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> 70 aufgehoben nach Kreuzung außerorts?
Jessy84
Beitrag 02.10.2013, 08:22
Beitrag #1


Neuling


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Moin,

wir hatten gerade eine interessante Diskussion über folgende Situation:


Typische Landstraße (Bundesstraße), irgendwo kommt ein 70-Schild weil eine Seitenstraße kreuzt/mündet.

Nach der Kreuzung, steht dann das Vorfahrtsstraßenschild, es kommt aber kein Schild mehr, dass die Geschwindigkeit aufhebt. Anschließend geht es wieder kilometerweit geradeaus, auch mal mit neuen Einmündungen, aber die 70 werden nie explizit aufgehoben (aber auch nciht wiederholt).

Ich habe ganz dunkel aus Fahrschulzeiten in Erinnerung, dass das der Kreuzung nachgestellte Vorfahrtstraßenschild die Geschwindigkeit wieder auf 100 setzt und die 70 nicht mehr extra aufgehoben werden muß. Ich bin mir auch ziemlich sicher, dass mein Fahrlehrer mir das damals so erklärt hatte, weil wir die Szene mehrfach hatten.

Nun haben wir aber mal die STVO und das Netz durchstöbert, aber irgendwie gibt es dafür überhaupt keinen Hinweis, dass das so ist.

Wie schnell darf man also dort fahren?
Und warum wird es mal aufgehoben und mal nicht?

Ich kenne übrigens mehr als eine Stelle, wo das genauso beschildert ist, manchmal noch mit einer Ampelanlage dazu.
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Wastl82
Beitrag 02.10.2013, 08:27
Beitrag #2


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Das hatten wir schon ein paar Mal.

Ohne Aufhebung gilt weiter 70. Da das ein Einbieger aus der Seitenstraße nicht wissen kann, ist eigentlich vorgeschrieben, entweder ein Wiederholungs- oder ein Aufhebungsschild aufzustellen. Das ändert aber nichts an der Rechtslage für den Fall, dass da kein Schild steht.


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durban
Beitrag 02.10.2013, 08:50
Beitrag #3


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So ist es. So ein Aufhebungszeichen wird aber desöfteren vergessen. In der Situation, die Du, @jessy84 (übrigens herzlich willkommen im Forum wavey.gif ) beschreibst, würde ich davon ausgehen, dass man versäumt hat, ein Aufhebungszeichen aufzustellen.

Rechtlich gesehen gelten Streckenverbote (das sind Geschwindigkeitsbegrenzungen und Überholverbote) auch über Kreuzungen, Einmündungen, Ein- und Ausfahrten hinweg und werden nur in folgenden Fällen aufgehoben:
- Aufhebungszeichen
- Neues Streckenverbot (z.B. auf eine 70er- Begrenzung folgt eine 50er)
- Das Streckenverbotszeichen ist mit einer Längenangabe versehen und die Strecke endet (z.B. "auf 100 Meter")
- Das Streckenverbot ist mit einem Gefahrzeichen kombiniert und nach der Örtlichkeit ergibt sich zweifelsfrei, dass die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht (z.B. "70 + Ampel").

MfG
Durban smile.gif


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amfa
Beitrag 02.10.2013, 09:27
Beitrag #4


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Oder was gern vergessen wird, die Strecke endet irgendwo biggrin.gif

Beispielsweise an einer T-Kreuzung wo man nur links und rechts fahren kann.
Dann gilt die Begrenzung auch nicht mehr nach dem abbiegen.


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Jessy84
Beitrag 02.10.2013, 11:26
Beitrag #5


Neuling


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danke für eure antworten wink.gif

also die Strecke endet nicht genau genommen sind das Stellen auf der B4 und B1, da fahr ich halt regelmäßig lang und muß halt jedesmal drüber nachdenken, ob ich nu wieder 100 fahren kann oder nicht. Vermutlich fehlen da wirklich die Aufhebeschilder...

Aber Kernaussage bleibt ja, dass das, was mein Fahrlehrer mir damals erzählt hat so quasi...quatsch ist, ja?
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Cabronito
Beitrag 02.10.2013, 11:45
Beitrag #6


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yes.gif
Wobei mich z.B. so ziemlich jeder blink.gif anschaut, wenn ich sage dass dieses oder jenes 30er-Schild eigentlich quer durch die halbe Stadt gilt, wenn man sich streng an die StVO hielte.

wavey.gif


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Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten.
Und dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de
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mir
Beitrag 02.10.2013, 11:52
Beitrag #7


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Idealerweise stimmen das falsche Wissen des Schilderaufstellers und des VT überein. thread.gif
Zu viel Wissen über die StVO kann im Straßenverkehr auch stören. whistling.gif


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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geqoo
Beitrag 02.10.2013, 12:42
Beitrag #8


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Zitat (Wastl82 @ 02.10.2013, 09:27) *
Das hatten wir schon ein paar Mal.

Ohne Aufhebung gilt weiter 70. Da das ein Einbieger aus der Seitenstraße nicht wissen kann, ist eigentlich vorgeschrieben, entweder ein Wiederholungs- oder ein Aufhebungsschild aufzustellen. Das ändert aber nichts an der Rechtslage für den Fall, dass da kein Schild steht.


Da muss ich doch nochmal nachfragen, denn diese Diskussion gabs bei uns auch schon ein paar Mal und ich fahre auch täglich an so einem sehr ähnlichen Konstrukt vorbei.

Bei uns ist es nun so, dass außerorts vor der Kreuzung ein 70-Schild + Überholverbot steht, hinter der Kreuzung kommt dann ein Aufgehoben-Schild.
Nun weiß aber der Verkehr, der aus der Seitenstraße nicht, dass dort vorher 70 gestanden hat.
Darf dann ein VT, der aus der Seitenstraße kommt, ab der Kreuzung bis auf 100 beschleunigen oder muss auch er die 70 bis zum Schild einhalten, die er vorher aber nicht sehen konnte?
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amfa
Beitrag 02.10.2013, 12:45
Beitrag #9


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Muss er auch einhalten.

Nur sollte dort geblitzt werden kann er sich darauf berufen, dass er davon nichts wissen konnte.
Es sei denn er ist ortskundig, dann wird man ihm vorhalten können, dass er wissen muss, dass dort weiter vorne ein Schild steht.


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steveluke
Beitrag 02.10.2013, 12:53
Beitrag #10


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Zitat (geqoo @ 02.10.2013, 13:42) *
Darf dann ein VT, der aus der Seitenstraße kommt, ab der Kreuzung bis auf 100 beschleunigen oder muss auch er die 70 bis zum Schild einhalten, die er vorher aber nicht sehen konnte?

Objektiv muss auch er die 70 km/h zHG einhalten.
Wenn er schneller fährt begeht er tatbestandmäßig einen Geschwindigkeitsverstoß.
Wenn sich der VT aber darauf beruft, von dem VZ 274 tatsächlich keine Kenntnis gehabt zu haben (z.B. auf Grund von Ortsunkundigkeit) und ihm das Gegenteil nicht nachgewiesen werden kann, dann hat der VT nicht vorwerfbar gehandelt und das Verfahren ist einzustellen ("unvermeidbarer Verbotsirrtum").


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