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#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 04.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69477 ![]() |
Wenn ich als Radfahrer auf den auf den Bürgersteig markierten Radweg im Kreisverkehr ein Übergang überqueren will, muss ich ein Handzeichen geben, oder muss ich ein Handzeichen geben, wenn ich weiter auf den Bürgersteig fahren will, also den Kreisverkehr verlassen will? Ich geb beim Überqueren eines überganges im Kreisverkehr immer ein Handzeichen, da ich mich so sicherer fühle, ist also das richtige Verhalten? |
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
fahr auf der Fahrbahn und richte dich nach der für Fahrzeuge geltenden StVO, dann ist allen geholfen.
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#3
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 04.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69477 ![]() |
Aber bei dem Kreisverkehr ist ein Radweg vorhanden, den ich als Radfaheer benutzen muss. Da darf ich ja nicht einfach so die Straße entlang fahren!
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Hallo 'Der Sebastian', erstmal herzlich willkommen im Verkehrsportal!
Um das Wo und Wie des Radverkehrs im Kreisverkehr gibt es hier etliche Beiträge. Den Tipp von 'oscar_the_grouch' halte ich für empfehlenswert. § 2 StVO Zitat Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen ... Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug ist ein Fahrzeug. Wie kann ein Radweg benutzungspflichtig sein, der nicht auf den Weg zu Deinem Fahrziel führt? -------------------- Wo rohe Säfte sinnlos walten,
da kann sich auch kein Schwips entfalten. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Wenn ein Radweg vorhanden ist, der mit dem dafür vorgesehenen Verkehrszeichen (Z. 237 Radweg, ggf. auch Z. 241 StVO getrennter Geh- und Radweg) beschildert ist, besteht, wie Du richtig anmerkst, eine Benutzungspflicht der Radverkehrsführung. Das Fahren auf der Fahrbahn, wie von @oscar vorgeschlagen, ist dann nicht zulässig.
Die Kreisverkehrsfahrbahn ist eine eigenständige Fahrbahn. Das gilt auch für einen die Kreisverkehrsfahrbahn begleitenden Radweg bzw. getrennten Geh- und Radweg. Wenn Du den Kreisverkehrsradweg verlässt, bist Du Abbieger und musst daher streng genommen ein Richtungszeichen nach rechts geben. Solltest Du dieses Handzeichen unterlassen oder vergessen, wird Dir jedoch in den seltensten Fällen ein Vorwurf gemacht werden. Folgst Du dem Radweg entlang der Kreisverkehrsfahrbahn an der Einmündung einer Straße in den Kreisverkehr, ist kein Handzeichen notwendig, da Du den Radweg nicht verlässt, sondern ihm weiter folgst. Dort ist der Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn, der den Kreisverkehr verlässt, Abbieger und muss nicht nur blinken, sondern Dir als Radfahrer auch Vorrang gewähren. Das gilt im Übrigen auch für dort querende Fußgänger. Durch ein Z. 205 StVO auf dem zuführenden Straßenast vor dem Kreisverkehr hat ein Fahrzeugführer, der in den Kreisverkehr einfahren will, die Vorfahrt eines auf dem Kreisverkehrsradweg querenden Radfahrers zu achten. Letzteres gilt jedoch nicht bei einem querenden Fußgänger, der hier gegenüber dem in den Kreisverkehr einfahrenden Fahrzeugführer wartepflichtig ist. Um es aufgrund dieser konträren Regelungen nicht zu unnötigen Verwirrungen und Gefahrensituationen kommen zu lassen, regeln viele Verkehrsbehörden solche Radfahrfurten mit einem Z. 205 StVO Vorfahrt gewähren. Damit ist der Radfahrer, der einen in den Kreisverkehr einmündenden Straßenast queren will, in jedem Fall wartepflichtig. Eine Verpflichtung für den Radfahrer, ein Handzeichen zu geben, ergibt sich durch diese Situation jedoch nicht. Fehlt das Z. 205 StVO Vorfahrt gewähren an der Radfahrerfurt, ist erhöhte Aufmerksamkeit und u.U. Augenkontakt zu empfehlen, da viele Fahrzeugführer, die den Kreisverkehr verlassen wollen, nicht wissen oder wahrhaben wollen, dass sie gegenüber einem dort querenden Radfahrer wartepflichtig sind. Zu den unterschiedlichen Arten von Kreisverkehren und deren Beschilderungen und Vorrangregelungen siehe ggf. auch unsere FAQ. Edit: Beitrag korrigiert (siehe dazu auch hier). Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 04.08.2013, 13:44 |
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7901 Beigetreten: 17.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34260 ![]() |
Aber bei dem Kreisverkehr ist ein Radweg vorhanden, den ich als Radfaheer benutzen muss. Da darf ich ja nicht einfach so die Straße entlang fahren! Ist der Radweg durch ein blaues Schild mit einem weißen Fahrrad gekennzeichnet? Nur dann ist er benutzungspflichtig. Abseits der StVO kann ich aus Sicherheitsgründen allerdings auch nur empfehlen, vor dem Kreisverkehr auf die Fahrbahn zu wechseln. Kreisverkehre mit Radweg sollten eben aus diesem Grund eigentlich gar nicht angelegt werden. Ansonsten gilt: Wer aus dem Kreisverkehr ausfahren will, muss blinken. Du darfst, musst aber nicht, das Blinken durch ein Handzeichen ersetzen. Wer im Kreisverkehr bleiben will, darf nicht blinken. Du darfst, musst aber nicht, trotzdem ein Handzeichen geben. |
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#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4178 Beigetreten: 15.09.2003 Mitglieds-Nr.: 38 ![]() |
Um es aufgrund dieser konträren Regelungen nicht zu unnötigen Verwirrungen und Gefahrensituationen kommen zu lassen, regeln viele Verkehrsbehörden solche Radfahrfurten mit einem Z. 205 StVO Vorfahrt gewähren. Damit ist der Radfahrer, der einen in den Kreisverkehr einmündenden Straßenast queren will, in jedem Fall wartepflichtig. Meine Befürchtung: Je mehr Konstellationen es nach diesem Muster gibt, umso weniger werden die Verkehrsteilnehmer auf der Kreisverkehrsfahrbahn beim Ausfahren damit rechnen, dass - bei nicht so nur für den Radverkehr gut sichtbar beschilderten Kreisverkehrsanlagen - der Radverkehr nicht wartpflichtig sei. Und dadurch entstehen dann gefährliche Situationen. -------------------- Wo rohe Säfte sinnlos walten,
da kann sich auch kein Schwips entfalten. |
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#8
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 04.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69480 ![]() |
Da tut ich mich auch immer bissl schwer! Mich hat sogar schon mal ein Auto im Kreisverkehr überholt um dann kurz vor mir wieder raus zu fahren!
![]() Nicht die feine Art! |
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4178 Beigetreten: 15.09.2003 Mitglieds-Nr.: 38 ![]() |
Ja, das scheint mir ein systembedingtes Verhalten zu sein. Ein Radfahrer MUSS einfach überholt werden.
![]() Edit: Hallo 'Luisa87', herzlich willkommen im Verkehrsportal! -------------------- Wo rohe Säfte sinnlos walten,
da kann sich auch kein Schwips entfalten. |
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#10
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Aber bei dem Kreisverkehr ist ein Radweg vorhanden, den ich als Radfaheer benutzen muss. Da darf ich ja nicht einfach so die Straße entlang fahren! Zeichen 237 ? Fehlt das Z. 205 StVO Vorfahrt gewähren an der Radfahrerfurt, Woran machst du fest, das dieses 205 nur für den Radverkehr gilt ? Allerdings hat ein Fahrzeugführer, der in den Kreisverkehr einfahren will, wiederum Dir gegenüber Vorrang. Auf einem fahrbahnbegleitendem Radweg um den Kreis ? ![]() |
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#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Ansonsten gilt: Wer aus dem Kreisverkehr ausfahren will, muss blinken. Du darfst, musst aber nicht, das Blinken durch ein Handzeichen ersetzen. Wer im Kreisverkehr bleiben will, darf nicht blinken. Du darfst, musst aber nicht, trotzdem ein Handzeichen geben. Das kann ich so nicht stehen lassen. Die StVO spricht von Fahrtrichtungszeichen in bestimmten Situationen, z.B. beim Abbiegen. Besteht für einen Radfahrer die Verpflichtung, seine Fahrtrichtungsänderung anzuzeigen, hat die Rechtsprechung ein Unterlassen dieser Anzeige schon als grob verkehrswidrig angesehen (BayObLG VRS 4 421; BGH DAR 52 10 und 54 19). Ist an einem Fahrrad kein Blinkgeber angebracht (was in den meisten Fällen zutrifft), dann muss ein Handzeichen gegeben werden. Die Anzeigepflicht für Radfahrer besteht bis zur deutlichen Durchführung des Abbiegevorgangs (BGH VRS 15 462; OLG Köln VRS 8 73), nicht mehr jedoch während des Abbiegevorgangs (OLG Köln NJW 52 950; OLG Hamm NZV 90 26). |
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#12
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7901 Beigetreten: 17.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34260 ![]() |
Besteht für einen Radfahrer die Verpflichtung, seine Fahrtrichtungsänderung anzuzeigen, hat die Rechtsprechung ein Unterlassen dieser Anzeige schon als grob verkehrswidrig angesehen (BayObLG VRS 4 421; BGH DAR 52 10 und 54 19). Ist an einem Fahrrad kein Blinkgeber angebracht (was in den meisten Fällen zutrifft), dann muss ein Handzeichen gegeben werden. Danke für den Hinweis. Habe mein Wissen vor einiger Zeit aus der Radfahrerfraktion hier im Forum erhalten und konnte in der StVO auch keine gegenteilige Aussage finden. Danke für die Sichtweise der Rechtsprechung |
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#13
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Fehlt das Z. 205 StVO Vorfahrt gewähren an der Radfahrerfurt, Woran machst du fest, das dieses 205 nur für den Radverkehr gilt ? Am eindeutigen Standort des Z. 205 StVO vor der Radfahrfurt. Allerdings hat ein Fahrzeugführer, der in den Kreisverkehr einfahren will, wiederum Dir gegenüber Vorrang. Auf einem fahrbahnbegleitendem Radweg um den Kreis ? ![]() Da ist wohl eine Korrektur fällig. ![]() ![]() |
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#14
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4178 Beigetreten: 15.09.2003 Mitglieds-Nr.: 38 ![]() |
Danke für die Sichtweise der Rechtsprechung Schließe mich an. Danke, Peter Lustig ![]() Unabhängig davon: Gibt es nicht bereits Untersuchungen, die die Gefährlichkeit dieser Kreisverkehrsanlagen mit neben der Kreisverkehrsfahrbahn geführtem Radverkehr belegen? -------------------- Wo rohe Säfte sinnlos walten,
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Gast_münsterland-radler_* |
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#15
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hilft ja nix
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#16
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4178 Beigetreten: 15.09.2003 Mitglieds-Nr.: 38 ![]() |
Vielleicht ja doch.
Und sei es nur für die richtige Empfehlung, welche Bahn für den Radverkehr zu empfehlen ist. -------------------- Wo rohe Säfte sinnlos walten,
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#17
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
Woran machst du fest, das dieses 205 nur für den Radverkehr gilt ? Am eindeutigen Standort des Z. 205 StVO vor der Radfahrfurt. Dünnes Eis. Die StVO/VwV regelt abschließend wie VZ anzubringen sind, die nur für einzelne Fahrbahnen gelten sollen. Steht das Ding am Strassenrand, gilt es für alle. Siehe auch unsere netten Diskussionen zu Z250 an Baustellen |
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#18
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Das sieht das bayerische Innenministerium als oberste Straßenverkehrsbehörde in diesem Bundesland aber nicht ganz so eng und empfiehlt eine solche Beschilderung (Z. 205 StVO in verkleinerter Ausführung) an Radfahrfurten an Kreisverkehren sogar ausdrücklich - trotz gegenteiliger Auffassung einiger Verkehrspäpste hier im VP
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#19
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![]() bekennender Pfostenumfahrer ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9708 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 ![]() |
oh, es gibt also neben der Berliner StVo noch eine Bayrische ? Da haben wir ja schon drei.
![]() In Berlin sieht man das mit dem Geldausgeben auch nicht ganz so eng und vertraut auf den Länderfinanzausgleich ^^ |
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#20
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 310 Beigetreten: 25.06.2013 Wohnort: Taufkirchen Mitglieds-Nr.: 69003 ![]() |
Sollte man mal ausurteilen lassen ... "Das Innenministerium" klingt immer so schön abstrakt. Ich habe ja eher mit dem StMF zu tun, und wenn man weiss wer hinter so manchem FMS steckt liest man die auch mit ganz anderen Augen
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#21
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4178 Beigetreten: 15.09.2003 Mitglieds-Nr.: 38 ![]() |
... und empfiehlt eine solche Beschilderung (Z. 205 StVO in verkleinerter Ausführung) ... Genau das halte ich für sehr gefährlich. Diese Mini-Schilder sieht ja nur der Radverkehr auf den ersten Blick, den Verkehrsteilnehmern auf der Kreisverkehrsfahrbahn bleibt das aber verborgen. Sie werden aber daran gewöhnt, dass der Radverkehr ja immer wartet - und warten muss - und dann lass mal so einen an die Situation Gewöhnten aus einem nicht so absonderlich beschilderten Kreisverkehr ausfahren. Da wird die Verwunderung aber groß sein. Eine Behörde, die Verkehrsteilnehmer an solche Regelungen gewöhnt, die eigentlich so nicht ausgeführt sein sollten, oder der die Gefährlichkeit dieser Konstrukte zumindest bekannt ist und das dennoch empfiehlt, sollte m.E. mit im Boot sein, wenn es zur Kollision kommt. -------------------- Wo rohe Säfte sinnlos walten,
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#22
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Die Erfahrungen mit dem verkleinerten, für den Radverkehr geltenden Z. 205 StVO scheinen aber eher gegenteilig zu sein. Jedenfalls gibt es diese Regelung nun schon seit vielen Jahren und noch niemand hat daran gerüttelt.
Im Übrigen kennt auch der § 10 in Satz 3 StVO seit 1997 ein vereinsamtes, ohne das entsprechende positive Vorfahrtzeichen stehendes Z. 205, ohne dass das seither ein Diskussionsgegenstand gewesen wäre. |
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#23
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1154 Beigetreten: 27.12.2010 Mitglieds-Nr.: 56866 ![]() |
Dort steht aber, dass an Ausfahrten, wo es nicht offensichtlich ist zur Klarstellung ein 205er hinkommen kann.
Das sich an den Kreisverkehren bisher nicht viele gestört haben mag daran liegen, dass diese erst in den letzten Jahren so stark zugenommen haben, vor allem agO mit Radwegen dran. Ich ordne mich soweit möglich vorher auf der Fahrbahn ein und folge dieser statt der Radverkehrsführung. |
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#24
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 310 Beigetreten: 25.06.2013 Wohnort: Taufkirchen Mitglieds-Nr.: 69003 ![]() |
Kein Wunder, kennt sich ja offensichtlich niemand aus. In meiner Heimatgemeinde Kreisel - äh - Taufkirchen findet man so nette Dinger wie Fußgängerüberweg ("Zebrastreifen") und Radweg mit 205er direkt nebeneinander. Der aus dem Kreisel ausfahrende Kraftfahrer ist regelmäßig verwirrt.
Ich bremse mit dem Radl immer brav am 205er ab wenn ein Kraftfahrer ausfahren will und dies durch Blinken anzeigt. Dann schauen wir uns regelmäßig an und meistens verliert der Kraftfahrer zuerst die Geduld und winkt mich durch ;-) https://www.google.com/maps/preview#!da...3;1e3&fid=7 |
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#25
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6545 Beigetreten: 25.07.2005 Wohnort: HH Mitglieds-Nr.: 11567 ![]() |
Die StVO spricht von Fahrtrichtungszeichen in bestimmten Situationen, z.B. beim Abbiegen. Besteht für einen Radfahrer die Verpflichtung, seine Fahrtrichtungsänderung anzuzeigen, hat die Rechtsprechung ein Unterlassen dieser Anzeige schon als grob verkehrswidrig angesehen (BayObLG VRS 4 421; BGH DAR 52 10 und 54 19). Ist an einem Fahrrad kein Blinkgeber angebracht (was in den meisten Fällen zutrifft), dann muss ein Handzeichen gegeben werden. Die Anzeigepflicht für Radfahrer besteht bis zur deutlichen Durchführung des Abbiegevorgangs (BGH VRS 15 462; OLG Köln VRS 8 73), nicht mehr jedoch während des Abbiegevorgangs (OLG Köln NJW 52 950; OLG Hamm NZV 90 26). Naja, wenn es um Radfahrer geht, halten es die Gerichte nicht immer so mit dem Recht. Handzeichen zum Abbiegen gibt es in der StVO nicht. Woran machst du fest, das dieses 205 nur für den Radverkehr gilt ? Am eindeutigen Standort des Z. 205 StVO vor der Radfahrfurt. Das sieht das bayerische Innenministerium als oberste Straßenverkehrsbehörde in diesem Bundesland aber nicht ganz so eng und empfiehlt eine solche Beschilderung (Z. 205 StVO in verkleinerter Ausführung) an Radfahrfurten an Kreisverkehren sogar ausdrücklich - trotz gegenteiliger Auffassung einiger Verkehrspäpste hier im VP Auch wenn es bayrische Seelen nicht verstehen werden: Das bayrischen Innenministerium erlässt weder die StVO, hoch hat es eine Deutungshoheit. Was das Ministerium empfiehlt, hat keine Relevanz für das Leben ausserhalb von bayrischen Verwaltungsbehörden.
![]() -------------------- John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
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#26
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6225 Beigetreten: 05.11.2003 Mitglieds-Nr.: 508 ![]() |
Um es aufgrund dieser konträren Regelungen nicht zu unnötigen Verwirrungen und Gefahrensituationen kommen zu lassen, regeln viele Verkehrsbehörden solche Radfahrfurten mit einem Z. 205 StVO Vorfahrt gewähren. Damit ist der Radfahrer, der einen in den Kreisverkehr einmündenden Straßenast queren will, in jedem Fall wartepflichtig. rsportal.de/board/index.php?s=&showtopic=105306&view=findpost&p=1057481334"]hier[/url]). Das klingt in der Theorie ganz wunderbar. Wie aber soll ein Radfahrer zum Beispiel einem Fahrzeug, dass auf einer für ihn nicht sichtbaren Seite des KV in diesen Einfahrt und den Weg des Radfahrers im Anschluß kreuzt Vorfahrt gewähren? Das Problem gibt es hier an einem KV mit Zweirichtungsradweg (GM Link: KfZ von Ost nach West, Radfahrer von Süd nach Nord, Verkehrsinsel auf dem Westzweig sehr kurz und Radfahrer sind eher auf Gegenverkehr konzentriert, so dass Kontrollblick vor der Querung der Kv-Ausfahrt entfällt). Generell habe uich bei RW-Benutzung in Gegenrichtung am KV das Problem das ich erst die Einfahrt und dann die schwer zu berechnende Ausfahrt überquere, dazu kommt noch das Problem der Blinkmüdigkeit |
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Gast_münsterland-radler_* |
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Beitrag
#27
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Ich verstehe irgendwie immer noch nicht, warum man Radfahrer nicht im Kreisel auf der Fahrbahn mitfahren lassen will.
Das wäre bei dem verlinkten Kreisverkehr eigentlich überhaupt kein Problem. |
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#28
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2949 Beigetreten: 04.01.2012 Wohnort: Ostwestfalen Mitglieds-Nr.: 62818 ![]() |
Die Erfahrungen mit dem verkleinerten, für den Radverkehr geltenden Z. 205 StVO scheinen aber eher gegenteilig zu sein. Jedenfalls gibt es diese Regelung nun schon seit vielen Jahren und noch niemand hat daran gerüttelt. Das ist ganz einfach erklärbar: * Die verkehrsrechtliche Betrachtung von gesonderten Radverkehrsführungen und Kreisverkehren ist extrem kompliziert, da mag sich kaum einer gerne mit rumschlagen. Zumal das jeweilige Gegenüber sofort abschalten und nichts verstehen wird, sofern kein außergewöhnliches Interesse an der Situation besteht. * Radfahrer die mit den Spitzfindigkeiten des Verkehrsrechts vertraut sind wechseln auf die Fahrbahn und stören sich nicht weiter dran. * Desinteressieren Gelgenheitsradfahrern macht das Warten bei der sonntäglichen Radtur nichts aus. Meistens findet sich eh ein netter Autofahrer der einen früher oder später passieren lässt. Also stört man sich da nicht dran. * Alltagsradler ohne besonderes Interesse an Verkehrsrecht werden auf diese Weise früher oder später zum Autofahrer umerzogen und stören sich dann nicht mehr daran. * Der verbleibende Rest hat keine Lobby. Fazit: Es interessiert sich keiner ernsthaft dafür und jeder wurschtelt sich so durch, wie es ihm gerade passt. Wen wundert es bei unserem komplizierten Schilderwald. Bei Interesse kann ich auch gerne mal eine kleine Radtouranbieten, wo es auf kürzester Strecke (ca. 10 km) drei verschiedene Vorfahrtsregeln an den passierten Kreisverkehren gelten. Als besonderes Highlight ein Kreisel mit verschiedenen Spielregeln je Zufahrt, sowie kleinen Zeichen 205 für Geisterfahrer. Ein Leckerbissen für jeden VPler. ![]() |
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#29
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Du meinst die Kreisverkehre im Gewerbegebiet am Grünwalder Weg? Da habe ich übrigens ganz offiziell schon vor geraumer Zeit die Aufhebung der Benutzungspflicht auf sämtlichen Gehwegen beantragt (letztes Schreiben vom 08.11.2012 an das Rathaus in Unterhaching): Zitat Darüber hinaus stelle ich hiermit den Antrag, (...) über die Radwegbenutzungspflicht im Gewerbegebiet am Grünwalder Weg - insbesondere an den Kreisverkehren - neu zu entscheiden mit der Intention, diese zurückzunehmen. Zweifelsohne herrscht dort zu den Ladenöffnungszeiten nicht gerade wenig Verkehr, jedoch ist es sinnlos, den Radverkehr zwangsweise auf den Gehweg zu verweisen, da an den vielen Ein- und Ausfahrten zu den Geschäften permanent Fahrzeuge diesen Weg blockieren. Ein Fortkommen mit dem Fahrrad ist kaum möglich. Radfahren auf der Fahrbahn ist dort zu diesem Zeiten ohnehin unproblematisch, da es häufig nur im Schritttempo vorangeht. Außerhalb der Geschäftszeiten ist das Verkehrsaufkommen hingehen sehr unterdurchschnittlich. Darüber hinaus widerspricht die Verkehrsführung an den Kreisverkehren dem entsprechenden FGSV-Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren, worin die Führung des Radverkehrs innerhalb eines solchen "kleinen" Kreisels insbesondere innerorts generell auf der Fahrbahn vorgesehen ist. Ohnehin ist die Vorfahrt-/Vorrangregelung derzeit für alle Verkehrsteilnehmer eher undurchsichtig: das überall für Radfahrer aufgestellte VZ 205 ("Vorfahrt gewähren!") richtet sich nur an diese, nicht aber an Fußgänger. Allerdings haben ausfahrende Fahrzeugführer auf der Fahrbahn Fußgängern Vorrang zu gewähren (Radfahrern aufgrund § 9 StVO übrigens auch, denn aus der negativen Vorfahrtsregelung durch VZ 205 folgt noch lange nicht, dass dort einfach ausgefahren werden darf). Der vor wenigen Jahren direkt an der Stadtgrenze von Seiten der Landeshauptstadt München errichtete Kreisverkehr in der Fasangartenstraße (Einmündung Albert-Schweitzer-Straße/Unterhaching) ist diesbezüglich als vorbildlich zu bezeichnen, gerade auch weil an jeder Zufahrt ein Fußgängerüberweg markiert wurde. Sollten Sie sich nach Prüfung des Sachverhalts für die Aufrechterhaltung der derzeitigen verkehrsrechtlichen Anordnungen entscheiden, so bitte ich um einen entsprechenden schriftlichen Zweitbescheid. Von einer persönlichen Betroffenheit gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung meinerseits ist allein schon aufgrund der räumlichen Nähe zu meinem Wohnort auszugehen. Seither leider keine Reaktion... -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#30
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6225 Beigetreten: 05.11.2003 Mitglieds-Nr.: 508 ![]() |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Du meinst die Kreisverkehre im Gewerbegebiet am Grünwalder Weg? Da habe ich übrigens ganz offiziell schon vor geraumer Zeit die Aufhebung der Benutzungspflicht auf sämtlichen Gehwegen beantragt (letztes Schreiben vom 08.11.2012 an das Rathaus in Unterhaching): Hast Du nicht den falschen Adressaten gewählt? Gehört der Kreisverkehr Waldstraße/Lindenring nicht zur Gemeinde Taufkirchen? Kein Wunder, wenn man sich in U'haching nicht zuständig fühlt. ![]() |
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#32
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Dieser schon, alle anderen aber nicht (das Gewerbegebiet gehört zu U'haching). Mir ging es eigentlich auch um die anderen, da ich den in Taufkirchen gelegenen so gut wie nie befahre. Es spräche ja nichts dagegen, eine über beide Gemeinden einheitliche Verkehrsregelung zu treffen, nur: da müsste ja Unterhaching mal mit Taufkirchen reden
![]() -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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Gast_münsterland-radler_* |
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Beitrag
#33
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Ich verstehe irgendwie immer noch nicht, warum man Radfahrer nicht im Kreisel auf der Fahrbahn mitfahren lassen will. Das wäre bei dem verlinkten Kreisverkehr eigentlich überhaupt kein Problem. Bei einem Zweirichtungsradweg ist das nicht so einfach War der Zweirichtungsradweg so notwendig? Und selbst dabei halte ich es für möglich: rechtsseitig vor den Kreisverkehr auf die Fahrbahn führen, linksseitig direkt zur Kreisfahrbahn und mit 205+215 beschildern, fertig. Das wäre dann einfach eine weitere Zufahrt - nur für Radfahrer - des Kreisverkehrs. Oder rechts- so wie linksseitig und zwei weitere Zufahrten schaffen. |
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Beitrag
#34
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 310 Beigetreten: 25.06.2013 Wohnort: Taufkirchen Mitglieds-Nr.: 69003 ![]() |
![]() Die gesamte "Radwegführung" in Taufkirchen vom Oberweg über die Waldstr. in Ri Perlacher Forst ist ein Krampf, leider aber die einzig sinnvolle Strecke um in den Wald zu kommen. (Von dort über die Alte Oberbiberger Ri Harlaching entschädigt aber dann für den ganzen Ärger.) Leider habe ich das VP und die wertvollen daraus Anregungen viel zu spät wahrgenommen. Und leider habe ich nicht die bewundernswerte Geduld eines mgka, juristisch degegen vorzugehen. Aber vllt. kann ich die dritte Bürgermeisterin ja mal dazu überreden, mit mir eine Runde Radl zu fahren ![]() |
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Beitrag
#35
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Das ist gar keine schlechte Idee, Radtouren mit ein paar Leuten vom KVR haben in München auch schon das ein oder andere bewirkt. Und auch das Landratsamt München hat ja vor einiger Zeit die komplette Ortsdurchfahrt von Unterhaching (St2368) von den Benutzungspflichten befreit. Allerdings musste ich dafür auch beharrlich Anträge stellen.
Ich fahre bei besagter Radtour gerne mit, wenn es sich einrichten lässt. -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#36
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Bist Du dann auch der Störenfried, äähhh Urheber für die Änderungen in Putzbrunn und Hohenbrunn?
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#37
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 310 Beigetreten: 25.06.2013 Wohnort: Taufkirchen Mitglieds-Nr.: 69003 ![]() |
Den Radweg an der B471 Haar <-> Taufkirchen bin ich jetzt schon ein paar mal gefahren. Da gibt es ein paar schön gelöste Stellen und ein paar Stellen an denen man sich die Haare rauft ...
Muss den mal mit Fotoapparat befahren. |
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Beitrag
#38
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 954 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 ![]() |
Bist Du dann auch der Störenfried, äähhh Urheber für die Änderungen in Putzbrunn und Hohenbrunn? ![]() Welche Stellen dort meinst Du denn? In Putzbrunn gab es 2011 eine Klage gegen die Benutzungspflicht des neu erbauten Geh-/Radwegs nach Oedenstockach/Solalinden. Es hat ein Jahr gedauert, bis die Gemeinde kurz vor der mündlichen Verhandlung gemerkt hat, dass die VZ240 keinen Bestand haben können. Kläger und Prozessvertretung sind mir bekannt. In Hohenbrunn bin ich im Frühjahr gegen die Benutzungspflicht am Notinger Weg vorgegangen. Das war einfach, weil ich dort tatsächlich vorher noch nie war. Das Wort "Anfechtungsklage" im Anschreiben hat offenbar dann gewirkt. Entlang der Umgehungsstraße von Putzbrunn habe ich vor einiger Zeit festgestellt, dass da z.T. VZ239+"Radfahrer frei" steht. Bin ich unschuldig ![]() -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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#39
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Entlang der Umgehungsstraße von Putzbrunn gibt es weder einen Gehweg noch einen Radweg. Sonderwege finden sich an den 3 Kreisverkehren nur im Zuge der dort querenden Straßen sowie im Bereich der Enden der Straße an der M 22 bzw. im Zuge der Fortführung der St 2079 auf der alten Trasse in Richtung Oberpframmern. Du meinst vermutlich mit Deinen Ausführungen den Sonderwegstutzen am Kreisverkehr mit der querenden Grasbrunner/Putzbrunner Straße im Osten. Dieser ist aber bereits von Beginn an seit Eröffnung des Abschnitts Nordost der Umgehungsstraße im Jahr 2002 als Gehweg mit 'Radfahrer frei' beschildert.
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#40
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Ich war lange nicht mehr da, und ja, ich meinte die "Kreisverkehrstutzen", wo ich mir zumindest mal eine Benutzungspflicht eingebildet hatte
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