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> Umweltzone - Urteilsdiskussion, OLG Hamm - 1 RBs 135/13
Herrn Schorch
Beitrag 14.10.2013, 21:57
Beitrag #101


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Zitat (Mitleser @ 14.10.2013, 22:02) *
Der historische Vergleich passt.

... nicht. Und das schreibt sogar Jlussi selbst:
Zitat
Schon durch die vorübergehende Natur des Verkehrsverbots liegt fern, dass früher das Verkehrsverbot den ruhenden Verkehr erfasst haben soll, denn das Verbringen von Kfz ohne Katalysator aus der Smogalarm-Zone war wegen der Unvorhersehbarkeit des Alarms den Haltern schwerlich zuzumuten und wäre wegen der dadurch entstehenden zusätzlichen Luftbelastung auch widersinnig gewesen.

Die Argumentation untermauert demgemäß viel eher eine genau entgegengesetzte Auslegung.

Und ja, das Abstellverbot gilt nur der Kontrolle. Dies hat aber m. E. auch nur deshalb eine untergeordnete Bedeutung, weil fast jedes Parken (nach der Lebenserfahrung) ein zeitlich angrenzendes Fahren mit eigener Motorkraft bedingt und dieser Sachverhalt insofern auch wieder dem Schutzgedanken der Norm entspricht.


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"Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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Tanker
Beitrag 16.10.2013, 00:11
Beitrag #102


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Zitat (Kühltaxi @ 14.10.2013, 16:26) *
Da siehst du mal wie lange ich schon im Geschäft bin und das nicht nur als Kühlerfuzzi! rolleyes.gif
War bei mir '91 so. Bin allerdings nur kurz und da auch nur ab und zu GGVS gefahren, einen Schein brauchte man damals für Stück- und Schüttgut erst ab oder über 38 t zGG und das wurde dann später schrittweise runtergesetzt. Ich hatte nie einen.


Schüttgut fällt unter die Rubrik "Tank". Daran merkt man dass du keinen hast. wink.gif Ich haben von ersten Tankwagenschein an alle. Darunter waren auch 2mal nur 3 Jahre gültige, wovon der letzte aber doch wieder 5 Jahre gültig war. D.h. man durfte legal mit einem abgelaufenen Schein fahren. Besonderheit war aber, man durfte Klasse 7 zwar 5 Jahre fahren, aber nur wenn man sie nach 3 Jahren verlängert hat, war sie dann weiter gültig. Während die anderen Klassen auch nach 5 Jahren verlängert wurden. Wusste damals aber kaum einer. Ich weiß es auch nur weil bei mir im Kurs einer war, der Klasse 7 brauchte und sich wunderte, warum er diese nicht verkängert bekam. Auch der damalige Lehrer konnte das nicht glauben. Es war zufällig ein Mitarbeiter noch da, der nachschaute und nach ca. 2 Stunden zurück kam mit der Mitteilung, es stimmt, die Klasse 7 wird nur nach 3 statt 5 Jahren verlängert. Seitdem sehe ich irgendwelche Änderungen nach dem Motto, die gerade herrschende Regierung hat recht. Und verstehe auch den Satz den ein Lehrer immer von sich gegeben hat, eine Demokratie ist auch nur eine Diktatur der Mehrheit. rolleyes.gif

Aber zurück zum Thema. Wie ist das nun mit dem Tankwagen mit falscher Plakette der auf einem Tieflader nach Stuttgart in eine Werkstatt gehren wurde. Wenn in die Werkstatt in einfach auf der Straße abstellt?

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 16.10.2013, 08:16
Bearbeitungsgrund: Doppelten Text entfernt
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Mitleser
Beitrag 16.10.2013, 09:15
Beitrag #103


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Zitat (Tanker @ 16.10.2013, 01:11) *
Aber zurück zum Thema. Wie ist das nun mit dem Tankwagen mit falscher Plakette der auf einem Tieflader nach Stuttgart in eine Werkstatt gehren wurde. Wenn in die Werkstatt in einfach auf der Straße abstellt?
Kommt drauf an.
Entweder das OLG Stuttgart hält sich an das OLG Hamm, dann gibt es Punkte. Oder das OLG Stuttgart sieht es anders, dann muss es dem BGH vorlegen. Oder das OLG Stuttgart sieht es zwar anders, will aber unbedingt selbst entscheiden; dann wird es einen Ausweg finden, um anders zu entscheiden aber in der Begründung nicht dem OLG Hamm zu widersprechen.
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haschee
Beitrag 16.10.2013, 09:24
Beitrag #104


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Das ist meiner Ansicht nach hoffentlich relativ klar.

Zitat
von eher unwahrscheinlichen Ausnahmen (wie etwa dem Transport des betreffenden Fahrzeugs mittels Anhänger in oder durch die Umweltzone etc.) – im Regelfall klar ist, dass das betreffende Fahrzeug mittels Motorkraft bewegt wurde bzw. werden wird und damit auch einen unerwünschten Beitrag zur Schadstoffbelastung leistet.


Man muß seine Unschuld eben beweisen, könnte dann aber Glück haben, daß das Gericht das als Ausnahme sieht. think.gif


bzw. man könnte als Spedition/Eigentümer des LKW die Abschleppfirma oder am besten deren Fahrer - wenn bekannt - gleich mal vorab als Absteller nennen um dem §25a StVG zu entgehen.
Die Spedition/Eigentümer des LKW ist damit raus aus der Sache. wink.gif
Soll der Fahrer der Abschleppfirma oder die Werkstatt sich doch dann damit rumschlagen und auf die "Ausnahme" hoffen.

"Sie werden verurteilt ein Fahrzeug in die Umweltzone geschleppt und dort geparkt zu haben. Parken fällt unter den Schutzzweck, es bedarf nicht des Fahrens - jetzt hamse nen Punkt und 40 €" rofl1.gif



OT?:
Angenommen es wäre eine Ausnahme im Sinne des OLG Urteils.

Darf dann jemals der Motor des LKW angelassen werden zu Testzwecken oder zum Rangieren auf dem Gelände oder gar zum Abladen/Aufladen? thread.gif


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Mitleser
Beitrag 16.10.2013, 09:31
Beitrag #105


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Ich sehe nicht, dass das OLG Hamm Ausnahmen wie Huckepacktransport und Abstellen zulassen würde. Ich lese vielmehr, dass die Ausnahmen so unwahrscheinlich sind, dass sie nicht gegen die Ausdehnung des Verkehrsverbotes auf jeden(!) Parkvorgang sprechen. Die paar Fälle seien hinzunehmen.
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haschee
Beitrag 16.10.2013, 09:40
Beitrag #106


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Im Regelfall ist es klar. Und das OLG hat auch klar gemacht, daß es den Regelfall automatisch annehmen wird weil die Ausnahmen unwahrscheinlich sind.

Aber mit Nachweis, daß geschleppt wurde wäre es doch kein Regelfall mehr? wavey.gif



Wobei beachte die Folgefrage - wer würde behaupten wollen, daß der Motor nie angelassen wird? think.gif

Das könnte vielleicht noch bei einem älteren (kleineren) Fahrzeug der Fall sein, das in eine Lackiererei verbracht wird, aber kaum bei einem LKW der in eine Werkstatt muß.


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Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
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Ichtyos
Beitrag 16.10.2013, 09:48
Beitrag #107


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Hmm - wenn das Fahrzeug auf Privatgrund steht...

Oder wenn die Fragmente eines P 500 in einem ostberliner Hinterhof getestet werden und der Motor noch läuft? think.gif


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haschee
Beitrag 16.10.2013, 09:55
Beitrag #108


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Privatgrund direkt macht wohl nichts aus. Du kannst auf Supermarktplätzen aufgeschrieben werden.
Und das geht durch, denn wie bist du dahin gekommen... wink.gif


Umzäunter Privatgrund wäre wieder interessant. Es ist ja keine HU Plakette nach StVZO sondern geht nach StVO...
Andererseits wie bist du dahin gekommen?


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Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
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Ichtyos
Beitrag 16.10.2013, 12:32
Beitrag #109


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Zu Honnis Zeiten dort in einem Schuppen abgestellt und jetzt ans Tageslicht befördert...


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Kühltaxi
Beitrag 16.10.2013, 15:53
Beitrag #110


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Zitat (Tanker @ 16.10.2013, 01:11) *
Schüttgut fällt unter die Rubrik "Tank". Daran merkt man dass du keinen hast. wink.gif

Damals noch nicht. Die Leute die einen GGVS-Schein hatten die ich kannte (keine Tankwagenfahrer) hatten drinstehen "für Stück- und Schüttgut". Wenn man die Rubrik "Tank" hat schließt das wahrscheinlich alles andere mit ein, aber wie du es schreibst liest es sich so als sei für Schüttgut zwingend die Rubrik "Tank" notwendig und das war zumindest damals definitiv nicht so.


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Mitleser
Beitrag 16.10.2013, 20:42
Beitrag #111


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Zitat (haschee @ 16.10.2013, 10:40) *
Im Regelfall ist es klar. Und das OLG hat auch klar gemacht, daß es den Regelfall automatisch annehmen wird weil die Ausnahmen unwahrscheinlich sind.

Aber mit Nachweis, daß geschleppt wurde wäre es doch kein Regelfall mehr? wavey.gif
Klar, der Regelfall ist das vorherige Fahren und nicht das Schleppen. Das OLG Hamm will aber nicht nur den Regelfall geahndet sehen. Es will wegen dieser Regel mMn ein totales Verkehrsverbot ableiten, denn eine Gewährung von Ausnahmen würde, ua wegen der Nachweisproblematik, den Luftreinhaltungszweck der Regelungen letztlich nicht unerheblich schwächen.

Aber ja, den Satz kann man im Bedarfsfall auch, mMn verrenkend, anders deuten. Und damit könnte das OLG Stuttgart ohne Vorlage beim BGH anders entscheiden.
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Tanker
Beitrag 16.10.2013, 23:33
Beitrag #112


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Was soll man machen? Der LKW wurde in eine LKW und Tankwagenreparatur nach einem Unfall gebracht. Er war nicht mehr fahrfähig. Und soviele Tankwagenreparaturwerkstätten gibts nun auch wieder nicht. Oder mal ein anderes Beispiel. Der Tankwagen muß zum eichen. Die einzige mir bekannte Stelle ist aber in Stuttgart. think.gif Nicht mal weit vom Neckartor entfernt. (Messstelle) rolleyes.gif Der Fahrer und Besitzer hatte es damals noch 2 Jahre bis zur Rente. Muß er die entsprechenden Mehrkosten für den mobilen Eichservice tragen?

@Kühltaxi Sorry, das war bevor man den Schein auch für Stückgut brauchte. Also gerade andersrum, als man den Schein nur für "Tanktransporte" brauchte.
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haschee
Beitrag 17.10.2013, 19:04
Beitrag #113


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Was DU machen kannst steht hier

Zitat (haschee @ 16.10.2013, 10:24) *
bzw. man könnte als Spedition/Eigentümer des LKW die Abschleppfirma oder am besten deren Fahrer - wenn bekannt - gleich mal vorab als Absteller nennen um dem §25a StVG zu entgehen.
Die Spedition/Eigentümer des LKW ist damit raus aus der Sache. wink.gif
Soll der Fahrer der Abschleppfirma oder die Werkstatt sich doch dann damit rumschlagen und auf die "Ausnahme" hoffen.


Und wenn du rausfährst nicht erwischen lassen. Aber die überwachen doch eher den ruhenden Verkehr... biggrin.gif


Für das Eichen - tja da mußt du dir wohl eine Ausnahegenehmigung für die Einfahrt/Ausfahrt besorgen. Oder den mobilen Dienst. Oder es riskieren. think.gif



@Mitleser:
also ich finde das ist offen gelassen - zumindest da wäre dann doch ein weiteres Urteil wünschenswert. whistling.gif

@ichtyos:
das kannst du doch sicher nachweisen, daß das seitdem nicht bewegt wurde. Alte Rechnungen evtl., alte HU...?

Wie sieht es eigentlich mit HU Verstößen aus... zeig doch mal her das Fahrzeug und das Nummernschild. tongue.gif


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Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
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Ichtyos
Beitrag 17.10.2013, 20:18
Beitrag #114


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Das war ein theoretisches Beispiel. rolleyes.gif


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