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#1
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 17 Beigetreten: 01.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14248 ![]() |
Wie ist das aber, wenn, wie in §37 Landeswaldgesetz Baden Württemberg, vorgeschrieben ist, daß man nur auf Wegen im Wald mit dem Fahrrad fahren darf, die breiter als 2m sind (Hintergrund vgl. Petition an den Landtag in Stuttgart)? Wie mißt man die zwei Meter? Im Wald gibt es oft keine klaren Grenzen, allemal keine Bordsteine.... Was ist davon zu halten, wenn der zuständige Minister dem Parlament die Auskunft gibt, die 2m müsse man nicht messen, sondern zwischen (für Radfahrer freie) Fahrwege im Wald bzw. ebendort Fußwegen (für Radfahrer tabu) unterscheiden? Wie macht der Forst-Laie das vor allem bei den vielen Wegen, die optisch das eine oder das andere sein können? Was ist an der Benutzung eines Waldweges mit einer Breite von 1,99 m gefährlicher oder wladschädlicher als auf einem 2,01 m breiten Weg (wenn man - s.o. - die Breite messen könnte)? Muß ein Radfahrer, der in der Legende von amtlichen topographischen Karten 1:25.000 in Baden Württemberg für (naturgemäß eher schmale) Pfade "Fußweg/Radfahrweg" liest, womit so gesehen das eine das andere nicht ausschließt, wissen, daß die amtliche Topo-Karte*, obwohl "amtlich", keinerlei straßenrechtliche Widmungswirkung hat? Was ist darüber hinaus dazu zu sagen, daß amtliche Stellen in Baden Württemberg auch im Internet behaupten, man dürfe im Wald nur auf befestigten Wegen mit dem Fahrrad fahren, obwohl im ganzen Gesetz das Wort "befestigt" gar nicht vorkommt (auch nicht umschrieben). Dabei geht es um alle Radfahrer und schmalere Wege allgemein, nicht nur (wie oft behauptet) Mountainbiker und besonders enge Wege/Pfade ("Singletrails"). *) herausgegeben vom gleichen Ministerium, das auch für die Einhaltung der 2m-Regel zu sorgen hat bzw. hätte.... |
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#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 15124 Beigetreten: 08.09.2004 Wohnort: Stuttgart Mitglieds-Nr.: 5436 ![]() |
Die Problematik stellt sich idR nicht.
Entweder sind die Wege für Mehrspurfahrzeuge befahrbar (deutlich > 2m) oder nicht (deutlich < 2m). -------------------- Gruß Kai
---------------------- "Feminismus im Jahr 2014 ist nicht mehr als "ein Haufen gemeiner Mädchen auf Twitter"." Camille Paglia, Professorin für Geistes- und Medienwissenschaft, USA - Mehr dazu? |
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#3
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 17 Beigetreten: 01.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14248 ![]() |
Die Problematik stellt sich idR nicht. Entweder sind die Wege für Mehrspurfahrzeuge befahrbar (deutlich > 2m) oder nicht (deutlich < 2m). Was ist mit Wegen, die die Voraussetzung "in der Regel" nicht erfüllen? Auch Wege, die ggf. (subjektiv beurteilt) nicht von Mehrspurfahrzeugen befahrbar sind, können über 2m breit sein, da nicht die genutzte Fahrfläche, sondern die Wegebreite entscheidend ist. Breiter Grünwuchs links und rechts von der genutzten Fläche führen ja de jure nicht dazu, daß diese Streifen zwingend nicht zum Weg gehören. Wie ist das bei variierender Wegebreite ![]() oder bei einer homogen überlaubten Wegedecke ![]() Wozu braucht man, wenn die Befahrbarkeit mit zweispurigen FZ alles doch in der Regel so gut erkennbar ist, dann überhaupt die fixe Norm "2 Meter"? |
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#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5160 Beigetreten: 27.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6966 ![]() |
Hallo,
du schaffst dir Probleme, wo es keine gibt. Das ist aber im Endeffekt dein Problem. Offensichtlich willst du an Hand von Ausnahmebeispielen konstruieren, das die Verordnungen und Gesetze nicht praktisch zu handhaben sind und dir damit eine Ausrede für Übertretungen schaffen. So funktioniert das aber nicht. Wenn du dir die Realität so zurechtbastelst wirst du immer zu denjenigen gehören, die iher Meinung nach zu Unrecht für Übertretungen verfolgt und bestraft werden. Gruss MrMurphy |
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#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 15124 Beigetreten: 08.09.2004 Wohnort: Stuttgart Mitglieds-Nr.: 5436 ![]() |
Sagen wirs mal etwas sanfter: Wenn Du die Regelung de jure auslegen willst, wirst Du nicht umhin kommen, tatsächlich einen Metermaßstab mitzunehmen.
Ich würde einfach auf beiden Beispiel-Wegen nicht Rad fahren. Der erste zu schmal und offenes Wurzelwerk, der zweite mit hoher Wahrscheinlichkeit nur ein Stichweg oder zumindest schmaler werdend. -------------------- Gruß Kai
---------------------- "Feminismus im Jahr 2014 ist nicht mehr als "ein Haufen gemeiner Mädchen auf Twitter"." Camille Paglia, Professorin für Geistes- und Medienwissenschaft, USA - Mehr dazu? |
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#6
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 17 Beigetreten: 01.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14248 ![]() |
(....) Wenn du dir die Realität so zurechtbastelst wirst du immer zu denjenigen gehören, die iher Meinung nach zu Unrecht für Übertretungen verfolgt und bestraft werden. Gruss MrMurphy Das Problem ist real, die Fotos sind real und die Sache wird spätestens dann noch realer, wenn es ein Bußgeld (vgl. §83 WaldG BW) nach Maßgabe offensichtlich nicht dem Bestimmtheitsgebot genügender, weil hier nicht normativ nachvollziehbarer Kriterien (nämlich "2m und mehr" oder "< 2m"), setzt. Und ich sehe das "Problem", daß ich beim Befahren eines wie und warum auch immer 1,99 m breiten Weges rechtlich haben müßte, nicht als solches an, sondern nur als Anlass zu der eingangs gestellten, aber nicht beantworteten Frage. Sagen wirs mal etwas sanfter: Wenn Du die Regelung de jure auslegen willst, wirst Du nicht umhin kommen, tatsächlich einen Metermaßstab mitzunehmen. Ich würde einfach auf beiden Beispiel-Wegen nicht Rad fahren. Der erste zu schmal und offenes Wurzelwerk, der zweite mit hoher Wahrscheinlichkeit nur ein Stichweg oder zumindest schmaler werdend. Wegen des drohenden Bußgeldes muß ich die Sache de jure auslegen. Wo soll ich also den Zollstock ansetzen? Zum anderen, mit einem geeigneten Fahrrad kommt man auf dem einen Weg ums Wurzelwerk herum und der Weg wird auch tatsächlich manchmal von zweispurigen FZ befahren. Der andere Weg ist tatsächlich kein Stichweg und am Ende haben wir das Problem mit dem Zollstock. ![]() |
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#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 15124 Beigetreten: 08.09.2004 Wohnort: Stuttgart Mitglieds-Nr.: 5436 ![]() |
Woraus nimmst Du die Befürchtung, dass das so sklavisch gehandhabt würde?
Die 2m hat man genommen, weil sich die meisten Menschen darunter was vorstellen können (gerade noch breit genug für PKW). Für Mehrspurfahrzeuge befahrbar hätte den Untergrund eingeschlossen, das wäre noch schwerer zu interpretieren. Aber es wäre durchaus sinnvoll, denn auf weichem Waldboden richten auch Fahrräder Schäden an. Steht aber so nicht drin. Wenn Du das Ganze normativ angreifen willst, stehst Du aber schlecht da, da dann sehr wohl auch die Intention des Gesetzgebers berücksichtigt wird. Und die ist allgemein bekannt: Radfahrer sollen auf befestigten Wegen bleiben, die ein Nebeneinander von Radfahrern und Fußgängern erlauben. Eben das ist auch nach Radfahrer-Meinung wohl nur auf Wegen >2m möglich. Im übrigen sollte man solche Regelungen nicht im Tausendstel kleindiskutieren, da die Folge davon lediglich eine Verschärfung wäre. Wenn ich grau nicht formulieren kann, dann nehm ich eben schwarz. Ich sehe auch nicht die Notwendigkeit, da die Regel in der Realität offensichtlich bisher recht weich gehandhabt wurde. Falls Du das anders siehst, bitte konkrete Gegenbeispiele (durchgesetzte Bußgelder uä.)* Ansonsten mal schlicht die Frage, was Du Dir davon versprichst, Deine gesammelten Thesen hier nochmal zu wiederholen? *PS: Seit 2005 hattest Du ja sicher Gelegenheit, welche zu sammeln ;-) -------------------- Gruß Kai
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#8
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 17 Beigetreten: 01.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14248 ![]() |
Was die befestigten Wege angeht, ist es zwar richtig, auf die Intention des Gesetzgebers hinzuweisen, aber es gibt genug Anhaltspunkte, daß es zumindest auch um naturfeste Wege gehen muß oder sogar je nach Jahreszeit geeignete Wege. Auch der Gesetzgeber hat zu berücksichtigen, daß ein Fahrrad funktionierende und anwendbare (!) Bremsen hat und daß selbst Absteigen vom Fahrrad ein Mittel im gefahrlosen Begegnungsverkehr sein kann. Siehe hierzu die entsprechende Regelung in Hessen, wobei davon auszugehen ist, daß auch in Hessen z.B. von Wanderern und Radfahrern konkurrierend benutzte enge Wege vorliegen und man in Hessen wohl darauf abstellt, daß Radfahrer ihre Technik (incl. die des Bremsens und Absteigens) angemessen beherrschen. Warum soll das in BW nicht funktionieren?
Wichtig ist, daß ich mir auf einem Weg keine 2m vorstelle (wie macht das ein Nicht-Autofahrer oder ein 15jähriger), sondern, wie ich im Einzelfall Wanderern fair begegne. Leute, die meinen, das müsse man dann weitergehend regulieren, sollten mit ihrer eigenen Radfahrpraxis glücklich werden, aber nicht als Grund für eine "2m-Bürokratie" anderen absprechen, diese seien zu keinem fairen Begegnungsverhalten willens oder fähig. Die gesammelten Thesen habe ich nicht alle wiederholt, aber Dank für den Hinweis auf dieselbigen. Zum damaligen Zeitpunkt gab es z.B. nicht die aktuelle Petition und deren sicher etwas aktuellere Begründung. Hinsichtlich der Gefahrenbeurteilung gerade bzgl. qualitativ etwas "kritischer" Wege gab es nicht die Ende des Jahrzehnts novellierten Gesetze (vgl. §14 BWaldG erg. und §60 BNatSchG neu). Heute finde ich auch nicht mehr, wie noch vor 10 Jahren, Plakate z.B. der Fa. Motobecane mit den Slogans "Man erkennt den Krieger an seiner Waffe" oder " Wer bremst, ist ein Feigling", Wo finde ich die "Radfahrer-Meinung" hinsichtlich der >2m-Tauglichkeit im o.g. Sinne? Warum sollen Radfahrer nicht beschließen und praktizieren dürfen, daß auf einem schmaleren Weg durch richtiges Verhalten vieles möglich wird, was nur durch als Regelfall unterstelltes falsches Verhalten ausgeschlossen wäre. Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 22.09.2013, 17:17
Bearbeitungsgrund: Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26843 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 ![]() |
Diese Regelung hat man doch nur den Mountainbikern zu verdanken, die sich im Wald nicht zu benehmen wissen. Auf gespurten Wegen mit einer gewissen Breite dürfen sich aber Mountainbiker bewegen, da stören sie nicht und machen auch nichts kaputt. Insofern sehen für mich beide Wege auf den Fotos befahrbar aus.
Zu Mr. Murphy: machst Du überhaupt irgend etwas? Nach Deiner Rechtsauslegung dürfte es prinzipiell verboten sein, das eigene Haus zu verlassen. -------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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#10
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 7635 Beigetreten: 27.05.2013 Wohnort: Wiesbaden Mitglieds-Nr.: 68681 ![]() |
Einen Zollstock brauchts doch gar nicht...miss einfach wie lang dein Fahrrad vom Anfang des Vorderrads bis Ende des Hinterrades ist (werden bei den meisten normalgroßen Rädern um die 1,65-1,75 sein denk ich).
Wenn du im Zweifel bist stellst du das Rad quer. Ist vorne und hinten noch genug Platz fährst du weiter. Wenn nicht dann nicht. Im Übrigen würde ich Hessen nicht als Musterbeispiel für Fahrradwege beschreiben...ich habe einige Bekannte die ihr Fahrrad zwischendrin schultern mussten weil der ausgeschilderte Fahrradweg zu schmal wurde...von daher wäre ich über 2m Mindestmaß hier sehr glücklich! ![]() Zu Mr. Murphy: machst Du überhaupt irgend etwas? Nach Deiner Rechtsauslegung dürfte es prinzipiell verboten sein, das eigene Haus zu verlassen. Bei manchen Menschen wäre diese Regelung meiner Ansicht nach gar nicht so verkehrt...(womit ich jetzt weder dich noch Mr. Murphy meine aber andere Spezis die mir so begegnet sind) ![]() -------------------- Gruß Scitch
Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun. - Johann Wolfgang von Goethe |
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#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
.. Wo finde ich die "Radfahrer-Meinung" hinsichtlich der >2m-Tauglichkeit im o.g. Sinne? Warum sollen Radfahrer nicht beschließen und praktizieren dürfen, daß auf einem schmaleren Weg durch richtiges Verhalten vieles möglich wird, was nur durch als Regelfall unterstelltes falsches Verhalten ausgeschlossen wäre. Den Betroffenen wird durch die Regelung ein objektiver Maßstab an die Hand gegeben, der auf allgemeinen Erfahungswerten beruht. Dieser Maßstab erleichtert auch die Verfolgung von Verstößen. Wenn Radfahrer selber beschließen können sollten, wo sie fahren wollen und können, wäre man sehr schnell in einem unüberschaubaren von subjektiven Meinungen geprägten Gestrüpp, das rechtlich nicht mehr handhab- und beherrschbar wäre. Ich halte die BaWü-Regelung nicht nur für vernünftig und ausgewogen, sondern auch für die Betroffenen für einsichtig und leicht praktikabel. Wenn andere Bundesländer andere Regelungen haben sollten, ist das eine Folge des in Deutschland geltenden Föderalismusprinzips und der daraus resultierenden konkurrierenden Gesetzgebung. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 15124 Beigetreten: 08.09.2004 Wohnort: Stuttgart Mitglieds-Nr.: 5436 ![]() |
Wichtig ist, daß ich mir auf einem Weg keine 2m vorstelle (wie macht das ein Nicht-Autofahrer oder ein 15jähriger), sondern, wie ich im Einzelfall Wanderern fair begegne. Sicher, das streitet ja auch niemand ab. Wäre schön, wenns so wäre.Der Gesetzgeber sah aber wohl einen Handlungsbedarf, weil eine nennenswerte Zahl von Radfahrern sich nicht so verhielt (und das leider nach wie vor nicht tut). Nebenbei: Auch ein 15jähriger kann problemlos ausreichend abschätzen, wo ein PKW noch durchkommt. -------------------- Gruß Kai
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3126 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 ![]() |
Nebenbei: Auch ein 15jähriger kann problemlos ausreichend abschätzen, wo ein PKW noch durchkommt. Ist aber schon merkwürdig das Förster und Jagdpächter mit z.B. diesem oder diesem Fahrzeug weiter Fahren dürfen, Fahrradfahrer aber umdrehen sollen. Grundsätzlich zur Sache: mir ist klar das sich einige wenige Radfahrer auf schmalen Wegen nicht zu benehmen wissen. Mir passiert es aber dagegen relativ oft, das sich Fußgänger so verhalten, das Radfahrer möglichst maximal behindert werden. Von den Fällen mit Hundeleine quer über der Weg gar nicht mal zu reden. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 15124 Beigetreten: 08.09.2004 Wohnort: Stuttgart Mitglieds-Nr.: 5436 ![]() |
Mit Spiegeln und etwas Bewegung, die auf unebenen Wegen unabwendbar ist, brauchen die auch 2m Weg.
![]() Und wie gesagt, mir ist bislang nichts bekannt, wonach die 2m sklavisch ausgelegt wurden. -------------------- Gruß Kai
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#15
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2197 Beigetreten: 30.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13386 ![]() |
Ich würde einfach auf beiden Beispiel-Wegen nicht Rad fahren. Der erste zu schmal und offenes Wurzelwerk, der zweite mit hoher Wahrscheinlichkeit nur ein Stichweg oder zumindest schmaler werdend. War im Juni zum Wandern in A, 1600 M Höhe, Sch... Wanderweg, dann klingeln, Rufe, dann kamen 6 MB da runter, über offenes Wurzelwerk, schmaler Weg! Wahnsinn ( für mich ). Für die muss das wohl, oder? dete |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1093 Beigetreten: 01.04.2011 Wohnort: Gemeinde bei Erlangen Mitglieds-Nr.: 58684 ![]() |
Die Gruppe der Radfahrer besteht nicht nur aus Mountainbike-Fahrern. Wenn ich mit dem Rad durch den Wald fahre, dann möchte ich vielleicht auch mal einen schmalen Weg nutzen, wenngleich dies eher die Ausnahme sein dürfte. Hier liegt das Problem des Landeswaldgesetzes Baden-Württemberg. Die Radwegmindestbreite gemäß VwV-StVO beträgt 1,50 m. Warum soll ich im Wald einen Weg nicht nutzen dürfen, den ich in der Stadt nutzen muss?
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2197 Beigetreten: 30.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13386 ![]() |
Weil so ein Radweg nicht durch den Wald geht.
Wenn dem so wäre, würden viele von denen, die sich dort im Begegnungsverkehr begegnen und Kontakt aufnehemn, versuchen den Eigentümer haftbar zu machen. Ansonsten. Wo kein Kläger, da kein Riecher! dete |
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#18
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Der Gesetzgeber hat die Benutzung von Waldwegen durch Radfahrer in BaWü ab einer Mindestbreite von 2 m freigegeben. Mit den Vorgaben aus dem Straßenverkehrsbereich hat das aufgrund eines anderen Rechtsbereichs nichts zu tun. Wenn man bedenkt, dass auf Waldwegen nicht nur Radfahrer fahren, sondern auch Fußgänger und Reiter unterwegs sind, die sich noch dazu dort auch begegnen, und dass die Fahrbahnqualität vieler Waldwege, die auch zu forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden und sich daher häufig genug in nicht gerade gutem Zustand befinden, mit der Qualität von Geh- und Radwegen im öffentlichen Straßennetz nicht unbedingt vergleichbar ist, erscheint mir die Freigabegrenze von 2 m für den Radverkehr als durchaus angemessen und vertretbar.
Im Übrigen stellt sich die Situation doch so dar, dass es bei den Waldwegen nach dem LWaldG in BaWü um nichtöffentliche Wege handelt, deren Benutzung durch forstfremden Verkehr, z.B. durch Freizeitradler, zunächst einmal dem Grundsatz nach unzulässig ist. Dass Radler, Spaziergänger, Reiter usw. die Wege überhaupt benutzen dürfen, ist eine Ausnahmeregelung. Die Festlegung der Voraussetzungen, um diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können, liegt dabei in der Hand des Gesetzgebers. Um seine Vorstellungen entgegen der Auffassung des BaWü-Gesetzgebers durchzusetzen, müsste der TE ggf. im Rahmen einer Normenkontrollklage dagegen vorgehen. Ein Ankämpfen dagegen mit einer Internetpetition erscheint mir hier sinnlos. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Wie mißt man die zwei Meter? Im Wald gibt es oft keine klaren Grenzen, allemal keine Bordsteine.... Ist der Nachweis nicht ggf. Sache des Waldbesitzers, der eine Klage wegen eines Verstoßes einreicht? Bzw., wg. "in dubio pro ![]() Was ist überhaupt "Wald" i.S. des Wald- & Forstgesetzes? Und was scheidet einen "Waldweg", für den das Forstgesetz gilt, von einer "Waldstraße", für die allein die StVO zuständig wäre? Wenn es die Befestigung sein sollte, dann kann das Waldgesetz nicht die Benutzung von befestigten Wegen gleich welcher Breite regeln, weil es dann eben nur für unbefestigte Wege gilt. Wenn es eine gewisse Mindestbreite ist (z.B. "breit genug für 1 Auto"), dann wäre die 2-m-Regel ebenfalls Blödsinn, weil man dann das Radfahren im "Wald" gleich pauschal verbieten könnte, anstatt den rechtlichen Klimmzug mit den 2 m zu machen. Um "Straße" zu sein, muss eine Fläche jedenfalls nicht als solche gewidmet sein; die tatsächliche Nutzbarkeit durch die Öffentlichkeit reicht dafür ja aus. Laut Waldgesetz bleiben zudem die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts unberührt. Ich denke, es geht bei dem 2-Meter-Kriterium nur um die besonders nachhaltige Klarstellung, dass das Radfahren im ungebahnten Gelände (wozu dann auch zuwuchernde Rückewege oder Trampelpfade gehören) aber nun wirklich nicht erlaubt ist, während Fußgängern eben auch das Unterholz grundsätzlich offen steht. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 15124 Beigetreten: 08.09.2004 Wohnort: Stuttgart Mitglieds-Nr.: 5436 ![]() |
Zitat (LWaldG) § 2 Wald (1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche In den folgenden Absätzen wird dann alles eingeschlossen, was da so drinnen liegt, u.a. Waldwege, aber eben keine Straßen. Wenn Du's ganz genau wissen willst, kannst Du im Waldverzeichnis gemäß §2 Abs 5 LWaldG nachschauen. -------------------- Gruß Kai
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Antworten auf die aufgeworfenen Fragen finden sich im Landeswaldgesetz für BaWü, z.B. in den §§ 2 und 4 (was unter Wald zu verstehen ist oder wie der Begriff Weg definiert ist). Man muss nur nachschauen.
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Landeswaldgesetz für BaWü[/url], z.B. in den §§ 2 und 4 (was unter Wald zu verstehen ist oder wie der Begriff Weg definiert ist). Man muss nur nachschauen. ![]() [x] done Demnach ist eine Straße oder ein Weg dann ein Waldweg, wenn a) links und rechts Bäume stehen und b) die Straße nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. O.k., Bedingung a) ist, auch wenn eine bekannte Redensart das Gegenteil behauptet, nicht sooo schwer zu prüfen. Aber wodurch erkenne ich die Nicht-Widmung der Straße oder des Weges? |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 853 Beigetreten: 05.11.2012 Mitglieds-Nr.: 66166 ![]() |
Ist aber schon merkwürdig das Förster und Jagdpächter mit z.B. diesem oder diesem Fahrzeug weiter Fahren dürfen, Fahrradfahrer aber umdrehen sollen. Mit Spiegeln und etwas Bewegung, die auf unebenen Wegen unabwendbar ist, brauchen die auch 2m Weg. ![]() Und wenn der Förster/Waldbesitzer/Jäger mit einem Quad oder ATV rumfährt? Der darf damit munter über den schmalen Waldweg heizen, selbst dort, wo der Fahrradfahrer schieben muss ![]() Für Mehrspurfahrzeuge befahrbar hätte den Untergrund eingeschlossen, das wäre noch schwerer zu interpretieren. Aber es wäre durchaus sinnvoll, denn auf weichem Waldboden richten auch Fahrräder Schäden an. Was hat ein "für Mehrspurfahrzeuge befahrbar" mit einem "auf diesem Untergrund richten Fahrräder keine Schäden an" zu tun? NICHTS! Ein Weg ist für Mehrspurfahrzeuge befahrbar, wenn man mit Unimog oder ATV durchkommt. Bei weichem Boden nimmt man vorsichtshalber noch Gleitschutzketten, Differentialsperren und Seilwinde zu Hilfe ![]() Dass dabei der Untergrund beschädigt wird, schränkt dessen Befahrbarkeit nicht ein ![]() |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 15124 Beigetreten: 08.09.2004 Wohnort: Stuttgart Mitglieds-Nr.: 5436 ![]() |
Das darf er aber auch nur zur Ausübung seiner Tätigkeit, nicht aus Jux und Dollerei
Aber wodurch erkenne ich die Nicht-Widmung der Straße oder des Weges? In aller Regel durch:- fehlende Wegweiser, fehlende Beschilderung der Einmündung - Schild "Forststraße" - Schranken o.ä. - Zustand (wassergebundener Belag, Schotterweg) Was hat ein "für Mehrspurfahrzeuge befahrbar" mit einem "auf diesem Untergrund richten Fahrräder keine Schäden an" zu tun? Befahrbar hat für mich nichts mit Querfeldein zu tun. Überwindbar träfe das eher. Insofern hat ein Weg, der für Mehrspurfahrzeuge befahrbar ist, schon eine gewisse Tragfähigkeit, die IMHO Schäden durch Radfahrer eher unwahrscheinlich macht.IMHO ist dieses Kriterium in anderen Waldgesetzen in ähnlicher Form aufgenommen worden (Hessen). -------------------- Gruß Kai
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 853 Beigetreten: 05.11.2012 Mitglieds-Nr.: 66166 ![]() |
Befahrbar hat für mich nichts mit Querfeldein zu tun. Überwindbar träfe das eher. Insofern hat ein Weg, der für Mehrspurfahrzeuge befahrbar ist, schon eine gewisse Tragfähigkeit, die IMHO Schäden durch Radfahrer eher unwahrscheinlich macht. Schon mal eine Rennstrecke für Quads gesehen? Da wird definitiv sehr zügig gefahren und nach dem Rennen ist die Strecke wie frisch gepflügt ![]() Befahrbar für Mehrspurfahrzeuge heißt nicht zwingend "befahrbar mit tiefergelegten Sportwagen" ![]() |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 15124 Beigetreten: 08.09.2004 Wohnort: Stuttgart Mitglieds-Nr.: 5436 ![]() |
Sorry, dass ich da oben nicht ausreichend für die Vorlage einer Gesetzesinitiative formuliert habe
![]() Ich denke, dass die Mehrheit das nicht so auslegt wie Du gerade ... Es geht hier nicht um motorsportliche Leistungen, sondern um allgemeinverständliche Einschätzungen. -------------------- Gruß Kai
---------------------- "Feminismus im Jahr 2014 ist nicht mehr als "ein Haufen gemeiner Mädchen auf Twitter"." Camille Paglia, Professorin für Geistes- und Medienwissenschaft, USA - Mehr dazu? |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 853 Beigetreten: 05.11.2012 Mitglieds-Nr.: 66166 ![]() |
Es geht hier nicht um motorsportliche Leistungen, sondern um allgemeinverständliche Einschätzungen. Dann frag doch mal einen Soldaten, was der unter "mit mehrspurigen Radfahrzeugen befahrbar" versteht, wenn es regnet und schwere Ausrüstung zu transportieren ist ![]() Der wird, selbst bei einem frisch gepflügten Acker, seinem Vorgesetzten melden, dass der Untergrund befahrbar ist. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 15124 Beigetreten: 08.09.2004 Wohnort: Stuttgart Mitglieds-Nr.: 5436 ![]() |
Also irgendwie wird's langsam kindisch
![]() -------------------- Gruß Kai
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Beitrag
#29
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 853 Beigetreten: 05.11.2012 Mitglieds-Nr.: 66166 ![]() |
Wenn der Gesetzgeber Gesetze mit Gummiparagraphen erlässt, dann sollte er sich nicht über ihm nicht genehme Interpretationen beschweren
![]() Die Formulierung "handelsüblichen Kleinwagen ohne Allradantrieb" wäre wesentlich eindeutiger wie ein "Mehrspurfahrzeuge" worunter alles vom ATV bis zum tiefergelegten Sportwagen fällt |
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Beitrag
#30
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 15124 Beigetreten: 08.09.2004 Wohnort: Stuttgart Mitglieds-Nr.: 5436 ![]() |
Die Formulierung Mehrspurfahrzeuge wird desöfteren in der StVO verwendet und sie beschreibt an keiner Stelle ein geländegängiges Fahrzeug oder ein Quad.
Da es hier um die Befahrbarkeit von Wegen geht, würde ich davon ausgehen, dass diese Ebene beibehalten wird. -------------------- Gruß Kai
---------------------- "Feminismus im Jahr 2014 ist nicht mehr als "ein Haufen gemeiner Mädchen auf Twitter"." Camille Paglia, Professorin für Geistes- und Medienwissenschaft, USA - Mehr dazu? |
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#31
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 10790 Beigetreten: 21.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7367 ![]() |
Die Formulierung Mehrspurfahrzeuge wird desöfteren in der StVO verwendet und sie beschreibt an keiner Stelle ein geländegängiges Fahrzeug oder ein Quad. Da reicht schon ein Piaggio MP3 LT & Co, da der >=460mm Spurweite hat. Die 460mm Grenze ist jetzt endlich das gesuchte höchstoffizielle Kriterium!? ![]() -------------------- MfG Thomas
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#32
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 853 Beigetreten: 05.11.2012 Mitglieds-Nr.: 66166 ![]() |
Da reicht schon ein Piaggio MP3 LT & Co, da der >=460mm Radstand hat. ein Segway ist auch mehrspurig. ![]() Mit der offroad Bereifung (für neue Fahrzeuge nicht mehr genehmigungsfähig, nur noch für Fahrzeuge mit Bestandsschutz) sollen die Teile sogar auf schmalen und unbefestigten Waldwegen zu gebrauchen sein ![]() |
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Beitrag
#33
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1000 Beigetreten: 24.08.2012 Wohnort: Köln Mitglieds-Nr.: 65308 ![]() |
Der Gesetzgeber hat die Benutzung von Waldwegen durch Radfahrer in BaWü ab einer Mindestbreite von 2 m freigegeben. Mit den Vorgaben aus dem Straßenverkehrsbereich hat das aufgrund eines anderen Rechtsbereichs nichts zu tun. Laut VwV StVO ist die Mindestbreite eines Zweirichtungsradweges ebenfalls 2,0m. Ein Radfahrer hat 60-70cm breite und schwankt etwas (Schlaglöcher, Wurzeln etc.). Macht pro Radfahrer (ich meine laut ERA) 1,0m, bei Gegenverkehr werden also 2,0m benötigt. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 23.10.2025 - 16:12 |