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> Sind Verkehrszeichen VA?, Abgetrennt aus: "Mehrere Zusatzzeichen"
Mitleser
Beitrag 29.08.2013, 10:03
Beitrag #1


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Zitat (durban @ 29.08.2013, 10:57) *
Rechtswirkungen gehen immer von dem Verwaltungsakt aus.
Im Straßenverkehrsrecht sind diejenigen Verkehrszeichen Verwaltungsakte, die eine Regelungswirkung entfalten.
Zusatzzeichen entfalten keine Regelungswirkung, sie modifizieren nur die Regelung, die vom HZ ausgeht. Deshalb modifiziert jedes ZZ jeweils die vom HZ ausgehende Regelung.
Sind wirklich die Blechschilder selbst der Verwaltungsakt oder ist es nicht eher der dahinterstehende Wille (Anordnung) der StVB den sie mit den Blechschildern bekannt gibt?
Ich votiere für die zweite Ansicht.
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durban
Beitrag 29.08.2013, 10:10
Beitrag #2


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Willst Du das Fass wirklich aufmachen? laugh2.gif
Das ist ja zutiefst umstritten, wobei meines Erachtens die herrschende Meinung inzwischen die ist, dass jedenfalls die VZ selbst auch Allgemeinverfügungen und somit VA sind. So siehst es jedenfalls auch das BVerwG. Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung hat m.E. jedenfalls keine Außenwirkung und ist damit kein VA (und das wiederum sagt auch der VGH BW). Es ist das Verkehrszeichen selbst, von dem nach der StVO die Regelung ausgeht.

Aber darüber lässt sich lange streiten. wavey.gif


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Mitleser
Beitrag 29.08.2013, 10:20
Beitrag #3


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Zitat (durban @ 29.08.2013, 11:10) *
Willst Du das Fass wirklich aufmachen? laugh2.gif
Aber sicher doch. Gerne. whistling.gif

Zitat (durban @ 29.08.2013, 11:10) *
Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung hat m.E. jedenfalls keine Außenwirkung und ist damit kein VA
Ich behaupte, die Außenwirkung ist ganz klar gegeben, schließlich muss sich der VT daran halten. Und die Bekanntgabe übernimmt das Blechschild.

Zitat (durban @ 29.08.2013, 11:10) *
BVerwG ... VGH BW
Hättest Du da eine Quelle oder eine Az für mich?
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durban
Beitrag 29.08.2013, 10:25
Beitrag #4


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Ohne die Quellen jetzt überprüft zu haben:

BVerwGE 27,181; VGH BW NVwZ- RR 1996, 306.

Woran fehlt es denn Deiner Meinung nach beim VZ als Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG?

(Vielleicht geht es hier aber jetzt zu weit ins OT...)


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masseur81
Beitrag 29.08.2013, 10:52
Beitrag #5


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Was wird hier denn diskutiert? Dass sich das Zz nicht auf das Hz bezieht, sondern auf die ausstellende Behörde (und deren Mitarbeiter)? In diesem Sinne: ;-)

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Mitleser
Beitrag 29.08.2013, 11:01
Beitrag #6


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Zitat (durban @ 29.08.2013, 11:25) *
Ohne die Quellen jetzt überprüft zu haben:

BVerwGE 27,181; VGH BW NVwZ- RR 1996, 306.
Danke. Hab mir beide mal angesehen. Aber so richtig schlau und sicher werde ich dadurch auch nicht.

Die Entscheidung des BVerwG (Urteil vom 9.6.1967 - VII C 18/66) habe ich mehrfach gelesen. Aber mir scheint es, als haben sie die verschiedenen Ansichten angesprochen, dann aber nur einen kleinen/anderen Teil entschieden:
Zitat
Die Rechtsnorm enthält eine abstrakte, an die Allgemeinheit gerichtete Regelung. Der Verwaltungsakt dagegen bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt. Die Abgrenzung zwischen beiden Rechtsinstituten wird durch die dem Begriff des Verwaltungsaktes zuzurechnende Allgemeinverfügung erschwert. Sie hat mit der Rechtsnorm gemeinsam, daß sie einen größeren Personenkreis erfaßt. Die Schwierigkeit ergibt sich hierbei schon bei der Frage, wie der von der Allgemeinverfügung erfaßte Personenkreis zu bestimmen ist. Die Auffassung, daß der von einer Allgemeinverfügung erfaßte Personenkreis im Zeitpunkt ihres Erlasses genau bestimmt sein müsse, führt häufig nicht weiter, weil es auch Rechtsnormen gibt, die einen genau festgelegten Personenkreis erfassen. Außerdem versagt dieses Unterscheidungsmittel bei den modernen Formen des Verwaltungshandelns, wie z.B. bei dem Aufstellen und Feststellen von Plänen. Dasselbe gilt auch für die durch Aufstellen von Verkehrszeichen gemäß § 4 StVO getroffenen verkehrsbeschränkenden und verkehrsverbietenden Anordnungen. Geht man davon aus, daß die verkehrsbeschränkenden Anordnungen im Zeitpunkt des Aufstellens der Schilder abgeschlossene Maßnahmen sind, so führt das zwangsläufig zu der Annahme einer Rechtsnorm. Der von der Anordnung erfaßte Personenkreis läßt sich in diesem Falle nur generell - alle Verkehrsteilnehmer - bestimmen. Wer von diesen Anordnungen erfaßt wird, läßt sich in diesem Zeitpunkt nicht sagen. Erblickt man dagegen in dem Aufstellen der Verkehrszeichen eine sich stets wiederholende Bekanntmachung einer Verkehrsbeschränkung oder eines Verkehrsverbots gegenüber demjenigen Verkehrsteilnehmer, der die Straße ohne die Beschränkung oder ohne das Verbot in Anspruch nehmen möchte, so ist die jeweils in Betracht kommende Person bzw. der in Betracht kommende Personenkreis, gegen den sich dieser Befehl richtet, genau bestimmt, so daß ein Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung gegeben ist.

Da je nach der Betrachtungsweise der Verkehrszeichen der von ihnen erfaßte Personenkreis entweder nur bestimmbar oder genau bestimmt ist, kommt es für die rechtliche Wertung der verkehrsbeschränkenden und verkehrsverbietenden Anordnungen entscheidend auf ihren Inhalt an. Die Frage stellt sich also dahin, ob die Anordnungen nach § 4 StVO abstrakte Anweisungen enthalten oder sich auf einen konkreten Sachverhalt beziehen. Das letztere ist der Fall.
Es ging wohl hauptsächlich darum, ob die falsche Anwendung der StVO-Norm oder das konkrete Schilderge-/verbot angegriffen werden muss - also Verpflichtungsklage oder Anfechtungsklage.

Der VGH BaWü (Urteil vom 3.8.1995 - 5 S 3563/94) hat mMn diesen Streit auch nicht thematisiert. Die Klägerin wandte sich gegen eine Anordnung der StVB an die StBB. Einer solchen Anordnung fehlt es unstreitig an Außenwirkung. Der folgende Absatz zeigt das Dilema gut auf:
Zitat
Gegen die Qualifizierung der fraglichen Anordnung als Verwaltungsakt spricht auch die Regelung in § 45 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 StVO. Danach dürfen die Straßenverkehrsbehörden den Verkehr nur durch Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach der StVO regeln und lenken. Diese zwingende Vorschrift über die Form verkehrsregelnder Maßnahmen hat zur Konsequenz, daß eine vom betroffenen Dritten angreifbare Regelung erst mit Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen bzw. Anbringung der Verkehrseinrichtungen anzunehmen ist.
Zum einen ist der VA erst mit der Aufstellung anzunehmen. Also doch eine zeitliche Komponente aka Bekanntgabe?
Zum anderen hat die StVB, sofern der Auftrag an die StBB ihr einziges Handeln war, wohl gerade nicht wie vom VGH ausgeführt den Verkehr durch Vz geregelt und gelenkt. Denn sie hat nicht gelenkt sondern nur eine bauliche Maßnahme (in Form der Schilderaufstellung) eingefordert. [Aber das ist wohl eine sehr spitze Sichtweise, die hier aber auch nicht streitentscheidend ist.]


Zitat (durban @ 29.08.2013, 11:25) *
Woran fehlt es denn Deiner Meinung nach beim VZ als Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG?
Das Blech selbst ist wohl keine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme einer Behörde. Sondern nur der Ausdruck (Bekanntgabe) ihres Willens.


Zitat (durban @ 29.08.2013, 11:25) *
(Vielleicht geht es hier aber jetzt zu weit ins OT...)
Das muss ein MOD entscheiden. thread.gif
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durban
Beitrag 29.08.2013, 11:53
Beitrag #7


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Jedenfalls lassen m.E. alle Verwaltungsgerichte und das BVerwG Anfechtungsklagen gegen die Verkehrszeichen zu und bezeichnen Verkehrszeichen ausdrücklich als Verwaltungsakte.

Dafür spricht auch, dass die straßenverkehrsbehördliche Anordnung nicht vollstreckt werden kann. Das können Verkehrszeichen im üblichen verwaltungsrechtlichen Sinne auch nicht, aber für sie gibt es ein spezielles Sanktionssystem bei Nichtbeachtung, dass die Verwaltungsvollstreckung verdrängt. Ordnungswidrig ist aber die Nichtbeachtung des Verkehrszeichens, nicht der Anordnung.

Ich habe nach wie vor Bauchschmerzen dabei, in der Anordnung eine Außenwirkung zu erkennen. Denn in ihr manifestiert sich m.E. nur die Absicht zu regeln. Die Außenwirkung erfolgt erst mit der Regelung selbst.

Aber mal was anderes: Was wären die Konsequenzen unserer unterschiedlichen Ansichten? Die Rechtsfolgen des VA knüpfen ja an die Bekanntgabe an; hier ergibt sich zwischen unseren Ansichten also kein Unterschied; eine dogmatische Ungenauigkeit ergibt sich m.E. in der Verwaltungsvollstreckung, das hat aber keine Konsequenz, weil es die bei VZ eh nicht gibt.
Das einzige, was mir einfällt, ist eben die prozessuale Komponente, nämlich was anzufechten ist, wenn man gegen ein VZ vorgehen will. Denn wenn man in der Anordnung den VA erblickt, kann das VZ selbst nicht angefochten werden.


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Mitleser
Beitrag 29.08.2013, 12:13
Beitrag #8


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Zitat (durban @ 29.08.2013, 12:53) *
Aber mal was anderes: Was wären die Konsequenzen unserer unterschiedlichen Ansichten?
Wer stellt den Verkehrszeichen gemeinhin auf. Wenn die Schilder die VA sind, kann dann ein Bauarbeiter das Schild aufstellen (den VA erlassen)? MMn nein, selbst wenn er die Genehmigung (oder ist es nur eine Zustimmung, Kenntnisnahme oder doch ein eigener VAs) der StVB hat.
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mir
Beitrag 29.08.2013, 12:45
Beitrag #9


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Ich habe mir den Volltext der verlinkten Entscheidungen noch nicht durchlesen können, für Nichtjuristen sind diese nur über Hürden zugänglich ...


Da Verwaltungsgerichte gehalten sind, die Klagehürden nicht zu hoch zu halten, dry.gif sollte ein Gericht eine Anfechtungsklage "gegen ein Schild" annehmen, egal ob der eigentliche Verwaltungsakt nun das Schild oder die zugrundeliegende Anordnung ist.

Ein Verwaltungsakt selber, egal welchar Art, auch z.B. eine Baugenehmigung, wird doch regelmäßig von einem Sachbearbeiter in seinem Büro erlassen und entfaltet, wenn er dort nur rumliegt und abgeheftet wird, genausowenig eine Außenwirkung wie eine verkehrsrechtliche Anordnung. Daß eine verkehrsrechtliche Anordnung ohne Bekanntmachung keine Außenwirkung entfaltet, ist daher kein Unterscheidungskriterium.

Allerdings sehe ich einen Punkt: Ein VA wird regelmäßig von der dafür zuständigen Behörde erlassen, der dann mit der Bekanntmachung meist die Post beauftragt. Wenn man davon ausgeht, daß das Verkehrsschild der VA ist, dann müßte auch der Sachbearbeiter persönlich das VZ aufstellen. Den Erlass kann er nicht einfach an den Bauhof delegieren, daher wäre es nichtig, wenn es der Bauarbeiter aufstellt.

Es liegt also viel näher, das VZ lediglich als eine besondere Form der Bekanntmachung für den VA zu betrachten, in dem die Verkehrsregelung beschlossen wird.

Spannend wird es, wenn durch Änderungen in der StVO sich die Regelung des Schildes ändert oder die Schilderform zu der gewünschten Verkehrsregelung. Grundsätzlich gilt der bekanntgegebene Inhalt - aber wenn der nicht mehr dem ursprünglich beschlossenen entspricht?

Ich denke, es wird sich kein Gericht dazu freiwillig äußern, weil die Konsequenzen weitreichend und dunkel sind ... laugh2.gif


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durban
Beitrag 29.08.2013, 12:47
Beitrag #10


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Warum denn nicht? Bei anderen VA ist das doch auch Usus.
Ein Schild "Betreten verboten - der Bürgermeister" ist ziemlich sicher ein VA (und nicht die Entschließung des Bürgermeisters, der sich denkt, ich stelle nun ein Schild auf). Da ist es auch egal, wer in persona nun das Schild aufhängt- die erlassende Behörde bleibt der Bürgermeister.



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mir
Beitrag 29.08.2013, 12:49
Beitrag #11


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Das sehe ich da wie beim Verkehrszeichen. Das Schild ist die Bekanntmachung.


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erwin_a
Beitrag 29.08.2013, 12:50
Beitrag #12


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Zitat (Mitleser @ 29.08.2013, 13:13) *
Wenn die Schilder die VA sind, kann dann ein Bauarbeiter das Schild aufstellen (den VA erlassen)? MMn nein, selbst wenn er die Genehmigung (oder ist es nur eine Zustimmung, Kenntnisnahme oder doch ein eigener VAs) der StVB hat.


Dazu bietet im Fall von Straßenarbeiten die RSA die passende Antwort(sofern hier RSA richtig wiedergegeben)
Zitat
(12) Die Anordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen aus Anlass von Arbeiten im Straßenraum soll schriftlich erfolgen. Die Unternehmer müssen vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, von der zuständigen Behörde - Straßenbaubehörde oder Straßenverkehrsbehörde - Anordnungen über die Absperrung und Sicherung der Arbeitsstellen sowie über notwendige Verkehrsbeschränkungen, -verbote und Umleitungen einholen. Bauunternehmer haben dem Antrag einen Verkehrszeichenplan beizufügen.

(13) Der Vollzug der Anordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen obliegt im Regelfall dem Unternehmer, der auch Adressat dieser Anordnung ist. Da Verkehrsbeschränkungen und Verbote durch Verkehrszeichen und -einrichtungen nur von der zuständigen Behörde angeordnet werden dürfen, ist der Unternehmer nicht befugt, von der Anordnung abzuweichen. Ohne Anordnung aufgestellte oder von der Anordnung abweichende Verkehrszeichen sind nichtig und müssen nur befolgt werden, solange und soweit ansonsten eine Gefahr zu befürchten ist
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durban
Beitrag 29.08.2013, 12:54
Beitrag #13


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Vorallem spricht das dafür, dass sich die straßenverkehrsbehördliche Anordnung an den Unternehmer richtet und nicht an die Verkehrsteilnehmer.


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Mitleser
Beitrag 29.08.2013, 12:55
Beitrag #14


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Zitat (mir @ 29.08.2013, 13:49) *
Das sehe ich da wie beim Verkehrszeichen. Das Schild ist die Bekanntmachung.
Ich auch - und ziemlich sicher auch Lehre und Rechtsprechung.

Zitat (erwin_a @ 29.08.2013, 13:50) *
Dazu bietet die RSA die passende Antwort(sofern hier RSA richtig wiedergegeben)
Die RSA ist nicht dazu geeignet, Probleme des Verwaltungsrechts zu lösen.
Sie kann lediglich Argumentationslinien aufzeigen - was sie an der Stelle auch macht. Aber auch dort hat die Argumentation die Schwäche, dass nicht zwischen der "Stell auf"-Verfügung an den Bauarbeiter und der "Fahre so und so"-Verfügung an den VT unterschieden wird.
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durban
Beitrag 29.08.2013, 12:58
Beitrag #15


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Zitat (Mitleser @ 29.08.2013, 12:55) *
Zitat (mir @ 29.08.2013, 13:49) *
Das sehe ich da wie beim Verkehrszeichen. Das Schild ist die Bekanntmachung.
Ich auch - und ziemlich sicher auch Lehre und Rechtsprechung.


Also mir ist kein Urteil bekannt, in dem eine Anfechtungsklage gegen ein Verkehrszeichen mit Prozessurteil wegen Unzulässigkeit abgewiesen wird.
Dafür kenne ich aber mehrere Urteile und Lehrbücher, in denen Verkehrszeichen ausdrücklich als Verwaltungsakte bezeichnet werden.

Ist auch stetige Rechtsprechung des BVerwG (hier BVerwG Urteil vom 13.12.1979 (7 C 46.78)):

Zitat
Die durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen sind Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen (Bestätigung von BVerwGE 27, 181)


Zitat
Verkehrsregeln durch amtliche Vorschriftszeichen sind Verwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen. Der Senat hält an dieser Auffassung fest, die er - erstmals in BVerwGE 27, 181 - in ständiger Rechtsprechung vertritt, und die von der Rechtsprechung der anderen Gerichte - abgesehen vom Berufungsgericht - einhellig geteilt und vom Schrifttum überwiegend gebilligt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:


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Beitrag 29.08.2013, 13:06
Beitrag #16


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Nochmal zum "Betreten verboten": Wenn das Schild beschädigt wird, dann muß m.M.n. nicht der Bürgermeister tätig werden, das kann dann auch der Hausmeister machen. Analog zu den Schildern: Da kann der Bauhof defekte Schilder austauschen, und bei einer Baustelle kann auch ein Bauunternehmer, der aufgrund einer verkehrsrechtlichen Anordnung ein Zeichen temporär entfernt, dieses hinterher wieder aufstellen, ohne dazu die StVB zu fragen. Und es wäre auch egal, ob er genau dieses Zeichen wieder aufstellt, er kann auch zwei gleichartige Schilder dabei vertauschen oder ein beschädigtes Schild austauschen, ohne daß das ausgetausche Schild dann nichtig wäre, weil es ja nicht (in dieser physischen Manifestation) angeordnet wurde.



Zitat (durban @ 29.08.2013, 13:54) *
Vorallem spricht das dafür, dass sich die straßenverkehrsbehördliche Anordnung an den Unternehmer richtet und nicht an die Verkehrsteilnehmer.


Und wer erläßt dann das Verkehrszeichen?


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Mitleser
Beitrag 29.08.2013, 13:10
Beitrag #17


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Zitat (durban @ 29.08.2013, 13:58) *
Ist auch stetige Rechtsprechung des BVerwG (hier BVerwG Urteil vom 13.12.1979 (7 C 46.78)): [...]
Auch dort ging es um die Frage, ob es sich bei dem Gesamtkomplex um Allgemeinverfügungen oder um Rechtsnormen handelt - also wieder Anfechtsungs- oder Verpflichtungsklage.

Da der Streit dort nicht ansatzweise entscheidungserheblich war, hat das BVerwG auch nicht so trennscharf formuliert. Denn es schreibt auch: "Für diesen Streckenabschnitt ordnete die beklagte Stadt ... eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h an. Nach Einholung eines Gutachtens ... ordnete die beklagte Stadt ... an, dass auf der Autobahn Erlangen-Nürnberg zwischen den Anschlussstellen Eltersdorf und Erlangen-Nord (von km 29,0 bis km 37,2) die zulässige Höchstgeschwindigkeit in beiden Fahrtrichtungen auf 80 km/h festgesetzt werde. ... Die entsprechenden Verkehrszeichen 274 wurden angebracht ..."
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durban
Beitrag 29.08.2013, 13:13
Beitrag #18


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Keine Einwände.
Aber wenn wir uns mal von Schildern wegdenken, dann gehen Verwaltungsakte zumeist in Bescheidform (Steuerbescheid, Entzugsbescheid, was auch immer). Der Verwaltungsakt, die konkrete Regelung mit Außenwirkung, ist dann stets in dem Bescheid zu sehen.
Wenn man seine Gaststättenuntersagung anfechten will, ficht man ja auch den Bescheid an, und nicht die behördneninterne Anordnung, den Bescheid zu erlassen.

Ich schiebe übrigens - der umfangreichen Quellen wegen - nochmal nach: BVerwG 21.8.2003:

Zitat
Zutreffend geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass verkehrsbezogene Ge- und Verbote in Form von Verkehrszeichen Allgemeinverfügungen im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG sind, die regelmäßig den Dauerverwaltungsakten zuzuordnen sind (stRspr; vgl. für viele Urteile vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 46.78 - BVerwGE 59, 221 <226 f.>, vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 25.93 - BVerwGE 97, 214 <220 f.> und vom 25. Januar 1995 - BVerwG 11 C 29.93 - BVerwGE 97, 323 <326, 328>).



Übrigens: Klar ist ja, dass das Verkehrszeichen in das typische Schema Realakt - Verwaltungsakt nicht passt. Sonst hätte es ja nie diesen Streit gegeben. Unter anderem genau wegen der Verkehrszeichen ist ja der § 35 S. 2 VwVfG nachträglich geschaffen worden.
Aber nach wie vor merkt man, dass Verkehrszeichen sich dogmatisch nicht sauber einordnen lassen. Egal, wie man sie definiert, sie machen Bauchschmerzen.
Dass sie nicht in das Schema passen, sieht man ja auch an der Vollstreckbarkeit und vor allem an der Vollziehbarkeit.

Normalerweise hätte ja ein Widerspruch gegen ein VZ (oder wenn man nach Euch geht gegen die Anordnung) aufschiebende Wirkung. Weil das sich aber mit dem Wesen eines VZ gar nicht vereinbaren lässt, zieht die Rechtsprechung eine ziemlich zielorientierte Analogie zu § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Pragmatisch, aber dogmatisch an den Haaren herbeigezogen.

@Mitleser: Es stimmt, gerade in den neueren Urteilen wird nicht trennscharf abgegrenzt. Wie gesagt, der Streit, ob nun die Anordnung oder das Schild der VA ist, hat ja vermutlich auch nur wenig Auswirkungen. Aber die allermeisten Lehrbücher und Urteile bezeichnen immerhin das Schild als den VA. Und, wie man an den Urteilen sieht, Anfechtungsklagen gegen VZ werden in der Regel zugelassen, und zwar ohne Umdeutung der Anträge dahingehend, dass man die Anordnung anfechten müsse.

Wenn man die Anordnung als VA sieht, sind übrigens Wechselverkehrszeichen m.E. äußerst problematisch. Denn dann wechselt die Bekanntgabe eines (nicht näher konkretisierten) VA ja dauernd. blink.gif


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erwin_a
Beitrag 29.08.2013, 13:25
Beitrag #19


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Zitat
1. Die in § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO normierte, in der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 17. Juni 1998 konkretisierte und mit dem Zeichen 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO im streitgegenständlichen Bereich konkret umgesetzte Anordnung ist wie jedes andere Verkehrszeichen ein Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung im Sinne des §35 Satz2 VwVfG. Er wird gemäß §43 Abs.1 VwVfG gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Bekanntgabe im Sinne des § 43 Abs. 1 VwVfG setzt nicht persönliche Kenntnisnahme voraus. Die Bekanntgabe bestimmt sich nach §41 VwVfG. Neben der individuellen Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Adressaten (vgl. § 41 Abs. 1 VwVfG) kann - wie vorliegend - eine Allgemeinverfügung gemäß § 41 Abs. 3 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden. Dies ist auch tunlich, da eine an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis, vorliegend die verkehrsteilnehmenden Radfahrer, gerichtete Allgemeinverfügung gerade an keinen namentlich individuellen Adressaten gerichtet und diesem individuell bekannt gegeben werden kann. Ein nach § 41 Abs. 3 VwVfG öffentlich bekannt gegebener Verwaltungsakt entfaltet ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe seine Wirksamkeit nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.

2. Die Aufstellung des Verkehrsschildes ist eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe.
VG München
So wie ich das lese ist der Verwaltungsakt abgeschlossen, wenn die Anordnung (in Form einer Bekanntgabe) konkret umgesetzt wurde. Verkehrszeichen sind Verwaltungsakte. Dies gilt jedoch nicht, solange sie nur auf dem Bauhof des Tiefbauamtes oder in einem Bauwagen rumliegen. wavey.gif
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Beitrag 29.08.2013, 13:28
Beitrag #20


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@durban:

Auch bei Ampeln.

Kann ich bei Ampeln die konkrete Ampelschaltung angreifen? Wer legt denn das Signalprogramm fest? Und wer legt bei Wechselverkehrszeichen fest, wie diese zu regeln sind?

Mein Glaube darin, daß Gerichte solche Dinge immer richtig handhaben, ist seit der Sache mit dem Anlauf der Anfechtungsfrist bei Verkehrszeichen gestört ...


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Beitrag 29.08.2013, 13:36
Beitrag #21


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Das meine ich ja; insgesamt sind Verkehrszeichen zeimlich atypische Verwaltungs"dinger", die sich nicht ganz befriedigend dogmatisch einordnen lassen.
Wie gesagt, würde man ein VZ oder dessen Anordnung ganz streng als normale Verwaltungsakte behandeln, dann
- hätte ein Widerspruch aufschiebende Wirkung, d.h. wenn ich Widerspruch einlegen würde, gälte das VZ bis zur Entscheidung für alle anderen, aber nicht für mich und
- wäre jede automatische und dynamische Verkehrsbeeinflussung nicht möglich.

Bei beidem behilft man sich aber mit Konstruktionen, weil klar ist, dass sich VZ nicht sauber erfassen lassen.

Aber solange man sich nur darum streitet, ob das VZ selbst VA ist oder dessen Anordnung, hat das keine Relevanz. Wir sind uns dann ja schon fast einig. smile.gif


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Beitrag 29.08.2013, 13:42
Beitrag #22


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Zitat (erwin_a @ 29.08.2013, 14:25) *


Genau das meinte ich. Da haben jahrelang (jahrzentelang?) auch die OLGe einen Spruch des BGH gründlich mißverstanden, und es bedurfte der Mithilfe des BVerfG, um klarzustellen, daß eine Klagefrist selbstverständlich nicht mit der Aufstellung beginnt. Das Urteil ist überholt. Wenn Dich Details interessieren, such mal nach den Threads von @tesserakt. Ist schon eine Weile her.

Zitat (durban @ 29.08.2013, 14:36) *
Aber solange man sich nur darum streitet, ob das VZ selbst VA ist oder dessen Anordnung, hat das keine Relevanz. Wir sind uns dann ja schon fast einig. smile.gif


So irrelevant ist das nicht. Ein schöner Testfall wären Änderungen in der StVO, da hatten wir ja einige. Oder Schildertausch - neuer Anlauf der Klagefrist?

Wenn ich Dich recht verstehe, meinst Du, daß man das so oder so dogmatisch nicht einordnen kann und auch nicht versuchen sollte, sondern rein pragmatisch ej nach Einzelfall vorgehen soll?


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erwin_a
Beitrag 29.08.2013, 13:51
Beitrag #23


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Zitat (mir @ 29.08.2013, 14:42) *
[ Da haben jahrelang (jahrzentelang?) auch die OLGe einen Spruch des BGH gründlich mißverstanden, und es bedurfte der Mithilfe des BVerfG, um klarzustellen, daß eine Klagefrist selbstverständlich nicht mit der Aufstellung beginnt.
Ja, wie folgt: Die einjährige Anfechtungsfrist bei Verwaltungsakten beginnt ohne Rechtsbehelftsbelehrung nach §58 Abs.2 VwGO beginnt nicht mit der Aufstellung, sondern..."wenn das Verkehrszeichen erstmals zur Kenntnis genommen wird"(BVerfG NZV 2010,165;;VGH Kassel VerkMitt 2009 Nr.72)
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durban
Beitrag 29.08.2013, 14:01
Beitrag #24


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Zitat (mir @ 29.08.2013, 13:42) *
So irrelevant ist das nicht. Ein schöner Testfall wären Änderungen in der StVO, da hatten wir ja einige. Oder Schildertausch - neuer Anlauf der Klagefrist?


Aber wenn ich das recht überblicke macht es dabei keinen Unterschied, ob der eigentliche VA die Anordnung oder das Verkehrszeichen selbst ist. Das ändert ja nichts an der Bekanntgabe, oder?

Zitat (mir @ 29.08.2013, 13:42) *
Wenn ich Dich recht verstehe, meinst Du, daß man das so oder so dogmatisch nicht einordnen kann und auch nicht versuchen sollte, sondern rein pragmatisch ej nach Einzelfall vorgehen soll?


Im ersten Satz verstehst Du mich richtig, im zweiten nicht.
Meiner Meinung nach lassen sich Verkehrszeichen nicht richtig einordnen. Sie passen nur schwer in das Schema Verwaltungsakt. Aber natürlich sollte man nicht pi mal Daumen im Einzelfall vorgehen. Ich meine nur, dass sich jetzt über Jahrzehnte eine pragmatische Handhabung von VZ eingebürgert hat: Man sieht sie (oder meinetwegen ihre Anordnung) als Verwaltungsakte, für die - wegen ihrer spezifischen Natur - einige Sonderregelungen gelten:

- Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung
- Sie werden in der Regel nicht nach VwVG vollstreckt, stattdessen ist die Nichtbefolgung bußgeldbewährt (Ausnahme: Abschleppen)
- Anstelle einer "normalen" Bekanntgabe in mündlicher Form oder Textform werden definierte Symbole verwendet
- Die Regelung ist auch hinreichend konkretisiert, wenn sie dynamisch ist (Wechselverkehrszeichen/ LZA), weil sie den Willen der Behörde zur jeweils konkreten Regelung ausdrückt.

Diese Dinge sind uns eigentlich klar, alles andere wäre vollkommen unpraktisch. Aber es sind Eigenschaften, die einem "normalen" VA nicht entsprechen und für die das Gesetz keine Regelung vorsieht.

Na ja, und bei einem "normalen" VA ist die Bekanntgabe eigentlich eindeutig. Aber das kann man bei Verkehrszeichen nicht sofort sagen. Das ist an sich mit die letzte Baustelle der Gerichte. Wenn man dazu jetzt eine Linie findet, dann hat man eine dogmatisch nicht ganz saubere, aber rechtssichere umfassende Handhabung von Verkehrszeichen.


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mgka
Beitrag 29.08.2013, 14:16
Beitrag #25


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Ein recht aktueller Beschluss vom 22. April 2013 des BayVGH führt hierzu in Randnummer 29 folgendes aus:
Zitat
Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Anfechtungsklage konnte auch nicht dahingestellt bleiben, ob die im fraglichen Bereich vorhandenen verkehrsbeschränkenden Verkehrszeichen jeweils auf einer verkehrsrechtlichen Anordnung basieren. Eine Anfechtungsklage ist nur gegen einen Verwaltungsakt zulässig. Hier besteht der Verwaltungsakt regelmäßig in einer sogenannten verkehrsrechtlichen Anordnung, die durch die Bekanntgabe in Form der Aufstellung des Verkehrszeichens wirksam wird (BVerwG, U.v. 14.12.1994 - 11 C 4/94 - NZV 1995, 244). Zwar ist die verkehrsrechtliche Anordnung grundsätzlich an keine Form gebunden. Insbesondere bedarf eine Allgemeinverfügung auch keiner Begründung (Art. 39 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG). Es ist jedoch zu weitgehend, wie das Verwaltungsgericht anzunehmen, dass jedenfalls in der Aufstellung bzw. Anbringung eines Verkehrszeichens auch immer eine verkehrsrechtliche Anordnung zu sehen ist. Stellt beispielsweise ein Mitarbeiter eines kommunalen Bauhofs, ohne hierzu befugt oder angewiesen worden zu sein, ein Verkehrszeichen an einer für ihn gut befundenen Stelle auf, fehlt es an einer entsprechenden zugrunde liegenden verkehrsrechtlichen Anordnung. Darüber hinaus ist es denkbar, dass für mehrere oder alle im fraglichen Bereich aufgestellten Verkehrszeichen tatsächlich schriftliche verkehrsrechtliche Anordnungen vorhanden sind, die allerdings nicht korrekt umgesetzt wurden. Wenn der Aufstellung eines Verkehrszeichens keine verkehrsrechtliche Anordnung durch die zuständige Behörde zugrunde liegt, ist das Verkehrszeichen unwirksam (VGH Mannheim, U.v. 16.12.2009 - 1 S 3263/08 - VD 2010, 113). Im weiteren Verfahren wird daher ggfs. auch zu klären sein, ob den streitgegenständlichen Verkehrszeichen tatsächlich jeweils eine verkehrsrechtliche Anordnung zugrunde liegt oder nicht.

Mal schauen, was das VG Ansbach da nun draus macht, da es nun erneut über den Ausgangsfall zu entscheiden hat.


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auto67
Beitrag 29.08.2013, 18:53
Beitrag #26


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Folgendes Beispiel:
Die Bahnhofstraße sei eine Vorfahrtsstraße. In Ihrem Verlauf gebe es nach jeder Kreuzung/Einmündung ein Verkehrzeichen 306,Vorfahrtstraße. In einer Fahrtrichtung über die Gesamtlänge der Bahnhofstraße insgesamt 20 Schilder.
Beschreibt dieses Beispiel eine Anordnung (Bahnhofstraße ist Vorfahrtstraße), ausgedrückt durch 20 Schilder oder sind es 20 einzelne Anordnungen? think.gif Bislang dachte ich, das sei eine Anordnung. Und wie viele Verwaltungsakte liegen vor?
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Mitleser
Beitrag 29.08.2013, 22:07
Beitrag #27


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Zitat (durban @ 29.08.2013, 14:13) *
Aber wenn wir uns mal von Schildern wegdenken, dann gehen Verwaltungsakte zumeist in Bescheidform (Steuerbescheid, Entzugsbescheid, was auch immer). Der Verwaltungsakt, die konkrete Regelung mit Außenwirkung, ist dann stets in dem Bescheid zu sehen.
Das Stück Papier ist aber nicht der VA. Sondern sein Inhalt, den sich die Behörde erdachten und erlassen hat.

Zitat (durban @ 29.08.2013, 14:13) *
Wenn man die Anordnung als VA sieht, sind übrigens Wechselverkehrszeichen m.E. äußerst problematisch. Denn dann wechselt die Bekanntgabe eines (nicht näher konkretisierten) VA ja dauernd. blink.gif
Bei einer WVZA ist entweder der menschliche Schilderschalter ein befugter Mitarbeiter der StVB oder aber (wahrscheinlicher) die StVB hat zuvor ein Schaltschema der Art "wenn-dann" angeordnet.
Eine ohne weitere Anordnung aufgestellte WVZA mit herstellerseitigem Automatikprogramm oder einer manuellen Schaltung frei Schnauze durch den Telefonposten des Bauhofs ist mMn mindestens rechtswidrig.
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wernecmn
Beitrag 29.08.2013, 22:21
Beitrag #28


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Bzgl. StVO gibt es immer zwei Verwaltungsakte, deren Aufhebung im Gerichtsprozess auch immer einzeln beantragt wird:
  • Die Anordnung einer Verkehrsbeschränkung (Radwegbenutzungspflicht, Halteverbot, Überholverbot, Geschwindigkeitsbeschränkung, Vorfahrtregelung) und
  • die daraus folgende Anordnung der Aufstellung der zugehörigen Verkehrszeichen.
Die Anordnung der Verkehrsbeschränkung wird erst durch die Aufstellung der Verkehrszeichen bekanntgegeben, ist aber unabhängig davon ein eigenständiger Verwaltungsakt. Es macht einen Unterschied, ob die Verkehrszeichen mit oder ohne verkehrsrechtliche Anordnung aufgestellt worden sind.
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Achim
Beitrag 30.08.2013, 06:51
Beitrag #29


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Zitat (mir @ 29.08.2013, 14:28) *
Auch bei Ampeln.

Kann ich bei Ampeln die konkrete Ampelschaltung angreifen? Wer legt denn das Signalprogramm fest? Und wer legt bei Wechselverkehrszeichen fest, wie diese zu regeln sind?

Natürlich gilt dies auch bei Lichtzeichenanlagen und Wechselverkehrszeichen. Für die Anordnung, wo Lichtzeichenanlagen zu stellen sind und auch, welche Lichtzeichen zu geben sind, ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig. Diese haftet auch für die Signalprogramme, hat diese auch anzuordnen. Die entsprechende bauliche Ausführung (genauer Standort der Register, Größe der Signale und Auswahl der Leuchtmittel) ist dann Entscheidung der Baubehörde. Die Straßenverkehrsbehörde hat vor jeder Entscheidung die Straßenbaubehörde und die Polizei zu hören. Die Kostenträgerschaft richtet sich nach § 5b Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und knüpft an die Trägerschaft der Straßenbaulast an. Die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung von Lichtsignalanlagen obliegt dem Straßenbaulastträger (§ 45 Abs. 5 StVO).



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mgka
Beitrag 30.08.2013, 07:15
Beitrag #30


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Zitat (auto67 @ 29.08.2013, 19:53) *
(...) In einer Fahrtrichtung über die Gesamtlänge der Bahnhofstraße insgesamt 20 Schilder.
Beschreibt dieses Beispiel eine Anordnung (Bahnhofstraße ist Vorfahrtstraße), ausgedrückt durch 20 Schilder oder sind es 20 einzelne Anordnungen? think.gif Bislang dachte ich, das sei eine Anordnung. Und wie viele Verwaltungsakte liegen vor?

Dazu schreiben die Richter des BayVGH im o.g. Beschluss:
Zitat
1.4 Für die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, ist auf die materielle Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ohne Rücksicht auf dessen Richtigkeit abzuheben (Happ, a.a.O., § 130, Rn. 9 m.w.N.). (...) Für die Entscheidung des Rechtsstreits wird es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs demgegenüber (auch) auf Folgendes ankommen: (...) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Klagefrist für einen Verkehrsteilnehmer gegen ihn beschränkende verkehrsrechtliche Anordnungen, die durch Verkehrszeichen zum Ausdruck gebracht werden, regelmäßig ein Jahr ab erstmaliger Kenntnisnahme des jeweiligen Verkehrszeichens beträgt. Vor diesem Hintergrund müsste in Bezug auf jedes angegriffene Verkehrszeichen, das eine selbständige Anordnung trifft, geprüft werden, wann der Kläger dieses erstmalig zur Kenntnis genommen hat.

Es könnte also sein, dass die 20 Schilder auf einer einzigen verkehrsrechtlichen Anordnung basieren, was u.U. auch nicht zu beanstanden wäre.


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Mitleser
Beitrag 30.08.2013, 13:32
Beitrag #31


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Da hatte ich doch gestern noch was gelesen, was ich erst sacken lassen wollte:
Zitat (durban @ 29.08.2013, 14:13) *
Übrigens: Klar ist ja, dass das Verkehrszeichen in das typische Schema Realakt - Verwaltungsakt nicht passt. Sonst hätte es ja nie diesen Streit gegeben. Unter anderem genau wegen der Verkehrszeichen ist ja der § 35 S. 2 VwVfG nachträglich geschaffen worden.

Ja, wie die oben aufgeführten alten Entscheidungen des BVerwG zeigen, tat sich manch einer schwer mit der Einstufung von Verkehrszeichen in Verwaltungsakt oder Rechtsnorm (nicht Realakt).

In der alten Militärregierungsverordnung Nr. 165 aus dem Jahre 1948 gab es kein geschriebenes Instrument der Allgemeinverfügung. Daher wurde beim erstmaligen Erlass des VwVfG 1976 der Satz 2 in § 35 [damals 31] VwVfG aufgestellt. Zur Begründung führte die Bundesregierung aus:
Zitat (Amtliche Begründung zu in BT-DrS 7/910)
Besondere Schwierigkeiten bereitet in der Praxis die Abgrenzung zwischen Rechtsnorm und Allgemeinverfügung, die ein Verwaltungsakt ist. Deshalb definiert Satz 2 die Allgemeinverfügung. Sein Wortlaut stützt sich auf die in Literatur und Rechtsprechung herrschende Auffassung (vgl. Forsthoff, 9. Aufl. 1966 S. 193 und die dort zitierte Literatur). Die 2. Alternative der Definition wurde aus Gründen der Klarstellung aufgenommen. Allgemeinverfügungen sind z. B. auch die Widmung, die Einziehung, die Umstufung und andere auf die Gestaltung der öffentlich-rechtlichen Qualität einer Sache gerichteten Akte. Auch die Verkehrszeichen sind nach höchst richterlicher Rechtsprechung Allgemeinverfügungen (vgl. Redeker - von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. RdNr. 28 a zu § 42; BVerwGE 27, 181; 32, 204; 35, 334). Diese Verwaltungsakte unterscheiden sich von den sonstigen Verwaltungsakten dadurch, daß sie sich unmittelbar an keine Person richten, sondern sich auf eine Sache beziehen. Da zweifelhaft ist, ob diese Verwaltungsakte durch die 1. Alternative erfaßt werden, wurde der letzte Halbsatz angefügt.
[Link]
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mgka
Beitrag 01.09.2013, 20:43
Beitrag #32


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Zitat (wernecmn @ 29.08.2013, 23:21) *
Bzgl. StVO gibt es immer zwei Verwaltungsakte, deren Aufhebung im Gerichtsprozess auch immer einzeln beantragt wird:
  • Die Anordnung einer Verkehrsbeschränkung (Radwegbenutzungspflicht, Halteverbot, Überholverbot, Geschwindigkeitsbeschränkung, Vorfahrtregelung) und
  • die daraus folgende Anordnung der Aufstellung der zugehörigen Verkehrszeichen.
Die Anordnung der Verkehrsbeschränkung wird erst durch die Aufstellung der Verkehrszeichen bekanntgegeben, ist aber unabhängig davon ein eigenständiger Verwaltungsakt. Es macht einen Unterschied, ob die Verkehrszeichen mit oder ohne verkehrsrechtliche Anordnung aufgestellt worden sind.

Dazu eine grundsätzliche Frage:
Was ist, wenn ich vor dem VG ein Vornahmeurteil auf (z.B.) Aufhebung einer Benutzungspflicht erstreite und die Behörde trotzdem ewig lang die Schilder nicht abnimmt? Spätestens einen Monat nach Zugang des Urteils wird dieses rechtskräftig, wenn keine der Parteien dagegen vorgeht, heißt: der dem Verkehrszeichen zugrunde liegende VA wurde aufgehoben und existiert nicht länger. Damit wären doch aber die angegriffenen Schilder unwirksam (=nichtig). Eine Sanktionierung könnte nicht mehr erfolgen, völlig unabhängig davon, ob die Allgemeinverfügung noch dasteht oder nicht.


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wernecmn
Beitrag 01.09.2013, 21:24
Beitrag #33


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Die Verkehrszeichen sind weiterhin gültig. Ein Verkehrsteilnehmer, der die Anordnung nicht kennt (z. B. Vorfahrtstraße in Tempo 30-Zone aufgehoben, jetzt gilt dort rechts vor links), wird sich weiter nach den Schildern richten. Eine Ahndung des Verstoßes gegen eine bereits aufgehobene Radwegbenutzungspflicht halte ich allerdings nicht für opportun.
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Mitleser
Beitrag 01.09.2013, 22:04
Beitrag #34


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Wenn der VA (die Anordnung der RWBP) gerichtlich aufgehoben wurde, dann sind die Schilder Blech. Eine Owi kann nicht begangen werden - auch nicht durch Nichtwisser.
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mgka
Beitrag 02.09.2013, 08:38
Beitrag #35


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Das sehe ich auch so. Hintergrund meiner Frage:
Ich habe dieser Tage ein Urteil geschickt bekommen. Es ging (wieder mal) um Radwegbenutzungspflichten. Prinzipiell hat der Kläger auch obsiegt, die beklagte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass sie die Schilder abbauen will. Das genügte dem Kläger aber nicht, da er diesbezüglich schon schlechte Erfahrungen gemacht hatte, und erklärte, auf ein Urteil bestehen zu wollen. Da hat ihm die Kammer dann ein Großteil der Kosten aufgedrückt, weil sein "Rechtschutzbedürfnis nicht mehr gegeben sei". Unschön. Was hat man denn außer dem Protokoll der Verhandlung in einem solchen Fall in der Hand? Sicher ist: das Gericht hat den VA ja nicht aufgehoben, sondern das der Behörde überlassen. Und die lässt sich mit dem Aufheben einfach viiiiiiiel Zeit ranting.gif .
Wenn es zu lange dauert, muss man wohl noch eine allgemeine Leistungsklage hinterher schieben. Prozessökonomie sieht für mich anders aus.


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Mitleser
Beitrag 02.09.2013, 08:54
Beitrag #36


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Eine entsprechend im Prozess vorgetragene Äußerung der Behörde stellt für mich -je nach Ausgestaltung- eine Zusicherung oder Zusage dar - § 38 VwVfG. Da diese bindend ist, wird es für den Kläger tatsächlich eng.
Man muss dann abwägen, ob es eine zeitliche Diskrepanz zwischen zu vermutender Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung und dem über die Zusage festgelegten/anzunehmenden Termin gibt. Und diese mögliche zeitliche Diskrepanz muss man dann auch noch bewerten - ("besteht ein Schutzbedürfnis?").
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