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> Verkehrsschild Zeichen 315-MUSS ich oder darf ich auf Gehweg parken, 20 Euro Strafe
mommy1960
Beitrag 09.09.2013, 21:13
Beitrag #1


Neuling
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Hallo noch einmal.
Und ich bekam noch einen Brief vom Ordnungsamt! rofl1.gif
Mir wird zur Last gelegt...usw.folgende Verkehrsordnungwidrigkeit begangen zu haben:
"Sie parkten bei zulässigem(??) Gehwegparken (Zeichen 315) nicht auf dem rechten Gehweg.Paragraph 12 Abs.4a,Paragraph 49 STVO;Paragraph 24 StVG;52a BKAT"
Wegen dieser Ordnungswidrigkeit wird Verwarngeld von 20.....erhoben(Paragraph56,57 OWIG)
Ich hatte an der Bordsteinkante und nicht halb auf dem Gehweg mein Auto geparkt,so wie die anderen.
Weiß nicht,wie ich ein Lagebild einfügen kann,deswegen muss ich die Lage beschreiben:
Um dahin zu gelangen,wo man mir diese Ordnungswidrigkeit vorwirft,muss ich von der Hauptstraße A nach rechts in die besagte Straße B abbiegen.In besagter Straße B darf man rechts nicht Parken(Schild ist an Einmündung zu sehen) und auf der linken Seite sieht man die Autos alle mit der Schnauze Richtung Hauptstraße A und halb auf dem Bürgersteig parken.20 Meter nachdem ich von A in B abgebogen bin, kann ich rechts einen extra ausgeschilderten Anliegerweg reinfahren(Einbahnstraße),der nur für dieses einzeln stehende Hochhaus,wo ich wohne ist.Und am Ende des Hochhauses komme ich wieder auf besagter Straße B raus,wo ich links wieder rausfahren muss,um auf Hauptstraße A zurück zu kommen-würde ich auf besagter Straße B rechts abbiegen wäre hinten eine Sackgasse,für die,die hinten wohnen.
Nachdem ich dieses Schreiben vom Ordnungsamt bekommen habe,habe ich mich auf die Suche nach besagtem Schild-Zeichen 315 auf die Suche gemacht.Auf diesem Weg,wie eben beschrieben ist keins zu finden,man kann es erst sehen,wenn mann besagte Straße B rechts Richtung Sackgasse fährt,da hinten umdreht,da steht dann eins an einer kleinen Seitenstraßenmündung,ca 50 m rechts neben meinem Wohnhaus,wo ich eigentlich nie vorbeikomme.Meine Fragen sind folgende:Was bedeutet dieses Zeichen genau:ich habe die Paragraphen gegooglt:Paragraph12 Abs.4a:
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

Ist es nun ERLAUBT oder ist es ein Muss??

Ich habe das Zeichen 315 auch gegooglt und folgendes u.a.gefunden:

"Ist am Fahrbahnrand lediglich das Zeichen 315 (Parkerlaubnis auf dem Gehweg in allen Varianten) angebracht, dann wird hierdurch lediglich eine entsprechende Aufstellung des Fahrzeug gestattet, nicht jedoch geboten (vgl. Hartmann DAR 1971, 256; Bouska DAR 1972, 258; Lewin PVT 96, 258; anders aber BGHSt 26, 348; KG VRS 53, 303; OLG Köln VRS 72, 382; Jagusch / Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 12 Rd.-Nr. 55, die annehmen, dass damit auch gleichzeitig das Parken auf der Fahrbahn untersagt ist)."
Und irgendwo habe ich noch gelesen,dass es auch reicht,wenn man ganz nahe an Bordsteinkante parkt.

Was meint ihr:ist es ERLAUBT oder GEBOTEN?
Ist die Strafe rechtens?
Ich danke für eure Antworten. blink.gif
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janr
Beitrag 09.09.2013, 21:22
Beitrag #2


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Zeichen 315 schreiben die Aufstellart vor wavey.gif

Wenn du halb auf dem Gehweg stehen solltest, darfst du nicht ganz auf der Fahrbahn stehen


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Mitleser
Beitrag 09.09.2013, 21:28
Beitrag #3


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Um zu beurteilen, ob das Verkehrszeichen überhaupt für die fragliche Stelle gilt, würde ich gerne eine Skizze sehen. Schnell und grob per Paint erstellt, hochgeladen und im Forum verlinkt - Anleitung.

Von wo hast Du denn das Zitat aus dem vorletzten Absatz, @mommy1960?
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mommy1960
Beitrag 09.09.2013, 21:34
Beitrag #4


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..aus dem Verkehrslexikon.de..
Habe leider kein Paint..

..und das stand insgesamt da:
"Das Zeichen 315 (Gehwegparken) begründet kein Verbot des Parkens auf der Fahrbahn

Siehe auch Stichwörter zum Thema Halten und Parken



Ist am Fahrbahnrand lediglich das Zeichen 315 (Parkerlaubnis auf dem Gehweg in allen Varianten) angebracht, dann wird hierdurch lediglich eine entsprechende Aufstellung des Fahrzeug gestattet, nicht jedoch geboten (vgl. Hartmann DAR 1971, 256; Bouska DAR 1972, 258; Lewin PVT 96, 258; anders aber BGHSt 26, 348; KG VRS 53, 303; OLG Köln VRS 72, 382; Jagusch / Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 12 Rd.-Nr. 55, die annehmen, dass damit auch gleichzeitig das Parken auf der Fahrbahn untersagt ist)."
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Scitch
Beitrag 09.09.2013, 21:36
Beitrag #5


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Zitat (mommy1960 @ 09.09.2013, 22:13) *
Um dahin zu gelangen,wo man mir diese Ordnungswidrigkeit vorwirft,muss ich von der Hauptstraße A nach rechts in die besagte Straße B abbiegen.In besagter Straße B darf man rechts nicht Parken(Schild ist an Einmündung zu sehen) und auf der linken Seite sieht man die Autos alle mit der Schnauze Richtung Hauptstraße A und halb auf dem Bürgersteig parken.20 Meter nachdem ich von A in B abgebogen bin, kann ich rechts einen extra ausgeschilderten Anliegerweg reinfahren(Einbahnstraße),der nur für dieses einzeln stehende Hochhaus,wo ich wohne ist.Und am Ende des Hochhauses komme ich wieder auf besagter Straße B raus,wo ich links wieder rausfahren muss,um auf Hauptstraße A zurück zu kommen-würde ich auf besagter Straße B rechts abbiegen wäre hinten eine Sackgasse,für die,die hinten wohnen.
Nachdem ich dieses Schreiben vom Ordnungsamt bekommen habe,habe ich mich auf die Suche nach besagtem Schild-Zeichen 315 auf die Suche gemacht.Auf diesem Weg,wie eben beschrieben ist keins zu finden,man kann es erst sehen,wenn mann besagte Straße B rechts Richtung Sackgasse fährt,da hinten umdreht,da steht dann eins an einer kleinen Seitenstraßenmündung,ca 50 m rechts neben meinem Wohnhaus,wo ich eigentlich nie vorbeikomme.
Eine Skizze, Foto oder Google Link der Stelle wäre wirklich hilfreich...denn aus der Schilderung kann zumindest ich leider gerade nicht wirklich erahnen wo welche Schilder genau stehen und welchen Weg du denn nun wohin genommen hast. unsure.gif

Zitat (Mitleser @ 09.09.2013, 22:28) *
Von wo hast Du denn das Zitat aus dem vorletzten Absatz, @mommy1960?
Ich würde mal vermuten von hier. wavey.gif thread.gif

Edit:
Zitat (mommy1960 @ 09.09.2013, 22:34) *
Habe leider kein Paint..
Paint sollte eigentlich jeder Windows-Computer haben. (Eventuell hast du ja einen Mac oder ähnliches?)
Einfach auf Start/Windows Button und dort einmal in das "Programme/Dateien suchen" Feld Paint eingeben. Dann solltest du es ohne Probleme finden können. wavey.gif


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Gruß Scitch

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janr
Beitrag 09.09.2013, 21:40
Beitrag #6


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Zitat (mommy1960 @ 09.09.2013, 22:34) *
... ..und das stand insgesamt da:
"Das Zeichen 315 (Gehwegparken) begründet kein Verbot des Parkens auf der Fahrbahn ...
Das ist auch richtig, denn wenn das Parken auf der Fahrbahn verbotenwäre, wäre das halbe Parken auf der Fahrbahn auch verboten wavey.gif

Es wird erlaubt auf dem Gehweg zu parken (nur bis 2,8t) und gleichzeitig bestimmt wie (Richtzeichen)

Beispiel:



Je nach Aufstellart kann der Verkehr auf der Fahrbahn besser fließen. Das falsche Parken kann sogar einen Stau auslösen.


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haschee
Beitrag 09.09.2013, 21:41
Beitrag #7


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Ich würde sagen, es ist auf dem Gehweg zu parken.


Wenn wir mal zerlegen:
Zitat
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt,
ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.



Außerdem gilt
Zitat
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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mommy1960
Beitrag 09.09.2013, 21:44
Beitrag #8


Neuling
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Bitte aus urheberrechtlichen Gründen keine Screenshots oder bearbeitete Bilder aus Google-Maps o.ä. einstellen. Links zur Original-Seite von Google sind OK.


Der Beitrag wurde von mir bearbeitet: 09.09.2013, 22:08
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haschee
Beitrag 09.09.2013, 21:46
Beitrag #9


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Die Erläuterung zu Zeichen 315 gibt noch folgendes her:

Zitat
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden.



Gibt es außerdem noch Parkflächen "Markierungen"?
z. B. einen durchgehenden Strich auf dem Gehweg?

Dann bestimmen die üblicherweise wie zu parken ist. wavey.gif


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mommy1960
Beitrag 09.09.2013, 21:49
Beitrag #10


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So,das Bild ist da,wenn auch sehr schlecht.
Bleibt für mich immer noch die Frage:ist die Verwarnung rechtens?Wenn man sich alles genau durchliest?
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Mitleser
Beitrag 09.09.2013, 21:52
Beitrag #11


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Da das Bild wegen Urheberrecht bald gelöscht werden wird: Es geht um diese Stelle.



Danke! thumbup.gif

Der Beitrag wurde von mir bearbeitet: 09.09.2013, 22:09
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haschee
Beitrag 09.09.2013, 21:54
Beitrag #12


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Wenn ich mir die Erläuterung zu Zeichen 315 durchlese würde ich sagen rein nach Schild ja.

Und im Prinzip bist du ortskundig, das wird man dir vielleicht vorhalten.

Sind denn Markierungen vorhanden auf dem Gehweg?



Bild:
Immerhin ist es nicht Berlin wie ich erst dachte sondern Hoyerswerda - aber sorry, auf deinem Bild erkennt man gar nichts und lange wird es nicht mehr da sein, da Ausschnitte aus diesem Programm so nicht erlaubt sind.

Allerdings erkenne ich auch direkt bei googlemaps nichts. crybaby.gif


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Scitch
Beitrag 09.09.2013, 21:59
Beitrag #13


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Zitat (mommy1960 @ 09.09.2013, 22:49) *
Bleibt für mich immer noch die Frage:ist die Verwarnung rechtens?Wenn man sich alles genau durchliest?
Ich würde auch sagen ja. Denn das Bild schreibt eindeutig die Aufstellung für diesen Straßenabschnitt vor. Dagegen hast du, wenn man sich streng nach dem Verkehrszeichen richtet, verstoßen.

Zitat (haschee @ 09.09.2013, 22:54) *
Bild:
Immerhin ist es nicht Berlin wie ich erst dachte sondern Hoyerswerda - aber sorry, auf deinem Bild erkennt man gar nichts und lange wird es nicht mehr da sein, da Ausschnitte aus diesem Programm so nicht erlaubt sind.
Ist doch aber kein Ausschnitt sondern wenn ich das richtig sehe nur der abfotografierte Bildschirm? Ist das dann auch nicht erlaubt? whistling.gif think.gif


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mommy1960
Beitrag 09.09.2013, 22:00
Beitrag #14


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..nein es gibt keine Markierungen auf der Straße.Jeder kann parken,wo er Platz findet.Auf dem Foto,dass ich hochgeladen habe,steht das Zeichen315,wo die Brechtstr.(Sackgasse)und die Johannstr.sich kreuzen,nur zu sehen, in Richtung Käthe-Niederkirchner-Str.Also ich komme da praktisch nie vorbei. sad.gif
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Mitleser
Beitrag 09.09.2013, 22:05
Beitrag #15


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Zitat (mommy1960 @ 09.09.2013, 22:13) *
Ich habe das Zeichen 315 auch gegooglt und folgendes u.a.gefunden:

"Ist am Fahrbahnrand lediglich das Zeichen 315 (Parkerlaubnis auf dem Gehweg in allen Varianten) angebracht, dann wird hierdurch lediglich eine entsprechende Aufstellung des Fahrzeug gestattet, nicht jedoch geboten (vgl. Hartmann DAR 1971, 256; Bouska DAR 1972, 258; Lewin PVT 96, 258; anders aber BGHSt 26, 348; KG VRS 53, 303; OLG Köln VRS 72, 382; Jagusch / Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 12 Rd.-Nr. 55, die annehmen, dass damit auch gleichzeitig das Parken auf der Fahrbahn untersagt ist)."
Zitat (Scitch @ 09.09.2013, 22:36) *
Zitat (Mitleser @ 09.09.2013, 22:28) *
Von wo hast Du denn das Zitat aus dem vorletzten Absatz, @mommy1960?
Ich würde mal vermuten von hier. wavey.gif thread.gif

Ich kann der bei verkehrslexikon.de vorgebrachten Argumentation folgen. Gleichzeitig überzeugt mich gerade die Gegenansicht des BGH* nicht. Aber sie steht im Raum und gegen den BGH stellen sich Gerichte nur "ungern".

Zitat (BGH, Beschluss vom 25.05.1976 - 4 StR 461/75)
Das Zeichen 315 gestattet dem Kraftfahrer abweichend von dem Grundsatz, daß auf dem Seitenstreifen oder, wenn er nicht ausreichend befestigt ist, am Fahrbahnrand zu parken ist (§ 12 Abs. 4 StVO), das Parken im Gehwegbereich. Es ist in der Straßenverkehrsordnung zwar als Richtzeichen ausgewiesen, hat zugleich aber Anordnungscharakter (vgl. Krumme/Sanders/Mayr Einleitung B V 4 b), denn es bestimmt die Art des Parkens auf Gehwegen (vgl. die amtliche Begründung zu § 42 StVO Zeichen 315) und hat nach § 12 Abs. 3 Nr. 8 c in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO oder - was hier nicht entschieden zu werden braucht - mit § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO zur Folge, daß dort, wo es aufgestellt ist, das Parken auf der Fahrbahn verboten ist und Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sind. Insofern ist es in seinem Charakter den Vorschriftzeichen 283 und 286 nahe verwandt, die das Halten auf der Fahrbahn ausnahmslos (Zeichen 283) oder mit Ausnahmen (Zeichen 286) verbieten und in gleicher Weise bußgeldbewehrt sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 a und b in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO).
Hinweis: Bitte die § und Absätze nicht mit der aktuellen StVO-Version abgleichen. Da hat sich mittlerweile "ein wenig" geändert.
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mommy1960
Beitrag 09.09.2013, 22:08
Beitrag #16


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Das Bild war nur abfotografiert.Naja,da muss ich wohl zahlen, crybaby.gif
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mir
Beitrag 09.09.2013, 22:13
Beitrag #17


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Das Foto ist zwar eine originelle Verwendung einer Digitalkamera, aber ohne Nutzungsrechte an einer Grafik darfst Du auch ein Foto dieser Grafik nicht veröffentlichen. Mehr dazu steht im Link in meiner Signatur zum Thema Bilder ...

Nichts für ungut wink.gif


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redonner sa grandeur à l'europe!
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mommy1960
Beitrag 09.09.2013, 22:17
Beitrag #18


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@ mir :ich werds mir merken.Danke wavey.gif
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wernecmn
Beitrag 10.09.2013, 05:55
Beitrag #19


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Die Vorschrift zum Zeichen 315 "Parken auf Gehwegen" in der Straßenverkehrs-Ordnung (siehe Anlage 3 zur StVO) wurde nach 1976 umformuliert: das Wort "erlaubt" wurde gestrichen. Der Kommentar von Schurig geht allerdings noch von der alten Formulierung aus.
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Mitleser
Beitrag 10.09.2013, 08:11
Beitrag #20


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Das erlaubt wurde erst zum 01.04.2013 gestrichen - selbst die vom Verkehrsministerium negierte Version aus 2009 lautete noch auf "Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen ... das Parken auf Gehwegen."

Dieses erlaubt ist auch unkritisch, zumal es immer noch in der Erläuterung zum Vz auftaucht.

Ich könnte in den aktuellen Normtext aber ein teilweises Fahrbahnparkverbot hineindeuten. Und zwar wegen des dann für schwere Fz, nicht jedoch für Leichtgewichte.
"Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden."
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rapit
Beitrag 29.10.2016, 13:54
Beitrag #21


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Es wird ja nicht "entgegen" der angeordneten Aufstellart (also quer statt längs) geparkt, sondern daneben.
Und außerdem sind und bleiben Bewohner ohnehin befreit.

Edit meint: "Super, jetzt habe ich wegen der Verlinkungen im falschen Faden gepostet"... blushing.gif


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dazydee
Beitrag 01.11.2016, 09:34
Beitrag #22


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Beim Zeichen steht doch: "2. Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind."

Und wenn da ein Bild mit halb- oder ganzhüftigem parkenden Auto drauf ist, ist so zu parken.

Wo ist daran zu deuten?


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rapit
Beitrag 01.11.2016, 10:50
Beitrag #23


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Daran kann man jede Menge deuten. Nämlich, dass nur die Aufstellart den Gehweg betreffend gemeint ist. Mit einem "parkwilligen Krad" musst Du sogar zwingend anfangen, zu deuten. Die dürfen zweifelsfrei da parken.


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dazydee
Beitrag 02.11.2016, 08:28
Beitrag #24


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Mit einem 4-Rädrigen PKW muss ich aber nichts deuten. Er ist mit 2 (bzw 4) Rädern auf dem Gehweg aufzustellen. (Denn das Z315 schreibt vor wie es aufzustellen ist. Das ich mit einem Krad deuten muss interessiert mit PKW ja nicht)

Oder wo ist mein Knoten im Gehirn?



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