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> Parken am Fahrbahnrand in Köln verboten?, abgespalten von "Parken innerorts"
Heinz Wäscher
Beitrag 05.10.2013, 11:14
Beitrag #1


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Dieser Thread wurde von einem anderen abgespalten. Der Titel wurde von der Moderation vergeben.


Ich hatte auch dummerweise als Einziger unmittelbar am rechten Fahrbahnrand geparkt und soll nun 53,50 € bezahlen:

  • verletzte Vorschriften § 12 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 58.1 BKat; § 19 OwiG


Es wurde kein Lichtbild meines parkenden PKW als Beweis angefertigt.





Der Beitrag wurde von mir bearbeitet: 05.10.2013, 13:48


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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ulm
Beitrag 05.10.2013, 11:30
Beitrag #2


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Zitat
Die Tatsache, dass ein paralleles Parken und Halten direkt am Fahrbahnrand erlaubt ist, war ebenfalls nicht relevant.*
wallbash.gif
Also ganz ehrlich, wenn ich sowas lese, dann würde ich den Einsatzbericht gerne der örtlichen Presse zukommen lassen.
Wer als cop.gif sowas denkt, schreibt und bebußen will, verdient es leider nicht anders, als öffentlich an den Pranger gestellt zu werden. Auch der WDR hat Sendungen, die für solche Geschichten dankbare Empfänger sind.

Sorry, ich habe viel Toleranz, aber irgendwann ist der Bogen deutlich überspannt.
Wenn ein Polizeibeamter sowas schreibt, schadet er allen Kollegen, die dann bei echten Vergehen auch nicht mehr ernst genommen werden. ranting.gif



---
*Kommas aus Mitleid ergänzt
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mir
Beitrag 05.10.2013, 11:58
Beitrag #3


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Da staunt der Laie blink.gif , und was macht der Fachmann? think.gif

Aber ich sag's ja schon immer, in Kölle ist irgendwas im Wasser ...

Merkwürdigerweise fehlt in den sonst sehr detaillierten Angaben der Abstand des Fahrzeugs zum Fahrbahnrand dry.gif


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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Officer
Beitrag 05.10.2013, 12:27
Beitrag #4


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Zitat (ulm @ 05.10.2013, 12:30) *
Die Tatsache, dass ein paralleles Parken und Halten direkt am Fahrbahnrand erlaubt ist, war ebenfalls nicht relevant.* wallbash.gif

Das ist sehr unglücklich formuliert und aus meiner Sicht auch falsch, aber wenn du in deinem Beamten-Bashing mal kurz innehältst und dir dieses Urteil des VG Göttingen (1 A 45/08) anschaust, dann kannst du erkennen, woher solche Gedankengänge evtl. kommen könnten.


@ mir

Genau das ist mir auch aufgefallen. Der einzige tatsächlich mögliche Vorwurf, der aus dem Schreiben hervorgeht, nämlich dass nicht weit genug am Fahrbahnrand geparkt wurde, ist nicht hinreichend konkretisiert worden.
Insgesamt viel Text für nichts und wahrlich kein Ruhmesblatt, zumal dem Beamten die dort relevanten Bestimmungen rund ums Parken ja grds. bekannt zu sein scheinen. huh.gif


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Heinz Wäscher
Beitrag 05.10.2013, 12:31
Beitrag #5


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Deswegen wollte ich ja auch noch eimal nachfragen, ob in jedem Dienst-KFZ der Polizei™ in NRW ein Maßband oder gleichwertige Meßmittel vorhanden sein muß, um Längenangaben in einem bestimmten Toleranzbereich rechtssicher bestimmen zu können?

Des Weiteren wird ja immer gesagt, dass es nicht zu den Aufgaben der Polizei™ gehöre, den ruhenden Verkehr zu kontrollieren think.gif

Ich hatte weiterhin in einem Schreiben extra nachgefragt, ob die behinderten Fahrzeugführer namentlich bekannt sind - es ist aber wohl nur dieses eine Dienst-KFZ behindert worden.

Lohnt sich eigentlich eine Anzeige gegen die Beamten wegen § 344 StGB bei der Staatsanwaltschaft noch vor meinem bis jetzt noch nicht feststehenden, eigenen Termins beim Amtsgericht, wegen meines angeblichen Parkverstoßes?

Zitat (Officer @ 05.10.2013, 13:27) *
Das ist sehr unglücklich formuliert und aus meiner Sicht auch falsch, aber wenn du in deinem Beamten-Bashing mal kurz innehältst und dir dieses Urteil des VG Göttingen (1 A 45/08) anschaust, dann kannst du erkennen, woher solche Gedankengänge evtl. kommen könnten.
In Köln sind Haltverbotszeichen vorhanden, die das Parken Werktags dort erst ab 18:00 Uhr nicht mehr verbieten.
Darauf war ich ja auch schon eingegangen in meinem Schreiben, dass die Stadt Köln das Parken dort nach 18:00 Uhr extra NICHT verbietet und dafür gute Gründe haben wird, die ein Polizeibeamter ohne Nachfrage nicht kennen kann.


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ulm
Beitrag 05.10.2013, 12:32
Beitrag #6


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Zitat (Officer @ 05.10.2013, 13:27) *
Das ist sehr unglücklich formuliert und aus meiner Sicht auch falsch, aber wenn du in deinem Beamten-Bashing mal kurz innehältst und dir dieses Urteil des VG Göttingen ( 1 A 45/08 ) anschaust, dann kannst du erkennen, woher solche Gedankengänge evtl. kommen könnten.

...kannst Du bitte den Link mal überprüfen, bei mir geht er nicht.
Jetzt tut er. Danke!
Interessantes Urteil, bei dem mich interessieren würde, ob es rechtskräftig geworden ist, weil der Kläger keine RSV hat.
Außerdem wäre der Volltext interessant, denn wenn es sich tatsächlich um eine "Abbiegefahrspur" handelt, dann wäre §12 Abs. 1 Nr. 3 StVO einschlägig.
Auch wegen der "Abbiegefahrspur" im Urteil im Vergleich zur Durchgangsfahrbahn im Sachverhalt halte ich das Urteil für nicht besonders zutreffend: Wechsel von Durchgangsfahrbahn auf die Abbiegefahrspur, zurück auf die Durchgangsfahrbahn und wieder auf die Abbiegefahrspur sind drei Spurwechsel gegen zwei Spurwechsel im obigen Fall.

Ein Beamten-Bashing liegt mir übrigens fern, denn ich habe gerne und täglichen Kontakt mit cop.gif .
Aber es gibt leider (wenige!) die den Bogen überspannen und sowas darf man sich nicht gefallen lassen.
Eine simple Einstellung nach Einspruch ist da nicht angebracht, denn ich sehe durchaus Wiederholungsgefahr.
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Beitrag 05.10.2013, 12:48
Beitrag #7


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Zitat (Heinz Wäscher @ 05.10.2013, 13:31) *
Ich hatte weiterhin in einem Schreiben extra nachgefragt, ob die behinderten Fahrzeugführer namentlich bekannt sind - es ist aber wohl nur dieses eine Dienst-KFZ behindert worden.

Die Behinderung des Dienst-Kfz genügt für die Qualifizierung des Parkverstoßes (jetzt mal unabhängig von der Frage, ob hier tatsächlich einer vorlag).

Zitat (Heinz Wäscher @ 05.10.2013, 13:31) *
Lohnt sich eigentlich eine Anzeige gegen die Beamten wegen § 344 StGB bei der Staatsanwaltschaft noch vor meinem bis jetzt noch nicht feststehenden, eigenen Termins beim Amtsgericht, wegen meines angeblichen Parkverstoßes?

Nein, das lohnt sich nicht und wäre ähnlich albern wie die Verwarnung, um die es hier ursprünglich geht. Bei diesem Delikt ist Vorsatz erforderlich und allein schon aus den Ausführungen des Beamten, der ein ordnungswidriges Verhalten deinerseits annimmt, ergibt sich, dass ein solcher hier nicht gegeben ist.


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Officer
Beitrag 05.10.2013, 13:14
Beitrag #8


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Zitat (ulm @ 05.10.2013, 13:32) *
Aber es gibt leider (wenige!) die den Bogen überspannen und sowas darf man sich nicht gefallen lassen.

Zustimmung. Und ich möchte sogar fast sagen, dass meine Kollegen und ich uns darüber noch mehr ärgern, als die betroffenen VT selbst.

Zu dem Urteil habe ich den Volltext nicht, lässt sich aber evtl. im Netz finden. Nach meiner Erinnerung war der damalige Betroffene sogar ein cop.gif .


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Heinz Wäscher
Beitrag 05.10.2013, 13:27
Beitrag #9


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Eine Anzeige würde sich meines Erachtens lohnen, da ich schriftlichen vorliegen habe, dass die Beamten geltendes Recht als nicht relevant betrachten und sich deswegen wie eine bekannte, fiktionale, schwedische Romanfigur verhalten:
Zitat
2 x 3 macht 4
Widdewiddewitt und Drei macht Neune !!
Ich mach' mir die Welt
Widdewidde wie sie mir gefällt ....

Man beachte dazu bitte den letzten Satz in dem eingescannten Schreiben - selbst anhand der durch die Polizeibeamten SELBST angefertigten Skizze sieht man, dass in diesem letzten Satz die Unwahrheit durch die Beamten behauptet wird. Mein PKW wurde nicht parallel neben anderen PKW in zweiter Reihe zum Parken am rechten Fahrbahnrand abgestellt.

Ein Polizeibeamter hat einfach nicht darüber zu entscheiden, was ihm seiner Meinung nach bestraft werden muß und was nicht wenn dies in geltenden Rechtsvorschriften bestimmt ist (Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz).


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tikae
Beitrag 05.10.2013, 13:40
Beitrag #10


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Zitat
(trotz fehlendem VZ 315) ... stellte das Verhalten des Betroffenen ein Parken in zweiter Reihe mit Behinderung dar.

Ist das nicht schon eine vorsätzlich falsche Tatsachenbehauptung?!
Oder ist seit neuestem das Parken auf dem Gehweg allgemein erlaubt? Wie kommen die Herren Polizisten sonst auf die "zweite Reihe"?
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Scitch
Beitrag 05.10.2013, 13:40
Beitrag #11


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Zitat (Officer @ 05.10.2013, 13:48) *
Die Behinderung des Dienst-Kfz genügt für die Qualifizierung des Parkverstoßes (jetzt mal unabhängig von der Frage, ob hier tatsächlich einer vorlag).
Das stelle zumindest ich auch nicht in Frage.

Allerdings stimmst du mir da eventuell zu:
Es ist schon äußerst merkwürdig, dass die Beamten denjenigen, die unerlaubt auf dem Gehweg parkten kein verbotswidriges Verhalten unterstellen sondern nur demjenigen, der als einziger (wenn man der Schilderung und Zeichnung trauen darf) richtig parkte. Das finde ich wirklich so nicht in Ordnung. Wenn alle Fahrzeuge korrekt am rechten Fahrbahnrand geparkt hätten was wäre dann gewesen? think.gif

Auch der Vorwurf des Parkens in zweiter Reihe deckt sich nicht mit der angehängten Zeichnung. Wirklich sehr dubios.
Ein (fast!) bündiges parken mit den vorderen Fahrzeugen ist doch ebenfalls nicht verboten? Und das man, wenn jemand am rechten Fahrbahnrand parkt, eben auf die Gegenfahrbahn kommt ist doch auch nie zu vermeiden.

Der einzig für mich wirklich nachvollziehbare Vorwurf wäre, dass offenbar nicht nah genug an den rechten Fahrbahnrand herangefahren wurde. Alles andere hört sich für mich ehrlich gesagt eher nach Vorwänden an. Ich persönlich hätte mir da einen Anwalt genommen. Denn wenn ich als einziger richtig parke und dann noch so ein dubioses Schreiben bekomme würde ich persönlich nächstes Mal auch nicht mehr parken wie es erlaubt ist. Bringt ja dann anscheinend nichts?


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Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
- Johann Wolfgang von Goethe
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oscar_the_grouch
Beitrag 05.10.2013, 13:52
Beitrag #12


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Gut das ich nicht in Köln wohne... ( aber Montag dienstlich dahin muss). Wenn ihr also nichts mehr von mir hört.....
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Scitch
Beitrag 05.10.2013, 14:34
Beitrag #13


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Zitat (oscar_the_grouch @ 05.10.2013, 14:52) *
( aber Montag dienstlich dahin muss)
Deine Tonne darfst du aber doch auf den Gehweg stellen ohne Z315 Oscar. wink.gif laugh2.gif thread.gif


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mungo
Beitrag 05.10.2013, 17:15
Beitrag #14


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Bis zum 1. April ist es noch Zeit, denn so blöd wie dieses Schreiben ist, kann ich nicht denken.
Wie oft muss ich die Gegenfahrbahn nutzen, um an parkenden Fahrzeugen vorbei zu kommen und oft muss ich dann sogar
noch anhalten. Sollte ich das nicht auch zur Anzeige bringen, unter Beilage dieses Schreibens? rofl1.gif ranting.gif
Sprachlos.........................
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Peter Lustig
Beitrag 05.10.2013, 17:42
Beitrag #15


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Da parkt einer ordentlich, wie es sich gehört, am rechten Fahrbahnrand und kriegt dies in der Stellungnahme auch so bestätigt, während andere Fahrzeugführer vor und hinter ihm teilweise auf dem Gehweg parken, obwohl dies dort nicht erlaubt ist.

Während unser sich rechtskonform verhaltender Fahrzeugführer wegen vorgeblichen Parkens in zweiter Reihe (wo war hier eigentlich die erste Reihe? think.gif ) Ärger mit der Staatsmacht bekommt, wird im Falle der Gehwegparker das verbotswidrige teilweise Auffahren auf den Gehweg nicht verfolgt.

Das Parken der anderen Fahrzeugführer stellt trotz gegenteiliger, falscher Auffassung der betroffenen Beamten nach wie vor einen Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriftend dar. Von der Verfolgung dieser Verstöße hat man jedoch im Rahmen der Ausübung des zustehenden Ermessens abgesehen = Anwendung des Opportunitätsprinzips. Dabei liegt aber immer noch eine rechtswidrige Tat vor. Von deren Verfolgung lediglich im Rahmen einer Ermessunsentscheidung z.B. wegen geringer Schuld abgesehen.

Da schmeißt man rechtswidriges Handeln und Opportunitätsprinzip ungerührt in einen Topf und verquirlt den Sachverhalt munter. Der Brave, der richtig parkt, kriegt stattdessen die Knute. Verrückte Welt! no.gif
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Heinz Wäscher
Beitrag 05.10.2013, 17:58
Beitrag #16


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Der Gehweg an dieser Stelle der Bergisch-Gladbacher-Strasse ist breit genug für Muttis mit Kinderwagen bzw. Rollstuhlfahrer im Begegnungsverkehr ohne parkende KFZ darauf.

Wenn PKW dort auch nur teilweise den Gehweg zum Parken benutzen wird es schon eng für zwei Fußgänger im Begegnungsverkehr weil ebendiese PKW meistens ziemlich weit auf dem Bürgersteig abgestellt sind, Rollstuhlfahrer kommen dann fast nicht mehr durch.

Aber ich schätze mal, dass die beiden Beamten in ihrer Betrachtung dies nicht berücksichtigt haben da beide nicht gehbehindert sind und wohl auch nicht wissen, dass parkende KFZ auf Bürgersteigen diese durch ihr Gewicht beschädigen können think.gif


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tikae
Beitrag 05.10.2013, 18:19
Beitrag #17


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Zitat (Heinz Wäscher @ 05.10.2013, 18:58) *
Wenn PKW dort auch nur teilweise den Gehweg zum Parken benutzen wird es schon eng für zwei Fußgänger im Begegnungsverkehr weil ebendiese PKW meistens ziemlich weit auf dem Bürgersteig abgestellt sind, Rollstuhlfahrer kommen dann fast nicht mehr durch.

Aber ich schätze mal, dass die beiden Beamten in ihrer Betrachtung dies nicht berücksichtigt haben da beide nicht gehbehindert sind und wohl auch nicht wissen, dass parkende KFZ auf Bürgersteigen diese durch ihr Gewicht beschädigen können think.gif

Also du sollst einer Amtsperson nicht widersprechen!
Zitat
... diese standen ... auf dem Gehweg, ... kein ordnungswidriges Verhalten darstellte, da durch sie weder der fließende Verkehr noch Fußgänger auf dem Gehweg beeinträchtigt wurden.

Geh in dich und tue Buße! Die allwissenden Götter in Blau haben das alles sicheren Blickes erkannt.
[ironie off]

SCNR

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Beitrag 05.10.2013, 19:36
Beitrag #18


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@ Scitch

Ja, volle Zustimmung.


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erwin_a
Beitrag 05.10.2013, 21:06
Beitrag #19


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unglaublich, was ich hier so als Gegenäußerung des police.gif lese.
-zweite Reihe, weil davor und dahinter noch der Gehweg (erste Reihe wacko.gif ) beparkt wird. -Gehwegparken unerheblich, da niemand behindert wird.
-zu weit ab vom Fahrbahnrand. wie weit eigentlich?: keine Aussage!
-erlaubtes Parken am Rechten Fahrbahnrand nicht relevant.
crybaby.gif wounded.gif
Die verletzte Vorschrift soll § 12 Abs. 4 StVO sein. Ob der police.gif diesen §12 jemals gelesen hat?
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Herrn Schorch
Beitrag 05.10.2013, 21:16
Beitrag #20


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Welchen Status hat denn der Vorgang? Nun kann man sich hier noch lange darüber ereifern, dass die Einschätzung eines Polizisten nicht im Einklang mit der Rechtslage steht, aber interessanter ist doch, was daraus nun gemacht wird.

@ erwin_a: Neue Anzeigen nach 72 Std. sind mindestens genauso schlimm. wink.gif


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"Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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erwin_a
Beitrag 05.10.2013, 21:36
Beitrag #21


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Dem stimme ich zu. Du hattest, wie viele Andere auch, verkannt dass ich das nie für gut gehalten habe.
Wenn es jedoch Leute in nicht unbeachtlicher Position gibt, welche die Rechtslage entgegen der hier vorherrschenden Meinung so verstehen, so sollte auch darüber gesprochen werden dürfen. Tatsächlich kann man so Manches unterschiedlich auslegen oder interpretieren.
Ich hoffe nicht dass man den Polizisten in Köln beibringt, der Gehweg ist die erste Reihe, solange durch Parken niemand behindert wird. Oder gibt es da vielleicht ein Kölner Gerichtsurteil? unsure.gif
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Herrn Schorch
Beitrag 05.10.2013, 22:15
Beitrag #22


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@ erwin_a: Ob Du das nun gut findest oder nicht, spielt hier keine große Rolle. Ich wollte ja nur zeigen, dass es immer wieder absurde Auffassungen gibt, die gleichwohl eine praktische Umsetzung erfahren. Genauso wenig wie @oscars unbewiesenen Verallgemeinerungen für Berlin sollte daher eine irrige Stellungnahme eines Polizeibeamten keine Rückschlüsse für Köln und ganz NRW zur Folge haben.


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"Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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Heinz Wäscher
Beitrag 05.10.2013, 23:35
Beitrag #23


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Zitat (Herrn Schorch @ 05.10.2013, 22:16) *
Welchen Status hat denn der Vorgang?
Der Bußgeldbescheid kam in einem "gelben" Umschlag an und ich habe nun etwas weniger als zwei Wochen Zeit für den Einspruch.

Da mir die Vorgesetzten der beiden Kommissare (bzw. einer möchte es erst noch werden) nicht genannt wurden werde ich mich wohl persönlich an Herrn Albers wenden müssen und ihn daran erinnern, welche drei Worte im blauen Logo der Kölner Polizei stehen.
Des Weiteren würden mich die Beweggründe der beiden Polizeibeamten interessieren, warum diese kostbare Dienstzeit in das Anfertigen von sinnlosen Bußgeldbescheiden investieren?




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Officer
Beitrag 06.10.2013, 00:45
Beitrag #24


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Der BGB wird nicht von den Polizeibeamten erlassen. Mich wundert allerdings, dass da auch der Sachbearbeiter in der Bußgeldstelle mitgezogen hat.


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Ichtyos
Beitrag 06.10.2013, 01:41
Beitrag #25


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Köln hat wohl ein paar bäliner "Fachkräfte" abgeworben. thread.gif


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oscar_the_grouch
Beitrag 06.10.2013, 02:48
Beitrag #26


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Zitat (Herrn Schorch @ 05.10.2013, 23:15) *
Genauso wenig wie @oscars unbewiesenen Verallgemeinerungen für Berlin ...


ich komm grad aus Bremen und nehm alles zurück was ich nie gesagt habe. In knapp 10 Minuten konnt ich gar nicht so oft zur Kamera greifen wie mir die Augen wehtaten.

Zitat (Officer @ 06.10.2013, 01:45) *
Mich wundert allerdings, dass da auch der Sachbearbeiter in der Bußgeldstelle mitgezogen hat.


Mich nicht.
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Peter Lustig
Beitrag 06.10.2013, 10:42
Beitrag #27


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Zitat (Officer @ 06.10.2013, 01:45) *
Der BGB wird nicht von den Polizeibeamten erlassen. Mich wundert allerdings, dass da auch der Sachbearbeiter in der Bußgeldstelle mitgezogen hat.

Bei dem im Eröffnungsthread abgebildeten Schriftstück handelt es sich nach meinem Dafürhalten um eine Stellungnahme, die die anzeigenden Beamten vermutlich auf Nachfrage der Ahndungsbehörde abgegeben haben. Der Bußgeldbescheid selber ist nicht einkopiert. Wenn der SB der Bußgeldstelle die Stellungnahme zur Grundlage seines Bescheids gemacht hat, spricht dies nicht sonderlich für ein an sich an dieser Stelle vorauszusetzendes Fachwissen. no.gif

@TE
Wurde die Stellungnahme als Anhang dem BGB beigefügt oder wie bist Du sonst darangekommen? think.gif
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Heinz Wäscher
Beitrag 06.10.2013, 12:03
Beitrag #28


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Ja, die Stellungnahme lag dem Bußgeldbescheid bei. Und da ich davon ausgehe, dass die meisten Bußgeldbescheide wegen Verstössen im ruhenden Verkehr zu recht ergehen, wäre es zumindest nachvollziehbar, warum die bei der Bußgeldstelle der Stadt Köln beschäftigte Person, von der ich nur den Nachnahmen kenne, den Bußgeldbescheid im Auftrag erlassen hat.

Ich verstehe nur nicht die Motivation der beiden Polizeibemten hinter der ganzen Sache? Wollen diese beiden Beamten wirklich ihren Teil dazu beitragen, dass KFZ-Führer so konditioniert werden, immer irgendwie auf dem Bürgersteig zu parken damit auf der Fahrbahn kein KFZ verkehrsbedingt warten muß? Schließlich werden in der Stellungnahme selber sowie in der angefertigten Skizze einige Tatsachen zu meinen Ungunsten verdreht think.gif


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Beitrag 06.10.2013, 12:20
Beitrag #29


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Die Polizisten werden es für normal halten, daß alle anderen VT zurückzustecken haben, damit der Autoverkehr fließt. Wenn sich vergegenwärtigt, daß die vermutlich einen Großteil ihres Dienstes im Auto verbringen, liegt diese Vermutung nahe. Es deckt sich auch mit der bisweilen merkwürdigen Auslegung mancher Polizisten, wo Radfahrer zu fahren haben.


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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Mitleser
Beitrag 06.10.2013, 12:46
Beitrag #30


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Zitat (Heinz Wäscher @ 06.10.2013, 13:03) *
Und da ich davon ausgehe, dass die meisten Bußgeldbescheide wegen Verstössen im ruhenden Verkehr zu recht ergehen, wäre es zumindest nachvollziehbar, warum die bei der Bußgeldstelle der Stadt Köln beschäftigte Person, von der ich nur den Nachnahmen kenne, den Bußgeldbescheid im Auftrag erlassen hat.
Das hat die Person gemacht, weil sie eben nicht die Stadt Köln bzw. deren einzig befugter Vertreter (Oberbürgermeister) ist. Sondern in dessen Auftrag handelt.
Das hat also nichts damit zu tun, dass er sich von der Meinung des Meldenden distanzieren möchte.
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Heinz Wäscher
Beitrag 06.10.2013, 12:51
Beitrag #31


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Zitat (mir @ 06.10.2013, 13:20) *
Die Polizisten werden es für normal halten, daß alle anderen VT zurückzustecken haben, damit der Autoverkehr fließt. Wenn sich vergegenwärtigt, daß die vermutlich einen Großteil ihres Dienstes im Auto verbringen, liegt diese Vermutung nahe.

Deswegen hatte ich in meinem Widerspruch zum Verwangeldangebot ja extra erwähnt, dass die Stadt Köln das Parken dort Werktags nach 18:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht verbietet und die beiden Beamten ohne Nachfrage bei der Stadt Köln nicht wissen können, warum diese straßenverkehrsrechtliche Anordnung so Ergangen ist und/oder ob das Parken dort auf der Fahrbahn nach 18:00 Uhr u. U. nicht sogar erwünscht ist?


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erwin_a
Beitrag 06.10.2013, 12:53
Beitrag #32


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Ich unterstelle grundsätzlich erstmal keine Absicht. Also geh ich davon aus, die police.gif sehen hier das Recht auf ihrer Seite.
Das Fahrzeug von Heinz Wäscher stach erstmal schon ins Auge. Die anderen Fahrzeuge waren wesentlich weiter rechts abgestellt. Das hatte vielleicht erstmal den Anschein eines ordnungsgemäßen Parkverhaltens. Da wirkte das Fahrzeug des TE am Fahrbahnrand vergleichsweise störend und rein fürs Auge so als würde es da nicht hingehören. Auch war es nun noch das einzige Fahrzeug, dem die police.gif weit ausweichen mussten.
Ich denke nicht, dass das Fahrzeug mehr als 50 cm vom Fahrbahnrand entfernt abgestellt war. In dem Fall hätten die Cops "Parken nicht am Rechten Fahrbahnrand " draus machen können und wären rechtlich auf sicherer Seite gewesen. Bei konkreter Behinderung sind m.W. bereits mehr als 30 cm Entfernung zum Fahrbahnrand zu viel.
Den Gedanken muss man aber nicht unnötig ausdehnen, da der angewandte Tatbestandsvorwurf hier definitiv ein Anderer war. Dazu dann noch die lächerliche Stellungnahme... wavey.gif
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Beitrag 06.10.2013, 13:12
Beitrag #33


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Zitat (Peter Lustig @ 06.10.2013, 11:42) *
Bei dem im Eröffnungsthread abgebildeten Schriftstück handelt es sich nach meinem Dafürhalten um eine Stellungnahme, die die anzeigenden Beamten vermutlich auf Nachfrage der Ahndungsbehörde abgegeben haben.

Offensichtlich. Meine Bemerkung war ja auch als Antwort auf die Annahme des TE gemünzt, dass die Polizeibeamten Zeit in das Anfertigen von BGB investieren würden. wink.gif


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Heinz Wäscher
Beitrag 06.10.2013, 13:14
Beitrag #34


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Zitat (erwin_a @ 06.10.2013, 13:53) *
Da wirkte das Fahrzeug des TE am Fahrbahnrand vergleichsweise störend und rein fürs Auge so als würde es da nicht hingehören. Auch war es nun noch das einzige Fahrzeug, dem die police.gif weit ausweichen mussten.

Diese Theorie habe ich ja auch zumal es ja auch schon relativ dunkel war wavey.gif Deswegen hatte ich eine ausführliche Stellungnahme zum Verwarngeldangebot per Einschreiben am 15.07.2013 an das zuständige Polizeipräsidium geschickt mit der Aufforderung, mir die jeweiligen Vorgesetzten der beiden Beamten zu nennen, damit diese die Mängel in den Kenntnissen ihrer Untergebenen im Bereich der korrekten Anwendung der StVO abstellen.

An diesem Abend war eine größere Veranstaltung in Köln und ich war mit meinen Bekannten dort zu Fuß hingegangen. Jedenfalls waren an diesem Abend einige Fußgänger auch zu später Stunde dort unterwegs und ich gehe nicht davon aus, dass den beiden Beamten aufgefallen ist, dass die restlichen, dort verbotswidrig auf dem Bürgersteig abgestellten PKW, den Begegnungsverkehr zwischen Fußgängern schon leicht behindert haben.


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Beitrag 06.10.2013, 13:23
Beitrag #35


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Zitat (erwin_a @ 06.10.2013, 13:53) *
Die anderen Fahrzeuge waren wesentlich weiter rechts abgestellt. Das hatte vielleicht erstmal den Anschein eines ordnungsgemäßen Parkverhaltens.

Das denke ich nicht. In der Stellungnahme wird doch sogar extra erwähnt, dass ein Zeichen 315 nicht vorhanden war. Die Voraussetzungen für ein legales Gehwegparken waren also bekannt.

Aber was soll's, es ist wie es ist. Es bringt nun nichts, sich noch seitenlang darüber Gedanken zu machen, was die Beamten, die hier ganz offensichtlich falsch lagen, bewegt haben mag. Der Einspruch gegen den BGB wird spätestens vor Gericht Erfolg haben und damit ist die Sache erledigt.


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Heinz Wäscher
Beitrag 06.10.2013, 13:34
Beitrag #36


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Das Einzige, was mich an der ganzen Sache ein wenig stört ist ja die Tatsache, dass Fahrzeugführer, je nachdem wo sie wohnen, Gehwegparken eben als etwas ganz normales betrachten und schon gar nicht mehr gewohnt sind, dass andere Fahrzeugführer von Auswärts, weil es eben an ihrem Wohnort so praktiziert wird, einfach zum Parken an den Fahrbahnrand fahren.
Zitat (Officer @ 06.10.2013, 14:23) *
Der Einspruch gegen den BGB wird spätestens vor Gericht Erfolg haben und damit ist die Sache erledigt.
Nicht jeden Arbeitgeber freut es, wenn ein Mitarbeiter den halben Arbeitstag unnötig bei Gericht verbringen muß dry.gif


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Beitrag 06.10.2013, 13:42
Beitrag #37


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Stimmt, aber das lässt sich jetzt nun einmal nicht ändern. Wobei ja durchaus noch die Chance besteht, dass die Sache bei der StA hängenbleibt. Darauf setzen würde ich allerdings nicht.


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oscar_the_grouch
Beitrag 06.10.2013, 14:23
Beitrag #38


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Man muß eigentlich davon ausgehen können, das professionelle "Strassenarbeiter" die sie und andere betreffenden Regeln kennen. Besonders und gerade wenn sie diese auch korrekt durchsetzen können/müßen.
Das ist das eigentlich traurige und soll kein Angriff auf die cop.gif im Allgemeinen sein. Aber der gemeine VT darf sich gerne den hingeworfenen Spruch anhören "Kennen sie die StVO nicht?!"

Zitat (Officer @ 06.10.2013, 14:23) *
Der Einspruch gegen den BGB wird spätestens vor Gericht Erfolg haben und damit ist die Sache erledigt.


Leider nicht. Es ist mit Kosten und Nerven für den VT verbunden und Null (direkte) Kosten für die Gegenseite. Und andere als VP Leser würden zurückstecken und zahlen und daraus lernen. In alle Richtungen: Gehwegparken ok. Polizei doof. Obrigkeit hat immer Recht, alles Abzocker etc etc. Schade das der Vorgesetzte diese Farce nicht direkt beendet hat.
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Beitrag 06.10.2013, 14:26
Beitrag #39


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Auch alles richtig. Aber wie ich bereits schrieb: Das lässt sich jetzt nun einmal nicht ändern.


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erwin_a
Beitrag 06.10.2013, 14:41
Beitrag #40


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Zitat (Officer @ 06.10.2013, 14:23) *
Zitat (erwin_a @ 06.10.2013, 13:53) *
Die anderen Fahrzeuge waren wesentlich weiter rechts abgestellt. Das hatte vielleicht erstmal den Anschein eines ordnungsgemäßen Parkverhaltens.

Das denke ich nicht. In der Stellungnahme wird doch sogar extra erwähnt, dass ein Zeichen 315 nicht vorhanden war. Die Voraussetzungen für ein legales Gehwegparken waren also bekannt.


Vielleicht. In der Stellungnahme musste schliesslich auch auf die Einwände von Heinz Wäscher eingegangen werden. Vielleicht hat man da zum ersten Mal über das (Nicht)vorhandensein von Z.315 nachgedacht. wavey.gif
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Frechdachs75
Beitrag 06.10.2013, 22:01
Beitrag #41


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Hmm wie wäre es mal mit einer E-Mail an "Soko" Express? ;-)

Ansonsten haben meine Vorposter schon alles gesagt. Es ist ein Unding das legales Parken so sanktioniert wird, aber die Gehwegparker davon kommen. Habe mir die Stellungnahme durchgelesen und hofft auf eine Fälschung.. Aber schient wirklich real zu sein. crybaby.gif
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Cabronito
Beitrag 07.10.2013, 00:00
Beitrag #42


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Hat ein bisschen was von versteckte Kamera.

wavey.gif


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Und dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de
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wernecmn
Beitrag 07.10.2013, 05:44
Beitrag #43


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Auch bei uns in Bayern (Mittelfranken) sehen Polizei und die untere Straßenverkehrsbehörde das genauso wie hier in Köln. Die Vertreter der Exekutive ignorieren vielfach die in der VwV-StVO im Jahr 2009 zugunsten der Fußgänger vorgenommene Änderung. Hiernach müssen auf dem Gehweg in der Regel 2,20 m für den unbehinderten Fußgängerverkehr freibleiben. Ich würde eine Fachaufsichtsbeschwerde einreichen.
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Aqua-Cross
Beitrag 07.10.2013, 09:53
Beitrag #44


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Zitat (Officer @ 05.10.2013, 13:48) *
Die Behinderung des Dienst-Kfz genügt für die Qualifizierung des Parkverstoßes (jetzt mal unabhängig von der Frage, ob hier tatsächlich einer vorlag).


Und ich hätte gedacht, daß es sich in diesem Fall um verkehrsbedingtes Warten handelt. Für alles andere gibt es die Discoanlage auf dem Dach. Aber eine besondere Eile scheint es nicht gegeben zu haben, wenn man sich die aufwendigen Ermittlungsarbeiten im Anschluss betrachtet. Im Übrigen betrachte ich es nicht als Lappalie, wenn ein Polizeibeamter wider besseres Wissen gegen unschuldige ermittelt und die tatsächlichen Verkehrssünder nach eigenem gut Dünken laufen lässt.

Wenn den Beamten das Parken auf der Fahrbahn an dieser Stelle wirklich so stört, dann sollte er besser einen Antrag auf vorgeschriebenes Gehwegparken stellen und nicht den einzigen anmachen, der sich korrekt verhalten hat und für die Verkehrsituation nun wirklich nichts kann. Als nächstes soll man raten was denn Wachtmeister X gerne möchte und hoffen, dass nicht doch gerade Wachtmeister Y dienst hat. Sorry, das geht gar nicht. Ich würde mir den Spaß mit einer Anzeige geben. Bleibt so etwas eigentlich in der Akte, wenn es eingestellt wird? Vielleicht ergäbe sich ja eine verdächtige Häufung. biggrin.gif
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mir
Beitrag 07.10.2013, 10:12
Beitrag #45


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@wernercm: Die Polizei unterliegt keiner Fachaufsicht.


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Mitleser
Beitrag 07.10.2013, 10:17
Beitrag #46


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In NRW schon: § 5 POG NRW.

[Früher war es im nunmehr aufgehobenen § 6 POG NRW noch stärker geregelt.]
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mir
Beitrag 07.10.2013, 10:23
Beitrag #47


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Man sollte die föderative Vielfalt nicht unterschätzen, mein Fehler giveup.gif


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Aqua-Cross
Beitrag 07.10.2013, 10:26
Beitrag #48


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Zitat (mir @ 06.10.2013, 13:20) *
Die Polizisten werden es für normal halten, daß alle anderen VT zurückzustecken haben, damit der Autoverkehr fließt. Wenn sich vergegenwärtigt, daß die vermutlich einen Großteil ihres Dienstes im Auto verbringen, liegt diese Vermutung nahe. Es deckt sich auch mit der bisweilen merkwürdigen Auslegung mancher Polizisten, wo Radfahrer zu fahren haben.


Wenn man sich mit Menschen unterhält wird man allgemein feststellen, welche Pritorität dem Kraftverkehr in wirklich jeder Verkehrsituation eingeräumt wird. Wenn ich dann sage "dann muß der Autofahrer halt mal bremsen, anhalten und warten" bekomme ich oft einen ziemlich verstörten Blick zugeworfen und so wird dann halt auch gefahren. Die generelle Meinung lässt sich recht schnell zusammenfassen: Der Verkehr muß fließen. Der Verkehr sind nur PKW oder ähnliche motorisierte Fahrzeuge. Der Verkehr soll schnell sein." oder "Freie fahrt für frei Bürger (aber nur mit Motor)!".
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Mitleser
Beitrag 07.10.2013, 10:27
Beitrag #49


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Zitat (mir @ 07.10.2013, 11:23) *
Man sollte die föderative Vielfalt nicht unterschätzen, mein Fehler giveup.gif
Auch in Bayern gibt es eine Fachaufsicht - spätestens beim Staatsministerium des Innern.
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Beitrag 07.10.2013, 10:30
Beitrag #50


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Zitat (Officer @ 06.10.2013, 15:26) *
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Und ich schließe jede Wette ab, daß sich mit dieser Einstellung auch in Zukunft daran nichts ändern wird. tongue.gif
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