zu schieben, während es ausgeschaltet ist?

Vermutlich war das schon so gemeint, aber welchen Unterschied würde es machen, wenn der Motor liefe?
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Drosselklappe
Beitrag 31.10.2013, 15:38
Beitrag #13


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Zitat (Drosselklappe @ 31.10.2013, 10:02) *
....Motorrad schiebe und der Motor aus ist


...nochmal für alle, die erst mittendrin anfangen, mitzulesen rolleyes.gif

Mit meinem bescheidenen Halbwissen gehe ich mal davon aus, dass das Fahrzeug bei lfd. Motor als "in betrieb" gilt, wo die Welt wieder anders aussieht. crybaby.gif

Drosselklappe wavey.gif
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Pogge
Beitrag 31.10.2013, 15:47
Beitrag #14


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Zitat (Drosselklappe @ 31.10.2013, 15:38) *
Mit meinem bescheidenen Halbwissen gehe ich mal davon aus, dass das Fahrzeug bei lfd. Motor als "in betrieb" gilt, wo die Welt wieder anders aussieht. crybaby.gif



Auch bei ausgebauter Kupplung? narr.gif
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 31.10.2013, 16:01
Beitrag #15





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Auch bei laufendem Motor ist man kein Kraftfahrzeugführer, wenn das Motorrad geschoben wird.
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Drosselklappe
Beitrag 31.10.2013, 16:39
Beitrag #16


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Zitat (Georg_g @ 31.10.2013, 16:01) *
Auch bei laufendem Motor ist man kein Kraftfahrzeugführer, wenn das Motorrad geschoben wird.


OK, ich schieb' dann nochmal einen nach:
Bei laufendem Motor darf ich ja (im Stand!) ohne Helm auf dem Moped sitzen. Darf ich dabei mit dem Handy am Ohr telefonieren....? think.gif
Führe ich ein Kraftrad nach §23 1(a), wenn ich keinen Helm trage...?

Drosselklappe wavey.gif
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Heinz Wäscher
Beitrag 31.10.2013, 17:28
Beitrag #17


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Zitat (Drosselklappe @ 31.10.2013, 16:39) *
Bei laufendem Motor darf ich ja (im Stand!) ohne Helm auf dem Moped sitzen. Darf ich dabei mit dem Handy am Ohr telefonieren....? think.gif

wavey.gif
Zitat
§ 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.



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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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Schorsch
Beitrag 31.10.2013, 17:34
Beitrag #18


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Zitat (Mitleser @ 31.10.2013, 13:03) *
"Inbetriebsetzen" iSd § 1 StVG ist die bestimmungsgemäße Nutzung eines Kfz unter Einsatz der Motorkraft; nicht jedoch das Schieben des ausgeschalteten Kfz.


Hast Du die Definition aus einer sichereren Quelle als Wikipedia?
Ich gehe mal davon aus, dass man "in Betrieb" zulassungsrechtlich und in Bezug auf Alkoholfahrten, Handynutzung etc. anders definieren muss.
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Heinz Wäscher
Beitrag 31.10.2013, 17:47
Beitrag #19


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think.gif
Zitat
Ein Fahrzeug führt, wer es selbst unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt, um es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil zu leiten.

BGHSt 36, 341
(= NJW 1990, 1245; NZV 1989, 32 )


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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mir
Beitrag 31.10.2013, 17:51
Beitrag #20


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Aber schon die Inbetriebsetzung ist verboten, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht versichert ist.


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blue0711
Beitrag 31.10.2013, 18:20
Beitrag #21


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Hmm, dann aber mal blöd gefragt: Wieso gibt es dann auch für Roller einen orangenen Aufkleber mit Aufforderung zur Entfernung, wenn die nicht zgelassen im öffentlichen Raum abgestellt sind?


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Gruß Kai
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"Feminismus im Jahr 2014 ist nicht mehr als "ein Haufen gemeiner Mädchen auf Twitter"." Camille Paglia, Professorin für Geistes- und Medienwissenschaft, USA - Mehr dazu?
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 31.10.2013, 20:21
Beitrag #22





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Zitat (Drosselklappe @ 31.10.2013, 16:39) *
Führe ich ein Kraftrad nach §23 1(a), wenn ich keinen Helm trage...?

Selbstverständlich kann man auch ohne Helm Fahrzeugführer sein. Die Definition des Kraftfahrzeugführers geht auf Rechtsprechung des BGH zurück. Die erwähnte "bestimmungsgemäße Anwendung seiner Antriebskräfte" ist die Motorkraft, aber auch das Rollenlassen. Wer also ein Motorrad mit laufendem Motor schiebt, der ist nicht Fahrzeugführer, wohl aber derjenige, der auf dem Motorrad sitzt und bergab mit abgestelltem Motor rollen lässt.
Zitat (blue0711 @ 31.10.2013, 18:20) *
Wieso gibt es dann auch für Roller einen orangenen Aufkleber mit Aufforderung zur Entfernung, wenn die nicht zgelassen im öffentlichen Raum abgestellt sind?

Das ist gesteigerter Gemeingebrauch. Straßen sind auch zum Parken da, aber nur für regelmäßig genutzte, also zugelassene Fahrzeuge.
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blue0711
Beitrag 31.10.2013, 20:41
Beitrag #23


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Zitat (Georg_g @ 31.10.2013, 20:21) *
Wer also ein Motorrad mit laufendem Motor schiebt, der ist nicht Fahrzeugführer, wohl aber derjenige, der auf dem Motorrad sitzt und bergab mit abgestelltem Motor rollen lässt.
Dann ist meine "Abkürzung" also grenzwertig: Ich schalte am Anfang einer gesperrten Straße den Motor ab und rollere (mit den Füßen abtretend und auf dem Sattel sitzend)im Schritttempo zu meinem Parkplatz am anderen Ende der Sperrung (Ansonsten müsste ich an der Stelle das ganze Viertel umrunden).
Sobald ich es da dann länger rollen lasse, ohne mitzulaufen, ist es ein Inbetriebnehmen.


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mir
Beitrag 01.11.2013, 13:20
Beitrag #24


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Du böser Bube! wink.gif


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steveluke
Beitrag 01.11.2013, 16:57
Beitrag #25


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Schon notiert... thread.gif


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blue0711
Beitrag 01.11.2013, 17:08
Beitrag #26


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Ooch Menno sad.gif

Aber die Kollegen hier haben sich bisher nicht dafür interessiert cool.gif
Ich glaub, die kennen mich schon tongue.gif


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Wackelpudding
Beitrag 04.11.2013, 13:57
Beitrag #27


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Zitat (blue0711 @ 31.10.2013, 20:41) *
Dann ist meine "Abkürzung" also grenzwertig: Ich schalte am Anfang einer gesperrten Straße den Motor ab und rollere (mit den Füßen abtretend und auf dem Sattel sitzend)im Schritttempo zu meinem Parkplatz am anderen Ende der Sperrung.

Das mache ich auch öfter ... aber fahrend mit laufendem Motor ... (duckundwech) thread.gif


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ubi
Beitrag 04.11.2013, 18:49
Beitrag #28


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Zitat (steveluke @ 31.10.2013, 12:06) *
Zitat
- darf ich es ohne Zulassung / ohne gültiges Kennzeichen im öffentlichen Raum schiebend bewegen?

yes.gif

think.gif
[Jetzt mal ohne Hinweis auf die Quelle, weiß ich nicht mehr]
Ich hatte mal von einem Fall mitbekommen, wo ein Halter eines Motorrades dieses über Winter abgemeldet hatte, um die Versicherung zu sparen. Hier ging es nicht um Saisonkennzeichen. Das Motorrad soll im eigenen Keller aufbewahrt worden sein. Im Frühling hatte er das Motorrad auf einen Anhänger geladen und zum TÜV fahren. Obwohl das Motorrad in der ganzen Zeit nicht in Betrieb war (also Winter und die Fahrt zum TÜV) hatte er trotzdem Bußgeld auferlegt bekommen. Als es dann zum Gerichtsprozess kam, war die Argumentation des Richters, dass das Motorrad als solches jederzeit in Betrieb genommen werden kann und dementsprechend von ihm rund um die Uhr Gefahr ausgeht. Also müsse es auch rund um die Uhr versichert sein.

Diese Argumentation fand ich ziemlich interessant. Denn demnach müssen auch alle Motorräder bei einem Händel haftpflichversichert sein. Auch wenn sie im Showroom zu "Anschauungszwecken" aufgestellt sind.
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blue0711
Beitrag 04.11.2013, 18:55
Beitrag #29


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Das trifft lediglich für ein Abstellen auf öffentlichem Grund zu.

Muss ein AG-Urteil sein.


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McBigfoot
Beitrag 09.12.2013, 21:38
Beitrag #30


Neuling


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Guten Abend,

Mich beschäftigt diese Frage aus folgenden Grund:

Ich muss die Garage wechseln.
Das Motorrad hat ein Saisonkennzeichen und befindet sich außerhalb der Saison.
Darf ich nun das Motorrad in die andere Garage schieben, ohne Konsequenzen zu erhalten?


Gruesse
Bigfoot
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Tanker
Beitrag 09.12.2013, 23:09
Beitrag #31


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Zitat (ubi @ 04.11.2013, 18:49) *
Zitat (steveluke @ 31.10.2013, 12:06) *
Zitat
- darf ich es ohne Zulassung / ohne gültiges Kennzeichen im öffentlichen Raum schiebend bewegen?

yes.gif

think.gif
[Jetzt mal ohne Hinweis auf die Quelle, weiß ich nicht mehr]
Ich hatte mal von einem Fall mitbekommen, wo ein Halter eines Motorrades dieses über Winter abgemeldet hatte, um die Versicherung zu sparen. Hier ging es nicht um Saisonkennzeichen. Das Motorrad soll im eigenen Keller aufbewahrt worden sein. Im Frühling hatte er das Motorrad auf einen Anhänger geladen und zum TÜV fahren. Obwohl das Motorrad in der ganzen Zeit nicht in Betrieb war (also Winter und die Fahrt zum TÜV) hatte er trotzdem Bußgeld auferlegt bekommen. Als es dann zum Gerichtsprozess kam, war die Argumentation des Richters, dass das Motorrad als solches jederzeit in Betrieb genommen werden kann und dementsprechend von ihm rund um die Uhr Gefahr ausgeht. Also müsse es auch rund um die Uhr versichert sein.

Diese Argumentation fand ich ziemlich interessant. Denn demnach müssen auch alle Motorräder bei einem Händel haftpflichversichert sein. Auch wenn sie im Showroom zu "Anschauungszwecken" aufgestellt sind.


Als ich früher mein Motorrad vorübergehend stilllegte war es trotzdem versichert. Stand so immer in den Benachrichtigungen der Versicherung. Leider habe ich die nicht mehr.
Was nun Herr Richter?
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Mr.Eierhals
Beitrag 22.12.2013, 13:03
Beitrag #32


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Die ganzen Fragen würden sich nicht stellen, wenn das doofe Bruchstrichkennzeichen nicht wäre. So viel spart man damit beim Motorrad nicht und hat nur Nachteile.

Normalerweise sollte das völlig entspannt sein. Möglicherweise hält eine Streife an und schaut mal nach dem Rechten. Steck also die Papiere ein, als Beweis, daß Du der Eigentümer bist und gut isses. Definier das Ding als Bollerwagen, den Du mitführst, falls irgendwer anfängt Späne zu machen.

Wie weit musste denn schieben? hoffentlich nicht allzuweit.Denk dran, daß da 2 Kilometer verdammt lang werden. Erst recht wenns da leicht bergauf geht.Da hab ich schon gestandene Kerle extrem schwächeln sehen, beim Schieben.

Ein Transporter/ PKW mit Anhänger ist definitiv eine bessere Wahl, und ich verstehe dieses Gerichtsurteil was da oben angesprochen wurde in keinster Weilse, so es denn so überhaupt existiert, denn das Motorrad auf dem Anhänger ist dann ja Ladung, die über die Versicherung des Anhängers gedeckt ist, wenns runterfällt. So ein Unsinn...

Du kannst natürlich auch elegant das ganze umschiffen...Du gehst einfach mit Deinen Papieren und dem Kennzeichen zur Versicherung und danach zum Amt und meldest auf Ganzjährig an. Aktuell ists Wetter ja zum Fahren fast optimal.
Von den Kosten her nimmt sich das nicht viel. Eigentlich isses ein Witz. Man bezahlt ein klein wenig mehr für die Steuern, ok. Solange das nicht eine BossHoss mit 8l Hubraum ist, sollte man sich da keine großen Gedanken machen müssen.
Meine große Mühle kostet ganzjährig 79€ an Steuern und 43 Haftpflicht. Würde fürs Bruchstrichkennzeichen bedeuten fast gleiche Haftpflicht und nur 40€ Steuern, bei 6 Monaten. Die 50€ machen den Kohl nun echt nicht fett, da verarme ich bestimmt nicht, wenn ich das Ding da angemeldet lasse.
So geizig kann man nicht sein, um die Nachteile eines Bruchstrichkennzeichens dafür in Kauf zu nehmen. Es kann immer mal einen Grund geben, daß man ein Fahrzeug umsetzen muss. Genauso kann jederzeit mit dem vermeintlich sicheren Abstellort etwas geschehen, daß die Mühle nun da kurzfristig weg muss und wie der liebe TE dann grad merkt, wirds auf einmal kompliziert, wo man sonst nur einfach sich draufgesetzt hätte und losgefahren wäre.
Hat man ganzjährig angemeldet, ist alles schön. Fahren macht übrigens auch im Winter Spaß...


--------------------
Wer anderen eine Bratwurst brät, hat meist ein Bratwurst - Bratgerät !
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Hoheneicherstation
Beitrag 22.12.2013, 13:33
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Zitat (Mr.Eierhals @ 22.12.2013, 14:03) *
... Fahren macht übrigens auch im Winter Spaß...


Kommt auf's Wetter und auf's Mopped an whistling.gif
Mit d e n Reifen, auf d e m Mopped?


Früher - schon laaange her - bin ich mit so einer Suzi tatsächlich Sommer wie Winter gefahren.





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Jupiter
Beitrag 11.07.2020, 23:37
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Wegen der aktuellen Diskussion um Fahrverbote für Motorräder hole ich diesen Thread wieder hervor.
Zudem gibt es ja bereits umfangreiche Streckensperrungen und Nachtfahrverbote für Motorräder, z.B. hier:

Frag den Staat - Anfrage bezüglich des Nachtfahrverbots für Motorräder in Bad Herrenalb

Zitat
Selbst wenn der Antragsteller nicht im Besitz eines Pkw wäre, könnten für reinen Freizeitverkehr Ausnahmen generell leider nicht zugelassen werden. Dies würde dem Sinn und Zweck des Nachtfahrverbotes zuwider laufen.

Falls die Entscheidung über eine Ausnahme vom Motorradfahrverbot positiv ausfallen sollte, möchte ich Sie darauf hinweisen, dass für die Dauerausnahmegenehmigung von 1 Jahr eine Gebühr in Höhe von 60,-- Euro anfällt.


Dazu nun folgende Überlegung:
Wenn diese Aussage weiterhin Gültigkeit hat:
Zitat (Georg_g @ 31.10.2013, 17:01) *
Auch bei laufendem Motor ist man kein Kraftfahrzeugführer, wenn das Motorrad geschoben wird.

argumentiert der der Antragsteller nun beispielsweise so:
Ohne Ausnahmegenehmigung (und aus Billigkeitsgründen wäre nur eine gebührenfreie Ausnahmegenehmigung für ihn akzeptabel) sehe er keine andere Möglichkeit, als seine ihm zustehenden Rechte auszunutzen und das Motorrad bei Bedarf nachts mit laufendem Motor wegen der aus Sicherheitsgründen notwendigen, vollständigen Beleuchtung zu schieben.
Dies würde bei einer längeren Strecke zu erheblichen nächtlichen Lärmbelästigungen und Emissionen führen gegenüber einer regulären kurzen Durchfahrt.

Wie würde die Behörde dann wohl reagieren?
Wäre eine Untersagung des Schiebens mit laufendem Motor möglich - und wenn ja aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
Und wenn die Behörde bei einer Ablehnung bleibt, was würde passieren, wenn der Antragsteller dann diesen Plan umfangreich umsetzt und es zu massiven Beschwerden von Anwohnern kommt?
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 11.07.2020, 23:53
Beitrag #35





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Zitat (Jupiter @ 12.07.2020, 00:37) *
... nachts mit laufendem Motor wegen der notwendigen Beleuchtung zu schieben.

Ist sie denn notwendig? Aus Eigenschutz vielleicht, nicht aber nach der StVO. Und zum Eigenschutz reicht auch eine Warnweste. Oder das, was § 17 StVO für mitgeführte Handfahrzeuge vorschreibt, nämlich eine eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite, also am "Schieber" und nicht am Motorrad.

Ansonsten wirkt der Fall auf mich etwas konstruiert. Man wird die Behörde mit der "Androhung" von Lärm jedenfalls kaum dazu überreden können, die gewünschte Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Kommt man zum Ergebnis, dass die Kenntlichmachung auch anders möglich wäre (z.B. die erwähnte Warnweste oder die mitgeführte Leuchte), dann würde es sich nämlich um ein unnötiges Laufenlassen des Motors nach § 30 StVO und somit um eine OWi handeln.
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Mueck
Beitrag 12.07.2020, 12:15
Beitrag #36


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Zum Schieben am 255 vorbei:


Zitat
Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt.
Erläuterung
Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.
Zitat
Zeichen 250
Verbot für Fahrzeuge aller Art
Ge- oder Verbot
1. Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 auch nicht für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh.
2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
Zitat
Zeichen 255
Verbot für Krafträder
Ge- oder Verbot
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
Zitat
Zeichen 251
Verbot für Kraftwagen
Ge- oder Verbot
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
Zitat
Zeichen 254
Verbot für Radverkehr
Ge- oder Verbot
Verbot für den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV
Im Vorspann der Verbotszeichen werden zwar irgendwie alle benannt und eigentlich bräuchte man die Ausführugnen danach nicht mehr, weil aus 1. herleitbar.
Die Schiebe-Option steht aber nur beim nackten 250.
Darf man Fahrräder und Motorräder auch am 254 bzw. 255 vorbeischieben? Und am 242.1 vorbei?
Falls ja wegen "Wer schiebt, ist eh Fußgänger", dürfte man dann auch Autos am 250, 251, ... vorbei schieben? Und durch die Fuzo?
Da tun sich doch 'n paar rechtstheoretische Stolperfallen vor Abgründen auf ... thread.gif
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